B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6225/2012
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 31. Oktober 2012.
C-6225/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 14. Januar 1950 geborene, in seiner Heimat Serbien wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1974 und 1975 sowie von 1978 bis 1995 als Küchenhilfe in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizeri- sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Da- nach verliess er die Schweiz und zog zurück nach Serbien, wo er als selbständiger Landwirt seinen Bauernbetrieb weiter führte. Nach einem Herzinfarkt im März 2004 wurde er im Juni 2004 operiert (Bypass, künst- liche Herzklappe). Danach hat der Beschwerdeführer aus gesundheitli- chen Gründen nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] 1 ff.). B. Am 20. Januar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer über den serbi- schen Versicherungsträger zum Bezug einer schweizerischen Invaliden- rente an (IV-act. 1). Die IVSTA verfügte am 13. Februar 2008 mangels ei- nes rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 42% die Abweisung des Leistungsbegehrens (IV-act. 56 und 62). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil C-1626/2008 vom 31. August 2010 rechtskräftig ab (IV-act. 73). C. Der Beschwerdeführer stellte mit Gesuch vom 31. Mai 2011, Postaufgabe
C-6225/2012 Seite 3 ne 100%ige Erwerbseinbusse seit 2008 hervorgehe und er die Beurtei- lung durch einen psychiatrische Fachperson verlangte, holte die IVSTA eine weitere Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H._______, FMH Psy- chiatrie und Psychotherapie, ein. Dieser legte in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2012 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der Höhe von 100% in sämtlichen Tätigkeiten auf den 27. Februar 2011 fest. (IV-act. 115 f.). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfah- rens sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 eine ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2012 zu (IV-act. 126 und 131). D. Gegen diese Verfügung reichte der Versicherte durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache der ganzen Invalidenrente bereits ab 1. Mai 2010. In dieser sowie in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 24. Ja- nuar 2013 machte er erneut geltend, dass die 100%-ige Erwerbseinbusse seit 2008 bestehe (BVGer act. 1 und 7). E. Den mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 eingeforderten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) leistete der Be- schwerdeführer am 8. Januar 2013 (BVGer-act. 6). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 26. April 2013 an den gestellten Anträgen fest und reichte einen neuen ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2013 ein (BVGer act. 11). Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 15. Mai 2013 ebenfalls an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (BVGer act. 15). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-6225/2012 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; siehe auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die formgerechte Beschwerde wurde rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht (Art. 20 Abs. 3, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). Nachdem der Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde vom 3. De- zember 2012 einzutreten. 2. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist aufgrund der Rechtsbegehren einzig die Frage, ob der Anspruch auf Rentenzahlung bereits vor dem 1. Februar 2012 entstanden ist. Nicht in Frage gestellt ist der Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2012. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort seinen Wohnsitz (IV-act. 9), weshalb das im Verhältnis zur Republik Ser- bien bis heute gültige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung kommt (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Vor- aussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente so- wie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversiche- rungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichun- gen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz den Rentenbeginn und die Entstehung des Ren-
C-6225/2012 Seite 5 tenanspruchs korrekt festgelegt hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2012 in Kraft standen (so auch die Nor- men des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV- Revision [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Grundla- gen ist dabei grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzu- stellen, weshalb das IVG und das der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der jeweiligen Fas- sung Anwendung finden, sowohl bezüglich des Rentenbeginns als auch der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. Urteil des BGer 9C_693/ 2012 vom 8. Juli 2013 E. 3; BGE 138 V 475 E. 2; Urteil des BVGer C- 2234/2012 vom 17. April 2014 E. 6.3.2). 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 5.1 hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IK-Auszug, IV- act. 128), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali- dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
C-6225/2012 Seite 6 weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs- unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf- gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be- rücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei min- destens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf ei- ne ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf- enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (so auch Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). Vorbehältlich einer – hier nicht vorlie- genden – abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versi- cherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie wäh- rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 % beträgt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6, BGE 130 V 253). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
C-6225/2012 Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex- pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a). 6. 6.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver- weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er- füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsge- such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi- cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicher- ten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei ei- nem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). 6.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sach- verhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten
C-6225/2012 Seite 8 rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wie- dererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsver- fahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unter schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 6.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli- chen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Ver- fügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts- konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe- messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin- weisen). Referenzzeitpunkt ist somit vorliegend die rentenablehnende Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2008, die mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1626/2008 vom 31. August 2010 bestätigt wurde. 7. Strittig und zu prüfen ist zunächst der Zeitpunkt des Eintritts des Versi- cherungsfalls, was nach dem Gesagten kumulativ das Erfüllen der Warte- zeit und danach einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraussetzt. 7.1 Die Wartezeit beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheb- lich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Urteil des BGer 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.1). Dabei ist nur die Arbeits- unfähigkeit im Sinne des Gesetzes von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Urteil des BGer 8C_652/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 2). Eine in der beruflichen
C-6225/2012 Seite 9 Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung ist für sich allein gesehen in aller Regel nicht ausrei- chend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit. Zum rechtsgenüglichen Nachweis einer relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermö- gen wird regelmässig – nicht aber in jedem Fall zwingend – ein echtzeitli- ches (überzeugendes) ärztliches Attest verlangt (Urteile des BGer 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2 und B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 6.3). Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jah- ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, vermögen dagegen den rechtsgenüglichen Nachweis nicht zu erbringen (Urteil des BGer 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2). Der Zeit- punkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 126 V 353 E. 5b) nachgewiesen sein. 7.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die beim Beschwerdeführer be- stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seit dem 27. Februar 2011 ei- ne Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100% verursachen. Sie betrachtet den vom Beschwerdeführer am 27. Februar 2011 erlittenen Schlaganfall als Auslöser der Wartefrist und hat den Beginn des Warte- jahres folglich auf den 1. Februar 2011 festgelegt. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Stellungnahme des RAD vom 31. Juli 2012 (IV-act. 116) und damit auf eine Stellungnahme eines versicherungsinternen Arz- tes ab. Auf die Berichte verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen kann dann abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6). 7.3 Dr. H._______ hat im Bericht vom 31. Juli 2012 die Diagnosestellung des RAD-Arztes Dr. C._______ vom 20. Januar 2012 bestätigt. Der Be- schwerdeführer leidet demnach an einer vaskulären Demenz mit depres- siven Symptomen. Ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wur- den weiter ein Z.n. Myokardinfarkt, lumbale und sonstige Bandscheiben- schäden mit Radikulopathie und ein Z.n. Hirninfarkt mit linksseitiger Läh- mung diagnostiziert. Dr. H._______ attestierte dem Beschwerdeführer in sämtlichen Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 27. Februar 2011. Die RAD-Ärzte erachteten die vorliegenden medizini- schen Informationen als ausreichend und beurteilten die gesundheitlichen Störungen als derart schwerwiegend, dass die Annahme einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten von 100 % gerechtfertigt sei.
C-6225/2012 Seite 10 7.4 Die Einschätzungen der RAD-Ärzte stützen sich auf Berichte der den Beschwerdeführer nach dem Schlaganfall behandelnden Fachärzte Dr. R._______ (undatierter Austrittsbericht nach einem Rehabilitations- aufenthalt vom 25. August 2011 bis 24. September 2011, IV-act. 92), Dr. T._______ (undatierter Austrittsbericht nach einer Hospitalisation vom 21. November 2011 bis 2. Dezember 2011, IV-act. 101) sowie Dr. G._______ (undatierter Austrittsbericht nach einer Hospitalisation vom 2. Dezember 2011 bis 16. Dezember 2011, IV-act. 100). Aus diesen Be- richten ergeben sich keine Hinweise auf vorbestehende Arbeitsunfähig- keiten, die nicht bereits in die Beurteilung des ersten Rentengesuchs vom 20. Januar 2006 eingeflossen und in der mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 31. August 2010 bestätigten Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2008 berücksichtigt worden sind (vgl. zum Referenzzeit- punkt E. 6.3 hiervor). Aufgrund dieses echtzeitlich belegten Krankheits- verlaufs erscheint die Einschätzung des RAD hinsichtlich der hier stritti- gen Fragen des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Sie findet insbe- sondere in den medizinischen Unterlagen eine Grundlage. Da sich aus den Akten keine Indizien entnehmen lassen, die gegen die Zuverlässig- keit der zeitlichen Festsetzung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit spricht, kommt der Einschätzung des RAD grundsätzlich voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee). 7.5 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ändert an der Einschätzung des RAD nichts. Er führte in seinem Einwand vom 15. Mai 2012 gegen den ersten Vorbescheid vom 2. Mai 2012 aus, dass aus der vorhandenen medizinischen Dokumentation klar hervorgehe, er sei bereits seit 2008 zu 100% erwerbsunfähig. Dieses Vorbringen findet in den vorliegenden me- dizinischen Akten keine Stütze. Es liegen für den Zeitraum vor dem Schlaganfall vom 27. Februar 2011 medizinische Unterlagen bis zum 2. April 2008 vor. Die nach der Rentenabweisung der Vorinstanz vom 13. Februar 2008 ausgestellten drei medizinischen Berichte der ärztlichen Militärakademie vom 27. Februar 2008 (IV-act. 84), 12. März 2008 (IV- act. 83) und 2. April 2008 (IV-act. 83) enthalten keine Ausführungen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese lagen im Übrigen dem Bundesverwaltungsgericht bereits bei der Beurteilung der Beschwerde gegen die rentenablehnende Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2008 vor, ohne dass diese Einfluss auf den Ausgang des Beschwerdever- fahrens gehabt hätten, weder in einer die Einschätzung der Arbeitsunfä- higkeit beeinflussenden Beurteilung noch als Grund für eine Überweisung der Akten an die Vorinstanz als Neuanmeldung. Eine echtzeitliche ärztli-
C-6225/2012 Seite 11 che Bestätigung, die eine vor dem 27. Februar 2011 bestehende und wei- tergehende Arbeitsunfähigkeit als die nicht bereits mit Verfügung der Vor- instanz vom 13. Februar 2008 beurteilte belegen würde, fehlt somit. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die medizinische Aktenlage unvollständig ist und entsprechende Echtzeitzeugnisse vorhanden wären, die noch zu den Akten genommen werden könnten. Dies nicht zuletzt, weil der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2011 von der Vorinstanz aufgefordert wurde, alle sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen (Arztberichte, Spitalberichte, Röntgenbilder, Laboruntersu- chungen, EKG, usw.) einzureichen (IV-act. 88) und er auch im Fragenbo- gen für Versicherte, ausgefüllt am 11. Oktober 2011 (IV-act. 90), keine weitergehenden Hinweise auf weitere Behandlungen im Zeitraum ab 13. Februar 2008 bis 27. Februar 2011 machte. Der Eintritt einer vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten kann daher erst ab 27. Februar 2011 als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen gel- ten. 7.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden kann und mit dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das Wartejahr am 1. Februar 2011 eröffnet wurde und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers am
8.1 Von der Anspruchsentstehung ist die Frage des Rentenbeginns zu unterscheiden. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Mo- nat, der auf Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 8.2 Der Beschwerdeführer stellte sein Leistungsbegehren mit Eingabe vom 31. Mai 2011, die er am 1. Juni 2011 bei der Post aufgab und am 3. Juni 2011 bei der Vorinstanz einging. Der Beschwerdeführer hat dem- nach seinen Rentenanspruch rechtzeitig geltend gemacht, weshalb der Rentenbeginn mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung am 1. Februar 2012 zusammenfällt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung am 1. Februar 2012 entstanden ist. Da die Anmeldung zum Leistungsbe-
C-6225/2012 Seite 12 zug rechtzeitig erfolgte, besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Rente ab diesem Zeitpunkt, den die Vorinstanz zu Recht als Rentenbeginn fest- gesetzt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis und 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegen- de Partei zu betrachten und hat daher Verfahrenskosten von Fr. 400.- zu tragen. Diese werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- verrechnet. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv auf Seite 13
C-6225/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Verfahrenskosten- vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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