B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-608/2012

U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

C-608/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) lernte im Jahre 2002 in seinem Heimatland eine um 31 Jahre ältere Schweizer Bürgerin (geb. [...]) kennen, welche er im Juli 2005 in St. Moritz heiratete. Gestützt auf die Heirat erhielt er vom Kanton Graubünden eine entspre- chende Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde in der Folge regelmässig, letztmals bis zum 14. Juli 2011, verlängert. B. Während seiner Anwesenheit hierzulande geriet der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt. Zunächst verurteilte ihn das Be- zirksgericht Maloja am 15. Juli 2008 wegen Irreführung der Rechtspflege und Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, versuchte Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à je Fr. 80.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-. Vom Vor- wurf der Vergewaltigung wurde er freigesprochen. Weitere Verurteilungen erfolgten am 24. März 2009 durch den Kreispräsidenten Oberengadin (bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.- wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) und am 2. März 2010. An letzterem Datum verurteilte ihn, wiederum das Bezirksgericht Maloja, wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (als Gesamtstrafe), davon 18 Monate bedingt erlassen bei einer Probe- zeit von drei Jahren. C. Mit Schreiben vom 30. April 2010 teilte das Amt für Polizeiwesen und Zi- vilrecht des Kantons Graubünden dem Beschwerdeführer mit, dass er- wogen werde, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen, ihn aus der Schweiz wegzuweisen sowie Fernhaltemassnahmen zu prüfen. Der Par- teivertreter machte vom Äusserungsrecht mittels Eingabe vom 9. Juli 2010 Gebrauch. Am 12. Oktober 2010 verfügte die kantonale Migrationsbehörde daraufhin den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Betrof- fenen aus der Schweiz nach Beendigung des Strafvollzugs. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Departement für Justiz, Sicherheit und Ge- sundheit des Kantons Graubünden (Verfügung vom 9. März 2011) und

C-608/2012 Seite 3 anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Urteil vom 17. Mai 2011). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten in letzter Instanz ab (Urteil 2C_567/2011 vom 2. Dezember 2011). D. Am 6. Januar 2012 erliess das BFM gegen den Beschwerdeführer mit so- fortiger Wirkung ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot. Gleichzeitig ord- nete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informati- onssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer wegen Irreführung der Rechtspflege, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Vergewalti- gung strafrechtlich verurteilt worden sei. Angesichts dieser schweren Ver- stösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung erscheine der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt. Gegebenenfalls könne das Einreiseverbot zum Besuch von Familienangehörigen auf begründetes Gesuch hin vorü- bergehend suspendiert werden. Private Interessen, welche das öffentli- che Interesse an künftigen kontrollierten Einreise zu überwiegen ver- möchten, ergäben sich aufgrund der Aktenlage keine. Daran ändere die im Rahmen der Gehörsgewährung abgegebene Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 9. Juli 2010 nichts. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2012 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides; eventualiter sei das Einreiseverbot auf drei Jahre zu befristen. Ferner sei von einer Ausschreibung im SIS abzuse- hen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewährung der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung. Er macht im Wesentlichen geltend, mit der verhängten Fernhaltemassnahme werde ihm der Kontakt zur Schwei- zer Ehefrau praktisch verunmöglicht. Dieser sei es aus finanziellen Grün- den und wegen ihres fortgeschrittenen Alters nicht zumutbar, ihn ausser- halb der Schengenstaaten zu besuchen. Auch würden Suspensionsgesu- che vom BFM nur zurückhaltend bewilligt. Unter dem Blickwinkel von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erweise sich die an- gefochtene Verfügung mithin als unangemessen und rechtswidrig. Aus-

C-608/2012 Seite 4 serdem rügt der Beschwerdeführer, dass das Einreiseverbot unbefristet erlassen wurde. Dies sei nur bei einem sehr schwerwiegenden Rechts- verstoss zulässig. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, zumal die 36-monatige Freiheitsstrafe zur Hälfte auf Bewährung ausgesprochen worden sei. Auch eine künftige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung liege nicht vor, ansonsten ihm kaum der teilbedingte Strafvollzug gewährt worden wäre. Sollte die urteilende Behörde das Einreiseverbot wider Erwarten bestätigen, so sei besagte Massnahme auf höchstens drei Jahre zu befristen. Schliesslich sei von einer Ausschreibung im SIS abzusehen, um den Ehegatten zu ermöglichen, sich im grenznahen Aus- land zu treffen. Der Beschwerdeführer sei ja lediglich in der Schweiz straf- fällig geworden, so dass sich eine Ausdehnung des Einreiseverbots auf den ganzen Schengenraum nicht rechtfertige. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2012 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und gab dem Begehren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung, da die Bedürftigkeit nicht belegt worden war sowie mangels hinreichender Erfolgsaussichten, ebenfalls nicht statt. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Be- schwerdeführer am 12. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht. H. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33

C-608/2012 Seite 5 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2012/21 E. 5.1). 3. 3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären

C-608/2012 Seite 6 oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll- ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die Feststellung einer solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeits- urteil, das sich naturgemäss auf vergangenes Verhalten einer ausländi- schen Person abstützen muss. Stellt bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (BBl 2002 3760). Das Gesetz lässt deshalb einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewiesen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis da- gegen nicht erfüllt, verlangt Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Okto- ber 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Ver- stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Schwei- zer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen (insbesondere die Verletzung des Rechtsguts der sexuellen Integrität) fallen zweifelsohne unter diese Begriffs- bestimmung und ziehen in aller Regel ein Einreiseverbot nach sich. 4. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems

C-608/2012 Seite 7 der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23; nachfolgend SIS-II-Verordnung), welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung), wird ein Einreiseverbot gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Schengen-Staates besitzt, nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrie- ben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Ein- reise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten kön- nen einer solchen Person aus humanitären Gründung oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen aber die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen- Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 5. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt kam (siehe Bst. B vorstehend). Zuletzt wurde er wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 2. März 2010). Mit den drei Verurteilun- gen zu tendenziell immer schwerwiegenderen Straftaten sind die Voraus- setzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne Zweifel erfüllt. 6. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichts- punkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentli- chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnah- me beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allge-

C-608/2012 Seite 8 meines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 6.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh- rers ist schon aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen. Ausländische Personen, die sich während ihrer Anwesenheit hierzulande (u.a.) einem Verbrechen wie der Vergewaltigung schuldig machen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten. Es gilt durch eine konti- nuierliche und konsequente Praxis zu verdeutlichen, dass solche Delin- quenz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wenn immer möglich eine Fernhaltemassnahme zur Folge hat. Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht verfolgen bei Delikten gegen die körperli- che und sexuelle Integrität denn eine strenge Praxis (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; zur Rückfallge- fahr bzw. zur Generalprävention bei Drittausländern siehe Urteil des Bun- desgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). 6.2 Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Fehlverhalten des Beschwer- deführers, jedenfalls mit Blick auf die letzte der begangenen Taten, aus- gesprochen schwer. Nach den strafrichterlichen Feststellungen lernte er in der Nacht vom 11./12. Dezember 2009 im Ausgang in St. Moritz eine deutsche Staatsangehörige kennen. Auf dem Heimweg gelang es ihm, die um drei Jahre ältere Frau in deren Personenwagen unter Androhung und Anwendung von Gewalt mehrmals zu vergewaltigen. Das Opfer trug hierbei an verschiedenen Körperteilen Verletzungen davon. Das Bezirksgericht Maloja kam in seinem unangefochten gebliebenen Ur- teil vom 2. März 2010 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Op- fer in jener Nacht, zumindest eventualvorsätzlich, mehrere Male gewalt- sam zum Geschlechtsverkehr gezwungen hat. Dementsprechend erach- tete es das Verschulden des Täters als sehr schwer. Er habe die Tat zwar unter Alkoholeinfluss begangen, seine Schuldfähigkeit sei deswegen al- lerdings nicht eingeschränkt gewesen. Als straferhöhend wurden die Vor- strafen und das uneinsichtige Verhalten des Beschwerdeführers taxiert, da dieser die Tat erst anlässlich der untersuchungsrichterlichen Schluss- einvernahme anerkannt hatte. Ferner hielt das Strafgericht fest, dass be- zogen auf sexuelle Delikte eine mittel- bis hochgradige Rückfallgefahr bestehe und es empfahl ihm dringend, eine Antabus-Therapie anzutreten. Abgesehen davon weisen auch die früheren Delikte wie Irreführung der Rechtspflege oder Vereitelung einer Blutprobe keineswegs Bagatellcha- rakter auf. In Anbetracht der Verurteilung vom 2. März 2010 erscheint in

C-608/2012 Seite 9 massnahmerechtlicher Hinsicht zudem der Freispruch vom 15. Juli 2008 vom Vorwurf der Vergewaltigung in einem völlig neuen Licht. Die Gleich- heit im Sachverhalt und in der Vorgehensweise sprechen für sich. Ange- sichts der gegebenen Umstände ist dem öffentlichen Interesse an einer langjährigen Fernhaltung grosses Gewicht beizumessen. 6.3 Der Rechtsvertreter wendet in diesem Zusammenhang ein, im Falle seines Mandanten habe es sich bei der Haupttat nicht um einen sehr schwerwiegenden Rechtsverstoss gehandelt, der ein langfristiges oder gar unbefristetes Einreiseverbot zulasse. Er verweist diesbezüglich zur Hauptsache auf die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs und schliesst daraus überdies auf das Fehlen einer künftigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Angesichts des in jenem Strafurteil geschilderten Tatherganges versteht es sich von selbst, dass die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs die Schwere des Vorgefallenen in keiner Weise zu relativieren vermag (siehe insbesondere E. 6.2 hiervor). Mit Blick auf das Risiko für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz steht die Dauer des klaglosen Ver- haltens im Vordergrund. Für die Berechnung besagter Zeitspanne ist hierbei nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint vielmehr, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Die bedingte Entlassung des Beschwer- deführers erfolgte am 12. Juni 2011 und die Probezeit von drei Jahren für die restlichen 18 Monate läuft noch. Von daher präsentiert sich die seit der Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit mit Blick auf die von ihm verletzten Rechtsgüter (v.a. dasjenige der sexuellen Integrität) als viel zu kurz, als dass bereits eine grundlegende und gefestigte Wandlung ange- nommen werden könnte (BGE 130 II 493 E. 5.4 S. 504). Ohnehin schliessen die Strafjustizbehörden bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs durch die Bestimmung einer Probezeit nicht jegliche Rück- fallgefahr aus (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4620/2011 vom 12. März 2013 E. 7.3), sieht man einmal davon ab, dass das Bezirksgericht Maloja in seinem Urteil vom 2. März 2010 ausdrücklich festhielt, wegen der un- behandelten Alkoholprobleme bestünde beim Beschwerdeführer in Bezug auf Sexualdelikte ein erhebliches Rückfallrisiko. Auch ist massnahme- rechtlich – da genügende Indizien und Anhaltspunkte vorliegen – von ei- ner wiederholten Vergewaltigung auszugehen (vgl. E. 6.2 in fine). Im Üb- rigen muss bei Delikten gegen die sexuelle Integrität, wie ebenfalls schon angetönt (E. 6.1 vorstehend), selbst eine relativ geringe Rückfallgefahr

C-608/2012 Seite 10 nicht hingenommen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die fragli- chen Einwände das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung nicht zu schmälern. 6.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- geht, welche die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fern- haltemassnahme zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG sowie BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3 S. 129 ff.). 7. Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen argumentiert der Beschwerde- führer, mit dem unbefristeten Einreiseverbot werde der Kontakt zu seiner Schweizer Ehefrau unter den konkreten Umständen (Alter der Gattin, fi- nanzielle Verhältnisse, SIS-Ausschreibung) praktisch verunmöglicht. 7.1 Zunächst ist hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Pri- vat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im vorliegenden Zu- sammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. Urteil des BVGer C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 7.2 mit Hinweis). Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kan- tone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einrei- severbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde von der kantonalen Migrationsbehörde am 12. Oktober 2010 widerrufen (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011). Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zur Ehegattin scheitert damit bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht. Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob das über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreise- verbot bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) standhält. 7.2 Wie dem Parteivertreter bekannt ist und auch aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, bestehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Massnah-

C-608/2012 Seite 11 me Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Er hat vielmehr die Möglichkeit, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen mittels Gesuch die zeitwei- lige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-4509/2009 vom 7. Januar 2010 E. 7.4 mit Hinweisen). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. 7.3 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein solcher unter den konkreten Begebenheiten gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt zu qualifizieren. Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere, um un- ter besagtem Blickwinkel einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3 mit Hinweisen). 8. Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zum Zeit- punkt seiner Anordnung keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen wird. Treten wesentliche neue Sachumstände ein oder verhält sich der Massnahmebelastete wäh- rend längerer Zeit klaglos, so kann dies zum Anlass für einen Antrag auf wiedererwägungsweise Überprüfung durch die Vorinstanz genommen werden (für Nichtfreizügigkeitsberechtigte wie den Beschwerdeführer vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.2 und 4.5.3). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrmals straffällig wurde und er seine deliktische Tätigkeit ungeachtet der Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau sogar noch intensivierte, insbesondere aber wegen der brutalen Vorgehensweise bei der Vergewaltigung (vgl. E. 6.2 weiter oben), ist die unbefristete Anordnung nicht zu beanstanden. 9. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf unbestimmte Dauer erlassene Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemesse-

C-608/2012 Seite 12 ne Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar- stellt. 10. Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines zum Schengen- Raum gehörigen Staates. Aufgrund der Ausschreibung des Einreisever- bots im SIS ist es dem Beschwerdeführer in der Tat untersagt, den Schengen-Raum zu betreten (siehe E. 4 vorstehend). Der darin liegende Eingriff ist aber durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Diese Feststellung gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Interessen zu wahren hat, sondern im Sinne einer ge- treuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen- Staaten (BVGE 2011/48 E. 6.1). Im Übrigen wird die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf seine Berechtigung überprüft und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der ausgeschriebenen Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Ver- pflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK). Überdies gilt die SIS- Ausschreibung nicht für alle europäischen Länder, sondern nur für den Schengen-Raum. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des Einrei- severbots sind demnach erfüllt. 11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich- te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 13

C-608/2012 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden mit dem am 30. April 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden ad GR [...] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

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