B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6262/2019; C45/2020; C-3017/2020; C-242/2021

Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien

A._______ Freizügigkeitsstiftung, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 1,

B._______ Freizügigkeitsstiftung, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 2,

C._______ 3a Vorsorgestiftung, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 3,

D._______ 3a Vorsorgestiftung, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 4,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Reglementsprüfung; Verfügungen der Zentralschwei- zer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 25. Oktober 2019 (Be- schwerdeführerin 1), 22. Mai 2020 (Beschwerdeführerin 2), 18. November 2019 (Beschwerdeführerin 3) und 15. Dezem- ber 2020 (Beschwerdeführerin 4).

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ Freizügigkeitsstiftung (Beschwerdeführerin 1) und die B._______ Freizügigkeitsstiftung (Beschwerdeführerin 2, ehemals [...] Freizügigkeitsstiftung) bezwecken gemäss Handelsregistereintrag die Er- haltung und nachhaltige Entwicklung der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der kollektiven Verwaltung der ihr anvertrauten Freizügigkeitsgutha- ben. Die Stiftungen können zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod einen Versicherungsschutz anbieten. A.b Die C._______ 3a Vorsorgestiftung (Beschwerdeführerin 3) und die D._______ 3a Vorsorgestiftung (Beschwerdeführerin 4) bezwecken ge- mäss Handelsregistereintrag die Durchführung der gebundenen, individu- ellen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und den dazu gehö- renden Ausführungsbestimmungen. Sie können zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod einen Versicherungsschutz anbieten. A.c Der Sitz der Beschwerdeführerinnen liegt in (...). Aufsichtsbehörde ist damit die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA oder Vor- instanz). B. Betreffend Beschwerdeführerin 1; Verfahren C-6262/2019 B.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdefüh- rerin 1 vom 1. März 2019 brachte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 zu untenstehenden Artikeln Vorbehalte an und machte dabei Folgendes geltend (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-6262/2019 [BVGer-act.] 1 Beilage 2):

  • Verzinsung und Wertschriftendepot (Art. 5 und 6): Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) seien die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsor- geguthaben gutzuschreiben. Auch Erträge und Verluste aus dem Wert- schriftensparen seien ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und übrige Vorsorgeguthaben aufzuteilen. Die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein,

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 4 so dass die Gesetzesbestimmungen im Vorsorgereglement aufzuneh- men seien.

  • Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Die Begünstigtenord- nung gemäss Art. 15 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR 831.425) sei zwingendes Recht. Es sei nicht korrekt, dass nur dann Anspruch auf das Todesfall- kapital bestehe, bevor die Alters- und Invaliditätsleistung fällig gewor- den sei. Soweit Vorsorgeguthaben vorhanden sei und die Vorausset- zungen gemäss Art. 15 FZV bestehen würden, bestehe auch Anspruch auf das Todesfallkapital. Es sei auch Art. 41 Abs. 3 ff. BVG zu beach- ten. Der Passus im Vorsorgereglement sei ersatzlos zu streichen.
  • Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Der Vorsorgenehmer habe von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die Ansprüche sämtlicher Begünstigten in jeder einzelnen Begünstigtenka- tegorie näher zu bezeichnen. Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d und e schränke dieses Gestaltungsrecht des Vorsorgenehmers in unzulässiger Weise ein und widerspreche Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz FZV. Der Vorsorge- nehmer müsse also die Möglichkeit haben, innerhalb von Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FZV die Anspruchsberechtigten nach freier Wahl zu be- stimmen. Das Reglement sehe dies so gerade nicht vor und müsse deshalb geändert werden.
  • Verweigerung Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Gemäss Reglement könne die Stiftung die Leistungen gegenüber einer anspruchsberech- tigten Person verweigern, wenn diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeigeführt habe oder herbeizuführen versucht habe. Dies sei gesetzeswidrig. Sofern die Anspruchsvoraus- setzungen erfüllt seien, bestehe Anspruch auf eine Todesfallleistung. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine derartige reglementari- sche Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 sei somit ersatzlos zu strei- chen.
  • Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhält- nisses (Art. 11 Abs. 1 und 5 Bst. b): Für den Vorsorgenehmer müsse absolute Klarheit darüber bestehen, dass das bestehende Vorsorgeka- pital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der ge-

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 5 naue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 17. De- zember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) übernommen werden. Der Passus betreffend Teilüberweisung sei in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b zu streichen, da dieser unpräzis sei. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe.

  • Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhält- nisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): In Art. 11 Abs. 2 Bst. c werde ein Baraus- zahlungstatbestand angeführt, welcher von Art. 5 FZG nicht erfasst werde. Letzterer sei jedoch zwingendes Recht, eine Ausdehnung sei nicht zulässig. In der Reglementsbestimmung enthalten sei ein Tatbe- stand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3). Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3- Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen.
  • Reglementsänderung (Art. 23): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vor- sorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stif- tung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsände- rungen hinweisen. Der Stiftungsrat wurde angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 6'760.– wur- den der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. B.b Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 erhob die Beschwerde- führerin 1, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 25. November 2019 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei fest- zustellen. Formell stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde aufschie- bende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten und Entschädigungsfol- gen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen macht die Be- schwerdeführerin 1 geltend (vgl. BVGer-act. 1):
  • Die Artikel zur Verzinsung und zum Wertschriftendepot (Art. 5 und
  1. seien rechtskonform und man könne nicht die Wiederholung von

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 6 Art. 16 Abs. 2 BVV 2 im Reglement verlangen. Das Reglement wider- spreche dem Gesetzesartikel nicht. So sei das verordnungskonforme Gutschreiben des Zinses eine gesetzliche Pflicht, welcher die Freizü- gigkeitseinrichtung auch nachzukommen habe, wenn sie nicht im Reg- lement wiederholt werde. Ausserdem gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 ein, damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör.

  • Hinsichtlich Fälligkeit der Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 1) hält sie fest, dass die Fälligkeit der Alters- oder Invaliditätsleistung mit Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügigkeitseinrichtung eintrete. Ein Anspruch auf Todesfallkapital bei fälligem Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital sei ausgeschlossen. Art. 10 Abs. 1 weise in kor- rekter Weise darauf hin. Der Verweis auf Art. 41 Abs. 3 ff. BVG sei nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin habe von Gesetzes wegen, aber auch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gerügten reglementa- rischen Formulierung in Art. 10 Abs. 1 zwingend entweder eine Alters-, Invaliditäts-, oder eine Todesfallleistung zu erbringen. Die Reglements- änderung sei nicht unzulässig, nur weil das BVG und die BVV 3 keinen Vorbehalt bezüglich anderer fälliger Leistungen enthielten. Andere Auf- sichtsbehörden hätten vergleichbare Regelungen zugelassen. Auch verletze die Vorinstanz im vorliegenden Punkt das rechtliche Gehör, da sie nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingehe.
  • In Bezug auf die Kaskadenordnung für Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e) hält sie fest, es stünden der versicherten Person mit der besagten Regelung alle gesetzlich vorgesehenen Änderungsmög- lichkeiten offen. Als «added value» sehe das Reglement aber eine «default rule» vor für den Fall, dass sich die versicherte Person nicht erkläre. Es stehe ihr frei, diese Regelung jederzeit zu ändern. Zudem würden solche Bestimmungen auch von anderen Aufsichtsbehörden zugelassen.
  • Zur Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5) hält sie fest, dass zwar das FZG die reglementarische Verankerung einer solchen Bestimmung nicht explizit vorsehe, wonach die Stiftung die Todesfall- leistung verweigern könne, wenn die anspruchsberechtigte Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, dies bedeute aber nicht, dass sie damit rechtswidrig sei. Der im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge geltende Grundsatz habe auch im weniger regulierten ausserobligatorischen Bereich zu

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 7 gelten (auch beziehungsweise umso mehr). Zudem entspreche dies dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz verdiene. Schliesslich handle die Vorinstanz wider- sprüchlich zu eigenem früherem Verhalten.

  • Im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b) bestehe keine Pflicht, den Gesetzeswortlaut zu übernehmen. Die Reg- lementsbestimmung stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 bis

FZG und sei im Einklang mit Art. 13 FZG. Der Vorsorgenehmer habe bereits mit der Reglementsregelung die Gewissheit, dass das Vorsor- geguthaben bei Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werde. Allerdings gelte die Pflicht zur Überweisung nicht absolut. Der Vorsorgenehmer sei nur in demjenigen Umfang verpflichtet, die Freizü- gigkeitsleistung an seine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als diese auch in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebaut werden könne. Von einer Freizügigkeitseinrichtung zu verlangen, den gesamten Be- trag zu überweisen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und ent- spreche auch nicht der Gepflogenheit anderer Aufsichtsbehörden.

  • In Bezug auf die Vorbehalte zur vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c) hält die Beschwerdeführerin fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnt sei, al- lerdings werde dieser Sonderfall durch die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Barauszahlung bei freiwillig versicherten Selbständiger- werbenden geschützt. Die Haltung der Vorinstanz, wonach Art. 5 FZG absolut abschliessend sei, lasse im Weiteren unberücksichtigt, dass die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 4 BVG freiwillig sei. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass der selbständigerwerbende Vorsorgenehmer nicht mehr demselben gesetzlichen Vorsorgeschutz unterstehe wie ein Arbeitnehmer. Die Rechtsbestimmung sei rechtskonform.
  • Bezüglich Reglementsänderungen (Art. 23) hält sie fest, dass Art. 65a und Art. 86b BVG für Freizügigkeitseinrichtungen nicht sinnge- mäss anwendbar seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Freizügigkeitseinrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsor- genehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 8 Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den An- schlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine entsprechende Anpassung von Art. 23 vorzunehmen. Die gerügte Bestimmung sei bereits in früheren Reglementen so enthalten gewesen.

Es sei korrekt, dass die Aufsichtsbehörde rechtswidrige Reglements- bestimmungen rügen könne, aber bei Reglementsbestimmungen, die in keiner Weise rechtswidrig seien, dürfe die Aufsichtsbehörde nicht ohne Not ihre Praxis ändern. Damit schaffe sie Rechtsunsicherheit und verletze das ihr zustehende Ermessen. B.c Mit Verfügung vom 28. November 2019 wurde den Parteien im Verfah- ren C-6262/2019 der Spruchkörper namentlich mitgeteilt und die Be- schwerdeführerin 1 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach (BVGer-act. 2 f.). B.d Am 19. Dezember 2019 nahm die Vorinstanz Stellung zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und be- antragte dessen Abweisung (BVGer-act. 5). B.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (BVGer-act. 6). B.f Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 im Verfahren C-6262/2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dabei hielt sie Folgendes fest (vgl. BVGer- act. 9):

  • Verzinsung und Wertschriftendepot (Art. 5 und 6): Aufgrund der Be- deutung der Bildung des Vermögensertrages hätten die Regelungen über die Vermögensbildung eine wichtige Bedeutung, weshalb verlangt werden könne, dass Art. 16 Abs. 2 BVV 2 im Reglement aufgenommen werde. Da die Beschwerdeführerin 1 durch die Aufnahme dieses Arti- kels weder tatsächlich noch rechtlich beschwert werde, könne auf die Beschwerde insofern gar nicht eingetreten werden. Eine Ermessens- überschreitung sei durch die Aufnahme des Artikels im Reglement nicht gegeben.
  • Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Entgegen der Be- schwerdeführerin 1 trete die Fälligkeit von Gesetzes wegen ein, wenn

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 9 die Auszahlungsbedingungen erfüllt seien (BGE 135 I 288 E. 2.4.3). Dies bedeute aber noch nicht, dass das Vorsorgeguthaben deswegen auch bezogen werde. Wenn also ein Vorsorgenehmer sterbe, obwohl er befugt gewesen wäre, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV das Vor- sorgekapital zu beziehen, dies aber nicht gemacht habe, seien die Al- tersleistungen fällig gewesen (aber noch nicht bezogen). Die Weige- rung, in diesen Fällen das Todesfallkapital zufolge Fälligkeit der Alters- leistungen auszurichten, sei rechtswidrig. Sie könne nur verweigert werden, wenn der Vorsorgenehmer vor dem Tod die Altersleistungen tatsächlich bezogen habe. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob das Vorsorgeguthaben oder das Altersguthaben in die Erbmasse falle. Die Beschwerdeführerin 1 gehe von einem falschen Fälligkeitsbe- griff aus.

  • Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Bei der vorgesehenen Kaskade der Beschwerdeführerin 1 besässen die nachfolgenden Personen keinen Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn eine Person weiter oben in der Kaskade vorhanden sei. Dies schliesse eine gleichzeitige pro Kopf-Verteilung an alle Personen, wel- che in Bst. c bis e enthalten seien, von vornherein aus. Damit könne in Bezug auf die in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FZV definierte Gruppe die individuelle Zuteilung nach Art. 15 Abs. 2 FZV nicht umgesetzt werden.
  • Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Eine Bestim- mung, welche ohne gesetzliche Grundlage in ansonsten bestehende Rechtsansprüche eingreife, sei zwangsläufig rechtswidrig. Ganz offen- kundig sei die Verweigerung von Versicherungsleistungen wegen Her- beiführung des versicherten Ereignisses aber eine Rechtsfolge, welche zumindest der Gesetzgeber nicht (automatisch) als mit dem Rechts- missbrauchsverbot abgehandelt erachtet habe. Die Beschwerdeführe- rin 1 gehe zudem mit der Formulierung «...den Tod des Vorsorgeneh- mers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeizuführen versucht habe» über den Wortlaut der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Verord- nungsanpassungen hinaus. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass andere Aufsichtsbehörden eine solche Regelung zulassen würden; die Rechtslage einer 3a-Vorsorge sei eine andere als in der 2. Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Be- handlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein.
  • Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhält- nisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 10 Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die über- nehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2 bis FZG.

  • Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhält- nisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 er- wähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Rege- lung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig.
  • Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorge- nehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsor- gevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht ein- verstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsän- derungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10. April und 28. Oktober 2015 [BVGer-act. 1 Beilagen 7-9]), ange- halten, die Vorsorgenehmer über die Reglementsanpassungen zu in- formieren. B.g Mit Replik vom 23. März 2020 im Verfahren C-6262/2019 beantragte die Beschwerdeführerin 1, die Verfügung sei aufzuheben und die Recht- mässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerde- gegnerin gemachten einzelnen Vorbehalte zu Art. 5 und 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b, Art. 11 Abs. 2 Bst. c und Art. 23 des Vorsorgereglements aufzuheben und die Rechtmässigkeit dieser Bestimmungen im Vorsorgereglement festzu- halten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Tonalität und die Aussagen der Vor- instanz kämen einer üblen Nachrede gleich oder allenfalls sogar der Ver- leumdung. Sie machte Folgendes zur Beschwerdeantwort geltend (vgl. BVGer-act. 13):
  • Verzinsung und Wertschriftendepot (Art. 5 und 6): Die Vorschrift von Art. 16 Abs. 2 BVV 2, welche Freizügigkeitsstiftungen vorschreibe, die

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 11 Verzinsung anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vor- sorgeguthaben gutzuschreiben, gelte auch dann, wenn sie nicht im Reglement wiederholt werde. Das Reglement widerspreche der Ver- ordnungsbestimmung nicht. Die Beschwerdeführerin könne deshalb nicht verpflichtet werden, den Wortlaut explizit ins Vorsorgereglement aufzunehmen. Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gehe die Haltung der Vorinstanz zu weit.

  • Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Sinn und Zweck der Regelung sei, dass nach Stellen eines Auszahlungsbegehrens auf eine Altersleistung respektive nach Eintritt der Fälligkeit einer Invaliditäts- leistung kein Anspruch mehr auf eine Todesfallleistung bestehe. Es gehe vorliegend um die Frage, ob ein Versicherter trotz Fälligkeit einer Invaliditäts- oder Altersleistung zusätzlich auch noch eine Todesfallleis- tung verlangen könne. Vor diesem Hintergrund solle zum Schutz der übrigen Versicherten reglementarisch festgehalten werden, dass dies nicht gehe. Die Beschwerdeführerin 1 trage mit der vorgesehenen Re- gelung genau dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Aspekt Rechnung, wonach es einen Unterschied mache, ob das Vorsorgegut- haben als Todesfallkapital ausbezahlt werde oder als Altersguthaben in die Erbmasse falle.
  • Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Der versicherten Person ständen mit der Regelung alle gesetzlich vor- gesehenen Änderungsmöglichkeiten offen, sei es bezüglich der be- zeichneten Personen, als auch bezüglich der Quoten. Die zwingende Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV werde damit korrekt und umfas- send umgesetzt.
  • Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Die Vorsorge- einrichtung verfüge über einen hohen Grad an Autonomie gemäss Art. 49 BVG. Sie habe die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, könne aber ansonsten ihre Tätigkeit, Verträge und Regle- mente frei ausgestalten. Aufgrund der Gesetzeshistorie müsse dies umso mehr gelten für Freizügigkeitseinrichtungen, denn der Gesetzge- ber habe diese ganz bewusst noch weniger reguliert als die Vorsorge- einrichtungen. Die Beschwerdegegnerin missachte mit ihrer Auffas- sung nicht nur den Grundgedanken des Gesetzgebers, dass das BVG als Rahmengesetz lediglich Minimalvorschriften für die berufliche Vor- sorge vorsehe und den Vorsorgeeinrichtungen ansonsten gemäss Art. 49 BVG einen hohen Autonomiegrad zugestehen möchte. Der von

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 12 der Beschwerdeführerin angeführte Verordnungsentwurf des Bundes- rats zu einem neuen Art. 15a FZV sei erst am 6. Dezember 2019 publi- ziert worden und sei somit weder im Zeitpunkt des Erlasses der Regle- mentsbestimmung noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vorgelegen.

  • Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhält- nisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 besage in kei- ner Weise, dass die gerügte Reglementsbestimmung rechtswidrig sei. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass in der beruflichen Vorsorge unzulässig sei, was aufgrund von Gesetzgebung und Rechtsprechung verboten sei, und nicht, was gesetzlich nicht explizit erlaubt sei.
  • Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Solange eine Reglementsbestimmung materiell rechtlich korrekt sei, dürfe die Auf- sichtsbehörde keine Änderung der Bestimmung verlangen. Diese sei weder missverständlich noch missbräuchlich. Sie negiere auch die ge- setzliche Obliegenheit zur Information nicht. Eine Verankerung im Reg- lement werde nicht vorgeschrieben. Die Vorinstanz missachte den Selbständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin 1 und den Grundsatz der freiheitlichen beruflichen Vorsorge. B.h Mit Duplik vom 4. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz weiterhin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Da- bei machte sie insbesondere Folgendes geltend (vgl. BVGer-act. 17):
  • Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Reg- lementsanpassungen den Vorsorgenehmern nicht bekannt gegeben, sei eine logische Schlussfolgerung, da die Beschwerdeführerin unter anderem die Anpassung von Art. 23 des Vorsorgereglements bean- stande, und dies sei damit keine üble Nachrede oder Verleumdung. Auf die Beschwerde betreffend Art. 23 sei sodann auch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin durch die Änderung nicht beschwert sei.
  • Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Grundsätzlich müsse dem Gesetz gefolgt werden und ein Abweichen sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung zu stossenden Ergebnissen führe oder er- laubterweise etwas Abweichendes abgemacht sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 über die ausnahmsweise Anwendung von Art. 75 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergän-

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 13 zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio- nenrecht, OR, SR 220) sei somit nicht zu folgen. Die Vorinstanz sei nicht mit der Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin über die Fällig- keit einverstanden. Die Fälligkeit trete auch in Bezug auf Art. 5 FZG schon dann ein, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Damit habe die Vorinstanz dargelegt, dass auch hinsichtlich Art. 5 FZG dasselbe gelte, was sie bezogen auf Art. 16 Abs. 2 FZV immer gesagt habe; nämlich, dass die Fälligkeit nach Massgabe von Art. 75 OR ein- trete, mithin dann, wenn das Leistungsgesuch gestellt werden könne, und nicht erst, wenn es gestellt werde. Es seien sodann die Begriffe «Fälligkeit» und «Einfordern» zu unterscheiden. Die Geltendmachung der Altersleistungen setze deren Fälligkeit voraus. Es gelte tatsächlich, dass das Todesfallkapital nur verweigert werden könne, wenn die Al- tersleistungen geltend gemacht worden seien. Die nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV schon vorher eingetretene Fälligkeit könne demgegenüber eine Verweigerung des Todesfallkapitals nicht rechtfer- tigen.

  • Verweigerung Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 5): Bei den gesetzli- chen Leistungsansprüchen gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung handle es sich um zwingendes Recht, auch beim Anspruch auf Todes- fallleistungen. Für die Verweigerung der gesetzlichen Leistungsansprü- che bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, eine reglementarische reiche nicht. Für die Beurteilung der Beschwerde gelte die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des hier streitigen Reglements.
  • Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhält- nisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Er werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen und diese mit folgenden Anmerkungen ergänzt: Fehlerhaftigkeit und Schuld seien keine identischen Begriffe (vgl. Art. 49 VwVG). Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei für Freizügigkeitsein- richtungen kein einschlägiges Recht. B.i Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III des Bundesverwal- tungsgerichts übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-6262/2019 auf C-6262/2019 geändert worden sei (BVGer-act. 19). B.j Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin im Verfahren C-6262/2019 aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (BVGer-act. 20). Dem kam er mit Schreiben vom 10. August

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 14 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 25'438.70 inklusive Mehr- wertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. 21). C. Betreffend Beschwerdeführerin 2; Verfahren C-3017/2020 C.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdefüh- rerin 2 vom 29. August 2019 machte die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2020 dieselben Vorbehalte geltend wie bei Beschwerdeführerin 1, mit Ausnahme von Art. 23 Reglementsänderung (vgl. oben Bst. B.a). Mit gleicher Verfügung wurde der Stiftungsrat angewiesen, das Vorsorgereg- lement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 3’900.– wurden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-3017/2020 [BVGer-act. B:] 1 Beilage 2). C.b Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführe- rin 2, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 10. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzu- heben und das vorliegende Verfahren mit den Verfahren A-6262/2019 und A-45/2020 zu vereinen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Sie wies daraufhin, dass die Begründung im Wesentlichen eine Kopie der Begrün- dung in der Beschwerdeschrift im Verfahren C-6262/2019 sei, und machte weitestgehend dieselben Ausführungen wie im Verfahren C-6262/2019 (vgl. oben Bst. B.b; BVGer-act. B: 1) C.c Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin 2 auf- gefordert, im Verfahren A-3017/2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach (BVGer-act. B: 2; 4). C.d Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III des Bundesverwal- tungsgerichts übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-3017/2020 auf C-3017/2020 geändert worden sei (BVGer-act. B: 6). C.e Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 stellte die Vorinstanz den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; un- ter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ausserdem stellte sie eventualiter den prozessualen Antrag auf Sistierung, bis in der Beschwerdesache C-6262/2019 entschieden sei. Sie hielt sich im Wesentlichen an die Begründung im Verfahren C-6262/2019, mit Aus- nahme von Art. 23, welcher nicht beanstandet worden war (vgl. oben

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 15 Bst. B.f). Zusätzlich hielt sie in der Beschwerdeantwort fest, eine Vereini- gung mit dem Verfahren A-45/2020 komme nicht in Frage, weil es sich um eine 3a-Vorsorgestiftung handle und das Recht nicht identisch sei mit je- nem für die Freizügigkeitsstiftung (BVGer-act. B: 9). C.f Mit Replik vom 7. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin 2, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 25. Oktober 2019 bezüglich der von der Beschwer- degegnerin gemachten einzelnen Vorbehalte zu Art. 5 und 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 Bst. c des Vorsorgereglements aufzuheben und die Rechtmässigkeit dieser Bestimmungen sei festzuhalten. Das vorlie- gende Verfahren sei mit den Verfahren C-6262/2019 und C-45/2020 zu vereinen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Bezüglich der Vereinigung mit dem Ver- fahren der C._______ 3a Vorsorgestiftung sei festzuhalten, dass die Nicht- Anfechtung der Informationspflicht einer Verfahrensvereinigung nicht ent- gegenstehe. Die einheitliche Beurteilung der Fälligkeit des Todesfallkapi- tals sei hingegen zentral. Im Übrigen hält sich die Beschwerdeführerin 2 an dieselbe Argumentation wie im Verfahren C-6262/2019 (vgl. oben Bst. B.b und B.g; BVGer-act. B: 11). C.g Mit Duplik vom 14. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Sis- tierungsantrag und an den in der Stellungnahme vom 10. September 2020 gestellten Anträgen fest. Im Wesentlichen wiederholte sie beziehungs- weise verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 10. September 2020 (vgl. oben Bst. C.e; BVGer-act. B: 15) C.h Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 wurde das Sistierungsgesuch be- treffend das Verfahren C-3017/2020 abgewiesen und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. B: 16). C.i Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin 2 im Verfahren C-3017/2020 aufgefordert, eine Kosten- note einzureichen (BVGer-act. B: 17). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 11'612.25 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. B: 18).

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 16 D. Betreffend Beschwerdeführerin 3; Verfahren C-45/2020 D.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdefüh- rerin 3 vom 1. März 2019 brachte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. November 2019 zu untenstehenden Artikeln Vorbehalte an und machte dabei Folgendes geltend (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-45/2020 [BVGer-act. C:] 1 Beilage 2):

  • Kontobeziehung Vorsorgenehmer (Art. 7 Ziff. 6 Bst. c) und Wohnei- gentumsförderung (Art. 18 Abs. 2): Mit Blick auf die Wohneigentums- förderung sei eine Rückzahlung, wie sie beim Vorbezug in der zweiten Säule vorgesehen sei, in der Säule 3a nicht möglich. Art. 7 Ziff. 6 Bst. c sei ersatzlos zu streichen. In Art. 18 Abs. 2 sei zudem der Passus be- treffend Rückzahlung zu streichen.
  • Todesfallleistung (Art. 13 Ziff. 1): Art. 2 Abs. 1 BVV 3 (überdies Art. 15 FZV) sehe nicht vor, dass ein Anspruch auf das Todesfallkapital nur dann bestehen solle, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistungen ge- mäss Art. 11-12 fällig geworden seien. Der Passus in Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements sei ersatzlos zu streichen.
  • Reglementsänderungen (Art. 25): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderun- gen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustel- lung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglements- änderungen hinweisen. Mit gleicher Verfügung wurde der Stiftungsrat angewiesen, das Vorsorge- reglement entsprechend den Erwägungen anzupassen und die reglemen- tarischen Bestimmungen in der Zwischenzeit gesetzeskonform anzuwen- den. Die amtlichen Kosten von Fr. 3’110.– wurden der Beschwerdeführe- rin 3 auferlegt. D.b Gegen die Verfügung vom 18. November 2019 erhob die Beschwer- deführerin 3, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 3. Januar 2020 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das vorlie- gende Verfahren C-45/2020 sei mit dem Verfahren C-6262/2019 zu verei- nigen, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit sei festzu- stellen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz weder ihre Bedenken bezüglich des Vorsorgereglements

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 17 mitgeteilt habe noch über die in Aussicht genommenen Hinweise und Vor- behalte informiert oder die in Aussicht genommene Verfügung zur Stellung- nahme zugestellt habe. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin darum, eine Kosten- note einreichen zu können. Überdies machte sie Folgendes geltend (vgl. BVGer-act. C: 1):

  • Todesfallleistung (Art. 13 Abs. 1): Wenn ein Anspruch auf Vorsorge- leistungen der Vorsorgeeinrichtung noch zu Lebzeiten der versicherten Person fällig geworden sei und sie versterbe, bevor die Vorsorgeein- richtung die Leistung erbracht habe, bleibe der Anspruch auch im To- desfall bestehen und falle in den Nachlass. Dies gelte für Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gleichermassen. Das Begehren ge- mäss Art. 5 FZG um Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügig- keitsfall sei eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fäl- ligkeit der Austrittsleistung abhänge. Gegenüber einer Freizügigkeits- stiftung sei ein Anspruch auf Todesfallkapital bei einem bereits fälligen Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital ausgeschlossen. Die Reglementsbestimmung stelle nur die ohnehin geltende Rechtslage dar. Diese Rechtslage gelte für Säule 3a-Einrichtungen in gleicher Weise, auch wenn sie nicht in einer gesetzlichen Bestimmung explizit wiedergegeben werde.
  • Reglementsänderung (Art. 25): Die Bestimmungen über die Informa- tion der Versicherten (vgl. insbesondere Art. 65a und 86b BVG) seien für Säule 3a-Einrichtungen explizit nicht sinngemäss anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Säule 3a-Einrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Ar- beitsvertrag abgeschlossen werde. Für Säule 3a-Stiftungen existiere auch keine gesetzliche Pflicht, die Obliegenheit zur Information der Vorsorgenehmer über Reglementsänderungen zwingend in einem Reglement vorzusehen. Die Vorinstanz habe im Rahmen diverser Reg- lementsprüfungen diese Regelung nie beanstandet. Dies zeige, dass sie in ihrer Praxis, Massnahmen abzuleiten, willkürlich verfahre.

Die Beschwerdeführerin 3 machte ausserdem geltend, dass die Vor- instanz die Regelung der Reglementsänderung in den letzten Jahren bei Reglementsanpassungen nie beanstandet habe. Nun bringe sie

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 18 ohne Notwendigkeit plötzlich Vorbehalte an. Das Verhalten der Vor- instanz sei willkürlich. Damit werde zudem das Vertrauen in die auf- sichtsbehördliche Prüfungstätigkeit verletzt. D.c Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin 3 aufgefordert, im Verfahren C-45/2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach (BVGer-act. C: 2; 4). D.d Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 beantragte die Vor- instanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführe- rin 3. Es seien die Ausführungen ad 15 bis ad 26 im Verfahren A-6262/2019 ins Recht zu legen und mutatis mutandis zu berücksichtigen. Die Vor- instanz machte geltend, die Beschwerdeführerin 3 verletze die Begrün- dungs- und Rügepflicht, da sie zwar die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung verlange, jedoch nur zwei von drei Vorbehalten rüge. Insofern (d.h. betreffend Art. 7 Ziff. 6 Bst. c des Vorsorgereglements) sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch mit den «Hinweisen» in der Verfügung beschäftige, sei nicht darauf einzutre- ten, da diese nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreifen würden. Es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus- schliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. Selbst wenn eine Gehörs- verletzung bejaht würde, müsste diese im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens als geheilt betrachtet werden. Materiell machte die Vorinstanz Fol- gendes geltend:

  • Todesfallleistungen (Art. 13 Ziff. 1): Die beanstandete Bestimmung regle die Auszahlung des Todesfallkapitals. Dies werde von Art. 2 BVV 3 geregelt, welcher zwingendes Recht sei. Art. 2 Abs. 1 BVV 3 mache die Art der Auszahlung des Vorsorgeguthabens entgegen der Reglementsbestimmung nicht von der Fälligkeit der Alters- oder Invali- denleistungen abhängig, sondern vom Erlebensfall beziehungsweise dem Ableben. Die Fälligkeit bestimme sich anhand des Eintritts des Er- lebensfalles oder des Ablebens. Die Fälligkeit der Altersleistungen ei- ner Einrichtung der 3. Säule – genau gleich wie bei Art. 5 FZG – trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 19 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Be- schwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, wel- cher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fäl- ligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichset- zen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst ent- scheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vor- sorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen.

  • Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Es genüge zu- dem nicht, bloss die Möglichkeit zu schaffen, von den neuen Bestim- mungen Kenntnis nehmen zu können, ohne überhaupt bekannt zu ge- ben, dass neue Bestimmungen erlassen worden seien. Vertragsanpas- sungen unterlägen dem Prinzip von Art. 1 Abs. 1 OR, wonach das Zu- standekommen eines Vertrages davon abhänge, ob ein übereinstim- mender Wille bestehe. Die Vorsorgenehmer müssten das Recht haben, den Vorsorgevertrag zu kündigen, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien (BVGer-act. C: 6). D.e Mit Replik vom 23. März 2020 beantragte die Beschwerdeführerin 3, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung bezüglich der von der Beschwerdegegnerin gemachten Vorbehalte zu Art. 13 Ziff. 1 und Art. 25 des Vorsorgereglements aufzuheben und es sei die Rechtmässig- keit dieser Bestimmungen des Vorsorgereglements festzustellen. Das Ver- fahren sei mit dem Verfahren A-6262/2019 zu vereinigen und die materiel- len Ausführungen seien ins Recht zu legen und mutatis mutandis zu be- rücksichtigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Materiell hielt sie Folgendes fest (vgl. BVGer-act. C: 8):
  • Todesfallleistung (Art. 13 Ziff. 1): Die Reglementsbestimmung wider- spreche inhaltlich Art. 2 Abs. 1 BVV 3 nicht. Hingegen regle die Regle- mentsbestimmung zusätzlich zur Kaskadenordnung der Begünstigung auch die Frage, wie mit der Situation umzugehen sei, dass ein An- spruch auf Invaliden- oder Altersleistung fällig geworden sei und der

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 20 Vorsorgenehmer vor der Auszahlung dieser Invaliditäts-/Altersleistung versterbe. Die Beschwerdegegnerin argumentiere einzig mit dem zivil- rechtlichen Fälligkeitsbegriff, welcher zu keinem schlüssigen Resultat führen könne. Es entbehre jeder Logik, dass ein Anspruch auf Vorsor- geleistungen fällig sein solle, bevor sich der Vorsorgefall, mithin der Sachverhalt, der diesen Anspruch begründe, überhaupt verwirklicht habe. Der Anspruch auf Altersleistungen könne nicht fällig werden, wenn sich der Vorsorgefall Alter noch nicht ereignet habe, mithin der Altersrücktritt noch nicht erklärt und vollzogen worden sei. Der Eintritt des Vorsorgefalles und der Zeitpunkt der Fälligkeit seien insofern zu- sammenhängend, als die Fälligkeit einer Vorsorgeleistung vor Eintritt des Vorsorgefalles nicht möglich sei.

  • Reglementsänderung (Art. 25): Die Bestimmung sei materiell recht- lich korrekt und die Aufsichtsbehörde dürfe keine Änderung der Bestim- mung verlangen. Die gerügte Reglementsbestimmung verstosse ge- gen keine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung. Sie sei weder missverständlich noch missbräuchlich. Sie negiere auch die gesetzli- che Obliegenheit zur Information nicht. Die Beschwerdegegnerin miss- achte den Selbständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin und den Grundsatz der freiheitlichen beruflichen Vorsorge und 3a-Vorsorge. D.f Mit Duplik vom 4. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen ge- mäss Beschwerdeantwort fest. Materiell hielt sie sich im Wesentlichen an ihre Ausführungen entsprechend der Beschwerdeantwort (vgl. oben Bst. D.d.) und führte zusätzlich Folgendes aus (vgl. BVGer-act. C: 12):
  • Reglementsänderung (Art. 25): Die Vorinstanz verlange nicht mehr als das, was die Beschwerdeführerin 3 schon tue. Auf die Beschwerde sei insofern mangels Beschwer nicht einzutreten.
  • Todesfallleistung (Art. 13): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gelte, die Freizügigkeitsleistung bei der EL-Berechnung müsse angerechnet werden, weil die Freizügigkeitsleistung gestützt auf Art. 75 OR nicht erst mit Geltendmachung fällig werde, sondern bereits im Zeit- punkt, in welchem die Leistung gefordert werden könne beziehungs- weise dürfe. Es spreche nichts dagegen, diese Rechtsprechung auch im 3a-Bereich anzuwenden. Werde die «Fälligkeit» im Sinne von Art. 75 OR verstanden, sei Art. 13 Ziff. 1 des Reglements rechtswidrig.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 21 D.g Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III des Bundesverwal- tungsgerichts übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-45/2020 auf C-45/2020 geändert worden sei (BVGer-act. C: 14). D.h Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin 3 im Verfahren C-45/2020 aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (BVGer-act. C: 15). Dieser Aufforderung kam er mit Schrei- ben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 15'454.90 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. C: 16). E. Betreffend Beschwerdeführerin 4; Verfahren C-242/2021 E.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdefüh- rerin 4 vom 4. September 2020 brachte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 einen – mit demjenigen gegenüber der Beschwerde- führerin 3 (vgl. oben Bst. D.a) gemachten identischen – Vorbehalt hinsicht- lich Art. 13 Ziff. 1 betreffend Anspruch auf Todesfallleistung vor (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren im Verfahren C-242/2021 [BVGer-act. D:] 1 Bei- lage 2). E.b Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2020 erhob die Beschwerde- führerin 4, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 18. Januar 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Rechtmässig- keit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Ausserdem beantragte die Beschwerdeführerin 4 die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren C-45/2020, C-6262/2019 und C-3017/2020 (BVGer- act. D: 1), eventualiter sei das Beschwerdeverfahren vom gleichen Instruk- tionsrichter zu behandeln, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Begrün- dung hielt sich die Beschwerdeführerin 4 an die Ausführungen der Be- schwerdeführerin 3 zur Todesfallleistung gemäss Art. 13 des Vorsorgereg- lements (vgl. oben Bst. D.b). E.c Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 wurde die Beschwer- deführerin 4 aufgefordert, im Verfahren C-242/2021 einen Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen, welchen sie in der Folge fristgerecht bezahlte (BVGer-act. D: 2; 4).

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 22 E.d Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dabei hielt sie fest, dass das vorlie- gende Verfahren gänzlich überflüssig sei, da dieselbe strittige Rechtsfrage bereits in drei anderen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geprüft werde. Dies sei zumindest bei einer allfälligen Kosten- und Entschädi- gungsverteilung zu berücksichtigen. Bei ihrer Begründung stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeant- wort im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d; BVGer-act. D: 6). E.e Mit Replik vom 5. Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin 4 an ihren Anträgen fest. Sie macht Folgendes zu den Ausführungen der Vorinstanz geltend (vgl. BVGer-act. D: 8):

Dass vorliegend dieselbe Rechtsfrage wiederum beschwerdeweise bestrit- ten werde, habe die Vorinstanz durch ihre Verfahrensführung zu verant- worten. Zudem sei die Tonalität der Vorinstanz nicht sachlich, teilweise brüskierend und nicht selten überheblich.

Ausrichtung der Leistungen: Seit der expliziten Verankerung des Zeit- punkts der Fälligkeit in Art. 3 Abs. 1 BVV 3 per 1. Januar 2001 gelte die unbestrittene Rechtsauffassung, dass die Leistungen aus der Säule 3a mit deren Abrufung durch den Vorsorgenehmer fällig würden. Grundsätzlich sei dieser Fälligkeitstermin der Eintritt des Altersrücktritts bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Hierzu gebe es zwei Ausnahmen: 1. Soll- ten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach- gehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Alters- leistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenal- ters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrich- tung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwer- deantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 23 der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteu- ern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbar- keit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steu- erbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Be- schwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effek- tiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei. Damit würden die Rechtsansprüche gegen Freizügigkeits- und 3a-Ein- richtungen auch in blosse vorsorgerechtliche Anwartschaften auf Altersleis- tungen umgewandelt, was sie unstrittig nicht seien. Es stehe fest, dass Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements zur Folge habe, dass ab dem Alter 59/60 kein Anspruch auf das Todesfallkapital bestehen würde, wenn der Vorsorgenehmer sterbe, bevor er die Auszahlung der Altersleistungen ver- langt habe. Dies hätte zur Folge, dass das Vorsorgekapital bei der Be- schwerdeführerin verbleiben würde und nicht an die Begünstigten oder Er- ben ginge (BVGer-act. D: 12). E.g Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Schriftenwechsel wurde ge- schlossen (BVGer-act. D: 13). E.h Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin 4 im Verfahren C-242/2021 aufgefordert, eine Kosten- note einzureichen (BVGer-act. D: 14). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 10'795.80 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. D: 15). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 24 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG und Art. 74 Abs. 1 BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) im Bereich der beruf- lichen Vorsorge, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 2. Die Vorinstanz machte mit je einer separaten Verfügung vom 25. Oktober 2019 (betreffend Beschwerdeführerin 1), 22. Mai 2020 (betreffend Be- schwerdeführerin 2), 18. November 2019 (betreffend Beschwerdeführe- rin 3) und 15. Dezember 2020 (betreffend Beschwerdeführerin 4) diverse Vorbehalte hinsichtlich der geplanten Reglementsänderungen und ordnete deren Änderung im Sinne der Erwägungen und eine gesetzeskonforme An- wendung in der Zwischenzeit an.

Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz ab- zuweichen und – in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesge- setzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 4 VwVG – die Beurteilung der Beschwerden in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang ste- hen oder gar identisch sind und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Ver- einigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen. Die Zusammenle- gung des Verfahrens braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeordnet zu werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 S. 164; vgl. auch BGE 131 V 222 E. 1; 123 V 214 E. 1; 128 V 124 E. 1 m.H.). Die Beschwerdeverfahren C-6262/2019, C-45/2020, C-3017/2020 und C-242/2021 betreffen allesamt Reglementsprüfungen, die inhaltlich in einem engen Zusammenhang stehen. Sie werden somit

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 25 vereinigt und auf Antrag der vier Beschwerdeführerinnen hin im Folgenden gemeinsam beurteilt. 3. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde ein- zutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.H.). 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vor- instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Das Bundesgericht und das Bundesverwal- tungsgericht erachten in der Regel ein Interesse nur dann als schutzwür- dig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (MA- RANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 Rz. 15 m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4). 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen 1-4 waren alle bereits Partei in den vor- instanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, die Be- schwerdeführerin 1 sei durch die Änderungen in Art. 5 und 6 im Reglement nicht beschwert und es könne auf die Beschwerde insofern gar nicht ein- getreten werden. In ihrer Duplik führt die Vorinstanz weiter betreffend Art. 23 des Reglements aus, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht beschwert (vgl. dazu oben Bst. B.f und B.h).

Die Beschwerdeführerin 1 hat vorliegend insofern ein schutzwürdiges Inte- resse an der Beurteilung der genannten Reglementsbestimmungen, als sich aus einer Gutheissung ein praktischer Nutzen für sie ergibt. Die Be- schwerdeführerin ist diesfalls berechtigt, Formulierungen für ihr Reglement selbständig innerhalb der Gesetzesordnung zu wählen und die Stiftungs- organe können sich innerhalb der Regelungsautonomie frei bewegen, was

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 26 einem praktischen Nutzen gleichkommt. Die Rügen der Beschwerdeführe- rin 1 betreffend die Art. 5, 6 und 23 des Reglements sind damit zu prüfen. 3.1.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 bringt die Vorinstanz in ihrer Duplik zudem vor, dass sie bezüglich Art. 25 des Reglements nicht mehr als das verlange, was die Beschwerdeführerin 3 schon tue, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten sei (vgl. oben Bst. D.f).

Die Argumentation der Vorinstanz ist vorliegend allerdings nicht nachvoll- ziehbar. Die Vorinstanz weist die Beschwerdeführerin 3 ausdrücklich an, Art. 25 des Reglements anzupassen, weil die Bestimmung nicht rechtskon- form sei, während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, besagter Art. 25 sei zulässig (vgl. dazu oben Bst. D). Die Beschwerdeführerin 3 hat entsprechend – wie auch die Beschwerdeführerin 1 – insofern ein schutz- würdiges Interesse an der Beurteilung der genannten Reglementsbestim- mungen, als sich aus einer Gutheissung ein praktischer Nutzen für sie ergibt. Sie ist diesfalls berechtigt, Formulierungen für ihr Reglement selb- ständig innerhalb der Gesetzesordnung zu wählen und die Stiftungsorgane können sich innerhalb der Regelungsautonomie frei bewegen, was einem praktischen Nutzen gleichkommt. Die Rüge der Beschwerdeführerin 3 be- treffend den Art. 25 des Reglements ist damit zu prüfen. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen 1-4 insgesamt durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert sind. Im Weiteren wurden die Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht und wurde der jeweilige Kostenvor- schuss rechtzeitig in die Gerichtskasse einbezahlt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutre- ten. 4. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerde- begehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach die- ser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegen- stand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Ver- fügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 27 wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b). 4.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist festzuhalten, dass sie die jeweils an sie gerichtete Verfügung gesamthaft angefochten haben (vgl. oben Bst. B.b und C.b) und entsprechend das Anfechtungsobjekt dem Streitgegenstand entspricht. 4.2 Was sodann die Beschwerdeführerin 3 betrifft, macht die Vorinstanz geltend, diese habe ihre Begründungs- und Rügepflicht verletzt, indem sie den Vorbehalt in Bezug auf Art. 7 Ziff. 6 Bst. c des Vorsorgereglements nicht begründet angefochten habe. Die Antragstellung der Beschwerdefüh- rerin 3 gehe somit über die Rügen hinaus (vgl. dazu oben Bst. D.d). Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat die Beschwerdeführerin 3 vorliegend die ganze Verfügung angefochten, jedoch hinsichtlich Art. 7 Ziff. 6 Bst. c explizit darauf hingewiesen, dass sie die Verfügung diesbe- züglich nicht anfechten wolle. Allerdings weist auch die Beschwerdeführe- rin 3 zu Recht bereits in ihrer Beschwerde ergänzend darauf hin, dass sie gezwungen gewesen sei, die Aufhebung der Verfügung als Ganzes zu be- antragen, weil die Vorbehalte nicht ins Dispositiv der Verfügung aufgenom- men worden seien und die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin 3 eine Reglementsänderung entsprechend den Erwägungen fordere (vgl. BVGer- act. C: 1 Rz. 5). Insofern ist festzustellen, dass der Vorbehalt der Vor- instanz zur Reglementsbestimmung Art. 7 Ziff. 6 Bst. c nicht zum Streitge- genstand gehört und entsprechend auch nicht zu prüfen ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin 4 ihrerseits verlangt lediglich die Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz, mit welcher sie angewiesen wurde, Art. 13 Ziff. 1 des Reglements entsprechend den Erwägungen an- zupassen (vgl. oben Bst. E.b). Insofern ist der Streitgegenstand vorliegend auf die Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2020 beschränkt. 5. Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht – wie auch hier (nicht) – eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 28 (Art. 49 VwVG). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entschei- dende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften frem- den Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be- gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be- herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rüge- maxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Ein- wänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wur- den (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungs- pflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, wel- che beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -be- streitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertre- ten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). 5.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statu- tarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzli- chen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 29 (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reg- lemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestim- mungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). In reinen Ermes- sensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder miss- braucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 416 E. 2.1). Dabei handelt es sich um eine abstrakte Normen- kontrolle, die Überprüfung der Gesetzmässigkeit erfolgt losgelöst von ei- nem konkreten Streitfall (BGE 135 V 382 E. 4.3; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] A-6435/2018 vom 19. August 2020 E. 2.3).

Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomie- bereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (BGE 141 V 416 E. 2.1; 140 V 348 E. 2.2; 138 V 346 E. 5.5; 111 II 97 E. 3; Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 7.1). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, hat sich auch das angerufene Gericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG (vgl. oben E. 5.1) – diesbezüglich ebenfalls auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu beschränken (statt vieler: BGE 139 V 407 E. 4.1.2; 138 V 346 E. 5.5.2 und 135 V 382 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2046/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1). 6. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 (vgl. oben Bst. B.b und D.b) bringen unter anderem vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt. Da die Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich unge- achtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung führen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1), rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu beurteilen. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Einwände in der Stellungnahme vom 13. Juni 2019 ein- gegangen und habe damit die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwer- deführerin 3 bringt zudem vor, man habe ihr die in Aussicht genommene Verfügung nicht zur Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz macht hierzu geltend, es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 30 angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus- schliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. 6.2 Zum rechtlichen Gehör ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und wird für das Ver- waltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im We- sentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Ein- flussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungs- grundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfü- gung zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit er- heblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.6.1). 6.2.2 Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen pri- mär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis zu. Hingegen erwächst den Parteien nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder aus dem VwVG noch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Damit kommt der Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage in Bezug auf das Anhö- rungsrecht erhebliche Bedeutung zu. Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht jedoch unter anderem ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor «überraschender Rechtsanwendung» zu schützen ist (Urteil des BGer 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.1 m.H.; WALDMANN/BICKEL, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 30 Rz. 20 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.89 S. 211).

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 31 6.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeu- tet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent- scheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht- lichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Hei- lung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wä- ren (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; Urteil A-358/2018 E. 3.4). 6.3 Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 3 vorliegend im Sinne eines ausnahmsweisen Anhörungsrechts vor überraschender Rechtsanwendung einen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt hätte (vgl. oben E. 6.2.2) beziehungsweise ob die Vorinstanz gegenüber der Be- schwerdeführerin 1 die Begründungspflicht verletzt hat. Denn eine allfällige Gehörsverletzung muss jedenfalls durch die vorliegende Urteilsbegrün- dung als geheilt gelten, zumal sich die Beschwerdeführerinnen in den vor- liegenden Verfahren uneingeschränkt äussern konnten, das Bundesver- waltungsgericht Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, die Be- schwerdeführerinnen selbst an der materiellen Beurteilung interessiert sind, sie entsprechende Anträge zur Überprüfung der Reglementsbestim- mungen gestellt haben und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötiger Verzögerung der Verfahren führen würde. 7. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge- bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, un- ter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler: BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hin- sicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler: BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1).

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 32 Somit sind materiell-rechtlich das BVG (in der Fassung vom 1. Januar 2019 bzw. 1. Januar 2020), das FZG (in der Fassung vom 1. Oktober 2017), die FZV (in der Fassung vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020) sowie die BVV 3 (in der Fassung vom 1. Januar 2009 bzw. 1. Oktober 2020) anwend- bar. 8. Zu prüfen sind nachfolgend die Beanstandungen der Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2 hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten Vor- behalte zum Vorsorgereglement im Zusammenhang mit der Verzinsung (vgl. nachfolgend E. 9), der Rechtmässigkeit bezüglich der Auszahlung der Alters-/Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 10), der Kaskadenordnung der Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 11) und der Verweigerung der Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 12). Des Weiteren zu prüfen sind die Beanstandungen hinsichtlich der vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (vgl. nachfolgend E. 13), der Barauszah- lung bei Selbständigkeit (vgl. nachfolgend E. 14) und der Reglementsän- derungen (vgl. nachfolgend E. 15).

Nicht zu prüfen sind hingegen die Äusserungen der Beschwerdeführerin 1, dass die Tonalität und die Aussagen der Vorinstanz einer üblen Nachrede gleichkämen oder allenfalls sogar der Verleumdung. Sie stellte gemäss den Akten keinen Strafantrag – weder bei der zuständigen Behörde noch im laufenden Verfahren – und macht diesbezüglich auch keine weiteren substantiierten Äusserungen (vgl. BVGer-act. 13), weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-6605/2018 vom 4. November 2021 E. 4.2 m.H.). 9. Verzinsung Freizügigkeitseinrichtung 9.1 Aus den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ergibt sich folgender Wortlaut:

Art. 5 Verzinsung: Der Zinssatz für die Freizügigkeitskonten wird vom Stif- tungsrat festgelegt. Der jeweils gültige Zinssatz wird auf www.(...).ch publi- ziert oder kann bei der Stiftung angefragt werden (Abs. 1). Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres gutgeschrieben (Abs. 2). Scheidet der Vor- sorgenehmer während des Jahres aus der Stiftung aus, wird der Zins für das laufende Jahr anteilsmässig bis zum Valutadatum des Austritts berech- net (Abs. 3).

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 33 Art. 6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten aus- gewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterste- hen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zin- sen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen.

Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die ver- ordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verord- nungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen ei- ner abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorge- guthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, wel- che sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen wider- spreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetz- liche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Nega- tivzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 34 Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in die- sem Punkt gutzuheissen. 10. Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben:

Art. 10 Todesfallleistung: Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 8-9 vorstehend fällig geworden ist, wird das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet [...].

Gemäss Art. 8 des Vorsorgereglements gilt zudem, dass die Altersleistung dem Vorsorgenehmer frühestens fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen Rücktrittsalter gemäss Art. 13 BVG ausbezahlt wer- den kann. Die Auflösung beziehungsweise den Bezug als Altersleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen. Ge- mäss Art. 9 des Vorsorgereglements gilt weiter, dass das Vorsorgegutha- ben auf Begehren des Vorsorgenehmers ausbezahlt werden kann, sofern dieser eine volle Invalidenrente der IV bezieht und das Invalidenrisiko nicht versichert ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Reglements werden die Leistun- gen ausschliesslich in Kapitalform ausbezahlt. 10.2 Die Vorinstanz führt hinsichtlich Art. 10 Abs. 1 des Vorsorgeregle- ments der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus, es sei nicht korrekt, dass nur dann ein Anspruch auf das Todesfallkapital bestehe, bevor die Alters- und Invaliditätsleistung fällig geworden sei. Soweit Vorsorgeguthaben vor- handen sei und die Voraussetzungen gemäss Art. 15 FZV vorliegen wür- den, bestehe ein Anspruch auf das Todesfallkapital. Die Fälligkeit der Al- tersleistungen trete nach Massgabe von Art. 75 OR ein, nämlich dann, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Dies gelte auch im Rahmen von Art. 5 FZG.

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen hingegen geltend, die Fällig- keit trete erst mit Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügig- keitseinrichtung ein. Die Beschwerdeführerinnen hätten sodann auch zwin- gend entweder eine Alters-, Invaliditäts- oder eine Todesfallleistung zu er- bringen. Das Begehren gemäss Art. 5 FZG um Barauszahlung der Aus- trittsleistung im Freizügigkeitsfall sei eine Suspensiv- und Potestativbedin- gung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhänge. Gegenüber einer Freizügigkeitsstiftung sei ein Anspruch auf das Todesfallkapital bei einem

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 35 bereits fälligen Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital ausge- schlossen. 10.3 Der Inhalt eines Vertrages kann gemäss Art. 19 OR innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgelegt werden. Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Ge- setz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. Art. 151 OR re- gelt, dass ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, als bedingt anzusehen ist. Für den Be- ginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien ge- schlossen werden muss. Eine solche potestative Suspensivbedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit ge- mäss Art. 19 Abs. 1 OR, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.2.4). 10.4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszu- zahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen:

Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).

Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Be-

günstigte:

  1. im Erlebensfall die Versicherten und
  2. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].

In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Ja- nuar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt wer-

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 36 den dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbe- zahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem

  1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach le- diglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frü- hestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV – im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen – ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leis- tung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung er- füllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Al- tersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt – fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG – gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu be- ziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszah- lung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vor- sorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügig- keitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fach- stelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorge- vertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom
  2. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff. 2.3 S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV – wie bei Art. 5 FZG – um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom
  3. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 – ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes – festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Aus-

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 37 trittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesge- setzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) werde, wenn der Betriebene deren Auszahlung verlange (vgl. Regeste und E. 6). In der diesbezüglichen Herleitung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistun- gen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem maximalen reglementarischen Rentenal- ter und dem Eintritt des Endalters gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung zur obligatorischen Vorsorge auch eine entsprechende Willenser- klärung des Versicherten voraussetze, wenn das Reglement dies vorsehe. Diese (Willens-)Erklärung sei auch für die Anwendung von Art. 16 FZV not- wendig, da diese Bestimmung der versicherten Person ebenfalls lediglich eine Möglichkeit eröffne (vgl. E. 6.2.1.2.2 in fine m.w.H.). Für Art. 16 FZV ist gestützt auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die überzeugenden Ausführungen des BSV davon auszugehen, dass die Auszahlung der Altersleistung von Gesetzes wegen spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters fällig wird, weil die Auszahlung in diesem Zeitpunkt nicht mehr eine blosse Möglichkeit darstellt. In einem früheren Zeitpunkt wird die Altersleistung jedoch erst fällig, wenn die berechtigte Person ihren Willen mit einem entsprechenden Antrag bekundet. In der Konsequenz weist Art. 16 FZV daher den Charakter einer potestativen Suspensivbedingung auf. 10.6 Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend die Auszahlung der Al- tersleistung, welche ausschliesslich in Kapitalform erfolgt, beziehungs- weise deren Fälligkeit mit der Bedingung verknüpft, dass ein Begehren auf Auszahlung gestellt werden muss. Die Fälligkeit wiederum hat gemäss Reglement Auswirkungen darauf, ob eine Todesfallleistung ausgerichtet wird. Dies widerspricht Art. 15 FZV – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht, knüpft diese Bestimmung doch lediglich an den Versicherungsfall Alter oder Tod («Erlebens- oder Todesfall») an, nicht aber an die Fälligkeit der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: So- weit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Ge- setzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fällig- keit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausge- löst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfall- kapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 38 solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, – zu- mindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 16 FZV ab 1. Januar 2024 – anpassen müssen.

Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind demnach in diesem Punkt im Ergebnis abzuweisen. 11. Kaskadenordnung Todesfallleistung 11.1 In Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e des Vorsorgereglements regeln die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2, dass «[...] folgende Personen in nachste- hender Reihenfolge als Anspruchsberechtigte bzw. Begünstigte gelten: c) die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen; bei deren Fehlen; d) die Eltern; bei deren Fehlen; e) die Geschwister; bei deren Fehlen; f) die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens» 11.2 Die Vorinstanz macht hinsichtlich Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e des Regle- ments der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend, dass die Vorsorgeneh- mer von Gesetzes wegen die Möglichkeit hätten, die Ansprüche sämtlicher Begünstigten in jeder einzelnen Begünstigtenkategorie näher zu bezeich- nen. Dieses Gestaltungsrecht werde durch Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e unzuläs- sigerweise eingeschränkt.

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten hierzu fest, der versicherten Person ständen mit der Regelung alle gesetzlich vorgesehenen Ände- rungsmöglichkeiten offen. Dies gelte sowohl bezüglich der bezeichneten Personen als auch bezüglich der Quoten. Die zwingende Begünstigtenord- nung von Art. 15 FZV werde damit korrekt und umfassend umgesetzt. Zu- dem bestehe mit der kritisierten Regelung insofern ein «added value», als für den Fall, dass sich die versicherte Person nicht erkläre, das Reglement im Sinne der Rechtssicherheit und vor dem Hintergrund der regelmässig vorhandenen unterschiedlichen Vorsorgebedürfnisse eine Regelung schaffe, welche Rechtssicherheit biete. Diese Regelung besage, dass zu- erst die nicht Waisenrenten berechtigten Kinder begünstigt seien, bei deren Fehlen die Eltern der versicherten Person und erst bei deren Fehlen die

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Geschwister. Dies diene dem Vorbeugen von Rechtsstreitigkeiten über die

Berechnung der Quoten und berücksichtige die Vorsorge und Unterstüt-

zungsbedürfnisse. Der versicherten Person stehe es jederzeit frei, diese

als «de fault rule» festgelegte Regelung zu ändern.

11.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorge-

schutzes als Begünstigte:

  1. im Erlebensfall die Versicherten;
  2. im Todesfall in nachstehender Reihe:
  1. die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG
  2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensge- meinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
  3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
  4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens

Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit sol- chen nach Ziff. 2 erweitern (Art. 15 Abs. 2 FZV). 11.4 Die Aufzählung der Begünstigten in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4 FZV muss als gesetzgeberisch verunglückt bezeichnet werden, da in diesen Zif- fern jeweils verschiedene Personen nebeneinander als Begünstigte be- zeichnet werden. Fehlt eine gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV zulässige nähere Bezeichnung von Begünstigten, besteht nunmehr ein kumulativer An- spruch der verschiedenen begünstigten Personen einer Kategorie, also beispielsweise gemäss Art. 15 Abs.1 Bst. b Ziff. 3 FZV von den erwachse- nen Kindern, die nicht unter die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 20 BVG fallen, den Eltern und den Geschwistern. Dies führt in der Durchfüh- rung, namentlich bei der Kapitalauszahlung, zu Problemen, indem sich Freizügigkeitseinrichtungen mit einer Mehrzahl von Anspruchsberechtigten konfrontiert sehen und riskieren, dass nach erfolgter Auszahlung weitere Personen Ansprüche erheben (ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, S. 484, Rz. 1494). Die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV muss dennoch eingehalten werden. Das heisst, dass der Versicherte, welcher von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis der Personen nach

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 40 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff. 1 nicht vollständig ausschliessen kann, indem er ihren Anteil auf Null reduziert. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG hinzufügen will. Der Versicherte, welcher zwar den Kreis nach Ziff. 1 nicht erweitert, der aber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Ansprüche der Versicherten nä- her zu bezeichnen, kann den Anteil der Begünstigten nach Ziff. 1 (Hinter- lassene nach Art. 19 und 20 BVG) nicht auf Null reduzieren. Der Versi- cherte kann also weder den überlebenden Ehegatten zugunsten der Wai- sen ausschliessen noch das Umgekehrte tun (Mitteilung des BSV zur be- ruflichen Vorsorge vom 27. Januar 2005, Nr. 79, Rz. 472). Bei Freizügig- keitseinrichtungen sind somit innerhalb bestimmter Schranken individuelle Begünstigungsabreden zulässig, wobei diese unmittelbar gestützt auf Art. 15 FZV gewährleistet sind und mithin auch dann zugelassen werden müssen, wenn sich das Reglement beziehungsweise der Vertrag darüber ausschweigt. Die individuellen Begünstigungsabreden dürfen jedoch nicht zu einer Missachtung der Kaskadenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV führen [...]. Eine nähere Bezeichnung der Ansprüche setzt somit jedenfalls vo- raus, dass sämtliche Begünstigten der betreffenden Kaskadengruppe wei- terhin Ansprüche gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung haben (MARC HÜRZELER, Berufliche Vorsorge, 2020, S. 258 Rz. 289). 11.5 Aus dem Vergleich der Reglungen in den Reglementen der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3-4 FZV wird ersichtlich, dass die vorgesehene Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Begünstigten (die Kinder der verstorbenen Person, welche Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern und die Geschwister) in der Kaskade nicht mehr auf der gleichen Stufe berücksichtigt, womit die zwingende ge- setzliche Bestimmung nicht mehr eingehalten ist (vgl. oben E. 11.4). Der Gesetzgeber hat lediglich vorgesehen, dass der Versicherte die Ansprüche der Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV mit Personen nach Ziff. 2 erweitern kann. Nicht möglich jedoch ist es, die Begünstigten ge- mäss Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 im Nichtäusserungsfall vollständig auszuschlies- sen, auch nicht, indem ihr Anteil auf Null gesetzt wird. Dies gilt insofern auch für die begünstigten Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4, als dass die einzelnen Personen in der vorgesehenen Gruppe nicht ausgeschlos- sen werden können wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Reg- lement vorgesehen. Eine andere Regelung lässt sich weder dem Geset- zestext noch den Materialien entnehmen.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 41 Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in die- sem Punkt abzuweisen. 12. Verweigerung der Todesfallleistung 12.1 Die Vorsorgereglemente der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sehen in Art. 10 Abs. 5 beziehungsweise Art. 13 Abs. 5 vor, dass die Leistungen gegenüber einer anspruchsberechtigten Person verweigert werden können und die Stiftung an eine abgegebene schriftliche Erklärung des Vorsorge- nehmers gemäss Abs. 2-4 nicht gebunden ist, wenn diese Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt oder her- beizuführen versucht hat. 12.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, diese Regelung sei inso- fern gesetzeswidrig, als Anspruch auf eine Todesfallleistung bestehe, so- fern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Es gebe keine gesetzli- che Grundlage für eine derartige reglementarische Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 beziehungsweise Art. 13 Abs. 5 seien somit ersatzlos zu streichen.

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, dass zwar das FZG die reglementarische Verankerung einer solchen Bestimmung nicht explizit vorsehe, wonach die Stiftung die Todesfallleistung verweigern könne, wenn die anspruchsberechtigte Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätz- lich und rechtswidrig herbeigeführt habe; dies bedeute aber nicht, dass sie damit rechtswidrig sei. 12.3 Gemäss Art. 35 BVG kann eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat [...]. Eine diesbe- zügliche Regelung für Freizügigkeitseinrichtungen (im FZG oder der FZV) fehlte in den vorliegend massgebenden Verfügungszeitpunkten am 25. Ok- tober 2019 beziehungsweise 22. Mai 2020 (noch). 12.4 Am 1. Oktober 2020 ist jedoch eine neue Regelung in Kraft getreten, gemäss welcher eine Freizügigkeitseinrichtung in ihrem Reglement vorse- hen kann, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder ver- weigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versi- cherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 15a FZV). Eine rückwir- kende Anwendung von Art. 15a FZV ist in der Übergangsbestimmung zur

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 42 Änderung vom 26. August 2020 allerdings nicht vorgesehen (vgl. AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14).

Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügig- keitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbe- darf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit ent- sprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert wer- den könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Ein- richtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Bei- lage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Ver- ordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt. Diesen ist zu entnehmen, dass mit Art. 15a FZV die In- terpellation Dittli erfüllt werde (vgl. S. 6). Weiter wird festgehalten, dass der neue Artikel den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht gebe, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hätten. Art. 15a sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Wolle eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistung zu kürzen oder zu verweigern, müsse sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst müsse vorgesehen sein, ob und unter wel- chen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung komme. Weiter würden die Freizügigkeitseinrichtungen bei der Ausgestal- tung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen verfügen (vgl. S. 7). 12.5 Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Hand- lungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV be- tonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 43 In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begüns- tigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwen- dung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrak- ten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ge- fordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdefüh- rerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversi- cherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könn- ten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die be- günstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage.

Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher im vor-

liegenden Punkt abzuweisen.

13. Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhält-

nisses

13.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 regeln in Art. 11 Abs. 1 ihrer Vor-

sorgereglemente, dass eine vorzeitige Überweisung des Vorsorgegutha-

bens zulässig ist, wenn der Vorsorgenehmer das Vorsorgeguthaben für ei-

nen Übertrag in eine Vorsorgeeinrichtung oder in eine Freizügigkeitsein-

richtung verwendet. Teilüberweisungen sind zulässig, wenn sie für den Ein-

kauf in eine Vorsorgeeinrichtung bestimmt sind. In Art. 11 Abs. 5 des Vor-

sorgereglements wird ausserdem festgehalten, dass Auflösungen des Frei-

zügigkeitskontos beziehungsweise des Wertschriftendepots in folgenden

Fällen von Gesetzes wegen erfolgen und dies ohne ausdrücklichen Wider-

ruf der Vorsorgevereinbarung beziehungsweise des Anlageauftrages des

Vorsorgenehmers:

  1. [...]
  2. wenn die neue Vorsorgeeinrichtung das Kapital für den entsprechen-

den Einkauf einfordert [...]

c) [...]

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 44 13.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass für den Vorsorge- nehmer absolute Klarheit bestehen müsse, dass das bestehende Vorsor- gekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der genaue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 bis FZG übernommen werden. Der Passus betref- fend Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b sei zu strei- chen, da dieser unpräzis sei und es keinen Spielraum gebe für eine freiwil- lige Überweisung. Das Freizügigkeitskapital müsse überwiesen werden. Es sei bei Einkaufsmöglichkeiten nicht bloss zulässig, Guthaben zu über- tragen, sondern es sei eine Pflicht. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe.

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten dem entgegen, dass keine Pflicht bestehe, den Gesetzeswortlaut zu übernehmen. Die Reglements- bestimmung stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 bis FZG und sei im Einklang mit Art. 13 FZG. Der Vorsorgenehmer habe bereits mit der Reglementsregelung die Gewissheit, dass das Vorsorgeguthaben bei Ein- tritt in die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werde. Allerdings gelte die Pflicht zur Überweisung nicht absolut. Der Vorsorgenehmer sei nur in dem- jenigen Umfang verpflichtet, die Freizügigkeitsleistung an seine neue Vor- sorgeeinrichtung zu überweisen, als diese auch in die neue Vorsorgeein- richtung eingebaut werden könne. Von einer Freizügigkeitseinrichtung zu verlangen, den gesamten Betrag zu überweisen, entbehre einer gesetzli- chen Grundlage. 13.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 bis FZG gilt Folgendes: «Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrich- tungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen [...].» Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrich- tung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu ei- ner entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der einge- brachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reg- lementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicher- ten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 45 auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorge- einrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsni- veau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsor- geeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obliga- torischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VET- TER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2).

Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleis- tung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern. Entsprechend Art. 4 Abs. 2 bis FZG soll die Vorsorgeeinrichtung überdies auch das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzer- haltung, mit anderen Worten aus einer Freizügigkeitseinrichtung, für Rech- nung des Versicherten einfordern können (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 FZG Rz. 2). Der Vorsorgeeinrichtung steht gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kein eigenes Forderungsrecht zu, sie kann die Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen (BGE 133 V 205 E. 4.6). 13.4 Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat das Vorsorge- guthaben bei Eintritt des Versicherten in eine Vorsorgeeinrichtung von der Freizügigkeitseinrichtung an diese überwiesen zu werden. Ein allfälliger Überschuss aufgrund beispielsweise eines Minimalplanes richtet sich nach Art. 13 FZG. Eine vorgängige Möglichkeit der Teilüberweisung der Freizü- gigkeitseinrichtung auf eine Vorsorgeeinrichtung – wie bei der Übertragung des Guthabens von einer Vorsorgeeinrichtung auf zwei Freizügigkeitsstif- tungen gemäss Art. 12 FZV – ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Der Hinweis im Reglement be- züglich Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 ist somit zu streichen. Die Bean- standungen der Vorinstanz hinsichtlich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Vorsorge- reglements können allerdings insofern nicht nachvollzogen werden, als da- rin eine Teilüberweisung nicht vorgesehen ist. Eine eingehende Begrün- dung lässt sich ihren Beanstandungen auch nicht entnehmen. Der Hinweis, dass die Formulierung unpräzis sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Reglementsbestimmung dazu gar keine Aussage enthält. Art. 11 Abs. 5 Bst. b ist folglich im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 FZG zulässig, das heisst die neue Vorsorgeeinrichtung kann für Rechnung des Vorsorgenehmers das Kapital einfordern. Dabei ist ein- zig zu berücksichtigen, dass sie kein eigenes Forderungsrecht hat (vgl. oben E. 13.3 zweiter Absatz).

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 46 Die Beschwerden sind aufgrund des Dargelegten hinsichtlich Art. 11 Abs. 1 abzuweisen und bezüglich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Reglements gutzuheis- sen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 nicht exakt den Gesetzeswort- laut übernehmen müssen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage und die Vorinstanz greift mit diesen Vorgaben in den Autonomiebereich der Stif- tung ein (vgl. auch oben E. 5.3). 14. Barauszahlung bei Selbständigkeit 14.1 In Art. 11 Abs. 2 Bst. c der Vorsorgereglemente der Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 wird geregelt, dass eine vorzeitige Barauszahlung zuläs- sig ist, wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstä- tigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit auf- nimmt. Der Bezug muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der an- dersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. 14.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass in Art. 11 Abs. 2 Bst. c ein Bar- auszahlungstatbestand angeführt werde, welcher von Art. 5 FZG nicht er- fasst werde. Letztere Bestimmung sei jedoch zwingendes Recht, eine Aus- dehnung sei nicht zulässig. Darin enthalten sei ein Tatbestand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3. Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen.

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten diesbezüglich fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbstän- dige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnt sei, allerdings werde dieser Sonderfall durch die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Barauszahlung bei freiwillig versicher- ten Selbständigerwerbenden geschützt. Die Haltung der Vorinstanz, wo- nach Art. 5 FZG absolut abschliessend sei, lasse im Weiteren unberück- sichtigt, dass die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 4 BVG freiwillig sei. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass der selbständigerwerbende Vorsorgenehmer nicht mehr demselben gesetzlichen Vorsorgeschutz unterstehe wie ein Arbeitnehmer. Die Rechts- bestimmung sei rechtskonform. 14.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG gilt, dass Versicherte die Barauszah- lung der Austrittsleistung verlangen können, wenn sie eine selbstständige

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 47 Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. 14.4 Wer selbständig erwerbend und nicht der obligatorischen Versiche- rung unterstellt ist, aber der freiwilligen Vorsorge angeschlossen ist, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die geäufneten Mittel in klar bestimmten Schranken, namentlich zum Zwecke betrieblicher Investitio- nen, auszahlen lassen, wenn er den Vorsorgevertrag kündigt und seine vertragliche Beziehung mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet. Dabei handelt es sich um einen zweckgebundenen Bezug gestützt auf Art. 4 Abs. 4 BVG, nicht um eine Barauszahlung i.S.v. Art. 5 FZG. Letztere er- scheint nach aktueller Praxis für freiwillig versicherte Selbständigerwer- bende ausgeschlossen und dürfte damit auch bei Aufnahme einer anders- artigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sein (vgl. JÜRG ZIHL- MANN, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vor- sorge, 2021, Art. 5 FZG Rz. 37; BGE 134 V 170 E. 4). Die Auszahlung ist nicht jederzeit möglich, sondern nur bei Aufnahme der selbständigen Er- werbstätigkeit, wozu die andersartige selbständige Erwerbstätigkeit nicht zählt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Eine Person, die von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstä- tigkeit wechsle, verfügt in diesem Moment über die Möglichkeit, sich das angesparte Alterskapital bar auszahlen zu lassen. Der Zeitpunkt der Auf- nahme ist gesetzlich nicht definiert. Das BSV hat hierzu diverse Mitteilun- gen erlassen und ausgeführt, dass «im Zeitpunkt der Aufnahme der selb- ständigen Erwerbstätigkeit» einer Jahresfrist gleichkomme und während dieser Zeit noch von einer Aufnahme die Rede sei, dabei bestehe jedoch ein Ermessenspielraum für die Vorsorgeeinrichtungen (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 23. Juni 2014, Nr. 136, Rz. 894). 14.5 Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, gibt es – anders als für 3a-Stiftungen mit Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 – für die Beschwerdeführe- rinnen als Freizügigkeitsstiftungen keine entsprechende gesetzliche Grundlage für diese Regelung in Art. 11 Abs. 2 Bst. c der Vorsorgeregle- mente.

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stützen sich allerdings im Wesentli- chen nicht auf die Anwendung der BVV 3, sondern darauf, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausweitung der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG bei Selbstständigerwerbenden auf be- triebliche Investitionen stattgefunden habe und ein Barauszahlungsverbot

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 48 der gewährleisteten Freiwilligkeit der beruflichen Vorsorge für Selbststän- digerwerbende widerspreche. Die Erweiterung der gesetzlichen Regelung zum Zwecke betrieblicher Investitionen kann jedoch nicht analog auf die vorliegende Regelung angewendet werden, da es sich bei der Aufnahme einer nachfolgenden andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht um eine betriebliche Investition im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. oben E. 14.4). Die Ausweitung von Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG durch die Be- schwerdeführerinnen entspricht damit weder dem Gesetzeswortlaut, noch ist diese in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, da es sich nicht um eine betriebliche Investition in dieselbe Art der Selbständigkeit handelt. Hinzu kommt, dass mit der umstrittenen Regelung der Zeitpunkt der Aufnahme so relativiert wird, dass die Barauszahlung auch geltend ge- macht werden kann, wenn die versicherte Person bereits mehrere Jahre selbständig war und dann eine neue Selbständigkeit aufnimmt. Hieran än- dert auch die Jahresfrist-Regelung gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. c (zweiter Satz) des Vorsorgereglements nichts. Die Freiwilligkeit der Versicherung für Selbständigerwerbende bedeutet zudem auch nicht, dass die vorgese- henen Regelungen und Schranken nicht mehr gelten. Diese sind nach wie vor zu beachten. Eine Barauszahlung bei Aufnahme einer andersartigen Selbständigkeit ist deshalb nicht möglich.

Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind aufgrund des Gesagten in diesem Punkt abzuweisen. 15. Reglementsänderungen 15.1 Die Beschwerdeführerin 1 regelt schliesslich in Art. 23 ihres Regle- ments Folgendes: «Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Änderung dieses Reglements beschliessen. Die jeweils gültige Fassung steht auf www.(...).ch zur freien Verfügung oder kann bei der Stiftung angefragt wer- den». 15.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsände- rungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustel- lung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsände- rungen hinweisen. Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt,

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 49 wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Die Vor- instanz habe die Beschwerdeführerin 1 deshalb in allen Verfügungen an- gehalten, die Vorsorgenehmer über die Reglementsanpassungen zu infor- mieren.

Die Beschwerdeführerin 1 hält dazu fest, dass Art. 65a und Art. 86b BVG für Freizügigkeitseinrichtungen nicht sinngemäss anwendbar seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Freizügigkeitseinrichtung den Vor- sorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicher- ten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlos- sen werde. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine entsprechende Anpassung von Art. 23 des Reglements vorzunehmen. Die gerügte Be- stimmung sei bereits in früheren Reglementen so enthalten gewesen. So- lange eine Reglementsbestimmung materiell rechtlich korrekt sei, dürfe die Aufsichtsbehörde keine Änderung der Bestimmung verlangen. Diese sei weder missverständlich noch missbräuchlich. Sie negiere auch die gesetz- liche Obliegenheit zur Information nicht. Eine Verankerung im Reglement werde nicht vorgeschrieben. Die Vorinstanz missachte den Selbständig- keitsbereich der Beschwerdeführerin 1 und den Grundsatz der freiheitli- chen beruflichen Vorsorge (BVGer-act. 13). 15.3 Den rechtlichen Grundlagen sind die folgenden Informationspflichten zu entnehmen: Für Vorsorgeeinrichtungen wird in Art. 8 FZG die Informati- onspflicht im Freizügigkeitsfall normiert, während beispielsweise Art. 19a Abs. 2 FZG eine Informationspflicht bei der Wahl von Anlagestrategien ent- hält. Im 6. Abschnitt des FZG werden sodann Vorschriften – wiederum ein- zig für Vorsorgeeinrichtungen – zur Information der Versicherten im Hin- blick auf eine Scheidung festgehalten. Was die Freizügigkeitseinrichtungen betrifft, werden für sie – wie auch für die Vorsorgeeinrichtungen – konkrete Informationspflichten in Art. 22c Abs. 4 FZG (Informationspflicht bei Über- tragung der Austrittsleistung) und Art. 19k FZV (Informationspflichten im Scheidungsfall) normiert. Zudem sind gemäss Art. 25 FZG die Bestimmun- gen des BVG betreffend die systematische Verwendung der Versicherten- nummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sinngemäss anwendbar. Im BVG sehen sodann die Art. 65a und Art. 86b BVG für Vorsorgeeinrichtungen Informationspflichten gegenüber den Versicherten vor, allerdings werden diese beiden Bestim- mungen in Art. 25 FZG nicht erwähnt. Sie finden deshalb auf Freizügig- keitseinrichtungen keine Anwendung.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 50 15.4 Mit Art. 86b BVG wurde im BVG erstmals am 1. Januar 2005 eine ge- setzliche Informationspflicht eingeführt. Zuvor bestand eine Informations- pflicht von (privaten) Vorsorgeeinrichtungen nur insofern, als eine entspre- chende reglementarische Vorschrift bestand und im Rahmen der aus dem Vertrauensgrundsatz in Art. 2 Abs. 1 ZGB abgeleiteten allgemeinen ver- traglichen Loyalitätspflicht (BGE 136 V 331 E. 4.2.1). Das Bundesgericht liess dabei die Frage offen, ob es mit einer allgemeinen Verweisung im Vorsorgereglement den Versicherten obliege, die Bestimmungen im Vor- sorgereglement oder das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht nachzuschauen. In BGE 139 V 72 hielt das Bundesgericht sodann die Ver- pflichtung, das Reglement sowie dessen Genehmigung sämtlichen Desti- natären zu eröffnen, als gegeben fest (vgl. E. 3.1.1). 15.5 Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht geltend macht, besteht keine gesetzliche Informationspflicht für Freizügigkeitseinrichtungen im Sinne von Art. 86b BVG; diese Bestimmung gilt lediglich für Vorsorgeeinrichtun- gen (vgl. oben E. 15.3). Vorliegend rechtfertigt sich zudem keine Übertra- gung der Rechtsprechung zur Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtun- gen vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG auf die Freizügigkeitsstiftungen: Ei- nerseits ist zu betonen, dass sich die Freizügigkeitseinrichtungen und der rechtliche Rahmen, in welchem sie sich bewegen, stark von den Vorsorge- einrichtungen und deren Regelung unterscheiden. Andererseits können aus der in Erwägung 15.4 dargestellten Rechtsprechung vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG weder Schlüsse für allfällige Reglementsänderungen noch für die Geltung bei Freizügigkeitseinrichtungen gezogen werden. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Art. 12 Abs. 2 FZV – wonach die Versicherten jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln können – eine aktive Informationspflicht der Freizügigkeitseinrichtung bei einer Reglementsän- derung ableiten will.

Entsprechend ist die Regelung in Art. 23 des Reglements der Beschwer- deführerin 1 – mangels anderslautender Vorschriften hinsichtlich einer In- formationspflicht im FZG oder in der FZV – zulässig. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen.

Soweit die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich zumindest sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend macht (vgl. oben Bst. B.b in fine), ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat das (berechtigte) Vertrauen der Beschwerdeführerin in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 51 – entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführerin 1 – nicht verletzt. Viel- mehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz bereits in den bei- den Verfügungen vom 9. April 2015, der Verfügung vom 28. Oktober 2015 und der Verfügung vom 12. Juli 2017 jeweils festgehalten hat, dass dem Stiftungsrat die Information der Vorsorgenehmer über die neuen Regle- mentsgrundlagen obliege (vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 7-10). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es der Vorinstanz gerade bei Dauersachverhal- ten möglich sein muss, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich unbegründet. 16. Zu prüfen bleiben im Folgenden die Beanstandungen der Beschwerde- führerinnen 3 und 4 hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemach- ten Vorbehalte zu deren Vorsorgereglementen vom 18. November 2019 (Beschwerdeführerin 3) und vom 4. September 2020 (Beschwerdeführerin 4) im Zusammenhang mit der Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 17). Weiter sind die Beanstandung der Beschwerdeführerin 3 bezüglich der Reglementsänderung (vgl. nachfolgend E. 18) sowie ihr Vorwurf, die Vor- instanz verhalte sich willkürlich (vgl. nachfolgend E. 19) zu behandeln.

Nicht zu prüfen ist hingegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin 4, dass die Vorinstanz durch ihr Verhalten zu verantworten habe, dass die Beschwerdeführerin 4 die fragliche Reglementsbestimmung in einem Be- schwerdeverfahren beurteilt haben möchte, obwohl sie wisse, dass andere Verfahren zu gleichlautenden Bestimmungen bereits hängig seien. Diesem Punkt wird nämlich bereits mit der Verfahrensvereinigung (vgl. oben E. 2) Rechnung getragen. Was sodann die Rüge der unsachlichen, teilweise brüskierenden und nicht selten überheblichen Tonalität der Vorinstanz be- trifft, kann auf die Ausführungen in Erwägung 8 zweiter Absatz verwiesen werden. 17. Auszahlung Todesfall- oder Altersleistung bei 3a-Einrichtungen 17.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 folgende Regelungen in ihrem Reglement aufgenommen haben:

Art. 13 Todesfallleistung: Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 11-12 vorstehend fällig geworden ist, wird das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet [...].

Gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements gilt, dass ein vorzeitiger Bezug

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 52 frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters möglich ist [...]. Die Auflösung beziehungsweise den Bezug als Altersleis- tung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantra- gen. Gemäss Art. 12 des Vorsorgereglements gilt weiter, dass das Vorsor- geguthaben auf Begehren des Vorsorgenehmers ausbezahlt werden kann, sofern dieser eine volle Invalidenrente der IV bezieht und das Invalidenri- siko nicht versichert ist (Abs. 1). Den Bezug als Invaliditätsleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen (Abs. 2). 17.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass Art. 2 Abs. 1 BVV 3 nicht vorsehe, dass ein Anspruch auf das Todesfallkapital nur dann beste- hen solle, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistungen gemäss Art. 11-12 fällig geworden seien. Der Passus in Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements sei ersatzlos zu streichen.

Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 vor, dass der An-

spruch auch im Todesfall bestehen bleibe und in den Nachlass falle, wenn

ein Anspruch auf Vorsorgeleistungen der Vorsorgeeinrichtung noch zu Leb-

zeiten der versicherten Person fällig geworden sei und sie versterbe, bevor

die Vorsorgeeinrichtung die Leistung erbracht habe. Dies gelte für Vor-

sorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gleichermassen. Das Begehren

gemäss Art. 5 FZG um Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügig-

keitsfall sei eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit

der Austrittsleistung abhänge. Gegenüber einer Freizügigkeitsstiftung sei

ein Anspruch auf Todesfallkapital bei einem bereits fälligen Anspruch auf

ein Alters- oder Invaliditätskapital ausgeschlossen. Diese Rechtslage gelte

für Säule 3a-Einrichtungen in gleicher Weise, auch wenn sie nicht in einer

gesetzlichen Bestimmung explizit wiedergegeben werde.

17.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sind als Begünstigte folgende Personen

zugelassen:

  1. Im Erlebensfall der Vorsorgenehmer
  2. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Rei-

henfolge [...].

Die Altersleistungen dürfen zudem frühestens fünf Jahre vor dem ordentli-

chen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen

des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer

nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 53 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgescho- ben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). 17.4 Zur BVV 3 ist zunächst daran zu erinnern, dass diese Verordnung die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgefor- men regelt. Diese Verordnung wurde gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG erlas- sen, der – in den vorliegend relevanten Fassungen (vgl. dazu oben E. 7 zweiter Absatz) – lediglich festhält, dass der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberech- tigung für Beiträge festlegt. Diesbezüglich wurde in der Lehre die Auffas- sung vertreten, dass die Ansprüche des Vorsorgenehmers und weiterer Begünstigter in keiner Weise durch die BVV 3 gesetzlich geregelt seien, weil der Bundesrat zum Erlass materiellrechtlicher Vorschriften gar nicht ermächtigt gewesen sei. Vielmehr werde das Rechtsverhältnis vertraglich (parteiautonom) geregelt und sei die BVV 3 lediglich steuerrechtlich von Bedeutung, da die Abzugsfähigkeit der Beiträge nur dann gewährleistet werde, wenn die Parteivereinbarung den Rahmenbedingungen von BBV 3 entspreche (vgl. REGINA AEBI-MÜLLER, Was uns das [zur amtlichen Publi- kation bestimmte] Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge [Säule 3a] zum Erbrecht lehrt – und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014, Rz. 2 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 82 BVG per

  1. Januar 2023 unter anderem dahingehend angepasst wurde, als in Abs. 3 die ausdrückliche Kompetenz des Bundesrates festgehalten wird, die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen zu regeln und insbeson- dere den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten zu regeln sowie fest- zulegen, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann (AS 2021 312; BBl 2018 5813, 5856). 17.5 Vor diesem Hintergrund – und in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Aufbau einer Säule 3a gänzlich freiwillig erfolgt, worin ein entscheiden- der Unterschied zur beruflichen Vorsorge liegt (vgl. auch REGINA AEBI-MÜL- LER, a.a.O., Rz. 3 m.w.H.) – haben die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 im Rahmen der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 OR – zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 82 BVG am 1. Januar 2023 – die Möglichkeit, die Auszahlung der Leistungen beziehungsweise die Fälligkeit der Leistung von einem entsprechenden Begehren abhängig zu machen, wobei die Fälligkeit ihrerseits gemäss Reglement Auswirkungen darauf hat, ob eine Alters- oder Todesfallleistung ausgerichtet wird.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 54 Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sind demnach dies- bezüglich gutzuheissen. 18. Reglementsänderung bei 3a-Einrichtungen 18.1 In Art. 25 des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin 3 wird Fol- gendes geregelt: Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Änderung dieses Reglements beschliessen. Die jeweils gültige Fassung steht auf www.(...).ch zur freien Verfügung oder kann bei der Stiftung angefragt wer- den. 18.2 Die Vorinstanz macht auch bei der Beschwerdeführerin 3 geltend, dass der Stiftung die Pflicht obliege, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine ge- nügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindes- tens auf die Reglementsänderungen hinweisen.

Die Beschwerdeführerin 3 entgegnet hierzu, dass die Bestimmungen über die Information der Versicherten (vgl. insbesondere Art. 65a und 86b BVG) für Säule 3a-Einrichtungen explizit nicht sinngemäss anwendbar seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Säule 3a-Einrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versi- cherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abge- schlossen werde. Für Säule 3a-Stiftungen existiere auch keine gesetzliche Pflicht, die Obliegenheit zur Information der Vorsorgenehmer über Regle- mentsänderungen zwingend in einem Reglement vorzusehen. Die Vor- instanz habe dies im Rahmen diverser Reglementsprüfungen nie bean- standet. Dies zeige, dass sie in ihrer Praxis, Massnahmen abzuleiten, will- kürlich verfahre. 18.3 In der BVV 3 ist hinsichtlich der Informationspflicht keine Regelung enthalten. Ausserdem findet sich auch kein Verweis, wonach die für Vor- sorgeeinrichtungen geltenden Art. 65a oder Art. 86b BVG auch für 3a-Ein- richtungen massgebend wären. 18.4 Hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Informati- onspflicht von (privaten) Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren Versi- cherten vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG ist auf die obigen Ausführungen in Erwägung 15.4 zu verweisen.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 55 18.5 Wie die Beschwerdeführerin 3 zu Recht geltend macht, besteht keine gesetzliche Informationspflicht für Säule 3a-Einrichtungen im Sinne von Art. 86b BVG; diese Bestimmung gilt lediglich für Vorsorgeeinrichtungen (vgl. dazu auch E. 15.3). Vorliegend rechtfertigt sich – ebenso wie bei den Freizügigkeitseinrichtungen – sodann auch keine Übertragung der Recht- sprechung zur Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen vor Inkrafttre- ten von Art. 86b BVG auf die Säule 3a-Einrichtungen (vgl. dazu auch oben E. 15.5).

Die Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin 3 ist daher – man- gels anderslautender Vorschriften hinsichtlich einer Informationspflicht für Säule 3a-Einrichtungen – zulässig. Die Beschwerde der Beschwerdefüh- rerin 3 ist daher in diesem Punkt gutzuheissen. 19. Willkürliches Verhalten 19.1 Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, dass die Vorinstanz die Re- gelung gemäss Art. 25 ihres Vorsorgereglements in den letzten Jahren nie beanstandet habe. Nun bringe sie ohne Notwendigkeit plötzlich Vorbehalte an. Das Verhalten der Vorinstanz sei willkürlich (BVGer-act. C: 1; vgl. auch oben Bst. D.b in fine).

Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass in der angefochtenen Verfü- gung in Ziff. 3 des Dispositivs geregelt sei, dass dem Stiftungsrat die Infor- mation der Vorsorgenehmer über neue Reglementsbestimmungen obliege. Die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht der Meinung, diese Anordnung sei willkürlich. 19.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatli- chen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu wer- den. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bun- desgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Be- gründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lö- sung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1; 133 I 149 E. 3.1; 131 I 467 E. 3.1). Willkür liegt nach ständi- ger Rechtsprechung des Bundesgerichts folglich nicht schon dann vor,

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 56 wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuzie- hen wäre (BGE 127 I 60 E. 5a). 19.3 Vorliegend geht es um die Auslegung von Gesetzesbestimmungen. Obwohl entsprechend vorstehender Erwägungen die Beschwerdeführe- rin 3 hinsichtlich Art. 25 der Reglementsbestimmungen obsiegt (vgl. oben E. 18), stand es der Vorinstanz offen, die Bestimmungen anders auszule- gen. Dies hat sie in den vorangehenden Verfügungen (vgl. BVGer-act. C: 1 Beilagen 6, 8 und 10) auch insofern kundgetan, als sie mindestens darauf hinwies, dass es Sache des Stiftungsrates sei, Vorsorgenehmer über Reg- lementsänderungen zu informieren, womit auch kein (willkürlicher) Mei- nungswechsel seitens der Vorinstanz stattfand, wie dies die Beschwerde- führerin 3 geltend macht. Es ist auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz eine Bestimmung anders ausgelegt hat als die Beschwerdeführerin 3 und mit angefochtener Verfügung die Änderung im Reglement verlangte. Dem Vorwurf der Willkür kann aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. 19.4 Soweit die Beschwerdeführerin 3 überdies – zumindest sinngemäss – eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend macht, ist wiederum da- rauf zu verweisen, dass die Vorinstanz bereits in den vorangehenden Ver- fügungen (vom 6. Juli 2011 und vom 9. April 2015) jeweils festgehalten hat, dass dem Stiftungsrat die Information der Vorsorgenehmer über die neuen Reglementsgrundlagen obliege (vgl. BVGer-act. C:1 Beilagen 6, 8 und 10). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es der Vorinstanz gerade bei Dau- ersachverhalten möglich sein muss, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Ent- sprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin 3 auch diesbezüglich un- begründet (vgl. bereits oben E. 15.5 in fine). 20. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend E. 20.1) und eine allfällige Parteientschädigung (vgl. nachfolgend E. 20.2) zu befin- den. 20.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teil- weise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 7.1).

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 57 20.1.1 In der vorliegenden Sache war bei der Beschwerdeführerin 1 die Rechtmässigkeit von acht Reglementsbestimmungen streitig, die die Vor- instanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt in drei der acht Streitpunkte. Weiter war streitig, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, was mit Zwischenverfügung vom 8. Ja- nuar 2020 verneint wurde. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Ver- fahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.– im Umfang von Fr. 3'400.– der Be- schwerdeführerin 1 aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 1'600.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer- statten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des EVG [heute BGer] B 108/01 vom 16. Oktober 2002 E. 6.3 m.w.H.). 20.1.2 Bei der Beschwerdeführerin 2 war die Rechtmässigkeit von sieben Reglementsbestimmungen streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt in zwei der sieben Streit- punkte. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.– im Umfang von Fr. 3’500.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 1’500.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise un- terliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 20.1.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 war die Rechtmässigkeit von zwei Reglementsbestimmungen streitig, die die Vorinstanz mit einem Vor- behalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt in beiden Streitpunk- ten. Allerdings war die von der Beschwerdeführerin 3 angeführte Willkür- rüge (sowie die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes) unbegrün- det. Bei dieser Sachlage sind der Beschwerdeführerin 3 die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 5'000.– im Umfang von Fr. 1'000.– aufzuerle- gen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 4’000.– ist ihr nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der überwiegend un- terliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 20.1.4 Bei der Beschwerdeführerin 4 war schliesslich die Rechtmässigkeit von einer Reglementsbestimmung streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt im streitigen Punkt.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 58 Bei dieser Sachlage werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt. Der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 20.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis- mässig hohen Kosten zusprechen. Die obsiegende Partei hat die entstan- denen Kosten für nicht notwendige und unverhältnismässig hohe Auf- wände selbst zu tragen. Parteikosten sind dann als notwendig zu betrach- ten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Auf- wände, wie die reine Information des Klienten über den Verfahrensstand sind als nicht notwendig zu betrachten und können nicht entschädigt wer- den. Der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens Fr. 200.–, höchstens aber Fr. 400.– (Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). 20.2.1 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 1 vom 10. Au- gust 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 25'438.70. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 57.33 Stunden à Fr. 400.– sowie einer Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 687.95 und Fr. 1'818.75 MwSt. (BVGer-act. 21).

Vorliegend hat der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde erforderlich war. Entspre- chend erachtet das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und nach Abzug von 0.5 Stunden für «Tel (...) re Stand und Fristen, Ferienplanung, Diver- ses ZBSA» vom 19. Mai 2020 mangels ersichtlicher Unerlässlichkeit für die Vertretung – einen Aufwand von 56.83 Stunden als nachvollziehbar, wobei allerdings der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 250.– zu reduzieren ist. Ausserdem ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 3 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 59 angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewie- sen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 90.– (Por- tospesen sowie Kopien à jeweils Fr. 0.50 [Art. 11 Abs. 4 VGKE]) festzuset- zen. In Berücksichtigung des lediglich teilweisen Obsiegens (3/9) ist der Beschwerdeführerin 1 somit eine gekürzte Parteientschädigung von gerun- det Fr. 5'132.80 zuzusprechen (56.83 Stunden à Fr. 250.– zzgl. Auslagen von Fr. 90.– und Mehrwertsteuer von Fr. 1'100.90, gekürzt auf 3/9). Bezüg- lich des Mehrwertsteuerzuschlags im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bleibt zu ergänzen, dass dieser zum bis zum 31. Dezember 2023 gelten- den Satz zu berechnen ist.

Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 20.2.2 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 2 vom 10. Au- gust 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 11'612.25. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 26.17 Stunden à Fr. 400.– sowie Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 314.05 und Fr. 830.20 MwSt. (BVGer-act. B: 18).

Vorliegend hat der Rechtsvertreter ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen und konnte im Wesentlichen die Be- anstandungen von Beschwerdeführerin 1 übernehmen, weshalb keine um- fassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Be- schwerde und Replik erforderlich war. Die Beschwerdeführerin 2 selbst macht geltend, dass es sich bei der Beschwerde um eine Kopie der Be- schwerde von Beschwerdeführerin 1 handelt, auch bei der Replik waren dieselben Reglementsänderungen umstritten. Der Aufwand von 10.17 Stunden für die Erstellung der Beschwerde (Zeitraum vom 28.5.- 10.6.2020) sowie der Aufwand für die Erstellung der Replik von 13.17 Stun- den (Zeitraum vom 18.9.-7.10.2020) sind aus diesen Gründen um die Hälfte (11.67 Stunden) zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet somit – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Um- fangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Be- schwerdeverfahrens und des teilweisen Obsiegens (2/7) – eine gekürzte Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'137.60 als angemessen ([Fr. 3'981.65– / 7] x 2), wobei sich Fr. 3'981.65.– zusammensetzt aus 14.5 Stunden à Fr. 250.– sowie durch das Gericht schätzungsweise festgelegte

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 60 Auslagen von Fr. 72.– (vgl. dazu oben E. 20.2.1) und Fr. 284.65 Mehrwert- steuerzuschlag (vgl. dazu oben E. 20.2.1) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 20.2.3 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 3 vom 10. Au- gust 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 15'454.90. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 34.83 Stunden à Fr. 400.– sowie Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 417.95 und Fr. 1'104.95 MwSt. (BVGer-act. C: 16).

Vorliegend hat der Rechtsvertreter wiederum bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen. Die umstrittenen Reglementsände- rungen wurden bereits im Rahmen der Verfahren von Beschwerdeführe- rin 1 und 2 angefochten. Auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin 3 um eine 3a- Stiftung handelt, war die Thematik im Wesentlichen dieselbe wie bei den Freizügigkeitsstiftungen, weshalb keine vollständige Neueinar- beitung in die Sachlage erforderlich war. Hinzu kommt, dass lediglich zwei Reglementsbestimmungen umstritten waren. Der Aufwand von rund 17.91 Stunden für die Erstellung der Beschwerde (Zeitraum vom 9.12.2019- 3.1.2020) und 12.17 Stunden für die Replik (Zeitraum vom 26.2.- 23.3.2020) sind um die Hälfte (15.04 Stunden) zu kürzen. Das Bundesver- waltungsgericht erachtet – unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und des teilweisen Obsiegens (4/5) – eine gekürzte Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'311.90 als ange- messen ([Fr. 5'389.85 / 5] x 4), wobei sich Fr. 5'389.85 zusammensetzt aus 19.79 Stunden à Fr. 250.– sowie durch das Gericht schätzungsweise fest- gelegte Auslagen von Fr. 57.– (vgl. dazu oben E. 20.2.1) und Fr. 385.35 Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. dazu oben E. 20.2.1) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 20.2.4 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 4 vom 10. Au- gust 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 10'795.80. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 24.33 Stunden à Fr. 400.– sowie Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 291.95 und Fr. 771.85 MwSt. (BVGer-act. D: 14).

Vorliegend hat der Rechtsvertreter ebenfalls bereits im vorinstanzlichen

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 61 Verfahren Akteneinsicht genommen. Die umstrittene Reglementsänderung wurde bereits im Rahmen der Verfahren der Beschwerdeführerin 3 ange- fochten. Ausserdem handelt es sich lediglich um eine umstrittene Regle- mentsbestimmung und die Beschwerdeführerin selbst weist darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeschrift um die fast wortwörtliche Über- nahme der Beschwerde von Beschwerdeführerin 3 handelt. Im Wesentli- chen konnten somit die Beanstandungen von Beschwerdeführerin 3 über- nommen werden, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sach- lage für die Redaktion der Beschwerde und Replik erforderlich war. Der angegebene Aufwand von 11 Stunden für die Erstellung der Beschwerde (Zeitraum vom 17.12.2020-18.1.2021) wie auch 12.25 Stunden für die Replik (Zeitraum vom 24.3.-5.5.2021) werden um Dreiviertel (17.44 Stun- den) gekürzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb – unter Be- rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und des vollständigen Obsiegens – eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1'899.85 als angemessen (6.89 Stunden à Fr. 250.– sowie durch das Gericht schätzungsweise festgelegte Auslagen von Fr. 41.50 und Fr. 135.85 Mehrwertsteuerzuschlag [vgl. dazu oben jeweils E. 20.2.1] im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren C-6262/2019, C-45/2020, C-3017/2020 und C-242/2021 werden vereinigt. 2. 2.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren C-6262/2019 wird im Sinne der Erwägungen 9.4, 13.4 und 15.5 teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2.2 Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'400.– auferlegt. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 1'600.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 2.3 Der Beschwerdeführerin 1 wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung von Fr. 5'132.80 zugesprochen.

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 62 3. 3.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren C-3017/2020 wird im Sinne der Erwägungen 9.4 und 13.4 teilweise gutgeheissen. 3.2 Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3’500.– auferlegt. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 1’500.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3.3 Der Beschwerdeführerin 2 wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung von Fr. 1'137.60 zugesprochen. 4. 4.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 im Verfahren C-45/2020 wird im Sinne der Erwägungen 17.5 und 18.5 teilweise gutgeheissen, so- weit darauf eingetreten wird. 4.2 Der Beschwerdeführerin 3 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1’000.– auferlegt. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 4’000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4.3 Der Beschwerdeführerin 3 wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung von Fr. 4'311.90 zugesprochen. 5. 5.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 im Verfahren C-242/2021 wird gutgeheissen und Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2020 auf- gehoben. 5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– wird der Beschwerdeführerin 4 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5.3 Der Beschwerdeführerin 4 wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei- entschädigung von Fr. 1'899.85 zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen 1-4, die Vorinstanz, das

C-6262/2019; C-45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Seite 63 Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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