B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6121/2014
Urteil vom 28. Mai 2015 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Sven Gretler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-6121/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1982) ist serbischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Kosovo. Im Jahre 1991 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im Jahre 2007 verheiratete er sich mit einer ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden Landsfrau. Am 16. Juli 2013 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. B. In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer folgendermassen in Erscheinung:
C-6121/2014 Seite 3 C. Gestützt auf die strafrechtlichen Verurteilungen widerrief das Migrations- amt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2012 die Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn an, die Schweiz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug unverzüglich zu verlassen. Die hiergegen eingereichten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_872/2013 vom 1. Mai 2014). Vom 3. Januar 2013 bis 28. November 2013 verbüsste der Beschwerdeführer die Freiheitsstrafe. Am 29. Juni 2014 verliess er die Schweiz. D. Auf Antrag des Migrationsamts des Kantons Zürich und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) am 18. September 2014 gegen den Beschwerdeführer ein fünf Jahre dauerndes Einreiseverbot. Sie begründete die Anordnung mit den wiederholten Verstössen gegen die Rechtsordnung. Bei einem schweren Unfall habe er den Tod einer Person verursacht. Zudem habe er bei seinem Arbeitgeber (recte: einer Firma im gleichen Gebäude wie sein Arbeitgeber) elektronisches Gerät im Wert von über Fr. 100'000.- gestoh- len. Es sei deshalb die Anordnung einer Fernhaltemassnahme angezeigt. Sollte es zum Besuch von Familienangehörigen erforderlich sein, könne das Einreiseverbot ab dem zweiten Jahr auf begründetes Gesuch hin be- fristet suspendiert werden. Ansonsten hätten private Interessen hinter dem öffentlichen Interesse an zukünftigen kontrollierten Einreisen zurückzu- stehen. E. Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2014 beantragt der Rechtsvertreter na- mens seines Mandanten, das Einreiseverbot sei auf zwei Jahre zu befris- ten. Er macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht seines Mandanten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der Begründung der angefoch- tenen Verfügung nicht dargelegt habe, weshalb sie bezüglich der Dauer des Einreiseverbots den in Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) festgelegten Rahmen von fünf Jahren voll ausgeschöpft habe. Im Weiteren wird gerügt, die Dauer der verfügten Massnahme sei unverhältnismässig. Zwar bestehe ein öffentliches Fernhalteinteresse. Entgegen der Darstellung der Vo- rinstanz handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine seit Jahren chronisch delinquierende Person. Vor der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Diebstahls sei er nur im Rahmen von Strafbefehlen in Erschei- nung getreten. Eine Rückfallgefahr sei weitgehend auszuschliessen, da dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen worden sei und eine
C-6121/2014 Seite 4 Wiedererteilung erst nach zehn Jahren und bei Vorliegen eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens in Frage komme. Als private Interes- sen seien die intakten und gelebten familiären Beziehungen zu berücksich- tigen. Seine Ehefrau und das gemeinsame Kind seien in der Schweiz ge- blieben. Aufgrund der angespannten finanziellen Situation seien die Mög- lichkeiten zur Kontaktpflege erschwert. Die Einschränkung des Familienle- bens sowie das Recht des Sohnes, regelmässigen persönlichen und un- mittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben, seien bei der Festle- gung der Dauer des Einreiseverbotes gebührend zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 18. November 2014 reicht der Rechtsvertreter ein Schrei- ben der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie eine Kopie der Geburtsur- kunde des Sohnes zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 26. November 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass die Dauer des angeordne- ten Einreiseverbots angemessen sei, da bei Vorliegen einer schwerwie- genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG eine Dauer von mehr als fünf Jahren angeordnet werden könne. Aufgrund der Delikte, bei der eine Person ums Leben gekommen sei, sei beim Beschwerdeführer von einer solchen Gefahr auszugehen. G. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 ausdrücklich auf eine Stellungnahme. H. Antragsgemäss zog das BVGer die den Beschwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich bei. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
C-6121/2014 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs- adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift gerügte Verletzung der Begründungspflicht wurde durch die Ausführungen in der Vernehmlas- sung beseitigt, sodass nicht weiter darauf einzugehen ist. 4. 4.1 Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Einreiseverboten durch die Vo- rinstanz findet sich in Art. 67 Abs. 1 – 3 sowie 5 AuG und lautet folgender- massen: " 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort voll- streckt wird; b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
C-6121/2014 Seite 6 2 Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfü- gen, die: a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden; b. Sozialhilfekosten verursacht haben; c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind. 3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 4 (...) 5 Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einrei- severbot vollständig oder vorübergehend aufheben." 4.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü- ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli- che Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung ei- nes Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014). Hat die betroffene Person in der Ver- gangenheit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1). Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statu- ierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt 5 Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer überschritten werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7).
C-6121/2014 Seite 7 5. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi- ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene- ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 2990 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012 vom 10. März 2014 E. 4.1). 6. Die Vorinstanz hat sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt, insbeson- dere auf diejenige vom 6. März 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG grundsätzlich die Anordnung eines Einreiseverbots rechtfertigt. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich anerkannt. 7. 7.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung soll das Einreiseverbot für 5 Jahre gelten. Die Vorinstanz hielt dazu in ihrer Vernehmlassung fest, sie gehe davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, weshalb die Re- gelhöchstdauer vom Grundsatz her überschritten werden könnte. 7.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann die Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von 5 Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG dann überschrit- ten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine schwerwiegende Ge- fahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei- tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berück- sichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus
C-6121/2014 Seite 8 der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, erge- ben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu be- gründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 139 II 121 E. 6.3 mit Hinweisen). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2002 und 2012 mehrmals we- gen Geschwindigkeitsexzessen verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. B), wobei das letzte Ereignis vom 5. September 2009 datiert, die Verurteilung jedoch erst am 6. März 2012 erfolgte. An jenem 5. September 2009 fuhr der Be- schwerdeführer mit 90 km/h (d.h. netto 30 km/h über der erlaubten Höchst- geschwindigkeit), als er eine bereits seit 15 Sekunden auf Rot stehende Ampel übersah und in eine Verzweigung fuhr. An dieser Stelle kam es zu einem Zusammenstoss mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug, dessen Lenkerin an den Folgen der erlittenen Verletzungen starb. Das Verschul- den des Beschwerdeführers wurde als schwer beurteilt; die einschlägigen Vorstrafen wirkten sich straferhöhend aus. Der Beschwerdeführer wurde zu 3 Jahren Freiheitsentzug (wovon 24 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Hierbei wurde auch das "nicht leichte" Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich zweier Diebstähle berück- sichtigt, die er im Januar 2010 zusammen mit einem Mittäter begangen hatte (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2012 S. 13 f.). 7.4 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist demnach als gravierend zu werten. Die begangenen Straftaten können – sowohl was die betroffe- nen Rechtsgüter als auch was die Art der Verletzung und die Höhe der ausgefällten Strafe anbelangt – ohne Weiteres als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei- ter Satz AuG qualifiziert werden. Der Erlass eines länger als 5 Jahre dau- ernden Einreiseverbots ist somit vom Grundsatz her zulässig. 8. 8.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da- bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli- chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu- nehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
C-6121/2014 Seite 9 sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver- hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 mit Hinweis). 8.2 8.2.1 Vom Beschwerdeführer geht – wie in E. 7.4 dargelegt – nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte- resse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen- merk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielset- zung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffent- liche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig ist sodann auch das generalpräventiv motivierte Interesse zu betrachten, durch eine kon- sequente Massnahmepraxis die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 mit Hinweis) 8.2.2 Mit seinen wiederholten Geschwindigkeitsexzessen hat der Be- schwerdeführer in Kauf genommen, andere Verkehrsteilnehmer in schwer- wiegender Weise zu gefährden. Weder die Verurteilungen, der vorüberge- hende Entzug des Führerscheins noch die Teilnahme an einem Training für risikofreudige Verkehrsteilnehmer konnten ihn von weiteren schweren Ver- letzungen der Verkehrsregeln abhalten. Als Folge einer solchen groben Verletzung der Verkehrsregeln kam eine Person ums Leben. Dem Be- schwerdeführer kann daher nicht zugestimmt werden, wenn er geltend macht, bei seinen Straftaten handle sich nicht um schwere Kriminalität und es könne nicht die Rede davon sein, dass er seit Jahren chronisch delin- quiere. Vielmehr hat sein Verhalten über die Jahre seine Unbelehrbarkeit gezeigt. Zwar hat der Beschwerdeführer seit dem Ereignis im September 2009 keine schwerwiegende Verkehrsregelverletzung mehr begangen (al- lerdings eine leichte, vgl. Sachverhalt Bst. B). Er hat jedoch im Januar 2010, als das Untersuchungsverfahren bezüglich der fahrlässigen Tötung noch lief, die beiden Diebstähle begangen, was mit Blick auf das öffentliche Interesse zu seinem Nachteil gereicht. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers kann deshalb und weil die Entlassung aus dem Strafvoll- zug (und damit die Bewährung in Freiheit) erst rund 1 ½ Jahre zurückliegt, das Rückfallrisiko nicht "weitgehend ausgeschlossen" werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Be- schwerdeführer der Führerschein bis auf weiteres entzogen ist. Zwar ergibt
C-6121/2014 Seite 10 sich hieraus eine gewisse Hürde, jedoch keine hinreichende Sicherheit, dass er sich nicht trotzdem ans Steuer eines Autos setzt. Insgesamt be- steht daher ein ganz erhebliches Interesse daran, mittels einer langjähri- gen Fernhaltung künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Neben diesem sehr ge- wichtigen spezialpräventiven Interesse ist auch der generalpräventive As- pekt von Bedeutung, muss doch im ausländerrechtlichen Kontext bei schweren Straftaten, Rückfall oder wiederholter Delinquenz zum Schutze der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Rechtsgüterverlet- zungen nicht hingenommen werden. Insbesondere bei Gewalt- oder Be- täubungsmitteldelikten und der damit verbundenen Verletzung hochwerti- ger Rechtsgüter besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fern- haltung der ausländischen Täterschaft (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3 mit wei- teren Hinweisen). Vor dem Hintergrund dieses gewichtigen öffentlichen In- teresses rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine mehr als 5 Jahre dau- ernde Fernhaltung des Beschwerdeführers. 8.3 8.3.1 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers gegenüber zu stellen. Hierbei stellte der Beschwerdefüh- rer in der Beschwerdeschrift die intakte Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie – Ehefrau und der 2013 geborene Sohn – ins Zentrum. Ein Familienleben im Kosovo sei nicht möglich, deshalb sei die durch das Einreiseverbot bewirkte Einschränkung des Familienlebens und hierbei insbesondere das Kindeswohl bei der Festlegung der Dauer des Einreise- verbots zu berücksichtigen. 8.3.2 Die Beschränkung des Familienlebens ist vorliegend in erster Linie auf den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen. Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- bzw. Familienlebens kann vorliegend aufgrund der sachlichen und funktionellen Unzuständigkeit des BVGer nicht Verfahrensgegenstand sein (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Die Pflege des regelmässigen und kontinuierlichen Kontakts zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bzw. seinem Sohn schei- tert somit bereits an der fehlenden Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz. Es stellt sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verwei- gerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält, wobei die Prüfung auch mit Blick auf das Kindeswohl zu er- folgen hat (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über
C-6121/2014 Seite 11 die Rechte des Kindes [SR 0.107, nachfolgend: KRK]). Das Kindesinte- resse, mit beiden Elternteilen Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, wo- bei dieser Aspekt nur einer unter anderen (insb. Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern) ist und keinen absoluten Vorrang geniesst (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6 m.H.). Das Einreiseverbot bedeutet für den Beschwerde- führer vorab einen administrativen Zusatzaufwand, da er für Besuche in der Schweiz jeweils um die Aussetzung des Einreiseverbots ersuchen muss (Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Dieser Zusatzaufwand fällt bei der vorliegenden Beurteilung insgesamt allerdings nicht ins Gewicht. Hin- gegen zeigt die Erfahrung, dass die von der Vorinstanz gewährten Suspen- sionen von Einreiseverboten deutlich kürzer – je nach Aufenthaltsgrund in der Regel 1 – 3 Wochen – ausfallen als bei der Anwendung der allgemei- nen Einreisebestimmungen gemäss Schengen-Recht (90 Tage je 180 Ta- gezeitraum, vgl. BVGE 2014/1 E. 4.2 m.H.). Hierdurch werden die Möglich- keiten des Beschwerdeführers, die familiären Beziehungen zu seiner Ehe- frau und seinem Sohn zu pflegen, empfindlich eingeschränkt. 8.4 Die Vorinstanz hat die Dauer des Einreiseverbots auf 5 Jahre festge- legt. Die Begründung, wie sie sich aus der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung ergibt, lässt weitgehend offen, gestützt auf welche Anhaltspunkte die Vorinstanz gerade zu diesem Ergebnis gekommen ist. Sie führt einzig aus, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die die Anord- nung eines mehr als 5 Jahre dauernden Einreiseverbots rechtfertige. Eine Auseinandersetzung mit den durchaus relevanten privaten Interessen fehlt. Insofern genügt die Begründung den Anforderungen von Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht und stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2.1) dar. Vorliegend kann allerdings von der Regelfolge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2) – abgesehen werden, da die Voraussetzungen für eine sog. Heilung erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen) und überdies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich mit den Ausführungen der Vorinstanz in der Ver- nehmlassung ausdrücklich zufrieden gegeben hat (vgl. Sachverhalt Bst. G und E. 3). 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die von der Vorinstanz angeordnete Dauer des Einreiseverbots von 5 Jahren demnach keines- wegs als unverhältnismässig erweist.
C-6121/2014 Seite 12 8.6 Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer auch nicht aus- drücklich gerügt ist sodann die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS (vgl. E. 5). 9. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
C-6121/2014 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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