B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6256/2024
Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Dr. med. et lic. iur. Andreas Wildi, Rechtsanwalt,und MLaw Celine Weber, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Spezialitätenliste, Umteilung von B._______ in die IT-Gruppe (...), Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung.
C-6256/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin / Beschwerdeführe- rin), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wildi und Rechtsanwältin Ce- line Weber, mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsge- richt ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einreichen liess mit dem Hauptrechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, B._______ und B._______ x._______ (allesamt BAG-Dossier [...]) umgehend in die IT- Gruppe (...) umzuteilen (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BAG zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5 VwVG), dass gemäss Art. 54 VwVG die Behandlung einer Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergeht, dass es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt fehlt, hat die Vorinstanz doch gemäss Aktenlage bisher keine Verfügung betreffend die Umteilung der genannten Arzneimittel in eine andere IT-Gruppe erlassen, dass daher hinsichtlich der streitigen Umteilung in eine andere IT-Gruppe auch keine Devolutivwirkung eintreten konnte, und das Bundesverwal- tungsgericht entsprechend weder befugt ist, über die Sache materiell zu entscheiden, noch vorsorgliche Massnahmen zu treffen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, ad Art. 54 Rz. 3 ff., ad Art. 56 Rz. 21 ff.), dass infolgedessen auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht eingetreten und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2024 als Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen sowie die Vorinstanz mit gleicher Verfügung vom 8. Oktober 2024 ersucht wurde, bis zum 8. November 2024 eine Vernehm- lassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz innert verlängerter Frist mit Eingabe vom 23. Januar 2025 beantragt hat, die Beschwerde vom 2. Oktober 2024 sei abzuweisen (Ziff.1), eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Überprüfungsverfahrens der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre 2021 zu sistieren (Ziff. 2), subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die beiden Arzneimittel bis zum rechtskräftigen Abschluss der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre 2021 mit folgender Text-
C-6256/2024 Seite 3 limitierung in die IT-Gruppe (...) umzuteilen (..., Ziff. 3) resp. eventualiter zu Ziff. 3 der Vorinstanz Frist zur Stellungnahme anzusetzen, falls für das Gericht keine oder eine andere Limitierung angezeigt erscheine, dass, wie bereits ausgeführt und worauf die Gesuchstellerin in ihrer Ein- gabe vom 2. Oktober 2024 sinngemäss auch zutreffend hingewiesen hat, das Bundesverwaltungsgericht mangels Anfechtungsobjekts nicht befugt ist, über die Frage einer Umteilung in eine andere IT-Gruppe als erste In- stanz und an Stelle der Verwaltung materiell zu entscheiden resp. diesbe- züglich eine Anordnung zu treffen, dass vorliegend einzig noch zu prüfen ist, ob eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung vorliegt, dass sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergan- gen wäre (vgl. BGE 130 V 90 E. 2), dass Anfechtungsobjekt einer Beschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist (vgl. Urteil C-781/2020 vom 25. März 2020 E. 1.1 mit Hinweis, Urteil C-4887/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.5 mit Hinweisen), dass es Ziel der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. MÜLLER/BIERI, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 46a); hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Be- schwerde legitimiert, dass betreffend die Umteilung von B._______ in eine andere IT-Gruppe, insbesondere hinsichtlich der Vorgehensweise, gemäss den vorliegenden Akten zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz im August 2023 ein (erstes) Meeting stattgefunden hat, und – nachdem die Swissme- dic auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin am 21. De- zember 2023 die Umteilung von B._______ in die IT-Gruppe (...) vorge- nommen hatte – insbesondere im Februar, Juli, August und September 2024 weitere Austausche per E-Mail oder Gespräch stattgefunden haben,
C-6256/2024 Seite 4 dass die Vorinstanz sich im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass eine Änderung der IT-Gruppe erst vorgenommen werden könne, wenn die Überprüfung der Aufnahmebedingungen im Jahre 2024 erfolgen kann, dass die Beschwerdeführerin demgegenüber der Ansicht ist, dass die um- gehende Umteilung ex nunc et pro futuro sehr wohl möglich sei und im Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz liegt, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am 22. August 2024 die Umteilung von B._______ und B._______ x._______ per 1. Oktober 2024 in die IT-Gruppe (...) beantragt und um Bestätigung bis 30. August 2024 ersucht hat, dass die Umteilung nun umgehend an die Hand genommen werde (vgl. E-Mail vom 22. August 2024 an die Vorinstanz, BVGer-act. 1 Beilage 3), dass die Vorinstanz daraufhin am 6. September 2024 per E-Mail ausgeführt hat, aufgrund des Devolutiveffekts sehe es sich nicht in der Lage, die Um- teilung während des (damals) hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die Überprüfung der Aufnahmebedingungen im Jahr 2021 vorzunehmen (vgl. BVGer-act. 1 Beilage 4), und mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 zusammengefasst festhält, erst das Resultat der nun neu durchzu- führenden Überprüfung 2021 werde die Grund- und Ausgangslage für die mit der Umteilung erneut durchzuführende WZW-Prüfung – darin einge- schlossen unter Umständen die Festlegung einer Limitierung – bilden (BVGer-act. 9), dass Streitgegenstand der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge- rungsbeschwerde lediglich die Verweigerung oder Verzögerung der anbe- gehrten Verfügung sein kann (vgl. HANSJÖRG SEILER, a.a.O., ad Art. 54 Rz. 29; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 80/04 vom 12. Juli 2004 E. 5.2.2 m.w.H.), und das rechtlich geschützte Interesse darin besteht, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwer- deinstanz weiterziehbar ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.24 mit Hinweis auf BGE 125 V 118 E. 2b), dass vorliegend bezüglich der mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 zumindest sinngemäss erhobenen Rüge der Rechtsverweigerung respektive Rechts- verzögerung aufgrund des Dargelegten und in Berücksichtigung der Ge- samtheit der Umstände einerseits nicht ersichtlich ist, dass der Vorinstanz vorgeworfen werden kann, sie würde es ausdrücklich ablehnen oder still- schweigend unterlassen, eine Entscheidung zu treffen, die an eine
C-6256/2024 Seite 5 gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, a.a.O., Rz. 5.22 f.), dass vorliegend andererseits mit Blick auf das im Hinblick auf eine Rechts- verzögerung oder Rechtsverweigerung rechtlich geschützte Interesse auf- fällt, dass die Beschwerdeführerin es bislang unterlassen hat, die Vor- instanz betreffend die Umteilung von B._______ in eine andere IT-Gruppe um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu ersuchen, dass damit auch eine implizit gerügte Rechtsverzögerung resp. Rechtsver- weigerung nicht ersichtlich ist, dass sich die Eingabe vom 2. Oktober 2024 daher als offensichtlich unzu- lässig erweist, weshalb auf sie im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzu- treten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keine Parteientschä- digung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass auch der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 2. Oktober 2024 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-6256/2024 Seite 6 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: