B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6298/2024
Abschreibungsentscheid vom 11. Juli 2025 Besetzung
Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Mitteilung vom 1. Juli 2024.
C-6298/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (Beschwerdeführer), geb. (...) 1947, Anspruch hat auf eine Altersrente von zurzeit Fr. (...) und auf zwei Kinderrenten von je Fr. (...) für die Kinder B., geb. (...) 2002, und C., geb. (...) 2011 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 4; Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 94), dass sich der Beschwerdeführer am 6. September 2015 aus der Schweiz nach (...) hat (SAK-act. 16), weshalb die Rentenakten zur weiteren Bear- beitung und zur Auszahlung der Renten an die Schweizerische Ausgleichs- kasse in Genf (SAK oder Vorinstanz) übermittelt worden sind (SAK- act. 22), dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer periodisch auffordert, eine Aus- bildungsbescheinigung für seine Tochter, B., einzureichen, so auch mit Mitteilung vom 1. Juli 2024, dies unter Androhung der Leistungs- einstellung bei Nichteinreichen der geforderten Bescheinigung (SAK- act. 103), dass die Vorinstanz die Bezahlung der Kinderrente für B. für den Monat September 2024 zunächst aufgeschoben hat, nachdem die Be- scheinigung nicht vorgelegt worden ist, dass die geforderte Bescheinigung am 2. September 2024 bei der Vorinstanz eingetroffen ist (SAK-act. 104), dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit E-Mail vom 23. September 2025, 20:06 Uhr, aufgefordert hat, ihm die ausstehende Kinderrente des Monats September 2024 bis zum 25. September 2024 zu überweisen, an- sonsten er Klage erheben werde (SAK-act. 105), dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben («Abrechnung») vom 24. September 2024 und E-Mail vom 26. September 2024, 15:07:45 Uhr, die Auszahlung der aufgeschobenen Kinderrente für den Monat Sep- tember 2024 in der «kommenden Woche» bestätigt hat (SAK-act. 107 und 108), dass der Beschwerdeführer am 26. September 2024 beim Sozialversiche- rungsgericht Basel-Stadt eine mit «Klage» bezeichnete Eingabe gegen die Vorinstanz eingereicht und darin den Erlass einer superprovisorischen Ver- fügung verlangt hat, mit welcher die Vorinstanz verpflichtet werde, sofort
C-6298/2024 Seite 3 den Betrag von Fr. (...) für den Monat September 2024 betreffend die Kin- derrente für B._______ an ihn zu bezahlen, des Weiteren sei die Vorinstanz zu verpflichten, seine Rentenakten zur weiteren Bearbeitung an die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse 40) zu überge- ben und ihm eine Entschädigung «nach Auffassung des Gerichts» zu be- zahlen (BVGer-act. 1), dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil der Präsidentin vom 2. Oktober 2024 nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2024 eingetreten ist und die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Okto- ber 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von vorsorg- lichen Massnahmen abgewiesen hat (BVGer-act. 3), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2024 be- antragt hat, mangels eines Beschwerdeobjekts sei nicht auf die Eingabe einzutreten, zudem könne ihr keine Rechtsverzögerung vorgeworfen wer- den und der Antrag auf Entschädigung sei haltlos (BVGer-act. 4), dass das Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. November 2024 dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2024 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Replik gegeben worden ist (BVGer-act. 5), dass diese eingeschriebene Sendung gemäss Sendungsverfolgung dem Beschwerdeführer am 14. November 2024 zur Abholung gemeldet worden ist, eine Abholung nicht erfolgt (BVGer-act. 7) und die Sendung dem Bun- desverwaltungsgericht retourniert worden ist (BVGer-act. 6 und 8), dass die Sendung aufgrund der Zustellfiktion als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Februar 2025 mitgeteilt hat, der Beschwerdeführer habe seinen Wohn- sitz per 1. Januar 2025 zurück in die Schweiz verlegt, woraufhin sie – dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend – das Rentendossier der Ausgleichskasse 40 zur Weiterbehandlung und zur Rentenauszahlung übermittelt habe (BVGer-act. 9),
C-6298/2024 Seite 4 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die von den in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden, beurteilt, wozu ge- mäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) Verfügungen der SAK gehören, soweit der Beschwerdeführer – wie vorliegend – im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BVGE 2008/52 E. 1.3; Urteil des EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 2), dass im vorliegenden Verfahren keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt, aus den Anträgen in der mit «Klage» bezeichneten Eingabe vom 26. September 2024 aber hervorgeht, dass sich der Be- schwerdeführer gegen die – seiner Meinung nach – verspätete Auszahlung der Kinderrente für B._______ für den Monat September 2024 wehrt, wes- halb die Eingabe vom 26. September 2024 als Rechtsverzögerungsbe- schwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen ist, dass das Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde das unrechtmäs- sige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung darstellt, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleich- zusetzen ist (Urteil des BVGer C-3141/2024 vom 17. März 2025 E. 1.2 mit Hinweis), dass zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde jene Behörde zuständig ist, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen), vorliegend somit das Bundesverwaltungs- gericht, dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der angefochtenen Ver- fügung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG), wobei dieses Interesse grundsätz- lich aktuell und praktisch sein muss, soll sich doch ein Gericht nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern müssen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4a), dass das Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbe- schwerde ist, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, worin das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG liegt, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert (Urteil des BVGer C-6256/2024 vom 17. Februar 2025 mit Hinweis),
C-6298/2024 Seite 5 dass, wenn eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt wäh- rend der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen hat, das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung wegen Gegenstandslo- sigkeit abzuschreiben ist (Urteil des BVGer C-1692/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 7.4 mit Hinweis), dass vorliegend die Vorinstanz am 24. September 2024 dem Beschwerde- führer die Überweisung der in Frage stehenden Kinderrente für den Sep- tember 2024 mittels schriftlicher Mitteilung angezeigt und in Aussicht ge- stellt hat, die Auszahlung erfolge «in der kommenden Woche», dass die Vorinstanz zudem die Rentenakten des Beschwerdeführers nach seiner Wohnsitzverlegung zurück in die Schweiz zur weiteren Bearbeitung und zur Auszahlung der Alters- und Kinderrenten an die Ausgleichs- kasse 40 abgegeben hat (vgl. hierzu Art. 125 Bst. b AHVV), dass das vorliegende Verfahren mit dem Vollzug der anbegehrten Hand- lungen (Auszahlung Kinderrente, Überweisung an Ausgleichskasse 40) ge- genstandslos geworden ist (vgl. sinngemäss Urteil des BGer 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1) und folglich im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz die Ausbil- dungsbescheinigung am 2. September 2024 erhalten und die Auszahlung am 24. September 2024 für die «kommende Woche» schriftlich bestätigt hat, was – auch in Anbetracht der Arbeitslast einer Massenverwaltung – als übliche Bearbeitungsdauer angesehen werden darf, dass bei Streitigkeiten über Leistungen – wie vorliegend – das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art 85 bis Abs. 2 Teilsatz 1 AHVG), dass jedoch einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Kosten auferlegt werden können (Art 85 bis Abs. 2 Teilsatz 2 AHVG), dass eine mutwillige, leichtsinnige oder querulatorische Prozessführung nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 64 VwVG; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.66),
C-6298/2024 Seite 6 dass der Beschwerdeführer zum zweiten Mal aufgrund einer (vermeintli- chen) Rechtsverzögerung ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, wobei das Bundesverwaltungsgericht beim ersten Mal im Jahr 2021 auf die Ein- gabe mangels Erfüllung der Formvorschriften nicht eingetreten ist (Verfahren C-4186/2021), dass deshalb – zumindest für das vorliegende Verfahren – (noch) nicht von einer mutwilligen, leichtsinnigen oder querulatorischen Prozessführung ausgegangen wird, weshalb es bei der Kostenlosigkeit des Verfahrens bleibt (Art. 85 bis Abs. 2 Teilsatz 1 AHVG), dass der Beschwerdeführer eine Entschädigung «nach Auffassung des Gerichts» beantragt, wobei er nicht näher darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass ihm durch das vorliegende Verfahren verhältnismässig hohe Kos- ten entstanden sind, weshalb eine Entschädigung für die ihm erwachsenen Kosten ausser Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Bundesbehörden auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf Parteient- schädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VKGE), dass sich Weiterungen zur Entschädigungsregelung bei Gegenstandslo- sigkeit des Verfahrens aufgrund des soeben Ausgeführten erübrigen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
C-6298/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6298/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: