B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6213/2012

U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Taggelder der IV.

C-6213/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin- stanz) sprach dem 1955 geborenen, in Thailand lebenden Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Ver- fügung vom 15. Dezember 2004 (Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] I- 207) bzw. Einspracheentscheid vom 15. August 2005 (act. I-219) eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 zu, was vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil C-2568/2006 vom 2. April 2007 bestätigt wurde (act. I-232). B. Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens verweigerte die IVSTA mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 die vom Versicherten beantragte Ausrichtung einer ganzen Rente und bestätigte stattdessen den Anspruch auf eine halbe Rente (act. I-258). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6978/2008 vom 20. Au- gust 2010 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zu- rück (act. II-6). C. Am 25. Januar 2011 beauftragte die IVSTA die Medizinische Abklärungs- stelle Zentralschweiz (im Folgenden: MEDAS) mit einer Begutachtung des Versicherten (act. II-23). Die IVSTA forderte den Versicherten sodann am 10. August 2011 auf, sich am 11. Oktober 2011 für eine zwei Tage dauernde Untersuchung bei der MEDAS in Luzern einzufinden, wozu er einen Tag vor der Begutachtung anzureisen habe (act. II-53). Nach erfolg- ter Untersuchung am 11. und 12. Oktober 2011 erstattete die MEDAS am 9. Februar 2012 das entsprechende Gutachten (act. II-97). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 sprach die IVSTA dem Versicherten für die Dauer vom 10. bis 13. Oktober 2011 vier Taggelder von je Fr. 161.40 abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge zu (act. II-139). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. No- vember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag- te die Ausrichtung von zwei zusätzlichen Taggeldern für die Reisetage vom 9. und 14. Oktober 2011 in der Höhe von je Fr. 188.80 abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgen- den: B-act.] 1).

C-6213/2012 Seite 3 E. Am 27. November 2012 bezeichnete der Beschwerdeführer auf entspre- chende Aufforderung hin das Domizil von Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin in Chur als seine Zustelladresse in der Schweiz (B-act. 2 und 3). F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde der Beschwerde- führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 4), worauf dieser innert der Zahlungsfrist am 4. und 14. Januar 2013 ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechts- anwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlichen Rechtsvertreter stellte (B-act. 6 und 7). G. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 anerkannte die Vorinstanz den An- spruch des Beschwerdeführers auf zwei zusätzliche Taggelder in der Hö- he von je Fr. 161.40 und beantragte die dahingehende Gutheissung der Beschwerde (B-act. 15). H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt (B-act. 16). I. In seiner Replik vom 16. August 2013 liess der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen festhalten und ersuchte um Überprüfung der Höhe des anerkannten Taggeldbetrages (B-act. 18). J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. August 2013 wurde der Schrif- tenwechsel abgeschlossen (B-act. 19). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-6213/2012 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Eintretensvorausset- zungen ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert ist (Art. 59 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). 2. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Un- tersuchung in der MEDAS Luzern im Oktober 2011 Taggelder der Invali- denversicherung zugesprochen wurden. Zu prüfen ist im Folgenden die Dauer sowie die Höhe des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers. 2.1 Der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Thai- land wohnhaft gewesene Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich sein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizeri- schem Recht richtet. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsa- che in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 31. Oktober 2012) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver- waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grund- sätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Er- füllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der anspruchsbe- gründende Sachverhalt hat sich im Oktober 2011 zugetragen, weshalb vorliegend auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,

C-6213/2012 Seite 5 SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge- tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen ist. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen sind, sind in zeitlicher Hinsicht die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV- Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese einschlägig sind. 2.2 Gemäss Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträ- ger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Er entschädigt die Partei für Erwerbsausfall und Spesen (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 17 IVV hat die ver- sicherte Person, die sich zur Abklärung ihres Leistungsanspruches an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen einer von der IV-Stelle an- geordneten Untersuchung unterzieht, für jeden Abklärungstag Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem – hier nicht relevanten – Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grund- entschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne ge- sundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhoben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG). Dabei ist laut Art. 21 Abs. 3 IVV (in der bis 1. Januar 2012 gültig gewesenen Fassung) bei versicherten Personen deren zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit wie beim Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre zurückliegt, auf das Erwerbsein- kommen abzustellen, dass sie, wäre sie nicht invalid geworden, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte. 2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung anerkannt, dass dem Be- schwerdeführer im Sinne seines Antrags zusätzlich zu den zugesproche- nen Taggeldern für den Zeitraum vom 10. bis 13. Oktober 2011 auch für die beiden ausgewiesenen Reisetage vom 9. und 14. Oktober 2011 (vgl. act. II-77/5, II-79/1 und II-79/4) ein Taggeld der Invalidenversiche- rung zusteht. Das entspricht der Regelung gemäss dem Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der ab 1. Januar 2010 gültigen Version), wonach das Taggeld für die ganze Untersu- chungszeit mit Einschluss der Tage der Hin- und Rückreise und allfälliger

C-6213/2012 Seite 6 in diese Zeit fallender Sonn- und Feiertage zu gewähren ist (KSTI Rz. 1042). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der übereinstim- menden Auffassung der Parteien aufgrund der Rechts- und Sachlage an- schliessen. 2.4 Was die Höhe des Taggeldes anbelangt, so hat die Vorinstanz ausge- hend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 86'122.- bzw. einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 236.- eine Grundent- schädigung in der Höhe von Fr. 188.80 (80 % von Fr. 236.-) ermittelt und diese sodann um einen Dreissigstel der halben Invalidenrente des Be- schwerdeführers von Fr. 822.- gekürzt, was ein Taggeld von Fr. 161.40 ergibt. Davon wurden schliesslich die gesetzlichen AHV-Beiträge von 6.25 % in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Be- schwerde die Zusprache eines Taggeldes in der Höhe der Grundentschä- digung von Fr. 188.80. In der Replik wurde um eine Überprüfung der Hö- he des Taggeldes durch das Gericht ersucht. 2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 30. Juni 1991 erwerbstätig war und zuletzt vom 1. Januar bis 31. Dezember 1990 ein Jahreseinkommen von Fr. 62'575.- (inkl. 13. Monatslohn) erzielt und vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 Fr. 32'305.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) verdient hat (act. I-9). Der vom Beschwerdeführer zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Lohn (inkl. Anteil 13. Monatslohn) betrug damit Fr. 5'384.17 pro Monat bzw. Fr. 64'610.- pro Jahr (vgl. KSTI Rz. 3019). Bei Anpassung an die Lohnentwicklung von 1991 bis 2011 resultiert für das Jahr 2011 ein massgebliches Jahresein- kommen von aufgerundet Fr. 86'639.- (Fr. 64'610.- / 1619 [Indexwert 1991] x 2171 [Indexwert 2011]; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011 [Index: Basis 1939]; vgl. BGE 8C_405/2013 vom 4. September 2013 E. 2.2). Das führt zu einem Taggeld von Fr. 189.90 (Fr. 86'639.- / 365 x 0.8). Da der Beschwerdeführer während der Abklärungszeit eine halbe IV- Rente bezogen hat, ist das Taggeld gestützt auf Art. 47 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) um einen Dreissigstel des Ren- tenbetrags von Fr. 822.- (vgl. act. 99/1 und 122/2) zu kürzen, weshalb ein Anspruch von Fr. 162.50 pro Tag resultiert (Fr. 189.90 ./. Fr. 27.40). Dem- entsprechend ist die Höhe des Taggeldes zu Gunsten des Beschwerde- führers zu korrigieren. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, der Beschwerdeführer für den Zeit- raum vom 9. bis 14. Oktober 2011 Anspruch auf sechs Taggelder von je

C-6213/2012 Seite 7 Fr. 162.50 abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge hat. Folglich ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sechs Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 975.- abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge auszurichten. Für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Taggelder sind zu verrechnen. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen und die an- gefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 aufzuheben. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Weil von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm im vorliegenden Fall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz, womit auch die mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegens- tandslos wird. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi- gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Un- ter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beur- teilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ge- sprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-], Art. 7 Abs. 2 VGKE) angemessen.

C-6213/2012 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 9. bis 14. Oktober 2011 sechs Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 975.- abzüglich der gesetzlichen AHV-Beiträge und unter Anrechnung der für diesen Zeitraum bereits geleisteten Taggeld-Zahlungen auszurich- ten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuge- sprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

C-6213/2012 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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