B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6321/2013
Urteil vom 4. Mai 2016 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Kaufmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 7. Oktober 2013.
C-6321/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene, heute in ihrer Heimat wohnhafte portugiesische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerde- führerin) war in der Schweiz ab 1. September 1992 vollzeitlich als haus- wirtschaftliche Angestellte in einem Altersheim erwerbstätig. Wegen seit Oktober 1997 bestehenden Rücken- und Gelenksschmerzen reduzierte sie ihr Arbeitspensum ab 11. Januar 1998 auf 50 % (act. 7) und meldete sich am 30. November 1998 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Leis- tungsbezug bei der Invalidenversicherung an (act. 3). Die kantonale IV- Stelle klärte in der Folge die medizinischen und wirtschaftlichen Verhält- nisse ab und holte dabei insbesondere ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. C._______ vom 9. Januar 2000 ein (act. 9). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2000 mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (act. 13). B. Infolge Wegzugs der Versicherten nach Portugal übermittelte die kantonale IV-Stelle das Rentendossier am 4. Dezember 2000 der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Be- arbeitung (act. 15). C. In der Folge bestätigte die IVSTA in einem ersten Revisionsverfahren (act. 24) den Anspruch auf eine halbe Rente gestützt auf einen beim por- tugiesischen Versicherungsträger eingeholten ärztlichen Formularbericht E 213 vom 29. Oktober 2003 (act. 25) und eine Stellungnahme ihres me- dizinischen Dienstes vom 3. Februar 2004 (act. 31) mangels Veränderung des anspruchserheblichen Sachverhalts mit Mitteilung vom 6. Februar 2004 (act. 33). Im Zuge des zweiten Revisionsverfahrens (act. 34) holte die IVSTA einen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 11. Mai 2007 (act. 41), einen rheumatologischen Bericht vom 3. Juli 2007 (act. 40) sowie eine Stel- lungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 29. September 2007 (act. 48) ein und bestätigte gestützt darauf erneut den Anspruch auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom 2. Oktober 2007 (act. 49).
C-6321/2013 Seite 3 D. Im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens (act. 53) holte die IVSTA beim portugiesischen Versicherungsträger ein psychiatrisches Gutachten vom 15. November 2010 (act. 61) und einen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 29. November 2010 (act. 62) ein. Der medizinische Dienst kam in sei- ner Stellungnahme vom 21. Januar 2011 nach Prüfung der neuen medizi- nischen Einschätzungen aus Portugal zum Schluss, dass eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (act. 65). Daraufhin for- derte die IVSTA am 7. Februar 2011 beim portugiesischen Versicherungs- träger weitere Unterlagen an (act. 67), worauf ein rheumatologischer Be- richt vom 24. März 2011 (act. 72), drei radiologische Berichte (act. 71) und ein ärztliches Formulargutachten E 213 vom 1. April 2011 (act. 73) über- mittelt wurden. Nach einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 7. Mai 2011 (act. 76) bestätigte die IVSTA mit Mitteilung vom 25. Mai 2011 den Anspruch auf eine halbe IV-Rente (act. 77). E. Im Hinblick auf die Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die am
C-6321/2013 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die revisionsweise Ein- stellung der Rentenleistungen per 1. Dezember 2013 in Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung als unzulässig zu erklären sei. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Einholung ergänzender ärztlicher Be- richte zurückzuweisen (BVGer-act. 1). Mit Eingabe vom 21. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin zwei neue ärztliche Berichte ein (BVGer-act. 4). G. Der mit Zwischenverfügung vom 18. November 2013 bei der Beschwerde- führerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer- act. 2) wurde am 25. November 2013 geleistet (BVGer-act. 5). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 un- ter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 31. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). I. Mit Eingabe vom 17. März 2014 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik (BVGer-act. 9), worauf der Schriftenwechsel mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 20. März 2014 abgeschlossen wurde (BVGer- act. 10). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch- tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er- hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
C-6321/2013 Seite 5 vom 11. November 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2013, mit welcher die Vorinstanz die bisher aus- gerichtete halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfol- gend: SchlBst. IVG) aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und wohnt heute in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit- gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Ge- mäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koor- diniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Ver- tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts- grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah- rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri- schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht ge- ändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
C-6321/2013 Seite 6 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier 7. Oktober 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi- sion [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit- punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al- lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG werden Renten, die bei pathogene- tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach- weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset- zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver- fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut
C-6321/2013 Seite 7 Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt ha- ben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika- tionen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBst. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBst. IVG erfassten gesundheit- lichen Beeinträchtigung erfolgte. 5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Oktober 1998 eine Viertelsrente und seit 1. November 1998 eine halbe Rente der schweizerischen Invali- denversicherung. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdefüh- rerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente
C-6321/2013 Seite 8 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBst. IVG in formeller Hinsicht anwendbar. 5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBst. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. No- vember 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nach- weisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBst. IVG auf die Natur des Gesundheitsscha- dens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBst. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beru- hen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBst. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom
C-6321/2013 Seite 9 (=Fibromyalgiesyndrom) diagnostiziert. Die Rentenzusprache sei somit ausschliesslich auf Grund dieser Diagnose erfolgt. Die nur wenig über das Altersübliche hinausgehenden degenerativen Veränderungen hätten bei der Berentung keine relevante Arbeitsunfähigkeit verursacht. 5.5 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 20. April 2000) beruhte auf der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte wie auch in Ver- weistätigkeiten. Diese Einschätzung gründete im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 9. Januar 2000, in dem folgende Diagnosen genannt wurden: – Diffuse Tendomyopathie (sog. Fibromyalgie-Syndrom) – Arterielle Hypertonie – Rezidivierendes Ulcus duodeni (Status nach Helicobacter Pylori-Eradikation) – Colon irritabile Der Gutachter kam damals zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hausangestellte in einem Altersheim zu 50 % eingeschränkt sei. Körperlich belastende Arbeiten, Arbeiten, bei de- nen die Position nicht geändert werden könne (länger dauerndes Sitzen, Stehen, repetitive Bewegungen), seien ihr nicht mehr zumutbar. Er erach- tete die damalige Arbeitsstelle als Hausangestellte bei einer Arbeitsleistung von 50 % als angepasst (act. 9). 5.6 Es trifft zwar zu, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache neben der Fibromyalgie, das als unklares Beschwerdebild im Sinne von Bst. a Schl- Bst. IVG (BGE 139 V 547 E. 2.2) gilt, auch teilweise organisch erklärbare Diagnosen gestellt wurden. So nannte der Hausarzt Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem IV-Arztbericht vom 22. Februar 1999 ein chronisches Cervico- und Lumbovertebralsyndrom (CT LWS 12/97 flache rechtsmediale-subligamentare DH L4/5 ohne si- chere Myelonkompression; flache subligamentare Protrusion der Band- scheibe C5/6 ohne Myelonkompression, mediale subligamentare DH C6/7 mit eventueller Tangierung des Myelons) als Diagnose. Die der ursprüngli- chen Rentenverfügung zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte wie auch in Verweistätigkeiten, resultiert jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hauptsächlich aus
C-6321/2013 Seite 10 der diagnostizierten Fibromyalgie und nicht aus somatischen Beeinträchti- gungen, zumal bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt wesentli- che somatische Befunde erhoben wurden, welche das Ausmass der ge- klagten Beschwerden und der festgelegten Arbeitsunfähigkeit zu erklären vermochten. So beschrieb Dr. med. C._______ am 9. Januar 2000 klinisch normale Verhältnisse im Bereich der Wirbelsäule und stellte neben der Fib- romyalgie keine weitere Diagnose in Bezug auf die geklagten Rücken- schmerzen (vgl. Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Rheu- matologie, vom 11. Juli 2007, S. 12). Auch ergeben sich aus dem radiolo- gischen Bericht vom 23. November 1999 von Dr. med. G., Fach- arzt für Radiologie und Nuklearmedizin, welcher Dr. med. C._______ vor- lag, keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen. Selbst wenn gewisse somatische Befunde erhoben werden konnten und insoweit eine teilweise organische Ursache vorhanden war, steht dies der Einordnung des Ge- samtleidens als unklares Beschwerdebild nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 9C_843/2014 vom 4. September 2015 E. 5.3). Schliesslich ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Bluthochdruck oder die Darmerkran- kungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die damals im Sinne der Rechtsprechung erklärbaren Be- schwerden nur untergeordnete Bedeutung hatten und somit nicht selbstän- dig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen haben, ist das nicht zu beanstanden. 5.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich die organi- schen Wirbelsäulenschädigungen erheblich verschlechtert hätten, ist zu bemerken, dass im Rahmen der von der Verwaltung in den Jahren 2004, 2007 und 2011 durchgeführten Revisionsverfahren keine anspruchserheb- liche Veränderung festgestellt und die Fibromyalgie als Hauptdiagnose je- weils bestätigt wurde. Daher ist für die Frage der Anwendbarkeit der Bst. a SchlBst. IVG der Gesundheitsschaden massgebend, welcher der ur- sprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 20. April 2000) zugrunde lag. Diese erfolgte wie aufgezeigt hauptsächlich wegen der Fibromyalgie- erkrankung und somit wegen der Folgen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a SchlBst. IVG (vgl. Urteil des BGer 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2). 5.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Rentenrevision unter dem Rechtstitel der Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG zulässig ist, wobei der Ren- tenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst
C-6321/2013 Seite 11 mit Bezug auf jedes Sachverhaltssegment zu prüfen ist (Urteile des Bun- desgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). Zulässig ist dabei auch eine Neu- beurteilung eines im Wesentlichen nicht verbesserten Gesundheitszustan- des. 6. Den im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführe- rin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG eingereichten bzw. ein- geholten medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes ent- nehmen: 6.1 Im Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H., Facharzt für Rheumatologie, vom 9. Mai 2012 wurden als Diagnosen eine Fibromyalgie, eine Entzündung des grossen linken Trochanters und der linken Epicon- dylus ulnaris sowie degenerative Axialläsionen (Hals- und Lendenwirbel) mit beidseitiger Radikulopathie in L5 und S1 genannt. Dr. med. H. führte aus, dass die Schmerzen und deren Objektivierung aktuell zu einer Funktionseinschränkung führten (act. 89). 6.2 Dem von der Vorinstanz eingeholten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: 6.2.1 Dr. med. D., Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 11. Juli 2012 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit nannte er: – Mässiggradige, ausgedehnte Tendomyopathie (Erstdiagnose 1998) – Chronisches lumbales Schmerzsyndrom, ev. Lumbospondylogenes Syndrom (Erstdiagnose 1999) – Chronisch zervikales Schmerzsyndrom (Erstdiagnose 1999) – Arterielle Hypertonie (schon 1998 beschrieben) – Zustand nach rezidivierenden Ulcera duodendi – Gemäss den Akten wiederholt Colon irritabile (aktuell keine Symptome) Dr. med. D. hielt fest, dass eine fibromyalgieforme «Panalgie» be- stehe. Zusammengefasst stehe bei der Beschwerdeführerin ein multiloku-
C-6321/2013 Seite 12 läres tendomyotisches Schmerzbild ohne erkennbare somatische Ursa- chen im Vordergrund. Die Lumbalgie müsse zum Teil in diesem Kontext verstanden werden, zum Teil fänden sich auch degenerative Veränderun- gen, jedoch keine Hinweise auf ein lumboradikuläres Geschehen. Es be- stehe eine gewisse Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule, die unter Berücksichtigung des Alters und der langjährigen Dekonditionierung aller- dings kaum sehr ausgeprägt sei. In der früheren Tätigkeit als Hausdienst- angestellte wäre die Beschwerdeführerin auch heute noch arbeitsfähig, wobei sich eine Leistungseinbusse von 10 % bis 15 % nicht ausschliessen lasse. Die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepass- ten Tätigkeit, lasse sich zumindest heute im Lichte der neuen Rechtspre- chung aus somatischer Sicht nicht bestätigen. Zumutbar seien alle Tätig- keiten, die dem Alter und der Konstitution der Beschwerdeführerin entsprä- chen (vorzugsweise leichtere Arbeiten mit wechselnder Belastung; act. 97). 6.2.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Juli 2012 folgende Diag- nosen: – Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) – Unauffälliger psychischer Gesundheitszustand Nach Prüfung der sog. Förster-Kriterien kam der Gutachter zum Schluss, dass die diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht nicht einschränke. Zu dieser Schlussfolgerung führe insbesondere die Tatsache, dass keine psychische Komorbidität bestehe (act. 95). 6.2.3 Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung vom 20. Juli 2012 fest, dass aus somatisch-rheumatologischer Sicht ein mäs- siggradiges multilokuläres tendomyotisches Schmerzbild, das diverse Kör- perregionen auslasse, im Vordergrund stehe. Somatische Ursachen lies- sen sich für diese Beschwerden nicht objektivieren. Die geklagten Rücken- schmerzen müssten teilweise in diesem Kontext verstanden werden, zum Teil fänden sich aber auch bildgebend, degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, die das altersübliche Ausmass aber nur wenig überschreiten würden. Aus Sicht des Rheumatologen sei die Beschwerde- führerin arbeitsfähig, eine Leistungseinbusse von 10 % bis 15 % wegen der Rückenpathologie könne nicht ausgeschlossen werden. Aus psychiat- rischer Sicht stehe die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe keine
C-6321/2013 Seite 13 Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die interdisziplinäre Beurteilung könne vollumfänglich auf den rheumatologischen Gesichtspunkt abgestellt werden (act. 95 S. 11 f.). 6.3 Der medizinische Dienst der Vorinstanz nahm wie folgt Stellung: 6.3.1 Dr. med. I., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2012 die folgenden Diagnosen auf: – Panalgie, Fibromyalgie, somatoforme Schmerzstörung – Radiologisch feststellbare leichte degenerative Veränderungen an der Wirbel- säule Er attestierte keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer adaptierten Tätigkeit seit 11. Juli 2012. Er hielt fest, dass eine leicht minderbelastbare Wirbelsäule bestehe, die sich bei rückenbelastenden Arbeiten auswirke. Für leichte bis mittel- schwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig. Das Heben von Lasten über 15-20 kg sowie dauerndes Stehen an Ort mit vornüberge- neigter Haltung seien nicht zumutbar. Er bezeichnete folgende zumutbare Verweistätigkeiten: Hausmeisterin, Museums- und Parkwärterin, Lageris- tin, kleine Auslieferungen mit einem Fahrzeug, Verkauf per Korrespondenz, Reparatur von kleinen Apparaten und Haushaltsgeräten, Registrierung und Archivierung, Kassiererin oder Billetverkäuferin, Tätigkeit im Empfang, als Rezeptionistin, als Telefonistin, in der Dateneingabe oder der Datenscan- nung (act. 101). 6.3.2 Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2012 als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) fest. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab 25. Mai 2011 in der angestammten Tä- tigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit (act. 103). 6.4 Die Beschwerdeführerin reichte einwandweise zwei radiologische Be- richte vom 19. Februar 2013 (act. 113) und vom 20. Februar 2013 (act. 114) ein. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2013 hielt Dr. med. I._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz fest, dass sich daraus keine neuen Aspekte ergäben (act. 116). Dr. med. J._______ hielt am 15. Juni 2013 ebenfalls an seiner Einschätzung fest (act. 118).
C-6321/2013 Seite 14 7. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz insbesondere gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ zu Recht davon ausgeht, dass seit dem 11. Juli 2012 keine anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachgewiesen werden kann bzw. ob sich der medizinische Sacherhalt als genügend abgeklärt erweist. 7.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E._______ und Dr. med. D._______ basiert auf den Vorakten (act. 95 S. 2 f., act. 97 S. 2 ff.) und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (act. 95 S. 5 f., act. 97 S. 5 ff.). Es berücksichtigt die von der Beschwerde- führerin geklagten Beschwerden (act. 95 S. 4, act. 97 S. 5) sowie die Anam- nese (act. 95 S. 3 f.). Sodann erfolgte eine interdisziplinäre Beurteilung (act. 95 S. 11 f.) und die Beantwortung der gestellten Fragen. Das Gutach- ten leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar begründet. Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte – wie die be- reits früher mit der Beschwerdeführerin befassten behandelnden Ärzte so- wie die Gutachter aus Portugal – in erster Linie eine Fibromyalgie. Insbe- sondere hat der Gutachter in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass die Fibromyalgieerkrankung keine funktionellen Einschränkungen zur Folge hat und weder die Arbeitsfähigkeit einschränkt noch sich im Belastungs- profil niederschlägt. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten, zumal der Psychostatus der Beschwerdeführerin völlig unauffällig war. Die Einschätzung ist schlüssig. Sie stimmt mit der Selbst- einschätzung der Beschwerdeführerin überein, die sich erstaunt gezeigt habe, dass sie von einem Psychiater begutachtet werde, und deckt sich auch mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K._______ vom 15. November 2010 (act. 61). Folglich erfüllt das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E._______ und Dr. med. Peter D._______, dem sich auch der medizinischen Dienst der Vorinstanz anschloss, die praxisgemässen Krite- rien (s. E. 4.4). 7.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag dies nicht in Frage zu stellen. Namentlich dem Einwand, dass die organischen Rücken- schädigungen nicht in die Beurteilung eingeflossen seien, kann nicht ge- folgt werden. Die rheumatologische Beurteilung berücksichtigte sowohl die klinischen als auch die radiologischen Befunde an der Wirbelsäule. Dabei
C-6321/2013 Seite 15 konnten keine wesentlichen Befunde erhoben werden, welche die geklag- ten Schmerzen objektivieren. Dr. med. D._______ führte dazu aus, dass sich klinisch an der Halswirbelsäule eine weitgehend altersübliche Situa- tion gezeigt habe und auch die Veränderungen bei den bildgebenden Un- tersuchungen lägen in der Altersnorm. Die Lendenwirbelsäule sei klinisch nur mässiggradig eingeschränkt, die Rückenmuskulatur sei weich und trotz jahrelangem Verlauf nicht verschmächtigt, Hinweise auf ein radikuläres Geschehen liessen sich bei den nachgewiesenen Diskushernien-Protrusi- onen von L4 bis S1 nicht erkennen. Palpatorisch habe sich keine für die Schmerzen verantwortliche Etage an der Lendenwirbelsäule erkennen las- sen, da die gesamt Wirbelsäule diffus dolent gewesen sei. 7.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einschätzung von Dr. med. D._______ in Widerspruch zu früheren Einschätzungen der Ärzte aus Por- tugal stehen würde. Insbesondere vermag der rheumatologische Bericht vom 24. März 2011 von Dr. med. L., Fachärztin für Rheumatologie (act. 72) keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. D. zu wecken, zumal keine klinischen und radiologischen Befunde genannt wer- den, die diesem nicht bekannt waren. Die Einschätzung von Dr. med. L., wonach das klinische Bild bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Einschränkung bei der Verrichtung täglicher selbst einfacher Arbeiten im Haushalt führe und sie nicht in der Lage sei, ihre Erwerbstätig- keit auszuführen, überzeugt angesichts der erhobenen Befunden sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Haushaltsarbeiten (mit Ausnahmen der schweren Arbeiten) und Einkäufe selbst erledige (act. 95 S. 5), nicht. 7.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass sich Dr. med. D. mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H._______ vom 9. Mai 2012 nicht auseinandergesetzt habe. Dieser Bericht lag Dr. med. D._______ bei seiner Beurteilung vor und wurde bei der Auflis- tung der Vorakten genannt. Auch wenn Dr. med. D._______ im Rahmen seiner Beurteilung nicht ausdrücklich auf den Bericht von Dr. med. H._______ Bezug genommen hat, hat er sich auch mit den darin beschrie- benen Wirbelsäulenveränderungen auseinandergesetzt und diese im Rah- men seiner Einschätzung berücksichtigt. Die Einschätzung der Arbeitsfä- higkeit durch Dr. med. H._______ ist zudem aufgrund der Erfahrungstatsa- che zu relativieren, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Wegen der unter-
C-6321/2013 Seite 16 schiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Arz- tes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Exper- ten ist es nicht geboten, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Urteil des BGer 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 4.4). Der Bericht von Dr. med. H._______ vom 9. Mai 2012, vermag somit die Einschätzung von Dr. med. D._______ nicht zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen. 7.5 Nichts anderes ergibt sich auch aus den beschwerdeweise eingereich- ten Berichten von Dr. med. M., Facharzt für Neurochirurgie, vom 4. November 2013 sowie von Dr. med. N., Facharzt für Rheuma- tologie, vom 12. November 2013, zumal sich diese nicht zum Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2013; s. E. 3.2) äussern. Eine allfällige nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesund- heitszustandes wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. Im Übrigen ergeben sich laut der Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 31. Januar 2014 aus den beschwerdeweisen eingereichten Berichten keine neuen Erkenntnisse (Beilage zu BVGer-act. 7), was insofern nach- vollziehbar ist, als die von Dr. med. N._______ in seinem Bericht vom 12. November 2013 attestierte Einschränkung für Tätigkeiten, die mit schwerem Heben verbunden sind, bereits im Zumutbarkeitsprofil des me- dizinischen Dienstes berücksichtigt sind. 7.6 Was die diagnostizierten unklaren Beschwerdebilder betrifft, welche gutachterlicherseits sowie von der Vorinstanz – noch unter Geltung der in- zwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsvermutung – keine Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurden, führt auch die Überprü- fung nach der vom Bundesgericht grundlegend überdachten und teilweise geänderten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhal- tende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomati- sche Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, zu keinem anderen Ergebnis: 7.6.1 Mit BGE 141 V 281 wurde die Überwindbarkeitsvermutung aufgege- ben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfraster ersetzt. Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit indessen nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge
C-6321/2013 Seite 17 einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diag- nostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch ei- ner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), setzt somit zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 4.2). Die Sachverständigen haben die Diagnose einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Anerken- nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit- lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr- scheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6). 7.6.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Ka- tegorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesund- heitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Sie erlauben – unter Berücksichtigung leistungshindern- der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzia- len (Ressourcen) anderseits – das tatsächlich erreichbare Leistungsver- mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1). 7.6.3 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._______, wel- ches seinen Beweiswert nicht per se verliert (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hin- weis auf BGE 137 V 210 E. 6) und im vorliegenden Fall eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt, ergibt sich, dass mit Blick auf das doch recht aktive Leben der Beschwerdeführerin (u.a. regelmässige Tagesgestaltung, Haushaltsführung und Erledigung von Einkäufen, geordnete familiäre Verhältnisse, aktive Teilnahme am familiä- ren und gesellschaftlichen Leben) eine schwere Ausprägung der Störung
C-6321/2013 Seite 18 ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1 und 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Dem psychiatrischen Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass von einen unauffälligen psychi- schen Gesundheitszustand auszugehen ist und die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt. Damit fehlt eine psy- chische oder somatische Komorbidität, namentlich sind die Beschwerden der Wirbelsäule nach dem hievor Gesagten nicht invalidisierend (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf die im Kom- plex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale, wel- che im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten. Gegenteils enthält der soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so die Einbettung in die Familie und die Gesellschaft und die Un- terstützung durch diese, bestätigende, sich potenziell günstig auf die Res- sourcen auswirkende Faktoren. Zusammenfassend fehlt es unter Berück- sichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender Komorbiditäten und eher günstiger persönlicher Ressourcen an einem in- validisierenden Gesundheitsschaden. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend er- stellt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähig- keit in einer rückenbelastenden, und damit auch der angestammten Tätig- keit als hauswirtschaftliche Angestellte in einem Altersheim von höchstens 10 % bis 15 % auszugehen ist, wobei für die Invaliditätsbemessung der Mittelwert von höchstens 12.5 % massgebend ist (vgl. BGE 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2). In einer wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 15 Kilo- gramm ist spätestens ab dem Zeitpunkt der rheumatologischen Begutach- tung vom 11. Juli 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter verlangt, es seien weitere Ab- klärungen durchzuführen, kann darauf verzichtet werden. Der Gesund- heitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind auf- grund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. 8.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Vornahme eines Einkom- mensvergleichs verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle der
C-6321/2013 Seite 19 Verwertung der spätestens ab dem 11. Juli 2012 feststehenden zumutba- ren Restarbeitsfähigkeit von mindestens 87.5 % in der angestammten Tä- tigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen. Selbst bei Berücksichtigung des maximalen Leidensabzugs von 25 % ergibt ein Prozentvergleich, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt keine rentenbe- rechtigende Invalidität mehr besteht (vgl. hierzu bspw. Entscheid des EVG I 816/05 vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Pro- zentvergleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; 104 V 135 E. 2b). 8.3 Nicht zu beanstanden und unbestritten ist die Einschätzung der Vor- instanz, dass die Beschwerdeführerin die attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann. Nach ständiger Recht- sprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung ver- wertbar. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können indes nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeits- marktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leis- tungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen- stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung be- fähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 und seit- herige Praxis, z.B. 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014). Diese Rechtspre- chung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahre bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf diese Rechtsprechung berufen, obwohl sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Verfügung vom 7. Oktober 2013) knapp mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen hatte. Denn der mass- gebliche Rentenaufhebungsgrund ist nach dem Gesagten die Schlussbe- stimmung zur IV-Revision 6a, welche bezüglich der Dauer des Rentenbe- zugs auf die Einleitung des Verfahrens abstellt, als die Beschwerdeführerin noch keinen über 15-jährigen Rentenbezug aufwies (vgl. Urteile des BGer 9C_623/2015 vom 18. Februar 2015 E. 5 und 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 4). Im Übrigen hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin angesichts des guten Allgemeinzustandes, der fehlenden Psychopathologie, der vorhandenen Motivation, dem regel-
C-6321/2013 Seite 20 mässigen Tagesablauf und dem intakten sozialen Umfeld die Selbsteinglie- derung zumutbar ist. Da beschwerdeweise die Verweigerung von renten- begleiteten Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBst. IVG) nicht gerügt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. Daher ist die Rentenaufhebungsverfügung vom 7. Oktober 2013 auch unter eingliederungsrechtlichem Gesichtspunkt nicht zu bean- standen. 9. Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die an- gefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2013 zu bestätigen ist. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus- gang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-6321/2013 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-6321/2013 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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