B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6202/2016
Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
X_______AG, vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin, Bratschi AG, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Rösslimattstrasse 39, Postfach, 6005 Luzern, handelnd durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Produktesicherheit, Marktüberwachung, Hubarbeitsbühne; Verfügung SUVA vom 26. September 2016.
C-6202/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die X_______AG mit Sitz in Y_______ bezweckt gemäss Handelsre- gister den Handel und die Vermietung von hydraulischen Hebebühnen und ähnlichen Geräten, den Reparaturdienst an solchen Geräten, die Ausfüh- rung von Maler- und Reinigungsarbeiten an Gebäuden unter Einsatz von hydraulischen Hebebühnen und Zusatzaggregaten und die Beratung, Pla- nung und Einsatzförderung Dritter (Auszug aus dem Handelsregister, http://www.zefix.ch, abgerufen am 3. August 2018; Akten im Beschwerde- verfahren [BVGer act.] 1). A.b Am 30. Oktober 2015 stellte die SUVA im Rahmen einer Unfallabklä- rung bezüglich der Hubarbeitsbühne vom Typ Z._______ 20.2 HV, Serien- nummer (...), Baujahr 2014, fest, dass der Arbeitskorb, in dem sich zwei Personen befanden, abgebrochen sei, als die Arbeitsbühne beim Hinunter- fahren einen Mauervorsprung touchiert habe (Vorakten 24). A.c Mit Schreiben vom 15. März 2016 (Vorakten 23) teilte die SUVA der X_______AG mit, dass sie ein Produktkontrollverfahren im Rahmen der Marktüberwachung gemäss Produktesicherheitsgesetz (PrSG) eingeleitet habe. Die (Festigkeits-)berechnungen seien ungenügend, da es sich beim Boden der Arbeitsbühne nicht um Metallteile, sondern um Kunststoff handle, und statt der zu erwartenden maximalen dynamischen Belastung die statische Belastung aufgezeigt worden sei. Sie forderte die X_______AG auf, unter anderem einen Festigkeitsnachweis für statische und dynamische Belastungen, eine Baumusterprüfbescheinigung, Zeich- nungen und einen Auszug aus der Risikobeurteilung einzureichen. A.d Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (Vorakten 20) liess die X_______AG von ihrer Rechtsvertreterin mehrere Dokumente einreichen und ausführen, die SUVA habe ihre Anforderungen betreffend die Festig- keit und den Belastungswert des Korbbodens auf falsche Berechnungsfak- toren gestützt. Die Herstellung des Arbeitskorbs sei konform mit der tech- nischen Norm EN 280 erfolgt. Die beiliegende CE Konformitätserklärung sei für eine Risikobeurteilung nach Stand der Technik ausreichend. Die SUVA treffe unrichtige Annahmen bezüglich der Beweislastverteilung. Es bestünden keine Anzeichen, dass das Produkt die Sicherheit oder die Ge- sundheit gefährde, hingegen sei eine unsachgemässe Bedienung für den Unfall ursächlich gewesen. Gleichzeitig reichte sie weitere Dokumente ein, darunter die Betriebsanleitung und die Festigkeitsberechnungen der Her- stellerfirma „Korbboden in Verbundmaterial“ vom 10. Oktober 2011.
C-6202/2016 Seite 3 A.e Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 (Vorakten 16) stellte die SUVA fest, dass die Berechnungen der Festigkeit des Fahrerkorbs nicht normenkon- form seien und keine Baumusterprüfbescheinigung beigebracht worden sei, legte die geplanten Massnahmen offen und gewährte das rechtliche Gehör. A.f Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2016 (Vorakten 14) Stellung und beantragte, das Verfahren sei einzustellen. Sie legte die Zertifizierung eines Prototyps der Hubarbeitsbühne durch ein Eu- ropäisches Institut für Zertifizierungen (Institut ICE) vom 28. Juni 2013 und ein Bestätigungsschreiben des Instituts ICE vom 14. Mai 2014 vor, wonach die Herstellerin ermächtigt sei, die Zertifizierung selbst zu unterzeichnen (Vorakten 15). A.g Mit Verfügung vom 26. September 2016 (Beilage 2 zu BVGer act. 1) verpflichtete die SUVA die Beschwerdeführerin unter Auflage von Gebüh- ren, bis zum 31. Dezember 2016 einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Festigkeitsnachweis für den Fahrerkorb der erwähnten Hubarbeitsbühne zu erstellen, die daraus erforderlichen Massnahmen zu definieren und die erfolgte Umsetzung der SUVA zu melden (Dispositivzif- fer 3.1), die Hubarbeitsbühne bis zum 31. Dezember 2016 nachzubessern und die erfolgte Umsetzung der Suva zu melden (Dispositivziffer 3.2), und verbot ihr das weitere Inverkehrbringen von Hubarbeitsbühnen Z._______ 20.2 HV, solange diese nicht den Anforderungen entsprechen würden (Dis- positivziffer 3.3). Im Weiteren stellte die SUVA fest, im vorliegenden Fall rechtfertige es sich, die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Erwägung 2.6). B. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts- vertreterin am 7. Oktober 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei vorsorglich festzustellen, dass die Vorinstanz keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt habe und der Beschwerde entsprechend aufschiebende Wirkung zukomme; es sei davon abzusehen, der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Gleichzeitig reichte sie weitere Unterlagen ein, darunter den Resistenz-Test Korbboden
C-6202/2016 Seite 4 aus Verbundmaterial des Instituts ICE vom 27. Juli 2016 (BVGer act. 1, Beilage 3). C. Der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 (BVGer act. 2) einver- langte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ging am 19. Oktober 2016 bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 5). D. Nach Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. November 2016 (BVGer act. 8) wurde der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 (BVGer act. 9) die aufschiebende Wirkung entzogen. Aufgrund der Ein- gabe der Beschwerdeführerin vom 8. Februar 2017 (BVGer act. 11) än- derte der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 (BVGer act. 12) die Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 insoweit ab, als dass der Beschwerde nur hinsichtlich des von der SUVA verfügten Ver- bots des Inverkehrbringens (Dispositivziffer 3.3 der angefochtenen Verfü- gung) die aufschiebende Wirkung entzogen wurde. E. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2017 (BVGer act. 15) hielt die SUVA in der Hauptsache an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Unter anderem führte sie aus, die Festigkeits- berechnungen erfüllten die normativen Anforderungen nicht, weshalb der Konformitätsnachweis als nicht erbracht gelte. F. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 11. August 2017 (BVGer act. 21). Die verfügten Massnahmen und insbesondere die Verpflichtung zum Festigkeitsnachweis seien zu Unrecht erfolgt, da die Konformitätsvermutung greife. Insbesondere weise die Hubarbeitsbühne keinen Mangel in der Festigkeit auf. Sie legte unter anderem einen bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Empa in Auf- trag gegebenen Bericht vom 27. Juli 2017 über die „FE-Simulation betref- fend den Z._______-Korbboden in Verbundmaterial“ vor (Beilage 2 zu BVGer act. 21). G. Mit Duplik vom 10. Oktober 2017 (BVGer act. 25) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und ihrer Vernehmlassung fest.
C-6202/2016 Seite 5 H. Mit Triplik vom 20. November 2017 (BVGer act. 29) hielt die Beschwerde- führerin an ihren Ausführungen fest. Die Konformitätsvermutung sei nicht widerlegt, hingegen stelle die Vorinstanz überschiessende Anforderungen an den Festigkeitsnachweis, welche den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzten. I. In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 (BVGer act. 31) hielt die SUVA an ihrer Auffassung, es lägen nur unvollständige Festigkeitsberech- nungen vor, fest, worauf die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (BVGer act. 33) replizierte. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 PrSG. 1.2 Angefochten ist eine Verfügung der SUVA vom 26. September 2016, welche gestützt auf das PrSG erlassen wurde. Die SUVA ist ein Produkte- sicherheits-Kontrollorgan (Art. 20 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.11]); sie ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 PrSG).
C-6202/2016 Seite 6 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung vom 26. September 2016 besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerde- führung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbe- teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteile des BVGer A-4979/2014 und A-6829/2014 vom 18. Februar 2015 E. 3.1 m.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet mit voller Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – ein- schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.3 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie vorliegend die Vorinstanz – den örtlichen, technischen und persönli- chen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine un- angemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spe- zialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen ver- fügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffas- sung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; BGE 133 II 35 E. 3). Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
C-6202/2016 Seite 7 getroffen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 3.2 m.w.H.). 3. 3.1 Mit dem PrSG sollen die Sicherheit von Produkten gewährleistet und der grenzüberschreitende freie Warenverkehr erleichtert werden (Art. 1 Abs. 1 PrSG). Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Si- cherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Drit- ter nicht oder nur geringfügig gefährden (Art. 3 Abs. 1 PrSG). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Ar- tikel 4 oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Art. 3 Abs. 2 PrSG). 3.2 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits- anforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende internatio- nale Recht (Art. 4 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nach- weisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits- anforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 1 PrSG). Wird ein Produkt nach den tech- nischen Normen gemäss Art. 6 PrSG hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG). Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanfor- derungen nach Art. 4 PrSG zu konkretisieren (Art. 6 Abs. 1 PrSG). Soweit möglich bezeichnet es die international harmonisierten Normen (Art. 6 Abs. 2 PrSG). Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Art. 6 PrSG nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Pro- dukt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG). 3.3 Gemäss Art. 1 Absatz 1 der Verordnung über die Sicherheit von Ma- schinen vom 2. April 2008 (MaschV, SR 819.14) regelt diese Verordnung das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung betreffend Maschinen nach der Richtlinie 2006/42/EG (EU-Maschinenrichtlinie). Gemäss Art. 2 Abs. 1 MaschV dürfen Maschinen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungs- gemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicher- heit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, sofern für diese Maschinen in der EU-Maschinenricht- linie spezifische Umweltvorschriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden
C-6202/2016 Seite 8 (lit. a) und die Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU- Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Artikel 5 Abs. 1 lit. a-e sowie Abs. 2 und 3 und Art. 12 und 13 (lit. b). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) be- zeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I MRL zu konkretisieren (Art. 3 MaschV). 3.4 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung; MRL) muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbe- triebnahme einer Maschine sicherstellen, dass sie die in Anhang I aufge- führten, für sie geltenden, grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits- schutzanforderungen erfüllt. Die zutreffenden Konformitätsbewertungsver- fahren sind gemäss Art. 12 MRL durchzuführen (Art. 5 Abs. 1 lit. e MRL). Gemäss Art. 12 Abs. 2 MRL führt der Hersteller das in Anhang VIII vorge- sehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskon- trolle bei der Herstellung der Maschinen durch. Gemäss Anhang VIII Ziffer 3 MRL muss der Hersteller alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, da- mit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen [...] den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. 3.5 Bei Hebebühnen handelt es sich um Maschinen, welche in Anhang IV der MRL aufgeführt sind, womit der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der vorgesehenen Verfahren durchzuführen hat: a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Ferti- gungskontrolle bei der Herstellung der Maschine, b) das in Anhang IX be- schriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Ma- schine oder c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung (Art. 12 Abs. 3 MRL 2006/42/EG). Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat bei interner Fertigungskontrolle für jedes reprä- sentative Baumuster der betreffenden Baureihe die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen zu erstellen (Anhang VIII Ziffer 2 MRL 2006/42/EG) und alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellte Ma- schine mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmt und die Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen (Anhang VIII Ziffer 3; Anhang IX Ziffer 1 MRL 2006/42/EG). Werden die technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender
C-6202/2016 Seite 9 Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzu- zweifeln (Anhang VII Ziffer 3 MRL 2006/42/EG). In begründeten Fällen kön- nen die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der von der benannten Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten (Anhang IX Ziffer 7 MRL 2006/42/EG). Als technische Dokumentation gemäss Anhang VII Teil A Abs. 1 lit. a gilt:
C-6202/2016 Seite 10 Urteile des BVGer C-914/2013 vom 6. Oktober 2016 E. 2.13; C-4660/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.2.8). 3.7 Gemäss Leitfaden für die Anwendung der MRL 2006/42/EG (Leitfaden MRL, S. 68) stellen harmonisierte Normen wichtige Werkzeuge zur Anwen- dung der Maschinenrichtlinie dar. Ihre Anwendung ist nicht verpflichtend. Wenn jedoch die Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Eu- ropäischen Union veröffentlicht wurden, ergibt sich durch die Anwendung ihrer Spezifikationen eine Konformitätsvermutung mit den von ihnen abge- deckten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderun- gen. Dem Leitfaden für die Anwendung der MRL 2006/42/EG ist auf Seite 98 zu entnehmen, wenn auf eine Norm oder einen Teil der Norm durch einen normativen Verweis in einer europäischen Norm verwiesen wird, werden die Spezifikationen der Norm oder des Normenteils, auf die/den verwiesen wird, zu einem Teil der harmonisierten Norm, und deren Anwendung be- gründet die Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, die hiermit abgedeckt werden. Daran än- dert nichts, dass die Norm ihrerseits auf nicht harmonisierte Normen ver- weist. 3.8 Die Norm SN EN 280 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen“ (Publikation 27. Dezem- ber 2013, BBl 2013 9756) ist eine technische Norm, die geeignet ist, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschi- nen im Sinne von Art. 3 MaschV zu konkretisieren, sie entspricht der Euro- päischen Norm EN 280:2013. Die Norm SN EN 280 ersetzt die Norm SN EN 280+A2:2010 (Publikation vom 19. Januar 2010, BBl 2010 206; die Norm ist Ersatz für SN EN 280/A1:2004 und die erstmalig in der Schweiz übernommene Norm, SN EN 280:2001). Mit der Norm SN EN 280+A2:2010 wurde die Europäische Norm EN 280:2001+A2:2009 über- nommen. Beide Europäischen Normen (EN 280:2013 und EN 280:2001+A2:2009) besassen gemäss Amtsblatt der Europäischen Union für die Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2015 gleichzeitig Geltung (vgl. ABl C 348/14 vom 28. November 2013, Anhang 2.1, wonach ab dem 31. Januar 2015 die Konformitätsvermutung für das erstmalige Inverkehrbrin- gen für Maschinen, die der Norm EN 280:2001+A2:2009 entsprechen, nicht mehr gilt).
C-6202/2016 Seite 11 Die Norm SN EN 280 und die Norm SN EN 280+A2:2010 enthalten zu den Festigkeitsberechnungen die folgenden übereinstimmende Angaben: 5.2.5 Festigkeitsberechnungen 5.2.5.1 Allgemeines Die Berechnungen haben den Gesetzen und Grundlagen allgemeiner Mecha- nik und den Werkstofffestigkeiten zu entsprechen. Beim Gebrauch spezieller Gleichungen muss deren Quelle angegeben werden, falls allgemein zugäng- lich. Andernfalls müssen die Gleichungen von Anfang an entwickelt werden, damit ihre Gültigkeit geprüft werden kann. Sofern nichts anderes angegeben wird, sind die einzelnen Lasten und Kräfte in den Lagen, Richtungen und Kombinationen anzunehmen, die die ungünstigs- ten Belastungen ergeben. Für alle lasttragenden Teile und Verbindungen müssen die erforderlichen An- gaben über Beanspruchungen oder Sicherheitsfaktoren in den Berechnungen in klarer und nachprüfbarer Form vorhanden sein. Falls zur Prüfung der Be- rechnungen notwendig, müssen Einzelheiten über die Hauptabmessungen, Querschnitte und Werkstoffe der einzelnen Teile und Verbindungen angegeben sein. 5.2.5.2 Berechnungsverfahren Bis eine geeignete Europäische oder Internationale Norm zur Verfügung steht, muss die Berechnungsmethode mit einer der anerkannten nationalen Berech- nungsnormen — wie z. B. solche aus den EWR-Ländern für Hebezeuge — übereinstimmen, die Verfahren zur Betriebsfestigkeitsberechnung beinhaltet. Die in 5.2.2 und 5.2.4 beschriebenen Anforderungen über die Bestimmung von Lasten und Kräften sind in den Berechnungen zu berücksichtigen. Die Anwen- dung einer nationalen Norm darf diese Anforderungen nicht beeinflussen. Elastische Verformungen von schlanken Bauteilen müssen in Betracht gezo- gen werden. Die in 5.2.5.3 definierten Nachweise müssen für die ungünstigsten Lastkombi- nationen erstellt werden und die Einflüsse der Überlastprüfung (siehe 6.1.4.3) und der Funktionsprüfung (siehe 6.1.4.5) beinhalten. Die berechneten Spannungen dürfen die zulässigen Werte nicht überschreiten. Die berechneten Sicherheitsfaktoren dürfen nicht kleiner als die geforderten Werte sein. Die zulässigen Werte für Spannungen und die erforderlichen Sicherheitsfakto- ren hängen vom Werkstoff, Lastkombinationen und Berechnungsverfahren ab. Die Norm SN EN 280 enthält zusätzlich unter 5.2.5.2 zur Berechnungs- grundlage einen Verweis auf die Europäische Norm EN 13001-3-1 „Krane – Konstruktion allgemein – Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnach- weis von Stahltragwerken“ EN 13001-3-1:2012 kann als Berechnungsgrundlage herangezogen werden. ANMERKUNG: In EN 13001-3-1 wird das Grenzzustandsverfahren angewandt, bei dem einwirkende Lasten mit Teilsicherheitsbeiwerten multipliziert werden müssen.
C-6202/2016 Seite 12 3.9 Die Europäische Norm EN 13001-3-1: 2012 + A1:2013 (Juli 2013) „Krane – Konstruktion allgemein – Teil 3-1: Grenzzustände und Sicher- heitsnachweis von Stahltragwerken“ beschäftigt sich mit dem rechneri- schen Nachweis der Festigkeit. Zum einen geht es um den Nachweis der statischen Festigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit vor übermässigen Verformungen infolge des Fliessverhaltens eines Werkstoffes oder durch Verrutschen der Verbindungen mit Reibschluss sowie vor elastischer Insta- bilität und Bruch der Bauteile und Verbindungen. Mit den in der Norm ge- nannten dynamischen Beiwerten werden zum anderen äquivalente stati- sche Lasten erzeugt und damit dynamische Lasteinwirkungen simuliert. Im Weiteren wird in der Norm der Nachweis der Ermüdungsfestigkeit be- schrieben, der zur Vermeidung des Risikos von Brüchen durch Bildung und Ausbreitung kritischer Risse an Bauteilen oder Verbindungen unter zykli- scher Belastung dient. Schliesslich enthält die Norm Angaben zum Nach- weis der elastischen Stabilität. Die entsprechenden Nachweise sind wie folgt zu dokumentieren (Punkt 4 Allgemeines, 4.1 Dokumentation): Die Dokumentation zum Sicherheitsnachweis muss umfassen:
C-6202/2016 Seite 13 3.11 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung legen diese Grund- sätze zwar nicht fest, wie hoch das erforderliche Sicherheitsniveau ist. Ist jedoch eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wor- den sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmoni- sierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanfor- derungen entspricht (vgl. BGE 143 II 518 E. 5.6.3 – 5.6.5 m. w. H.; Art. 7 Abs. 2 MRL). Es erfolgt damit eine Umkehr der Beweislast, das heisst, die intervenie- rende Marktaufsichtsbehörde trägt die Beweislast dafür, dass das Produkt nicht den Anforderungen entspricht. Nach dem gesetzlichen Konzept (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 PrSG) legen die technischen Normen (implizit) fest, welche Sicherheit vermutungsweise als "ausreichend" zu qualifizieren ist. Die Normen sind allerdings nicht rechtsverbindlich; der Inverkehrbrin- ger kann die Produkte anders herstellen; er muss dann aber selber nach- weisen, dass das Produkt den Anforderungen entspricht (Art. 5 Abs. 3 PrSG) (vgl. BGE 143 II 518 E. 5.7 m.w.H.). 3.12 Demzufolge ist nach einem mehrstufigen Prüfprogramm vorzugehen (BGE 143 II 518 E. 5.8): In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das streit- betroffene Produkt die in einer bezeichneten Norm enthaltenen Anforde- rungen einhält. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Risiken, wel- che die Suva mit ihrer Verfügung avisiert, von der Norm erfasst sind; ist dies zu verneinen, muss die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Si- cherheitsanforderungen nachweisen; ist es zu bejahen, greift die Konfor- mitätsvermutung gemäss Art. 5 Abs. 2 PrSG. In diesem Fall ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob diese Vermutung widerlegt ist. Ist das streitbe- troffene Produkt in der EU nach EU-Vorschriften hergestellt worden, ist in einem vierten Schritt zu fragen, welchen Einfluss das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu- ropäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konfor- mitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement [SR 0.946. 526.81; nachfolgend: MRA]) auf den nationalen Entscheid hat, wenn die Vermu- tung widerlegt ist. Schliesslich ist in einem fünften Schritt zu entscheiden, welcher Grad von Konkretheit positiver behördlicher Anordnungen zulässig ist. 3.13 Nach Art. 10 Abs. 1 PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
C-6202/2016 Seite 14 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbrin- gen obliegt der SUVA (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.14 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Mas- snahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das Vollzugsorgan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Verwen- derinnen oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere Inverkehr- bringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen und nöti- genfalls selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen (Art. 10 Abs. 5 PrSG). 3.15 Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22 PrSV näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichproben- weise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Pro- dukte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen vollständig sind, und – sofern erforderlich – eine Sicht- und Funktionskon- trolle sowie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2). Im Rahmen der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen anzuord- nen sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betre- ten (Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter korrekter Unterlagen den geltenden Vorschriften entspricht, können die Kontrollorgane eine technische Überprüfung des Produkts anordnen (Abs. 4). Bringt der Inver- kehrbringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, oder entspricht das Produkt nicht den Vorschriften des PrSG oder der PrSV, so ordnen sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 PrSG an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Massnahme geben sie dem Inverkehr- bringer Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 6). Für das Verfahren der Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar (Art. 23 PrSV).
C-6202/2016 Seite 15 3.16 Sowohl das PrSG als auch das Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51), insbesondere in seiner revidierten Form, bezwecken eine Harmonisierung der schweize- rischen Produktevorschriften mit denjenigen der EU. Dabei hat das THG vor allem die Beseitigung von Handelshemmnissen, das PrSG dagegen vor allem die Sicherheit von Produkten im Blick (vgl. BGE 143 II 518 E. 5.6 m.w.H.). Der Rechtssetzer legt nur die grundlegenden Anforderungen (in casu: die MaschV i.V.m. MRL) fest; deren Einhaltung liegt in der Eigenver- antwortung des Herstellers oder Importeurs, was mit verschiedenen Kon- formitätsbewertungsverfahren sicherzustellen ist. Der Nachweis der Kon- formität richtet sich nach Art. 17 und 18 THG. Werden Produkte nach har- monisierten Normen hergestellt, wird vermutet, dass die davon erfassten grundlegenden Anforderungen und damit auch der anzuwendende Sicher- heitsmassstab für das Inverkehrbringen eingehalten sind (Konformitätsver- mutung). Die Konformitätsvermutung kann widerlegt werden (vgl. BGE 143 II 518 E. 5.1-5.3, 5.5-5.7). Der Anwendungsbereich von Art. 16a Abs. 1 THG beschränkt sich auf die zwischen der Schweiz und dem EU/EWR- Binnenmarkt nicht-harmonisierten Bereiche. 3.17 Bis vor der Änderung des THG im Jahre 2010 hat der Bundesrat den Abbau von technischen Handelshemmnissen auf zwei Wegen verfolgt: ei- nerseits mittels einer autonomen Harmonisierung, wonach der schweizeri- sche Gesetzgeber seine Produktegesetzgebung an die in der EG bzw. heute EU geltende anpasst und dadurch Inkompatibilitäten vermeidet, an- dererseits durch Abkommen mit der Europäischen Union wie u.a. das MRA (vgl. BGE 143 II 518 E. 5.4.2). Das Inverkehrbringen des hier strittigen Pro- dukts richtet sich nach dem PrSG und der MaschV i.V.m. der MRL. Gemäss Bundesgericht können die schweizerischen Behörden im Rahmen der Marktüberwachung überprüfen, ob die für das Inverkehrbringen eines in der Europäischen Union im Verkehr befindlichen Produkts erforderliche Konformitätserklärung zu Recht erfolgt ist. Nicht Gegenstand des MRA bilde die Frage, ob die technischen Normen auch tatsächlich die grundle- genden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen. Zur Beant- wortung dieser Frage sei allein das PrSG anwendbar. Mit dem MRA solle zwar der Handel erleichtert werden, allerdings nur unter gleichzeitiger Wahrung u.a. des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit (Präambel MRA). Diese Auffassung lasse sich auch Art. 12 Abs. 4 MRA entnehmen, wonach jede Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich über die in ihrem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen unterrichtet (vgl. BGE 143 II 518 E. 9.4).
C-6202/2016 Seite 16 4. 4.1 Zunächst ist davon auszugehen, dass die Einleitung eines Kontrollver- fahrens seitens der SUVA als solches – entgegen der Einwände der Be- schwerdeführerin im Vorverfahren – rechtmässig erfolgt ist. Die SUVA kann davon ausgehen, dass ein Unfall, [.......] (hier infolge Touchierens eines Mauervorsprungs und Bruchs des Korbbodens der Arbeitsbühne, vgl. Sachverhalt Bst. A.b), als hinweisgebender Anlass ausreicht, um zu über- prüfen, ob die Konformitätserklärung den Vorschriften entspricht (vgl. E. 3.15 hiervor). 4.2 Zwischen den Parteien unbestritten ist die Anwendbarkeit der Norm SN EN 280 (vgl. E. 3.8 hiervor), welche die statischen und dynamischen Be- rechnungen beschreibt und hinsichtlich des Festigkeitsnachweises betref- fend der eingesetzten Werkstoffe beispielhaft auf das Berechnungsverfah- ren in der Norm EN 13001-3-1:2012 betreffend Stahlbauteile für Krane ver- weist (zur Empfehlung im Leitfaden MRL betreffend die Auslegung von Ver- weisungsnormen vgl. E. 3.7 hiervor). 4.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Unterlagen belegen, dass die Hubarbeitsbühne Typ Z.________, 20.2 HV, Seriennummer (...), Baujahr 2014, nach der Typ-C-Norm SN EN 280 hergestellt wurde und damit die der Norm vorliegend unbestritten anhaf- tende Konformitätsvermutung greift, wonach die grundlegenden Sicher- heits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind. Die Vorinstanz bestrei- tet, dass das Produkt den Anforderungen der Norm SN EN 280 entspricht. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, alle An- forderungen seien erfüllt und alle notwendigen Tests durchgeführt worden, die vorgelegte Baumusterprüfbescheinigung sei zu akzeptieren. 4.4 Wie weiter oben dargelegt, wird zunächst der Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen bzw. der die Konformitätsvermutung auslösenden technischen Normen für Hubarbeitsbühnen in einem eigens geregelten Konformitätsbewertungsverfahren erbracht. Die Beschwerde- führerin weist zu Recht darauf hin, dass die Konformitätserklärungen der Hersteller, mit denen die Übereinstimmung von Maschinen mit dem EU- Recht bescheinigt wird, anzuerkennen sind. Dennoch können die Schwei- zer Behörden überprüfen, ob die für das Inverkehrbringen eines in der Eu- ropäischen Union im Verkehr befindlichen Produkts erforderliche Konfor- mitätserklärung zu Recht erfolgt ist (vgl. BGE 143 II 518 E. 9.4 m. w. H.; E. 3.15 hiervor). Werden die technischen Unterlagen auf begründetes Verlan- gen nicht vorgelegt, so kann dies ein Grund sein, um die Übereinstimmung
C-6202/2016 Seite 17 der Maschine mit den Anforderungen zu bezweifeln (vgl. E. 3.5 hiervor). In dem Fall kommt es zu keiner Beweislastumkehr (siehe auch Anhang VII Ziffer 3 MRL; E. 3.11 hiervor). 4.5 Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: 4.5.1 Die italienische Herstellerfirma hat eine Baumusterprüfung von ver- schiedenen Prototypen durch das Europäische Institut für Zertifizierungen ICE (...) (nachfolgend: Institut ICE), durchführen lassen. In der CE-Konfor- mitätserklärung betreffend die streitgegenständlichen Maschine vom 30. Juni 2014 (BVGer act. 1, Beilage 10) bestätigte die Herstellerin sodann, die Hebebühne entspreche der Richtlinie 2006/42/EG, sie sei konform mit der harmonisierten Norm EN 280:2001+A2; die Maschine entspreche dem Prototyp, der die CE-Zertifizierung des folgenden Typs erhalten habe: Nr. M.0303.13.5703 rev.1 vom 14. Mai 2014, ausgestellt vom Institut ICE. 4.5.2 Auf entsprechende Aufforderung der SUVA hin reichte die Beschwer- deführerin die Baumusterprüfbescheinigung eines Prototyps samt An- hänge ein. Sie besteht aus einem Zertifikat Nr. M.0303.03.5703 vom 28. Juni 2013 (BVGer act. 1, Beilage 9) für das Modell ZED 20.2 HV mit einer maximalen Nutzlast von 300 kg (mit zwei Personen) und enthält zwei tech- nische Anhänge. Der erste Anhang vom 28. Juni 2013 trägt die Nummer M.0303.13.5703 Rev. 0 (Z._______ 20.2 HV) und präzisiert, es gebe zwei Sorten von Arbeitskörben („Cestelli“), nämlich erstens den Korb „Standard: alluminio 1400x700x1100 mm (Pmax=300 kg; Prid=120 kg)“; und zweitens den Korb „ZED 20.2 HV VTR: vetroresina [„Glasfaser“] 1400x700x1100 mm (Pmax=250; Prid=120)“; dies betreffe zwei Lastwagentypen. Der zweite Anhang vom 14. Mai 2014 mit der Nr. M.0303.13.5703 Rev. 1 (Z._______ 20.2 HV) enthält die gleichlautenden Präzisierungen für die Ar- beitskörbe und betrifft den Lastwagen NISSAN Cabstar NT 400, der vorlie- gend von der Beschwerdeführerin eingesetzt wurde. 4.5.3 Zur Frage der Festigkeit des Bodens des Arbeitskorbes liegen fol- gende Berechnungen vor: 4.5.3.1 Im Vorverfahren gelangte ein Schreiben der Herstellerin vom 22. September 2015 samt Berechnungen des Widerstandes und der Trag- fähigkeit des Korbbodens zu den Akten (BVGer act. 1, Beilagen 15 und 16). Diese seien mit einer 4-fachen Punktlast durchgeführt worden, womit ein ausreichender Sicherheitsfaktor gegeben sei. Die Herstellerin gab an,
C-6202/2016 Seite 18 für die Berechnungen die Finite-Element-Methode (FEM) verwendet zu ha- ben. Es sei festgestellt worden, dass der Korb einem Sicherheitsfaktor von über 4 standhalte, die Kurvung des Korbes sei 14 mm, was für das Material und Punktgewicht definitiv akzeptabel sei. Diesem Ergebnis wurde eine Sforzi-Von-Mises-Scala beigefügt, welche im obersten Bereich 55.5 MPa aufweist (vgl. BVGer act. 1, Beilage 15, Seite 3). 4.5.3.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht des Instituts ICE über einen Resistenz-Test des Korbbodens vorgelegt (BVGer act. 1, Beilage 15). Darin werden drei Lastentests mit vertikaler Kraft „von oben“ und ein Lastentest „von unten“ mit vertikaler Kraft nach oben beschrieben. Mit zu- nehmender Krafteinwirkung seien Verformungen und Nervaturen festzu- stellen, die bei P=905 daN zu einer Neigung des Arbeitskorbes und bei P=1195 daN den Anfang einer Bruchstelle des Drehzentrums erkennen liessen. Mit P=1220 erfolge der Bruch beim Drehzentrum. Der Korb bleibe jedoch weiterhin fest am Arm verankert. Das Institut ICE bestätigte, dass der Korb dem Bediener Sicherheit garantiere im Falle von externer Krafteinwirkung bis zu 1200 daN. 4.5.3.3 Replikweise reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Empa vom 27. Juli 2017 ein, mit dem Ergebnis, die errechneten Span- nungs- und Verformungsverteilungen seien qualitativ gut vergleichbar mit jenen der Herstellerin (BVGer act. 21, Beilage 2). Hingegen seien die Spannungen in der vorliegenden Simulation (der Empa) mehr als doppelt so hoch und die Deformationen mehr als 1.5 (1.57) mal so hoch wie jene Werte in der Berechnung der Herstellerin. Das Ergebnis des Bruchversu- ches stimme mit der Simulation (der Empa) gut überein. Wirke die Belas- tung in umgekehrter Richtung, d.h. von unten nach oben, wie im Schaden- fall, so würden deutlich höhere Spannungen im Bauteil auftreten, dies zeige sich an Hand von acht Lastfällen mit einer statischen Punktlast von 4905N (500 kg). Hinsichtlich des statischen Festigkeitsnachweises der Herstellerin führte die Empa im Weiteren aus, die FEM-Simulation zeige die gleiche Spannungsverteilung. Hingegen seien die (von der Herstellerin) angegebenen Spannungswerte deutlich tiefer. Es sei nicht nachvollziehbar, wie für eine Belastung von 500 kg von-Mises-Spannungen von lediglich 55MPa oder weniger im Bauteil auftreten könnten. Die Simulation der Empa ergebe von-Mises-Spannungen von bis zu 136MPa. Auch die Defor- mation von 14 mm scheine bei der Herstellerin deutlich geringer auszufal- len als in der Simulation der Empa. In der Diskussion der Prüfergebnisse (vgl. Empa-Bericht S. 14) wurde ausgeführt, die Lastannahme von 500 kg von oben könne als Nennlast von zwei Personen (2 x 80 kg) mit Material
C-6202/2016 Seite 19 (90 kg) = 250 kg und einem Sicherheitsfaktor von 2 verstanden werden. Die FEM-Simulation zeige, dass der Sicherheitsfaktor von 2 für die Last- fälle „von oben“ eingehalten werde. Für die Lastfälle „von unten“ jedoch werde dieser Sicherheitsfaktor unterschritten. Schliesslich gelte die hier durchgeführte Berechnung nur für statische Lasten. Es seien damit keine Aussagen möglich, falls der Korbboden durch dynamische oder stossartig auftretende Kräfte belastet werde. FE-Simulationen für solche Lastfälle seien komplex, da die auftretenden Kraftspitzen von verschiedenen Para- metern, wie der Kran-Konfiguration, der Geschwindigkeit des Stossvorgan- ges, der Härte der Materialien, die in Kontakt kommen, der Verteilung der Massen im bewegten Teil, etc. abhängen würden. 4.5.4 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Baumusterprü- fung auf der Grundlage von ungenügenden technischen Unterlagen durch- geführt wurde. Basierend auf den Berechnungen der Herstellerin, welche im Lichte der Ergebnisse des Empa-Berichts nicht korrekt sind (fehlerhafte Anwendung der Berechnungsmethode), kann nicht von einem ausreichen- den Festigkeitsnachweis für den Fahrerkorb ausgegangen werden. Im Weiteren ist der SUVA beizupflichten, dass die entsprechend dem Werk- stoff erforderlichen dynamischen Berechnungen nicht vorgelegt wurden (vgl. E. 3.8 hiervor). Bereits aus diesen Gründen ist die Konformität anzu- zweifeln und die Beweislastumkehr nicht gegeben (vgl. E. 3.11 hiervor). 4.5.5 Gemäss der von der Beschwerdeführerin des Weiteren ins Recht ge- legten Betriebsanleitung (BVGer act. 1, Beilage 13) variiert die Einsatzfä- higkeit des Arbeitskorbs und die Arbeitsreichweite in Abhängigkeit von der gewählten Abstützung. In der Betriebsanleitung sind dazu die folgenden technischen Daten enthalten (Ziff. 2.4): Maximale Tragfähigkeit bei maxi- maler Abstützung (Stützen vollständig ausgefahren): 300 kg (2 Personen und Ausrüstung mit einem Gewicht von 140 kg); Maximale Tragfähigkeit bei minimaler Abstützung (minimale Abstützbreite): 120 kg (1 Person und Ausrüstung mit einem Gewicht von 40 kg). Des Weiteren wird in der Be- triebsanleitung ausdrücklich gewarnt, vor der Bewegung der Arbeitsbühne sicherzustellen, dass das im Korb befindliche Gewicht nicht die Tragfähig- keit überschreitet (Ziff. 4.3.3). 4.5.6 Demgegenüber ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Beschwerde- führerin eine Maschine in Verkehr gebracht hat, die gemäss den Prüfdaten des Institutes ICE bei einem Arbeitskorbboden aus Verbundmaterial maxi- mal 250 kg bei optimaler Abstützung tragen kann (vgl. E. 4.5.2 hiervor). Dazu wurde aber eine Betriebsanleitung abgegeben, die für eine Maschine
C-6202/2016 Seite 20 mit 300 kg Traglast ausgerichtet ist (vgl. E. 4.5.5 hiervor). Zwar geht die Vorinstanz auf diesen Umstand nicht näher ein, weshalb er auch nicht Ge- genstand des vorliegend Sachentscheids sein kann, jedoch hat sich das Gericht bei der Frage, ob die vorgelegte Dokumentation einer Konformi- tätsvermutung standhält, ein Bild auf der Grundlage sämtlicher Akten zu machen. Die Betriebsanleitung ist ein erforderliches Dokument, das für die Baumusterprüfung verlangt wird und deren Vorliegen überprüft werden kann (vgl. E. 3.5 hiervor). Dass unterschiedliche Gewichtsangaben in der Betriebsanleitung und der Zertifizierung des Prototyps des Arbeitskorbes genannt werden, ist ein weiteres Indiz dafür, das für den Standpunkt der Vorinstanz spricht, es handle sich um eine unzulängliche Dokumentation. Anhang IX Nr. 3 stellt die Ziele und den Inhalt der EG Baumusterprüfung dar. Nr. 3.1 sieht vor, dass die notifizierte Stelle
C-6202/2016 Seite 21 Art. 5 PrSG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4440/2008 vom 11. August 2011 E. 5.4). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wo- nach es die Vorinstanz verabsäumt habe, ihrer Beweisführungslast nach- zukommen, ist daher nicht mehr weiter einzugehen. Hingegen bemängelt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die SUVA die Massnahme nicht ausreichend präzisiert habe. Die SUVA kann nur jene Hebebühnen bean- standen, die einen Fahrerkorb aus Verbundmaterial aufweisen. 4.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht eine normenkonforme Festigkeitsberechnung verlangt; die mit der angefochtenen Verfügung ge- troffenen Massnahmen sind aber insoweit zu beanstanden, als diese nur für die Hubarbeitsbühnen der genannten Typbezeichnung mit einem Fah- rerkorb aus Verbundmaterial in Betracht kommen. 4.9 Nachdem die Beweislastumkehr nicht greift, ist im Folgenden auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin einen ausreichenden Fes- tigkeitsnachweis erbracht hat. 4.9.1 In ihrer Vernehmlassung (BVGer act. 15) stellte sich die SUVA hin- sichtlich der vorgelegten Unterlagen auf den Standpunkt, es benötige für den Festigkeitsnachweis des Korbbodens Berechnungen der Statik- und Festigkeitslehre, wie sie zum Beispiel in der Norm EN 13001-3-1: 2012 (vgl. E. 3.9 hiervor) für Stahlbauteile für Krane vorgesehen seien. Das vor- liegend betroffene Produkt sei aus Kunststoff, wobei bekannt sei, dass Kunststoff im Vergleich zu Stahl eine geringere Stabilität aufweise und dem Alterungsprozess stärker unterworfen sei. Für den vorliegenden Korbbo- den fehlten daher in den eingereichten Unterlagen Dokumente, insbeson- dere Bemessungsannahmen mit Berechnungsmodellen, anwendbare Last und Lastkombinationen, Werkstoffsorten und die Ergebnisse aus der Be- rechnung des Sicherheitsnachweises. Ein Belastungstest sei kein Ersatz für eine umfassende Festigkeitsberechnung. Es seien folgende wesentli- che Faktoren zu berücksichtigen: Kräfte, die durch die Bediener verursacht werden (z.B. beim Bohren in eine Wand); Torsions-, Frontal- und Seiten- kräfte auf die Fahrerkorb-Plattform (z.B. durch Wind); Kräfte, die von unten wirkten, wenn der Fahrer auf ein Hindernis auffahre; Alterungsprozess des Kunststoffs. Für die in den Berechnungen zu berücksichtigenden Kräfte fertigte die SUVA eine Skizze an, die mittels Vektoren die Seiten-, Frontal-, Torsionskräfte und die von unten wirkenden Kräfte verdeutlicht. 4.9.2 Die Beschwerdeführerin legte daraufhin mit Replik (BVGer act. 21) den Empa-Bericht vor und machte geltend, die Berechnungen hielten den
C-6202/2016 Seite 22 Anforderungen der SN EN 280 vollumfänglich stand, der verlangte Festig- keitsnachweis sei damit hinlänglich erbracht, weshalb sich weder ein Nach- besserungsauftrag noch ein Verbot des Inverkehrbringens rechtfertigen liessen. 4.10 Zu den replikweise eingereichten Festigkeitsberechnungen führte die SUVA in der Duplik (BVGer act. 25) in den Rn 21 ff. aus, durch den Bericht der Empa werde dargestellt, dass zunächst die von der Herstellerin durch- geführten Berechnungen mangelhaft erfolgt seien. Die Finite-Elemente- Methode sei eine international anerkannte Methode, den Festigkeitsnach- weis zu erbringen. Hierfür brauche es zum Vorneherein viel Fachwissen aus der Festigkeits- und Materialkunde. Die Empa habe nur die Simulation der Herstellerin rechnerisch nachvollzogen. Bei dem unbeabsichtigten Auf- fahren auf einen Gegenstand (etwa Fensterbank) könne aber ein Vielfa- ches der von der Herstellerin simulierten Kräfte auftreten, weshalb der Si- cherheitsfaktor 1.6, welcher schliesslich von der Empa bestätigt werden konnte, nicht ausreichend sei. Im Weiteren seien Torsionskräfte nicht be- rücksichtigt worden, es fehlten zudem die in der SN EN 280 geforderten Berechnungen für Windkräfte. Ein weiterer unberücksichtigter Lastfall liege vor, wenn eine Person aus dem Korb falle. Beim Fall in das Seil am An- schlagpunkt könnten die 8 bis 10-fachen Kräfte (Fangstoss) des Körperge- wichtes entstehen. Bei einem Körpergewicht von 80 kg würde dies zwi- schen 6400 und 8000N bedeuten. Es sei jedoch nur mit 4905N statisch getestet geworden. 4.11 Die von der SUVA vorgebrachten Einwände gegenüber den vorgeleg- ten Festigkeitsberechnungen sind in Hinblick auf die anzuwendende tech- nische Norm begründet (vgl. E. 3.8). Die von der Beschwerdeführerin vor- gelegten Berechnungen entsprechen aufgrund der rein statischen Lastein- wirkung den in der Norm SN EN 280 enthaltenen Vorgaben betreffend He- bebühnen nicht. Der Verweis auf die Norm EN 13001-3-1: 2012, die als Beispiel für die Berechnung dynamischer Lasteinwirkungen dient und den im Jahr der Zertifizierung (2014) bekannten Stand des Wissens und der Technik abbildet, wie auch die in der technischen Norm SN EN 280 ver- langte Berücksichtigung der Windlasten sind zu beachten. Zwar wird in dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht eine anerkannte Be- rechnungsmethode (Finite-Element-Methode) verwendet und auf die feh- lende Duktilität des Fahrerkorbbodens und damit auf die herabgesetzte Bruchfestigkeit bei einem Lastfall „von unten“ hingewiesen. Jedoch fehlt insbesondere in Anbetracht des Werkstoffs Kunststoff die Berücksichtigung der entsprechenden Parameter aus der Werktstoff- und Festigkeitslehre,
C-6202/2016 Seite 23 wie sie beispielhaft aus der genannten Norm für Stahlbauteile von Kränen hervorgehen. Zu Recht bemängelte die SUVA das Fehlen der Dokumenta- tion entsprechender Berechnungen. Die Beschwerdeführerin hat keine Be- rechnungen vorgelegt, die die Sicherheit betreffend die dynamischen Lasteinwirkungen und die Ermüdungsfestigkeit entsprechend dem Stand der Technik nachvollziehbar erscheinen lassen. Es ist daher nicht mehr nachvollziehbar, ob die mit einem Kunststoffboden ausgestattete Arbeits- bühne und damit die Maschine als solche den in der Norm SN EN 280 vorgesehenen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Im Weiteren ist in Anbetracht des Sicherheitsfaktors von 1.6 (1.57), welcher von der Beschwerdeführerin als ausreichend bezeichnet wurde, festzuhal- ten, dass dies gemäss der SUVA die Empfehlungen in der Betriebsanlei- tung der Herstellerin bezüglich der Sicherheitsvorkehrungen (Angurten) ausser Kraft setzen würde. In der Betriebsanleitung steht unter Punkt 3.8 „Persönliche Schutzausrüstung“, Personen, die sich im Arbeitskorb aufhal- ten, müssten Schutzausrüstungen gegen Absturz (Sicherheitsgurte) tra- gen, die mittels Sicherungsseil an den im Arbeitskorb angebrachten Veran- kerungsösen befestigt würden. Zweifellos handelt es sich bei dieser Vor- schrift um eine Sicherheitsvorkehrung für den Fall, dass eine Person aus dem Arbeitskorb fällt oder geschleudert wird. Die SUVA hat den Sicher- heitsfaktor 1.6 unter Hinweis auf den hier zu prüfenden Lastfall „von unten“ als zu gering bemängelt. Bei dem Szenario (Herauskatapultieren einer Per- son und Bruch des Korbs, an dem das Sicherheitsseil verankert ist) ist auch nachvollziehbar, dass die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen des An- gurtens ausser Kraft gesetzt werden können. Damit erübrigen sich Weite- rungen zur Frage, ob ein Sicherheitsfaktor von 1.57 bei einem Lastfall „von unten“ den zu prüfenden Anforderungen zu genügen vermöchte. Dies ist auch in Hinblick auf die Systematik der Maschinenrichtlinie zu verneinen. Zunächst sind Risiken möglichst technisch im Rahmen der Konstruktion zu beseitigen und erst in einem zweiten Schritt kommen besondere Schutz- und Warnvorschriften (z.B. Angurten) in Betracht (vgl. E. 3.10 hiervor; BGE 143 II 518 E. 8.3.2). Es kann nicht sein, dass man sich in der Konstruktion bei den Festigkeitsberechnungen mit einem geringeren Sicherheitsfaktor begnügt, wenn dieser dann dazu führt, dass die zusätzlichen Vorschriften zur Minimierung des Risikos wegen dieser Konstruktion nicht mehr greifen. 4.12 Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, vermögen die Ein- wände der Beschwerdeführerin, beim „Auffahren auf ein Hindernis“ handle es sich um einen groben Bedienungsfehler, den Schluss der SUVA, dass der Sicherheitsfaktor nicht ausreichend ist, nicht umzustossen. Schliesslich
C-6202/2016 Seite 24 kann auch der Einwand (Triplik, Ziff. 16), die Arbeitsbühne aus Verbund- material erhöhe die Sicherheit beim Einsatz bei elektrotechnischen Unter- nehmen und Elektrizitätswerken (Gefahr spannungsführender Leitungen), nicht zum Ergebnis zu führen, dass der Sicherheitsfaktor bei einem ande- ren Bedienungsfehler (Auffahren auf ein hervorstehendes Hindernis) so- weit herabgesetzt werden kann, dass dadurch die persönlichen (Schutz)Vorschriften für die Bediener (Angurten) ausgehebelt werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin wirft ein zweifelhaftes Licht auf die Risikobeurteilung, welche im Rahmen der Baumusterprüfung vorzulegen ist (Anhang VII Teil A Abs. 1 lit. a Ziff. ii MRL 2006/42/EG sieht als Teil der technischen Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde, eine Beschreibung der zur Abwen- dung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmassnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Ma- schine ausgehenden Restrisiken vor; vgl. E. 3.5 hiervor). Im Weiteren setzt eine Risikoabwägung denknotwendig voraus, dass die Festigkeitsberech- nungen dem Stand des Wissens und der Technik in der Festigkeits- und Werkstofflehre entsprechen. 4.13 Bei diesem Ergebnis ist es nicht zu beanstanden, dass die SUVA die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung aufgefordert hat, ei- nen entsprechenden Festigkeitsnachweis für den Fahrerkorb aus Verbund- material zu erstellen, die daraus erforderlichen Massnahmen zu definieren und der SUVA die erfolgte Umsetzung zu melden. Im Weiteren hat die SUVA nicht feststellen können, dass die Mängel (Bruch des Fahrerkorbes) nicht ursprüngliche Herstellermängel sind, weshalb sie die Nachbesserung der Hubarbeitsbühne innert Frist verlangen konnte. Auch das Verbot des Inverkehrbringens, bis der Festigkeitsnachweis den gesetzlichen Anforde- rungen genügt, ist nicht zu beanstanden. Beachtlich ist hingegen der Ein- wand der Beschwerdeführerin, die Massnahmen seien nicht ausreichend zielgerichtet, da nicht alle Hebebühnen des genannten Typs Z._______ 20.2 HV Fahrerkörbe aus dem beanstandeten Material aufweisen müssen (vgl. E. 4.6 hiervor). 5. 5.1 Nach dem Gesagten erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien der Norm EN 280 keine Angaben zur Festigkeit und Stabilität beziehungsweise für einen dynamischen Lastfall zu entnehmen, welche auf den Arbeitskorb zutreffen würden. Auch wurde durch die geforderten Festigkeitsberechnungen kein Bundesrecht verletzt, da weder die Konformitätsvermutung noch die daran geknüpften Regeln
C-6202/2016 Seite 25 zur Beweislastumkehr greifen. Auf der Grundlage der vorgelegten Doku- mentation konnte die SUVA die Normenkonformität mit der Typ-C-Norm nicht feststellen. Es ist der Inverkehrbringerin überlassen, wie sie sicher- stellt, dass ihr Produkt gesetzeskonform ist (Art. 5 PrSG). Dabei muss ihre Lösung mindestens dasselbe Schutzniveau aufweisen, wie in den techni- schen Normen festgehalten wurde (vgl. vgl. BVGer C-914/2013 vom 6. Ok- tober 2016 E. 4.3.1.2 und 2.13.6). Die Ansicht der SUVA, wonach aufgrund der fehlenden Berechnungen (dynamische Lastfälle [Wind], Ermüdungs- festigkeit) betreffend den verwendeten Werkstoff Verbundmaterial der hier- für notwendige Festigkeitsnachweis nicht erbracht ist, ist nicht zu bean- standen. Zu Recht wurde bemängelt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte keine dynamischen Berechnungen aufweisen. Bei dieser Sachlage ist auch der Replikantrag auf die Einholung eines Ge- richtsgutachtens abzuweisen. 5.2 Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die mit der angefoch- tenen Verfügung angeordneten Massnahmen seien nicht erforderlich. Beim Bruch des Korbbodens handle es sich um einen einzigen Vorfall, der auf einen groben Bedienungsfehler zurückzuführen und bei dem keine Per- son zu Schaden gekommen sei. Im Betrieb hätten sich sonst keine Unfälle ereignet, die Maschine sei sicher, schliesslich seien die Personen auch nicht vorschriftsmässig angegurtet gewesen. Diese Einwände gehen ins Leere, da es nicht um die Klärung der Unfallursache geht, sondern um die objektive Begrenzung des Risikos, welches von einer Hubarbeitsbühne mit einem Arbeitskorbboden aus Verbundmaterial ausgeht. Ebenso kann die Beschwerdeführerin von der Tatsache, dass sich bisher in ihrem Betrieb keine weiteren Unfälle ereigneten, nichts ableiten, zumal es Sinn und Zweck der Vorschriften ist, die Maschine so zu konstruieren, dass Unfälle zum Vorneherein vermieden werden können. Von Hubarbeitsbühnen geht gemäss der SUVA-Checkliste (Beilage 14 zu BVGer act. 1) eine erhebliche Gefahr für schwere Verletzungen und Gesundheitsschädigungen aus, Hauptgefahren sind unter anderem der Absturz von Personen oder Verlet- zungen durch Herunterfallen von Gegenständen. Zweifelsohne ist dies bei der Konstruktion des Fahrerkorbes und der hierfür erforderlichen Wahl des Materials zu berücksichtigen. 5.3 Im Weiteren bemängelte die Beschwerdeführerin, die Anforderungen an den Festigkeitsnachweis würden über das Ziel hinausschiessen. Nach dem gesetzlichen Konzept (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 PrSG) legen die technischen Normen (implizit) fest, welche Sicherheit vermutungsweise als „ausreichend“ zu qualifizieren ist (vgl. BGE 143 II 518 E. 5.7 m.w.H.).
C-6202/2016 Seite 26 In diesem Sinn hat die SUVA auch – entgegen der Vorbringen der Be- schwerdeführerin – keine überschiessenden Anforderungen an den Festig- keitsnachweis gestellt (vgl. E. 3.8 und 3.9 hiervor). Die Inverkehrbringerin kann sich hierfür an den von der SUVA vorgeschlagenen Parametern ori- entieren oder von ihr entwickelte beziehungsweise andere Berechnungen zum Materialverhalten bei dynamischen Lastfällen und zur Ermüdungsfes- tigkeit betreffend den verwendeten Werkstoff vorlegen, was sie nicht getan hat. Bei dem von der SUVA entsprechend dem Stand der Technik gefor- derten Festigkeitsnachweis wurde jedenfalls nicht verkannt, dass für Ma- schinen die Beseitigung oder Minimierung der Risiken nur „so weit wie möglich“ und Schutzmassnahmen nur soweit „notwendig“ erforderlich vor- gesehen ist, womit ein gewisses Restrisiko verbleiben darf (Art. 2 Abs. 1 lit. b MaschV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Anhang I Ziff. 1.1.2 lit. b MRL). 5.4 Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist nicht verletzt, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sicherheit den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, die sich durch keine besonderen, von den übli- chen finanziellen Interessen der Marktteilnehmer abweichenden Merkmale auszeichnet, vorgeht. Die im Vorverfahren andiskutierte Möglichkeit (vgl. Vorakten 20, Beilage 3 zur Stellungnahme vom 3. Juni 2016 und Ziff. 68 der Replik), ein Alarmsystem einzubauen, das den Bediener mittels akus- tischem und visuellem Signal vor Hindernissen warnt, stellt gemäss der SUVA keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb- ten Zweck dar, was nicht zu beanstanden ist. Die SUVA hat Bedenken auf- grund der fehlenden Berechnung der Ermüdungsfestigkeit geäussert, für die das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Mittel keine Abhilfe schaffen würde. Der Aufwand, Berechnungen entsprechend den Gesetzen und Grundlagen der allgemeinen Mechanik und Werkstofffestigkeiten für den Arbeitskorb aus Verbundmaterial vornehmen zu lassen, ist in Anbe- tracht des Gefährdungspotentials nicht unverhältnismässig hoch. Der zur Wahrung der öffentlichen Interessen geeignete und erforderliche Eingriff ist demzufolge auch zumutbar. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der zu einem kleineren Teil unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Als die zu einem grösseren Teil
C-6202/2016 Seite 27 unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten teil- weise zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Ver- fahren auf Fr. 5'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), im Umfang von Fr. 4'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt und dem be- reits geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu- erstatten. 6.2 Die zu einem geringeren Teil obsiegende Beschwerdeführerin hat ge- mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes der eingesetzten Rechtsvertreterin, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen- den Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 12'600.- ge- rechtfertigt, welche unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges auf Fr. 2'520.– reduziert wird. (Dispositiv nächste Seite)
C-6202/2016 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Der von der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 3.1 ihrer Verfügung vom 26. September 2016 der Beschwerdeführerin auferlegte Festigkeitsnachweis für den Fahrerkorb inklusive Definition der daraus erforderlichen Massnah- men und Meldung der erfolgten Umsetzung sowie die gemäss Dispositiv- ziffer 3.2 auferlegte Nachbesserung und das in Dispositivziffer 3.3 ausge- sprochene Verbot des Inverkehrbringens, solange den Anforderungen nicht entsprochen wird, werden dahingehend abgeändert, als dass die je- weilige Massnahme nur Hubarbeitsbühnen vom Typ Z._______ 20.2 HV, Seriennummer (...), Baujahr 2014, betrifft, welche einen Arbeitskorb aus Verbundmaterial aufweisen. 3. Die von der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 3.1 ihrer Verfügung vom 26. September 2016 der Beschwerdeführerin auferlegte Frist für die Erstel- lung des Festigkeitsnachweises, der Definition der daraus erforderlichen Massnahmen und der Meldung der erfolgten Umsetzung sowie die gemäss Dispositivziffer 3.2 auferlegte Frist für die Verpflichtung, die genannte Hub- arbeitsbühne nachzubessern und die erfolgte Umsetzung der SUVA zu melden, wird auf drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgesetzt. 4. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung wird gebeten, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils die Information der Vertragspartner gemäss Art. 12 Abs. 4 MRA vornehmen zu lassen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.– auferlegt und aus dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückerstattet. 6. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 2'520.– zugesprochen.
C-6202/2016 Seite 29 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben) – das SECO, Ressort Produktesicherheit (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: