Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­6172/2010 Urteil vom 24. November 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien A., A., Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C­6172/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, geboren 1985, ist türkische Staatsangehörige. Mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung für Schülerinnen reiste sie am 11. Juli 2003 in die Schweiz ein und besuchte Deutschkurse an privaten Bildungsinstitutionen in C.. Am 1. Juli 2005 heiratete sie einen in der Schweiz eingebürgerten Landsmann, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Z.________ eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. B. Im Juli 2007 reichten die Eheleute beim Zivilgericht X.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Ein halbes Jahr später zog die Beschwerdeführerin zu ihrer Zwillingsschwester, die ebenfalls in C.________ wohnt. C. Mit Urteil des Zivilgerichts X. vom 14. Mai 2008 wurden die Eheleute geschieden. D. Das Migrationsamt des Kantons Z.________ legte der Beschwerdeführerin am 19. August 2008 zur Abklärung ihres weiteren Aufenthalts Fragen insbesondere zur Trennung und Scheidung sowie zu ihrer aktuellen Lebenssituation vor. Die entsprechende Antwort erfolgte am 4. September 2008. E. Am 30. April 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt des Kantons Z.________ ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. F. Das Migrationsamt des Kantons Z.________ legte dem Ex­Ehemann der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2009 zur Sachverhaltsabklärung Fragen insbesondere zur Trennung und zur Scheidung vor. Die entsprechende Antwort erfolgte am 20. Mai 2009. G. Am 31. Mai 2010 bat das Migrationsamt des Kantons Z.________ die Beschwerdeführerin insbesondere zu Fragen zum Zivilstand sowie zur

C­6172/2010 Seite 3 Ausbildung und Arbeitssituation Stellung zu nehmen. Die entsprechende Antwort erfolgte am 3. Juni 2010. H. Das Migrationsamt des Kantons Z.________ reichte dem BFM am 9. Juni 2010 ein Gesuch um Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ein. I. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es beabsichtige die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung zu verfügen. Die ihr eingeräumte Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2010 wahr. J. Die Vorinstanz verweigerte mit Verfügung vom 16. Juli 2010 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wurde die Wegweisung verfügt, und der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eingeräumt. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre gedauert. Somit fehle es bereits an der ersten Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Im vorliegenden Fall würden zudem keine wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen könnten. Unter Berücksichtigung der kurzen Ehedauer und des insgesamt noch nicht überaus langen Aufenthalts in der Schweiz könne nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz und einer Entfremdung von den früheren Lebensverhältnissen ausgegangen werden. Die prägenden Jahre der Persönlichkeitsbildung habe die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland verbracht. Aufgrund ihres Beziehungsnetzes sowie ihrer Berufserfahrung dürfe es ihr nicht schwer fallen, sich in ihrem Heimatland zu integrieren und eine unabhängige Existenz aufzubauen. Die geltend gemachte Beziehung zu ihrer Zwillingsschwester und ihrem Vater würde die Voraussetzungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht erfüllen, da die Beschwerdeführerin gesund und volljährig sei und zu ihren Verwandten in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar.

C­6172/2010 Seite 4 K. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, sie halte sich mittlerweile seit sieben Jahren in der Schweiz auf. Hier habe sie gelernt, ein unabhängiges Leben zu führen und für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, was in ihrem Heimatland nicht möglich wäre. Sie komme aus einer kleinen Stadt und höre immer wieder von Frauen, die keine oder wenig Chancen hätten einer Arbeit nachzugehen. Sie wolle ihren Beruf als Pflegeassistentin, ihre Arbeitskolleginnen und Freundinnen nicht verlieren. In der Türkei würde sie nicht arbeiten können und wäre von einem Mann abhängig. Die Beschwerdeführerin spricht von Furcht ("das Leben zur Hölle gemacht") und Nötigungsversuchen. Sie habe die Wahl gehabt zwischen "Scheidung oder sich umbringen". Obwohl sie gewusst habe, dass sie ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren würde, habe sie noch vor Ablauf von drei Jahren Ehe in die Scheidung eingewilligt. L. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl.

C­6172/2010 Seite 5 Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist­ und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.2 Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da sie jedoch mit Gesuch vom 30.

C­6172/2010 Seite 6 April 2009 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar. 3.3 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (www.bfm.admin.ch>Dokumentation>Rechtliche Grundlagen>Weisungen und Kreisschreiben>I. Ausländerbereich>1 Verfahren und Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. Die Vorinstanz hat eine umfassende originäre Sachentscheidskompetenz (zum alten, aber gleich ausgestalteten Recht: BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 f.). Dass die dafür notwendigen Sachverhaltsabklärungen in der Regel von den antragstellenden Kantonen durchgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­4655/2009 vom 5. Oktober 2011 E. 3.3). Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht sind mithin an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden. 4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe, wie in casu, oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).

C­6172/2010 Seite 7 5. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. SPESCHA, a.a.O. Art. 49 AuG N 3). 5.1 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren im Juli 2007 eingereicht und der eheliche Haushalt ein halbes Jahr später aufgehoben. Der Ex­Ehemann bestätigte den Zeitpunkt der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und fügte hinzu, die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2007 nur noch selten nach Hause gekommen. Die Scheidung wurde am 14. Mai 2008 rechtskräftig. Demzufolge hat die Hausgemeinschaft höchstens zwei Jahre und sechs Monate und die Ehe zwei Jahre und zehn Monate gedauert (zur Bedeutung dieser zeitlichen Grenzen vgl. BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.1.3). 5.2 Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG findet in ihrem Fall somit keine Anwendung. Im

C­6172/2010 Seite 8 Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration – die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an. 6. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien­ bzw. Ehegemeinschaft – auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe – können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. SPESCHA, a.a.O. Art. 50 AuG N 7 sowie CARONI, a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 6.1. Im Falle der Beschwerdeführerin sind jedoch keine spezifischen, auf ihrer Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe ersichtlich, die ihr einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, von ihrem Ex­Ehemann und dessen Familie bedroht worden zu sein, ist festzustellen, dass ihre Angaben diesbezüglich widersprüchlich und vage sind. So teilte sie den kantonalen Behörden mit Schreiben vom 4. September 2008 einerseits mit, sie hätte sich mit ihrem Ex­Ehemann täglich gestritten. Alles sei ihr immer mehr "wie eine Folter vorgekommen". Die Trennung sowie die anschliessende Scheidung seien ihr "auch sehr recht gewesen". Andererseits liess sie die Behörden im selben Schreiben wissen, eine Trennung wäre für sie vorteilhafter gewesen als eine Scheidung. Die "Unterdrückung" des Ex­Ehemannes und dessen Familie sei jedoch zu gross gewesen. Im vorinstanzlichen Verfahren – die Beschwerdeführerin war durch einen Rechtsanwalt vertreten – war die zuvor geltend gemachte "Unterdrückung" kein Thema mehr. In der Beschwerde beschreibt die Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit dem Ex­Ehemann und dessen Familie sodann mit dem Wort "Hölle". Sie hätte lediglich die Wahl gehabt zwischen Scheidung oder sich "umbringen". Somit mutieren die bei den kantonalen Behörden vorgebrachte Unterdrückung und die Streitereien auf Beschwerdeebene zu einer schwerwiegenden Bedrohungssituation. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind demzufolge unglaubhaft. Objektiv nachvollziehbare Ereignisse, Begebenheiten oder Umstände für das vorliegen ehelicher Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des

C­6172/2010 Seite 9 Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3 – 4.7), vermag die Beschwerdeführerin weder zu belegen noch aufzuzeigen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, als geschiedene Frau sei ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet. Die Frage der Wiedereingliederung ist aufgrund der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen sowie familiären Situation der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. CARONI, a.a.O., Art. 50 N 38 mit Hinweis). 6.3 Bezüglich der Situation der Beschwerdeführerin hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr betroffen zu sein glaubt, stellen grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indessen ist der Lage geschiedener Frauen insbesondere in muslimisch geprägten Ländern besondere Beachtung zu schenken. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar im Heimatstaat mit ihrer Mutter und zwei Brüdern über ein weitläufiges Beziehungsnetz. Diese Tatsache allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, sie könne dank diesem Beziehungsnetz ihren Lebensunterhalt bestreiten; dies hängt in casu davon ab, ob die Gründe, die zur Scheidung der Beschwerdeführerin führten, von ihren eigenen Familienangehörigen gebilligt werden. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, aufgrund der Scheidung Probleme mit Familienangehörigen gehabt zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Scheidung für die Familienangehörigen kein Problem darstellt und das Verhältnis zu diesen gut ist. Die Beschwerdeführerin ist in der Hauptstadt A.________ der Provinz B.________ aufgewachsen. Dass dort tatsächlich derart rigide Moralvorstellungen herrschen sollen, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet, erscheint fraglich, denn diese Stadt ist touristisch erschlossen. So findet im Juli jeweils ein Tourismus­ und Kulturfest statt. Die Provinz B.________ verfügt auch über einen Flughafen, der sich 25 Kilometer von A.________ entfernt befindet. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung nicht nur in familiärer, sondern auch in gesellschaftlicher Hinsicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz eine Ausbildung zur Pflegeassistentin absolviert und arbeitet seit Dezember 2009 in einem Alters­ und Pflegeheim. Die hier erworbenen Fähigkeiten werden ihr bei

C­6172/2010 Seite 10 der beruflichen Wiedereingliederung von Nutzen sein. Aufgrund dieser Erfahrungen müsste es ihr möglich sein, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Wiedereingliederung auch in wirtschaftlicher Hinsicht möglich ist. Zudem pflegt die Beschwerdeführerin enge Kontakte mit ihren in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, die sie bei ihrer Wiedereingliederung sicherlich unterstützen werden. Überdies ist beizufügen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihres Alters freisteht, sich in einer anderen Grossstadt, wie beispielsweise Istanbul, niederzulassen. 6.4 Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Umstand, dass die Ehe der Beschwerdeführerin gescheitert ist, nicht erkennen lässt, dass ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland Türkei stark gefährdet wäre. Da aus ihrer Ehe mit dem in der Schweiz eingebürgerten Landsmann keine Kinder hervorgegangen sind, können auch keine entsprechend engen familiären Beziehungen einen wichtigen Grund für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung darstellen (vgl. dazu auch E. 7.4 f.). 7. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die persönliche Situation des Betroffenen. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalles herangezogen werden und eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; zum Ganzen siehe auch CARONI, a.a.O., Art. 50 N 23 f.). 7.1 Im ersten Jahr ihres Aufenthaltes in der Schweiz besuchte die Beschwerdeführerin eine Sprachschule in C.________ und erzielte in der

C­6172/2010 Seite 11 Abschlussprüfung im Juni 2004 die Noten gut (mündliche Prüfung) und ausreichend (schriftliche Prüfung). Anschliessend besuchte sie an einem anderen Bildungsinstitut einen knapp dreimonatigen Deutschkurs für Fremdsprachige der Grundstufe 2, den sie mit der Note 5,5 abschloss. Danach arbeitete sie bis Mitte Januar 2006 als Reinigungskraft bei der D.________ AG in C.. Am 1. September 2006 trat sie eine 60­ Prozent Stelle als Kassierin bei der E. GmbH an. Ende 2007 absolvierte sie den Kurs Pflegehelferin des Schweizerischen Roten Kreuzes, den sie am 17. Januar 2008 erfolgreich abschloss. Beim gemeinnützigen Verein F.________ besucht sie seit März 2008 wöchentlich ein bis zwei Stunden den Kurs Konversation auf Deutsch bei einer freiwilligen Mitarbeiterin. Anfang August desselben Jahres begann sie eine Ausbildung zur Pflegeassistentin beim Kantonsspital G.________, die sie am 30. Juni 2009 mit dem Titel Pflegeassistentin mit Ausweis abschlossen hat. Seit dem 1. Dezember 2009 arbeitet sie in einem Alters­ und Pflegeheim als Pflegeassistentin. Aus dem Arbeitszeugnis und einem weiteren Schreiben ihres Arbeitgebers geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr geschätzt wird. In beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht hat sie sich offenbar gut und rasch in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Zudem besitzt sie verhältnismässig gute Deutschkenntnisse. 7.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem Jahre 2003 in der Schweiz auf; zunächst mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, seit dem 1. Juli 2005 mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Eheschliessung mit einem in der Schweiz eingebürgerten Landsmann. Die Ehe wurde nach zwei Jahren und zehn Monaten geschieden und die eheliche Gemeinschaft dauerte höchstens zwei Jahre und sechs Monate. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, die mit 18 Jahren, also als Erwachsene, in die Schweiz gekommen ist, sind die hier verbrachten Jahre als relativ kurze Aufenthaltsdauer einzustufen; zudem können die letzten rund 16 Monate, während denen die Beschwerdeführerin aufgrund des vorliegenden Verfahrens von den Behörden in der Schweiz lediglich geduldet wurde, bei der Beurteilung der Dauer des Aufenthaltes nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin ist mit den Verhältnissen in der Türkei noch gut vertraut, hat sie doch den weitaus grössten und für die Persönlichkeit prägenden Teil ihres Lebens in der Heimat verbracht und weilte in den letzten Jahren jeweils drei Monate am Stück bei ihrer Familie in der Türkei, was auf einen guten Kontakt hindeutet.

C­6172/2010 Seite 12 7.3 Insgesamt unterscheidet sich der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin nicht von dem, was von einer ausländischen Person nach vergleichbarem Aufenthalt verlangt werden kann. Daran können auch die Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers und einer Privatperson nichts ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in der Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehrjährigen Aufenthalts geknüpften freundschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. 7.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie zu ihrer Zwillingsschwester und ihrem Vater sowie weiteren Verwandten engen Kontakt pflege, ist festzuhalten, dass sich der Härtefall grundsätzlich in der gesuchstellenden Person selber verwirklichen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.89/2000 vom 21. März 2000 E. 1a). Von dieser Regel wird praxisgemäss – in analoger Anwendung der aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Kriterien – nur dann ausnahmsweise abgewichen, wenn in der Schweiz lebende Angehörige in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zur gesuchstellenden Person stehen bzw. eine besonders enge persönliche und affektive Beziehung zu dieser unterhalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.92/2007 vom 21. Juni 2007 E. 4.3, 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 5.1 und 2A.627/2006 vom 28. November 2006 E. 4.2.1). Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3. S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64f.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende ausländische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhängig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs­ und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d­e S. 260 ff. oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge gesunde Frau, die weder pflege­ noch betreuungsbedürftig ist, sondern eher auf wohlwollende moralische Unterstützung durch ihre Verwandten angewiesen ist. Der Kontakt kann jedoch anders als mit einer

C­6172/2010 Seite 13 Aufenthaltsbewilligung aufrechterhalten werden (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen in den Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin). 7.5 Da die Beschwerdeführerin offensichtlich keine gesundheitlichen Probleme hat, ergeben sich insgesamt gesehen auch keine wichtigen persönlichen Gründe, die eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erfordern würden. 8. Die Beschwerdeführerin besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 9. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG­Rückführungs­ richtlinie [Richtlinie 2008/115/EG], in Kraft seit 1. Januar 2011, der dem zeitgleich aufgehobenen Art. 66 Abs. 1 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437] entspricht). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat­ oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder

C­6172/2010 Seite 14 ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C­4625/2009 vom 31. März 2011 E. 10.2 mit Hinweis). 9.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das Heimatland der Beschwerdeführerin sprechen. Bezüglich des Vorbringens der starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Heimatland wird auf E. 6.2 verwiesen. 10. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.­­ festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

C­6172/2010 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.­­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref­Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Z.________ (Akten Ref.­Nr. [...]) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Antonio ImoberdorfMirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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