Abt ei l un g II I C-60 9 6 /20 0 8 /f rj/fas {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. X._______ SA, Beschwerdeführerin, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Unterstellung (Einspracheentscheid vom 28. August 2008). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
C-60 9 6 /20 0 8 Sachverhalt: A. Die X._______ AG mit Sitz in Z._______ beschäftigt sich gemäss Handelsregister mit „Vending“, das heisse, dem Vertrieb von Produkten, insbesondere aus dem Bereich Lebensmittel, welche durch Automaten zur Selbstbedienung der Kundschaft angeboten werden (Automaten-Verpflegung). Weiter sollen die Verpflegungsautomaten zur Verfügung gestellt (bspw. durch Vermietung, Verkauf, Leasing) und deren Unterhalt besorgt werden (Akt. 1 Beilage [B] 3). Mit Verfügungen vom 26. September 2007 wurde das Unternehmen für die Unfall- versicherung ab 1. Januar 2008 dem Zuständigkeitsbereich der Suva unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 52A, Stufe 73, sowie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe 90 zugeteilt (Akt. 1 B 2). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2007 (Akt. 7 B 4) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. August 2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Da sie der Einsprache am 30. Oktober 2007 aufschiebende Wirkung erteilt hatte, beschränkte sie das Verfahren auf die Frage der Unterstellung und trat auf die weiteren Rügen nicht ein. Zur materiellen Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Betrieb sei als Handelsbetrieb, der mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagere, im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) zu qualifizieren und falle daher in den Zuständigkeitsbereich der Suva (Akt. 1 B 1). B. Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ AG am 23. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – der Einspracheent- scheid vom 28. August 2008 bzw. die Verfügungen vom 26. September 2007 aufzuheben und festzustellen, dass ihr Betrieb nicht in den Zuständigkeitsbereich der Suva falle. Des Weiteren sei der Be- schwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Akt. 1). Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Entscheid beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG und der Unterstellungsanspruch der Suva sei verjährt bzw. die nun verfügte Unterstellung verstosse gegen Treu und Glauben, weil die Suva eine Unterstellungspflicht des gleichen Betriebes früher verneint habe. Se ite 2
C-60 9 6 /20 0 8 Weiter wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt, weil im Einspracheentscheid nicht auf die Vorbringen betreffend Einreihung in die Prämientarife eingegangen werde und die Einreihung aufgrund der Verfügung nicht nachvollziehbar sei. Entgegen der Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (REKU) bestehe ein schutzwürdiges Interesse, dass im Rahmen des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens auch über die Einreihung in die Prämientarife entschieden werde. C. Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2008 auf Fr. 2'000.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 2 und 4) und Anhö- rung der Vorinstanz zur Frage der aufschiebenden Wirkung (Akt. 5) gewährte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde mit Ver- fügung vom 4. November 2008 aufschiebende Wirkung (Akt. 6). D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 beantragte die Suva die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei (Akt. 7). E. Mit Replik vom 6. Februar 2009 (Akt. 9) und Duplik vom 23. März 2009 (Akt. 11) hielten die Parteien an ihren Begehren fest. F. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vor- Se ite 3
C-60 9 6 /20 0 8 instanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versiche- rung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a UVG ausdrücklich geregelt und vorliegend gegeben. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts- gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Ein- spracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefoch- tene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb, nachdem auch der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet wurde, grundsätzlich einzutreten. 2.2Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 28. Au- gust 2008, mit welchem die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage der Unterstellung beschränkt und die Einsprache betreffend die Unter- stellung unter die Suva abgewiesen hat. Betreffend die Rügen zur Einreihung in den Prämientarif ist daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht auf die Unterstellungsfrage beschränkt hat. Demgegenüber gehört die materielle Beurteilung der Einreihung in den Prämientarif nicht zum Anfechtungs- und Streit- gegenstand, weshalb auf diesbezügliche inhaltliche Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 117 V 121 E. 1). 2.3Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde- verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss- brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 3. In Weiterführung der Rechtsprechung der REKU erachtet das Bundes- verwaltungsgericht die Praxis der Suva, das Einspracheverfahren auf Se ite 4
C-60 9 6 /20 0 8 die Unterstellungsfrage zu beschränken, regelmässig als zulässig, sofern der Einsprache (und in der Folge auch der Beschwerde) aufschiebende Wirkung erteilt wird und die Suva-Unterstellung erst nach einem rechtskräftigen Entscheid für die Zukunft vollzogen wird (siehe eingehend Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil BVGer C-6702/2007 vom 31. März 2010 E. 3.3.1, Urteil BVGer C-6624/2007 vom 31. März 2010 E. 3.2.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb nicht zu bean- standen ist, dass die Vorinstanz das Verfahren auf die Unterstellungs- frage beschränkt hat. 4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], vgl. auch Art. 42 ATSG) bzw. der daraus fliessenden Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen, siehe auch Art. 49 Abs. 3 ATSG und Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.1Aus der Begründungspflicht lässt sich nicht ableiten, dass sich die Verwaltung auch zu Fragen, welche nicht (oder nicht mehr) zum Verfahrensgegenstand gehören, äussern muss. Daher war die Suva nicht gehalten, im Einspracheentscheid zu den Vorbringen betreffend Einreihung in die Prämientarife Stellung zu nehmen. 4.2Für das vorliegende Verfahren unerheblich ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die Verfügungen vom 26. September 2007 seien hinsichtlich der Einreihung in die Prämientarife ungenügend begrün- det. Anfechtungs- und Streitgegenstand ist – wie bereits festgestellt – die Suva-Unterstellung. Über die Einreihung in die Prämientarife wird die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des im Verfügungszeitpunkt massgebenden Sachverhalts – neu verfügen, sofern die Unterstellung mit rechtskräftigem Gerichtsurteil bestätigt wird. Beim Erlass einer sol- chen Verfügung wird sie selbstverständlich auch ihrer Begründungs- pflicht nachzukommen haben. 5. In materieller Hinsicht ist streitig, ob der Betrieb der Beschwerde- führerin in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind. Se ite 5
C-60 9 6 /20 0 8 5.1Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen- den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie- be von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver- sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge- gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Aus- mass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 307). 5.1.1Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebes dieser Art fallen (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3; BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b). Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in – zentral oder dezentral geführte – Betriebsteile, wenn die verschie- denen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies Se ite 6
C-60 9 6 /20 0 8 bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diver- sifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unterneh- mung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des ange- stammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b, BGE 113 V 346 E. 3b). 5.1.2Im Handelsregister ist die Beschwerdeführerin mit folgendem Zweck eingetragen: „L'attività nel ramo del vending, cioè la distribuzio- ne di prodotti, in particolare generi alimentari, mediante distributori automatici adatti in particolare per il servizio rapido ad autoutenti (di passaggio) ed il relativo servizio mediante contratti di operating. L'acquisto, la vendita, la locazione come pure la cessione di tali appa- recchi e dei relativi pezzi di ricambio mediante contratti misti, quali contratti di leasing, locazione e locazione-vendita. La torrefazione. L'assunzione di rappresentanze e il commercio nel ramo di generi ali- mentari e affini, come pure qualsiasi attività commerciale e finanziaria in rapporto con lo scopo sociale. La compravendita e l'amministrazione di beni immobili nonché la partecipazione a società aventi scopo ana- logo.“ Das Unternehmen verfügt über verschiedene Geschäftsstellen in der Schweiz, welche nicht als Zweigniederlassungen im Handels- register eingetragen sind und sich der Kundschaft für das gleiche Angebot präsentieren (vgl. Akt. 1 B 3, http://_______ [besucht am 8. September 2010]). Im Internet bietet sich das Unternehmen für einen umfassenden Automaten-Service (Beratung bei der Automatenwahl, Aufstellen bzw. Einbau der Automaten, laufende Befüllung oder Lieferung der Füllprodukte sowie Betreuung, Repara- turservice) an (http://_______ [besucht am 8. September 2010]). Es liegt zweifellos ein einheitlicher Betriebscharakter und somit ein unge- gliederter Betrieb vor, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 5.2Streitig ist hingegen, ob ein die Suva-Unterstellung nach sich ziehendes Merkmal von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllt ist. 5.2.1Nach Ansicht der Suva fällt der Betrieb der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG in Verbindung mit Art. 79 UVV in ihren Tätigkeitsbereich. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG sind Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern, obligatorisch Se ite 7
C-60 9 6 /20 0 8 der Suva unterstellt. Art. 79 UVV konkretisiert die Merkmale dieser Handelsbetriebe wie folgt: Als schwere Waren gelten lose und ver- packte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schuttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältnissen gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen (Abs. 1). Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware (Abs. 2). Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seil- winden und Fördereinrichtungen (Abs. 3). 5.2.2Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei kein Handelsbe- trieb im herkömmlichen Sinne bzw. sie sei ein Handelsbetrieb für Lebensmittel und nicht für Automaten (Akt. 1 S. 5). Die Automaten würden in der Regel nicht verkauft und blieben mehrheitlich in ihrem Besitz (gemeint sein dürfte in ihrem Eigentum; Akt. 1 S. 6). Diese Vorbringen sind unbehelflich. Nach der Rechtsprechung zu Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG ist nicht entscheidend, mit welchen Waren ein Betrieb handelt und ob mit schweren Waren gehandelt wird (BGE 113 V 341 E. 7c). Massgebend für die Unterstellung unter die Suva ist nicht die Art der Handelstätigkeit, sondern eine qualifizierte Lagertätigkeit (BGE 115 V 290 E. 3d). Handelsbetriebe, die lediglich mit Waren handeln oder keine qualifizierte Lagertätigkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG in Verbindung mit Art. 79 UVV ausüben, sind nicht der Suva unterstellt. Die Beschwerdeführerin vertreibt Lebensmittel (Nahrungs- und Genussmittel) via Selbstbedienungsautomaten und teilweise (vgl. Akt. 1 S. 6) auch die entsprechenden Automaten. Sie ist daher als Handelsbetrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG zu qualifizieren. 5.2.3Die Suva hat am 28. Februar 2007 und – während des Ein- spracheverfahrens – am 20. Mai 2008 einen Betriebsbesuch durch- geführt und die Verhältnisse vor Ort erhoben (Akt. 7 B 3 und B 5). Aus dem Bericht vom 20. Mai 2008 geht hervor, dass die Waren auf Paletten gelagert werden, welche ein durchschnittliches Gewicht von etwa 700 kg oder mehr aufweisen. Die Ware werde mit Elektrostapler oder Palettrolli verschoben. Der Begriff der „schweren Waren“ bezieht sich nicht auf die Ver- packungseinheit, mit welcher gehandelt wird, sondern auf die „Lager- einheit“ (BGE 115 V 290 E. 3). Vorliegend übersteigen die einzelnen Lagereinheiten (Palett) das Gewicht von 50 kg deutlich, weshalb die Se ite 8
C-60 9 6 /20 0 8 Voraussetzung der „schweren Waren“ zweifellos erfüllt ist. Nicht bestritten wird, dass die Lagerbewirtschaftung (auch) mit Maschinen (insbesondere Elektrostapler) erfolgt. 5.2.4Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die ständig gelagerten Waren insgesamt ein Gewicht von 20 Tonnen erreichen, weshalb das Kriterium der grossen Menge (gemäss Art. 79 Abs. 2 UVV) nicht erfüllt sei. Das Gesamtgewicht übersteige lediglich einige wenige Male pro Jahr 20 Tonnen, sofern auch alle Automaten einbezogen würden. Die Automaten, welche nicht verkauft würden, dürften jedoch bei der Ermittlung des Gesamtgewichtes nicht berücksichtigt werden. Das Gesamtgewicht der gelagerten Lebensmittel betrage maximal 1.5 Ton- nen, wobei nur ein Teil davon maschinell gelagert werde (Akt. 1 S. 6). 5.2.4.1Beim ersten Betriebsbesuch im Februar 2007 stellte der Mitarbeiter der Suva fest, das Gesamtgewicht der auf Paletten und Regalen gelagerten Waren übersteige mit Sicherheit 20 Tonnen (Akt. 7 B 3). Im Bericht über den Betriebsbesuch vom 20. Mai 2008 werden die gelagerten Waren detailliert aufgeführt und die Feststellungen mit Fotos belegt (Akt. 7 B 5): 73 Paletten mit Getränken (Flaschen oder Dosen) mit einem durchschnittlichen Gewicht von ca. 700 kg, 17 Palet- ten mit Zucker mit einem Gewicht von je 900 kg, weitere etwa 100 bis 150 Paletten, welche zusammen mindestens 15'000 kg wögen. Man könne daher festhalten, dass die dauernd gelagerte Handelsware ein Gesamtgewicht von über 20 Tonnen aufweise. In einem weiteren Lager würden zudem Automaten auf insgesamt etwa 78 Paletten (mit einem durchschnittlichen Gewicht von ca. 200 kg) gelagert. 5.2.4.2Beim zweiten Betriebsbesuch betrug das Gesamtgewicht der gelagerten Handelsware etwa 84 Tonnen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es würden maximal 1.5 Tonnen Lebensmittel gelagert, erscheint – auch angesichts der Ausstattung der Lagerhalle – wenig glaubhaft. Überdies ist für die Ermittlung des Gesamt- gewichtes im Sinne von Art. 79 Abs. 2 UVV nicht entscheidend, ob die gelagerten Waren verkauft oder lediglich vermietet (oder aufgrund eines anderen Vertrages der Kundschaft überlassen) werden (vgl. das von der Beschwerdeführerin zitierte [unveröffentlichte] Urteil EVG U 44/90 vom 12. Oktober 1990 E. 3). Deshalb sind auch die gelagerten Automaten – sofern die Lagereinheiten über 50 kg wiegen – zu berücksichtigen. Das Gesamtgewicht der gelagerten Waren betrug im Mai 2008 somit nahezu 100 Tonnen. Se ite 9
C-60 9 6 /20 0 8 5.2.4.3Die Beschwerdeführerin liefert keine stichhaltige Begründung und keine Beweise dafür, weshalb jeweils bei den Betriebsbesuchen der Suva Waren mit einem Gesamtgewicht von deutlich über 20 Ton- nen gelagert wurden, im Normalfall jedoch weit geringere Mengen vor- handen sein sollen. Die Behauptung, es komme lediglich ausnahms- weise vor, dass das Gesamtgewicht die Limite von 20 Tonnen über- schreite, wenn zufälligerweise mehrere Lieferanten fast gleichzeitig Waren anlieferten (Akt. 9 S. 4), vermag nicht zu überzeugen, zumal diese Limite beim Betriebsbesuch im Mai 2008 – mit fast 100 Tonnen – um ein Mehrfaches überschritten wurde. Mit der Suva ist daher festzustellen, dass die Gesamtmenge der ständig gelagerten Waren 20 Tonnen übersteigt. 5.2.5Unerheblich ist das Vorbringen, die Waren würden oft von Hand in Metallkasten gelegt, aus welchen die Mitarbeitenden der Distribution diese wiederum von Hand entnähmen. Massgebend für die Unter- stellung ist die Lagertätigkeit, nicht die Bearbeitung von eingegange- nen Bestellungen. Die Bewirtschaftung des Lagers kann – insbe- sondere bei Paletten auf Regalen oder bei aufeinander geschichteten (beladenen) Paletten – kaum ohne Einsatz von Maschinen erfolgen. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass für das Ver- schieben der Paletten Elektrostapler eingesetzt werden. 5.3Nicht weiter einzugehen ist auf den Einwand, sowohl der Gesetz- geber als auch der Bundesrat hätten beim Erlass von Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG bzw. Art. 79 UVV den Tätigkeitsbereich der Suva betref- fend Handelsbetriebe nicht ausweiten wollen (vgl. Akt. 1 S. 3). Wie das Bundesgericht bereits in BGE 115 V 290 E. 4 festgestellt hat, wurde der Begriff der Handelsbetriebe in Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG gene- ralisiert, womit bereits im Gesetz – gegenüber dem alten Recht – eine gewisse Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Suva vorgenommen wurde. Auf eine nachträgliche Einschränkung durch Erlass einer ent- sprechenden Verordnungsbestimmung wurde verzichtet (vgl. Akt. 1 S. 3, BGE 115 V 290 E. 4, je mit Hinweis auf das Protokoll der Kommission zur Vorbereitung der UVV vom 29./30. April 1982). 5.4Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, der „Unterstellungs- anspruch“ der Suva sei verjährt und das Vorgehen der Suva verstosse gegen Treu und Glauben. Die Unterstellung im Bereich von Art. 66 Abs. 1 UVG erfolgt von Gesetzes wegen, weshalb nicht ein Anspruch der Suva in Frage steht. Nach der Rechtsprechung verbietet auch der Se it e 10
C-60 9 6 /20 0 8 Vertrauensschutz der Suva nicht, Betriebe zu unterstellen, die bereits seit mehreren Jahren bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG versichert sind (Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 5 mit Hinweisen, Urteil BVGer C-6624/2007 vom 31. März 2010 E. 4.4, vgl. auch unveröffentlichtes Urteil EVG U 44/90 vom 12. Oktober 1990 E. 3c in fine). 5.5Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Handelsbetrieb, der mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagert, zu qualifizieren ist. Die Unterstellung gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Bst. h UVG ist demnach rechtens, weshalb angefochtene Ent- scheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 5.6Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Betrieb auch aufgrund von Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG (Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Gies- sereien) zu unterstellen wäre, wovon die Suva bei Erlass der Unter- stellungsverfügung vom 26. September 2007 noch ausgegangen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter- liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens- kosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen. 6.2Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh- ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält- nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi- sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Se it e 11
C-60 9 6 /20 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) -das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall- versicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Johannes FrölicherSusanne Fankhauser Se it e 12
C-60 9 6 /20 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13