B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6216/2009

U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

B._______, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Unfallversicherung (Leistungspflicht zweier Versicherer); Verfügung des BAG vom 21. September 2009.

C-6216/2009 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a C._______ (nachfolgend: Versicherte) erlitt am 30. Januar 1994 auf der Skipiste bei einem Zusammenprall mit einem Snowboarder ein HWS- Distorsionstrauma. Zum damaligen Zeitpunkt war sie bei der A._______ AG (nachfolgend: A._______ oder Beschwerdeführerin) obligatorisch un- fallversichert (act. Z1). Diese kam für die angefallenen Kosten auf. A.b Am 1. September 1998 trat die Versicherte beim Steueramt der Stadt D._______ eine neue Stelle an und war fortan bei der B._______ (nach- folgend: B._______ oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen Un- fälle versichert (act. Z47). Am 20. Februar 1999 war die Versicherte mit dem Auto in eine Kollision verwickelt und erlitt dabei erneut ein HWS- Distorsionstrauma, was medizinische Behandlungen und eine Arbeitsun- fähigkeit von einigen Monaten zur Folge hatte (vgl. MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2004, act. Z15). A.c Am 21. Februar 2001 erlitt die Versicherte erneut einen Autounfall. Zu diesem Zeitpunkt war sie beim Amt für Zusatzleistungen AHV/IV ange- stellt und immer noch bei der B._______ obligatorisch gegen Unfälle ver- sichert. B. B.a Am 11. April 2007 (act. Z47) stellte die B._______ beim Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) ein Gesuch um Er- lass einer Verfügung nach Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). B.b Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 (act. Z48) forderte das BAG die A._______ auf, zum Gesuch der B._______ Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 (act. Z50) liess sich die A._______ in dem Sinne vernehmen, dass sie eine Beteiligung an den Kosten der Unfälle vom 20. Februar 1999 und vom 21. Februar 2001 ablehne, da der Unfall vom 30. Januar 1994 abgeschlossen und sie somit nicht mehr leistungs- pflichtig sei. B.c Mit Verfügung vom 21. September 2009 (act. 1/2) stellte das BAG die Leistungspflicht der B._______ für die Unfälle vom 20. Februar 1999 und vom 21. Februar 2001 fest. Das BAG erklärte die A._______ aber gegen-

C-6216/2009 Seite 3 über der B._______ für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 1994 inso- fern rückvergütungspflichtig, als jene der B._______ den Barwert des Rentenanteils von 30% zuzüglich 30% der Integritätsentschädigung zu bezahlen habe. Für die zukünftigen Heilungskosten erklärte das BAG die B._______ alleine leistungspflichtig. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, von insgesamt Fr. 1'566.-- auferlegte das BAG der A.. C. Gegen die Verfügung vom 21. September 2009 erhob die A. mit Eingabe vom 29. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht (act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass die A._______ gegenüber der B._______ nicht rückerstattungspflichtig sei. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, einerseits sei das Gutachten nicht verwertbar, da es ein Parteigutachten sei und zudem keine Vorunfallakten berücksichtigt worden seien, und andererseits sei keine gesetzliche Grundlage für einen Rückgriff auf die A._______ vorhanden. D. Am 13. Oktober 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2009 (act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen (act. 4). E. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2009 beantragte die B._______ die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zur Begründung führ- te sie namentlich aus, das eingeholte MEDAS-Gutachten genüge den qualitativen Anforderungen, welche an ein Gutachten gestellt würden, weshalb darauf abzustellen sei. Gemäss diesem Gutachten und gestützt auf Art. 100 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) habe ihr die Beschwerdeführerin einen Anteil von 30% der erbrachten Leistungen zu vergüten. F. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2009 beantragte das BAG die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Zur Begründung führte es aus, das MEDAS-Gutachten sei lege artis erstellt worden und berücksichtige alle Akten seit dem ersten Unfall. Vor dem Unfall vom 30. Januar 1994 habe Die Versicherte keine Beschwerden gehabt, so dass keine weiteren rele- vanten Akten vorhanden seien. Das BAG sei zudem darauf angewiesen,

C-6216/2009 Seite 4 sich in Bezug auf die strittige Frage der Kausalität auf die Einschätzung im medizinischen Gutachten verlassen zu können, weshalb es auf das Gutachten abstelle, sofern – wie hier – keine Hinweise vorlägen, dass dieses mangelhaft sei. G. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. H. Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (act. 9). I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be- weismittel ist – sofern für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach- folgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfü- gung des BAG vom 21. September 2009 handelt es sich um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Ver- fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG er- lässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von Art. 33 lit. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse und ist daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG zur Beschwerde legitimiert.

C-6216/2009 Seite 5 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 ff. VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.4 Die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren vor dem BAG teilgenom- men. Eine Verfügung nach Art. 78a UVG würde in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse darin, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der Leh- re gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die zur Bezahlung von Verfahrens- und Parteikosten verpflichtet werden können, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit eigenen Anträgen widersetzen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 527 und 707). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend Anträge ge- stellt und ist als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Strei- tigkeiten zwischen Versicherern das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht zur Anwendung. Dabei finden nach den allgemeinen in- tertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels an- derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel- tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend die Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und der Be- schwerdegegnerin in Bezug auf die Ansprüche der Versicherten aus den Unfällen vom 30. Januar 1994, vom 20. Februar 1999 und vom 21. Februar 2001 strittig ist, sind vorliegend das UVG und die UVV in der im entsprechenden Zeitpunkt gültig gewesenen Fassung anwendbar.

C-6216/2009 Seite 6 2.3 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Beschwerde- führerin zu Recht verpflichtet hat, der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 1994 den Barwert des Rentenanteils von 30% zuzüglich 30% der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Integri- tätsentschädigung zu vergüten. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung kommt die bundesamtliche Verfügungszu- ständigkeit nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Un- fallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide (BGE 127 V 176 E. 4d, 125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von ge- genüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt (BGE 127 V 176 E. 4d). Nach der Rechtsprechung ist der negative Kom- petenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg nach Art. 78 UVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002, aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 ATSG) und Art. 78a UVG zu lösen, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Scha- densereignis die Person des nach UVG leistungspflichtigen Versicherers umstritten ist, nicht hingegen grundsätzlich Bestehen und Umfang der Leistungspflicht (Urteile des Bundesgerichts [BGer] U 255/01 vom 28. Mai 2003 E. 1.2 und U 187/02 vom 24. September 2002 E. 2.3). 4.2 Vorliegend verlangt die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdefüh- rerin die (teilweise) Rückvergütung von gegenüber der Versicherten er- brachten respektive noch zu erbringenden Leistungen, weshalb das sach- lich und funktionell zuständige BAG zu Recht auf Gesuch der Beschwer- degegnerin eine entsprechende Verfügung erlassen hat.

C-6216/2009 Seite 7 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, welche gesetzliche Grundlage im vorlie- genden Fall zur Anwendung kommt. 5.1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt derjenige Versicherer die Leis- tungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Bei Nichtberufsunfällen erbringt derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem der Verunfallte zuletzt auch gegen Berufsunfälle versichert war (Art. 77 Abs. 2 UVG). Der Bundesrat ordnet die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt (Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG). 5.1.2 Gestützt auf Art. 77 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat Art. 100 UVV er- lassen, welcher die Leistungspflicht bei erneutem Unfall wie folgt regelt: Wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versi- cherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versi- chert ist, so muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leis- tungen für den neuen Unfall erbringen (Art. 100 Abs. 1 UVV). Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Art. 100 Abs. 2 UVV). Erleidet ein aus einem früheren Un- fall Rentenberechtigter einen neuen Unfall und führt dieser zu einer Ände- rung des Invaliditätsgrades, so muss der für den zweiten Unfall leistungs- pflichtige Versicherer sämtliche Leistungen ausrichten. Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht. Damit ist seine Leistungspflicht abge- golten (Art. 100 Abs. 3 UVV). 5.2 Art. 100 Abs. 1 UVV zielt primär auf die Regelung der Situation, in der ein Versicherter, nachdem er einen ersten Unfall mit Arbeitsunfähigkeits- folge erlitten hat, zu einem bei einem anderen Versicherer versicherten

C-6216/2009 Seite 8 Arbeitgeber wechselt, und sodann – während er aufgrund des ersten Un- falles noch arbeitsunfähig ist, so dass er die neue Stelle noch nicht hat antreten können – erneut verunfallt. Dieser Artikel normiert demzufolge die Nachwirkungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses vor der Aufnahme einer neuen versicherten Tätigkeit (vgl. BGE 135 V 333 E. 4.4). Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass die Versicherte zwi- schen den Unfällen vom 30. Januar 1994 und vom 20. Februar 1999 ihre neue Stelle beim Steueramt der Stadt D._______ angetreten hat und so- mit nicht mehr arbeitsunfähig war; deshalb kommt Art. 100 Abs. 1 UVV hier nicht zur Anwendung. 5.3 Art. 100 Abs. 3 UVV, welcher voraussetzt, dass der Versicherte aus einem früheren Unfall bereits rentenberechtigt ist, kommt hier ebenso wenig zur Anwendung, da die Versicherte aufgrund des Unfalls vom 30. Januar 1994 keine Rente, sondern lediglich während einer gewissen Zeit Taggelder bezog und somit dieses Tatbestandselement nicht erfüllt ist. Folgerichtig geht auch die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in Zif- fer 3.3 ihrer Ad-hoc-Empfehlungen 4/89 davon aus, dass Art. 100 Abs. 3 UVV nicht anwendbar ist und somit gestützt darauf kein Rückgriff auf den Versicherer eines früheren Unfalls erfolgen kann, wenn der erste Unfall – wie hier – nicht zu einer Rente führte. Die von der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG erlassenen Empfehlungen zur einheitlichen Rechtsanwen- dung stellen unverbindliche Richtlinien dar, ihnen kommt jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit eine gewisse Bedeutung zu (BGE 126 V 353 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den Akten ferner auch nicht hervorgeht, dass eine Rente später noch hätte zugesprochen werden sollen; im Übrigen wird dies von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Somit liegt kein Anwendungsfall von Art. 100 Abs. 3 UVV vor und es ist daher auch auszuschliessen, dass Ziffer 3.4 der Ad-hoc- Empfehlungen 4/89 vorliegend zur Auslegung beigezogen werden könn- te. 5.4 Art. 100 Abs. 2 UVV zielt auf den Standardfall, in dem der Versiche- rungsschutz des neuen Arbeitgebers aufgrund des Antritts der neuen Tä- tigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UVG, und mithin der "Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit" gemäss der fraglichen Bestimmung, bereits begonnen hat, die Heilungsdauer für einen früheren Unfall aber noch läuft. Diesen Fall hat der Verordnungsgeber insofern für den Versicherten

C-6216/2009 Seite 9 verfahrensökonomisch und praktikabel ausgestaltet, als ihm gegenüber (grundsätzlich) allein der aktuelle, aufgrund des erneuten Unfalles invol- vierte Versicherer leistungspflichtig ist, so dass er nicht mit mehreren Ver- sicherern verhandeln und allenfalls prozessieren muss. Intern, im Ver- hältnis zwischen den Versicherern, ist jedoch ein Rückgriffsrecht vorge- sehen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Unfall vom 20. Februar 1999 während der Heilungsdauer des Unfalles vom 30. Januar 1994 ereignet hat und, falls ja, in welchem Umfang eine Rückvergütung des früheren Versicherers gegenüber dem neuen Versicherer zu erfolgen hat. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei vorliegend lediglich relevant, ob der Endzustand der Heilung erreicht war und ob noch eine weitere Behandlungsbedürftigkeit bestand. Hingegen sei für die Beant- wortung der Frage, ob die Heilungsdauer abgeschlossen sei, nicht ent- scheidend, ob die Versicherte beschwerdefrei gewesen sei oder nicht. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe seit dem 17. Juli 1998 man- gels Behandlungsbedürftigkeit der Versicherten keine Heilbehandlungs- kosten mehr bezahlt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Heilungs- dauer des ersten Unfalles im Zeitpunkt des zweiten Unfalles abgeschlos- sen gewesen sei. 6.2 Die Beschwerdegegnerin führte dagegen aus, alleine aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstand, dass diese zwischen dem 17. Juli 1998 und dem 20. Februar 1999 keine Heilbehandlung mehr be- zahlt habe, könne nicht geschlossen werden, dass die Versicherte be- schwerdefrei und die Heilbehandlung abgeschlossen gewesen sei, zumal gemäss den Aussagen der MEDAS-Gutachter seit dem ersten Unfall eine jahrelange, wiederholte, intensive Behandlungs- und Therapiebedürftig- keit bestanden habe. Es sei somit davon auszugehen, dass die Heilungs- dauer des ersten Unfalles im Zeitpunkt des zweiten Unfalles noch nicht abgeschlossen gewesen sei. 6.3 Die Vorinstanz machte geltend, aus dem MEDAS-Gutachten sei er- sichtlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nach dem ersten Unfall nur mit intensiven ambulant durchgeführten Therapien habe erhal- ten lassen, damit sei nachgewiesen, dass die Heilungsdauer nicht abge- schlossen gewesen sei und deshalb sei Art. 100 Abs. 2 UVV anwendbar.

C-6216/2009 Seite 10 6.4 Gemäss Art. 124 lit. b UVV ist über die Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen eine Verfügung zu erlassen (vgl. dazu auch Art. 49 Abs. 1 ATSG, welcher für die Regelung von Leistungen, Forderun- gen oder Anordnungen, welche erheblich sind oder mit denen die betrof- fene Person nicht einverstanden ist, ebenfalls den Erlass einer Verfügung vorsieht). Der Abschluss einer Heilbehandlung respektive das Ende der Übernahme der entsprechenden Kosten durch den Versicherer ist eine Verweigerung von Versicherungsleistungen im obgenannten Sinn, welche somit grundsätzlich in Verfügungsform zu erfolgen hat. Das Bundesge- richt hat in BGE 132 V 412 E. 4 festgestellt, dass ein Fallabschluss – sei es mit oder ohne Zusprache von Dauerleistungen – auf jeden Fall in Ver- fügungsform zu erfolgen hat. Nicht zwingend ist dabei allerdings, dass der Fallabschluss sogleich formell verfügt werden muss. Je nach Verlauf des Heilungsprozesses ist es zulässig oder gar sachgerecht, wenn der Versicherer zuwartet und die Entwicklung beobachtet, bevor er verfügt. 6.4.1 Obschon Art. 100 Abs. 2 UVV das Rückgriffsrecht des neuen Versi- cherers lediglich davon abhängig macht, ob die Heilungsdauer eines frü- heren Unfalles im Zeitpunkt eines neuen Unfalles abgeschlossen war und keine Anknüpfung an den Fallabschluss macht, ist – insbesondere bei bestehenden Zweifeln über das Ende der Heilungsdauer – der (formelle) Fallabschluss immerhin als Indiz für eine abgeschlossene Heilungsdauer zu betrachten. Vorliegend ist kein formeller (in Verfügungsform ergangener) Fallab- schluss durch die Beschwerdeführerin aktenkundig. Ebenso wenig liegt ein Schreiben in den Akten, mit welchem die Beschwerdeführerin der Versicherten mitgeteilt hätte, dass sie in Zukunft keine Heilbehandlungen mehr bezahlen werde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Fall abgeschlossen hatte. Auch wenn während einer gewissen Zeit – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – keine Be- handlungen mehr erfolgten, ist vorliegend ein Unterbruch von wenigen Monaten nach einer mehrjährigen Behandlungsdauer nicht als Abschluss der Heilungsdauer zu werten, zumal auch die Ärzte des Universitätsspi- tals F._______ in ihrem Bericht vom 21. Juli 1998 (act. ZM13/1) bestätig- ten, dass das Therapieende noch nicht voraussehbar sei. Vielmehr ist aufgrund der Umstände anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die weitere gesundheitliche Entwicklung der Versicherten beobachtete, um darüber zu entscheiden, ob der Fall abgeschlossen werden könne oder nicht.

C-6216/2009 Seite 11 6.4.2 Auch der im MEDAS-Gutachten enthaltenen Dokumentation der gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin kann nicht ent- nommen werden, dass die Heilungsdauer des ersten Unfalles im Zeit- punkt des zweiten Unfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ab- geschlossen zu betrachten gewesen ist, zumal über längere Zeit nach dem Unfall – trotz Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit – nachweislich noch eine Behandlungsbedürftigkeit bestand. 6.4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Akten und mit Blick auf die Rechtsprechung zum Fallabschluss mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt des Unfalles vom 20. Februar 1999 die Heilungsdauer des ersten Unfalles noch nicht abgeschlossen gewesen war und die Be- schwerdeführerin daher vorliegend gestützt auf Art. 100 Abs. 2 UVV ge- genüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe der Verursachung grundsätzlich vergütungspflichtig ist. 6.5 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einen prozentua- len Anteil des Barwerts der Rente sowie der Integritätsschädigung als durch die Beschwerdeführerin vergütungspflichtige Leistungen benannt und sie zur anteilmässigen Rückvergütung verpflichtet; die zukünftigen Heilungskosten hat sie explizit von der Vergütungspflicht ausgenommen. Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. 5.3 f.), liegt in casu kein An- wendungsfall von Art. 100 Abs. 3 UVV, sondern von Art. 100 Abs. 2 UVV vor. Gemäss dessen Wortlaut ist somit bei einem erneuten Unfall, der ei- nen Anspruch auf Taggeld auslöst, der für den neuen Unfall leistungs- pflichtige Versicherer grundsätzlich (vor-)leistungspflichtig und die ande- ren beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teue- rungszulagen, nach Massgabe der Verursachung, sofern zwischen den beteiligten Versicherern keine davon abweichende Regelung getroffen wurde. Die Parteien haben unbestrittenermassen keine abweichende Re- gelung getroffen, deshalb richtet sich die Vergütungspflicht der Be- schwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin für sämtliche Leis- tungen "nach Massgabe der Verursachung" (vgl. Urteil des BGer 8C_816/2009 E. 4.4). 7. Nachfolgend ist somit darüber zu befinden, in welchem (prozentualen) Umfang eine Rückvergütungspflicht der Beschwerdeführerin für von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen besteht.

C-6216/2009 Seite 12 7.1 Die Beschwerdeführerin führte in Bezug auf das MEDAS-Gutachten aus, auf dieses sei ohnehin nicht abzustellen, da es sich dabei um ein (von der Beschwerdegegnerin veranlasstes) Parteigutachten handle und zudem keine Vorunfallakten berücksichtigt worden seien. In Bezug auf ei- ne allfällige Aufteilung der Kosten machte sie keine Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber fest, das Gutachten ent- spreche den üblichen Qualitätsanforderungen und deshalb sei darauf ab- zustellen. Das Gutachten stelle fest, dass der Unfall im Zuständigkeitsbe- reich Beschwerdeführerin einen Anteil von 30% der gesamten Kosten ausmache, weshalb diese den entsprechenden Kostenanteil zu vergüten habe. Die Vorinstanz führte aus, sie folge der im MEDAS-Gutachten ermittelten Aufteilung der Verursachung, weshalb die Beschwerdeführerin der Be- schwerdegegnerin 30% des Barwertes der Rente und 30% der Integri- tätsentschädigung zu vergüten habe; für die zukünftigen Heilungskosten müsse die Beschwerdegegnerin selber aufkommen. 7.2 7.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür- lichen Kausalzusammenhangs sind alle Ursachen, ohne deren Vorhan- densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge- dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitli- cher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Ver- sicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetreten gesundheitliche Stö- rung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge- sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Rich- ter) im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 335 E. 1 mit Hinweisen).

C-6216/2009 Seite 13 Das Vorliegen eines Schleudertraumas sowie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu, und ist die natürliche Kausalität – aufgrund fachärztlicher Feststellungen in ei- nem konkreten Fall – unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusam- menhang ebenso aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten, ohne dass aus- führliche Darlegungen zur Beweiswürdigung nötig wären (BGE 119 V 335 E. 2b/aa). 7.2.2 Zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang ist die Adäquanz zu prüfen. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die be- treffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge- meinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewir- ken. Was das Vorgehen bei der Adäquanzprüfung betrifft, ist nach der Schleudertrauma-Praxis (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklun- gen nach Unfall geltenden Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungswei- se Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen ander- seits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unter- schieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Re- gel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüs- sig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte be- ziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdi- gung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall ein- zuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in beson- ders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezo- gen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 E. 10.2 diese Kriterien aufgrund der bisherigen Er- fahrungen in der Praxis hinterfragt und neu folgende Kriterien als mass- gebend bezeichnet: besonders dramatische Begleitumstände oder be- sondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Be- handlung, erhebliche Beschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die

C-6216/2009 Seite 14 Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und er- hebliche Komplikationen sowie erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausge- wiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.3). 7.3 7.3.1 In Bezug auf die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände ist festzuhalten, dass das Bundesrecht nicht vorschreibt, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Ver- waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfah- ren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be- urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medi- zinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberich- tes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver- einbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht der Richter bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichts- expertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

C-6216/2009 Seite 15 Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Rich- ter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberex- perten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergeb- nis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 118 V 286 E. 1b, 112 V 30 E. 1a. mit Hinweisen). 7.3.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizeri- sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweis- kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1993 Nr. U 167 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die SUVA bei der Einholung von solchen Gutachten sinngemäss nach den Bestimmun- gen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat, was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zu- gelassenen Privatversicherer gilt. Diese Versicherer haben als Durchfüh- rungsorgane des Bundes die rechtsstaatlichen Garantien des Verfü- gungsverfahrens zu beachten. Zumindest das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, bildet zudem Bestandteil der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (BGE 120 V 357 E. 1c mit weite- ren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu ge- ben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begut- achtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b). 7.3.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

C-6216/2009 Seite 16 nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E. 1c). 7.3.4 Wie bereits erwähnt, enthält auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrens- recht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen den Richter – wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten –, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fra- gen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (zum Ganzen: BGE 125 V 351 E. 3a und 3b mit weiteren Hinweisen). 7.4 Ob mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. 7.4.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2004 in Auftrag gegeben hat und die Beschwerdeführerin daran nicht beteiligt war. Die Beschwerdeführerin rügt diesen Umstand zwar in ihrer Be- schwerde vom 29. September 2009, allerdings macht sie namentlich we- der geltend, dass die an die Gutachterstelle gerichtete Fragestellung un- vollständig gewesen sei, noch nennt sie Ausstandsgründe in Bezug auf die beauftragten Gutachter. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben hat, könnte zwar als Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin qua- lifiziert werden, allerdings kann dieser Umstand alleine nicht bereits zur Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz, der sich auf das MEDAS-

C-6216/2009 Seite 17 Gutachten stützt, führen, da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver- fahren die Möglichkeit hatte, sich zu Gutachten vernehmen zu lassen. Und da das Bundesverwaltungsgericht zudem bei der Überprüfung der Tat- und Rechtsfragen frei ist, ist davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt anzusehen wäre. Ob es sich vorliegend tatsächlich um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin handelt, kann vorliegend demzufolge offengelas- sen werden. 7.4.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Rückvergütungs- pflicht der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – auf das MEDAS-Gut- achten vom 13. Dezember 2004 gestützt. Beim MEDAS-Gutachten han- delt es sich um ein multidisziplinäres Gesamtgutachten, welches aus ei- nem rheumatologischen, einem psychiatrischen, einem neurologischen und einem neuropsychologischen Fachgutachten besteht. Die Teilgutach- ten basieren auf einer dreitägigen Untersuchung der Versicherten in der MEDAS der Universitätskliniken E._______ sowie den medizinischen Vorakten seit dem 8. Februar 1994. Die Gutachter hielten fest, dass die Versicherte in der Zeit von 1994 bis 2001 drei verschiedene Unfälle erlitten habe, die zu einem chronischen zervikovertebralem bis zervikozephalem Schmerzsyndrom sowie zu ei- nem rezidivierenden thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndrom ge- führt hätten. Die Ärzte führten ferner aus, dass der zervikale Beschwer- dekomplex mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf diese Unfallereig- nisse zurückzuführen sei und die thorakolumbovertebralen Symptome je zu gleichen Teilen durch eine möglicherweise anlagebedingte Wirbelsäu- lenfehlform und eine durch Unfallfolgen (Schon- und Meideverhalten) be- günstigte Dekompensation bedingt sei. Insbesondere weil keine Vorzu- stände bekannt seien, welche durch die Unfälle hätten verschlimmert werden können, sei davon auszugehen, dass die beschriebenen zervika- len Beschwerden ausschliesslich von den drei Unfällen herrührten. In Be- zug auf die einzelnen Unfälle führten die Gutachter aus, dass der erste Unfall den Grundstein für die ganze Problematik gelegt habe und bereits nach diesem Vorfall wiederholt ambulante Therapien durchgeführt werden mussten. Nach dem ersten Unfall habe die Versicherte zwar weitgehend wieder zu 100% gearbeitet, woraus aber nicht zu schliessen sei, dass der erste Unfall für die Arbeitsunfähigkeit unerheblich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die pflichtbewusste Versicherte zufolge Leistungsdruck am Arbeitsplatz versucht habe, ihr Pensum bestmöglichst zu erfüllen. Aus den Akten und den nachvollziehbaren Schilderungen der Versicherten

C-6216/2009 Seite 18 gehe weiter hervor, dass der zweite Unfall der schlimmste der drei Unfälle gewesen sei, der zu einer Verschlimmerung der bereits aus dem ersten Unfall bestehenden Folgen beigetragen habe. Der dritte Unfall sei – bild- lich gesprochen – als Tropfen zu bezeichnen, der das Fass schliesslich zum Überlaufen gebracht habe, da die Versicherte kurz nach der Entlas- sung aus der Rehabilitation nach dem zweiten Unfall eine weitere Trau- matisierung der Halswirbelsäule erlitten habe. Insgesamt schätzten die Gutachter die Anteile der Unfälle an der Verursachung der gesundheitli- chen Situation der Versicherten wie folgt ein: 30% aus dem ersten, 60% aus dem zweiten und 10% aus dem dritten Unfall. 7.4.3 Insgesamt ist das MEDAS-Gutachten, welches von unabhängigen Fachärzten erstellt wurde, schlüssig und nachvollziehbar und es sind kei- ne Gründe ersichtlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Auch die Beschwerdeführerin macht in keiner Weise geltend, inwiefern das Gutachten inhaltlich mangelhaft sein soll; sie bemängelt lediglich die Auftragsvergabe durch die Beschwerdegegnerin, was aber vorliegend – wie oben bereits festgestellt – nicht zur Nichtberücksichtigung des Gut- achtens führen kann. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin gestützt auf die Ausführungen im MEDAS-Gutachten grundsätzlich zu 30% gegenüber der Beschwerdegegnerin rückerstattungspflichtig ist. Aus der Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2005 ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin der Versicherten eine Rente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Das BAG hat die Beschwerdeführerin somit zu Recht verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 30% des Barwerts der zugesprochenen Rente sowie 30% der Integritäts- entschädigung zu vergüten. Allfällige zukünftige Leistungen sind – wie von der Vorinstanz sowie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Renten- verfügung vom 31. August 2005 zu recht festgehalten – durch die Be- schwerdegegnerin zu erbringen, da sie der Versicherten eine Rente für Invalidität ausrichtet (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf

C-6216/2009 Seite 19 Fr. 2'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteient- schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde hat das BAG jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da der Beschwerdegegnerin, welche nicht vertreten war, keine verhält- nismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen.

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-6216/2009 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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