B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6149/2015

Urteil vom 11. Oktober 2016 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsrückvergü- tung, Einspracheentscheid vom 12. August 2015.

C-6149/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherter oder Beschwerdeführer), war in den Jahren 1978 bis 1990 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Bei- träge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act. 10). Der heute in Mazedonien wohnhafte Versicherte stellte am 9. Ja- nuar 2015 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (act. 5). B. Mit Verfügung vom 27. März 2015 sprach die SAK dem Versicherten einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 15‘306.40 zu (act. 12). Die da- gegen am 7. April 2015 erhobene Einsprache (act. 18), mit welcher der Versicherte sinngemäss einen höheren Rückvergütungsbetrag geltend machte, wies die SAK nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 22) mit Einspracheentscheid vom 12. August 2015 ab (act. 24). C. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Versicherte mit einer von der SAK zuständigkeitshalber überwiesenen Eingabe vom 31. August 2015 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte sinngemäss, dass ihm ein höherer Rückerstattungsbetrag zuzuspre- chen sei (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2015 wurde dem Beschwerde- führer die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen (BVGer- act. 4). Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab. F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-6149/2015 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch- tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes- halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. August 2015, mit welchem die Vorinstanz den verfügungsweise zugesprochenen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 15‘306.40 bestätigt hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Rückver- gütungsbetrags. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger (act. 6 S. 1 und S. 13) und lebt in Mazedonien (act. 6 S. 9). Die Frage nach einer Dop- pelbürgerschaft hat er ausdrücklich verneint (act. 5). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Ju- goslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb sich der Anspruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht beurteilt. 3.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas- sgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan- des Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurtei- len, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend am 9. Januar 2015) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil des BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1).

C-6149/2015 Seite 4 4. 4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. 4.2 Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugo- slawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), weshalb zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein zwischen- staatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV besteht. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wäh- rend mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV geleistet hat, die keinen Rentenanspruch begründen, er nicht mehr in der Schweiz wohnt und aus der AHV ausgeschieden ist. Zudem haben weder seine Ehefrau noch seine Kinder Wohnsitz in der Schweiz. Folglich hat der Beschwerdeführer grund- sätzlich Anspruch auf Rückvergütung seiner AHV-Beiträge. 5. 5.1 Nach Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten Bei- träge rückvergütet. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet. 5.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung, der Höhe der Beiträge so- wie der Höhe der Jahreseinkommen wird grundsätzlich auf die individuel- len Konten abgestellt, die für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten er- forderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG und Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV [SR 831.101]). Die Einträge setzen sich aus den AHV-Beiträgen der unselbständig Erwerbstätigen und ihrer Arbeit-

C-6149/2015 Seite 5 geber zusammen und betragen je 4.2 % vom Einkommen aus unselbstän- diger Tätigkeit. Entsprechend werden 8.4 % der massgebenden Einkom- men einbezahlt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Die von einem Arbeit- nehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die ge- setzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto ein- getragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). 5.3 Versicherte können einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Aus- zug) und anschliessend eine Berichtigung verlangen (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2 AHVV). Wird kein IK-Auszug (oder keine Berichtigung) verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kontenberichtigung nur ver- langt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrich- tige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1). Weiter kann nach der Rechtsprechung eine Eintragung im IK gestützt auf Art. 30 ter Abs. 2 AHVG nur erfolgen, wenn der Nachweis er- bracht ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn seines Arbeitneh- mers abgezogen hat oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohn- vereinbarung getroffen haben (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteil des BGer 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4 m.w.H.). Der geforderte volle Beweis zur Berichtigung von IK-Eintragungen schliesst den Untersu- chungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 5.4 Aus dem vorliegenden IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerde- führer in den Jahren 1978 bis 1990 in der Schweiz erwerbstätig war und dabei ein massgebendes Einkommen von total Fr. 182‘218.– erzielte. Es wird weder vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht noch er- geben sich konkrete Hinweise aus den Akten, dass die Einträge im indivi- duellen Konto unvollständig oder fehlerhaft sind. Sämtliche Arbeitgeber, für die Beschwerdeführer gemäss seinen im Rahmen der Einsprache ge- machten Angaben in der Schweiz zwischen 1978 bis 1990 gearbeitet hat (act. 18), sind im IK-Auszug aufgeführt. Mangels konkreter Anhaltspunkte sind damit keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angezeigt. Vom Ein- kommen von Fr. 182‘218.– wurden vom Beschwerdeführer sowie seinen

C-6149/2015 Seite 6 ehemaligen Arbeitgebern insgesamt Beiträge von 8,4 % an die AHV ent- richtet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Rückvergütung die- ser an die AHV geleisteten Beiträge, welche im vorliegenden Fall Fr. 15‘306.40 betragen. Die Vorinstanz hat diesen Betrag korrekt berech- net. 5.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) in einem Zeitpunkt erreichte, in welchem das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr anwendbar war, über keinen Anspruch auf eine Altersrente und auch nicht auf eine – ehemals mögliche – Abfindung verfügt (vgl. Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsab- kommens; vgl. Urteil des BGer 9C_534/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.2.2). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berechnung des Rückvergü- tungsbetrags durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im ein- zelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-6149/2015 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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Entscheidungsdatum
11.10.2016
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25.03.2026