B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6103/2014
Urteil vom 30. Mai 2016 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
X._______, Kosovo, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückvergütung Beiträge (Einspracheentscheid vom 30. September 2014).
C-6103/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1947 geborene X._______ ist kosovarischer Staatsangehöri- ger und lebt in seinem Heimatland. In den Jahren 1972 bis 1974 hatte er mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweize- rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrich- tet (SAK-act. 66). A.a Mit Datum vom 28. Februar 2012 meldete sich X._______ zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (SAK-act. 2). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies den Rentenantrag mit Verfügung vom 30. Juli 2012 ab, stellte aber zunächst fest, dass X._______ Anspruch auf eine einmalige Abfindung von CHF 17'598.- hätte, sofern eine zwischenstaatli- che Vereinbarung den Rentenexport vorsehen würde. Nachdem die An- wendung des mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossenen Abkom- mens (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 [SR 0.831.109.818.1]; im Folgenden: Abkommen mit Jugosla- wien) im Verhältnis zu Kosovo am 31. März 2010 geendet habe, gelte X._______ als Nichtvertragsausländer (SAK-act. 10). Daran hielt die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 fest (SAK-act. 17). Die da- gegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf sein in Rechtkraft erwachsenes Urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011, wonach das Abkommen mit Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo weiterhin anwendbar sei, gut und wies die Sache zur Weiterbe- handlung des Rentenbegehrens an die Vorinstanz zurück (Urteil C- 1116/2013 vom 5. Juni 2013; SAK-act. 30). Die SAK führte Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil 9C_510/2013 vom 14. Oktober 2013 hob das Bundesgericht das Urteil C-1116/2013 auf und bestätigte den Ein- spracheentscheid vom 21. Januar 2013 (IV-act. 40). Zur Begründung ver- wies es namentlich auf BGE 139 V 263 (Urteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013), wonach das Sozialversicherungsabkommen ab 1. April 2010 nicht mehr auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden sei. A.b Mit Datum vom 9. April 2014 beantragte X._______ die Rückvergü- tung der AHV-Beiträge (SAK-act. 43). Die SAK nahm ergänzende Abklä- rungen zur Richtigkeit der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) auf- geführten Einkommen vor (vgl. SAK-act. 48 ff.). Mit Verfügung vom 12. Au- gust 2014 sprach sie dem Antragsteller einen Rückvergütungsbetrag von CHF 3'121.85 zu (SAK-act. 57). Der Betrag wurde am 9. September 2014
C-6103/2014 Seite 3 überwiesen (vgl. SAK-act. 60). Mit Datum vom 9. September 2014 erhob X._______ Einsprache und machte sinngemäss geltend, gemäss Urteil des Bundesgerichts habe er Anspruch auf mindestens CHF 17'598.-. Bei richtiger Berechnung wäre sogar ein Betrag von CHF 40'933.68 geschuldet (SAK-act. 63). Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2014 wies die SAK die Einsprache ab. In ihrer Begründung legte sie namentlich die Be- rechnung des Rückvergütungsbetrages dar. Weiter wies sie darauf hin, dass das Bundesgericht den Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013 geschützt habe, mit welchem der Anspruch auf eine einmalige Abfindung von CHF 17'598.- verneint worden sei (SAK-act. 64). B. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Oktober 2014 beantragte X._______ sinngemäss, es sei ihm ein Betrag von mindestens CHF 17'598.- (beziehungsweise nach Abzug der bereits erfolgten Auszah- lung von CHF 3'121.85 noch CHF 14'476.15) zurückzuvergüten. Zur Be- gründung machte er unter anderem geltend, er habe nicht einmal 8% sei- ner "Hinterlassenenversicherung" in der Höhe von CHF 51'167.10 erhal- ten, seine Kollegen hätten in früheren Gerichtsverfahren wenigstens 20% bekommen. Weiter brachte er vor, in den Jahren, in welchen er in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, sei das Abkommen in Kraft gewesen, weshalb er sich darauf berufen könne. Eine rückwirkende Nichtanwendung des Abkommens sei unzulässig (act. 1). C. Am 17. November 2014 leitete die Vorinstanz eine an sie gerichtete Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 14. November 2014 zuständigkeitshal- ber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (act. 4). Darin teilt der Be- schwerdeführer mit, er habe sich entschieden, den ihm ausbezahlten Be- trag von CHF 3'121.85 wieder zurückzuüberweisen und abzuwarten, bis die Schweiz und der Kosovo ein Sozialversicherungsabkommen abge- schlossen hätten. Er bitte die SAK daher, ihm die massgebenden Konto- angaben mitzuteilen. D. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 (zugestellt über die Schweizeri- sche Botschaft in Kosovo am 8. Januar 2015 [act. 8 und 14]) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen nach Empfang der vorlie- genden Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansons- ten künftige Anordnungen und Entscheide des Gerichts durch Publikation
C-6103/2014 Seite 4 im Bundesblatt eröffnet würden (act. 5). Dieser Aufforderung ist der Be- schwerdeführer nicht nachgekommen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 10). F. Mit Verfügung vom 22. April 2015 (eröffnet durch Publikation im Bundes- blatt vom 5. Mai 2015 [act. 13]) wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (act. 11). Dieser liess sich nicht vernehmen. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Er- wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Das Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). Vor- behalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestim- mungen des ATSG (SR 830.1). 1.1 Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf den (sinngemässen) Antrag, es sei dem Beschwer- deführer eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erteilen, weil dies eine nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz fallende bezie- hungsweise ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a) liegende Frage betrifft. 1.2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn
C-6103/2014 Seite 5 sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mittei- lungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit dem Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil (im Dispositiv) gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Pub- likation im Bundesblatt zu eröffnen. 2. In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge- bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend am 9. April 2014) gel- tenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C- 5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1). 2.1 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen haben gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG grundsätzlich nur Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenen- rente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Satz 1). Satz 3 dieser Bestimmung behält namentlich ab- weichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vor. 2.2 Eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit zwi- schen dem Kosovo und der Schweiz besteht seit dem 1. April 2010 nicht mehr (BGE 139 V 263; vgl. auch Sachverhalt A.a in fine). 2.3 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen. 2.3.1 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge – ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG – voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres ge- leistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach
C-6103/2014 Seite 6 endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rück- vergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vor- behältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 2.3.2 Aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszei- ten können gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen (Art. 6 RV-AHV). Nach Art. 7 RV-AHV geht der Anspruch auf Rückvergütung unter mit dem Tod des Berechtigten. Er verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall. 2.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt. 2.4.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor- derlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG; vgl. auch Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101]). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Er- werbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). 2.4.2 Versicherte können einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK- Auszug) und anschliessend eine Berichtigung verlangen (vgl. Art. 141 Abs. 1 und 2). Wird kein IK-Auszug (oder keine Berichtigung) verlangt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Kontenberichtigung nur ver- langt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrich- tige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a; Urteil BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1). 2.4.3 Weiter kann nach der Rechtsprechung eine Eintragung im IK gestützt auf Art. 30 ter Abs. 2 AHVG nur erfolgen, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Arbeitgeber die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abge- zogen hat oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung
C-6103/2014 Seite 7 getroffen haben (BGE 117 V 261 E. 3.a; Urteil BGer 9C_374/2015 vom 24. September 2015 E. 4 m.w.H.). 2.4.4 Der geforderte volle Beweis zur Berichtigung von IK-Eintragungen schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b - d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile EVG [heute Bundesgericht] H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 so- wie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 3. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 30. September 2014, mit welchem die Vorinstanz den verfügungsweise zugesprochenen Rückver- gütungsbetrag in der Höhe von CHF 3'121.- bestätigt hat. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe das Abkommen mit Jugoslawien zu Unrecht als nicht anwendbar erklärt, ist festzuhalten, dass diese Frage bereits mit dem Bundesgerichtsurteil 9C_510/2013 vom 14. Oktober 2013 rechtskräftig entschieden wurde. Das Bundesgericht hat das den Beschwerdeführer betreffende Urteil C- 1116/2013 des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und den Einspra- cheentscheid der SAK vom 21. Januar 2013 bestätigt. Zur Begründung verwies es namentlich auf BGE 139 V 263, wonach das Abkommen mit Jugoslawien ab 1. April 2010 nicht mehr auf kosovarische Staatsangehö- rige anzuwenden sei, und hielt fest, der Beschwerdeführer verfüge lediglich über die Staatsangehörigkeit von Kosovo. Weiter führte es aus, der Be- schwerdeführer habe am 25. Januar 2012 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren erreicht, mithin in einem Zeitpunkt, in welchem das Abkommen mit Jugoslawien im Verhältnis zu Kosovo nicht mehr anwendbar gewesen sei. Demnach verfüge er über keinen Anspruch auf eine Altersrente und auch nicht auf eine – ehemals mögliche – Abfindung. Die Rückvergütung der Beiträge sei vorbehalten. Der Anspruch verjähre gemäss Art. 7 RV- AHV mit dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall, wobei es sich entgegen dem Wortlaut um eine Verwirkungsfrist handle. Anzufügen sei die Möglichkeit, dass die Schweiz dereinst ein neues Sozialversiche- rungsabkommen mit Kosovo abschliesse (9C_510/2013 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus diesem höchst- richterlichen Urteil nicht abgeleitet werden, er habe Anspruch auf eine Rückvergütung von mindestens CHF 17'598.-, denn dieser Betrag bezieht
C-6103/2014 Seite 8 sich auf die einmalige Abfindung, auf die der Beschwerdeführer mangels Sozialversicherungsabkommen eben gerade nicht Anspruch hat, wie das Bundesgericht unmissverständlich und verbindlich festgestellt hat. Unbehelflich ist im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nun Bürger von Serbien. Das Bundesgericht hat einen Automatismus oder den Grundsatz, dass Personen aus dem Kosovo neben der Staatsangehö- rigkeit des Kosovos auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, ver- neint (BGE 139 V 263 E. 12.2). Eine kosovarisch-serbische Doppelbürger- schaft wäre bereits im ersten (mit dem Bundesgerichtsurteil vom 14. Okto- ber 2013 abgeschlossenen) Verfahren nicht nur überzeugend zu behaup- ten, sondern auch rechtsgenüglich zu belegen gewesen. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts gilt auch im vorliegenden Zusammenhang der Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde", wonach diese in der Re- gel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die be- wusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Eine erst später be- hauptete serbische Staatsbürgerschaft muss als nachgeschoben qualifi- ziert werden und ist unbeachtlich (Urteil BGer 9C_533/2013 vom 16. De- zember 2013 E. 4.1.2). 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die vorliegend zu beurteilende Beschwerde erhoben hatte, erklärte er mit Ein- gabe an die Vorinstanz vom 14. November 2014 sinngemäss den Rückzug seines Antrags auf Rückvergütung der Beiträge. Er ersuche um die ent- sprechenden Kontoangaben, damit er den Betrag von CHF 3'121.85 wie- der an die Kasse überweisen könne. Dann werde er abwarten, bis sein Land mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe. 3.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfech- tungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). Weiter hat das Gericht die Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
C-6103/2014 Seite 9 Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessöko- nomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen oder das Verfahren auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses lie- gende Frage ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des Verfahrens in zeit- licher oder sachlicher Hinsicht ist jedoch nur zulässig, wenn die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage spruchreif ist, diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von ei- ner Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und die Verfahrens- rechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1; 122 V 34 E. 2a). In Bezug auf das letztgenannte Erfordernis muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert haben (BGE 130 V 501 E. 1.2; Ur- teil 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 mit weiteren Hinweisen). 3.2.2 Ein allfälliger Rückzug des Antrags auf Rückvergütung der Beiträge bildete nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, weshalb die Vor- instanz über diese Frage auch nicht verfügt hat. Der vom Beschwerdefüh- rer erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (sinngemäss) erklärte Rückzug betrifft eine zweifellos spruchreife Frage, die in einem sehr engen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Mit der Rückzugserklä- rung im Beschwerdeverfahren bezweckt der Beschwerdeführer nämlich, den von der Vorinstanz beurteilten und hier streitigen Sachverhalt pen- dente lite zu ändern, mit der Absicht, gegenwärtig keine und künftig eine andere Rechtsfolge eintreten zu lassen. Zwar hat sich die Verwaltung nicht explizit in Form einer Prozesserklärung geäussert; sie hat jedoch die an sie gerichtete Eingabe "zuständigkeitshalber" an das Bundesverwaltungsge- richt weitergeleitet (vgl. Art. 54 und Art. 8 Abs. 1 VwVG) und wurde einge- laden, sich im Rahmen der Vernehmlassung auch zur Eingabe vom 14. No- vember 2014 zu äussern. Von dieser Möglichkeit hat sie indessen keinen Gebrauch gemacht. Hätte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe den Antrag auf Rückvergütung der Beiträge rechtsgültig zurückgezogen, würde sich eine gerichtliche Überprüfung des Rückvergütungsbetrages erübri- gen. Aus prozessökonomischen Gründen erscheint es daher angezeigt, zunächst auf die Frage des Rückzuges einzugehen. 3.3 Art. 6 RV-AHV schliesst die Wiedereinzahlung der rückvergüteten Bei- träge aus. Die Vorinstanz hat den Rückvergütungsbetrag praxisgemäss bereits nach Erlass ihrer Verfügung, mithin vor Abschluss des Verwaltungs-
C-6103/2014 Seite 10 verfahrens, ausbezahlt (vgl. Sachverhalt A.b). Allein deshalb ist der Rück- zug eines Rückvergütungsgesuchs aber nach der Rechtsprechung noch nicht grundsätzlich unzulässig. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits verschiedentlich festgehalten hat, wird das Verwaltungsverfahren betref- fend Rückvergütung durch den entsprechenden Antrag des Gesuchstellers eingeleitet und unterliegt der Dispositionsmaxime. Daher liegt nicht nur die Einleitung, sondern auch die Beendigung des Verfahrens in der Verfü- gungsmacht der betreffenden Partei (Urteile BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 6.1 und C-6182/2009 vom 19. Mai 2010 E. 6.3 mit Hin- weisen). Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein Rückzug auch im Beschwerde- verfahren noch möglich ist. 3.4 Der Rechtsprechung lässt sich dazu Folgendes entnehmen: 3.4.1 Im Fall, der dem Urteil C-6182/2009 zugrunde lag, wurde der Rück- zug des Rückvergütungsgesuchs – ausdrücklich – erst in der Beschwerde- schrift erklärt. Der Beschwerdeführer hatte aber bereits im Einsprachever- fahren den Rückvergütungsbetrag zurückbezahlt (vgl. C-6182/2009 Sach- verhalt B). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer umgehend reagierte und damit konkludent zum Ausdruck brachte, dass er auf die Rückvergü- tung verzichten wollte, hat das Gericht erhebliches Gewicht beigemessen (vgl. C-6182/2009 E. 6.3) und festgestellt, dass ein rechtsgültiger Rückzug vorliege. 3.4.2 Mit Urteil BVGer C-3112/2010 vom 1. März 2012 wurde ein erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärter Rückzug des Rückvergü- tungsgesuchs akzeptiert (vgl. E. 7.2). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_327/2012 vom 7. September 2012 gut. Es erwog, die blosse Absichtserklärung, in die Schweiz zurückzukeh- ren und hier den Lebensabend zu verbringen, genüge nicht, um hier wieder Wohnsitz zu begründen. Da die Rentenberechtigung von Ausländern Wohnsitz in der Schweiz voraussetze (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 AHVG), könne ein Rückzug des Gesuchs um Rückvergütung keine Rechtswirkung haben, soweit er im Hinblick auf den Bezug einer Rente der AHV erklärt worden sei (9C_327/2012 E. 3.3). Weiter erachtete das Bundesgericht den Rück- zug des Rückvergütungsgesuchs als rechtsmissbräuchlich, weil höchst un- gewiss sei, ob der Beschwerdeführer einmal in der Lage sein könnte, den bereits ausgerichteten Rückvergütungsbetrag wieder zurückzuerstatten (9C_327/2012 E. 4).
C-6103/2014 Seite 11 3.4.3 Im Urteil C-5012/2014 war zu beurteilen, ob der im Verwaltungsver- fahren erklärte Rückzug rechtsgültig war. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsgültigkeit des Rückzugs an die Bedingung knüpfte, dass der Be- schwerdeführer den bereits ausbezahlten Rückvergütungsbetrag vor Er- lass des Einspracheentscheids vollständig zurückerstatte (vgl. E. 6.2 bis E. 6.4). Da bis zum Erlass des Einspracheentscheids die Rückerstattung nicht vollständig erfolgt war, war die Vorinstanz zu Recht nicht von einem rechtsgültigen Rückzug des Rückvergütungsgesuchs ausgegangen. An dieser Beurteilung vermochte auch die blosse Absichtserklärung des Be- schwerdeführers, den Differenzbetrag noch zu bezahlen, nichts zu ändern. 3.5 Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Herrschaft über die Einlei- tung des Verfahrens, über den Verfügungs- beziehungsweise den Streitge- genstand sowie die Beendigung des Verfahrens bei der Partei und nicht bei der Behörde liegt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 48). 3.5.1 Im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime in der Regel bei den mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakten (KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., S. 49). Im Sozialversicherungsverfahren kommt der Dispositionsmaxime erhebliche Bedeutung zu, denn es gilt der Grund- satz, dass Leistungen erst auf Anmeldung hin ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 29, Rz. 11 ff.) und die berechtigte Person nach Massgabe von Art. 23 ATSG auf Versicherungsleistungen verzichten kann. Die Zulässigkeit eines Rück- zuges der Anmeldung zum Leistungsbezug ist in analoger Anwendung von Art. 23 ATSG (Verzicht auf Leistungen) zu beurteilen (Urteil BGer 9C_1051/ 2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.2; THOMAS FLÜCKIGER, § 4 Verwaltungsver- fahren, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 4.17 S. 102). Der Rückzug hat daher schriftlich zu erfolgen und es dürfen dadurch keine schutzwürdigen Interessen von Dritten im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ATSG beeinträchtigt werden. Insofern gilt die Dispositionsmaxime nicht absolut (vgl. auch 9C_1051/2012 E. 3.2). Mit einem (vorbehaltlosen) Rückzug der Anmeldung kann die antragstellende Person das Sozialversicherungsver- fahren beenden, was voraussetzt, dass der Rückzug erklärt wird, bevor der Sozialversicherungsträger mit seiner Verfügung oder dem Einspracheent- scheid das Verfahren abgeschlossen hat (vgl. LOCHER/GÄCHTER, Grund- riss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014 § 69 Rz. 17 und 21).
C-6103/2014 Seite 12 3.5.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt weitge- hend (vgl. Art. 62 VwVG [reformatio in peius vel melius]) die Dispositions- maxime. Die betroffene Partei leitet mit ihrer Beschwerde das Verfahren ein, bestimmt mit ihren Begehren den Streitgegenstand und sie kann das Verfahren durch Rückzug der Beschwerde beenden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., S. 48 f.). Ein Rückzug der Beschwerde ist aber nur bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens möglich, wobei als massge- bender Zeitpunkt die Urteilsfällung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 229 Rz. 3.201) oder die Eröffnung des Urteils (THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 35 zu Art. 62) bezeichnet wird. 3.5.3 Ist ein von der Partei eingeleitetes Verfahren durch die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde mittels Sachentscheid erledigt worden, kann die Partei mit Beschwerde allenfalls geltend machen, die Vorinstanz habe den von ihr erklärten Rückzug zu Unrecht nicht beachtet (vgl. Urteil BGer 8C_ 826/2010 vom 29. September 2011). Sie kann aber den von ihr im vor- instanzlichen Verfahren bestimmten Verfügungs- oder Streitgegenstand bei einem Weiterzug nicht mehr abändern. Aufgrund der Dispositionsma- xime kann sie nur gegen den ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ein- legen (oder darauf verzichten), im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes den Streitgegenstand bestimmen und bevor der Sachentscheid ergeht, ihr Begehren zurückziehen. Eine Partei kann beispielsweise nicht das ihr un- günstig erscheinende erstinstanzliche Gerichtsurteil anfechten und in ihrer Beschwerde den Rückzug der bei der Vorinstanz eingereichten Be- schwerde erklären. Ebenso wenig kann eine versicherte Person ihre An- meldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung im Beschwer- deverfahren zurückziehen, wenn ihr dies mit Blick auf eine erneute Anmel- dung günstiger erscheint. 3.5.4 Die aus der Dispositionsmaxime fliessende Befugnis, ein selber ein- geleitetes Verfahren durch Rückzug zu beenden, gilt demnach nur für das betreffende Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren und endet, wenn die funktionell zuständige Instanz ihr Verfahren mittels Sachentscheid erledigt hat. Nicht entscheidend ist, ob beziehungsweise wann dieser Entscheid in Rechtskraft erwächst. 3.6 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich für die vorliegend zu beurteilende Frage, dass ein rechtsgültiger Rückzug des Antrages auf Rückvergütung der AHV-Beiträge voraussetzt, dass der Gesuchsteller spä- testens bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (d.h. spätestens im
C-6103/2014 Seite 13 Einspracheverfahren) seinen Rückzug erklärt und den ihm ausgerichteten Rückvergütungsbetrag umgehend und vollständig zurückbezahlt hat. Da der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren die Absicht geäussert hat, er wolle den bereits erhaltenen Betrag wieder einzahlen, liegt kein rechtsgültiger Rückzug des Rückvergütungsantrags vor. 3.7 Aus dem nicht weiter substantiierten Vorbringen, er sei über die Rück- vergütung der AHV-Beiträge nicht richtig informiert gewesen, kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist aber darauf hin- zuweisen, dass ein Rückzug des Gesuchs um Rückvergütung des Be- schwerdeführers keine Rechtswirkungen entfalten könnte, soweit er im Hinblick auf eine Altersrente (oder eine einmalige Abfindung) erklärt wurde, weil der Rentenanspruch von Ausländern den Wohnsitz in der Schweiz o- der eine zwischenstaatliche Vereinbarung voraussetzt (vgl. 9C_327/2012 E. 3.3). Dass der Beschwerdeführer seit 1975 keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, stand be- reits mit Urteil 9C_510/2013 vom 14. Oktober 2013 fest. Daran hat sich nichts geändert. Dass der Beschwerdeführer mithin keinen Anspruch auf eine Altersrente respektive eine einmalige Abfindung hat, ist – wie darge- stellt – rechtsgültig und verbindlich entschieden. Ob für den Beschwerde- führer das Abwarten auf ein in Zukunft möglicherweise abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo allenfalls von Vorteil hätte sein können, ist vorliegend aufgrund des Darge- legten nicht zu entscheiden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass das Bundesgericht in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil im Oktober 2014 nicht ohne Grund darauf hingewiesen hat, dass der Anspruch auf eine mögliche Rückvergütung der Beiträge ei- ner fünfjährigen Verwirkungsfrist unterliegt (dasselbe würde im Übrigen auch für einen allfälligen Anspruch auf eine Abfindung gelten, vgl. Art. 24 Abs. 1 ATSG und BGE 127 V 209 E. 1a mit Hinweis) und der die Verwir- kungsfrist auslösende Versicherungsfall vorliegend am 25. Januar 2012 eingetreten ist (9C_510/2013 E. 3.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss IK-Auszug (Beilage zu act. 1) in den Jahren 1972 bis 1974 während 32 Monaten Beiträge geleistet und er hat keinen Anspruch auf eine Rente. Im Dezember 1974 hat er die Schweiz (definitiv) verlassen und ist aus der Versicherung ausgeschieden. Seine Ehefrau und Kinder waren nie in der Schweiz wohnhaft (vgl. SAK-act. 43).
C-6103/2014 Seite 14 Die Voraussetzungen für eine Rückvergütung der Beiträge sind demnach gegeben. 4.2 Zu überprüfen ist nachfolgend, ob die Vorinstanz den Rückvergütungs- betrag richtig berechnet hat. 4.2.1 Im IK-Auszug des Beschwerdeführers werden folgende AHV-pflich- tige Einkommen ausgewiesen: 1972 CHF 13'075.-, 1973 CHF 15'055.-, 1974 CHF 16'252.- (Beilage zu act. 1). Mit seinem Rückvergütungsantrag hat der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers (A.) vom 2. Juni 1976 eingereicht, wonach er in den fraglichen Jahren höhere Einkommen erzielte, nämlich CHF 13'354.90 im Jahr 1972, CHF 17'140.20 im Jahr 1973 und CHF 20'672.- im Jahr 1974 (SAK- act. 44). 4.2.2 Die Vorinstanz ist ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen und hat die zuständige Ausgleichskasse B. aufgefordert, die für die Jahre 1972-1974 massgebenden Einkommen zu überprüfen (SAK-act. 48). Die Ausgleichskasse B._______ teilte am 5. August 2014 mit, die Kontrolle der Lohnabrechnungen 1972-1974 habe ergeben, dass die Buchungen korrekt seien. In der Arbeitsbestätigung sei vermutlich der Bruttolohn angegeben worden, welcher auch nicht AHV-pflichtiges Einkommen (bspw. bei Krank- heit oder allfällige Kinderzulagen) enthalten könne (SAK-act. 55). 4.2.3 Vorliegend ist der (volle) Beweis für eine Berichtigung der IK-Eintra- gungen nicht erbracht worden, weshalb auf die Einkommen gemäss IK- Auszug abzustellen ist. 4.2.4 Der Rückvergütung unterliegen sowohl die vom Arbeitnehmer als auch die vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge (vgl. Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 und Art. 13 AHVG; eine allfällige Reduktion gemäss Art. 4 Abs. 3 - Abs. 5 RV-AHV steht vorliegend nicht in Frage). Im Jahr 1972 betrug der Beitragssatz 5.2% (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG in der ab 1. Januar 1969 geltenden Fassung). In den Jahren 1973 und 1974 wurden Beiträge von je 3.9% bzw. insgesamt 7.8% erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG in der ab 1. Januar 1973 geltenden Fassung [8. AHV-Revision]). Für den Be- schwerdeführer wurden somit folgende Beiträge entrichtet:
1972: CHF 679.90 (CHF 13'075.00 x 5.2%) 1973: CHF 1'174.30 (CHF 15'055.00 x 7.8%)
C-6103/2014 Seite 15 1974: CHF 1'267.65 (CHF 16'252.00 x 7.8%) Die Summe der 1972 bis 1974 geleisteten Beiträge beträgt CHF 3'121.85. Dies ergibt den Betrag, der dem Beschwerdeführer zurückzuvergüten ist. Die vorinstanzliche Berechnung der Rückvergütungssumme erweist sich demnach als korrekt. 4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver- fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun- desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-6103/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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