B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6242/2019
Urteil vom 25. März 2024 Besetzung
Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.
Parteien
A._______, (USA), vertreten durch lic. iur. Yvonne Tina Furler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung vom 24. Oktober 2019.
C-6242/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherte), geboren am (...) 1972, schwei- zerische Staatsangehörige, seit Dezember 2003 in den USA wohnhaft, ver- unfallte am 18. August 1999 als Fahrradfahrerin. Dabei erlitt sie Schürfun- gen, Prellungen, einen Zahnschaden und mutmasslich eine Gehirnerschüt- terung (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: IVSTA-act.] 8). Am 26. Februar 2001 meldete sie sich bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons B,_______ (im Folgenden: IV-Stelle B.) zum Bezug von Leistun- gen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 7). A.b Die IV-Stelle B. sprach der Versicherten mit Verfügung vom 21. April 2005 ab dem 1. August 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (IVSTA-act. 54). A.c Im Rahmen der periodisch von Amtes wegen eingeleiteten Rentenre- vision bestätigte die IV-Stelle B._______ mit Mitteilung vom 1. November 2007 den bisherigen Rentenanspruch (IVSTA-act. 71). B. B.a Mit der Wohnsitznahme der Versicherten in den USA per Dezember 2003 ging die Zuständigkeit für das IV-Verfahren an die IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland (IVSTA) über (IVSTA-act. 74). B.b Am 27. Februar 2012 leitete die IVSTA wiederum eine Rentenrevision ein (IVSTA-act. 80). B.c Gestützt auf das Gutachten der C._______ (Hauptgutachten: Innere Medizin/Rheumatologie; Teilgutachten: Psychiatrie und Neurologie) vom 12. Dezember 2012, das weder aus somatischen noch aus psychiatrischen Gründen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (IVSTA- act. 111 Seite 34), verneinte die IVSTA mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 einen weiteren Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Februar 2014 (IVSTA-act. 145).
C-6242/2019 Seite 3 C. C.a Gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt D._______, am 3. Februar 2014 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung sei auf- zuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszuzahlen. Eventualiter sei eine Wie- dereingliederung nach Bst. a Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Ände- rung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; nach- folgend: SchlBest.) i.V.m. Art. 8a IVG (SR 831.20) zu gewähren und die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen (längstens aber bis zwei Jahre ab Zeitpunkt der Rentenaufhebung) weiter auszurichten (IVSTA-act. 151). C.b Mit Urteil C-569/2014 vom 12. Januar 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde insofern gut, als es die angefochtene Verfü- gung vom 9. Dezember 2013 aufhob und die Sache zu ergänzenden Ab- klärungen und zum Erlass eines neuen Entscheids im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückwies (IVSTA-act. 183). Das Bundesverwaltungsgericht erwog namentlich, es liege kein Anwen- dungsfall von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vor. Die Vorinstanz habe damit die Rente zu Unrecht in Anwendung dieser Bestimmung aufgehoben (E. 4). Im Verlauf des Verfahrens stellten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die IVSTA den Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 9. De- zember 2013, Gutheissung der Beschwerde vom 3. Februar 2014 und Rückweisung der Sache zur Neuabklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin an die IVSTA. Das Bundesverwaltungsgericht kam bei seiner Prüfung in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zum Schluss, dass der Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt sei, wes- halb die Streitsache zur Neuabklärung des Gesundheitszustandes der Ver- sicherten an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sei es bei Versicherten mit gesundheitlichen Beein- trächtigungen physischer und psychischer Art unabdingbar, physische und psychische Beeinträchtigungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär beur- teilen zu lassen. Infolgedessen wies das Gericht die IVSTA an, eine ent- sprechende Begutachtung der Versicherten in der Schweiz zu veranlas- sen. Die Auswahl der Fachdisziplinen und den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten stellte es ins pflichtgemässe Ermessen der Gutachterin- nen und Gutachter. Weiter hielt das Gericht fest, im Bereich der psychoso- matischen Leiden – und damit auch im vorliegenden Fall – sei gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGE 141 V 281) die Anwendung des
C-6242/2019 Seite 4 strukturierten Beweisverfahrens erforderlich. Nach Abklärung der Status- frage habe die IVSTA eine neue Verfügung zu erlassen, in welcher sie sich unter Einbezug der medizinischen Vorakten zur Arbeitsfähigkeit der Versi- cherten sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tä- tigkeit äussere (E. 5). D. D.a Mit Schreiben vom 30. April 2019 teilte die IVSTA der Versicherten, mittlerweile vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Tina Furler, mit, es sei eine medizinische Abklärung in der Schweiz erforderlich, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2018 umsetzen zu können. Vorgesehen seien die Fachdisziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheu- matologie und Neurologie. Weiter eröffnete die Vorinstanz den vorgesehe- nen Fragekatalog und gab Gelegenheit zum Stellen von Zusatzfragen (IV- STA-act. 201 und 202). D.b In der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2019 erklärte sich die Versicherte mit der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung grundsätzlich einverstanden und beantragte zusätzlich eine neuropsycho- logische Begutachtung. Ferner führte sie aus, eine Begutachtung in der Schweiz sei ihr nicht zumutbar, da sie über ein E-2 Investor Visum verfüge, das ihr erlaube, sich in den USA aufzuhalten und dort zu arbeiten. Das Visum müsse alle zwei Jahre erneuert werden, das nächste Mal im Jahr 2020. Würde sie für die Begutachtung aus den USA ausreisen, müsste sie bei Wiedereinreise in die USA erneut den Antrag auf Gewährung eines E-2 Visums stellen. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse ihrer eigenen Firma sei es «höchst unsicher», ob ihr erneut ein E-2 Visum gewährt würde. Deshalb sei die Begutachtung in den USA durchzuführen (IVSTA-act. 205). D.c Im Schreiben vom 16. August 2019, betitelt mit «Mahnung – Renten- aufhebung», teilte die IVSTA der Versicherten mit, sie sei mit der Ergän- zung der polydisziplinären Begutachtung durch die Fachdisziplin Neu- ropsychologie einverstanden. Indessen könne auf eine Begutachtung in der Schweiz nicht verzichtet werden, die medizinischen Abklärungsstellen müssten mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Begutachtung in der Schweiz ausdrücklich angeordnet. Nach Ansicht der IVSTA handelt es sich beim Visum der Versicherten (E-2 Visum) um ein Multiple Entry-Visum, weshalb die IVSTA davon ausgeht, dass die Versicherte die USA für kurze
C-6242/2019 Seite 5 Reisen ohne Einschränkung verlassen könne. Weiter führte die IVSTA aus, die Annahme, ein neuer Visumsantrag bei Wiedereinreise in die USA würde von den amerikanischen Behörden abgelehnt, sei eine reine Vermu- tung. Schliesslich hielt die IVSTA an der medizinischen Abklärung in der Schweiz fest. Gleichzeitig kündigte die IVSTA an, sie werde die Rente auf- grund der fehlenden Mitwirkung aufheben, falls die Versicherte ihrer ge- setzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und die Teilnahme an der Begutachtung innert einer Frist von 30 Tagen nicht bestätige (IVSTA-act. 212). D.d Eine Bestätigung der Teilnahme an der Begutachtung in der Schweiz durch die Versicherte erfolgte nicht. D.e Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 hob die Vorinstanz die beste- hende halbe Rente der Invalidenversicherung infolge mangelnder Mitwir- kung im Revisionsverfahren rückwirkend per 1. Februar 2014 auf (IVSTA- act. 215). E. E.a Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2019 erhob A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Tina Furler, am 25. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde mit folgenden Anträgen: Die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Bereit- schaft, sich in den USA zu begutachten, ihrer Mitwirkungspflicht nach- komme bzw. es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwer- deführerin in den USA polydisziplinär begutachten zu lassen. Eventualiter sei die Beschwerde als Revisionsgesuch des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts vom 12. Januar 2018 zu behandeln und die IVSTA zu ver- pflichten, die polydisziplinäre Begutachtung in den USA anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IVSTA (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E.b Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2020 schloss die IVSTA (nachfol- gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 12. Januar 2018 angeord- net, dass die Begutachtung in der Schweiz erfolgen müsse, weil die Gut- achterinnen und Gutachter mit den Grundsätzen der schweizerischen Ver- sicherungsmedizin vertraut sein müssten. Eine Begutachtung in den USA komme deshalb nicht in Betracht. Indem sich die Beschwerdeführerin nur
C-6242/2019 Seite 6 für eine Begutachtung in den USA bereit erkläre, komme sie ihrer Mitwir- kungspflicht nicht nach. Da das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt worden sei, sei die Aufhebung der Rente der Invalidenversi- cherung rückwirkend ab 1. Februar 2014 rechtens und die Verfügung vom 24. Oktober 2019 sei zu schützen. E.c Die Beschwerdeführerin reichte innert erstreckter Frist keine Replik ein, weshalb der Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 per 20. Mai 2020 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 11). E.d Mit Schreiben vom 4. April 2022 gab die Rechtsvertreterin eine gültige Vollmacht der Beschwerdeführerin zu den Akten, nachdem sie dem Gericht am 17. Februar 2022 telefonisch mitgeteilt hatte, dass die bei den Akten liegende Vollmacht nicht von ihr eingeholt worden und somit ungültig sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung der Verfahrensakten zur Einsicht- nahme (BVGer-act. 12 bis 15). E.e Am 13. April 2022 wurden der Rechtsvertreterin die Akten zur Einsicht- nahme zugestellt (BVGer-act. 16), am 18. Juli 2022 retournierte sie dem Gericht die Akten (BVGer-act. 18). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
C-6242/2019 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 173.021). Die IVSTA gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vo- rinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver- fahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesge- setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26 bis
und Art. 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter- temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders- lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha- ben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; vgl. zu den Ausnahmen BGE 132 V 368 E. 2.1). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt, ist direkte Adressatin der angefochtenen Verfügung und mit der Aufhe- bung der bestehenden Rente der Invalidenversicherung formell und mate- riell beschwert. Sie kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, der Gerichts- kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 ATSG, vgl. auch Art. 52 Abs. 1 und 20 Abs. 3 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
C-6242/2019 Seite 8 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 24. Oktober 2019, mit der die Vorinstanz den Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Februar 2014 zufolge unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflichten im Revisionsverfah- ren aufgehoben hat (IVSTA-act. 215). 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in den USA, weshalb das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. März 2014; nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.336.1) zur Anwendung gelangt. Da in Bezug auf die Schweiz das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a 2. Lemma Abkommen) sowie das Abkommen für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gilt (Art. 3 Bst. a Abkommen) und die Art. 7 - 18 des Ab- kommens keine gegenteiligen Regelungen enthalten, ist die Sache nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht zu beurteilen (vgl. auch Urteil des BVGer C-112/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1). 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli- cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1). Deshalb finden vorliegend jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BGE 137 V 71 E. 5.2). 2.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 138 II
C-6242/2019 Seite 9 331 E. 1.3; 134 V 25 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auf- lage 2022, Rz. 1.54). 3. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz das Sozialversi- cherungsverfahren in formeller Hinsicht korrekt durchgeführt hat, nament- lich was die Anordnung der Begutachtung (E. 3.1 ff.) sowie das Vorbe- scheidverfahren (E. 3.7) betrifft. 3.1 Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten ei- ner oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt sie der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (vgl. Art. 44 ATSG in der hier massgebenden Fassung bis 31. Dezember 2021; BGE 138 V 271 E.1.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Zu un- terscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und materieller Natur. Die gesetzlichen Ausstandsgründe zählen zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sach- verständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur richten sich gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (z.B. unzutreffende Wahl der medizini- schen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (z.B. feh- lende Sachkunde) (BGE 140 V 507 E. 3.1; 138 V 271 E. 1.1; 137 V 210 E. 3.4.1.2). Zu den Einwendungen materieller Natur zählt namentlich der Ort der Begutachtung (statt vieler: Urteil des BVGer C-6473/2014 vom 6. April 2017 E. 3.2). 3.2 Will sich die versicherte Person ohne triftige Gründe einer angeordne- ten Begutachtung nicht unterziehen, ist gestützt auf Art. 44 ATSG (in der hier massgebenden Fassung bis 31. Dezember 2021) und die bundesge- richtliche Rechtsprechung (BGE 137 V 210) eine anfechtbare Zwischen- verfügung betreffend Notwendigkeit und Zumutbarkeit der polydisziplinä- ren Begutachtung zu erlassen. Erst im Anschluss, d.h. nach rechtskräftiger Gutachtensanordnung und allfälliger fortbestehender Weigerung, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen, ist grundsätzlich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. dazu Urteile des BVGer C- 1331/2020 vom 28. April 2021 E. 4.2; C-1722/2019 vom 18. November 2020 E. 4.3.2 und E. 4.4).
C-6242/2019 Seite 10 3.3 Die Vergabe polydisziplinärer medizinischer Administrativgutachten er- folgt in der Invalidenversicherung nach dem Zufallsprinzip über das Zuwei- sungssystem "SuisseMED@P" (vgl. Art. 72 bis Abs. 2 IVV in der hier mass- gebenden Fassung bis 31. Dezember 2021; BGE 139 V 339). Rechtspre- chungsgemäss sind Zwischenverfügungen betreffend die Anordnung einer medizinischen Begutachtung nicht selbständig vor Gericht anfechtbar, be- vor in Anwendung des Zuweisungssystems "SuisseMED@P" auch die Gutachterstelle feststeht (BGE 139 V 339 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil C- 1722/2019 E. 4.1.1). Das BSV hat die vom Bundesgericht mit BGE 137 V 210 formulierten und in weiteren Folgeurteilen (vgl. dazu etwa BGE 138 V 271, 139 V 339, 139 V 349, 140 V 507, 141 V 330; vgl. auch jüngst BGE 146 V 9) weiter präzi- sierten Rahmenbedingungen betreffend die Anordnung von C._______- Begutachtungen im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenver- sicherung (KSVI) nachvollzogen. Das KSVI ist als Verwaltungsweisung für die Vorinstanz – nicht hingegen für das Sozialversicherungsgericht – ver- bindlich (vgl. BGE 129 V 200 E. 3.2). 3.4 Bei der Anordnung der Begutachtung ist die Vorinstanz wie folgt vorge- gangen (vgl. D vorstehend): 3.4.1 Mit Schreiben vom 30. April 2019 hat die Vorinstanz der Beschwer- deführerin bekanntgegeben, dass eine medizinische Begutachtung in der Schweiz vorgenommen werde. Vorgesehen seien die Fachdisziplinen In- nere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Fragenkatalog, welcher der polydiszip- linären Gutachterstelle unterbreitet werde, eröffnet und ihr Gelegenheit ge- geben, Zusatzfragen zu stellen. Des Weiteren forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, ihr zusätzliche Unterlagen einzureichen (IVSTA- act. 201). 3.4.2 Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin der Vorinstanz die angeforderten Unterlagen nach. Sie erklärte sich mit der polydisziplinären Begutachtung grundsätz- lich einverstanden und beantragte, zusätzlich ein neuropsychologisches Gutachten zu veranlassen. Ferner sei ihr eine Begutachtung in der Schweiz zurzeit nicht zumutbar. Aufgrund ihrer Visumssituation (E-2 Inves- tor Visum) sei ihr nicht zumutbar, die USA für die Begutachtung in der Schweiz zu verlassen, da nicht gesichert sei, dass sie wieder in die USA
C-6242/2019 Seite 11 einreisen könne. Deshalb sei die Begutachtung in den USA durchzuführen (IVSTA-act. 205). 3.4.3 Nachdem die Vorinstanz Erkundigungen über Ein- und Ausreise bei einem E-2 Visum eingeholt hatte (IVSTA-act. 210), erliess die Vorinstanz am 16. August 2019 ein mit «Mahnung – Rentenaufhebung» betiteltes Schreiben. Darin führte die Vorinstanz aus, es liege kein Grund vor, um auf die Begutachtung in der Schweiz zu verzichten; die Begutachtung in der Schweiz sei notwendig und zumutbar. Die Vorinstanz gewährte der Be- schwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen ab Datum des Erhalts des Schreibens, um die Teilnahme an der Begutachtung zu bestätigen. Sollte diese Bestätigung innert Frist nicht eintreffen, sähe sich die Vorinstanz ge- zwungen, die Rente aufgrund der fehlenden Mitwirkung aufzuheben (IV- STA-act. 212). 3.4.4 Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf dieses Schreiben, wo- raufhin die Vorinstanz die IV-Rente mit Verfügung vom 24.Oktober 2019 aufgrund mangelnder Mitwirkung aufhob (IVSTA-act. 215). 3.5 Nachdem die Beschwerdeführerin eine Begutachtung in der Schweiz als zurzeit nicht zumutbar erachtet hatte (vgl. E. 3.4.2), ging die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. August 2019 direkt dazu über, ein Mahn- und Be- denkzeitverfahren einzuleiten (vgl. E. 3.4.3). Eine anfechtbare Zwischen- verfügung, mit der die Vorinstanz nach Vergabe des Gutachtensauftrags über die Plattform "SuisseMED@P" an der vorgesehenen Begutachtung unter Nennung der Gutachterstelle festgehalten hätte (vgl. E.3.2 und E.3.3), hat sie nicht erlassen. Insbesondere ist das formlose Schreiben der Vorinstanz vom 16. August 2019 nicht als anfechtbare Zwischenverfügung einzustufen. Das Schreiben weicht nicht nur in seiner Form, sondern auch in seinem Inhalt von einer anfechtbaren Zwischenverfügung über eine Gutachtensanordnung ab. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin unter Festhaltung an der me- dizinischen Abklärung in der Schweiz auf, die Teilnahme an der Begutach- tung zu bestätigen (vgl. E. 3.4.3). Eine solche Aufforderung im Zuge eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens stellt rechtsprechungsgemäss keine an- fechtbare Verfügung dar (BGE 146 I 62 E. 5.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 49 ATSG, Art. 5 VwVG). 3.6 Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz einen schweren Verfahrens- fehler begangen, der trotz der vollen Kognition des Bundesverwaltungsge-
C-6242/2019 Seite 12 richts aufgrund seines formellen Charakters (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3) kei- ner Heilung zugänglich ist, würde doch mit einer möglichen Heilung im Be- schwerdeverfahren das vom Bundesgericht bezweckte Ziel der Stärkung der vorgängigen Mitwirkungsrechte der versicherten Personen seines Sinngehalts entleert (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4; Urteil C-1331/2020 E. 5.2.8 mit Hinweis). Auf Weiterungen zu dem seit 1. Januar 2022 geltenden Gutachtensverfah- ren und der gesetzlichen Regelung der Gehörs- und Partizipationsrechte (vgl. Art. 44 ATSG in der aktuellen Fassung) kann verzichtet werden. Die Änderungen traten erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung in Kraft (vgl. E. 2.2). 3.7 Ein weiterer schwerer Verfahrensfehler liegt darin, dass die Vorinstanz vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 24. Oktober 2019 kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat (vgl. D vorstehend). 3.7.1 Gemäss Art. 57a IVG (in der hier massgebenden Fassung bis 31. De- zember 2020) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Her- absetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit (Abs. 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Abs. 2). Die rentenaufhebende Verfügung vom 24. Oktober 2019 ist ein Endentscheid über ein Leistungsbegehren, da er das Verfahren abschliesst. 3.7.2 Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine un- komplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 m.H.; Urteil des BGer 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.1.1). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern (Urteil des BGer 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 m.w.H.); der verfassungsrechtliche Mindestanspruch gibt demgegenüber keinen Anspruch darauf, zur geplanten Erledigung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1). 3.7.3 Weder die vorgängigen Mitwirkungsrechte der versicherten Person bei der Einholung eines Gutachtens (vgl. E. 3.1 ff.) noch die Durchführung
C-6242/2019 Seite 13 eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens entbinden die IV-Stelle grundsätz- lich vom gesetzlich vorgesehenen Vorbescheidverfahren (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_742/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 6.3; Urteil C-726/2020 E. 5.5; Urteil C-1331/2020 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1195/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 5.4 und E. 5.5). 3.7.4 Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbe- scheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Vorbescheidverfahrens gilt als schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m.H.). 3.7.5 Dass die Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu einem unnöti- gen formalistischen Leerlauf führen würde, kann vorliegend nicht ange- nommen werden. Insbesondere ist mit Blick auf den formellen Charakter des Anhörungsverfahrens nicht entscheidend, ob sich die Durchführung des Vorbescheidverfahrens auf den Ausgang der materiellen Streiterledi- gung auswirkt. Ohne Kenntnisnahme der tatsächlichen Entscheidgrund- lage ist eine gehörige Stellungnahme zur vorgesehenen Erledigung nicht möglich (Urteil 9C_555/2020 E. 5.3 mit Hinweis). Es kann zudem auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerde- führerin in Kenntnis des konkret in Aussicht gestellten Entscheids doch noch zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten entscheidet. 4. Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie die Anordnung der polydiszipli- nären Begutachtung mit Bekanntgabe der Gutachtensstelle sowie der Gut- achterinnen und Gutachter nicht mittels Zwischenverfügung eröffnet hat.
C-6242/2019 Seite 14 Die Heilung dieser Gehörsverletzung fällt vorliegend ausser Betracht. In- dem die Vorinstanz anschliessend die rentenaufhebende Verfügung erlas- sen hat, ohne ein Vorbescheidverfahren durchzuführen, ist ihr ein weiterer schwerer und nicht heilbarer Verfahrensfehler unterlaufen. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der rechtskonformen Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. In diesem Rahmen wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin eine Begutachtung in der Schweiz zumutbar ist. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 5. Mit Blick auf den Prozessausgang – die Gutheissung der Beschwerde im Hauptantrag – ist das bloss eventualiter gestellte Revisionsbegehren nicht zu behandeln. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich die unterlie- gende Partei tragen muss. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsie- gen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 806.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient- schädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands ist eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'800.- ange- messen. (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6242/2019 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 806.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in der Höhe von Fr. 2'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philipp Egli Andrea Meier
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6242/2019 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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