Abt ei l un g II I C-61 7 4 /20 0 8 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV-Kinderrente, Rechtsverweigerung. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-61 7 4 /20 0 8 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 10. März 1998 sprach die IV-Stelle Bern dem 1958 geborenen A._______ rückwirkend ab Januar 1996 eine ganze Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV), eine Zusatzrente für die Ehefrau B._______ sowie Kinderrenten für die beiden Söhne C._______ (geboren 1988) und D._______ (geboren 1992) zu (SAK- Akt. 11). Die Ehe wurde am 2. Februar 1999 geschieden, wobei die elterliche Sorge für den älteren Sohn C._______ dem Vater, für den jüngeren Sohn D._______ der Mutter zugesprochen wurde (SAK- Akt. 26). A.aAufgrund der Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ist zu vermuten, dass die Kinderrente für den Sohn D._______ bis September 2003 zeitweise an die sorgeberechtigte Mutter B._______ ausbezahlt wurde (vgl. SAK-Akt. 27 und 39). Mit Schreiben vom 3. November 2003 an die IV-Stelle Bern liess A._______ – unter Hinweis auf eine Vereinbarung der geschiedenen Ehegatten – bean- tragen, die Kinderrente für D._______ sei ab November 2003 wieder an ihn auszurichten (SAK-Akt. 40). Mit Datum vom 19. November 2003 erliess die IV-Stelle Bern eine entsprechende Verfügung (SAK-Akt. 43, vgl. auch SAK-Akt. 51 [Verfügung vom 4. Februar 2004]). A.bMit Datum vom 23. November 2004 beantragte der Sozialdienst der Einwohnergemeinde E._______ die Auszahlung der Kinderrente für D._______ an die Gemeinde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vormundschaftsbehörde E._______ habe einen Obhutsentzug verfügt und D._______ sei am 25. Oktober 2004 in einem Heim platziert worden. Für die Heimkosten müsse subsidiär die Einwohnergemeinde aufkommen (SAK-Akt. 54). Gleichzeitig wurde das von der sorgeberechtigten Mutter unterzeichnete Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde eingereicht (SAK-Akt. 55). Ab 1. Januar 2005 ging die Zuständigkeit betreffend Sozialhilfe an die Sozialen Dienste der Stadt F._______ über (SAK- Akt. 56). A.cMit Datum vom 5. Mai 2006 überwies die Ausgleichskasse des Kantons Bern die Akten an die SAK, da der Versicherte nach Deutschland weggezogen sei (SAK-Akt. 64). Mit Datum vom 11. Mai 2006 teilte die SAK den Sozialen Diensten der Stadt F._______ mit, Se ite 2
C-61 7 4 /20 0 8 dass mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine ganze ordentliche Kinderrente in der Höhe von Fr. 366.- für D._______ ausgerichtet werde und verwies auf die einzureichenden Angaben betreffend Bank- oder Postcheckkonto (SAK-Akt.67). Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 gaben die Sozialen Dienste der Stadt F._______ der SAK bekannt, Frau B._______ – als Inhaberin der elterlichen Sorge – habe sich entschieden, die Rente ihres Kindes auf ein besonderes Konto überweisen zu lassen, und verwies auf die beiliegende Korrespondenz (SAK-Akt. 71). A.dMit Datum vom 12. August bzw. 12. Dezember 2006 (SAK-Akt. 73 und 74) reichte der Vertreter von B._______ eine Kopie der an A._______ gerichteten Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 24. November 2006 betreffend Kinderrente für D._______ ein und ersuchte um Erläuterung. Es sei ihm aufgrund der Verfügung nicht möglich nachzuvollziehen, wohin die Kinderrente nun effektiv ausbezahlt werde. Er bitte um Bestätigung, dass die Rente in der Vergangenheit aber auch in Zukunft an die Stadt F._______ und nicht an den in Deutschland wohnenden Vater ausbezahlt werde (SAK- Akt. 73). Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 (SAK-Akt. 75) teilte die SAK dem Vertreter Folgendes mit: „Die Kinderrente von D._______ wird weiterhin separat ausbezahlt (gemäss Anweisungen von Frau B.).“ A.eMit Datum vom 10. Juni 2007 stellte A. bei der IVSTA „Antrag für die rechtmässige, seit Dezember 2004 rückwirkende Ausrichtung der ordentlichen Kinderrente für meinen Sohn (...) D., an meine Person“ (SAK-Akt. 76). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Ausrichtung der Kinderrente an die Stadt F. bzw. die Gemeinde E._______ sei – von Anfang an – rechtswidrig gewesen. Die Vormundschaftsbehörde habe nie eine Verfügung betreffend Einweisung in das Heim erlassen. Gemäss der behördlich genehmigten Vereinbarung sei die Kinderrente für D._______ ab Oktober 2003 an ihn auszurichten gewesen. Schliesslich wies er darauf hin, dass sich D._______ seit dem 6. Dezember 2005 nicht mehr im Heim aufhalte und seit März 2006 bei ihm wohne. A.fDie in der Folge (von der SAK) vorgenommenen Abklärungen ergaben, dass D._______ bis Ende Dezember 2005 im Heim war und seit März 2006 seinen Wohnsitz in Z._______ (Deutschland) hat (SAK- Se ite 3
C-61 7 4 /20 0 8 Akt. 77 ff.). Mit Schreiben vom 26. September 2007 (und vom 5. De- zember 2007) forderte die SAK die Sozialen Dienste der Stadt F._______ auf, zur Frage der Verwendung der Kinderrente seit Januar 2006 Stellung zu nehmen. Die Kinderrente sei bis am 30. Juni 2007 an die Stadt F._______ ausgerichtet worden (SAK-Akt. 83 und 86). Mit Datum vom 11. Dezember 2007 teilten die Sozialen Dienste der Stadt F._______ der SAK mit, sie habe vom Jugendamt Z._______ die Information erhalten, dass die elterliche Sorge neu geregelt werden soll, bisher liege ihr aber noch keine entsprechendes Gerichtsurteil vor (SAK-Akt. 88). A._______ reichte mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Z._______ vom 6. September 2007 (SAK-Akt. 90) und den Beschluss dieses Gerichts vom 3. Dezember 2007 (SAK-Akt. 89) ein, wonach die elterliche Sorge für D._______ dem Vater übertragen wurde (SAK-Akt. 91). A.gAm 15. Februar 2008 ersuchte A._______ um Erlass einer Verfügung betreffend seinen Antrag vom 10. Juni 2007, andernfalls werde er Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben (SAK-Akt. 94). A.hMit Schreiben vom 18. April 2008 an die Sozialen Dienste der Stadt F._______ stellte die SAK fest, dass ihre Anfrage vom 26. September 2007 unbeantwortet geblieben sei, und forderte den Sozialdienst auf, die für die Periode vom 1. März 2006 bis 30. Juni 2007 erhaltenen Kinderrenten für D._______ (insgesamt Fr. 7'886.-) an den Vater A._______ zu überweisen. Rückwirkend ab Juli 2007 werde die Kinderrente für D._______ direkt an den Vater A._______ ausgerichtet (SAK-Akt. 96). A.iIn Ergänzung seines Antrages vom 10. Juni 2007 forderte A._______ die SAK mit Datum vom 25. April 2008 auf, über die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen gegenüber der Gemeinde F._______ zu verfügen (SAK-Akt. 99, vgl. auch IV-Akt. 105). Die SAK ersuchte die Sozialen Dienste der Stadt F._______ mit Schreiben vom 27. Juni 2008, den Betrag von Fr. 7'886.- in den nächsten Tagen an A._______ zu überweisen (SAK-Akt. 106). A.jAm 7. November 2008 reichten die Sozialen Dienste der Stadt F._______ der SAK eine Kopie ihres an A._______ gerichteten Briefes vom 31. Oktober 2008 einschliesslich Beilagen (Klientenkontojournal) ein (SAK-Akt. 109). Darin wird ausgeführt, die Kinderrente für D._______ sei bis Ende Dezember 2005 zu Recht an die Gemeinde Se ite 4
C-61 7 4 /20 0 8 F._______ ausgerichtet worden. Ab Januar 2006 sei die Kinderrente während sieben Monaten (Fr. 366.- pro Monat, insgesamt Fr. 2'562.-) weiterhin an die Gemeinde F._______ ausbezahlt worden. Der Betrag von Fr. 2'562.- werde A._______ in den nächsten Tagen überwiesen (SAK-Akt. 108). Mit Datum vom 17. November 2008 reichte A._______ der SAK seine an die Sozialen Dienste der Stadt F._______ gerichtete Stellungnahme ein, wonach er mit dem in Aussicht gestellten Betrag bzw. den diesem zu Grunde liegenden Berechnungen und Begründungen nicht einverstanden sei (SAK-Akt. 110). B. Mit Datum vom 23. September 2008 erhob A._______ beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Sein Antrag vom 10. Juni 2007 betreffend rückwirkende Ausrichtung der Kinderrente für seinen Sohn D._______ sei zu behandeln und die SAK habe darüber in Verfügungsform zu befinden. 2. Die der Ausgleichskasse seit dem 10. Juni 2007 bekannten strafbaren Handlungen (Erwirken von Leistungen der Invalidenversicherung durch unwahre Angaben) seien der zuständigen Instanz anzuzeigen (Akt. 1). C. Die SAK beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Entscheid, wem die Kinderrente für den Sohn D._______ ab Dezember 2004 zustehe, hänge vom Ausgang des Rechtsstreites zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde F._______ ab, ob die Heimunterbringung damals rechtmässig und die Gemeinde dementsprechend berechtigt gewesen sei, die Auszahlung der Kinderrente zu verlangen. Der Ausgleichskasse komme diesbezüglich keine Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Heimunterbringung und die von der Gemeinde verlangte Auszahlung der Kinderrente im Zeitpunkt der Anordnung im Jahr 2004 unbestritten geblieben sei. Erst im Juni 2007 habe der Beschwerdeführer Einwände dagegen erhoben (Akt. 3). D. Mit Replik vom 17. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Akt. 6). Se ite 5
C-61 7 4 /20 0 8 E. Die IVSTA reichte mit Datum vom 26. Januar 2009 eine Duplik ein und bestätigte „ihre“ in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2008 ge- machten Ausführungen und den darin gestellten Antrag (Akt. 8). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1). 1.1Eine Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versiche- rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG, vgl. auch Art. 46a VwVG). Die Rechtssuchenden müssen – bevor sie Beschwerde einreichen – bei der zuständigen Stelle ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellen bzw. bei Verzögerung dieses wiederholen. Zudem muss Anspruch auf Erlass einer Verfügung bestehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 241 Rz. 5.20). 1.2Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ist das Sozialversicherungsgericht, welches auch zur Beurteilung der anbegehrten Verfügung zuständig Se ite 6
C-61 7 4 /20 0 8 wäre (vgl. BGE 130 V 90 E. 2, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 13 zu Art. 56). 1.2.1Im Bereich der individuellen Leistungen der Invalidenversi- cherung hat das Bundesverwaltungsgericht nur Verfügungen der IVSTA (nicht aber der SAK) zu beurteilen (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2.2Die Ausgleichskassen sind gemäss Art. 60 Abs. 1 IVG für die Berechnung und die Auszahlung von Renten der Invalidenversiche- rung zuständig. Der Erlass der Verfügung fällt jedoch in den Zustän- digkeitsbereich der IV-Stellen (vgl. Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG, siehe auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der IV [KSVI] Rz. 3039 ff.; Urteil BVGer C- 7778/2006 vom 20. Oktober 2008 E. 1). Die Ausgleichskassen können daher nicht Partei im Beschwerdeverfahren sein (BGE 127 V 213 E. 1c/bb). Dies gilt auch wenn – wie vorliegend – allein die Frage der Drittauszahlung einer Kinderrente streitig ist (vgl. BGE 127 V 213 E. 1d mit Hinweis). 1.2.3Der Beschwerdeführer ist seiner vorprozessualen Obliegenheit nachgekommen, bei der Behörde wiederholt den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Das erste Begehren vom 10. Juni 2007 hat er an die für den Erlass einer Verfügung zuständige IVSTA gerichtet, die späteren an die mit der Abklärung befassten (und zur Weiterleitung der Begehren verpflichteten, vgl. Art. 30 ATSG) SAK. 1.3Offenbar war dem Beschwerdeführer nicht bekannt, dass die SAK nicht verfügungsbefugt ist, weshalb er die vorliegende Rechtsverwei- gerungsbeschwerde fälschlicherweise nicht gegen die IVSTA, sondern gegen die SAK richtete. Daraus darf ihm angesichts der für ihn kaum ersichtlichen Zuständigkeitsabgrenzung zwischen IV-Stelle und Aus- gleichskasse und der engen Zusammenarbeit zwischen SAK und IVSTA indessen kein Nachteil erwachsen. Es ist daher festzustellen, dass sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die IVSTA richtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.4Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass – trotz falscher Parteibe- zeichnung im Rahmen des Schriftenwechsels – auch die IVSTA offenbar erkannt hat, dass sie (und nicht die SAK) im vorliegenden Se ite 7
C-61 7 4 /20 0 8 Verfahren am Recht steht, wurde doch die Duplik – mit welcher die Ausführungen der SAK in der Vernehmlassung und der darin gestellte Antrag ausdrücklich bestätigt wurden – von der IVSTA eingereicht. 2. Das mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streit- gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil EVG I 328/03 vom 23. Oktober 2003, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 26, E. 4.2 mit Hinweisen, vgl. auch in BGE 134 V 145 nicht publizierte E. 1 [Urteil 8C_23/2007]). 2.1Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde es aus- drücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 242 Rz. 5.24). 2.1.1Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). 2.1.2Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird – als akzessorische Leistung – gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht zur Gewähr- leistung zweckgemässer Verwendung die Möglichkeit einer Drittaus- zahlung von Geldleistungen vor – sofern (a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (b) die berechtigte Person oder Se ite 8
C-61 7 4 /20 0 8 Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Bst. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Weiter bestimmt Art. 71 ter Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dass die Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anord- nungen bleiben vorbehalten. Art. 71 ter Abs. 1 AHVV gilt kraft Art. 35 Abs. 4 IVG und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auch im Bereich der Invalidenversicherung. Die Verwaltung hat den nicht rentenberech- tigten Elternteil auf die Möglichkeit der direkten Auszahlung der Kinderrenten hinzuweisen, sofern aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben (Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung [RWL] Rz. 10010; vgl. auch AHI 2001 232 [betreffend Auszahlung der Zusatzrenten]). 2.1.3Der Entscheid über eine allfällige Drittauszahlung ist, wie sich aus den soeben angeführten Bestimmungen ohne Weiteres ergibt, als erheblich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Es handelt sich dabei auch nicht um einen der in Art. 74 ter IVV vorge- sehenen Ausnahmefälle, in welchen Leistungen ohne Verfügung zuge- sprochen werden können. Die IV-Stelle hat demnach eine Verfügung zu erlassen, wenn sie einem Begehren um Auszahlung an Dritte statt- gibt (oder diese verweigert) und wenn die Auszahlungsmodalitäten zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, bspw. eine Kinderrente wieder dem rentenberechtigten Elternteil ausgerichtet wird. 2.2Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde lediglich im November 2003 (von der damals zuständigen IV-Stelle Bern) mit Verfügung darüber entschieden, an wen die Kinderrente für D._______ aus- bezahlt werden soll (vgl. SAK-Akt. 43). Betreffend der Auszahlung an die Gemeinde E._______ bzw. die Stadt F._______ wurde hingegen keine Verfügung erlassen. Eine weitere Änderung der Auszahlungsmodalitäten wurde wahrscheinlich im Juli 2006 vorgenommen, indem die Kinderrente auf ein Konto der nicht rentenberechtigten Mutter überwiesen wurde (vgl. SAK-Akt. 67 ff. und 108). Sofern die IVSTA mit Datum vom 24. November 2006 eine Verfügung betreffend der Kinderrente erlassen hat (vgl. die vom Se ite 9
C-61 7 4 /20 0 8 Rechtsvertreter der geschiedenen Ehefrau eingereichte Kopie [SAK- Akt. 72]), wurde damit offensichtlich nicht (oder nicht mit der gebotenen Klarheit) über den Auszahlungsmodus verfügt, weil selbst für die SAK nicht klar war, an wen die Kinderrente ausbezahlt wurde. Rückwirkend ab Juli 2007 wurde die Kinderrente wieder dem Beschwerdeführer ausgerichtet, wie (lediglich) aus dem Schreiben der SAK an die Sozialen Dienste der Stadt F._______ vom 18. April 2008 hervorgeht (SAK-Akt. 96). Die jeweils zuständigen IV-Stellen sind ihrer Verfügungspflicht demnach mehrmals nicht nachgekommen. 2.3Nach der Rechtsprechung ist die Befugnis der versicherten Per- son, einen formell korrekten Entscheid des Versicherers zu verlangen, insbesondere mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit sowie den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zeitlich zu beschränken (BGE 134 V 145 E. 5.2 mit Hinweisen). Das Rechtssicherheitsgebot wird dem Beschwerdeführer – angesichts der Kumulation von Fehlern und Unklarheiten im vorlie- genden Fall – kaum entgegengehalten werden können. Vielmehr kann erst durch den Erlass einer Verfügung Rechtssicherheit hergestellt werden. Dies schliesst indessen nicht aus, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer wäre es nach Treu und Glauben möglich und zumutbar gewesen, die Zulässigkeit der Aus- zahlung an die Gemeinde E._______ bzw. F._______ (ab Ende 2004) bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu bestreiten. Die IVSTA wird aber jedenfalls darüber zu verfügen haben, ab welchem Zeitpunkt die Kinderrente (wieder) dem Beschwerdeführer auszurichten war. Hinzuweisen ist zudem auf Folgendes: 2.3.1Es ist Sache der IV-Stelle, unrechtmässig bezogene Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern. Wurden Leistungen während einer bestimmten Zeit an eine nicht anspruchsberechtigte Person ausgerichtet, trägt grundsätzlich der Versicherungsträger das Risiko einer allfälligen Doppelzahlung (vgl. Urteil BGer 9C_326/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2, Urteil EVG I 780/04 vom 3. Mai 2006 E. 8.2.5). Deshalb durfte sich die Vorinstanz nicht darauf beschränken, die Sozialen Dienste der Stadt F._______ (brieflich) aufzufordern, die zu viel ausbezahlten Kinderrenten an den Beschwerdeführer zu über- weisen, und es dem Beschwerdeführer überlassen, die vom Sozial- dienst erstellte Abrechnung zu bestreiten. Es ist Aufgabe der IVSTA Se it e 10
C-61 7 4 /20 0 8 (unter Einbezug der SAK) abzuklären, ob bzw. in welchem Umfang die Sozialen Dienste der Stadt F._______ und die geschiedene Ehegattin zu Unrecht Kinderrenten für den Sohn des Beschwerdeführers bezo- gen haben, und die entsprechenden Rückerstattungsverfügungen zu erlassen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Kinderrente hängt jedoch – unter Vorbehalt des bereits erwähnten Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Rechtsmissbrauchsver- botes – nicht davon ab, ob die Kinderrente während einer bestimmten Zeitperiode an nicht anspruchsberechtigte Dritte ausgerichtet wurde. 2.3.2Hingegen hat die IV-Stelle nicht zu beurteilen, ob eine Heim- platzierung rechtens ist. Sie hat lediglich zu prüfen, ob die Voraus- setzungen für die Ausrichtung von Leistungen an eine Behörde gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. 2.4Nicht einzutreten ist auf das zweite Rechtsbegehren betreffend Anzeige von strafbaren Handlungen. Aus dem vom Beschwerdeführer (in Analogie) angerufenen Art. 208 AHVV (Anzeigepflicht der Leiter der Ausgleichskassen bei strafbaren Handlungen) kann weder eine Verfügungspflicht der Verwaltung noch ein Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren abgeleitet werden. 2.5Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsverweigerungs- beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen ist. Die Sache wird deshalb an die IVSTA zurückgewiesen, damit sie ohne weitere Verzögerung den Anspruch auf Auszahlung der Kinderrente beurteile und darüber mittels anfechtbarer Verfügung entscheide. 3. Der unterlegenen Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden, nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Se it e 11
C-61 7 4 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die IVSTA wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung im Sinne der Erwägungen zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) -die Schweizerische Ausgleichskasse -das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Se it e 12
C-61 7 4 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13