B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6377/2014
Urteil vom 7. April 2016 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Behördenauskunft, Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014.
C-6377/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die am (...) geborene Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Ver- sicherte oder Beschwerdeführerin), wohnhaft in (...; GB), seit (...) mit dem britischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet, arbeitete in den Jah- ren 1968 bis 1972 in der Schweiz und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1; act. 11, S. 2; 12, S. 1 f.; 15, S. 5). B. B.a Mit Antragsformular vom 12. Juni 2011 (Posteingang: 17. Juni 2011) stellte die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfol- gend: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Rentenvorausberechnung (act. 1). B.b Mit Schreiben vom 18. August 2011 teilte die Vorinstanz der Versicher- ten mit, dass sich ihre AHV-Altersrente voraussichtlich auf Fr. 1'097.- pro Monat belaufe und der Rentenanspruch im August 2014 entstehe. Ferner machte sie die Versicherte darauf aufmerksam, dass der provisorisch be- rechnete Rentenbetrag nach den gültigen Tabellen festgesetzt worden sei und die Auskunft rein informativen Charakter habe (act. 3). B.c Nachdem die Versicherte über den britischen Sozialversicherungsträ- ger die Ausrichtung der ordentlichen AHV-Rente per Anfang August 2014 beantragt und auf entsprechende Aufforderung der SAK hin weitere Doku- mente eingereicht hatte (act. 4 f.; act. 7; act. 11), teilte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juli 2014 mit, dass sie ab 1. August 2014 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 160.- pro Monat habe (act. 15). B.d Gemäss telefonischer Besprechung vom 7. Juli 2014 wurde der Versi- cherten erläutert, dass es zu einer Verwechslung mit einer Versicherten mit gleichem Namen und gleichem Geburtsdatum gekommen sei (act. 18). B.e Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 erhob die Versicherte gegen die Verfü- gung vom 3. Juli 2014 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr für die Folgen der behördlichen Täuschung eine angemessene Entschädigung auszu- richten. Zur Begründung hob sie insbesondere hervor, die SAK habe ihr am 18. August 2011 eine AHV-Rente von Fr. 1'097.- in Aussicht gestellt.
C-6377/2014 Seite 3 Über die Höhe dieser Rente überrascht, habe sie sich bei der Sachbear- beiterin der Vorinstanz danach erkundigt, ob dieser Betrag korrekt sei, was ihr bestätigt worden sei. Auch im Zuge von zwei weiteren telefonischen An- fragen im August 2013 und Januar 2014 sei ihr dieser Betrag erneut bestä- tigt worden. Sie habe sich folglich auf diese Altersrente und die damit ver- bundene Möglichkeit, ihr bisheriges Arbeitspensum als Therapeutin zu re- duzieren, gefreut. Sie stelle zwar nicht infrage, dass der neu auf Fr. 160.- festgesetzte monatliche Rentenbetrag stimme, fordere indes mit Blick auf die mehrfache schwere Täuschung durch die SAK eine angemessene Ent- schädigung (act. 20, S. 1 - 4). B.f Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014 wies die SAK die Ein- sprache ab, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe in ihrer Aus- kunft vom 18. August 2011 darauf hingewiesen, dass ihre Rentenvoraus- berechnung rein informativen Charakter habe. Bei der vertieften Prüfung im Rahmen der definitiven Rentenberechnung habe sie die irrtümliche An- rechnung von Versicherungszeiten einer anderen Person für die Jahre 1973 – 2005 festgestellt und rückgängig gemacht. Es treffe zu, dass die grosse Differenz zwischen der provisorischen und der definitiven Renten- berechnung unangenehme Folgen für die Versicherte habe, weshalb sie sich für das Versehen entschuldige. Die gesetzlichen Bestimmungen sä- hen allerdings keine Möglichkeit vor, in solchen Fällen eine Entschädigung zu leisten (act. 24). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Posteingang: 3. November 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die SAK sei zu verpflichten, ihr für die Folgen behördlicher Falschauskunft eine an- gemessene Entschädigung auszurichten. Zur Begründung führte sie aus, die Angelegenheit habe für sie unangenehme finanzielle Folgen, zumal sie mit ihrem Ehemann für die Pensionierung entsprechende Pläne geschmie- det habe. Sie habe sich sehr auf die in Aussicht gestellte Rente und die Möglichkeit, ihr Arbeitspensum zu reduzieren, gefreut, zumal sie gesund- heitliche Probleme habe und angesichts dieser Enttäuschung sehr leide (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1). C.b Mit Vernehmlassung vom 28. November 2014 stellte die SAK den An- trag auf Abweisung der Beschwerde. In Ergänzung zu ihrer im Einsprache- entscheid festgehaltenen Begründung hob sie hervor, es habe sich erst
C-6377/2014 Seite 4 anlässlich der definitiven Rentenberechnung herausgestellt, dass die Be- träge und Beitragszeiten ab 1973 eine andere Person mit den gleichen Personendaten betroffen hätten. In den Akten würden sich keine Hinweise für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten telefonischen Kon- takte ergeben. Die mit der Rentenvorausberechnung verbundene Auskunft weise einen unverbindlichen Charakter auf. Aus einer unrichtigen Auskunft könne die Beschwerdeführerin demnach keinen Entschädigungsanspruch ableiten (BVGer act. 3). C.c Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie nicht über genaue Daten hinsicht- lich der massgeblichen Telefongespräche mit der Vorinstanz verfüge. Sie werde dem Gericht aber die bei der British Telecom angeforderten Belege so bald als möglich noch nachreichen. Sie ersuche deshalb um Erstre- ckung der (für die Einreichung einer Replik) bis zum 20. Januar 2015 an- gesetzten Frist (BVGer act. 5). C.d Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 legte die Beschwerdeführerin einen E-Mail-Auszug des britischen Telekomanbieters vom 20. Januar 2015 ins Recht, mit dem Hinweis, dass sie den Nachweis für die massgeblichen Te- lefonate nicht erbringen könne, weil keine Auskünfte zu mehr als zwei Jahre zurückliegenden Telefonverbindungen mehr erhältlich gemacht wer- den könnten (BVGer act. 6 samt Beilage). C.e Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 teilte die Vorinstanz dem Bundes- verwaltungsgericht ihren Verzicht auf eine Duplik mit (BVGer act. 8). C.f Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2015 schloss der Instruktions- richter den Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah- men, ab (BVGer act. 9). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
C-6377/2014 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange- fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Oktober 2014 (Postein- gang: 3. November 2014) ist daher einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Bst. b ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2014, mit dem die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf eine Ent- schädigung infolge falscher behördlicher Auskunft abgelehnt hat. Vorlie- gend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2014 An- spruch auf eine ordentliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 160.- pro Monat hat, zumal sie weder Rentenhöhe noch Rentenbeginn beanstandet. Im Streit liegt dementsprechend ausschliesslich die Frage, ob der Beschwer- deführerin ein Entschädigungsanspruch zufolge falscher behördlicher Aus- künfte zusteht. 3. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Frauen, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer- den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, wel- cher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 3.2 Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Al- tersrente vorausberechnen lassen (Art. 58 Abs. 1 AHVV; SR 831.101). Die
C-6377/2014 Seite 6 Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einrei- chung des Gesuchs für den Bezug der Beiträge zuständig ist (Art. 59 AHVV). Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Art. 50 – 57 AHVV. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des or- dentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend (Art. 60 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen (Art. 60 Abs. 2 AHVV). Sie beschafft sich die Kontoauszüge von Amtes wegen (Art. 60 Abs. 3 AHVV). 3.3 Steht die Frage nach der Höhe der künftigen Altersrente zur Diskus- sion, so kann die versicherte Person nach der genannten Bestimmung von Art. 58 Abs. 1 AHVV von der Ausgleichskasse die Höhe der Rente voraus- berechnen lassen, die ihr im Fall des Eintritts des Risikos Alter vermutungs- weise zustehen würde. Es handelt sich hierbei um eine prognostische Ren- tenberechnung, zumal sich Rentenanspruch und Rentenhöhe aufgrund von Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen oder in der Rechts- lage wesentlich verändern können (vgl. dazu Rz. 1002 des Kreisschrei- bens über die Rentenvorausberechnung [KSRV], gültig ab 1. Januar 2001, Stand 1. Januar 2013; vgl. für das Risiko der Invalidität Art. 33 ter Abs. 1 IVV [SR 831.201]). Die Rentenvorausberechnung hat folglich keinen verbindli- chen, sondern lediglich einen informativen Charakter. Sie entfaltet keine rechtlichen Wirkungen und bindet die Behörden nicht (Urteil des BGer 9C_171/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.1; MICHEL VALTERIO, Droit de l'as- surance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 855 Rz. 3155; MARCO REICHMUTH, in: Steiger-Sackmann/Mosi- mann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwalts- praxis, Band XI, Basel 2014, Rz. 24.77; vgl. dazu auch Ziff. 1 des Anhangs zum KSRV). 4. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Beschwer- deführerin einen Anspruch auf eine Entschädigung infolge behördlicher Falschauskünfte hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich auf die in der Rentenvorausberechnung vom 18. August 2011 in Aussicht gestellte AHV- Monatsrente von Fr. 1'097.- verlassen dürfen, zumal ihr diese Rente auf wiederholte telefonische Nachfrage hin (August 2013 und Januar 2014) explizit bestätigt worden sei. Im Hinblick auf die ihr bestätigte Rentenhöhe habe sie mit ihrem Ehepartner geplant, ihr Arbeitspensum als Therapeutin zu reduzieren. Durch die nachträgliche Herabsetzung der Rentenhöhe sei
C-6377/2014 Seite 7 sie in schwerer Weise getäuscht worden, wofür sie angemessen zu ent- schädigen sei (BVGer act. 1; act. 20, S. 1 – 4). Dagegen wendet die Vorinstanz ein, die Rentenvorausberechnung habe rein informativen Charakter, weshalb die Beschwerdeführerin aus einer un- richtigen Auskunft keine Rechtsansprüche ableiten könne. Sie habe erst bei der eingehenden Prüfung im Rahmen der definitiven Rentenberech- nung die irrtümliche Anrechnung von Versicherungszeiten einer anderen Person für die Jahre 1973 – 2005 festgestellt und rückgängig gemacht. Die gesetzlichen Bestimmungen würden eine Entschädigung ausschliessen. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten telefonischen Kontakte mit ihr betreffe, würden sich keine entsprechenden Hinweise in den Akten finden (BVGer act. 3; act. 24). 4.2 In tatsächlicher Hinsicht steht dabei fest, dass die behaupteten telefo- nischen Falschauskünfte in den Vorakten nicht vermerkt sind und von der Beschwerdeführerin auch nicht belegt werden. Damit bleibt die Frage of- fen, ob telefonische Falschauskünfte erteilt wurden, wobei die Beweislo- sigkeit nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB zu Lasten der Beschwerdeführerin geht (Urteil des BGer 9C_490/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.1). Entsprechend beschränkt sich die nachfolgende Prüfung auf die belegte falsche Behördenauskunft gemäss Schreiben der SAK vom 18. August 2011 (act. 3). 4.3 4.3.1 Die Grundrechtsgarantie, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden, wird durch Art. 9 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherun- gen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, BGE 127 II 49 E. 5a; Urteil des BGer H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.3.2 Der Vertrauensgrundsatz verlangt unter anderem, dass falsche be- hördliche Auskünfte bindend sind, wenn folgende Voraussetzungen kumu- lativ erfüllt sind:
C-6377/2014 Seite 8 – Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt (1); – sie war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger respektive die Bürgerin durfte die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten (2); – die Auskunft wurde von der Behörde vorbehaltlos erteilt (3); – der Bürger oder die Bürgerin konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen (4); – im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft werden Dispositionen ge- troffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können (5) und – die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren ([6]; vgl. BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bür- ger oder die Bürgerin Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er oder sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher mögli- chen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 121 V 67 E. 6b mit Hinwei- sen). Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her- geleitete Vertrauensschutz ruft darüber hinaus in jedem Falle nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegen- stehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Per- son auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich glo- bal zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungs- fall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d/bb mit Hinweisen). Auch wenn die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Privaten in eine unrichtige Auskunft erfüllt sind, bleibt somit abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung dennoch dem Vertrauens- schutz vorzugehen hat (BGE 114 Ia 209 E. 3c; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
C-6377/2014 Seite 9 Rz. 668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal- tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, 1983, S. 79 ff., 128 ff.). 4.4 Vorliegend kann sich die Beschwerdeführerin aus folgenden Gründen nicht auf den Vertrauensschutz berufen: 4.4.1 In der Mitteilung vom 18. August 2011 hat die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin explizit darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um ei- nen provisorisch berechneten Rentenbetrag handle. Überdies hat sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Auskunft ei- nen rein informativen Charakter aufweise (act. 3). Demnach ist die erteilte Auskunft der SAK hier von vornherein nicht vorbehaltlos erfolgt; sie cha- rakterisiert sich vielmehr als provisorische, rein informative und damit un- verbindliche Mitteilung. Trotz fehlerhafter Berechnung kann sich die Be- schwerdeführerin folglich bereits aus diesem Grund nicht auf den Vertrau- ensschutz berufen (vgl. dazu Urteil 9C_171/2011 E. 6.1). 4.4.2 Darüber hinaus ist vorliegend auch nicht nachgewiesen, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenvorausberechnung Dispositionen getroffen oder unterlassen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge- macht oder nachgeholt werden könnten. Dass sie aufgrund der Falschbe- rechnung eine grössere Reduktion ihres Erwerbspensums als Therapeutin geplant hat, ist zwar nachvollziehbar. In der Modifikation eines Pensionie- rungsplans respektive der Änderung des Budgetplanes nach der Pensio- nierung als Folge einer nachträglich berichtigten Rentenberechnung kann indes kein Rechtsnachteil im Sinne der vorstehend zitierten Rechtspre- chung erblickt werden. 4.4.3 Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen berechtigten guten Glauben berufen kann, wenn sie – trotz der anerkanntermassen auch für sie unerwartet hoch ausgefallenen (mutmasslichen) AHV-Rente und ihrer Zweifel an der Kor- rektheit der Auskunft – keine schriftliche Rückfrage bei der SAK vorgenom- men, sondern sich – gemäss eigenen Angaben – vielmehr auf telefonische Rückfragen bei dieser beschränkt hat. 4.5 Abschliessend bleibt anzumerken, dass im vorliegenden Fall auch keine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung einer Entschädigung besteht.
C-6377/2014 Seite 10 5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Rentenvorausberechnung einen nicht rechtsverbindlichen, rein informativen Charakter aufweist. Dass die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rentenvorausbe- rechnung Dispositionen getroffen oder unterlassen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden könnten, ist zudem nicht ausgewiesen. Trotz fehlerhafter Rentenvorausberechnung kann sich die Beschwerdeführerin deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch besteht überdies im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 3. Oktober 2014 ist zu bestätigen. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]).
(Dispositiv auf nächster Seite)
C-6377/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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