B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-61/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
I._______, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-61/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende I._______ (geboren am 2. Juli 1963; nach- folgend: Beschwerdeführer), Vater von zwei im Heimatland lebenden ausserehelichen Kindern (geboren 1989 und 1991), reiste am 6. Novem- ber 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und er- suchte gleichentags unter der falschen Identität O., geboren am 23. Oktober 1967, um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Juni 1996 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migrati- on [BFM]) das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvoll- zug an. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; heute: Bundes- verwaltungsgericht) hat diesen erstinstanzlichen Asylentscheid mit Urteil vom 10. Februar 1998 bestätigt. Mit Eingabe vom 26. Juni 1998 ersuchte der Beschwerdeführer um Revi- sion des obgenannten ARK-Urteils. Am 21. Oktober 1998 wies die ARK das Revisionsbegehren ab, worauf der Beschwerdeführer am 6. Novem- ber 1998 nach Italien ausreiste. B. Am 2. Mai 1999 gelangte der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz, um sich am folgenden Tag in Zürich mit der um 19 Jahre älteren Schweizer Bürgerin M., geborene G._______, zu verheiraten, welche er kurze Zeit nach seiner Ausreise nach Italien in Mailand kennen gelernt hatte. Vom Kanton Zürich erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbe- willigung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. C. Gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin stellte der Be- schwerdeführer am 24. Juni 2002 ein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen dieses Einbürgerungsverfahrens unter- zeichneten die Eheleute am 14. März 2005 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Ge- meinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Tren- nungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat- sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
C-61/2011 Seite 3 chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann. Am 7. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür- gert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Stadt Zürich sowie des Kantons Basel-Stadt und der Stadt Basel. Die Einbürgerungsverfügung wurde am 25. Januar 2006 rechtskräftig. D. Bereits am 16. Februar 2006, somit lediglich drei Wochen nach der Rechtskraft seiner erleichterten Einbürgerung, stellte der Beschwerdefüh- rer beim Bezirksgericht Zürich ein Eheschutzbegehren. In seiner Verfü- gung vom 16. Mai 2006 hielt der zuständige Einzelrichter fest, es werde davon Vormerk genommen, dass die Parteien ab Ende Juli 2006 und wei- terhin auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Gleichzeitig wurde die Güter- trennung angeordnet. E. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 26. August 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vorinstanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Eheschutzak- ten des Bezirksgerichts Zürich. Ferner wurde die damalige Ehefrau am 17. Dezember 2008 vom Gemeindeamt des Kantons Zürich im Beisein des Parteivertreters des Beschwerdeführers als Auskunftsperson zu den Umständen der Heirat, der Ehe und der Trennung rogatorisch einver- nommen. Der Beschwerdeführer seinerseits machte von seinem Äusserungsrecht am 2. September 2008, 27. Oktober 2008, 17. August 2009 sowie 22. November 2010 Gebrauch. F. Auf Ersuchen des BFM hatten die Heimatkantone Zürich und Basel am 28. Oktober 2010 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt. G. Seit dem 30. Oktober 2009 ist der Beschwerdeführer rechtskräftig von seiner Schweizer Ehegattin geschieden.
C-61/2011 Seite 4 H. Mit Verfügung vom 30. November 2010 erklärte die Vorinstanz die er- leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begrün- dung wurde festgehalten, gestützt auf die Aktenlage sowie aus dem zeitli- chen Ereignisablauf ergebe sich die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer mit der schweizerischen Ehefrau zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen gelebt habe. Es sei ihm nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Ver- mutung umzustossen. Nachdem die Ehe zwischen dem Beschwerdefüh- rer und seiner Ehefrau bis zur erleichterten Einbürgerung rund sechsein- halb Jahre bestanden habe, sei lediglich drei Wochen nach Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung vom Beschwerdeführer beim Bezirksge- richt Zürich ein Eheschutzgesuch eingereicht worden. Seit diesem Zeit- punkt lebten die Ehegatten getrennt und seien heute geschieden. Indem der Beschwerdeführer die ehelichen Schwierigkeiten gegenüber der Ein- bürgerungsbehörde verschwiegen und mit der vorbehaltlosen Unter- zeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft einen fal- schen Anschein erweckt habe, seien die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 41 BüG erfüllt. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2011 beantragt der Beschwerde- führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ersucht. Dazu lässt er durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz habe aus den aufgezeigten Umständen die falschen Schluss- folgerungen gezogen und einen willkürlichen Entscheid getroffen. Die von der Vorinstanz aufgezeigten ehelichen Spannungen hätten Anfang des Jahres 2006 und somit nach der erleichterten Einbürgerung eine Intensi- tät angenommen, welche das Zusammenleben und die gemeinsame Zu- kunft der Eheleute in Frage gestellt hätten. So sei aktenkundig belegt, dass seine damalige Ehefrau erst wegen eines ehelichen Streits im Feb- ruar 2006 habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Insbesondere habe aber die Vorinstanz dem Umstand, dass er seit seiner Eheschei- dung in Irland lebe und bei einer Aberkennung seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft – als nigerianischer Staatsangehöriger – möglicher- weise erneut mit grossen aufenthaltsrechtlichen Problemen konfrontiert wäre, keine Rechnung getragen.
C-61/2011 Seite 5 J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge samt Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_85/2011 vom 17. März 2011 mangels hinreichender Begründung nicht ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2011 hält die Vorinstanz an der Be- gründung ihrer ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. L. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 15. August 2011 an seinen Anträgen und deren Begründung festhalten. M. Am 21. November 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das im Rahmen der Replik gestellte Ausstandsbegehren vom 15. August 2011 gegen die Instruktionsrichterin des vorliegenden Verfahrens, ergänzt durch eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 2011, ab (Verfahren C-5128/2011). Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. N. Mit Eingabe vom 2. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge samt Verbeiständung, wiederum unter Hinweis auf seine prekäre fi- nanzielle Lage. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 gab das Bundesverwaltungs- gericht auch diesem Gesuch nicht statt mit der Begründung, die aktuelle Eingabe des Beschwerdeführers vermöge an der Einschätzung der Aus- sichtslosigkeit der Begehren in der Hauptsache nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer auch gegen diesen (Zwischen-)Entscheid er- hobene Beschwerde vom 14. Mai 2012 wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_243/2012 vom 31. Oktober 2012 ab. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei auf die massgeblichen Sachumstände – Unter-
C-61/2011 Seite 6 zeichnung der gemeinsamen Erklärung am 14. März 2005, erleichterte Einbürgerung vom 7. Dezember 2005, Eheschutzverfahren vom 16. Feb- ruar 2006 ohne Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, Aussagen der geschiedenen Ehefrau – nicht näher eingegangen und vermöge da- her die Vermutung der Erschleichung der erleichterten Einbürgerung nicht durch einen Gegenbeweis oder durch erhebliche Zweifel umzustürzen. Somit werde die Annahme der Aussichtslosigkeit der zugrunde liegenden Beschwerdesache nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor- behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun- gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs 1 BüG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
C-61/2011 Seite 7 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt- liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er- füllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen; vgl. auch etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1469/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 5.1). Fehlt es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts- gesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber auslän- dischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürge- rung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tatsächliche Lebensgemein- schaft weiterzuführen, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
C-61/2011 Seite 8 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er- klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er- heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 und 1 bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS 1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtli- chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be- troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei- nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter- lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informie- ren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betrof- fene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un- aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientie- ren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht ge- mäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4. 4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä- ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu- tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so- genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli- chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf-
C-61/2011 Seite 9 grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster- leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli- che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli- chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen- teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr- scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble- me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig ge- wesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. 5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie- gend erfüllt: Die Kantone Zürich und Basel haben die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung am 28. Oktober 2010 er- teilt und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der gesetzlichen Frist ergangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_255/2011 vom 27. September 2011 E. 2.1.3 mit Hinweisen). 6. 6.1 Gestützt auf die Aktenlage und den zeitlichen Ablauf der Ereignisse gelangte das BFM zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe keine überzeugenden und nachvollziehbaren Gründe vorbringen können, wes-
C-61/2011 Seite 10 halb die eheliche Gemeinschaft noch im Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung hätte stabil gewesen sein sollen und erst danach – innerhalb von lediglich drei Wochen nach Rechtskraft der Einbürgerung – unvorher- sehbar und überraschend derart erschüttert worden sei, dass es zu deren Aufhebung gekommen ist. Vielmehr habe die tätliche Auseinandersetzung vom Februar 2006, die zu einer Hospitalisierung mit anschliessender rund dreimonatiger stationärer psychiatrischer Behandlung der damaligen Ehe- frau geführt habe, den Abschluss einer schon seit längerer Zeit anhalten- den Phase erheblicher ehelicher Spannungen dargestellt. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer die in seiner Ehe bestehenden gravierenden Spannungen, welche die Zukunft der ehelichen Gemein- schaft in Frage stellten, gegenüber der Einbürgerungsbehörde nicht ver- schweigen dürfen. Dadurch habe er sich die erleichterte Einbürgerung er- schlichen. 6.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2011 im Wesentlichen dagegen, der Beschwerdeführer sei rund zehn Jahre mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet gewesen. Zu den eheli- chen Spannungen sei es vor allem deshalb gekommen, weil er nach über dreijähriger Erwerbstätigkeit bei einem Grossverteiler arbeitslos gewor- den sei, eine Ausbildung im IT-Bereich begonnen und deshalb im eheli- chen Schlafzimmer am Computer jeweils bis tief in die Nacht hinein gear- beitet habe. Allerdings hätten die von der Vorinstanz aufgezeigten eheli- chen Spannungen erst Anfang des Jahres 2006 eine Intensität erreicht, welche das Zusammenleben und die gemeinsame Zukunft der Eheleute in Frage gestellt hätten. So sei aktenkundig belegt, dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers erst wegen eines ehelichen Streits im Februar 2006 – somit nach dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung – habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Es sei aus psycholo- gischer Sicht sehr gut nachvollziehbar, dass sich die damals über 60- jährige Ehefrau nach etwas Geruhsamkeit und einem gemeinsamen Le- bensabend gesehnt, der fast 20 Jahre jüngere Beschwerdeführer hinge- gen alles daran setzen wollte, seine Existenz auf eine gute ökonomische Grundlage zu stellen. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung habe jedenfalls keine Veranlassung bestanden, die zustän- digen Behörden über die Ehekrise, die erst im Herbst 2005 und somit klar nach Abgabe der gemeinsamen Erklärung betreffend eheliche Gemein- schaft vom 14. März 2005 ihren Anfang genommen habe, zu informieren. Im Weitern wirft der Rechtsvertreter der Vorinstanz vor, sie habe dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ehescheidung in Irland lebe und bei einer Aberkennung seiner schweizerischen Staatsbürger-
C-61/2011 Seite 11 schaft – als nigerianischer Staatsangehöriger – möglicherweise erneut mit grossen aufenthaltsrechtlichen Problemen konfrontiert wäre, keine Rechnung getragen. In der Replik führt der Rechtsvertreter ergänzend aus, die damalige Ehe- frau des Beschwerdeführers habe sich zwar anlässlich der rogatorischen Einvernahme dahingehend geäussert, die Ehe habe sich im Sommer 2005 in einer "Krise" befunden, vertritt hingegen die Auffassung, dies sei kein rechtsgenüglicher Grund für eine entsprechende Meldung an die Einbürgerungsbehörden gewesen. Zudem seien die Bestrebungen zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft allein von der Ehefrau ausgegan- gen. 7. 7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und unter falscher Identität ein Asylgesuch stellte, welches rechtskräftig ab- gewiesen wurde. Nach seiner Ausreise nach Italien im November 1998 gelangte er am 2. Mai 1999 – wiederum illegal – in die Schweiz, um sich am folgenden Tag in Zürich mit einer 19 Jahre älteren Schweizer Bürge- rin, die er ein halbes Jahr zuvor in Mailand kennen gelernt hatte, zu ver- heiraten, wodurch er in den Genuss eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz gelangte. Am 24. Juni 2002 und damit knapp zwei Monate nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG (dreijährige eheliche Gemeinschaft) stellte er ein Gesuch um Erteilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 14. März 2005 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemein- schaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2005 erleichtert eingebürgert. Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits am 16. Februar 2006 – somit lediglich drei Wo- chen nach Rechtskraft seiner erleichterten Einbürgerung – beim Bezirks- gericht Zürich ein Eheschutzbegehren stellte. In seiner Verfügung vom 16. Mai 2006 hielt der zuständige Einzelrichter fest, es werde davon Vor- merk genommen, dass die Parteien ab Ende Juli 2006 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Gleichzeitig wurde die Gütertrennung angeordnet. Anlässlich ihrer rogatorischen Befragung vom 17. Dezember 2008 gab die Ehefrau zu Protokoll, Schwierigkeiten in ihrer Ehe seien bereits aufge- treten, als ihr Ehemann im Jahre 2004 mit seiner Informatikausbildung begonnen und jeweils bis in die frühen Morgenstunden am PC im Schlaf-
C-61/2011 Seite 12 zimmer gearbeitet habe (was dieser denn auch in seiner Rechtsmittelein- gabe sowie in seiner Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom 17. August 2009 explizit bestätigte). Diese Störungen in ihrer Nachtruhe hätten die eheliche Krise, welche etwa im Herbst 2005 begonnen habe, ausgelöst. Ferner habe sie dem Beschwerdeführer im Laufe der Zeit ins- gesamt Fr. 43'000.- für persönliche Bedürfnisse ausgeliehen, beispiels- weise für Reisen nach Afrika, für den Ankauf eines Autos zum Export nach Afrika sowie mutmasslich für die Unterstützung seiner beiden Kinder in Nigeria. Sie habe ihm dieses Geld aus Mitleid gegeben, aber auch aus dem Bedürfnis heraus, dadurch Macht über ihn ausüben zu können. Zu- treffend sei jedenfalls, dass sie im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung ihres Ehemannes in einer Krise gesteckt, psychische Probleme so- wie ein starkes Bedürfnis gehabt habe, wieder alleine zu sein. In casu ist somit davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess unter den Ehegatten einige Zeit vor der gemeinsamen Erklärung bzw. der er- leichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. Der Auffassung der Vor- instanz ist daher zuzustimmen, wonach der von den Betroffenen ange- sprochene eheliche Streit im Februar 2006, der zu einer Hospitalisierung mit anschliessender stationärer psychiatrischer Behandlung der damali- gen Ehefrau geführt hatte, den Abschluss einer schon seit längerer Zeit anhaltenden Phase erheblicher ehelicher Spannungen bildete, jedoch keine nachvollziehbare Erklärung für den raschen Zerfall der angeblich im Dezember 2005 noch intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft dar- stellt. Es erübrigt sich daher, allfällige, mit der damaligen Hospitalisierung der Ex-Ehefrau im Zusammenhang stehende ärztliche Berichte beizuzie- hen. 7.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen dem für den Beschwerdeführer negativ verlaufenen Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer wesentlich älteren Schweizer Bürge- rin mit anschliessender Heirat nach kurzer Bekanntschaft, die Einleitung eines Eheschutzverfahrens lediglich drei Wochen nach Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung ohne Wiederaufnahme der ehelichen Ge- meinschaft, begründen ohne weiteres eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen worden ist.
C-61/2011 Seite 13 7.3 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, plausi- bel darzulegen, dass ein ausserordentliches, nach der erleichterten Ein- bürgerung eingetretenes Ereignis zum raschen definitiven Scheitern der Ehe führte, dass er sich der bestehenden Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht bewusst war oder dass andere Gründe vorliegen, welche die Vermutungsfolge umzustossen vermögen (vgl. beispielsweise BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2008 vom 10. Juni 2009 E. 2.5 oder BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Angesichts der Indizien, auf die sich die tatsächliche Vermu- tung vorliegend stützt, sind indessen keine geringen Anforderungen zu stellen, wenn es darum geht, glaubhaft zu machen, dass die Ehe erst nach der erleichterten Einbürgerung in die Krise kam und scheiterte. 7.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeitraum über den Zustand seiner Ehe getäuscht zu haben. Vielmehr ver- tritt er, wie erwähnt, die Auffassung, zum Zeitpunkt der Rechtskraft der er- leichterten Einbürgerung habe keine Veranlassung bestanden, die zu- ständigen Behörden über die Ehekrise, die erst im Herbst 2005 und somit klar nach Abgabe der gemeinsamen Erklärung vom 14. März 2005 ihren Anfang genommen habe, zu informieren. Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen nicht nur im Zeitpunkt der gemein- samen Erklärung der Ehegatten, in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben, sondern auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein müssen (vgl. Erw. 3.1 hievor). Nicht zu überzeugen vermag im Weitern sein Einwand, die Bestrebungen zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seien allein von seiner damaligen Ehefrau ausgegangen. Zum einen ging die Einleitung eines Eheschutz- verfahrens mit anschliessender richterlicher Bewilligung zum Getrenntle- ben von ihm und nicht von seiner Ex-Ehefrau aus. Zum andern kommt es für die Beurteilung der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ohnehin nicht darauf an, wer aus welchem Grund die eheliche Wohnung verlassen oder wer die Scheidung veranlasst bzw. eingereicht hat (vgl. E. 2 des Urteils 5A.30/2005 vom 22. November 2005, teilweise publiziert in BGE 132 II 113 f.). 7.5 Weiss der Beschwerdeführer – wie hier – dass die fraglichen Voraus- setzungen im Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung sowie der erleich- terten Einbürgerung erfüllt sein müssen, so ergibt sich daraus auch seine
C-61/2011 Seite 14 Pflicht, die Behörde ohne Aufforderung über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren. Diese Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht gilt selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). Im vorliegenden Fall haben es die Eheleute im Einbürgerungsverfahren un- terlassen, die Behörde über die in ihrer Ehe bestehenden gravierenden Spannungen (vgl. Erw. 7.1 hievor), welche die Zukunft der ehelichen Ge- meinschaft in Frage stellten, zu orientieren. 8. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 14. März 2005 respektive der erleichterten Einbürgerung vom 7. Dezember 2005 keine intakte, auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. In- dem er in der mit der Ex-Ehefrau gemeinsam unterzeichneten Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte bzw. seine vor- bestandenen ehelichen Probleme nicht erwähnte, hat er die Behörde über wesentliche Tatsachen getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. Die materiellen Vorausset- zungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit ebenfalls erfüllt. 9. Art. 41 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in die- sem Zusammenhang allerdings davon aus, dass gegenüber einer Per- son, welche die Täuschungshandlung begangen hat, die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Um- ständen abzuweichen ist. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Ehe- scheidung in Irland lebt und bei der Aberkennung seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft – als nigerianischer Staatsangehöriger – möglicher- weise mit aufenthaltsrechtlichen Problemen konfrontiert wäre, vermag daher im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nich- tigerklärung nicht zu rechtfertigen. Dies umso weniger, als das Bundesge- richt selbst im Falle eines Beschwerdeführers, welchem durch die Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung die Staatenlosigkeit drohte, festgehalten hat, eine solche habe der direkte Adressat einer Nichtiger- klärung hinzunehmen (Urteil 1C_390/2011 vom 22. August 2012 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
C-61/2011 Seite 15 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
C-61/2011 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem am 9. Mai 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zu- rück) – das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, Postfach, 8090 Zürich – das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bevölkerungs- dienste und Migration, Migrationsamt, Aufenthalt und Einbürgerung, Rittergasse 11, 4010 Basel
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
C-61/2011 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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