B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6374/2019
Urteil vom 13. März 2024 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Kosovo), ohne Zustelldomizil in der Schweiz Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Waisenrente; (Einspracheentscheid vom 6. August 2019).
C-6374/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Für die am (...) 1995 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde- führerin) richtete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Wirkung ab 1. August 1999 eine ordentliche Waisen- rente an deren Mutter, B., aus, nachdem ihr Vater am (...) 1999 verstorben war (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 25. November 2020 [nachfolgend: SAK-act.] 1; 3; 23; 152; 180). B. B.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 teilte die SAK der Mutter der Versicher- ten mit, dass der Anspruch auf Waisenrente mit der Vollendung des 18. Al- tersjahres des Kindes erlösche, weshalb die Rentenüberweisung ab 30. August 2013 unterbrochen werde. Eine Weiterzahlung der Rente sei jedoch möglich, falls sich das Kind noch in Ausbildung befinde. Diesfalls ende der Rentenanspruch erst mit Ende der Ausbildung oder spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres (SAK-act. 133). B.b Nachdem die Mutter der Versicherten Ausbildungsbelege eingereicht hatte, gemäss welchen die Versicherte im Schuljahr 2013/2014 das Gym- nasium, Profil Informatik-Mathematik, besuche (SAK-act. 137), nahm die SAK die Zahlung der Waisenrente wieder auf und zahlte die ausstehenden Renten für die Monate September 2013 bis November 2013 aus (SAK- act. 139). B.c Mit Schreiben vom 1. Mai 2014 forderte die SAK die Versicherte auf, Schul- oder Studienbescheinigungen, woraus das Anfangs- und Enddatum der nächsten Schul- oder Studienperiode hervorgeht, sowie einen Zusatz- fragebogen einzureichen, ansonsten ab dem 30. Juni 2014 keine weitere Rentenausrichtung mehr erfolgen könne (SAK-act. 145). B.d Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 informierte die SAK die Mutter der Versicherten, dass aufgrund der vorliegenden Bescheinigung nicht möglich sei, die Waisenrente ab Juni 2014 weiter auszurichten, wobei die Rente, gegebenenfalls rückwirkend, wieder ausbezahlt werden könnte, wenn entsprechende Unterlagen zugestellt würden (SAK-act. 155). B.e Am 10. Februar 2015 wurde bei der Vorinstanz eine Studienbestäti- gung der Universität C. in (...), Kosovo, vom 27. Januar 2015 für das Studienjahr 2014/2015 eingereicht, wonach die Versicherte erstmals
C-6374/2019 Seite 3 für den Studiengang ʺD.ʺ immatrikuliert sei (SAK-act. 156), worauf die Vorinstanz mit Abrechnung vom 16. Februar 2015 die Rente wieder ausbezahlte (SAK-act. 157). B.f Mit Schreiben vom 3. August 2015 forderte die SAK die Versicherte wiederum auf, Schul- oder Studienbescheinigungen sowie einen Zusatz- fragebogen einzureichen, ansonsten ab dem 30. September 2015 keine weitere Rentenausrichtung mehr erfolgen könne (SAK-act. 166). In der Folge reichte die Versicherte eine weitere Bescheinigung der Universität C. vom 28. Oktober 2015 ein, wonach sie sich nun im 2. Studien- jahr (3. Semester) befinden würde (SAK-act. 170). B.g Die SAK forderte die Versicherte am 2. August 2016 (SAK-act. 184), am 1. Februar 2017 (SAK-act. 192), am 1. August 2017 (SAK-act. 197), am
C-6374/2019 Seite 4 Rente eingestellt werden solle. Sie wolle ihr Studium abschliessen, dies sei jedoch nicht so einfach (SAK-act. 230). B.j Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2019, adressiert an die Mutter der Versicherten, wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten ab und bestätigte die Verfügung vom 29. März 2019. Dabei stellte die SAK fest, dass die Versicherte zum dritten Mal im 3. Studienjahr eingeschrieben sei und ihr Studium immer noch nicht abgeschlossen habe. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihr Studium mit dem objektiven zumutbaren Einsatz betreibe, um es innert nützlicher Frist abschliessen zu können (SAK-act. 232). C. C.a Mit Eingabe vom 6. November 2019 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin bei der SAK eine Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid vom 6. August 2019 ein. Diese wurde am 29. November 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2; vgl. auch BVGer-act. 4 und 5). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, die Waisenrente sei ihr über den 30. September 2018 hinaus auszurichten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei Studentin und auf die Rente der Vorinstanz angewiesen. Sie müsse lediglich noch vier Prüfungen bis zu einem erfolgreichen Studienabschluss absolvieren (BVGer-act. 1). C.b Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin zunächst auf informellem Weg ersucht, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 6). Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht innert Frist keine Antwort einging, wurde die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 16. März 2020 (BVGer-act. 7) auf diplomatischem Weg aufgefordert, ein Zustelldo- mizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Ent- scheide der Beschwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert zu erklä- ren, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid vom 6. August 2019 erheben wolle und ob sie dies in ihrem eigenen Namen oder im Namen ihrer Mutter tue, wobei sie für den Fall der Eingabe für ihre Mutter eine Vollmacht einzureichen habe.
C-6374/2019 Seite 5 C.c Die Schweizerische Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 24. April 2020 die Empfangsbestätigung für die prozessleitende Verfügung vom 16. März 2020 (BVGer-act. 9). C.d Die Beschwerdeführerin bekundete mit Eingabe vom 30. April 2020 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2020) ihren Be- schwerdewillen und reichte unter anderem eine aktuelle Studienbescheini- gung vom 18. April 2020 ein (BVGer-act.10). C.e Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 nahm und gab das Bundesverwal- tungsgericht zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet habe und wies sie daraufhin, dass künftige An- ordnungen und Entscheide durch Veröffentlichung im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 11). C.f Mit Vernehmlassung vom 25. November 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 20). C.g Das Bundesverwaltungsgericht zeigte der Beschwerdeführerin mit mit- tels Publikation im Bundesblatt eröffneter prozessleitender Verfügung vom 14. Dezember 2020 an, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. November 2020 am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bun- desblatt (22. Dezember 2020, BVGer-act. 23) eine Replik und entspre- chende Beweismittel einzureichen (BVGer-act. 21). C.h Nachdem sich die Beschwerdeführerin replicando nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde mit prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2021 der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 24). C.i Am 25. Juni 2021 (eingegangen am 30. Juni 2021) leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe (Replik) der Be- schwerdeführerin datierend vom 15. März 2021 (eingegangen bei der Vorinstanz am 20. März 2021) zuständigkeitshalber weiter. Die Beschwer- deführerin beantragt darin erneut die Ausrichtung der Waisenrente. C.j Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 15. März 2021 inklusive Übersetzung wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2021 zur Stel- lungnahme unterbreitet, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Au- gust 2021 auf die Einreichung einer Duplik verzichtete (BVGer-act. 29, 30 und 33).
C-6374/2019 Seite 6 D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 1.3.1 Adressatin der Verfügung der SAK vom 29. März 2019 war nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Mutter, B._______ (SAK-act. 229). In- dessen hat die Beschwerdeführerin in eigenem Namen Einsprache erho- ben (vgl. SAK-act. 230). Demgegenüber richtete sich der vorliegend ange- fochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2019 wiederum an die Mut- ter der Beschwerdeführerin (SAK-act. 232). Es ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin gegeben ist.
C-6374/2019 Seite 7 1.3.2 Gemäss Art. 71 ter Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (SR 831.101; AHVV) kann die volljährige Beschwer- deführerin die Auszahlung an sich selber verlangen (vgl. Urteil des BGer 9C_586/2014 vom 3. März 2015 E. 1). Damit hat sie ein tatsächliches fi- nanzielles Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch am vorinstanzlichen Ver- fahren in eigenem Namen teilgenommen. Sie ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 1.4.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Partei, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 39 Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin trägt die Beweislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Urteil des BGer 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3.6). Gemäss Rechtsprechung obliegt es demgegen- über grundsätzlich der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung des Einspracheentscheids zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9; 124 V 400 E. 2a; 117 V 261 E. 3b und 103 V 65 E. 2a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 10 zu Art. 39 ATSG). 1.4.2 Da es der Vorinstanz gemäss ihrer eigenen Angabe nicht möglich ist, den genauen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Einspracheent- scheids vom 6. August 2019 anzugeben (vgl. BVGer-act. 25) und sich auch die Beschwerdeführerin zu einer verspäteten Beschwerdeerhebung hin- sichtlich ihrer Beschwerde vom 6. November 2019 nicht äusserte, ist von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen. Da die Laienbe- schwerde im Weiteren knapp formgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-6374/2019 Seite 8 2.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr- scheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tat- sache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1, n. publ. in: BGE 140 V 220). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.5 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohn- sitz im Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht re- gelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; vgl. BGE 139 V 263) weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Renten- anspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massge- benden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6, insbesondere E. 6.2).
C-6374/2019 Seite 9 2.5.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist am (...) 1999 verstorben (vgl. SAK-act. 1). Der Versicherungsfall "Hinterlassenenrente" ist somit noch un- ter Geltung des alten Sozialversicherungsabkommens eingetreten, sodass dieses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nach wie vor anwendbar und der Export der Waisenrente in den Kosovo (grundsätzlich) zulässig ist. 2.5.2 Demgegenüber ist das neue, am 8. Juni 2018 abgeschlossene und am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über sozi- ale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1), gemäss welchem versicherten Per- sonen frühestens ab dem 1. September 2019 (Inkrafttreten des Abkom- mens) Leistungen ausgerichtet werden, in casu nicht anwendbar, da der vor Inkrafttreten ergangene Einspracheentscheid vom 6. August 2019 das Anfechtungsobjekt und damit die Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 und E. 2) bildet und ausschliesslich Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor In- krafttreten des neuen Abkommens ereignet haben (vgl. Urteil des BVGer C-3518/2018 vom 13. Mai 2020 E. 3.1). 2.5.3 Gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, so- weit dieser Staatsvertrag wie vorliegend keine abweichende Regelung ent- hält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schluss- protokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-1549/2015 vom 27. April 2017 E. 3.5). 2.6 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.7 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Waisenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat, be-
C-6374/2019 Seite 10 urteilt sich somit grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Einspracheent- scheids vom 6. August 2019 gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV. 3. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. September 2018 einge- stellt hat. 3.1 Nach Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjah- res oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5). 3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufli- che Ausbildung zu fördern (vgl. BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezüger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen Kin- des bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Va- ter oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, in seinem be- ruflichen Weiterkommen nicht behindert sein. 3.3 Der Bundesrat hat in Artikel 49 bis Abs. 1 AHVV geregelt, was als Aus- bildung gilt. Demnach handelt es sich um ein in Ausbildung befindliches Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49 bis Abs. 3 AHVV). 3.4 Nach Artikel 49 ter AHVV ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss die Ausbildung beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine
C-6374/2019 Seite 11 Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Ab- satz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar da- nach fortgesetzt wird: a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten; b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten; c. Gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längs- tens 12 Monaten (Abs. 3). 3.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann für die nähere Be- stimmung des Begriffes Ausbildung sowie deren Unterbrechung und Been- digung auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis, namentlich auf die Wei- sungen des BSV, abgestellt werden (BGE 138 V 286 E. 4.2.2 S. 289; 142 V 442 E. 3.1 S. 443). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2013, Stand: 30. Januar 2018) zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das ange- strebte Bildungsziel muss entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss er- möglichen. Falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimm- ten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Be- trieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prü- fungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstu- dium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK 1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden. Dabei ist ins- besondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durch- schnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. vier Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbil-
C-6374/2019 Seite 12 dungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den er- forderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuwei- sen (Rz. 3360). 3.6 Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Aus- bildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu fol- gen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Rz. 6 zu Art. 25 AHVG m.w.H.; statt vieler: Urteile des BVGer C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3, C-1549/2015 vom 27. April 2017 E. 3.5). 3.7 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um ei- nen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise auf- recht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbil- dung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz ge- schlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Ein- satz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwür- digung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des kon- kreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4.2 m.w.H.). In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbe- reitet. Dies bedeutet indes nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (GABRIELA RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und Weiter- bildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff.). 4. 4.1 Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung der Waisenrente besteht, sofern die Beschwerdeführerin sich im massge- benden Zeitpunkt noch in Ausbildung befand und sich dieser Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen widmete. Die SAK bestreitet auch nicht, dass das ordnungsgemässe Studium in ʺD.ʺ an der Universität C., in (...), Kosovo, geeignet ist, eine anspruchsbegründende Ausbildung darzustellen, und dass die Be- schwerdeführerin ab dem akademischen Jahr 2014/2015 bis zum akade- mischen Jahr 2018/2019 dieses Studium besuchte.
C-6374/2019 Seite 13 4.2 Die SAK macht hingegen geltend, dass angesichts des Studienverlaufs nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben habe, um diese innert nützlicher Frist zum Abschluss zu bringen. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2019 begründete die SAK dies damit, dass die Beschwerdeführerin bereits zum dritten Mal im 3. Studienjahr ein- geschrieben sei (SAK-act. 232), während sie in der Verfügung vom 29. März 2019 (SAK-act. 229, vgl. B.h hiervor) festgehalten hatte, es handle sich im Studienjahr 2018/2019 bereits um das zweite Jahr mit Ab- solventenstatus. 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im Schuljahr 2018/2019 immer noch das 3. Studienjahr besuchte. Vielmehr bringt sie vor, im Schuljahr 2019/2020 immer noch immatrikuliert zu sein und noch vier Prüfungen für einen erfolgreichen Studienabschluss ablegen zu müs- sen, ohne jedoch betreffend der Prüfungen Belege aufzulegen (BVGer- act. 1). 4.4 Was zunächst die Studiendauer und den Studienverlauf betrifft, ergibt sich aus den Akten folgendes:
4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr Vollzeitstudium an der University C._______ in (...), Bachelorstudiengang ʺD._______ʺ, im Oktober 2014 begonnen (vgl. Studienbestätigung vom 27. Januar 2015, SAK-act. 156 [deutsche Übersetzung]); dieses Studium dauert gemäss Regelstudien- dauer drei Jahre bzw. sechs Semester (vgl. statt vieler: SAK-act. 225, S. 2). 4.4.2 Weiter sind den Akten die nachfolgenden Studienbescheinigungen zu entnehmen: Ausstellungsdatum Studienbescheinigung Schuljahr Immatrikulation Studienjahr 27. Januar 2015 (SAK-act. 156) 2015/2016 1. Jahr 28. Oktober 2015 (SAK-act. 170) 2015/2016 2. Jahr (3. Semester) 21. September 2016 (SAK-act. 185) 2016/2017 3. Jahr (5. Semester) 15. Februar 2017 (SAK-act. 194) 2016/2017 3. Jahr (6. Semester)
C-6374/2019 Seite 14 4. September 2017 (SAK-act. 198) 2017/2018 3. Jahr (6. Semester) 28. Februar 2018 (SAK-act. 217) 2017/2018 3. Jahr (6. Semester) 4. Juni 2018 (SAK-act. 215) 2017/2018 3. Jahr (6. Semester) 31. August 2018 (SAK-act. 222) 2017/2018 3. Jahr (6. Semester) 21. Dezember 2018 (SAK-act. 225) 2018/2019 3. Jahr (6. Semester) 12. März 2019 (SAK-act. 228) 2018/2019 3. Jahr (6. Semester) 18. Oktober 2019 (SAK-act. 233, S. 6) 2019/2020 3. Jahr (6. Semester) 18. April 2020 (Beilage zu BVGer-act. 10) 2019/2020 3. Jahr (6. Semester) 4.4.3 Zu Beginn des Studiums war gemäss der genannten Studienbeschei- nigung vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin das Studium in der or- dentlichen Dauer von drei Jahren absolviert. Wie sich aus den Akten ergibt, kam es im letzten Semester jedoch zu Abweichungen vom Studienplan, sodass ein Abschluss in der ordentlichen Dauer nicht erfolgte. 4.4.4 Gemäss der Bescheinigung vom 27. Januar 2015 (SAK-act. 156) so- wie sämtlichen weiteren Bescheinigungen (vgl. SAK-act. 170; 185; 194; 198; 215; 217; 222; 225; 228; 233, S. 6; Beilage zu BVGer-act. 6), ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die Universitätsstatuten verpflichtet, das Studium ab dem 3. Semester in der doppelten Zeit zu absolvieren. 4.5 Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die minimale Studiendauer 6 Semester beträgt und das Studium ab dem 3. Semester in der doppelten Zeit zu absolvieren ist, das gesamte Studium also bis zu 10 Semester dau- ern kann. Hingegen geht aus den Akten nicht hervor, in wievielen Semes- tern die Studierenden diesen Studiengang üblicherweise durchlaufen, wann in der Regel Prüfungen zu absolvieren sind und wie diese wiederholt werden können. Entsprechend kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Be- schwerdeführerin ihr Studium mit der erforderlichen Zielstrebigkeit und in der angemessenen Dauer absolviert, zumal die Wiederholung eines Studi-
C-6374/2019 Seite 15 enjahres für sich allein noch nicht den Schluss auf eine ungenügend ernst- hafte oder nicht zielorientierte Verfolgung des Studiums zulässt, sondern vielmehr die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, wie ins- besondere die bisher besuchten Vorlesungen sowie der insgesamt betrie- bene Studienaufwand. Hier ist denn auch nicht ersichtlich, welche Prüfun- gen die Beschwerdeführerin bereits abgelegt hat und welche Examen sie im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides noch absolvieren musste. Schliesslich lässt sich auf Grund der Akten ebenfalls nicht ab- schliessend beurteilen, ob sich in den Bestätigungen allenfalls Fehler ein- geschlichen haben oder die Beschwerdeführerin tatsächlich während Jah- ren im 5. Semester studiert. Die SAK hat hierzu keine weiteren Abklärungen getroffen, weder zum übli- chen Verlauf des Studiums noch zum effektiv von der Beschwerdeführerin betriebenen Studienaufwand oder der Zahl der absolvierten Prüfungen so- wie deren Erfolg oder Misserfolg. Dies ist nachzuholen (vgl. zur Abklä- rungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG sowie Urteile des BVGer C-1296/2014 vom 7. März 2015 E. 4.4.2. f.; C-7040/2013 vom 2. März 2015 E. 6.3.4) und gilt umso mehr, als die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ausführte, nicht zu verstehen, warum ihre Waisenrente eingestellt werden soll (vgl. SAK-act. 230). Zu diesem Zweck ist ein Vergleich zwischen den mittlerweile erworbenen und den gesamthaft zu erwerbenden Leistungspunkten sowie zwischen den ordentlichen Prüfungen und den effektiv bereits absolvierten Prüfun- gen zu ziehen (vgl. Urteile des BVGer C-1296/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.4, C-3733/2015 vom 22. März 2017 E.4.8.1 m.w.H.). Nachdem auch für die Universität C._______ das Bologna-System gilt (vgl.https://(...)/, abgerufen am 12. März 2024), lassen sich der von der Studierenden be- triebene Ausbildungsaufwand, deren Einsatz und die zielorientierte Verfol- gung des Studiums insbesondere auch aus dem Vergleich zwischen den mittlerweile erworbenen und den gesamthaft zu erwerbenden Leistungs- punkten ("Credit Points") nach dem (auf dem Bologna-Prozess basieren- den) European Credit Transfer System (ECTS) herleiten (vgl. zum ECTS auch den von der EU herausgegebenen ECTS-Leitfaden 2015, <https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/da7467e6-8450- 11e5-b8b7-01aa75ed71a1>, abgerufen am 12. März 2024). Weitere Hin- weise wären sodann aus dem Studienplan und dem Vergleich zwischen den ordentlichen Prüfungen gemäss Prüfungsplan und den effektiv bereits absolvierten Prüfungen zu erwarten.
C-6374/2019 Seite 16 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die SAK die Frage der systematischen Verfolgung des Studiums nicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Die derzeit vorliegenden Akten lassen eine verlässliche Beurteilung dieser Frage nicht zu. Die SAK ist deshalb anzuweisen, von der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (wie insbesondere aktuelle Studienbescheinigungen, Belege über absolvierte Prüfungen und deren Ergebnisse, Bestätigungen betref- fend die damals erworbenen ECTS-Punkte) einzufordern und auf dieser Grundlage über den Halbwaisenrentenanspruch ab 1. Oktober 2018 neu zu verfügen. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis
Abs. 2 AHVG in der bis zum 31. Dezember 2020 und damit auch im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung gültig gewesenen Fassung), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 13. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 57 E. 2.1). Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, ver- hältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschä- digung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6374/2019 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 6. August 2019 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung wei- terer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über einen Waisenrentenanspruch für den Zeitraum nach dem 30. September 2018 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-6374/2019 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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