B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6353/2013

U r t e i l v o m 13. M a i 2 0 1 5 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Markus Metz Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

Parteien

A._______ AG vertreten durch B._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung der Auffangeinrichtung vom 4. Oktober 2013.

C-6353/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. August 2012 (act. 10/6) schloss die Stiftung Auffan- geinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die A._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend auf den 1. Januar 2004 zwangsweise an (Dispositivziffer 1) und auferlegte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.–, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.– sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung gemäss Kostenreglement (Disposi- tivziffer 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Die Auffangeinrichtung erstellte gestützt darauf am 14. Mai 2013 die Bei- tragsrechnung (Fakturanummer 1-50478-49709-03-13-1) für die Periode

  1. Januar 2013 bis 31. März 2013 für den versicherten Arbeitnehmer X._______ von total Fr. 10'248.70 zuzüglich Fr. 1'425.– Kosten pro Ge- schäftsvorfall, total ausmachend Fr. 11'673.70 (act. 10/7). C. Da die Arbeitgeberin die Beitragsrechnung nicht beglich, stellte die Auffan- geinrichtung am 22. Juli 2013 beim Betreibungsamt C._______ ein Betrei- bungsbegehren zu (act. 10/8). Der Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer
  1. über eine Forderungssumme von Fr. 11'673.70 nebst Zins zu 5% seit
  1. Juli 2013 zuzüglich Fr. 150.– Mahn- und Inkassokosten vom 23. Juli 2013 wurde der Arbeitgeberin am 22. August 2013 zugestellt (act. 10/9). Die Arbeitgeberin erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Am 26. August 2013 wurde sie von der Auffangeinrichtung zur Begründung des Rechtvor- schlags aufgefordert (act. 6/3), worauf sie mit Schreiben vom 28. August 2013 (act. 6/2) und vom 23. September 2013 (act. 6/5) Stellung bezog. Mit Schreiben vom 6. und 25. September 2013 (act. 6/4, 6/6) wurde sie von der Auffangeinrichtung gebeten, zu begründen und mittels Belegen nach- zuweisen, dass keine BVG-Versicherungspflicht für den einzigen Arbeit- nehmer X._______ und damit auch keine Anschlusspflicht für den Arbeit- geber bestanden habe. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (act. 1/3) verpflichtete die Auffangein- richtung die Arbeitgeberin zur Zahlung von Fr. 11'823.70 zuzüglich 5% Zins (Dispositivziffer 1), hob zugleich den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 11'823.70 zuzüglich 5% Zins auf (Dispositivziffer 2), verlangte von der

C-6353/2013 Seite 3 Arbeitgeberin die Zahlung der Betreibungskosten von Fr. 103.– (Disposi- tivziffer 3) und auferlegte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.– (Disposi- tivziffer 4). E. Gegen diese Beitragsverfügung erhob die Arbeitgeberin am 6. November 2013 sinngemäss Beschwerde bei der Auffangeinrichtung (act. 1), welche diese Eingabe am 8. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang am 13. November 2013). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Beitragsverfügung und verwies auf ihre Stel- lungnahme vom 23. September 2013. Dabei machte sie wiederum geltend, der zu versichernde X._______ sei Inhaber und Verwaltungsrat ihres Gast- ronomiebetriebs, er habe nur ein Verwaltungsratshonorar bezogen, er habe im Sommer in den USA gelebt und dort weiteres Einkommen erzielt, zudem sei der Gastronomiebetrieb nur drei Monate im Jahr geöffnet gewe- sen. Somit seien keine BVG-pflichtigen Löhne ausbezahlt worden. Ausser- dem sei X._______ seit 2013 im Pensionsalter, weshalb ihm die von der Auffangeinrichtung geforderten BVG-Sparbeiträge umgehend wieder zu- rückbezahlt werden müssten, was keinen Sinn ergebe. F. Am 6. Januar 2014 bezahlte die Beschwerdeführerin den mit Zwischenver- fügung vom 21. November 2013 auf Fr. 800.– festgesetzten Kostenvor- schuss (act. 2, 4). G. Am 13. Januar 2014 gelangte die Beschwerdeführerin unaufgefordert an das Bundesverwaltungsgericht und reichte eine Ergänzung zu ihrer Ein- gabe vom 6. November 2013 ein (act. 6). Dabei machte sie insbesondere geltend, die Vorinstanz habe sich nicht an die geschäftsüblichen Eingabe- fristen gehalten, X._______ lebe in den USA, was sich anhand der US- Steuerbescheinigungen belegen lasse, und es bestehe für ihn keine Bei- tragspflicht für die Risikoversicherung. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2014 (act. 10) stellte die Vorinstanz folgende Anträge:

  1. Es sei die Beschwerde abzuweisen.
  2. Eventualiter sei Ziffer 1 der Beitragsverfügung wie folgt abzuän- dern: Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung Fr. 825.– zu be- zahlen. Ziffer 2 sei dahingehend zu ändern: Der Rechtsvorschlag

C-6353/2013 Seite 4 in der Betreibung Nr. 8736 wird im Betrag von Fr. 825.– aufgeho- ben. 3. Es sei eventualiter festzustellen, dass X._______ als einziger Ver- sicherter der A._______ AG der obligatorischen Versicherung des BVG nicht untersteht. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, gemäss den AHV-Lohnbescheinigun- gen sei der Arbeitsvertrag von X._______ – im Gegensatz zu den Arbeits- verträgen der übrigen Arbeitnehmer des Betriebs der Beschwerdeführerin – nicht auf drei Monate befristet gewesen; es stehe auch fest, dass ein Verwaltungsrat grundsätzlich BVG-pflichtig sei, ferner seien die Einnah- men aus den Liegenschaften gemäss den US-Steuererklärungen nicht als Haupterwerb zu qualifizieren. Das Gericht habe darüber zu befinden, ob sich hinsichtlich X._______ eine Ausnahme von der BVG-Pflicht rechtfer- tige, dies im Hinblick auf dessen Wohnsitz in den USA, was aus den US- Steuertaxationen hervorgehe, und auf die nur dreimonatige Öffnungszeit des Betriebs. Werde X._______ von der Beitragspflicht ausgenommen, sei die Vorinstanz trotzdem berechtigt, der säumigen Beschwerdeführerin den von ihr verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen. I. Mit Replik vom 16. April 2014 (act. 12) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Abweisung der von der Vorinstanz vernehmlassungsweise gestellten Anträge. Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, die vorinstanzliche Darstellung, ihre Beweismittel nicht rechtzeitig eingereicht zu haben, treffe nicht zu. Auch sei auf das Einfordern der Risikoprämie für X._______ zu verzichten, da dieser rückwirkend nicht gegen Invalidität ver- sichert werden könne. J. Mit Duplik vom 10. Juni 2014 (act. 14) hielt die Vorinstanz an ihren Anträ- gen und Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 5. März 2014 fest. Die Beschwerdeführerin habe wie alle angeschlossenen Unternehmen die gesetzmässigen Beiträge zu bezahlen, in jedem Fall aber die Kosten des Zwangsanschlussverfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.

C-6353/2013 Seite 5 K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2014 (act. 15) wurde der Schriften- wechsel geschlossen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 BVG [SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2 bis BVG [vgl. nachfolgend 3.3]). 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2013, mit welcher sie den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin beseitigt und sie zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages verpflichtet hat. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders be- rührt, auch hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. Damit ist sie zur Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie hat fristgerecht (Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem wie erwähnt auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (vorne Sachverhalt F), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und wenn, wie hier, nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-6353/2013 Seite 6 1.5 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 11'823.70 zuzüglich 5% Zins ver- pflichtet und den Rechtsvorschlag in diesem Umfang aufgehoben hat, und ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem zu Recht Fr. 103.– Be- treibungskosten und Fr. 450.– Verfügungskosten in Rechnung gestellt hat. 2. 2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be- schäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetra- gene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vor- sorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2 [SR 831.441.1]). 2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3 BVG). 2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VAE, SR 831.434) sowie Art. 4 der "Anschlussbedingungen", welche einen integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstel- len, hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müs- sen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass X._______ einen BVG-pflich- tigen Lohn bezogen habe. Er sei der alleinige Inhaber und Verwaltungsrat ihres Betriebs und habe nur ein Verwaltungsratshonorar bezogen. Demge- genüber vertritt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2014 die Auffassung, ein Verwaltungsrat sei grundsätzlich BVG-pflichtig (vgl. Vernehmlassung E. 14. S. 5). 3.1.1 Der Arbeitnehmerbegriff ist nach AHV-rechtlichen Kriterien zu verste- hen, ohne dass jedoch der Entscheid über das AHV-Statut formell für die berufliche Vorsorge verbindlich wäre (Urteil des BGer 9C_395/2009 vom 16. März 2010 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des AHVG (SR 831.10) kann auch vorliegen, wenn zivilrechtlich

C-6353/2013 Seite 7 kein Arbeitsvertrag, sondern z.B. ein Auftragsverhältnis besteht (BGE 122 V 169 E. 6a/aa S. 175). Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des BVG ist somit weiter als derjenige im Sinne des Arbeitsvertragsrechts (SZS 2004 S. 566, B 75/03; SVR 2001 BVG Nr. 2 S. 5, B 11/00). Die Rechtsprechung geht bei Personen, die als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft tätig sind, in aller Regel von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus und qualifiziert deren Entschädigung als massgebenden Lohn. Ob davon in ganz besonders gelagerten Fällen abzuweichen ist, wenn der Geschäfts- führer Allein- oder Mehrheitseigentümer der Kapitalgesellschaft ist, hat das Bundesgericht bisher nicht ausdrücklich entschieden. Es hat aber Arbeit- nehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung bisher stets als Unselbständiger- werbende qualifiziert und die ihnen aus der Tätigkeit als Angestellte der Gesellschaft zugeflossenen Entgelte als massgebenden Lohn betrachtet (Urteil des BGer 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Demzufolge ist X._______ in seiner Funktion als Verwaltungsrat der Be- schwerdeführerin als deren Arbeitnehmer zu qualifizieren. 3.1.2 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al- tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG und Art. 5 BVV 2 erzielt und bei der AHV versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem AHVG. Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Der Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug im vorlie- gend interessierenden Zeitraum im Jahr 2004 Fr. 25'320.–, 2005 und 2006 Fr. 19'350.–, 2007 und 2008 Fr. 19'890.–, 2009 Fr. 20'520.–. 3.1.3 Aufgrund der Lohnmeldungen der Beschwerdeführerin an die AHV- Ausgleichskasse D._______ ergibt sich, dass X._______ in den Jahren 2004/2005/2006/2007 einen Jahreslohn von jeweils Fr. 30'000.– und in den Jahren 2008/2009 einen Jahreslohn von jeweils Fr. 24'000.– bezog (act. 10/2), welcher den jeweiligen Mindestjahreslohn überstieg (vgl. E. 3.1.2). Auch hatte er in dieser Zeit das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren noch nicht erreicht. 3.2 Damit war X._______ grundsätzlich der obligatorischen Versicherung unterstellt, sofern nicht eine Ausnahme gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 BVV 2 gegeben war, was bestritten und nachfolgend zu prü- fen ist.

C-6353/2013 Seite 8 3.2.1 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der Betrieb sei pro Jahr nur während drei Monaten geöffnet. Gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten der obligatorischen Versicherung nicht unter- stellt. Im konkreten Fall trifft dies offenbar auf das Servicepersonal zu, wel- ches laut den AHV-Lohnbescheinigungen für jeweils längstens drei Monate bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war; die Vorinstanz hat die betref- fenden Arbeitnehmenden denn auch nicht in den Anschlussvertrag der Be- schwerdeführerin einbezogen. Demgegenüber finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass auch X._______ in einem jährlich auf drei Mo- nate befristeten Arbeitsverhältnis stehen würde. So wurde laut Lohnbe- scheinigung 2009 (act. 10/2) sein Lohn explizit für die Monate 1 bis 12 aus- bezahlt, sodann lässt seine Tätigkeit als Verwaltungsrat (vgl. Handelsre- gisterauszug act. 10/16) auf ein unbefristetes Vertragsverhältnis schlies- sen. Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, der Gastronomie- betrieb nur drei Monate im Jahr geöffnet sein soll, spricht bezüglich X._______ nicht gegen ein unbefristetes Vertragsverhältnis. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, X._______ halte sich in den Sommermonaten in den USA auf und erziele dort weiteres Einkom- men. Diesbezüglich legt sie US-Steuertaxationen betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 (act. 6/8) ins Recht. Arbeitnehmer, die nicht oder nicht dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland genügend versichert sind, werden von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entspre- chendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen (Art. 1j Abs. 2 BVV 2). Das Bestehen einer derartigen Versicherung von X._______ in den USA wird weder dargetan noch finden sich in den Akten entsprechende Hin- weise, ebenso wenig aktenkundig ist ein Gesuch um Befreiung von der BVG-Versicherung. Demzufolge sind seine Aufenthalte in den USA wie auch sein dort erzieltes Einkommen für das Bestehen der BVG-Versiche- rungspflicht irrelevant. 3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, X._______ sei 1948 geboren und somit seit 2013 im Pensionsalter. Es mache daher keinen Sinn, nachträglich Sparbeiträge einzufordern. Des Weiteren sei auch bei einer allfälligen Unterstellung von X._______ unter die BVG-Versicherung auf die Einforderung der Risikoprämien zu verzichten, weil er rückwirkend nicht gegen Invalidität versichert werden könne. Beide Einwände gehen fehl, zumal sie keine der in Art. 1j Abs. 1 und 2 BVV 2 aufgeführten Aus- nahmen von der BVG-Versicherungsplicht zu begründen vermögen.

C-6353/2013 Seite 9 3.3 Als Zwischenergebnis bleibt es dabei, dass X._______ als Arbeitneh- mer der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Aufgrund seiner vom 1. Ja- nuar 2004 bis zum 31. Dezember 2009 von der Beschwerdeführerin bezo- genen Entgelte war er der obligatorischen Versicherung in der beruflichen Vorsorge unterstellt. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin als Arbeit- geberin der Vorinstanz die geschuldeten Beiträge entrichten müssen (vorne E. 2.3). Dieser Pflicht ist sie indes nicht nachgekommen, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass ihr die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die geschuldeten Beiträge nachträglich und für diesen Zeitraum in Rechnung stellte. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die Eventualanträge 2 und 3 der Vorinstanz (vorne Sachverhalt H) einzugehen. 4. Strittig und zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Bei- tragsverfügung in masslicher Hinsicht, mithin ob die Vorinstanz die Bei- tragsforderung samt Kosten zu Recht auf Fr. 11'823.70 zuzüglich Zinsen und Kosten festgelegt hat. 4.1 Im Urteil C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 führte das Bundesverwal- tungsgericht aus, welche Angaben eine Beitragsverfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV erfüllt sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄ- FELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 838). Danach haben Beitragsverfügungen der Vorinstanz mindestens Folgendes zu enthalten: – die relevante Beitragsperiode; – die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rech- nungsstellung vierteljährlich erfolgt; – pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus er- rechnete Beitragssumme; – pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnun- gen; – eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die die- sen zugrunde liegenden Massnahmen; – die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbe- träge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta).

C-6353/2013 Seite 10 Zur Begründung der Forderung von Fr. 11'673.70 wird in der angefochte- nen Beitragsverfügung auf die Faktura Nr. 1-50478-49709-03-13-1 verwie- sen. Diese Rechnung (vgl. S. 3 von act. 10/7) enthält folgende Details: Name des versicherten Arbeitnehmers, den auf ihn entfallenden Arbeitneh- mer- und Arbeitgeberbeitrag, Name des Arbeitgebers, Geschäftskosten. Hingegen fehlt die Angabe der Beitragsdauer, auch fehlen die zur Berech- nung des Beitrags von X._______ massgebenden Angaben wie dessen AHV-Lohn, dessen relevanter koordinierter Lohn, die für ihn geltenden Bei- tragssätze und die Versicherungsdauer, schliesslich fehlen die Angaben zu den erhobenen Geschäftskosten und den zugrundeliegenden Massnah- men. Wohl enthält die Verfügung den Hinweis, die für die Versicherung massgebenden Berechnungsgrundlagen seien in Art. 6 und 7 der Allgemei- nen Geschäftsbedingungen und in Art. 7 Abs. 2 BVG umschrieben (vgl. Verfügung S. 3 E. 3). Mit diesem allgemein gehaltenen Verweis sind die Erfordernisse an die Begründungspflicht indessen nicht ausreichend erfüllt. Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Mahn- und Inkassokos- ten von Fr. 150.– auferlegt. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreg- lement grundsätzlich befugt, im Rahmen des Inkassos Kosten für nicht be- zahlte Beitragsabrechnungen in der Höhe von Fr. 50.– pro eingeschrie- bene Mahnung in Rechnung zu stellen (vgl. Kostenreglement im Anhang zur Anschlussvereinbarung, act. 10/6). Rechtmässig sind solche Gebüh- renforderungen dann, wenn die Mahnkosten effektiv und zu Recht einge- fordert werden. Die Vorinstanz hat indessen nicht dargelegt, auf welche Mahnungen sich die Mahn- und Inkassokosten beziehen. Überdies sind die entsprechenden Mahnungen auch nicht aktenkundig. Unter diesen Um- ständen sind auch die Verzugszinsen von 5% seit 22. Juli 2013 nicht aus- gewiesen, da diese gemäss Ziffer 4 der Anschlussvereinbarung ab Datum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen (vgl. Urteil des BVGer C-1899/2011 E. 5.5). 4.2 Unter den gegebenen Umständen war der Beschwerdeführerin weder die Überprüfung der Beitragsforderung bzw. der Kosten und Gebühren noch eine substantiierte Anfechtung der Beitragsverfügung möglich, obschon sie mit ihrem Schreiben vom 28. August 2013 (act. 6/2) bei der Vorinstanz um detaillierte Auskunft über die in Betreibung gesetzte Forde- rung ersuchte. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erbli- cken ist (vgl. Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst – in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen

C-6353/2013 Seite 11 Gehörs (vgl. Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 [seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts] und BGE 126 V 190 E. 2b; vgl. auch Urteil des BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2) steht vorliegend ausser Frage, zumal sich die Berechnung der Beitragsfor- derung und der Kosten und Gebühren aus den vorhandenen unvollständi- gen Berechnungsgrundlagen und Akten auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt. 4.3 Die Vorinstanz verfügte unter Dispositivziffer 3 Betreibungsgebühren in Höhe von Fr. 103.–. Hierzu ist sie indes nicht befugt, da gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzu- schiessen sind und die endgültige Belastung der Beschwerdeführerin als Schuldnerin mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfah- rens abhängt (vgl. Urteile des BVGer C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8., C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3, C-1899/2011 E. 5.4.4). 4.4 In Dispositivziffer 4 erhob die Vorinstanz für den Erlass der angefoch- tenen Verfügung, mithin für die Aufhebung des Rechtsvorschlags, eine Ge- bühr in Höhe von Fr. 450.-. Dazu ist zu bemerken, dass die Gebühr für die Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) festzulegen ist (vgl. Urteile des BVGer C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3, C- 1899/2011 E. 5.4.3). Demnach bestimmt sich die Spruchgebühr nach dem Streitwert; bei einem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– beträgt die Spruchgebühr zwischen Fr. 60.– und Fr. 500.–. Die angefochtene Ver- fügung enthält keinen Hinweis darüber, auf welcher Grundlage die genann- ten Fr. 450.– geschuldet sein sollen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit auch in diesen Punkten als rechtswidrig. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Forderung der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung mangels hinreichender Begründung den Anspruch auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwer- wiegender Weise verletzt hat. Eine Heilung ist im vorliegenden Beschwer- deverfahren nicht möglich (vgl. Urteile des BVGer C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, C-1122/2013 vom 21. Oktober 2014 E. 6). So- dann erweist sich die Verfügung auch hinsichtlich der Auferlegung der Kos- ten des Betreibungsbegehrens und der Kosten für die angefochtene Ver- fügung als rechtswidrig. In diesen Punkten ist die Beschwerde gutzuheis-

C-6353/2013 Seite 12 sen und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung mit einer den ge- setzlichen Anforderungen genügenden Begründung im Sinn der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da die Rück- weisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Es folgt das Urteilsdispositiv)

C-6353/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Ok- tober 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Entscheidungsdatum
13.05.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026