B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6270/2014

Urteil vom 22. März 2016 Besetzung

Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

C-6270/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1959) stammt aus der heutigen Republik Ser- bien. Er hielt sich erstmals 1990 – 1992 als Saisonnier in der Schweiz auf. Im Jahre 1995 ersuchte er hier um Asyl. Am 29. März 1996 heiratete er die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1949). Am 29. April 1996 zog er das Asylgesuch zurück. Gestützt auf die Ehe wurde ihm am 8. Mai 1996 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 28. Juni 2002 geschie- den. B. Am 12. Mai 2004 heiratete er die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1948). Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 4. April 2007 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgeset- zes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Ausser dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone Zürich und Bern sowie der Gemeinden Winterthur und Signau. C. Am 2. Dezember 2008 wandte sich die Ehefrau C._______ an die Vo- rinstanz. Sie gab ihrer Überzeugung Ausdruck, dass der Beschwerdeführer sie dazu benutzt habe, das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben. Er sei kurz nach der erleichterten Einbürgerung ausgezogen, wolle jedoch keine Scheidung. Sie habe am 5. November 2008 um Eheschutzmassnahmen ersucht. Aus der Eheschutzverfügung vom 14. Januar 2009 geht hervor, dass die Ehegatten sich im Oktober 2008 getrennt haben. Die Ehefrau liess der Vorinstanz in der Folge mehrmals Informationen zukommen (14. Juli 2009, 24. Dezember 2009, 5. Januar 2010). D. In der Folge eröffnete die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Ver- fahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG und lud ihn am 17. Februar 2011 zu einer Stellungnahme ein. Am 7. April 2011 ging ein den Beschwerdeführer betreffender Arztbericht der Praxisgemeinschaft X._______ vom 30. März 2011 bei der Vorinstanz ein. E. Am 12. Mai 2011 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden (Rechtskraft: 20. Mai 2011).

C-6270/2014 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 beauftragte die Vorinstanz das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, die Ehefrau als Aus- kunftsperson zu befragen. Diese Befragung fand am 27. Juli 2012 statt. Das entsprechende Protokoll ging am 8. August 2012 bei der Vorinstanz ein. G. Am 21. Juni 2013 ersuchte die Vorinstanz beim zuständigen Bezirksgericht um Einsicht in die Eheschutz-/Ehescheidungsakten der Ehegatten. Die Ehefrau hatte am 22. Dezember 2008 ihre Einwilligung dazu erteilt. H. Am 28. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung eingeladen. Dieser Verfügung war eine Kopie der Be- fragung der Ehefrau vom 27. Juli 2012 beigelegt. I. Der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2013 Stellung, wobei er sich in formeller Hinsicht darüber beschwerte, nicht die Möglichkeit erhalten zu haben, an der Befragung seiner Ehefrau anwesend zu sein. J. Am 17. September 2014 respektive 18. September 2014 erteilten die Kan- tone Zürich respektive Bern als Heimatkantone des Beschwerdeführers ihre Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Mit Verfügung vom 24. September 2014 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. L. Der Rechtsvertreter beantragt mit Beschwerde vom 27. Oktober 2014 na- mens seines Mandanten, es sei die vorinstanzliche Verfügung ersatzlos aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht zu be- lassen. M. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2015 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde.

C-6270/2014 Seite 4 N. Es wurde ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt (Replik vom 8. Juni 2015, Triplik vom 3. Juli 2015 sowie Quadruplik vom 31. August 2015), in dem sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz an ihren jewei- ligen Anträgen und deren Begründung festhielten. O. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 wurde die Vorinstanz eingeladen zur Frage Stellung zu nehmen, ob die Zweijahresfrist gemäss Art. 41 Abs. 1 bis

BüG eingehalten worden sei, da aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Auftrag an die kantonale Migrationsbehörde vom 10. Juli 2012, die Ehefrau zu befragen, dem Beschwerdeführer fristgerecht mitgeteilt worden sei. P. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Januar 2016 "mangels weiterführender Akten hinsichtlich der Fristberechnung" auf eine inhaltliche Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht. Q. Neben den Vorakten (inkl. Akten der Verfahren betreffend Eheschutz bzw. Ehescheidung) zog das Bundesverwaltungsgericht die den Beschwerde- führer betreffenden Akten des Asylverfahrens sowie – antragsgemäss – diejenigen des Verfahrens der Invalidenversicherung bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz über die Nichtigerklärung einer erleichter- ten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfah- ren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

C-6270/2014 Seite 5 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever- fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein- bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG). Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sta- tuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevi- sion des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit

  1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu gefasst und ein Absatz 1 bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtiger- klärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheb- lichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Er- werb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. dazu Urteil des BVGer C-518/2013 vom 17. März 2015 E. 4.4 m.H.). Nach jeder Untersuchungshandlung, die

C-6270/2014 Seite 6 der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verwirkungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (Art. 41 Abs. 1 bis BüG). 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Fristen nach Art. 41 Abs. 1 bis BüG gewahrt wurden. Dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine Rügen vor- gebracht hat, schadet nicht (vgl. E. 2). 4.1 Die Vorinstanz als zuständiges Bundesamt muss bei der Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung zwei unterschiedliche Fristen beach- ten. Im vorliegenden Fall gibt die absolute Verwirkungsfrist von 8 Jahren zu keiner Bemerkung Anlass. Die andere, zweijährige Verwirkungsfrist be- ginnt erstmals mit der Kenntnisnahme des rechtseheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz zu laufen. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der betroffenen Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- wirkungsfrist zu laufen. Da nur die der Partei eröffneten Untersuchungs- handlungen massgebend sind, umfasst der Kreis der relevanten Handlun- gen insbesondere Massnahmen zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 12 ff. VwVG sowie Massnahmen, die es der Partei ermögli- chen, sich im Rahmen der Ausübung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV bzw. fürs verwaltungsrechtliche Verfahren Art. 29 ff. VwVG) zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2.4 m.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2008 erleich- tert eingebürgert. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz erstmals am 4. Dezember 2008 Kenntnis vom relevanten Sachverhalt erhielt (SEM act. 2) und in der Folge weitere Vorabklärungen traf (SEM act. 4 – 9). Am 17. Februar 2011 schliesslich teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie in Erwägung ziehe, die erleichterte Einbürgerung nichtig zu erklären und gab ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme. All diese Ereig- nisse spielten sich vor Inkrafttreten der neuen Fristenregelung am 1. März 2011 ab. Die mehr als zwei Jahre dauernde Zeitspanne, die zwischen Kenntnisnahme des relevanten Sachverhalts durch die Vorinstanz und der Gewährung des rechtlichen Gehörs lag, spielt daher vorliegend keine Rolle (eine entsprechende Regelung fehlte im früher geltenden Recht, vgl. aArt. 41 BüG [AS 1952 1078]), sondern allein die damals geltende Verwirkungs- frist von 5 Jahren, die jedoch noch nicht abgelaufen war. Im vorliegenden Verfahren begann die erste Zweijahresfrist mit dem Inkrafttreten der ent- sprechenden Regelung am 1. März 2011 und endete somit Ende Februar

C-6270/2014 Seite 7 2013 (vgl. Urteil des BVGer C-4498/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2 m.H.). 4.3 4.3.1 Die Vorinstanz beauftragte am 10. Juli 2012 die zuständige kantonale Behörde mit der Befragung der Ehefrau (SEM act. 13). Wie aus dem Schreiben hervorgeht, liess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weder eine Kopie davon zukommen noch beauftragte sie die kantonale Behörde, ihn darüber zu informieren. Die Befragung wurde am 27. Juli 2012 durch- geführt. Aus dem Protokoll, welches am 8. August 2012 bei der Vorinstanz einging, geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Befragung anwesend war (SEM act. 14). 4.3.2 Am 28. Juni 2013 schliesslich lud die Vorinstanz den Beschwerde- führer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Diesem Schreiben lag die Kopie des Protokolls der Befragung der Ehefrau vom 27. Juli 2012 bei. In seiner Antwort vom 26. Juli 2013 bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihn an der Befragung teilnehmen zu las- sen (SEM act. 19). 4.4 Der Auftrag der Vorinstanz vom 10. Juli 2012 zur Einvernahme der Ehefrau erging eindeutig vor Ablauf der Zweijahresfrist Ende Februar 2013. Allerdings wird aus den Akten deutlich, dass diese Untersuchungshand- lung dem Beschwerdeführer erst mit dem Schreiben vom 28. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, also rund vier Monate nach Ablauf der Zweijah- resfrist (vgl. E. 4.2 am Ende). Auch aus der Stellungnahme der Vorinstanz vom 8. Januar 2016 geht nichts Gegenteiliges hervor. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Fristen ge- mäss Art. 41 Abs. 1 bis BüG für die Nichtigerklärung nicht eingehalten hat. Die Beschwerde ist demnach wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Als obsiegender Partei ist dem Be- schwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe der ihm erwachsenen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre- chen.

C-6270/2014 Seite 8 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, deshalb ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksich- tigung der rechtlichen Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem Gesamtaufwand (vgl. Art. 8 VGKE) von Fr. 1'800.- auszugehen. Da- rin enthalten ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

C-6270/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2014 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 1'800.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl- adresse) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...] und [...]) – das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

C-6270/2014 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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22.03.2016
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25.03.2026