Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6314/2010 Urteil vom 23. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien A._______, vertreten durch Romeo Minini, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. Gegenstand Zwangsanschluss, Wiedererwägung (Verfügung vom 7. Juli 2010).
C-6314/2010 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A., Inhaber des Einzelunternehmens B. Unternehmensberatung (Handelsregister-Nummer CH-_______, Löschung am 8. März 2010), mit Verfügung vom 5. Februar 2010 als Arbeitgeber zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) angeschlossen wurde (Akt. 13/11), dass gemäss Ziff. 1 dieser Verfügung der Arbeitgeber rückwirkend per
C-6314/2010 Seite 3 dass gemäss Art. 54 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit der Einreichung der Beschwerde die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung an die Beschwerdeinstanz übergeht (Devolutivwirkung), dass Art. 58 Abs. 1 VwVG – im Interesse der Prozessökonomie – eine Ausnahme vom Devolutiveffekt statuiert (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/aa, BGE 130 V 138 E. 4.2), indem der Vorinstanz die Kompetenz eingeräumt wird, bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, dass der Devolutiveffekt der Beschwerde nur insoweit entfällt, als eine neue Verfügung dem Begehren der Beschwerde führenden Partei entspricht und den Rechtsstreit beendet (Urteil BGer 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Beschwerde vom 17. März 2010 noch rechtshängig war, als die Vorinstanz ihre Verfügung vom 5. Februar 2010 in Wiedererwägung zog, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren C-1673/2010 nach Eingang der neuen Verfügung (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG, Verfahren C- 1673/2010 Akt. 9) deshalb grundsätzlich fortzusetzen hatte, dass der Beschwerdeführer die neue Verfügung vom 7. Juli 2010 nicht hätte anfechten müssen, da das Gericht verpflichtet gewesen wäre, auf die nicht gegenstandslos gewordenen Begehren einzutreten (vgl. BGE 113 V 237), dass einer weiteren Beschwerde deshalb formellrechtlich keine selbständige Bedeutung zugekommen wäre (vgl. Urteil BGer H 322/01 vom 9. August 2002 E. 1.1; Urteil BVGer B-2258/2006 vom 14. April 2008 E. 1.1 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer aber im Verfahren C-1673/2010 keinen Kostenvorschuss bezahlt hat und dieses mit unangefochtenem Nichteintretensentscheid erledigt wurde, womit die Verfügung vom 5. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 7. Juli 2010 wiedererwägungsweise abgeändert wurde,
C-6314/2010 Seite 4 dass – soweit in der vorliegenden Konstellation eine Anfechtung der Verfügung vom 7. Juli 2010 noch möglich war – sich die Beschwerde nur auf die wiedererwägungsweise erlassenen Anordnungen beziehen kann, dass die Vorinstanz mit der Verfügung vom 7. Juli 2010 den Zwangsanschluss für die Perioden vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 und ab 1. Oktober 2009 (bis zur Geschäftsaufgabe bzw. der Löschung der Firma im Handelsregister am 8. März 2010) nicht angeordnet, sondern lediglich bestätigt hat, wobei dieser Bestätigung nicht Verfügungscharakter (vgl. Art. 5 Abs. 1 VwVG) zukommt, dass mit Verfügung vom 7. Juli 2010 vielmehr der ursprünglich verfügte Zwangsanschluss für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2005 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den nicht in Wiedererwägung gezogenen Zwangsanschluss für das Jahr 2006 und ab
C-6314/2010 Seite 5 dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, soweit es sich auf Kostenbefreiung bezieht, daher gegenstandslos geworden ist, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes voraussetzt, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und der Antrag auf Parteientschädigung abzuweisen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. -; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6314/2010 Seite 6 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: