B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6315/2019

Urteil vom 26. August 2021 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______, (Deutschland), vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 28. Oktober 2019.

C-6315/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1977 geborene und zwischenzeitlich in Deutschland wohn- hafte italienische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete unter anderem vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2016 bei der B._______ AG in (...) als Betriebsmitarbeiter in der Produktion mit Bedienung verschiedener Maschinen. Der Versi- cherte war während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der Schwei- zerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) gegen die Fol- gen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert und seine Arbeitgeberin entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung (vgl. Akten der Vorinstanz [IV-act.] 1; 6; 10; 28 [S. 6], 155). B. B.a Am 10. Januar 2014 zog sich der Versicherte bei der Arbeit für die B._______ AG am rechten Arm eine partielle distale Bizepssehnenruptur zu. Die Sehne wurde in der Folge operativ am Ellenbogen refixiert und der Versicherte war ab 2. Juni 2014 wieder zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 20 [S. 4 f.]). Bereits am 28. Januar 2015 erlitt der Versicherte bei der gleichen Arbeitgeberin einen weiteren Arbeitsunfall. Während dem Ablängen von Metallrohren an der Laserschneidanlage in der Nachtschicht wurde seine linke Hand zwischen einem Auflagebock und einem scharfen Rohrende eingeklemmt (IV-act. 9 [S. 31]). Er zog sich dabei Sehnen- und Nervenlä- sionen sowie eine Riss-Quetsch-Wunde zu, weshalb gleichentags eine erste Operation am Kantonsspital C._______ vorgenommen wurde (IV- act. 8 [S. 3 ff.]). In der Folge richtete die Suva als Unfallversicherer ab 31. Januar 2015 Taggelder aus (IV-act. 9 [S. 6]). Am 27. Juli 2015 fand eine zweite Operation der linken Hand statt (IV-act. 8 [S. 25]). Mit Verfügung vom 7. Mai 2019, welche die erste Verfügung vom 21. Dezember 2017, gegen die der Versicherte Einsprache erhoben hatte, ersetzte, sprach die Suva dem Versicherten aufgrund diverser Abklärungen, insbesondere das orthopädische-handchirurgische Gutachten vom 11. Februar 2019, eine In- validenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 40.00 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 11.00 % zu (IV-act. 119 [S. 2 ff.]; 123 [S. 2 ff.]; 150 [S. 8 ff.]; 153 [S. 2 ff.]). B.b Am 4. August 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit undatiertem Anmeldeformular unter Hinweis auf den Arbeitsunfall vom 28. Januar 2015 bei der IV-Stelle des Kantons D._______ (nachfolgend:

C-6315/2019 Seite 3 IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV- act. 1). B.c Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten am 7. August 2015 Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes als Frühin- terventionsmassnahmen (IV-act. 5). Als die B._______ AG dem Versicher- ten am 29. Juni 2016 per 30. September 2016 den Arbeitsvertrag kündigte (IV-act. 28 [S. 6]), teilte ihm die IV-Stelle am 5. Juli 2016 mit, er erhalte Be- ratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration (IV-act. 30). In der Folge fanden vom 7. November bis 6. Dezember 2016 eine Potenzialab- klärung im Spital E._______ (IV-act. 70; 74) sowie vom 23. Januar bis 17. Februar 2017 berufliche Abklärungen bei der F.______ (IV-act. 101) statt. Gestützt auf diese Abklärungen gewährte die IV-Stelle dem Versi- cherten am 1. März 2017 eine sechsmonatige Umschulung beziehungs- weise Einarbeitung in die industrielle Arbeit durch das Spital E., Berufliche Integration (IV-act. 94), welche am 7. März 2017 startete (IV- act. 97). Am 30. Juni 2017 wurde die berufliche Massnahme jedoch im Ein- vernehmen mit dem Versicherten und der IV-Stelle aufgrund der ausblei- benden Aussicht auf Zielerreichung vorzeitig beendet (IV-act. 108 [S. 2]; 113). Die IV-Stelle verfügte daraufhin – nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens – am 27. September 2017 die Aufhebung der Kostengut- sprache vom 1. März 2017 für berufliche Massnahmen (IV-act. 110; 115), welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. B.d Die RAD-Ärztin Dr.med. G. hielt in ihrer Beurteilung vom 22. Juni 2018 fest, es werde ein polydisziplinäres Gutachten empfohlen, da Unklarheiten bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig- keit bestünden (IV-act. 127). Im Rahmen der Prüfung des Rentenan- spruchs fand deshalb am 18., 20. und 27. September 2018 bei der H._______ des Spital I._______ eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten statt (H._______-Gutachten vom 3. Dezember 2018; IV- act. 137). Die Gutachter/innen attestierten dem Versicherten insbesondere eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit. B.e Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2019 (IV-act. 140) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sein Leistungsgesuch aufgrund eines ermit- telten Invaliditätsgrads (IV-Grad) von 24 % abzuweisen. Zur Berechnung des IV-Grads wurde insbesondere ausgeführt, die von den Gutachter/innen attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (psychiatrisch be- dingt) könne nicht berücksichtigt werden, weil bei gesamthafter Betrach-

C-6315/2019 Seite 4 tung über alle Indikatoren hinweg eine medizinisch-gesundheitliche An- spruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität in angepass- ter Tätigkeit führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei und kein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen vorliege. Es sei stattdessen von einer Arbeitsfähig- keit von 80 % in angepasster Tätigkeit (handchirurgisch bedingt) auszuge- hen. In der angestammten Tätigkeit sei jedoch eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aus somatischer Sicht nachvollziehbar. B.f Der Versicherte erhob am 1. April 2019 Einwand gegen den Vorbe- scheid der IV-Stelle (IV-act. 148) und brachte insbesondere vor, das Vali- deneinkommen sei offensichtlich falsch, das H.-Gutachten sei auf- grund eines unauflösbaren Widerspruchs zum orthopädischen-handchirur- gischen Gutachten vom 11. Februar 2019 (im Suva-Verfahren erstellt) un- verwertbar, es sei auf das Suva-Gutachten abzustellen, da ausschliesslich Unfallfolgen vorlägen, und der Vorbescheid widerspreche im Übrigen der Beurteilung des RAD, welcher in Übereinstimmung mit dem H.- Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen sei. B.g Nachdem der Versicherte die IV-Stelle am 15. Juli 2019 über seinen Umzug nach Deutschland informierte (IV-act. 155), überwies diese das Verfahren zuständigkeitshalber am 26. Juli 2019 an die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA; IV-act. 168). Am 13. September 2019 reichte der Versicherte der IVSTA Ergänzungen zum Einwand gegen den Vorbescheid ein und brachte insbesondere vor, der RAD der IVSTA bestätige die Feststellungen im H._______-Gutachten, wonach von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer Verweistätigkeit auszugehen und keine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mehr vorhanden sei (IV- act. 171). B.h Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 wies die IVSTA das Rentenge- such des Versicherten aufgrund eines ermittelten IV-Grades von 24 % ab (IV-act. 174). Ihrer Berechnung legte sie ein Valideneinkommen von Fr. 70'324.- (bei einem 100 % Pensum, indexiert per 2016) und ein Invali- deneinkommen von Fr. 53'442.- (bei einem 80 % Pensum, LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1) zugrunde. Zur Begründung führte sie – wie bereits im Vorbescheid (IV-act. 140) – insbesondere aus, die von den Gutachter/in- nen attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % (psychiatrisch bedingt) könne nicht berücksichtigt werden, weil bei gesamthafter Betrach-

C-6315/2019 Seite 5 tung über alle Indikatoren hinweg eine medizinisch-gesundheitliche An- spruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer Invalidität in angepass- ter Tätigkeit führen könnte, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei und kein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen vorliege. Es sei stattdessen von einer Arbeitsfähig- keit von 80 % in angepasster Tätigkeit (handchirurgisch bedingt) auszuge- hen. In der angestammten Tätigkeit sei jedoch eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit aus somatischer Sicht nachvollziehbar. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 29. November 2019 durch seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Markus Schmid, Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (vgl. Beschwerdeakten [B-act] 1). Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Ok- tober 2019 aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eine ganze Invaliden- rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente, auszurichten; unter o/e Kosten- folge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung brachte er vor, das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen sei offensichtlich akten- widrig. Das Valideneinkommen sei – wie dies die SUVA getan habe – auf Fr. 83'842.- festzulegen. In Bezug auf das Invalidenkommen sei zu berück- sichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss der erfolgten beruflichen Abklärung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Entspre- chend verbiete es sich, der Invaliditätsbemessung ein Invalideneinkommen in der Grössenordnung zu Grunde zu legen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Ausserdem würden die zahlreichen Einschränkungen des Be- schwerdeführers zeigen, dass eine Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt, die den erwähnten Einschränkungen Rechnung trage, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzutreffen sei. Es sei mit Nachdruck zu betonen, dass letztlich eine verwertbare Arbeitsfähigkeit im Rahmen des ersten Arbeitsmarktes nicht gegeben sei. Selbst wenn von einer verwert- baren Restarbeitsfähigkeit auszugehen sein sollte, wäre dies lediglich im Rahmen von 60 % möglich. Ausserdem wäre in diesem Fall ein leidensbe- dingter Abzug von 20 % angezeigt, woraus sich der Eventualantrag auf Zu- sprache einer Dreiviertelsrente ergebe. C.b Der mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2019 einverlangte Kos- tenvorschuss von Fr. 800.- (B-act. 2) ging am 18. Dezember 2019 in der Gerichtskasse ein (B-act. 4).

C-6315/2019 Seite 6 C.c In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2020 (B-act. 6) stellte die Vo- rinstanz unter Verweis auf neue Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 23. Januar 2020 und 3. Februar 2020 sowie einer neuen Invaliditätsbemessung vom 20. Februar 2020 den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen. C.d Mit Replik vom 20. Mai 2020 (B-act. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte insbesondere weitere Unterlagen betref- fend die Ermittlung des Valideneinkommens ein. C.e Die Vorinstanz stellte mit Duplik vom 18. Juni 2020 (B-act. 12) unter Verweis auf eine neue Invaliditätsbemessung vom 8. Juni 2020 den Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. Februar 2016 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. C.f Mit Triplik vom 25. August 2020 (B-act. 14) nahm der Beschwerdefüh- rer von einem von der Vorinstanz nun korrekt berücksichtigten Validenein- kommen Kenntnis, hielt aber an seinen bereits gestellten Anträgen fest. C.g Am 27. August 2020 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab und stellte der Vorinstanz die Triplik des Beschwerde- führers zur Kenntnis zu (B-act. 15). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-6315/2019 Seite 7 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So- zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver- sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26 bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist ge- leistet wurde (B-act. 4), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an- spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe- reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 28. Oktober 2019, mit der die Vorinstanz den Anspruch des

C-6315/2019 Seite 8 Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die Rechtmässigkeit dieser Verfügung beziehungsweise im Hinblick auf das materielle Hauptbegehren des Beschwerdeführers insbesondere, ob ein Anspruch auf eine ganze IV- Rente ab 1. Januar 2016 besteht. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.5 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei- chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 2.6 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des BGer 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). 2.7 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Oktober 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sach- verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

C-6315/2019 Seite 9 neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Berichte, die sich über den vorliegend massgebenden Zeitraum aussprechen, hat das Gericht auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Verfügungser- lass datieren (Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2 m.w.H.) 3. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die invalid im Sinne des Gesetzes sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und bei Eintritt der Inva- lidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer kön- nen Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, auch wenn die andere Vorausset- zung erfüllt ist.

Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Inva- lidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Mindestbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versi- cherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Die Invalidität beziehungsweise der Versiche- rungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches als eingetre- ten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3). Beim Beschwerdeführer bestand die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Januar 2015 (vgl. nachfolgend E. 5.2.1 ff.). Unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG könnte der Versicherungsfall damit frühestens im Januar 2016 eingetreten sein (zum frühesten möglichen Beginn des Rentenanspruchs vgl. nachfolgend E. 5.1).

Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2020 (B-act. 6 Beilage 5) ist zu entnehmen, dass die An- spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer zweifelsfrei erfüllt ist.

C-6315/2019 Seite 10 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent- scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti- gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da- mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun- gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al- len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz

C-6315/2019 Seite 11 ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeits- markt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 E. 4.2).

Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende soma- toforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares psychosomati- sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück- sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat- sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge- stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits- schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp- tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi- täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk- tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon- text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal- tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä- tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be- handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Bundesgericht in zwei wichtigen Leitentscheiden zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden geäussert hat. Es distanzierte sich im Rahmen seiner Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden von der (kurzen Episode der) Sonderrechtsprechung für Depressionen, weitete die Indikatorenprüfung der neuen "Schmerzrechtsprechung" gemäss BGE141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden aus und präzisierte ei- nige der Indikatoren (vgl. BGE 143 V 409 [= 8C_841/2016 vom 30. Novem- ber 2017] und 143 V 418 [=8C_130/2017 vom 30. November 2017]). 3.4 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä- higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten

C-6315/2019 Seite 12 oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechen- den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen ei- nes Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie, wie vorliegend, in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 3.6 3.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt- liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

C-6315/2019 Seite 13 Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (Urteil des BGer 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.1; BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkei- ten der versicherten Person wesentlich sind. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung beziehungsweise von der Berufsberatung zu beant- worten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 3.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (Urteil des BGer 9C_788/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.1.1; BGE 140 V 193; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine An- spruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfä- higkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fa- miliäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich- tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par-

C-6315/2019 Seite 14 tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje- nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits- beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an- hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel- tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili- tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).

Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi- gung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini- schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge- richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig- nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszip- lin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin- dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2009 E. 3.3.1 in fine; I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [EVG] I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des BGE 135 V 254]).

Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For- men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein- geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen – solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezial- ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Pa- tienten hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc; Ur- teil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein unbeachtlich (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).

Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengut- achten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

C-6315/2019 Seite 15 Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich festste- henden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Be- fassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m.H.). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch ge- hört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzuneh- men und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistaugli- chen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bil- den, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). 4. Mit Blick auf die Verfügung der Suva vom 7. Mai 2019 (IV-act. 153 [S. 2 ff.]), mit welcher bei einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % ein Unfallver- sicherungsrentenanspruch für die Zeit ab 1. Oktober 2017 bejaht wurde, ist in koordinationsrechtlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne wei- tere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des IV-Grads des Unfall- versicherers beziehungsweise der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ge- genüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (vgl. BGE 131 V 362), was auch in umgekehrter Hinsicht gilt (BGE 133 V 549 E. 6). Auf- grund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung war die Vorinstanz beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 nicht an die von der Suva vorgenommene Invaliditätsbemessung gebunden, zumal die Invalidenversicherung – trotz identischem Invaliditätsbegriff seit dem In- Kraft-Treten von Art. 8 ATSG – als final konzipierte Versicherung im Ge- gensatz zur Unfallversicherung, bei welcher nur die unfallbedingte Invalidi- tät Berücksichtigung findet, nicht zwischen krankheits- oder unfallbedingter

C-6315/2019 Seite 16 Invalidität unterscheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_7/2008 vom 18. Septem- ber 2008 E. 5). 5. 5.1 Im Zusammenhang mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 (IV-act. 174) stützte sich die Vorinstanz betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in erster Linie auf das polydiszipli- näre H._______-Gutachten vom 3. Dezember 2018 (IV-act. 137) und die diesbezüglichen Berichte des RAD beziehungsweise des medizinischen Dienstes der IVSTA. Anhand dieser medizinischen Akten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenan- spruch hat beziehungsweise ob die materiellen Anspruchsvoraussetzun- gen erfüllt sind (vgl. oben E. 3.4).

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch ge- mäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ein undatier- tes Anmeldeformular eingereicht, welches am 4. August 2015 bei der IV- Stelle eingegangen ist (vgl. IV-act. 1). Demnach könnte dem Beschwerde- führer frühestens ab Februar 2016 (sechs Monate nach Einreichung des undatierten Anmeldeformulars) unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. oben E. 3.4), eine IV-Rente ausgerichtet werden. 5.2 5.2.1 Das unter der Fallführung von Dr. med. J., Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, erstellte interdisziplinäre Gutachten der H. vom 3. Dezember 2018 (IV-act. 137) umfasst die Teilgutachten in den Fachbereichen Allgemeinmedizin (Untersuchung vom 27. Septem- ber 2018 durch Dr. med. J.), Psychiatrie (Untersuchung vom 20. September 2018 durch Dr. med. K.), Handchirurgie (Untersu- chung vom 27. September 2018 durch Dres. L._______ und M.) und Neurologie (Untersuchung vom 18. September 2018 durch Dr. med. N.). Insgesamt stellten die verschiedenen Fachgutachter/innen in der Konsensbeurteilung die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 6):

C-6315/2019 Seite 17

  1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10: F45.41)
  2. Quetschtrauma der linken Hand mit Schnittverletzung Finger II bis IV links:
  • Digitus II 100 % Läsion FDS und FDP Zone 2, 100% Läsion ulnarer Digitalnerv, 80 % Läsion radialer Digitalnerv; an Digitus IV 100 % Läsion ulnarer Digitalnerv (ICD-10: G58.8)
  • aktuell: klinisch-neurologisch Sensibilitätsstörung mit neuro- pathischer Reizsymptomatik mit Zeichen der zentralen Schmerz- sensitivierung sowie:
  • elektrophysiologisch Nachweis einer demyelinisierenden sensiblen Neuropathie des Nervus radialis links (ICD-10: G56.3)
  • Status nach Beugesehnennaht FDS und FDP II sowie Neurorrhaphie der Digitalnerven II und III am 28.1.2015
  • Status nach Tenolyse der FDP II-Sehne, Tenotomie der FDS II- Sehne, A2-Ringbandrekonstruktion mit FDS und Arthrolyse PIP- Gelenk Digitus II links am 27.7.2015
  • Beugekontraktur des Zeigefingers im PIP-Gelenk von 90°, mittelschwere Bewegungseinschränkung in den MCP- und DIP- Gelenken des Zeigefingers links
  1. Restbeschwerden im Bereich des Ellenbogens rechts im Sinne einer Epicondylitis bei
  • Status nach subtotalem Riss der distalen Bizepssehne rechts und Bizepssehnenrefixation rechts am 6.2.2014
  • aktuell: klinisch-neurologisch restitutio ad integrum ohne Hinweise für eine persistierende motorische Radialisparese und ohne Hinweise für eine persistierende Sensibilitätsstörung im Autonomie- gebiet bei
  • elektrophysiologisch nachgewiesener subklinischer demyelini- sierender sensibler Neuropathie des Nervus radialis rechts
  • heterotope Ossifikationen anterior und posterior am proximalen Radius nach Refixation der Biszepssehne Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe hingegen die Diagnose des Nikotinabusus (ICD-10: F17.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter/innen in der interdis- ziplinären Gesamtbeurteilung (Konsensbeurteilung) fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer bestehe bleibend keine Arbeits-

C-6315/2019 Seite 18 fähigkeit mehr und zwar seit dem 28. Januar 2015 (vgl. S. 7 f.). Die Arbeits- unfähigkeit von 100 % in angestammter Tätigkeit werde durch die neurolo- gischen und handchirurgischen Diagnosen beziehungsweise durch die or- ganischen Befunde begründet (vgl. S. 9).

Für eine auf die Beschwerden der Hand und auch des Ellbogens optimal angepasste körperlich leichte Tätigkeit bestehe aufgrund der verminderten Durchhaltefähigkeit und der erhöhten Ermüdbarkeit bei chronischer Schmerzstörung eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und zwar seit September 2015. Die Einschränkung von 40 % begründe sich durch das langsamere Arbeitstempo und durch die verminderte Durchhaltefähigkeit des Versi- cherten. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehe die psychiatrische Diagnose der Schmerzstörung im Vordergrund, was zu ei- ner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 40 % führe, obschon aus rein neurologisch-handchirurgischer Sicht die optimal angepasste Tätigkeit zu etwa 90 % möglich wäre. Die chronische Schmerzstörung werde aktuell nicht behandelt, weshalb eine Therapie erfolgen sollte, wonach damit zu rechnen sei, dass sich die Arbeitsfähigkeit verbessern dürfte. Dem Versi- cherte dürften in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit keine wieder- holten Stoss-, Schlag- oder Vibrationsbelastungen zugemutet werden, da es sekundär zu einer weiteren Schädigung der bereits vorgeschädigten Nerven an der linken Hand kommen könne. Ferner sollten aufgrund der persistierenden Kälte-Allodynie keine Arbeiten mit Kälteexposition zuge- mutet werden. Aufgrund der Allodynie auf Berührungsreize im Bereich der linken Hand müsse darauf geachtet werden, dass eine allfällige leidens- adaptierte Tätigkeit keine Arbeiten beinhaltet, die das Tragen von Schutz- kleidung, insbesondere von festsitzenden Handschuhen, erfordere. Durch die gestörte Grob- und insbesondere Feinmotorik der linken Hand könne dem Exploranden keine Tätigkeiten zugemutet werden, die mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik einhergingen oder koordinativ an- spruchsvolle, handwerkliche Tätigkeiten darstellten. Grundsätzlich sollten keine körperlich schweren bis repetitiv mittelschweren, beidhändig auszu- führenden Tätigkeiten zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht sollte es sich um eine eher ruhige Tätigkeit handeln (vgl. S. 8 f.).

Zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter/innen fest, bis zum Januar 2014 habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden. Vom 10. Januar 2014 bis 2. Juni 2014 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, anschliessend wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Vom 28. Januar 2015 bis zum September 2015 habe wiederum eine voll-

C-6315/2019 Seite 19 ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden und ab diesem Zeitpunkt die Ar- beitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit (vgl. S. 8).

Hinsichtlich medizinischer Massnahmen und Therapien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter/innen fest, es sollte zeitnah mit einer schmerzspezifischen Psychotherapie begonnen werden. Parallel sollte dringend an der Suche nach einem Arbeitsplatz gearbeitet werden. Hier brauche der Beschwerdeführer Unterstützung. Zum Beispiel der Er- werb des Taxischeines wäre eine sinnvolle Massnahme, da er beim Taxi- fahren immer wieder Pausen machen könne und seine sehr guten sozial- kommunikativen Fähigkeiten gut anwenden könnte. Aus neurologischer und handchirurgischer Sicht könnten keine Massnahmen zur Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit genannt werden (vgl. S. 9). 5.2.2 Im RAD-Bericht vom 9. Januar 2019 (IV-act. 139) hielt Dr. G._______ zuhanden der dannzumal zuständigen IV-Stelle in Bezug auf das H.-Gutachten fest, auf das Gutachten könne abgestützt werden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bestehe für eine auf die Beschwerden der (linken) Hand und auch des (rechten) Ellbogens angepasste körperliche leichte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % aufgrund der verminderten Durchhaltefähigkeit und der erhöhten Ermüdbarkeit bei chronischer Schmerzstörung. Es bestünden zudem nicht ausgeschöpfte Behandlungs- möglichkeiten. Es sollte eine psychiatrische Therapie erfolgen, wonach da- mit zu rechnen sei, dass sich die Arbeitsfähigkeit verbessern dürfte. Spä- testens zwei Jahre nach Therapiebeginn wäre eine erneute Abklärung an- gezeigt. 5.2.3 Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Vorbe- scheidverfahren (IV-act. 148) ergänzte die IV-Stelle die Verfahrensakten insbesondere um das im Rahmen des Suva-Verfahrens am Spital O. erstellte orthopädische-handchirurgische Gutachten vom 11. Februar 2019 der Dres. P., Q. und R._______ (IV- act. 150 [S. 8 ff.]). Diese Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (vgl. S. 29): Ellenbogen rechts (dominant):

  • Epicondylitis humeri radialis rechts mit teilweise diffuser Schmerzaus- strahlung
  • Status nach distaler Bizepssehnen-Refixation rechts bei subtotaler Ruptur (80 %) am 6.2.2014 mit  Hypertropher Ossifikation an der Tuberositas radii

C-6315/2019 Seite 20 Hand links (adominant):

  • Status nach Schnitt-/Quetschverletzung Digitus II-IV vom 28.1.2015 mit  Status nach Tenolyse der FDP-Sehne und Tenotomie der FDS- Sehne sowie A2-Ringband-Rekonstruktion mit FDS-Sehne und Arthrolyse des PIP-Gelenkes Digitus II links am 27.7.2015 bei  Status nach Naht der FDS- und FDP-Sehne und Koaptation des radio - und ulno-palmaren Digitalnerven Digitus II links, Explora- tion und Versorgung einer Riss-Quetschwunde an Digitus III links und Koaptation des ulno-palmaren Digitalnerven Digitus IV links am 28.1.2015 Aktuell: Digitus II: Fixierte Beugekontraktur im PIP-Gelenk (80°), Missempfindun- gen am ulno- und radio-palmaren Digitalnerv, Kälteempfindlichkeit Digitus IV: Dysästhesien am ulno-palmaren Digitalnerv und Kälteempfind- lichkeit Die Epicondylitis humeri radialis könne nicht als Folge der Läsion und Ope- ration der langen Bizeps-Sehnen (Unfall vom 10. Januar 2014) angesehen werden. Ausserdem sei auch nicht von einem natürlichen Kausalzusam- menhang mit dem Unfallereignis vom 28. Januar 2015 auszugehen. Er- wähnenswert erschien den Gutachtern des Weiteren, dass für den Tenni- sellenbogen diverse durchaus erfolgsversprechende Behandlungsoptio- nen bestünden und somit nicht sicher von einem Endzustand für den rech- ten Ellenbogen auszugehen sei. Nach konservativen, oft lang dauernden Behandlungen fänden verschiedene Operationsmethoden bei Tennisellen- bogenbeschwerden Anwendung, welche nach Literatur eine ungefähr 90 %ige Erfolgswahrscheinlichkeit hätten. Mit unterschiedlich anhaltendem Effekt käme auch eine Kortison-Infiltration in Betracht (vgl. S. 43 f.).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter insbesondere fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr ein- setzbar. In einer angepassten Tätigkeit mit maximal leichter körperlicher Arbeit sei der Versicherte ganztags einsetzbar, er sollte aber regelmässige kurze Erholungspausen einlegen können. Kälteexposition sei zu vermei- den, die linke Hand sei lediglich als Hilfshand zu gebrauchen und obwohl der Versicherte die Hand geschickt einsetzen könne, bestünden doch Ein- schränkungen der Feinmotorik. Auch die Grobmotorik der linken Hand sei

C-6315/2019 Seite 21 eingeschränkt. Körperlich fordernde Tätigkeiten, wie zum Beispiel auf der Baustelle oder als Lagerist seien deshalb nicht umsetzbar. Repetitive Dreh- bewegungen der rechten Hand, häufig wiederholter Krafteinsatz wie auch Schläge und Vibrationen an beiden Händen seien zu vermeiden. Bei ein- geschränkter Grob- und Feinmotorik müssten absturzgefährdete Stellen und Leitern gemieden werden. Der Versicherte könnte ganztägige Büroar- beiten am PC ausführen, was jedoch aufgrund der sprachlichen Einschrän- kungen nur schwer umsetzbar erscheine. Von gutachterlicher Seite her werde ein Potential für eine Tätigkeit als Taxifahrer gesehen, welche der Versicherte initial beispielsweise mit einem Pensum von 50 % aufnehmen könnte. Geistig-wissenschaftliche Berufe würden zwar eine Alternative dar- stellen, seien jedoch aufgrund des Ausbildungsgrades und der Sprachbar- rieren nicht realistisch (vgl. S. 41 f.). 5.2.4 Dr. G._______ vom RAD hielt hinsichtlich des orthopädischen-hand- chirurgischen Gutachtens am 15. Juli 2019 (IV-act. 154) unter anderem fest, es seien dem Gutachten keine wesentlichen neuen Befunde zu ent- nehmen. Die medizinische Beurteilung des handchirurgischen Gutachters der H._______ mit 80 % im Endresultat sei nachvollziehbar, denn im Gut- achten der Suva werde eine Arbeitsaufnahme von initial 50 %, das heisst anfänglich mit anschliessender Steigerung, vorgeschlagen. Zudem sei dem Gutachten der Suva zu entnehmen, in einer angepassten Tätigkeit mit maximal leichter körperlicher Arbeit sei der Versicherte ganztags einsetz- bar und er sollte regelmässig kurze Erholungspausen einlegen können. Nicht der RAD sei in der Endsumme auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit gekommen, sondern das H.-Gutachten in interdisziplinärer Würdigung, und der RAD könne dies medizinisch nach- vollziehen. Ausserdem sei die von der Suva vorgenommene Begutachtung lediglich monodisziplinär erfolgt. 5.2.5 Nachdem das Verfahren am 26. Juli 2019 zuständigkeitshalber an die IVSTA überwiesen worden war (IV-act. 168, vgl. oben Bst. B.g), hielt Dr. med. S. vom medizinischen Dienst der IVSTA am 6. Septem- ber 2019 (IV-act. 170) fest, die ärztlichen Unterlagen seien komplett und ausführlich. Im Gutachten vom Dezember 2018, und danach auch von Dr. G._______ bestätigt, werde eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % mit Besse- rungsmöglichkeit attestiert. Er könne jedoch die Unterlagen nicht finden, wo in möglichen Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von nur 20 % attestiert werde.

In einer Aktennotiz des medizinischen Dienstes wurde am 9. Oktober 2019

C-6315/2019 Seite 22 (IV-act. 173) festgehalten, die Schlussfolgerungen der H.-Gutach- ter/innen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar und be- gründet, weshalb kein Grund bestehe, davon abzuweichen. Für die mögli- che Verbesserung in der Zukunft sei wie von Dr. G. empfohlen eine Überprüfung in zwei Jahren angezeigt. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise insbesondere vor, es habe sich im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen ge- zeigt, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht ver- mittelbar sei und es sei daher falsch, wenn die Vorinstanz von einem nicht der Realität entsprechenden hohen Invalideneinkommen ausgehe. Es sei zwar richtig, dass den medizinischen Abklärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung / beruflichen Eingliederung ein grösse- res Gewicht zukomme. Indessen dürfe den Ergebnissen leistungsorientier- ter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Stehe eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen berufli- chen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicher- ten Person effektiv realisiert und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei, vermöge dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und es sei das Einholen einer klärenden medizi- nischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer eine tadellose Arbeitshaltung attestiert worden, gleichwohl sei die berufliche Abklärung zum Schluss gekommen, dass ein Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Vor diesem Hinter- grund verbiete es sich, der lnvaliditätsbemessung ein lnvalideneinkommen in der Grössenordnung zu Grunde zu legen, wie dies von der Vorinstanz getan werde (vgl. B-act. 1 Rz. 28 und 29).

Ausserdem seien die Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im handchirurgischen Gutachten der H._______ in sich widersprüchlich. Auf Seite 9 werde ausgeführt, dass in der angestammten Tätigkeit auch weiterhin bei deutlich eingeschränktem Faustschluss der linken Hand mit deutlichem Kraftdefizit eine Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Gleichwohl werde bloss einige Zeilen weiter unten postuliert, dass in der angestamm- ten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben sei. Es sei daran erin- nert, dass alle in diesen Fall involvierten Ärzte, einschliesslich der RAD, der Auffassung gewesen seien, in der angestammten Tätigkeit sei keine

C-6315/2019 Seite 23 Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Der Gutachter nehme zudem keinerlei Be- zug auf die gescheiterten Wiedereingliederungsbemühungen, so dass seine Ausführungen auch im Lichte dieses Umstandes nicht schlüssig er- scheinen würden. Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit an- gehe, gehe der Handchirurg offenbar davon aus, dass diese zu 80 % ge- geben sei. Diese Annahme widerspreche den Ergebnissen der IV-Abklä- rungsmassnahmen (vgl. Rz. 32). 5.3.2 Die Vorinstanz hat sich zu den vorgebrachten Rügen betreffend die Schlüssigkeit des H.-Gutachtens im Zusammenhang mit den durchgeführten IV-Eingliederungsmassnahmen weder in ihrer Vernehmlas- sung noch in der Duplik geäussert. In der Vernehmlassung hat sie lediglich ausgeführt, dass der Psychiater des ärztlichen Dienstes in seinen Stellung- nahmen vom 23. Januar 2020 und 3. Februar 2020 in nachvollziehbarer und begründeter Weise darlege, dass auf die Beurteilung der Arbeitsfähig- keit des beweiskräftigen H.-Gutachtens vom 3. Dezember 2018 sowie auf die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes vom 6. September 2019 und vom 9. Oktober 2019 abgestellt werden könne.

Der Psychiater des medizinischen Dienstes der IVSTA, Dr.med. T._______, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (B- act. 6 Beilage 2) insbesondere fest, die Schlussfolgerungen im psychiatri- schen Teilgutachten seien gut nachvollziehbar. Sie seien fein abgewogen und gut begründet und ganz besonders differenziert. Er könne der Diag- nose voll und ganz zustimmen.

In seiner zweiten Stellungnahme vom 3. Februar 2020 führte er überdies aus, die Begründung für die Nicht-Übernahme der Empfehlung im Gutach- ten (60 % Arbeitsfähigkeit) habe gelautet, dass keine Therapieresistenz ausgewiesen sei und dass keine Einschränkung in allen Lebensbereichen vorliege. Dieser Behauptung könne er nicht folgen. Der Versicherte habe eine Wiedereingliederung unternommen. Erst jetzt eigentlich trete die psy- chiatrische Störung ein, weil man – wie er meine – erkannt habe, dass er auch eine 50 %-Tätigkeit nicht erledigen könne. Dies sei nicht verwunder- lich bei einem Mann aus (...), der sich zeitlebens über seine körperliche Arbeit definiert habe. Daran, dass dieser Mann «sein Gesicht verloren hat» werde keine Therapie etwas ändern können. Das zweite Argument, dass keine Einschränkung in allen Lebensbereichen vorliege, treffe sicherlich nicht zu. Die Ehefrau habe angegeben, dass sich der Versicherte verändert habe. Zuvor sei er ausgeglichen, fleissig und zufrieden mit seinem Leben gewesen. Heute sei er unzufrieden, sehe keinen Sinn mehr, überlaunig,

C-6315/2019 Seite 24 reizbar usw. All dies treffe sicherlich nicht nur auf den Lebensbereich der Arbeit, sondern immer zu. 5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteile des BGer 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1 und 8C_802/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1.1, je m.w.H.). Jedoch kann den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden (Urteile des BGer 9C_909/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5.1; 9C_737/2011 vom 16. Okto- ber 2012 E. 3.3). Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfä- higkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und ge- mäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des BGer 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.2.1 und 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2 je m.H.). 5.5 Nachfolgend sind daher insbesondere die Ergebnisse der Kurz- bezie- hungsweise Potenzialabklärung, der beruflichen Abklärung sowie der vor- zeitig abgebrochenen sechsmonatigen Umschulung/Einarbeitung in die in- dustrielle Arbeit darzustellen. 5.5.1 Im Rahmen der Kurz- beziehungsweise Potenzialabklärung vom 7. November bis 6. Dezember 2016 durch das Spital E._______, Arbeit und Integration (IV-act. 74), wurde zusammenfassend festgestellt, dass der Versicherte während der ganzen Massnahme über mittlere bis starke Schmerzen in der rechten Hand bis und mit dem Arm und in der linken Hand geklagt habe. Er habe seine Hände nicht drehen und auch die leich- testen Arbeiten nur unter Schmerzen ausführen können. Der Schnupper- einsatz in der industriellen Montage habe gezeigt, dass der Versicherte die meisten Arbeiten zwar habe ausführen können, jedoch unter Schmerzen gelitten habe. In den Aussagen zur Zielerreichung wurde festgehalten, der Versicherte wirke sehr motiviert und habe die Arbeits- und Pausenzeiten eingehalten. Er führe einfache und leichteste Arbeiten aus. Trotz der gerin- gen Belastung und drei Schmerztabletten am Tag habe der Versicherte

C-6315/2019 Seite 25 über andauernde starke Schmerzen geklagt. Diese hätten auf der Schmerzskala bei einer Sieben gelegen, wobei die Zehn den am schlimms- ten vorstellbaren Schmerzen entspreche. Der Versicherte habe geäussert, dass die Schmerzen auch wetterabhängig seien. Der Schnuppereinsatz in der industriellen Montage habe gezeigt, dass der Versicherte trotz der Schmerzen alle Arbeiten habe ausführen können. Er habe auch hier mehr Zeit als vorgegeben benötigt. Gegenüber den Vorgesetzten und Kollegen habe sich der Versicherte freundlich und umgänglich verhalten. Grosse Schwierigkeiten hätten sich in der Kommunikation gezeigt. Der Versicherte habe lediglich einfachste Gespräche führen können. Er habe mit einem kleinen Unterbruch, aufgrund eines Missverständnisses, regelmässig die Physiotherapie besucht und am Arbeitsplatz selber zwischendurch seine Hände massiert, um diese zu mobilisieren. Im Umgang mit seinen Schmer- zen habe sich immer wieder gezeigt, dass sich der Versicherte zu spät beim Vorgesetzten gemeldet und sein tatsächliches Schmerzerleben be- schönigt habe. Die beruflichen Möglichkeiten seien einerseits durch die Schmerzproblematik und andererseits durch die mangelnden sprachlichen Kompetenzen stark eingeschränkt. Bei der Neigungsabklärung sei der Ver- sicherte trotz Gesprächen und Internetrecherchen überfordert und nicht in der Lage gewesen, die Berufsinhalte realistisch zu erfassen. Abschlies- send wurde eine weiterführende Massnahme in der industriellen Montage empfohlen, sofern aus medizinischer Sicht eine Trainierbarkeit bestehe. Der Versicherte hätte dort die Möglichkeit, die Beweglichkeit und den Krafteinsatz weiter zu trainieren. Um die sprachlichen Kompetenzen und damit die beruflichen Möglichkeiten zu fördern, werde der Besuch eines Deutschkurses empfohlen. 5.5.2 Aufgrund des Berichts des Spitals E._______ gab die IV-Stelle schliesslich eine berufliche Abklärung in Auftrag. Im Abklärungsbericht der F._______ (IV-act. 101) betreffend den Zeitraum vom 23. Januar bis 17. Februar 2017 wurde als Kurzbeurteilung in Bezug auf den Beschwer- deführer zusammenfassend festgehalten, der Versicherte könne ganztags leichte Arbeiten ohne Anforderung an Koordination und Kraft der linken Hand und ohne stärkere Kraftausübung des rechten Armes verrichten. Möglich seien einfache Tätigkeiten im Bereich der Elektromontage (Kabel- konfektionierung, Vorbereitungsarbeiten, Funktionskontrolle), Zusammen- bau von einfachen Baugruppen, Einstellen und Bedienen von einfachen Maschinen in der industriellen Fertigung, Qualitätssicherung. Bei ange- passten Tätigkeiten sei mit einer Gesamtleistung von 80 % im ersten Ar- beitsmarkt zu rechnen. Es werde ein Arbeitstraining im geschützten Rah- men von 3-6 Monaten mit anschliessendem Job-Coaching empfohlen (vgl.

C-6315/2019 Seite 26 S. 1).

In Bezug auf die medizinische Situation wurde in der Beurteilung insbeson- dere festgehalten, der Versicherte falle durch eine hochgradige Schmerz- fokussierung und Selbstlimitierung auf. Eine Aggravierung oder übermäs- sige Verdeutlichung könnten nicht ausgeschlossen werden. Nicht auszu- schliessen sei bei regelmässiger, seit Jahren erfolgter Einnahme das Vor- liegen einer opioidinduzierten Hyperalgesie. In Anbetracht der offensichtli- chen Selbstlimitierung und Schmerzfokussierung sollte entsprechend der Leitlinien bei chronischen Schmerzkrankheiten eine Kombination aus akti- ver Therapie mit medizinischer Trainingstherapie und eventuell auch Ver- haltenstherapie erfolgen. Dies setze allerdings eine entsprechende Moti- vation voraus. Diese habe im Rahmen des Reha Aufenthaltes in Bellikon im Mai/Juni 2016 jedoch nicht festgestellt werden können. Bereits damals seien Anzeichen einer Selbstlimitierung und Symptomausweitung ange- nommen worden. Dies werde auch heute bestätigt (vgl. S. 15).

In der Beurteilung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten wurde wei- ter festgehalten, der Beschwerdeführer habe bekräftigt, dass er arbeiten wolle, ansonsten habe er «viel Probleme im Kopf». Er habe angegeben, dass er sich generell eingeschränkt fühle, und als Hauptproblem habe er seine Angst, keine Stelle zu finden, genannt. Der Beschwerdeführer habe sich Neuem gegenüber grundsätzlich aufgeschlossen und interessiert, aber auch unsicher gezeigt. Wenn der Auftrag klar gewesen sei, habe er ausdauernd, konstant gearbeitet und gute Fortschritte erzielt. Er verfüge über mittel- bis grobmanuelle Fertigkeiten und über Monotonieresistenz. Im Umgang mit Maschinen und Material habe er gute Affinität bewiesen, sei sorgfältig und adäquat vorgegangen. In der Aufnahme von Instruktio- nen habe sich herausgestellt, dass er mündliche Erklärungen mit prakti- schen Beispielen benötige, um die Aufgaben zu erfassen. Das selbstän- dige Aneignen von Wissen mittels interaktivem Lernprogramm sei nicht möglich gewesen, ebenso schriftliche Anleitungen (Text, Skizze) und rein verbale Erläuterungen ohne konkrete Mustervorlage. Neben den mangeln- den Sprachkenntnissen sei es ihm oft zu theoretisch und zu abstrakt ge- wesen. Der Beschwerdeführer habe mit wenigen Ausnahmen einen Hand- schuh an der linken Hand, hin und wieder auch rechts, getragen. Er habe nur bei kraftfordernden Tätigkeiten über Beschwerden geklagt. Eine Fo- kussierung auf die Einschränkungen sei bei eher mässigem Interesse an einer Aufgabe oder bei intellektueller Überforderung aufgetreten. Der Be- schwerdeführer sei stets freundlich und in ausgeglichener Stimmung er- schienen. Er sei gut in die Gruppe integriert gewesen, habe sich allgemein

C-6315/2019 Seite 27 korrekt an die Vorgaben der F._______ gehalten. Er habe während der Ab- klärung gezeigt, dass er bei angepassten Arbeiten im ersten Arbeitsmarkt einsetzbar sei und eine verwertbare Leistung erbringen könne. Er benötige jedoch Unterstützung bei der Stellensuche, der Lebenslauf sei im Rahmen der Abklärung aktualisiert worden (vgl. S. 17). 5.5.3 Aufgrund der Resultate der F.-Abklärung erteilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1. März 2017 eine Kostengutsprache für eine sechs- monatige Umschulung/Einarbeitung in die industrielle Arbeit (IV-act. 94). Im definitiven Bericht zum Arbeitstraining im Spital E. vom 7. März bis 30. Juni 2017 in der Abteilung industrielle Montage (IV-act. 113) wurde zusammenfassend festgehalten, dass die berufliche Abklärung per 30. Juni 2017 im gegenseitigen Einvernehmen abgebrochen worden sei aufgrund der ausbleibenden Aussicht auf Zielerreichung. Die Leistung des Versicherten in den eingesetzten Bereichen, die zur Auswahl gestanden hätten, habe nicht auf über 10 % gesteigert werden können. Das Arbeits- tempo sei deutlich reduziert gewesen, was auf die schmerzbedingten Ent- lastungspausen sowie behinderungsbedingte Einschränkung der feinmo- torischen Koordination und den Krafteinsatz beider Arme zurück zu führen gewesen sei. Die starken Schmerzen in Schulter, Ellbogen und Handge- lenk hätten mehrmals täglich Arbeitsunterbrüche erfordert, die der Entlas- tung (massieren, pausieren) gedient hätten. Die geplante Stellensuche in den ersten Arbeitsmarkt mit der internen Arbeitsvermittlung habe aufgrund der nicht verwertbaren Leistung des Versicherten nie in Angriff genommen werden können. Die Arbeitshaltung und die Umgangsformen des Versi- cherten seien einwandfrei gewesen und er habe stets gezeigt, dass ihm viel daran liege, arbeiten zu können, und er sei jederzeit offen dafür gewe- sen, neue Bereiche auszuprobieren. In der Berufsberatung habe er ver- stärktes Interesse für technische Berufe sowie den Verkauf gezeigt. Auf- grund der schwachen Deutschkenntnisse, der behinderungsbedingten Fahruntauglichkeit sowie den fein- und grobmotorischen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht vermittelbar im ersten Arbeitsmarkt. Wenn überhaupt könnte eines Tages eine mittelmotorisch belastende Tä- tigkeit in Frage kommen. Diese dürfte aber auf keinen Fall mit Zwangshal- tungen verbunden sein. Die behinderungsbedingten Schmerzen in Hand, Ellenbogen und Schulter hätten eine Steigerung des Arbeitspensums (50 %) nicht zugelassen. Aufgrund der motorischen Einschränkungen und Bedarf nach Zusatzpausen während der Arbeit hätte die Arbeitsleistung bei durchschnittlich 8 % stagniert. Im eingesetzten Bereich (industrielle Mon- tage) bestehe aufgrund der invaliditätsbezogenen Leistungsminderung

C-6315/2019 Seite 28 (stark eingeschränkte Tätigkeitsbereiche; schmerzbedingt reduziertes Ar- beitstempo; regelmässige Pausen) keine Vermittelbarkeit, sofern keine weiteren Massnahmen erfolgten. Als nicht invaliditätsbezogene Gründe für die Leistungsminderung wurden die reduzierten Sprachkenntnisse in Deutsch aufgeführt. Die Institution empfahl schliesslich auch die Teilnahme an einem Sprachkurs, um die Deutschkenntnisse zu verbessern und damit die Chancen auf eine Anstellung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt zu erhöhen (vgl. S. 1 f.).

Der detaillierteren Beurteilung ist in Bezug auf die Selbstkompetenzen des Beschwerdeführers insbesondere zu entnehmen, der Beschwerdeführer scheine wenig Perspektiven beziehungsweise Strategien entwickeln zu können, die ihm aus der Situation helfen könnten (Schmerzbewältigung und berufliche Perspektiven). Ausserdem sei die Selbsteinschätzung im Schmerzprotokoll fraglich, da häufig sehr hohe Wertungen im Schmerzpro- tokoll eingetragen seien, die von aussen betrachtet nicht nah am «grössten vorstellbaren Schmerz» lägen (vgl. S. 6). 5.5.4 Zusammenfassend kann aufgrund der dargestellten Berichte festge- halten werden, dass dem Beschwerdeführer – wie von ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht – durchwegs eine einwandfreie Ar- beitshaltung und mehrheitlich auch grosse Motivation attestiert wurden, wobei die F._______ diesbezüglich festgehalten hat, bei eher mässigem Interesse an einer Aufgabe oder bei intellektueller Überforderung sei es zu einer Fokussierung auf die Einschränkungen gekommen. In den Berichten der ausführlichen beruflichen Abklärungen finden sich jedoch keine Hin- weise darauf, dass der Beschwerdeführer ein nicht einwandfreies Arbeits- verhalten gezeigt beziehungsweise einen nicht einwandfreien Arbeitsein- satz geleistet haben soll. 5.6 Im Zusammenhang mit den dargestellten Ergebnissen der IV-Einglie- derungsmassnahmen (vgl. E. 5.5 ff.) ist für das H._______-Gutachten vor dem Hintergrund der Rügen des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.3.1) Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Grundsätzlich ist festzustellen, dass den Gutachter/innen die Unter- lagen zu den IV-Eingliederungsmassnahmen – neben den übrigen relevan- ten medizinischen Unterlagen – vorlagen und diese teilweise Eingang ins Gutachten fanden.

In der Konsensbeurteilung des H._______-Gutachtens ist unter dem Titel

C-6315/2019 Seite 29 medizinischer Sachverhalt insbesondere festgehalten: «2017 wurde eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der F._______ (...) durchgeführt; dabei wurde für eine leichte Tätigkeit, bei der keine grossen Einsätze der Hand mit Kraft ausgeführt werden müssen, eine 80 %-ige Arbeitsfähigkeit im ers- ten Arbeitsmarkt angenommen. Daraufhin wurde im Rahmen der Frühin- tegrationsmassnahmen eine 6-monatige Umschulung in der Verpackerei des Spitals E._______ begonnen. Diese Umschulung musste vorzeitig ab- gebrochen werden; gemäss Abschlussbericht erbrachte der Explorand nur eine Leistung von 6 bis 8 %, es bestehe keine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt.» (vgl. IV-act. 137 [S. 3]). Ausserdem sind die Berichte der F._______ und des Arbeitstrainings am Spital E._______ jeweils im Akten- auszug des H._______-Gutachtens aufgeführt (vgl. S. 18).

Weiter wurden im psychiatrischen Teilgutachten die Inkonsistenzen betref- fend Schmerzfokussierung, Selbstlimitierung und eventuell übermässiger Verdeutlichung in Bezug auf die F.-Abklärung und das Arbeitstrai- ning am Spital E. aufgenommen. Diesbezüglich hat Dr. K._______ festgehalten, es lasse sich nicht abschliessend klären, in- wieweit die vielleicht entstandene Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen seitens der F.-Abklärer nicht geglaubt wor- den sei. Ein Nachweis von Beschwerdeverdeutlichung oder Aggravation sei jedoch nicht erfolgt (vgl. IV-act. 137 [S. 31]). Auch im neurologischen Teilgutachten wurden der F.-Abklärungsbericht und die berufliche Massnahme am Spital E._______ zumindest in der Herleitung der Diag- nose erwähnt (vgl. S. 61). 5.6.2 5.6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausführungen des handchirurgischen Teilgutachters seien nicht schlüssig, da er keinen Bezug auf die gescheiterten Wiedereingliederungsbemühungen nehme, und dessen Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (in angepasster Tä- tigkeit) würde den Ergebnissen der IV-Abklärungsmassnahmen widerspre- chen, ist festzuhalten, dass sich der handchirurgische Gutachter tatsäch- lich mit keinem Wort zu den Eingliederungsbemühungen und den IV-Ab- klärungsmassnahmen äussert. Insbesondere findet sich im erwähnten Teil- gutachten keine Erklärung, weshalb der Gutachter trotz erheblicher Diskre- panz mit der Leistung des Beschwerdeführers, wie sie während der beruf- lichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz effektiv realisiert werden konnte und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute

C-6315/2019 Seite 30 objektiv realisierbar war, dennoch von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit ausgeht. 5.6.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wider- sprüche im handchirurgischen Teilgutachten wird aus dem Textzusammen- hang auf Seite 9 (bzw. S. 49 des Gesamtdokuments [IV-act. 137]) klar, dass es sich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen des Gutach- ters handeln muss und er bei der Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht von der angestammten, sondern von der angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 5.6.2.3 Obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten An- sprüchen genügen müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3577/2018 vom 4. Februar 2020 E. 5.3 mit Hinweis auf C- 8902/2010 vom 14. März 2013 E. 5.2.1 m.w.H.), ist erstellt, dass der Be- schwerdeführer bereits aus rein neurologischer und handchirurgischer Sicht zufolge der im neurologischen Teilgutachten vom 18. September 2018 diagnostizierten Digitalnervenläsion mit schmerzbedingt reduzierter Halte-/Greifkraft (IV-act. 137 [S. 62]) und des im handchirurgischen Teilgut- achten vom 27. September 2018 diagnostizierten deutlich eingeschränkten Faustschlusses der linken Hand mit deutlichem Kraftdefizit (IV-act. 137 [S. 49]) in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer seit dem Un- fallereignis vom 28. Januar 2015 über keine nennenswerte Arbeitsfähigkeit mehr verfügt. Diese Einschätzung wurde im Übrigen auch anlässlich der Konsensbeurteilung der beteiligten Gutachter/innen (IV-act. 137 [S. 7 f.]) sowie in den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. G._______, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 9. Januar 2019 (IV-act. 139) beziehungsweise des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 6. September 2019 und 9. Oktober 2019 (IV-act. 170 und 173) nicht in Frage gestellt. 5.6.3 Weiter wird auch aus der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht ersichtlich, weshalb letztlich von einer Restarbeitsfähigkeit von 60 % (bei 100 % Leistungsfähigkeit) ausgegangen wird, obwohl der Beschwerdefüh- rer anlässlich der abgebrochenen Umschulung bei einem Pensum von 50 %, welches auch nicht gesteigert werden konnte, lediglich in der Lage war, eine Leistung von durchschnittlich 8 % zu erbringen. Da sich die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % gemäss interdisziplinärer Ge- samtbeurteilung durch die verminderte Durchhaltefähigkeit und erhöhte Er- müdbarkeit bei chronischer Schmerzstörung ergebe, ist in diesem Zusam- menhang insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Interesse.

C-6315/2019 Seite 31 Wie bereits festgehalten (vgl. oben E. 5.6.1) werden darin die Inkonsisten- zen betreffend Schmerzfokussierung, Selbstlimitierung und eventuell über- mässiger Verdeutlichung in Bezug auf die F.-Abklärung und das Arbeitstraining am Spital E. besprochen. Allerdings werden die Diskrepanzen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Rahmen der abgebro- chenen Umschulung ebenfalls nicht thematisiert. 5.6.4 Im Zusammenhang mit der Tramadol-Einnahme des Beschwerdefüh- rers hatte zudem Dr. med. U., Facharzt Orthopädie und Trauma- tologie, im F.-Bericht vom 10. März 2017 festgehalten, bei regel- mässiger seit Jahren erfolgter Einnahme sei das Vorliegen einer opioidin- duzierten Hyperalgesie nicht auszuschliessen. Ein Ersatz dieser Medika- tion durch andere nicht suchterzeugende Analgetika sei dringend anzura- ten (IV-act. 101 [S. 15]). Gemäss den eigenen Angaben im allgemeinmedi- zinischen, handchirurgischen und neurologischen Teilgutachten nimmt der Beschwerdeführer dreimal täglich Zaldiar ein (vgl. IV-act. 137 [S. 22; 44; 55]), welches neben Paracetamol das Opioid Tramadol enthält (vgl. Fachinformation zu Zaldiar unter www.compendium.ch; abgerufen am 14. Juli 2021). Zwar hat sich insbesondere das psychiatrische Teilgutach- ten mit der im F.-Bericht in diesem Zusammenhang ebenfalls fest- gehaltenen hochgradigen Schmerzfokussierung und Selbstlimitierung aus- einandergesetzt. Im neurologischen Teilgutachten wird zudem eine Hyper- algesie Digitus II und IV links festgestellt, allerdings wird dazu festgehalten, die Ausdehnung über das eigentliche Autonomiegebiet hinaus weise auf eine zentrale respektive eine periphere Schmerzsensitivierung hin, die sich häufig im Laufe der Zeit infolge von Läsionen neuraler Strukturen ausbilde (IV-act. 137 [S. 62]). Entsprechend lässt sich weder den Teil- noch dem Gesamtgutachten eine Diskussion der im F.-Bericht durch einen Arzt aufgeworfenen allfälligen opioidinduzierten Hyperalgesie entnehmen. 5.6.5 Aufgrund der obigen Ausführungen begründen die Ergebnisse der IV- Eingliederungsmassnahmen ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annah- men der H.-Gutachter/innen, welche das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme bei den H.-Gutachter/innen erfor- derlich machen. 5.7 Das H._______-Gutachten weist überdies weitere Unklarheiten bezie- hungsweise Unvollständigkeiten auf, die abzuklären sind: 5.7.1 Das psychiatrische Teilgutachten enthält keine – aufgrund der Schmerzproblematik und der fraglichen Folgen einer Opiateinnahme – sich

C-6315/2019 Seite 32 aufdrängende und durch die bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE141 V 281) gebotene Erhebung der Standardindikatoren und keine Plausibilisie- rung der Ergebnisse der klinischen Untersuchung anhand der Indikatoren. Insofern erweist sich das Gutachten als unvollständig und ist entsprechend zu ergänzen. Die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 28. Oktober 2019 vorgenommene Indikatorenprüfung (vgl. IV-act. 174) ist im Übrigen aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten im H.-Gutachten (vgl. oben E. 5.6) vorliegend nicht zielführend. 5.7.2 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wird hinsichtlich der Be- urteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von den H.-Gutachter/innen auf Seite 8 darauf hingewiesen, die Ein- schränkung von 40 % (langsameres Arbeitstempo und verminderte Durch- haltefähigkeit) entspreche auch in etwa der 36 %-igen Suva-Rente (Verfü- gung vom 21. Dezember 2017 [IV-act. 119 {S. 2 ff.}]).

Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Suva lediglich die kausalen Unfallfolgen der Ereignisse vom 10. Januar 2014 und 28. Januar 2015 be- rücksichtigt hat. In der Verfügung wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass eine allenfalls neben den organisch bedingten Unfallfolgen vorlie- gende Psychenproblematik und eine damit einhergehende Beeinträchti- gung der Leistungsfähigkeit nicht adäquate Folge des versicherten Unfal- les wäre und die Suva diesbezüglich keine Leistungen erbringen könne. Weiter handelt es sich bei den angegebenen 36 % um die berechnete un- fallbedingte Erwerbseinbusse. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sich die H.-Gutachter/innen bei der Begründung der aktuellen Ar- beitsfähigkeit auf die Suva-Rente beziehen und damit die 40 % Einschrän- kung offenbar weitergehend abstützen wollen, obwohl einerseits die H.-Gutachter/innen die Arbeitsunfähigkeit von 40 % überwiegend psychiatrisch begründen, was bei der Suva-Rente ausdrücklich nicht be- rücksichtigt worden ist, und andererseits die angegebenen 36 % der Suva- Rente nicht der Arbeitsunfähigkeit, sondern der unfallbedingten Erwerbs- einbusse und damit dem ermittelten IV-Grad entspricht. Diesbezüglich ist ebenfalls eine klärende medizinische Stellungnahme bei den H._______- Gutachter/innen einzuholen. 5.7.3 Zwischenzeitlich wurde zudem die Verfügung der Suva vom 21. De- zember 2017 durch jene vom 7. Mai 2019 ersetzt (IV-act. 153 [S. 2 ff.]), welche überwiegend auf das orthopädisch-handchirurgische Gutachten vom 11. Februar 2019 (IV-act. 150 [S. 8 ff.]) abstellt und eine Erwerbsein- busse von 40 % feststellt. Aufgrund des Zeitablaufs konnten den

C-6315/2019 Seite 33 H.-Gutachter/innen die erwähnten Unterlagen im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung noch gar nicht vorliegen. Da ohnehin eine Ergän- zung des Gutachtens erforderlich ist (vgl. oben E. 5.6.5), ist es angezeigt, den H.-Gutachter/innen das orthopädisch-handchirurgische Gut- achten vom 11. Februar 2019 ebenfalls zur Stellungnahme zukommen zu lassen. Diesbezüglich wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass sich das Suva-Gutachten einerseits nur mit den unfallbedingten Gesund- heitsschäden auseinandersetzt und andererseits – wie vom Beschwerde- führer zutreffend ausgeführt (vgl. B-act. 1 Rz. 31) – in Unkenntnis der IV- Eingliederungsmassnahmen ergangen ist. 5.7.4 Die H.-Gutachter/innen sind daher zu einer Gutachtenser- gänzung unter Vornahme einer Standardindikatorenprüfung sowie einer klärenden Stellungnahme hinsichtlich des Verweises auf die Suva-Rente aufzufordern und es ist ihnen gleichzeitig das orthopädische-handchirurgi- sche Gutachten vom 11. Februar 2018 zur Stellungnahme zu unterbreiten. 5.8 Zusammenfassend ist für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse der IV-Eingliederungsmassnahmen nicht rechtsgenüglich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in einer lei- densangepassten Verweistätigkeit gemäss der von den Gutachter/innen abgegebenen Beurteilung seit September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % aufweist. Insofern erweist sich das Einholen einer Gutachtensergänzung als unabdingbar. Ausserdem ist das Gutachten um eine Standardindikatorenprüfung sowie um Stellungnahmen hinsichtlich des Verweises auf die Suva-Rente und des orthopädisch-handchirurgischen Gutachtens vom 11. Februar 2018 zu ergänzen. Entsprechend ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Rücksprache mit den Gutachter/innen, deren Äusserungen in einer schriftlichen Stellungnahme konkret und nicht bloss hypothetisch zu erfolgen haben, die vorliegenden Unklarheiten auflösen lässt. Gleich- zeitig ist eine Gutachtensergänzung mit aktualisierter Verlaufsbegutach- tung seit Dezember 2018 vorzunehmen. Sollte die Vorinstanz nach sorg- fältiger Prüfung der ergänzten und präzisierten H.-Expertise vom 3. Dezember 2018 zum Ergebnis gelangen, dass diese nach wie vor nicht voll beweiskräftig ist, hat sie ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auf- trag zu geben. 6. Mit Blick auf die Ausführungen von Dr. K._______, Facharzt Psychiatrie

C-6315/2019 Seite 34 und Psychotherapie FMH, im psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Sep- tember 2018 (IV-act. 137 [S. 26 ff.]), wonach zeitnah eine schmerzspezifi- sche Psychotherapie begonnen werden sollte, hat die Vorinstanz nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen Sachver- halts den Beschwerdeführer – sollten Massnahmen in Form einer ambu- lanten oder stationären Therapie und/oder medikamentösen Behandlung weiterhin indiziert sein – unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_242/ 2009 vom 30. April 2009 sowie BGE 113 V 22 E. 4a m.H.) unverzüglich aufzufordern, sich diesen Massnahmen bei entsprechender Zumutbarkeit zu unterziehen. 7. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass eine invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Ren- tenanspruch, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumut- barerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkom- men zu erzielen (vgl. hierzu BGE 138 I 205 E. 3.2 und 113 V 22 E. 4a; SVR 2007 IV Nr. 1 E. 5.1). Berufliche Eingliederungsmassnahmen setzen in ge- nereller Hinsicht insbesondere auch die Erfüllung der versicherungsmässi- gen Kriterien und die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit von versicherten Personen voraus (vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 4.2 m.H.). Im Rahmen der ergän- zenden Abklärungen wird die Vorinstanz auch zu prüfen haben, ob der Be- schwerdeführer, über dessen Rentengesuch noch nicht rechtskräftig ent- schieden worden ist, trotz Wechsel seines Wohnsitzes nach Deutschland und weggefallener obligatorischer Versicherung allenfalls einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen aus der Nachversicherungsklausel in Ziff. 8 der besonderen Vorschriften betreffend die Schweiz in Anhang XI der VO Nr. 883/2004 hat (vgl. auch Urteil des BVGer C-2286/2016 vom 27. September 2019 E. 5.1). 8. Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche Sach- verhalt nicht vollständig und damit rechtsgenüglich abgeklärt und gewür- digt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, in Nachachtung des Untersu- chungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist unter diesen Umständen möglich, da sie in der notwendigen Klarstellung, Präzisierung und Ergän- zung des H._______-Gutachtens vom 3. Dezember 2018 begründet liegt

C-6315/2019 Seite 35 (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.H.; 141 V 281 E. 6.4). Den im Rahmen des Schriftenwechsels gestellten vorinstanzlichen Anträgen auf Gewäh- rung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2016 beziehungsweise einer halben Rente ab 1. Februar 2016 ist daher nicht stattzugeben. Die Beschwerde vom 29. November 2019 ist demnach insoweit gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 28. Oktober 2019 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Ab- klärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzu- weisen sind. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist ihm der einbe- zahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto zurückzuer- statten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus- gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah- rens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.]; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für An- wälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt. Die unterliegende Vorinstanz hat kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-6315/2019 Seite 36 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 28. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun- gen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintreten der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-6315/2019 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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26.08.2021
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25.03.2026