B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6295/2014
Urteil vom 8. Dezember 2015 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Hans-Peter Oeri.
Parteien
Erbengemeinschaft B._______ und C._______ A._______, bestehend aus:
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung Rente; Einspracheentscheid der SAK vom 10. September 2014.
C-6295/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Frau C._______ A.-di K. selig (nachfolgend: Rentne- rin/Verstorbene), geboren am [...] 1929, verstorben am [...] 2013, Staats- angehörige Italiens mit letztem Domizil in Z._______ (Italien), bezog ab Januar 1992 (AHV-act. I/6) eine Altersrente der Schweizer Alters- und Hin- terlassenenversicherung. Ihr Ehemann, Herr B._______ A._______ selig (nachfolgend: Rentner/Verstorbener), geboren am [...] 1930, verstorben am [...] 2013, Staatsangehöriger Italiens mit letztem Domizil in Z._______ (Italien), war ab April 1995 (AHV-act. I/9) ebenfalls rentenberechtigt, wes- halb Ehegattenrenten ausgerichtet wurden. Sie hinterliessen drei Kinder, F._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), geboren am [...] 1952, D._______ E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), geboren am [...] 1953, und H._______ J._______ I._______ (nachfolgend: Beigela- dene), geboren am [...] 1955 (AHV-act. II/17). B. B.a Vom Tode des Verstorbenen wurde die Schweizerische Ausgleichs- kasse (SAK, nachfolgend: Vorinstanz) am 24. Januar 2014 informiert (AHV-act. II/11). Zu diesem Zeitpunkt waren seine Rentenbetreffnisse für Dezember 2013 und Januar 2014 bereits überwiesen worden (AHV- act. II/15). B.b Mit Schreiben vom 20. März 2014 (AHV-act. II/18) orientierte die Vo- rinstanz die Beschwerdeführerin 2 – in Kopie auch den Beschwerdeführer 1 (AHV-act. I/31 p. 20) – über ihre Kenntnisnahme des Todes des Verstor- benen und forderte die für Dezember 2013 und Januar 2014 ausgerichte- ten Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt CHF 1198.– zurück. B.c Der Beschwerdeführer 1 antwortete am 27. März 2014 (AHV-act. II/19) und verwies die Vorinstanz zwecks Rückforderung an die Beigeladene. Gleichzeitig wies er auf den Tod der Verstorbenen am [...] 2013 hin. B.d Mit Verfügung vom 01. Mai 2014 (AHV-act. I/21), gerichtet an die Er- ben der Verstorbenen – den Beschwerdeführern sowie der Beigeladenen je separat zugestellt (AHV-act. I/22 f.) – berechnete die Vorinstanz eine Einzelrente der Verstorbenen für Dezember 2014 von CHF 750.– und stellte fest, dass betreffend die beiden ausbezahlten Renten (Zahlungen für Dezember 2013 und Januar 2014 je [zu Unrecht] an B._______ A._______ und C._______ Di K._______) netto CHF 1'646.– zu Unrecht ausbezahlt und zu erstatten seien.
C-6295/2014 Seite 3 B.e Der Beschwerdeführer 1 erhob mit Schreiben vom 08. Mai 2014 (AHV- act. I/26) sinngemäss Einsprache in eigenem Namen und verwies die Vo- rinstanz zur Rückforderung des Rentenbetrags an die Beigeladene. B.f Die Vorinstanz reagierte mit Einspracheentscheid vom 10. September 2014 (AHV-act. I/27), gerichtet an die Beschwerdeführerin 2, in welchem sie die Verfügung bestätigte und zusätzlich die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin 2 als Erbin statuierte. Am 30. September 2014 (AHV- act. I/31 p. 3) sandte sie den wortgleichen, im Text immer noch an die Schwester gerichteten Entscheid nochmals an den Beschwerdeführer 1. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2014 erhoben die Beschwerdeführer, handelnd durch Beschwerdeführer 1, am 27. Okto- ber 2014 (act. 1) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie aner- kennen den Rückforderungsbetrag von CHF 1'646.–, bestreiten allerdings ihre solidarische Haftung sowie jedwelche persönliche Rückzahlungspflicht ihrerseits. Für die Rückforderung sei einzig die Beigeladene heranzuzie- hen, welche auch die Verfügungsgewalt über den Nachlass innehabe. Mit Eingabe vom 10. November 2014 (act. 3) präzisierte der Beschwerdefüh- rer 1, dass die Erbengemeinschaft zusätzlich die Beigeladene umfasse und sich auf den Nachlass sowohl der Verstorbenen wie auch des Verstor- benen beziehe. C.b Mit Vernehmlassung vom 02. Dezember 2014 (act. 4) schliesst die Vo- rinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Rückforderungsbetrag sei korrekt berechnet und verfügt worden; die Erben hafteten nach schweize- rischem Erbrecht solidarisch für den Gesamtbetrag und eine Ausschlagung der Erbschaft werde nicht behauptet. C.c Die Beschwerdeführer 1 und 2 bestätigen in ihrer Replik vom 09. April 2015 (act. 10) die Anerkennung des Rückforderungsbetrags gemäss Ein- spracheentscheid, beantragen aber, dazu ausschliesslich die Beigeladene in Anspruch zu nehmen. Weiter informieren sie über einen in Italien ange- strengten Erbschaftsprozess sowie gegen die Beigeladene eingereichte Strafanzeigen. C.d Die Vorinstanz verzichtete am 22. April 2015 (act. 12) auf eine Duplik; von der Beigeladenen finden sich keine Eingaben bei den Akten. Der In- struktionsrichter schloss den Schriftenwechsel am 01. Mai 2015 (act. 13).
C-6295/2014 Seite 4 D. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das sozialversichungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bun- desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) so- wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. d bis
VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG). 1.3 Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legiti- miert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und am vo- rinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand ge- mäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1 Über AHV-Leistungen von Personen mit ausländischem Wohnsitz ver- fügt die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, nachfolgend: Vorinstanz) gemäss Art. 62 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). Die Verstorbenen waren in Italien domiziliert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2014 wurde also zu Recht von der SAK erlassen.
C-6295/2014 Seite 5 2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Ent- scheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 85 bis Abs. 1 AHVG). Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer gesetzlichen Ausnahme unterliegt. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zustän- dig. 2.3 Die Verfügung vom 1. Mai 2014 wurde sowohl der Beschwerdeführerin 2 als auch dem Beschwerdeführer 1 eröffnet (AHV-act. I/23 f.). Der Be- schwerdeführer 1 hat am 8. Mai 2014 Einsprache erhoben (AHV-act. I/26), die Beschwerdeführerin 2 hat ihrem Bruder am 13. Mai 2014 die Vertre- tungsvollmacht in Sachen Erbschaft erteilt (AHV-act. I/31 p. 10). Bereits am 9. April 2014 hatte die Beschwerdeführerin telefonisch die Vorinstanz kon- taktiert und ihr gegenüber die Rückforderung bestritten (AHV-act. II/20). Der Einspracheentscheid wiederum wurde am 10. September 2014 an die Beschwerdeführerin 2 und am 30. September 2014 an den Beschwerde- führer 1 eröffnet (AHV-act. I/31 p. 3 f.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind daher als Adressaten des angefochtenen Entscheids anzusehen, sind be- sonders berührt und haben an einer Aufhebung bzw. Änderung ein schutz- würdiges Interesse. Sie haben auch am vorinstanzlichen Verfahren als Par- tei teilgenommen und ihre Beschwerde vom 27. Oktober 2014 form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 2.4 Die Beigeladene hat selbst keine Einsprache gegen die Rückforde- rungsverfügung vom 01. Mai 2014 erhoben und sich auch nicht als Be- schwerdeführerin konstituiert. Das vorliegende Verfahren berührt aber eine auch ihr eröffnete Verfügung und mit den Anträgen der Beschwerdeführer spezifisch ihre eigene Rechtsstellung. Obwohl Erben grundsätzlich einzeln beschwerdeberechtigt sind (BGE 137 V 7 E. 2.1.2), ist sie deshalb als Bei- geladene am Verfahren zu beteiligen. 3. 3.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. 3.2 Die Vertragsparteien wenden nach dem Beschluss 1/2012 des ge- mischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April 2012) ab 01. April 2012 untereinander insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
C-6295/2014 Seite 6 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung 883/2004, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) so- wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) an (Art. 8, 15, An- hang II Art. 1 Abs. 1 FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA). 3.3 Personen, für die das europäische Koordinationsrecht gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit- gliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 4 Verordnung 883/2004). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitglied- staat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Anhang II Art. 1 Abs. 2 FZA). 3.4 Das europäische Koordinationsrecht erklärt jeweils nur das nationale Recht eines einzigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 11 Abs. 1 Verord- nung 883/2004). Für Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht des Arbeitsorts (Abs. 3 lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Verein- barung ausnahmsweise eine andere Regelung im Interesse bestimmter Personengruppen trifft (Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883/2004). 3.5 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechts- akte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer ein- schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Rege- lung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchs- voraussetzungen in der Sozialversicherung grundsätzlich Sache der an- wendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung. 3.6 3.6.1 Die Verstorbenen besassen die Staatsangehörigkeit Italiens, eines Mitgliedstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verordnung 883/2004) und bezogen eine Altersrente (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. d Verordnung 883/2004). Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung 883/2004 sind damit eröffnet. 3.6.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2014 wurde nach Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 für die Schweiz am 01. April 2012 erlassen und bezieht sich auf einen Sachverhalt ab Novem- ber 2013. Die Verordnung 883/2004 ist damit zeitlich zweifelsohne an- wendbar.
C-6295/2014 Seite 7 3.6.3 Ihr Anrecht auf eine schweizerische Altersrente hatten sich die Ver- storbenen durch eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz erworben. Koordina- tionsrechtlich ist auf dieses Verhältnis deshalb Schweizer Recht anwend- bar. Das Konventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und gegebenenfalls ab wann ein Rückerstattungsanspruch besteht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb, unter Berücksichtigung konventionsrecht- licher Schranken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften. 4. 4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene gesetzlichen Bestimmun- gen abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist ein Sachverhalt ab November 2013 mit Verfügung vom 01. Mai 2014 (Sachv. B.d) und Einspracheentscheid vom 10. Septem- ber 2014 (Sachv. B.f) zu beurteilen, weshalb insbesondere das AHVG in der Fassung vom 01. Januar 2013 und die AHVV in den Fassungen vom 01. Januar 2013 bzw. 01. Januar 2014 massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Da vorliegend neben sozialversicherungsrechtlichen auch erbrechtliche Aspekte eines internationalen Sachverhalts einfliessen, ist zudem das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zu beachten. 4.2 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersu- chungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin- dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. 4.3 Beziehen beide Ehegatten eine Altersrente und übersteigt die Summe dieser Renten den einfachen Höchstbetrag einer Altersrente um mehr als 50%, werden die Renten im Verhältnis ihrer Summe entsprechend gekürzt (Art. 35 AHVG). 4.4 Der Anspruch auf eine Altersrente erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Verstirbt ein Ehepartner, fällt die Kürzung der Rente des überle- benden Gatten im Rahmen der Deckelung beider Renten auf 150% des Höchstbetrags (Art. 35 AHVG) dahin.
C-6295/2014 Seite 8 4.5 Zu Unrecht bezogene Sozialversicherungsleistungen sind zurückzuer- statten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dieser Anspruch richtet sich nicht nur direkt gegen die versicherte Person, sondern auch gegen deren Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). 4.6 Als anwendbares Erbrecht bezüglich eines Verstorbenen mit letztem Wohnsitz im Ausland bestimmt das IPRG dasjenige Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzes verweist (Art. 91 Abs. 1 IPRG). Im Falle Ita- liens ist dies das Heimatrecht des Verstorbenen, wenn er nicht testamen- tarisch das Recht seines Wohnsitzes bestimmte (Art. 46 des italienischen IPRG). Im Verhältnis Italien-Schweiz ist zudem der Niederlassungs- und Konsularvertrag vom 22. Juli 1868 (Konsularvertrag, SR 0.142.114.541) zu berücksichtigen, der nach bundesgerichtlicher Praxis im Verhältnis zwi- schen den beiden Staaten das Heimatrecht unabhängig des letzten Wohn- sitzes für anwendbar erklärt (vgl. BGE 98 II 88 E. 2). 5. 5.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 Abs. 1 VwVG). 5.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). 6. Unbestritten bleiben vorliegend die Todesdaten der Verstorbenen und die danach noch erfolgte, weitere Auszahlung ihrer Altersrenten. Für dieses Sozialversicherungsverhältnis, inkl. die Rückforderung zu Unrecht bezoge- ner Leistungen, ist Schweizer Recht anwendbar (E. 3.6.3). Bestand und Höhe der Rückforderung werden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten und erscheinen korrekt. 7.
C-6295/2014 Seite 9 7.1 Beide Verstorbenen besassen die italienische Staatsangehörigkeit und hatten ihren letzten Wohnsitz in Italien. Nach dem autonomen Kollisions- recht findet demnach italienisches Heimat-Erbrecht Anwendung (E. 4.6); eine allfällige testamentarische Rechtswahl des Wohnsitzrechts änderte diese Folgerung nicht. Ob der Konsularvertrag vorliegend einschlägig ist, kann, da seine Anwendung jedenfalls nicht zu einem dem autonomen Recht widersprechenden Ergebnis führen würde, offen bleiben. 7.2 Das italienische Erbrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom Schweizer Erbrecht. So muss eine Erbschaft nach italienischem Recht erst (ausdrücklich oder stillschweigend) angenommen werden (Art. 459, 474-476 des italienischen codice civile [nachfolgend: cc]) und sind Erben lediglich im Verhältnis ihrer Erbanteile zur Begleichung von Schulden ver- pflichtet (Art. 754 cc). Wurde eine Erbschaft (noch) nicht angenommen, kann ein bestellter Kurator die Rechte der Erbschaft ausüben (Art. 528, 529 cc). 7.3 Wer vorliegend zu welchem Anteil am Nachlass des Verstorbenen ei- nerseits und der Verstorbenen andererseits erbberechtigt ist und an wen sich deshalb die Rückforderungen der zu Unrecht bezogenen Rente des Verstorbenen einerseits und der Verstorbenen andererseits zu welchem Anteil richten, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Mangels umfas- sender Solidarhaftung nach dem anwendbaren italienischen Erbrecht kön- nen nicht unbesehen die Erben der Verstorbenen für die Rückforderung belangt werden. 7.4 Die unbegründete Zusammenrechnung der beiden Rückforderungen durch die Vorinstanz sowie ihre Berufung auf eine fehlende Ausschlagung der Erbschaft und eine solidarische Haftung der Erben, beides unter An- wendung vorliegend nicht einschlägigen Schweizer Erbrechts, verletzt demnach Bundesrecht. 8. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. September 2014 aufzuheben. Die Sache geht zur Klärung der erb- rechtlichen Verhältnisse und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-6295/2014 Seite 10 9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz werden allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da sie keinen Rechtsvertreter beauftragt haben, sind die Kosten aber verhältnismässig gering und ist von einer Entschädi- gung deshalb abzusehen (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
C-6295/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 10. September 2014 wird aufgehoben. 2. Die Sache geht zur Abklärung und Neubeurteilung im Lichte des anwend- baren Erbrechts an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Hans-Peter Oeri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: