Abt ei l un g II I C-63 1 7 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 0 9 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. A._______, vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-63 1 7 /20 0 7 Sachverhalt: A. Die aus Albanien stammende A._______ (geb. 1972, nachfolgend: Be- schwerdeführerin) heiratete am 15. November 2001 in Z._______ (Kosovo) M., der in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli- gung verfügte. Am 4. Dezember 2003 wurde die Ermächtigung zur Visumserteilung ausgestellt, woraufhin die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2003 in die Schweiz einreiste. Der Kanton Luzern erteil- te ihr am 9. Januar 2004 im Rahmen des Familiennachzugs eine Auf- enthaltsbewilligung. Am 4. Dezember 2004 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. B. Im August 2005 zog die Beschwerdeführerin von Emmenbrücke (LU) nach Subingen (SO). Am 9. November 2005 meldete sie sich bei der Einwohnergemeinde Subingen an. Am 10. Januar 2006 reichte die Be- schwerdeführerin bei der zuständigen Migrationsbehörde das Gesuch um Kantonswechsel ein. C. Mit Verfügung vom 2. November 2005 erteilte ihr die Migrationsbehör- de des Kantons Solothurn das Einverständnis zu einem Stellenantritt als Küchenhilfe (50%-Pensum) in der Q. in Subingen. D. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Januar 2006 um Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 wurde sie von der Migrationsbehörde darauf hingewiesen, der weitere Aufenthalt sei nach dem Tod des Ehegatten zu überprüfen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zu einer Stellungnahme eingeladen. E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2006 bewilligte die Ausländerbehörde des Kantons Solothurn den Kantonswechsel der Beschwerdeführerin und verlängerte zugleich deren Aufenthaltsbewilligung. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter diversen Bedingungen und Auflagen (wirtschaftliche Selbständigkeit, Sprachkenntnisse Deutsch). Se ite 2
C-63 1 7 /20 0 7 F. Die Beschwerdeführerin zog im Herbst 2006 – auf der Suche nach ei- ner günstigen Wohnung – nach Herzogenbuchsee (BE) und meldete sich bei der Wohngemeinde per 1. Dezember 2006 an. Der Migrations- dienst des Kantons Bern unterbreitete am 30. April 2007 der Vorins- tanz die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2007 dargelegt, das BFM beabsichtige, seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verwei- gern und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Die Be- schwerdeführerin nahm die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör nicht wahr. G. Mit Entscheid vom 29. August 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte gleichzeitig – unter Einräumung einer Ausreisefrist – die Wegweisung aus der Schweiz. Das BFM argumentierte, es läge kein schwerwiegen- der persönlicher Härtefall vor; zudem erachtete die Vorinstanz den Vollzug der verfügten Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. H. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorgenannten Verfügung sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung. I. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 des Migrationsdienstes des Kan- tons Bern erhielt die Beschwerdeführerin das Einverständnis zum Stel- lenantritt als Küchenhilfe im Restaurant Z._______ in Herzogenbuch- see (BE), und zwar mit Gültigkeit bis zum Vorliegen eines definitiven Entscheides über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. K. In ihrer Replik vom 26. November 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest und gibt zugleich mehrere Personen an, die Se ite 3
C-63 1 7 /20 0 7 ihre gute Integration in die schweizerische Gesellschaft bei einer mündlichen Anhörung bestätigen könnten. Mit prozessleitender Anordnung vom 31. Juli 2008 wurde sie vom Bun- desverwaltungsgericht eingeladen, von den bezeichneten Personen schriftliche Auskünfte anzufordern und diese dem Gericht einzureichen sowie zum Verfahren allenfalls abschliessende Bemerkungen anzu- bringen. L. Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2008 bekräftigt die nunmehr an- waltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Antrag um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund verschiedener Umstände, argu- mentiert der Rechtsvertreter, handle es sich bei seiner Mandantin um einen persönlichen Härtefall. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Dar- unter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Ertei- lung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. 1.2Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist in casu instanz- abschliessend (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VGG). Se ite 4
C-63 1 7 /20 0 7 1.3Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. 1.4Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Verfahren vor Inkrafttreten des AuG ein- geleitet wurde, ist gemäss Art. 126 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die darauf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls auf- gehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwendbar. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist – mit Ausnahme von Ziff. 2 oben – grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. 4.1Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von Aufent- haltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 15 und Art. 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung vom 6. Okto- ber 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791). Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM zu bewilligungsge- Se ite 5
C-63 1 7 /20 0 7 währenden Entscheiden, wenn das Ausländerrecht eine solche für not- wendig erklärt (Art. 18 Abs. 3 ANAG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Aus- länderrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 91 Ziff. 2 VZAE) ist die Zustim- mung erforderlich, wenn bestimmte Gruppen von Ausländern im Inter- esse der Koordination der Praxis auf Weisungsebene der Zustim- mungspflicht unterstellt werden (Bst. a), wenn der Ausländer keine gül- tigen und anerkannten heimatlichen Ausweispapiere besitzt und in der Schweiz weder als Flüchtling noch als Staatenloser anerkannt ist (Bst. b) oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Ein- zelfall verlangt (Bst. c). Über die Erteilung oder Verweigerung der Zu- stimmung entscheidet das BFM im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif- ten und der Verträge mit dem Ausland nach pflichtgemässem Ermes- sen (Art. 4 ANAG). Eine Bindung an die kantonale Beurteilung besteht nicht. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er- kannt hat (vgl. grundlegend BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff; ferner Ent- scheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76). 4.2Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Aufenthaltsbe- willigung, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des Familien- nachzugs kraft Ehe mit einem hier aufenthaltsberechtigten Ausländer erhalten hatte, nach dessen Tod zu verlängern ist. Die Zustimmungs- bedürftigkeit des kantonalen Verlängerungsentscheids ergibt sich des- halb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Zustimmungsverordnung in Verbin- dung mit den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006), welche in Ziff. 132.4 Bst. f vorsehen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit einem ausländischen Ehe- gatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbrei- ten ist, falls der Ausländer oder die Ausländerin nicht aus einem Mit- gliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und damit zugleich auf Zustimmung zu de- ren Verlängerung berufen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob die Verweigerung der Zustimmung in fehlerhafter Ausfüh- rung des Ermessens ergangen oder unangemessen ist, soweit das geltende Recht Ermessensspielräume vorsieht (Art. 4 ANAG). Se ite 6
C-63 1 7 /20 0 7 5. 5.1Für die Beschwerdeführerin lassen sich aus dem innerstaatlichen Gesetzesrecht keine Ansprüche ableiten. Ihre Ehe ist durch den Tod des Ehemannes aufgelöst worden, bevor ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ein von der Ehe unabhängiger Anspruch auf die Ertei- lung einer Niederlassungsbewilligung erwachsen konnte (vgl. dazu BGE 130 II 49 E. 3.2 S. 53 ff.). 5.2Daneben kommen als mögliche Anspruchsnormen Art. 8 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der inhaltlich im Wesentli- chen übereinstimmende Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in Betracht, die beide ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ge- währleisten. 5.2.1Einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, da ein solcher in ers- ter Linie das Zusammenleben der Kernfamilie (Ehegatten sowie min- derjährige, im gleichen Haushalt lebende Kinder) umfasst und ihre der- zeitige (familiäre) Lebenssituation nicht darunter fällt. Die Beschwerde- führerin lebt alleine und hat keinerlei Kontakt mehr zu den drei Kindern aus erster Ehe ihres verstorbenen Ehemannes, die sie zwar während knapp eines Jahres betreut hat, die aber seit dem Tod des sorgebe- rechtigten Vaters nun bei deren leiblichen Mutter leben. Im Übrigen lebt einzig noch eine Cousine in der Schweiz, zu welcher die Be- schwerdeführerin aber keinen Kontakt pflegt. 5.2.2Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem An- spruch auf Achtung des Privatlebens in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bun- desgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Be- reich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen); erforder- lich sei "eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbeson- dere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint" (Urteil des Bun- desgerichts 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2). Neben dem abgebrochenen Kontakt zu den Kindern ihres verstorbenen Ehe- Se ite 7
C-63 1 7 /20 0 7 gatten (vgl. oben Ziff. 5.2.1) bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine überaus intensiven privaten Bindungen zu Freunden und Bekannten in der Schweiz, welche das geforderte Mass einer norma- len Integration übersteigen. Auch die als Beweismittel eingereichten Stellungnahmen verschiedener Personen aus dem Umfeld der Be- schwerdeführerin, die ihr zum Teil eine gute bis sehr gute Integration attestieren, vermögen dabei nicht den Anforderungen einer überdurch- schnittlich guten Integration zu genügen (eingehender zu diesem As- pekt vgl. unten Ziff. 9.2). 5.3Nach den vorangehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten: Zum einen kann die Beschwerdeführerin aus dem inner- staatlichen Recht keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung herleiten; zum anderen verletzt die von der Vorinstanz ver- weigerte Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in keiner Weise das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. 6. Ist ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist (Art. 4 ANAG). Die Bewilligungsbehörde ist in ihrer Entscheidung nicht völlig frei; sie hat bei der Ermessensausübung insbesondere die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG und Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Bei der Ausgestaltung von Verwaltungsakten ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebührlich Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine werten- de Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der Zustimmung einerseits und den durch die Ver- weigerung beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen ande- rerseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). Es muss jedoch ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangen als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsan- spruch besteht. Se ite 8
C-63 1 7 /20 0 7 7. 7.1Die Schweiz verfolgt zur Verwirklichung der in Art. 1 BVO formu- lierten migrationspolitischen Ziele eine restriktive Linie gegenüber er- werbstätigen ausländischen Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Aus- druck insbesondere in den strengen regulatorischen Zulassungsbe- schränkungen der Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Dritt- staatsangehörige namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht des öffentlichen Inter- esses an der Durchsetzung der restriktiven Einwanderungspolitik ge- genüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst Bedeutung erlan- gen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze zum schwerwie- genden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO über- schreitet. Nach der Auflösung der Ehe, die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Be- grenzungsverordnung ausnehmen, muss die ausländische Person die- ses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las- sen, auch wenn sie nach Massgabe von Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht unter- steht. Es ist deshalb ein vergleichsweise strenger Massstab ange- bracht, wenn es zu beurteilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegie- rungsgrundes private Interessen bestehen, denen gegenüber das öf- fentliche Interesse an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspoli- tik zurückzustehen hat. Dementsprechend geht das Bundesverwal- tungsgericht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe in erster Linie ein Inst- rument zur Vermeidung von Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Weisungen). 7.2Bei der Prüfung der Frage, ob die auf dem Spiele stehenden priva- ten Interessen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtferti- gen, ist zu untersuchen, inwieweit es der ausländischen Person in per- sönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben, in ihre Heimat zu- rückzukehren und dort zu leben. Zu diesem Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Darüber ist nach Massgabe der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu befinden. Dazu gehören allgemeine, von Se ite 9
C-63 1 7 /20 0 7 der Ehe unabhängige Elemente, wie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der sozialen und wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der gesundheitliche Zustand, so- weit Kinder vorhanden sind, deren Alter und schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine Weiterführung der ehelichen Bezie- hung nicht länger zugemutet werden konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so ist dies besonders zu berück- sichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4302/2007 vom 20. Dezember 2007 E. 4.2 mit Hinweisen; ferner Ziff. 654 ANAG-Wei- sungen). 7.3Die notwendige Schwere der Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen ist mit Blick auf die Regelung des Art. 17 Abs. 2 ANAG zu beurteilen, der ausländischen Ehegatten nach fünf Jahren Ehe auf schweizerischem Territorium einen vom weiteren Bestand der Ehe un- abhängigen Anspruch auf Aufenthalt vermittelt. Vor dem Erreichen die- ser zeitlichen Grenze kommt es entscheidend darauf an, welche Be- deutung den ehespezifischen Elementen im konkreten Einzelfall zu- kommt, d.h. der Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf schweizeri- schem Territorium, der Existenz gemeinsamer Kinder, den Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem Zusam- menhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe. Je mehr diese Elemente ins Gewicht fallen, um so eher wird man von einer hinrei- chend schweren Betroffenheit ausgehen können. Umgekehrt rechtfer- tigt sich ein um so strengerer Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den obgenannten ehespezifischen Elementen ablei- ten lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007 E. 4.3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.212/2004 vom 10. Dezember 2004 E. 4.4; ferner Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 15. April 2005, E. 15.2, in: VPB 69.76). 8. 8.1Im Allgemeinen stellen die Dauer der Ehe, die Art ihrer Auflösung und die Existenz eines gemeinsames Kindes Elemente dar, die im Sin- ne der oben dargelegten Erwägungen geeignet sind, die Anforderun- gen an das Mass der Betroffenheit erheblich zu senken (so auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-525/2006 vom 24. April 2008 E. 7.1 Se it e 10
C-63 1 7 /20 0 7 bei ehelicher Gewalt; vgl. im Gegensatz dazu Urteile des Bundesver- waltungsgerichts C-1649/2007 vom 9. September 2008 E. 7.3, C-497/2006 vom 21. April 2008 E. 7.1, C-4302/2007 vom 20. Dezem- ber 2007 E. 5.1 und C-563/2006 vom 28. November 2007 E. 6.2). 8.2Die Beschwerdeführerin lebt seit knapp mehr als fünf Jahren in der Schweiz. Die Ehe, die sie mit ihrem verstorbenen Ehegatten am 15. November 2001 im Ausland geschlossen hatte, blieb kinderlos und dauerte insgesamt drei Jahre, wovon die Beschwerdeführerin lediglich ein Jahr der ehelichen Gemeinschaft – im Rahmen des Familiennach- zugs – auch in der Schweiz verbrachte. Nach dem Tod ihres Ehegatten wechselte sie zwei Mal den Kanton; ihre Aufenthaltsbewilligung wurde letztlich verlängert, dies jedoch unter Auflagen und Bedingungen. Erst im Zusammenhang mit dem zweiten Kantonswechsel wurde schliesslich die verlängerte Aufenthaltsbewilligung von der zuständi- gen Behörde dem BFM zur Zustimmung unterbreitet. Insofern wird die Anwesenheit der Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemannes Ende 2004 von den schweizerischen Behörden lediglich aufgrund der verschiedenen Aufenthaltsverfahren geregelt. 8.3Die Auflösung der Ehe der Beschwerdeführerin wurde durch den Tod des Ehegatten verursacht (vorgängige schwere Erkrankung). Wenn auch bedauernswerte Umstände zur Auflösung der Ehe führten, vermag diese Tatsache in sich allein im vorliegenden Fall nicht die An- wendung eines milderen Beurteilungsmassstabes zu rechtfertigen – dagegen sprechen die kurze Dauer der Ehe (insbesondere gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz) sowie deren Kinderlosigkeit. 9. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer abschliessenden Stellungnahme gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf ihre gute berufliche und soziale Integration in der Schweiz sowie den Umstand hin, dass sie seit Beginn ihrer Anwesenheit dem Sozialstaat nie zur Last gefallen sei, was nach Ansicht der Vorinstanz jedoch nicht genügt, um als schwerwiegender persönlicher Härtefall zu gelten. 9.1Vom Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz (23. Dezember 2003) bis zum Tod ihres Ehegatten (4. Dezember 2004) kümmerte sich die Beschwerdeführerin um die drei Kinder aus dessen erster Ehe, führte den Haushalt und betreute zusätzlich die erkrankte Schwiegermutter, welche nur kurze Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes ebenfalls ver- starb. Nach einer schwierigen Übergangsphase, in welcher die Kinder Se it e 11
C-63 1 7 /20 0 7 zur leiblichen Mutter zurückkehrten, orientierte sich die Beschwerde- führerin neu und nahm Ende Oktober 2005 nach Erhalt der behördli- chen Bewilligung eine Berufstätigkeit (50%-Pensum) als Küchenhilfe im Gastgewerbe auf, die sie nach einem Kantonswechsel seit Juni 2007 in einem anderen Gastrobetrieb in derselben Funktion ausübt. Die Beschwerdeführerin erhält eine jährliche Ehegattenrente von Fr. 26'508.- aus der Pensionskasse des verstorbenen Ehemannes; da die Versicherungsgesellschaft irrtümlicherweise ca. Fr. 80'000.- bereits einmalig an sie ausbezahlt hat, erhält sie die monatliche Rente nach Verrechnung erst seit 4. Dezember 2007 ausgerichtet. Die Beschwer- deführerin ist heute dank dem erwirtschafteten Erwerbseinkommen und der Hinterbliebenenrente wirtschaftlich selbständig und hinrei- chend abgesichert. Ihr Verhalten gab während ihres Aufenthaltes in der Schweiz, abgesehen von drei Betreibungen im Umfang von knapp Fr. 3'000.-, bisher zu keinen Klagen Anlass. 9.2Die Beschwerdeführerin hat den weitaus grössten Teil ihres Le- bens in ihrem Heimatland (Albanien) verbracht. Im Alter von 31 Jahren reiste sie in die Schweiz ein und lebt zwischenzeitlich nunmehr über fünf Jahre hier. Wie bereits oben unter Ziff. 9.1 detaillierter beschrie- ben, begann ihre eigentliche berufliche Integration erst im Oktober 2005. Zur ihrer sozialen Integration ist auf mehrere Aspekte hinzuwei- sen: Von Seiten des Rechtsvertreters wird insbesondere auf die einge- reichten Stellungnahmen mehrerer Auskunftspersonen verwiesen, die der Beschwerdeführerin eine gute bis teils sehr gute soziale Integrati- on bescheinigen. Ohne im Geringsten die Integrität und die bisherigen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen, erscheint ihre berufliche und insbesondere soziale Integration in die hiesigen Verhältnisse aufgrund der Berücksichtigung sämtlicher Fakto- ren nicht so aussergewöhnlich, als dass von einer hiesigen Verwurze- lung und einer Entfremdung von den früheren Lebensverhältnissen ausgegangen werden könnte. So handelt es sich bei ihrer beruflichen Teilzeittätigkeit als Küchenhilfe um keine qualifizierte Tätigkeit, wes- halb ihrer beruflichen Integrationsleistung keine besondere Bedeutung beizumessen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort (Herzogenbuchsee) in ihr soziales Umfeld eingegliedert hat und dem- entsprechend auch freundschaftliche und gesellschaftliche Kontakte pflegt, entspricht zudem eher einer normalen zeitlichen Entwicklung als überdurchschnittlichen Anstrengungen. Was ihre sprachlichen Integrationsbemühungen angeht, hatte die Beschwerdeführerin nach über zwei Jahren Anwesenheit in der Schweiz gemäss ihren eigenen Se it e 12
C-63 1 7 /20 0 7 Aussagen gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde noch prak- tisch keine Deutschkenntnisse vorzuweisen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 29. März 2006 der Ausländerbehörde des Kantons Solothurn). Die vom Rechtsvertreter behaupteten Anstrengungen der Beschwer- deführerin zur Verbesserung ihrer Sprachkompetenzen ("Besuch diver- ser Deutschkurse") sind lediglich mit einer einzigen Bestätigung für den Besuch von zehn Lektionen Deutsch à 60 Minuten in Form von Privatunterricht während des Zeitraumes von Mai bis Juli 2006 schrift- lich belegt. Der Nachweis intensiverer Anstrengungen in Form der be- haupteten Kursbesuche wurde nicht erbracht. In diesem Zusammen- hang liegen einzig die bereits erwähnten schriftlichen Stellungnahmen einiger Privatpersonen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin vor, die ihr mehrheitlich gute sprachliche Fortschritte attestieren. 9.3Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Rückkehr nach Albanien müsste sie in ein Land zurückkehren, in welchem sie prak- tisch keine Leute mehr kenne – ihre Eltern seien bereits verstorben und es gäbe keine Möglichkeit zu ihren beiden Geschwistern zu zie- hen, die mit ihren Familien in Albanien leben. Zudem hätte sie auf- grund der schlechten wirtschaftlichen Lage in ihrem Heimatland grosse Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ersten 31 Lebensjahre in Albanien verbrachte und daher mit ihrer Muttersprache, der Kultur und Lebensweise in ihrem Heimatland nach wie vor bestens vertraut ist so- wie des Umstandes, dass zwei ihrer Geschwister mit deren eigenen Familien dort leben, erscheint eine Rückkehr nach Albanien zumutbar. Es ist anzunehmen, sie dürfte nach ihrer Rückkehr – entgegen den ge- äusserten Befürchtungen – bei ihren Geschwistern zumindest wäh- rend einer ersten Phase Aufnahme und praktische Unterstützung fin- den. Dass die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse (schwieriger Ar- beitsmarkt, weit verbreitete Armut) nicht denjenigen der Schweiz ent- sprechen, ist für die Frage der Reintegration im Heimatland in casu nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin erhält lebenslänglich eine Hinterbliebenenrente von jährlich Fr. 26'508.-. Laut schriftlicher Bestätigung der Versicherungsgesellschaft wird ihr die Ehegattenrente auch im Ausland ausgerichtet. Die Rente übersteigt das Vielfache des jährlichen Pro-Kopf-Einkommens in Albanien – hierzu als Vergleich: Im Jahr 2007 lag das Pro-Kopf-Einkommen laut Schätzung bei 3'406 US- Dollar (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Okto- ber 2008, besucht im April 2009). Wenn auch der Status als Frau und Se it e 13
C-63 1 7 /20 0 7 Witwe in Albanien in kultureller Hinsicht ein anderer ist als in der Schweiz und der Beschwerdeführerin daraus allenfalls der eine oder andere soziale Nachteil erwachsen könnte, so wäre ihre Zukunft im Heimatland mit der lebenslänglich zugesicherten Ehegattenrente in der genannten Höhe finanziell bei Weitem abgesichert; sie dürfte mit diesem jährlichen Fixeinkommen in den dortigen wirtschaftlichen Ver- hältnissen mindestens zur oberen Mittelschicht zählen. 9.4 In Abwägung aller dargelegten Umstände ist festzustellen, dass die berufliche und persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erfüllt und somit die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigt; vielmehr steht ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher, soweit die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, nicht zu be- anstanden. 10. Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung hat die Vorinstanz die Wegweisung der Beschwerdeführerin verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzu- nehmen sind (Art. 14a Abs. 2–4 ANAG) und das BFM deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 10.1Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2–4 ANAG). 10.2Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden Fall ausser Frage; in diesem Zusammenhang ist dar- auf hinzuweisen, dass Albanien vom Bundesrat zum "safe country" er- klärt wurde, d.h. es befindet sich auf der Liste der verfolgungssicheren Staaten, welche die Menschenrechte einhalten sowie die internationa- len Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich anwen- den. Demzufolge ist allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr Se it e 14
C-63 1 7 /20 0 7 für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 10.2.1Eine konkrete Gefährdung kann aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage bestehen, die sich durch Krieg, Bürger- krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter- hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli- che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmä- ssig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdeten Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut ge- stossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 jeweils mit Hinweisen). 10.2.2Sowohl der vorliegende Sachverhalt als Ganzes wie auch die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen nicht im Gerings- ten den Schluss zu, die Wegweisung könnte für die Betroffene zu einer existenzbedrohenden Situation führen. Zudem ist die Beschwerdefüh- rerin weder gesundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleis- tet wäre. Die Beschwerdeführerin hat zwar damit zu rechnen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Albanien vor dem Hinter- grund der dort weit verbreiteten Armut bei Weitem nicht denjenigen der Schweiz entsprechen (vgl. dazu bereits oben unter Ziff. 9.3); dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar. 11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtsmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Se it e 15
C-63 1 7 /20 0 7 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdefüh- rerin die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 16
C-63 1 7 /20 0 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben) -die Vorinstanz (Ref.-Nr. ZEMIS [...]) -den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie (ZAR [...]) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Antonio ImoberdorfJürg Tiefenthal Versand: Se it e 17