B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 25.09.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_505/2024)
Abteilung III C-6143/2023
Urteil vom 16. Juli 2024 Besetzung
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Madeleine Hirsig- Vouilloz, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 6. September 2023.
C-6143/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. September 2023 verpflichtete die Stiftung Auffan- geinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) die A._______ AG, (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) als Arbeitgeberin zur Leistung von Beiträgen im Umfang von Fr. 48'718.48 (zzgl. Verzugszinsen sowie Mahn- und Be- treibungsgebühren) und hob den Rechtsvorschlag (Betreibung [...]) auf (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 11 Beilagen). B. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______ (nachfolgend: Vertreter), Mitglied des Verwaltungsrats mit Ein- zelunterschrift, mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 beim Versicherungsge- richt des Kantons C._______ (Postaufgabe 16. Oktober 2023, Postein- gang 17. Oktober 2023) Beschwerde, welche von diesem am 8. November 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (BVGer-act. 1 und 2). C. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 (zugestellt am 11. Januar 2024) wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschus- ses in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– bis zum 9. Februar 2024 aufgefordert und ihr angedroht, bei nicht fristgemässer Zahlung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleichzeitig wurde sie aus- drücklich darauf hingewiesen, dass die Frist als gewahrt gelte, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post über- geben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sei (BVGer-act. 12 und 13). D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 an das Bundesgericht in Luzern, (Post- eingang: 13. Februar 2024; zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 15. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) er- suchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung von fünf Arbeits- tagen zur Leistung des Kostenvorschusses und führte aus, ihr Vertreter habe die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2024 krankheitsbedingt erst am 9. Februar 2024 bei seiner Tochter abholen können. Um zu belegen, dass der Einwurf in den Briefkasten der Post gleichentags erfolgte, waren auf dem Briefumschlag verschiedene handschriftliche Anmerkungen («BRIEF HEUTE EINGEWORFEN 09.02.024 ABENDS 20.00 POST FRAUENFELD», «heute Abend eingeworfen 20:30 9.2.2024» und «Heute
C-6143/2023 Seite 3 abend eingeworfen 20:30 9.2.2024 in Frauenfeld») angebracht. Zusätzlich wurde der Umschlag von drei Zeugen unterschrieben (BVGer-act. 12 und 17 Beilagen). E. Am 12. Februar 2024 wurde B._______ am Gericht persönlich vorstellig, um den Kostenvorschuss in bar zu begleichen, woraufhin ihm mitgeteilt wurde, dass keine Barzahlung möglich sei. Der offene Betrag wurde glei- chentags bei der Schweizerischen Post eingezahlt (BVGer-act. 16 und 18). F. Noch bevor die Eingabe vom 9. Februar 2024 beim Bundesverwaltungs- gericht eintraf (Posteingang 16. Februar 2024, vgl. hiervor Bst. D), wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur ver- späteten Leistung des Kostenvorschusses zu äussern (BVGer-act. 14). G. Mit Eingabe vom 6. März 2024 führte B._______ aus, in letzter Zeit krank und unkonzentriert gewesen zu sein und zu spät bemerkt zu haben, dass ein Kostenvorschuss innert Frist zu leisten sei. Deshalb sei er am 12. Feb- ruar 2024 zur Leistung des Betrags «extra» nach St. Gallen gereist. Auch habe ihn vom 5. bis 9. Februar 2024 niemand an den Kostenvorschuss erinnert oder ihm die Post erledigt. Er stelle deshalb ein Gesuch um Wie- derherstellung der Frist und bitte um Nachsicht bzw. darum, die verspätete Zahlung des Kostenvorschusses dennoch zu akzeptieren. Zudem legte er ein ärztliches Zeugnis vom 21. Februar 2024 auf, welches in der Klinik D._______ ausgestellt worden war und ihm eine krankheitsbedingte Ar- beitsunfähigkeit von 100 % vom 9. bis 28. Februar 2024 attestierte (BVGer-act. 18). H. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zu den Umständen der Postaufgabe des Gesuchs um Gewährung einer Fristerstreckung vom 9. Februar 2024 zu äussern (s. hiervor Bst. D). Die dafür angesetzte Frist wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. April 2024 letztmalig bis zum 30. April 2024 erstreckt (BVGer-act. 20 und 23). I. Mit Eingaben vom 1. und 2. Mai 2024 (jeweils Posteingang) und unter
C-6143/2023 Seite 4 Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis vom 29. April 2024, welches B._______ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. April bis 31. Mai 2024 attes- tierte, beantragte die Beschwerdeführerin eine weitere Fristerstreckung um sieben Tage (BVGer-act. 27 und 28). J. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 60 Abs. 2 bis BVG; Art. 44 und Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 33 lit. h VGG). Die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 (Post- aufgabe) erfolgte form- und fristgerecht. 1.2 Auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fin- det das VwVG Anwendung (Art. 37 VGG). Nach Art. 63 Abs. 4 VwVG er- hebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvor- schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten; zu dessen Leis- tung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. 1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergehen Urteile in der Regel in Dreierbe- setzung. Dies gilt vorliegend auch für die Gesuche um Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG und Art. 23 VGG e contrario). 2. Es ist aktenmässig erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den im Rahmen des Instruktionsverfahrens erhobenen Kostenvorschuss mit Postüberweisung vom 12. Februar 2024 vergütete und somit nicht in- nerhalb der ihr angesetzten Frist (s. hiervor Bst. D). Bereits zuvor, mit Ein- gabe datiert vom 9. Februar 2024, hatte sie um eine Fristerstreckung zur Zahlung des Kostenvorschusses ersucht. Im Nachfolgenden ist zunächst zu prüfen, ob das Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig erfolgte.
C-6143/2023 Seite 5 3. 3.1 Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Be- trag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post überge- ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zu- reichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 22 Abs. 2 VwVG). Schriftliche Eingaben sind spätes- tens am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben.
3.2 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit von fristgebundenen Eingaben trägt diejenige Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat, wobei die Rechtzeitigkeit der Eingabe mit Gewissheit feststehen muss (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2). Nebst der Aufgabe am Postschalter ist auch der Einwurf in einen Briefkasten der Post eine fristwahrende Handlung, sofern die Recht- zeitigkeit der Handlung rechtsgenüglich nachgewiesen wird. In der Regel entspricht der Poststempel dem Datum der Übergabe. Wer behauptet, eine Sendung schon am Vortag der Poststempelung in den Briefkasten einge- worfen zu haben, hat das Recht, sich die aus dem Poststempel ergebende Vermutung der verspäteten Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismit- teln (insbesondere auch der klare und unzweifelhafte Beweis durch unab- hängige Zeugen) zu widerlegen (vgl. u.a. BGE 147 IV 526 E. 3.1, 142 V 389 E. 2.2 und Urteil BGer 9C_681/2015 vom 13. November 2015 E. 2). Zeugenaussagen unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts und ihr Beweiswert hängt massgeblich von den konkreten Umständen ab. Die Rechtsprechung verlangt Unabhängigkeit der Zeugen, die namentlich bei (enger) Verwandtschaft oder enger Beziehungsnähe (z.B. Ehegatte oder Partner) ernsthaft in Zweifel gezogen wird. Der rechtsgenügende Be- weis des Zeitpunkts des Briefkasteneinwurfs lässt sich in den meisten Fäl- len nur durch die Unterschrift unabhängiger Zeugen mit deren eigenhändi- ger, exakter Orts-, Datums- und Uhrzeitangabe auf dem Umschlag der be- treffenden Eingabe erbringen (KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD in: Nig- gli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 10c zu Art. 48 BGG). 3.3 Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Feb- ruar 2024 (an das fälschlicherweise adressierte Bundesgericht) um eine Erstreckung der Frist um fünf Tage zur Leistung des Kostenvorschusses. Als Begründung führte sie aus, dass B._______ die Verfügung vom 9. Ja- nuar 2024, mit welcher die Leistung des Kostenvorschusses innert Frist bis
C-6143/2023 Seite 6 9. Februar 2024 verfügt wurde, krankheitsbedingt erst am Abend des 9. Februar 2024 bei seiner Tochter abgeholt habe (BVGer-act. 17 Beila- gen). 3.4 Laut der Sendungsverfolgung der Post (Sendungsnummer [...]) wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2024 sortiert und wei- tergeleitet, weshalb praxisgemäss die Vermutung gilt, dass das Gesuch erst nach Ablauf der Frist, also nach dem 9. Februar 2024, gestellt wurde. Um die rechtzeitige Postaufgabe zu belegen, sind auf dem Briefumschlag folgende handschriftliche Vermerke angebracht: «BRIEF HEUTE EINGE- WORFEN 09.02.024 ABENDS 20.00 POST FRAUENFELD», «heute Abend eingeworfen 20:30 9.2.2024» und «Heute abend eingeworfen 20:30 9.2.2024 in Frauenfeld». Zusätzlich sind die Unterschriften von E., F. und G._______ auf dem Umschlag aufgeführt (BVGer-act. 17 Beilagen). Diese Zeugen weisen allesamt den gleichen Familiennamen wie der Vertreter der Beschwerdeführerin auf. Es liegt deshalb die Vermutung eines verwandtschaftlichen Verhältnisses nahe, was wiederum erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit dieser Personen als Zeugen hervorruft. Um die Umstände des Einwurfs zu ergründen und die Identität der Zeugen fest- zustellen, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, von den auf dem Briefumschlag ersichtlichen Zeugen eine Erklärung erhältlich zu machen (inkl. Wohnadresse, Originalunterschrift, Kopie der Identitätskarte und An- gaben zu einem allenfalls bestehenden verwandtschaftlichen Verhältnis zum Vertreter der Beschwerdeführerin), worin sich diese zu den konkreten Umständen des Briefeinwurfs äussern (BVGer-act. 20). 3.5 Die vom Gericht angeforderten Angaben zu den Zeugen wurden von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Auch bestehen aufgrund der Umstände erhebliche Zweifel in Bezug auf den effektiven Zeitpunkt des Briefeinwurfs bzw. bezüglich der Unabhängigkeit (aufgrund des mutmass- lichen Verwandtschaftsverhältnisses) der von der Beschwerdeführerin ge- nannten Zeugen. Aktenmässig widerlegt ist zudem die Behauptung des Vertreters, er habe die Verfügung vom 9. Januar 2024 krankheitsbedingt erst am Abend des 9. Februars 2024 bei seiner Tochter abgeholt, zumal gemäss Akten die Sendung ihm persönlich am 11. Januar 2024 zugestellt worden war (BVGer-act. 13). Insofern bestand genügend Zeit, um den Kos- tenvorschuss innert Frist zu begleichen oder um einen Dritten damit zu be- auftragen. Im Übrigen wäre es seine Aufgabe als Geschäftsführer gewe- sen, eine Stellvertretung zur Sicherstellung eines geordneten Geschäfts- ablaufs zu organisieren. Daran ändert auch das nachträglich am 21. Feb- ruar 2024 ausgestellte ärztliche Zeugnis nichts (BVGer-act. 18). Dieses
C-6143/2023 Seite 7 attestiert ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 28. Februar 2024. Somit wäre ihm vom 11. Januar 2024 (Zustellung) bis zum 8. Februar 2024 (Tag vor der Krankschreibung) möglich und zumutbar gewesen, die Überwei- sung zu tätigen oder einen Vertreter bzw. eine Hilfsperson damit zu be- trauen. Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ergibt sich insbesondere nicht, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeit- raum handlungsunfähig sei und somit unfähig gewesen wäre, eine Post- oder Banküberweisung zu veranlassen (vgl. Urteil BGer 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.2). Davon unbesehen hinderte der Gesundheitszu- stand B._______ offenbar nicht, am 12. Februar 2024 trotz attestierter Ar- beitsunfähigkeit nach St. Gallen zu reisen. Ebenso wenig schlüssig erklären lässt sich die Frage, weshalb es dem Ver- treter der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, weitere An- gaben zu den auf dem Umschlag aufgeführten Zeugen erhältlich zu ma- chen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass gemäss Attest vom 29. April 2024 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, wäre es in erster Linie Aufgabe der Zeugen gewesen, sich auszuweisen und zu den Um- ständen zu äussern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rechtzeitigkeit des Gesuchs um Fristerstreckung nicht rechtsgenüglich erstellt ist. 4. Weiter ist zu prüfen, wie die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2024 zu qualifizieren ist (BVGer-act. 18). 4.1 Die Eingabe vom 6. März 2024 trägt den Titel «Fristwiederherstellungs- gesuch» und es ist ihr zu entnehmen, dass B._______ krank gewesen sei und er zu spät bemerkt habe, dass ein Kostenvorschuss innert Frist zu leisten sei. In der Woche vom 5. bis 9. Februar 2024 habe ihn niemand unterstützt bzw. niemand an die Frist erinnert oder seine Post erledigt. Die versäumte Handlung sei nachgeholt worden und er bitte darum, die ver- spätete Zahlung des Kostenvorschusses zu akzeptieren (BVGer-act. 18). 4.2 Aufgrund der gemachten Ausführungen ist von einem Gesuch um Wie- derherstellung der Frist auszugehen und zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Das entsprechende
C-6143/2023 Seite 8 Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Die unverschuldete Verhin- derung muss beim Gesuchsteller oder seinem Vertreter vorliegen. Die Par- tei hat sich dabei das Verhalten ihrer Vertretung vollumfänglich zurechnen zu lassen. Dasselbe gilt auch für Fehler von Hilfspersonen der Partei oder ihrer Vertretung (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 16 f. zu Art. 24 VwVG). Sie wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. War die gesuchstellende Person respektive ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert, zeitgerecht zu han- deln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Dies ist beispielsweise der Fall bei Naturkatastrophen oder schwerwiegenden Erkrankungen (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 12 f. zu Art. 24 VwVG). Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung zwar objektiv in der Lage wäre zu handeln, aber aus sub- jektiven Umständen, die sie nicht zu verantworten hat, an der Vornahme der Handlung verhindert ist. Als subjektive Hinderungsgründe kommen Fälle in Betracht, in denen die Person aufgrund mangelnder Kenntnisse die Situation nicht richtig einzuschätzen vermochte oder aufgrund eines unver- schuldeten Irrtums nicht rechtzeitig handelte (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 14 zu Art. 24 VwVG). Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt richtet sich bei den objektiven und subjektiven Verhinderungsgründen nach den konkreten Verhältnissen. Da- bei ist zu differenzieren, ob der geltend gemachte Wiederherstellungsgrund die Partei oder deren Rechtsvertreter betrifft (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 24 VwVG). Entschuldigt wird die Säumnis nur, wenn seitens des Handlungspflichtigen kein Verschulden – auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit – vorliegt bzw. die Umstände, welche von der Fristwahrung abhielten, nicht von der handlungspflichtigen Person zu verantworten sind. Es gilt somit ein strenger Massstab. Nur klare Schuldlosigkeit des Gesuch- stellers und seines Vertreters können zur Fristwiederherstellung führen. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 m.H. auf Urteil 2P.343/1990 vom 7. Oktober 1991 E. 4b).
C-6143/2023 Seite 9 4.3 Nach dem Dargelegten wendete der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht das Mass der gebotenen Sorgfalt an, um den Kostenvorschuss frist- gerecht zu begleichen (insb. Ziff. 3.4 und 3.5 hiervor). Es liegt keine unver- schuldete Verhinderung im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG vor, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses abzuweisen ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Gesuch um Frister- streckung als auch dasjenige um Fristwiederherstellung zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen sind. Auf die Beschwerde ist nicht einzu- treten. 6. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschä- digung zu gewähren (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Februar 2024 eingezahlte Betrag von Fr. 2’000.– betreffend das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- zuerstatten.
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
C-6143/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 9. Februar 2024 um Erstreckung der Frist wird abgewie- sen. 2. Das Gesuch vom 6. März 2024 um Wiederherstellung der Frist wird abge- wiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient- schädigung zugesprochen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundes- amt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-6143/2023 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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