B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.02.2016 (8C_72/2016)
Abteilung III C-6305/2013
Urteil vom 15. Dezember 2015 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Beat Weber; Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenanspruch).
C-6305/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am X.Y. 1956 geborene, aus Deutschland stammende und in seiner Heimat wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) war während insgesamt 25 Jahren und 10 Monaten in der Schweiz erwerbstätig und bezog danach zwei Jahre Arbeitslosengelder. Dementsprechend entrichtete er während 27 Jahren und 10 Monaten Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV; vgl. IV-act. 9 und 10). Per Ende November 2009 wurde dem Versicherten seine Arbeitsstelle (Betriebsmitarbeiter bei einer Sonder- müllverbrennungsanlage) aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt (vgl. IV- act. 21, S. 2). Am 31. Oktober 2012 stellte er beim deutschen Versiche- rungsträger ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 3). Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 8. November 2012 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol- gend: IVSTA bzw. Vorinstanz) übermittelt (IV-act. 2). B. In der Folge sandte die IVSTA dem Beschwerdeführer einen "Fragebogen für den Versicherten UE" sowie einen "Fragebogen über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden, vom letzten Arbeitgeber in Deutschland" zu und forderte ihn dazu auf, diese ausgefüllt und unter- zeichnet zu retournieren (IV-act. 8). Bei der Deutschen Rentenversiche- rung holte die Vorinstanz eine Durchschrift des Rentenbescheids, die Ver- sicherungszeiten und den Versicherungsverlauf sowie ärztliche Unterlagen ein (IV-act. 13). C. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 teilte die Deutsche Rentenversiche- rung der Vorinstanz mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung gleichentags abgewiesen worden war (IV-act. 14). D. Am 1. Februar 2013 ging bei der Vorinstanz das ärztliche Gutachten von B., Arzt für Innere Medizin und Rettungsmedizin der ärztlichen Un- tersuchungsstelle Z. vom 7. Januar 2013 ein (IV-act. 15). Er diag- nostizierte beim Beschwerdeführer folgende Krankheiten: Polytoxikomanie (Valoron, Methadon, Alkohol), depressive Störung, derzeit in Remission, rezidivierendes LWS-Syndrom ohne funktionelles und neurologisches De-
C-6305/2013 Seite 3 fizit, medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie, bekannte Gicht, kli- nisch derzeit erscheinungsfrei. Gesundheitliche Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würden in qualitativer Hinsicht bestehen. Des Weiteren führte er im Wesentlichen aus, es bestehe beim Beschwerdefüh- rer ein positives Leistungsbild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Zeitpunkt über sechs Stunden. Lasten sowie Zwangshaltungen und Tätigkeiten in besonderer Nähe zu Al- kohol sollten vermieden werden. Die letzte berufliche Tätigkeit als Anlagen- führer in einer Müllverbrennungsanlage entspreche wegen der leichten körperlichen Arbeitsschwere und der geringen psychischen Belastung wei- terhin dem Leistungsbild (IV-act. 15). E. Nach erfolgter Mahnung ging bei der Vorinstanz am 8. April 2013 der aus- gefüllte "Fragebogen für den Versicherten (EU)" des Beschwerdeführers ein. Zudem reichte er eine Bescheinigung des Versorgungsamts C.__– Aussenstelle D.– vom 22. September 1999 zu den Ak- ten (IV-act. 18). F. Die Vorinstanz sandte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2013 einen "Fragebogen zur Bestimmung des Status des Versicherten" zu und forderte ihn auf, diesen ausgefüllt zurückzusenden (IV-act. 19). Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers wurde gleichentags auf- gefordert, den "Fragebogen für Arbeitgebende" auszufüllen und zu retour- nieren (IV-act. 20). Am 3. Mai 2013 ging dieser bei der Vorinstanz ein (IV- act. 21) und derjenige des Beschwerdeführers gelangte am 16. Mai 2013 zu den Akten (IV-act. 23). G. Gestützt auf das Gutachten von B., Arzt für Innere Medizin und Rettungsmedizin, vom 7. Januar 2013 diagnostizierte die Ärztin des medi- zinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. med E._______ (Spezialisierung unbekannt), in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2013 eine Polytoxikoma- nie (v.a. Valoron, Alkohol) und langjährige depressive Symptomatik, zur Zeit wenig depressiv, sowie eine Stimmungslabilität. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie: Adipositas, Fettle- ber, Hypertonie, und Hyperuricämie. Sie führte aus, dass beim Beschwer- deführer eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Anlagenfüh- rer bei Müllverbrennungsanlagen von ca. höchstens 20% bestehe. Als Maurer bestehe eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit von ca. 70%. Eine
C-6305/2013 Seite 4 Alkoholabstinenz zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit sei zu fordern/sei zu- mutbar (vgl. IV-act. 24). H. Die Vorinstanz stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Mai 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels rentenbegründender In- validität in Aussicht (IV-act. 25). I. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 21. Juni 2013 Ein- wände. Es sei nicht richtig, dass bei ihm nur ein Invaliditätsgrad von 20 % bestehe. Beiliegendes Schreiben bestätige, dass er zu 40 % invalid sei (vgl. Bescheinigung des Versorgungsamts C._______ – Aussenstelle D._______ – vom 22. September 1999, welcher entnommen werden könne, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach dem deutschen Schwerbehindertengesetz [SchwbG] seit dem 25. Februar 1999 zu 40 % bestehe [IV-act. 28]). Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er eine schwere Depression habe und diese sich in den letzten Jahren erheb- lich verschlimmert habe. Dies äussere sich dahingehend, dass er sich kaum aus dem Haus getraue, ständig Selbstmordgedanken habe und eine tiefe Traurigkeit verspüre etc., weswegen er auch die stärksten Antidepres- siva (Aponal 100) bekomme (IV-act. 27). J. Die Vorinstanz teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 26. Juni 2013 mit, dass für die Invaliditätsbemessung, mangels einer abweichenden ge- meinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Regelung, allein die schweizeri- schen Rechtsnormen massgebend seien. Dementsprechend bestehe ge- mäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts auch keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, an- derer Behörden und Ärzte. Der von einem deutschen Versorgungsamt ge- stützt auf das deutsche Schwerbehindertengesetz festgestellte Grad der Behinderung könne deshalb im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung der schweizerischen Invalidenversicherung bereits in grundsätzlicher Hinsicht nicht massgeblich sein. Dazu komme, dass die Kriterien der Bestimmung des Grades der Behinderung im deutschen Schwerbehindertengesetz gänzlich andere seien als im schweizerischen Invalidenversicherungsge- setz. Dementsprechend könne aus einer allfälligen Erhöhung des Grades der Behinderung nach deutschem Schwerbehindertengesetz im Hinblick
C-6305/2013 Seite 5 auf den Invaliditätsgrad nach dem schweizerischen Invalidenversiche- rungsgesetz nichts abgeleitet werden. Dem Versicherten wurde eine letzte Frist gesetzt, um Beweismittel medizinischer und/oder wirtschaftlicher Art einzureichen (IV-act. 29). K. Mit Eingabe vom 7. August 2013 führte der Beschwerdeführer aus, der Hauptgrund für seinen Rentenantrag seien seine schweren Depressionen. Es sei nicht einfach, Beweismittel beizubringen. Im Jahr 1975 sei er wegen Depressionen und wegen eines Selbstmordversuchs in der Psychiatrie F._______ bei G._______ sieben Wochen in stationärer Behandlung ge- wesen. Im Jahr 2000 sei er in der H._______ wegen Depressionen und Tablettenentzugs sieben Wochen hospitalisiert gewesen. Er werde sich be- mühen, Unterlagen beizubringen, und wäre ausserdem bereit für eine psy- chiatrische Untersuchung. Zudem sei er fast zwei Jahrzehnte lang in psy- chiatrischer Behandlung gewesen. Leider sei sein Neurologe in Rente ge- gangen (IV-act. 30). L. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2013 mit, dass er mit Eingabe vom 7. August 2013 keine neuen medizini- schen/wirtschaftlichen Unterlagen zur Begründung des Einwandes einge- reicht habe. Sein Angebot zur Teilnahme an einer psychiatrischen Unter- suchung sei zur Kenntnis genommen worden. Es werde jedoch an der Ein- schätzung festhalten, dass sein Fall aufgrund der Akten beurteilt werden könne, und deshalb auf eine zusätzliche psychiatrische Untersuchung ver- zichtet. Dem Versicherten wurde eine letzte Frist gesetzt, um seine ange- kündigten Beweismittel beizubringen (IV-act. 31). M. Mit Verfügung vom 30. September 2013 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid und wies das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, aus den Akten gehe hervor, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der Ausübung der Tätigkeit als Be- triebsmitarbeiter in einer Sondermüllverbrennungsanlage bestehe. Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf eine Rente. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsäch- lich ausgeübt werde. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Renten- anspruch zu begründen vermöge (IV-act. 32).
C-6305/2013 Seite 6 N. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinnge- mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente sowie die Begutachtung durch einen Neurologen in der Schweiz. Er bringt im Wesentlichen vor, in Deutschland sei ihm ein Be- hinderungsgrad von 40 % zugesprochen worden, in der Schweiz jedoch nur ein solcher von 20 %. Er habe seine Tätigkeit in der Sondermüllver- brennungsanlage nur ausüben können, weil er starke Antidepressiva (Aponal 100) und ein starkes Schmerzmittel (Valoron) eingenommen habe, da seine Depressionen immer stärker geworden seien. Seine Depressio- nen seien bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Den Beweis da- für könne er nicht erbringen, weil ihm eine Begutachtung durch einen Neu- rologen in der Schweiz verweigert werde. In formeller Hinsicht stellt er sinn- gemäss ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. O. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2013 betreffend In- validenrente abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Sie führt aus, der Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente sei nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Gemäss der ständigen höchstrich- terlichen Rechtsprechung bestehe keine Bindung der schweizerischen In- validenversicherung an die Beurteilung deutscher Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer deutscher Behörden und deutscher Ärzte. Ren- tenbescheide, Krankenstandsbescheinigungen, ärztliche Beurteilungen, Schwerbehindertenausweise etc. würden folglich der freien Würdigung durch die Organe der schweizerischen Invalidenversicherung und im Be- schwerdeverfahren durch die schweizerischen Gerichte unterliegen. Der Beschwerdeführer könne dementsprechend aus der Tatsache, dass das Versorgungsamt C._______ gemäss dem deutschen Schwerbehinderten- gesetz einen Grad der Behinderung von 40 % anerkannt habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gelte umso mehr, als es sich beim deut- schen Schwerbehindertengesetz um ein Instrument der Sozialhilfe handle, welches den Grad der Behinderung nicht nach den gleichen Kriterien be- urteile wie die schweizerische Invalidenversicherung denjenigen der Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit Mangels neuer medizinischer Sachverhaltselemente im Beschwerdever- fahren verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen des IV-ärztlichen
C-6305/2013 Seite 7 Dienstes, welcher sich im Rahmen des Abklärungsverfahrens ein deutli- ches Bild der vorliegenden Leiden habe bilden können und sich dement- sprechend in arbeitsmedizinischer Hinsicht zweifelsfrei habe festlegen können. Demnach sei die beurteilende IV-Ärztin zur Schlussfolgerung ge- langt, dass der Beschwerdeführer trotz Polytoxikomanie in der Lage sei, einer Tätigkeit, wie dies zuletzt jene als Anlagenführer in einer Müllverbren- nungsanlage darstellte, im Rahmen einer 80 %-igen Arbeitsfähigkeit aus- zuüben. Eine rentenbegründende Invalidität sei nicht gegeben. P. Die Frist zur Einreichung einer Replik hat der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen. Q. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG). Als Adressat der hier umstrittenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur An- fechtung legitimiert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Seine Rechtsmitteleingabe erfolgte rechtzeitig und formgerecht (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit nicht das VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des IVG bzw. des
C-6305/2013 Seite 8 ATSG anwendbar sind (vgl. Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. d bis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG). Dabei finden grundsätzlich die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei- lung geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertrags- staaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte ab- weichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-269/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.1 m.H.). Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat, allein auf- grund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwen- dung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 30. September 2013 in Kraft standen; weiter aber auch
C-6305/2013 Seite 9 solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG in Kraft ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision; AS 2007 5129] und ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision; AS 2011 5659] mit den entsprechenden Fassungen der IVV [AS 1992 1251, 2003 3859, 2007 5155, 2011 5679]). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be- urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er- lasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 30. September 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen grundsätzlich Gegen- stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 9C_803/2009 vom 25. März 2010 E. 5). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 6.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität – so Art. 36 Abs. 1 IVG – während mindes- tens drei (vollen) Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. MEYER/ REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 36 N 3). Letztgenannte Voraussetzung ist im Falle des Beschwerde- führers zweifelsohne erfüllt (vgl. Sachverhalt A). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG); sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche- nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nicht gleichbedeutend ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit, definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei
C-6305/2013 Seite 10 langer Dauer wird allerdings auch die Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabebereich als zumutbar erachtet (Art. 6 ATSG). 5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Anspruch auf eine Rente haben jene Versicherte, die ihre Er- werbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Der Rentenanspruch entsteht frü- hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes- tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versi- cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme gilt für Schweizer Bür- ger und Staatsangehörige der Europäischen Union, denen bei einem Inva- liditätsgrad ab 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mit- gliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben (vgl. Urteil des BVGer B-3253/2012 vom 4. Juni 2014 E. 4.2.2; BGE 130 V 253 E. 2.3 m.H.). 6. 6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung bzw. im Falle einer Beschwerde das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stel- len haben. Aufgabe dieser Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand und den daraus resultierenden Umfang sowie die Art der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Auskünfte dienen zu- dem als Grundlage für die Beurteilung der (noch) zumutbaren Arbeitsleis- tungen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 m.H.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben wurde, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3 je m.H.). Geht es bei
C-6305/2013 Seite 11 derartigen Beurteilungen um die Beeinträchtigung der psychischen Ge- sundheit, so wird eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissen- schaftlich anerkannten Klassifikationssystem vorausgesetzt. 6.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV [Kranken- und Unfallversiche- rung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, herausgegeben vom BSV] 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c). 6.3 Alkoholismus wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit begründen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr werden sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Ge- sundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens sind, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des BGer 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1). Dabei ist das ganze für die Sucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impli- ziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängig- keit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des EVG I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht be- trifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesund- heitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des BGer 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 m.H.); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeord- nete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts
C-6305/2013 Seite 12 einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des EVG I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psy- chischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu be- rücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Ver- hältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspek- ten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestim- mung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c m.H., 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des EVG I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 m.H. und des BGer 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2). 6.4 Invalidisierenden Charakter haben psychische und psychosomatische Leiden allerdings nur dann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwind- bar scheinen. In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2004 hatte das Bun- desgericht festgehalten, dass neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten mit Krankheitswert eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermögen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.1). Gemäss diesem Urteil und nachfolgenden Entscheiden galt aber grund- sätzlich die (widerlegbare) Vermutung, dass somatoforme und vergleich- bare psychosomatische Leiden mit zumutbarer Willensanstrengung über- windbar seien. Diese, die grundsätzliche Vermutung betreffende Praxis hat das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 aufgegeben. Es hat allerdings be- tont, dass nach wie vor eine invalidisierende Erwerbsunfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn sie aus objektiver Sicht als unüberwindbar scheint; hierfür trage die versicherte Person wie bisher die Beweislast (vgl. zitierter BGE 141 V 281 E. 3.7; Urteil des BVGer C-2261/2013 vom 25. September 2015 E. 7.2). 7. 7.1 Mit seiner Rechtsmitteleingabe beanstandet der Beschwerdeführer zu- nächst, in Deutschland sei bei ihm ein Behinderungsgrad von 40 % festge- stellt worden. Die Behörden in der Schweiz würden jedoch einen Invalidi- tätsgrad von nur 20 % anerkennen.
C-6305/2013 Seite 13 7.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgehalten hat, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 % anerkannt hat, nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Die Bezeichnungen „Grad der Behinderung“ in Deutschland und „Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit“ in der Schweiz sind nicht vergleichbar. Der GdB gemäss den Bestimmungen im Sinne des IX. SGB (bzw. gemäss dem deutschen Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft vom 26. August 1986 [BGBl I S. 1421, 1550; SchwbG] als dessen Rechtsvor- gänger) ist – im Gegensatz zum Invaliditätsgrad in der schweizerischen Invalidenversicherung, der sich, wie erwähnt, aus der medizinisch zumut- baren Arbeitsfähigkeit und der damit einhergehenden finanziellen Erwerbs- einbusse herleitet – nicht oder nur sehr bedingt ein wirtschaftlicher Begriff (vgl. Urteil des BVGer C-7767/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.6 m.H.). 7.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seine Tätigkeit in der Sondermüllverbrennungsanlage nur ausüben können, weil er starke Antidepressiva (Aponal 100) und ein starkes Schmerzmittel (Valoron) ein- genommen habe, da seine Depressionen immer stärker geworden seien. Seine Depressionen seien bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Und den Beweis dafür könne er nicht erbringen, weil ihm diese Feststellung durch einen Neurologen in der Schweiz verweigert werde. 7.4 Demzufolge stellt sich für das vorliegende Verfahren die Frage, ob das Gutachten der ärztlichen Untersuchungsstelle Z._______ von B._______ vom 7. Januar 2013 hinreichenden Beweiswert hat und von der beauftrag- ten Ärztin Dr. med. E._______ der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wurde. 8. Die Vorinstanz hat ihrer Prüfung das ärztliche Gutachten von B._______ (IV-act 15 S. 8) zugrunde gelegt: Dieses nennt folgende Diagnosen: Polytoxikomanie (Valoron, Methadon, Alkohol; ICD-10: F 19.2) Depressive Störung, derzeit in Remission (ICD-10: F 33.4) Rezidivierendes LWS-Syndrom ohne funktionelles und neurologisches Defizit (ICD-10: M 54.16) Medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie (ICD-10: I 10.90) Bekannte Gicht, klinisch derzeit erscheinungsfrei (ICD-10: M 10.99)
Epikrise:
C-6305/2013 Seite 14 Die psychischen Probleme hätten sich seit Jahrzehnten entwickelt. Als 19- jähriger habe er im Zusammenhang mit Beziehungsproblemen in der Paarbeziehung bereits einen Suizidversuch unternommen, weswegen er seinerzeit in der Psychiatrischen Klinik F._______ behandelt worden sei (Dokumente hierzu würden keine vorliegen). Die Entlassung sei ohne eine psychopharmakologische Therapie erfolgt. Im Zusammenhang mit Rückenbeschwerden habe im Jahr 1981 ein chronischer Missbrauch von Valoron begonnen, der bis zum heutigen Tag anhalte. Eine siebenwöchige Entwöhnungsbehandlung von Juli bis August 2000 in der Uniklinik H._______ habe zu keinem Erfolg geführt (Dokumente würden keine vor- liegen). Zwischenzeitlich habe er zusätzlich Methadon genommen und zu- sätzlich Stimmungsschwankungen mit übermässigem Alkohol, Schmerz- mitteln und Aponal ausgeglichen. In kontinuierlicher ambulanter psychiatri- scher Behandlung habe er sich im Zeitraum von 1985 bis 2003 sowie nach einem Arztwechsel ab 2003 bis 2010 (I.) befunden. Seither finde keine kontinuierliche psychiatrische Behandlung statt. Notwendige Medi- kamente erhalte er vom Hausarzt und Valoron erhalte er bei Dr. J. in K._______. Aus den Schilderungen und der Befunderhebung ergebe sich im Rahmen der Untersuchung das Bild einer polytoxikomanen, stim- mungslabilen Person, die zum Untersuchungszeitpunkt ihre Situation recht vital dargestellt habe und die doch noch erhebliche private Aktivitäten ent- falte (er lebe im eigenen Haus, pflege einen Garten, versorge sich umfas- send selbst, strukturierter Tagesablauf). Eine wesentliche Veränderung im Sinne einer erheblichen depressiven Symptomatik sei aktuell insgesamt nicht festzustellen.
Die beklagten Beschwerden der Lendenwirbelsäule würden seit Jahrzehn- ten bestehen. Ein funktionelles oder neurologisches Defizit habe sich im Rahmen der Untersuchung nicht feststellen lassen. Eine bekannte arteri- elle Hypertonie sei medikamentös zufriedenstellend eingestellt. Eine Gicht- behandlung sei unter laufender Allopurinolbehandlung derzeit erschei- nungsfrei. Bei alimentärer Adipositas und der Alkoholproblematik sei im Ul- traschall eine Fettlebererkrankung festzustellen. Die ergänzend durchge- führte Labordiagnostik habe deutliche erhöhte Leberenzymwerte für GOT, GPT und GGT, bei allerdings normalem CDT-Wert, ergeben. Vor dem Hin- tergrund der eindeutigen Alkoholproblematik, die im Anamnesegespräch deutlich geworden sei, sei von einem falsch negativen CDT-Befund auszu- gehen.
C-6305/2013 Seite 15 Die im Anschluss an die Begutachtung nachgeforderten Unterlagen von Herrn Dr. I.________ FA für Psychiatrie, hätten keine neuen Gesichts- punkte ergeben. Von der Uniklinik Freiburg sei zu erfahren gewesen, dass Dokumente über eine längere stationäre Behandlung nicht auffindbar seien. Der Versicherte habe sich einmal in der ambulanten Alkoholsprech- stunde eingefunden.
Wegen der fortbestehenden Alkoholproblematik sei die Erwerbsfähigkeit prognostisch erheblich gefährdet. Daher werde die Vorstellung in der Psy- chosozialen Beratungsstelle und eine Langzeitentwöhnungsmassnahme empfohlen.
Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung Individuelles positives und negatives Leistungsbild:
Gesundheitliche Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wür- den in qualitativer Hinsicht bestehen. Es bestehe ein positives Leistungs- bild für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeits- markt in einem Zeitpunkt über sechs Stunden. Wegen der Wirbelsäulen- symptomatik sollten hierbei Tätigkeiten, die mit häufigem Bücken, Erstei- gen von Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule verbunden seien, vermieden wer- den. Ausserdem sollten Tätigkeiten vermieden werden, die mit einer be- sonderen Nähe zu Alkohol verbunden seien. Die Wegefähigkeit sei gege- ben. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Vergleich mit letzter beruflicher Tätigkeit:
Die letzte berufliche Tätigkeit als Anlagenführer in einer Müllverbrennungs- anlage entspreche wegen der leichten körperlichen Arbeitsschwere und der nur geringen psychischen Belastung weiterhin dem Leistungsbild.
Die von der Vorinstanz mit einer Stellungnahme beauftragte Ärztin Dr. med. E._______ hat diesem Auftrag am 17. Mai 2013 wie folgt entsprochen (IV- act. 24): Hauptdiagnose: Polytoxikomanie (v.a. Valoron, Alkohol) langjährige depressive Syptomatik, zur Zeit wenig depressiv, Stimmungslabili- tät
C-6305/2013 Seite 16 Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: keine
Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Adipositas Fettleber Hypertonie Hyperuricämie
Beurteilung des Falles: Beim 57-jährigen Maurer, der zuletzt als Anlagenführer bei einer Müllver- brennungsanlage gearbeitet habe (PC und leichte Tätigkeiten) bestehe eine Polytoxikomanie, v.a. Alkoholkonsum und Valoronabusus, mit anam- nestisch depressiven Verstimmungen, sowie Rückenbeschwerden. In leichter Tätigkeit – wie zuletzt ausgeübt – bestehe eine geringgradige Ar- beitsunfähigkeit von ca. höchstens 20% (als Maurer höhergradige Arbeits- unfähigkeit, ca. 70%). Eine Alkoholabstinenz zur Erhaltung der Arbeitsfä- higkeit sei zu fordern/zumutbar. Es sei der versicherten Person vernünf- tigerweise zumutbar, sich einer medizinischen Behandlung, d.h. einem Al- koholentzug, zu unterziehen, die eine wesentliche Verbesserung der Er- werbsfähigkeit verspreche. 10. 10.1 Nachfolgend ist zu erörtern, ob der Sachverhalt in medizinischer Hin- sicht rechtsgenüglich erhoben worden ist und gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner Arbeitsfähigkeit bestimmt werden kann, oder ob die Aktenlage an- tragsgemäss zur Klärung des Leistungsanspruchs zu ergänzen ist. 10.2 Das Dr. med. E._______ anlässlich ihrer Stellungnahme vorliegende ärztliche Gutachten erlaubt in der Tat keine zuverlässige Beurteilung der vorliegend entscheidwesentlichen und streitigen medizinischen Belange und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Krankheitsentwicklung (Depression) ist unvollständig und inhaltlich un- genau, insbesondere bezüglich der Schwere und der Anzahl der depressi- ven Episoden und der Medikation dokumentiert worden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, worauf der Gutachter seine Aussagen stützte. So gab er an, die im Anschluss an die Begutachtung nachgeforderten Unterlagen von Herrn Dr. I._______, Facharzt für Psychiatrie, hätten keine neuen Ge- sichtspunkte ergeben. Diese Unterlagen befinden sich nicht in den Akten.
C-6305/2013 Seite 17 Der Beschwerdeführer soll sieben Jahre (2003 bis 2010) bei Dr. I._______ in psychiatrischer Behandlung gewesen sein, weshalb dessen Ausführun- gen von Interesse wären (vgl. E. 6.3 in fine). Bezüglich der diagnostizierten Polytoxikomanie kann festgehalten werden, dass Angaben zur Häufigkeit und Menge der Einnahme von Methadon und Schmerzmitteln sowie des Konsums von Alkohol fehlen. Des Weiteren feh- len detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht. Ebenfalls kann weder dem Gutachten noch der IV-ärztlichen Beurteilung entnommen werden, ob die Polytoxikomanie somatische Krankheiten mit allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers verursacht hat, eventuell ursächlich für die de- pressive Störung oder selbst Folge dieser Krankheit war. Da einer allfälli- gen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist und die psychischen und sucht- bedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen sind (vgl. Ur- teil des BGer 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2), ist es unerlässlich, die Frage einer psychischen Begleiterkrankung ergänzend abzuklären. 10.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Dr. med. E._______ ihre Stellungnahme auf ungenügende Abklärungen und Beurteilungen der Ursache(n) des psychischen Leidens des Beschwerdeführers sowie allfäl- liger Auswirkungen der Polytoxikomanie – insbesondere der Alkoholabhän- gigkeit – auf dessen Arbeitsfähigkeit abstützte und sie die zur abschlies- senden Beurteilung notwendigen Abklärungen ebenfalls nicht vornahm und die in E. 10.2 erwähnten Elemente auch nicht einer Klärung zuführte. 10.4 Zudem gilt es zu beachten, dass der Gutachter B._______ als Allge- mein- und Rettungsmediziner nicht über die für die zuverlässige Beurtei- lung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung erforderliche Fachaus- bildung als Psychiater verfügt. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach- kenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin rechtsprechungsgemäss ein entsprechender, dem Nachweis der erforder- lichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3). 10.5 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das von B._______ erstellte Gutachten keine abschliessende Beurteilung der Entwicklung und
C-6305/2013 Seite 18 des Verlaufs der psychiatrischen Erkrankung, deren Zusammenwirken mit der Suchterkrankung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu- lässt. 11. 11.1 Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungs- grundsatz. Danach muss das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen, soweit die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Tatsachen nicht vollständig sind oder soweit es darauf nicht abstellen will (vgl. ANDREAS TRAUB in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, N 5.144). Gelangt das Gericht aufgrund des bereits vorinstanzlich oder des nachträg- lich selbst festgestellten Sachverhalts – bei pflichtgemässer Beweiswürdi- gung – zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; TRAUB, a.a.O. N 5.148). Kommt die Beschwerdeinstanz dagegen im Rah- men der Beweiswürdigung zum Schluss, ein bereits erhobener medizini- scher Sachverhalt müsse insgesamt oder in wesentlichen Teilen noch gut- achtlich geklärt werden, so holt sie in der Regel ein Gerichtsgutachten ein; geht es darum, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutach- ten einzuholen, so kann sie die Sache auch an die Vorinstanz zurückwei- sen (BGE 139 V 99 E. 1.1 m.H.). 11.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden, indem der Beschwerdefüh- rer bisher nicht interdisziplinär psychiatrisch-internistisch begutachtet wurde. Die ärztliche Stellungnahme wurde von Dr. med. E._______ (Spe- zialisierung unbekannt) verfasst, welche sich ausschliesslich auf das Gut- achten des Allgemein- und Rettungsmediziners Pfuhl abstützte. Es beste- hen in den Akten zahlreiche Indizien, dass eine Suchtproblematik sich im Privat- und Berufsleben schon über längere Zeit erheblich ausgewirkt ha- ben könnte. Bei dieser Sachlage kann ohne aktuelle interdisziplinäre psy- chiatrisch-internistische Abklärung nicht festgelegt werden, ob der Be- schwerdeführer an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Ge- sundheitsstörung leidet oder nicht. 11.3 Daher ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob der Beschwerde- führer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen Verfahren
C-6305/2013 Seite 19 sind infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizini- schen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwe- sentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämt- licher aktenkundiger Arztberichte sowie unter Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine interdisziplinäre psychiatrisch-internistische Begutachtung zu veranlassen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Ab- klärung und neuer Verfügung gilt dabei praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1). Im vorliegenden Verfahren gilt folglich die Vorinstanz als unterliegende Partei. Aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG trägt sie jedoch keine Kosten. 12.2 Der Beschwerdeführer, welcher im vorliegenden Verfahren nicht an- waltlich vertreten war, hat keine besonderen6 Auslagen geltend gemacht und aus den Akten sind keine solchen ersichtlich. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 18 und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Urteilsdispositiv nächste Seite)
C-6305/2013 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 30. September 2013 aufgehoben und die Streitsache zur ergän- zenden Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
C-6305/2013 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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