Abt ei l un g II I C-60 7 9 /20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 0 Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Marc Steiner, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann. A._______, vertreten durch Advokat Dr. iur. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4005 Basel, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV-Rente / Revision B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

C-60 7 9 /20 0 7 Sachverhalt: A. A.aDie 1953 geborene, verheiratete A., mazedonische Staatsangehörige, zuletzt als Reinigungsangestellte in der Region Basel teilzeitlich zu ca. 60 % erwerbstätig, meldete sich mit Formular vom 12. November 1997 (Eingang) bei der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (act. 1). Nach ersten hausärztlichen Abklärungen diagnostizierte die Rheumatologische Universitätsklinik, X.-Spital, Basel, mit Bericht vom 6. Januar 1998 (act. 4) insbesondere ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom mit Generalisierungstendenz mit langfristig 100 %iger Arbeitsunfähigkeit. Eine Abklärung ergab sodann eine gesundheits- bedingte Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt von 33 % (Bericht vom 11. November 1998, act. 8). Am 5. Mai 1999 bestätigte Dr. med. Z._______, Facharzt für Innere Medizin, in einem weiteren Arztbericht (act. 11) aus psychosomatischer Sicht eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Berufs- tätigkeit und eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit für die Arbeit im Haushalt aufgrund folgender Befunde: Somatoforme Schmerzstörung in Ver- bindung mit psychischen wie medizinischen Faktoren (mit diversen Nebenbefunden), Major Depression schwer, chronische Anpassungs- störung mit Angst, Varikosis (Krampfadern) beider Beine, Adipositas und Nikotinabusus. Mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 1999 (act. 14) wurde der Versicherten daraufhin rück- wirkend ab 1. September 1997 eine ganze IV-Rente zugesprochen, beruhend auf einem nach der gemischten Methode berechneten IV- Grad von 73 % (100 %ige Beeinträchtigung im Erwerbsbereich bei 60 %iger Gewichtung, 33 %ige Beeinträchtigung im häuslichen Be- reich bei 40 %iger Gewichtung). Mit Mitteilung vom 21. Februar 2001 (act. 18) wurde die Ausrichtung der ganzen Rente revisionsweise be- stätigt. Per Oktober 2002 zog die Versicherte von der Schweiz zurück in ihr Heimatland. A.bDie IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA leitete anfangs April 2006 von Amtes wegen ein neuerliches Revisionsverfahren ein. Nach Eingang diverser ärztlicher Berichte aus dem Heimatstaat der Versicherten unterbreitete die IVSTA die Akten ihrem internen Se ite 2

C-60 7 9 /20 0 7 medizinischen Dienst zur Stellungnahme. Dr. med. T._______ empfahl daraufhin insbesondere eine fachgerechte, psychiatrische Beurteilung der Versicherten, da bis anhin eine solche trotz entsprechenden Empfehlungen des früheren Hausarztes nie stattgefunden habe (vgl. Bericht vom 18. November 2006, act. 30). Am 21. Februar 2007 er- stattete die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Bern ein interdisziplinäres Gutachten (act. 34). Darin kam sie zum Schluss, aufgrund der chirurgisch-orthopädischen, neurologischen, neuro- psychologischen und psychiatrischen Untersuchungen ergäben sich nennenswerte Diskrepanzen und Erweiterungen zu den schon vor- liegenden Befundberichten. Die von der Versicherten am ganzen Körper diffus und generalisiert angegebenen Schmerzen seien organisch bzw. somatisch nicht objektivierbar. Eine leistungs- mindernde Beeinträchtigung aus somatischer Sicht lasse sich nicht eruieren. Psychisch bzw. psycho-sozial liessen sich als Befunde mit Krankheitswert lediglich eine anhaltende somatoforme Schmerz- störung sowie eine leichte affektive Störung (Dysthymia) feststellen. Die beschriebene somatoforme Störung – auch und vor allem ent- wickelt anhand vielfältiger psycho-sozialer und soziokultureller Probleme – sei zwar anhaltend, im Wesentlichen aber extrinsischer Natur (im Einzelnen insbesondere durch einen sog. sekundären Krankheitsgewinn bedingt) und stelle aus gutachterlicher Sicht keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Sie habe daher nur leichte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dieser ebenso wie eine vergleichbare leichte bis mittelschwere (ungelernte) Tätigkeit zeitlich vollschichtig zumutbar, allerdings mit einer Leistungsminderung von 30 %, mit Wirkung ab Februar 2007. A.cGestützt auf die Erkenntnisse des MEDAS-Gutachtens und die Beurteilung ihres IV-Arztes vom 17. Mai 2007 erliess die IVSTA am 31. Mai 2007 einen Vorbescheid (act. 38), mit dem sie der Ver- sicherten gegenüber die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen IV-Rente in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 erhob die Versicherte gegen den vorgenannten Vorbescheid Einwände und reichte weitere medizinische Berichte aus ihrem Heimatstaat ein, ins- besondere solche ihres behandelnden Arztes, wonach sie seit September 1997 dauernd und zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig sei (act. 40). Nach Prüfung dieser neu eingereichten Dokumente durch ihren Se ite 3

C-60 7 9 /20 0 7 internen medizinischen Dienst (Bericht vom 3. August 2007, act. 45) verfügte die IVSTA am 31. August 2007, die Versicherte habe ab

  1. November 2007 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der In- validenversicherung. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen habe sie festgestellt, dass die Versicherte in der Lage wäre, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Erwerbs- tätigkeit auszuüben, mit der sie mehr als 50 % des Einkommens er- zielen könnte, das sie erreichen würde, wenn sie nicht invalid ge- worden wäre. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Mit Eingabe vom 12. September 2007 lässt A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Stefan Suter, Basel, gegen die Verfügung vom 31. August 2007 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die un- verminderte Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. In prozessualer Hin- sicht beantragt sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die IVSTA habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht in der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen sei. Die IVSTA habe insbesondere auch den umfangreichen Bericht des mazedonischen Arztes Dr. med. V., vom 20. Juni 2007 (act. 40), nicht berücksichtigt. Es lägen schwere formelle Mängel vor, welche auch im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden könnten. Zudem belegten zahlreiche weitere, der Beschwerde beigelegte Berichte von verschiedenen mazedonischen Ärzten jeweils vom 4. bzw. 6. September 2007 (Beschwerdebeilagen 2 – 7), darunter ein weiterer ausführlicher Bericht von Dr. med. V. vom 6. September 2007 (Beschwerdebeilage 8), eine deut- liche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerde- führerin. Diese Expertisen reichten aus, um die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Verfügung zu belegen, die somit auch aus diesem Grunde aufzuheben sei. C. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2007 beantragt die IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur Be- Se ite 4

C-60 7 9 /20 0 7 gründung führt sie aus, weder liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. irgendein anderer formeller Rechtsfehler vor, noch ver- möchten die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte die medizinischen Schlussfolgerungen des umfassenden MEDAS-Gut- achtens in Frage zu stellen. Die revisionsweise Rentenaufhebung sei rechtens erfolgt. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2008 wies der im damaligen Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs- gerichts den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde ab. E. Mit Replik vom 31. März 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und der dazugehörigen Begründung fest. Inhaltlich führt sie präzisierend aus, die Schlussfolgerungen des MEDAS-Gutachtens würden durch die mazedonischen Arztberichte in Frage gestellt bzw. widerlegt. Auf letztere sei abzustellen. Die Vorinstanz habe den Sach- verhalt nicht genügend und nicht richtig abgeklärt. F. Mit Duplik vom 2. Mai 2008 hält die Vorinstanz an ihrem bisherigen Antrag mit dazugehöriger Begründung fest. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2008 reicht die Beschwerdeführerin Belege und weitere Unterlagen zur Stützung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Die Verfügung der Vorinstanz vom 31. August 2007 stellt eine Ver- fügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerde- instanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, die u.a. von den den Departementen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienst- Se ite 5

C-60 7 9 /20 0 7 stellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). 1.2Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver- pflichtet. Der Spruchkörper setzt sich (neu) zusammen aus der Richterin Eva Schneeberger (Abteilung II), Beat Weber (Abteilung III) und Marc Steiner (Abteilung II). 1.3Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Ver- waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversicherungssachen ge- mäss Art. 3 Bst. d bis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). 1.4Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin der an- gefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin macht vorerst in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in- dem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Es be- stehe deshalb auch der Verdacht, dass die mazedonischen Gutachten und Berichte dem internen ärztlichen Dienst gar nicht vorgelegt worden seien. 2.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Recht- sprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Be- gründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Se ite 6

C-60 7 9 /20 0 7 Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil er- wachsen, und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2). 2.2Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungs- pflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 57 E. 5b). 2.3Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung wohl auf bloss knapp zwei Seiten. Sie führte darin im Wesentlichen die gesetzlichen Be- stimmungen auf, die erfüllt sein müssen, damit eine versicherte Person Anspruch auf eine Rente hat. Zudem setzte sie sich in sachverhalt- licher Hinsicht mit den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu eingereichten Arztberichten auseinander und legte – wenn auch knapp – dar, aufgrund welcher Erwägungen sie das Leistungs- begehren abgewiesen hat: Die Beschwerdeführerin sei gestützt auf die neu erhaltenen Unterlagen (das MEDAS-Gutachten vom 21. Februar 2007) wieder in der Lage, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Sie könne daher mehr als 50 % des Erwerbsein- kommens erzielen, das erreicht würde, wenn sie nicht beeinträchtigt Se ite 7

C-60 7 9 /20 0 7 wäre, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die dem internen medizinischen Dienst vorgelegten Arztberichte aus Mazedonien könnten diesen Schluss nicht ändern. Zwar erhielt die Beschwerdeführerin erst im Beschwerdeverfahren Einsicht in diese Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes. Da sie indessen bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung das MEDAS-Gutachten zugestellt erhalten hatte, war es ihr auch ohne genaue Kenntnis der Begründung des internen ärztlichen Dienstes möglich, den Einspracheentscheid sachbezogen anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht somit hinreichend nach- gekommen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu er- blicken ist. 2.4Im Übrigen wäre selbst bei Annahme eines Mangels der an- gefochtenen Verfügung derselbe als geheilt zu betrachten, nachdem die Vorinstanz ihre Begründung in ihrer Vernehmlassung ergänzt hat und die Beschwerdeführerin sich dazu nochmals ausführlich äussern konnte. 2.5Im Ergebnis kritisiert die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen aber vor allem, die Vorinstanz habe die von ihr selbst beigebrachten Beweise nicht bzw. nicht richtig gewürdigt. Die Beanstandung von Gewichtung und Wertung von Beweismitteln bzw. deren aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht korrekte Interpretation stellt jedoch keine eigenständig zu behandelnde formelle Rüge dar, sondern vielmehr inhaltliche Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Darauf ist nicht an dieser Stelle, sondern anlässlich der materiellen Überprüfung der angefochtenen Verfügung einzugehen. 3. Somit sind nachfolgend die für die materielle Beurteilung der Streit- sache wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze darzustellen. 3.1Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Mazedonien und hat dort heute wieder ihren Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) An- wendung. Nach Art. 3 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 dieses Ab- kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Se ite 8

C-60 7 9 /20 0 7 Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 2 genannten Rechts- bereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische IV-Rente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls, ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2Nach den intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs- bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze mass- gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach- verhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach der Recht- sprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. August 2007) eingetretenen Sach- verhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837, 3859) bzw. vor diesem Datum auf die jeweiligen früheren Fassungen abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129, 5155). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 4. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen IV hat, wer invalid im Se ite 9

C-60 7 9 /20 0 7 Sinne des Gesetzes ist und als versicherte Person – kumulativ – bei Eintritt der Invalidität bereits während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung (Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung) geleistet hat (gesetzliche Mindestbeitragsdauer; vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Letztere Bedingung ist bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne erfüllt, übte sie doch von 1993 bis 1996 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus und war während dieser Zeit der obligatorischen Sozialversicherung unterstellt und dementsprechend beitragspflichtig (vgl. Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit infolge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsun- fähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähig- keit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenver- sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er- scheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Diese Arbeits- möglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. Se it e 10

C-60 7 9 /20 0 7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte bei einem IV-Grad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente sowie bei mindestens zu 40 % auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge- wesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Auf die Beschwerde- führerin trifft diese Ausnahme somit nicht zu. 5. Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge- such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf- gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Das Institut der Revision von In- validenrenten wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der ent- sprechenden bisherigen Regelungen in Art. 17 Abs. 1 ATSG auf- genommen. Die zu Art. 41 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) entwickelte Rechtsprechung ist daher grund- sätzlich weiterhin anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.4). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine IV-Rente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er- heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI Se it e 11

C-60 7 9 /20 0 7 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hin- weisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach- verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er- werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be- rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. In derartigen Konstellationen ist Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (vgl. BGE 109 V 125 E. 4a). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu einer derartigen Verminderung des IV-Grades, dass die Rente herabgesetzt werden muss, so erfolgt die Anpassung der Rente ge- mäss Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats an. Um den IV-Grad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits- leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2). Verwaltung und Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wie alle anderen Beweismittel ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet insbesondere für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen Se it e 12

C-60 7 9 /20 0 7 und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Sozialversicherungsverfahren und -prozess sind vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht. Demnach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mit- wirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum andern umfasst die behördliche bzw. richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen- stand) erheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Behörden und Gerichte zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis). Sodann hat das Gericht sein Urteil, sofern das Gesetz nichts Ab- weichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 363 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 6. Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Ver- fahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und die Erwerbs- fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Ver- Se it e 13

C-60 7 9 /20 0 7 fügung vom 8. September 1999 – Zeitpunkt der letzten auf um- fassender Abklärung beruhenden Verfügung – bis zum 31. August 2007 – Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – massgeblich ver- ändert haben. 6.1Im MEDAS-Gutachten vom 21. Februar 2007, auf welches sich die Vorinstanz inhaltlich stützt, wurde die Beschwerdeführerin chirurgisch- orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch untersucht. Im interdisziplinären medizinischen Gutachten wird zu den gesundheitlichen Beschwerden und deren aktuellen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes festgehalten: Auf biologisch-somatischer Ebene könnten keine pathologischen Be- funde objektiviert werden, welche eine Leistungsminderung begründen würden. Die somatischen Untersuchungen würden von mangelnder Mitarbeit der Beschwerdeführerin, erheblichen Inkonsistenzen in ihren Angaben und bei allen kooperationsabhängigen Funktionsprüfungen im Sinne von Aggravation bzw. bewusstem Vortäuschen patho- logischer Befunde geprägt. Bei den nicht-kooperationsabhängigen Untersuchungen (Muskel-Eigen-Reflexe und Fremdreflexe, Muskeltonus) könnten mit Ausnahme einer unwillkürlichen Be- wegungsunruhe des Kopfes und der Hände im Sinne eines essentiellen bzw. senilen Tremors keine weiteren pathologischen Be- funde, die auf einer Erkrankung oder Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems hinweisen würden, festgestellt werden. Der vorliegende Tremor sei als isolierter Nebenbefund zu interpretieren und habe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Reinigungsange- stellten oder für vergleichbare Verweistätigkeiten keine Leistungs- minderung zur Folge. Auch die neuropsychologische Untersuchung ergebe keine Hinweise auf eine nachvollziehbare, durch Erkrankung oder Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems ver- ursachte Funktionsstörung. Schlechte Testresultate könnten bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine schwerwiegende Erkrankung des zentralen Nervensystems oder der Psyche nur als massive Leistungs- verweigerung und bewusste Vortäuschung kognitiver Beein- trächtigungen im Rahmen der anstehenden Rentenrevision verstanden werden. Weiterhin hätten die körperlichen Untersuchungen keine An- haltspunkte für eine Neurokompression oder radikuläre Irritation er- geben. Die angegebenen Sensibilitätsminderungen in der linken Körperhälfte seien keinem radikulären oder pseudo-radikulären Muster zuzuordnen. Sofern die früher, 1996, diagnostizierte Diskushernie Se it e 14

C-60 7 9 /20 0 7 überhaupt noch bestehe, habe sie heute anhand der aktuellen Be- funde keine klinische Relevanz mehr. Auch ein Fibromyalgie-Syndrom könne heute ausgeschlossen werden, ebenso eine rheumatoide Arthritis. Nachdem die von der Beschwerdeführerin im ganzen Körper diffus und generalisiert lokalisierten Schmerzen organisch bzw. somatisch nicht ausreichend begründbar seien, bleibe nur die Möglichkeit einer psychischen und/oder psycho-sozialen Erkrankung. Eigenanamnese sowie der erhobene geringgradige psychopathologische Befund sprächen klar gegen eine psychische Störung im Sinne des IVG. Eine intrinsische psychiatrische Erkrankung wie eine früher als endogen bezeichnete schwere Depression, eine endogene Psychose, eine schwere dissoziative Störung oder eine krankheitswertige Persönlich- keitsstörung seien auszuschliessen. Die leichten affektiven Ver- änderungen sowie die geschilderten subjektiven Beschwerden er- füllten die Kriterien für eine leichte, mittelschwere oder gar schwere Depression nicht. Sie seien vielmehr gut mit einer Dysthymia verein- bar, die gemäss ICD-10 den anhaltenden affektiven Störungen zuzu- rechnen sei. Auch wenn dies früher, 1999, der Fall gewesen sein möge, liege heute jedenfalls eindeutig keine depressive Episode vor. Externe Belastungsfaktoren (wie die Rückkehr des Sohnes nach Mazedonien, die Krebserkrankung des Vaters, Erkrankung und Rentenbegehren des Ehemannes sowie der frühe Verlust der eigenen Arbeitsstelle) hätten damals zur psychogenen Ausbildung und/oder Verstärkung und Generalisierung von körperlichen Beschwerden ge- führt. Man könne heute von einer Konversion sprechen (psychischer Schmerz werde zu körperlich erlebtem Schmerz), begünstigt durch die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin. Durch sekundären Krankheitsgewinn (Zuwendung seitens des medikalen Systems, Schonhaltung, bessere Akzeptanz einer körperlichen Störung gegen- über einer psychischen Störung, soziokulturelle Eigenheiten, Aus- richtung von Versicherungsleistungen) würden die psychogenen Schmerzen aufrechterhalten und chronifiziert. Es sei von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Ihre Entstehung und Aufrechterhaltung sei wesentlich von externen Faktoren abhängig, insbesondere vom sekundären Krankheitsgewinn. Dazu trage bei, dass sich die Versicherte längst in ihrer Invalidenrolle eingerichtet habe, was aber nicht als krankheitswertig anzusehen sei. Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass eine anhaltende Se it e 15

C-60 7 9 /20 0 7 somatoforme Schmerzstörung festzustellen sei, die sich auf dem Boden einer leichten affektiven Störung (einer Dysthymia) und viel- fältiger psycho-sozialer Probleme entwickelt habe. Die Störung sei zwar anhaltend, aber im Wesentlichen extrinsischer Natur und stelle keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung dar. Sie habe nur leichte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit. Auf somatischer Ebene seien für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsmit- arbeiterin oder vergleichbare (leichte bis mittelschwere) Tätigkeiten keine leistungsmindernden Störungen erhoben worden. Die an- haltende somatoforme Schmerzstörung sowie dysthyme Stimmungs- lage könnten zu einer leichten Verminderung der allgemeinen Belast- barkeit, Konzentration und Leistungsfähigkeit führen. Die zuletzt aus- geübte Tätigkeit sei zwar zeitlich vollschichtig zumutbar (acht bis neun Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche), innerhalb des zumutbaren Pensums sei aber von einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auf 70 % auszugehen. Die Beeinträchtigungen liessen sich kaum noch durch weitere medizinische Massnahmen vermindern. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr liege wohl bereits seit vielen Jahren vor. Zweifelhaft sei, ob ab 1999 tat- sächlich eine die ganze Rente begründende Leistungsminderung be- standen habe. Zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit seither vermöge man mangels ausreichender medizinischer Verlaufsbefunde aber nichts zu sagen. Jedenfalls gelte das jetzt beschriebene Leistungs- profil mindestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. ab Februar 2007. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin verblieben folgende Funktionen und Belast- barkeiten: Abgesehen von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit einer Reinigungsangestellten könnte sie bei einer Vielzahl von vergleich- baren leichten bis mittelschweren (ungelernten) Tätigkeiten eingesetzt werden, wobei sich die diagnostizierten Störungen auch in einer an- gepassten Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 30 % nieder- schlagen würden. 6.2Dass die Vorinstanz diese Schlussbeurteilung als schlüssig er- achtet, ist nicht zu beanstanden. Die medizinischen Unterlagen durch die MEDAS sind umfassend, wurden sorgfältig erstellt und beruhen auf allseitigen, gründlichen und interdisziplinären Untersuchungen in chirurgisch-orthopädischer, neurologischer, neuropsychologischer sowie psychiatrischer Hinsicht. Sie wurden nach jeweils eigener Er- hebung von Allgemein- und jeweiligem Spezialstatus durch die ent- sprechenden Fachärzte sowie unter Berücksichtigung und Würdigung Se it e 16

C-60 7 9 /20 0 7 der umfangreichen Vorakten verfasst. Die Darlegung der Zusammen- hänge sowie der gesamtmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin sind sodann im Ergebnis einleuchtend und nachvollziehbar. 6.3Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin im Vor- bescheidverfahren eingereichten Arztberichte aus ihrer Heimat dem internen medizinischen Dienst zur Beurteilung und Stellungnahme vorgelegt und stellte in der Folge auch auf dessen medizinische Schlussfolgerungen ab (act. 63). Dr. med. T._______ führte in Würdigung der mazedonischen Berichte aus, dass selbst im Bericht von Dr. med. V._______ vom 6. September 2007 von Dramatisierungs- tendenzen der Beschwerdeführerin ausgegangen werde, dass auch er sie als hysterisch reagierend, energie- und willenlos beschreibe. Insoweit deckten sich diese Beschreibungen des mazedonischen Arztes mit den medizinischen Erkenntnissen des MEDAS-Gutachtens. Dasselbe gilt bezüglich des Befundes des Psychotherapeuten Dr. med. K., wonach bei der Beschwerdeführerin ein "psycho- organisches" (lies: psycho-somatisches) Syndrom vorliege. 6.4Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei bei der Beurteilung ihres Gesundheitszustandes letztlich auf die Schlussfolgerungen ihrer mazedonischen Ärzte abzustellen, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Praxisgemäss ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach Berichte der behandelnden Haus- wie auch Fachärzte unter Vorbehalt von deren auftragsrechtlicher Stellung zum Patienten zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Massgebend ist aber letztlich, dass die Beurteilung der MEDAS-Gutachter auf einer medizinisch gründlichen Abklärung von substantiiert dargelegten objektiv messbaren Kriterien beruht. Im Unterschied dazu geht aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten mazedonischen Arzt- berichten, insbesondere bezüglich derjenigen Schlussfolgerungen, die von den Schlüssen der MEDAS-Gutachter abweichen, nicht hervor, dass die mazedonischen Ärzte in vergleichbarer Weise zu ihren Schlussfolgerungen gelangt wären. Einzig der Bericht von Dr. med. V. vom 6. September 2007 enthält überhaupt eine Be- gründung seiner Schlussfolgerungen; die übrigen Arztgutachten be- stehen lediglich in einer kurzen Diagnose. Auch im Bericht von Dr. med. V._______ bleibt indessen offen, inwieweit er die eigenen Dar- stellungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Beschwerden und Leiden anhand objektiver Kriterien verifiziert hat. Angesichts der von Se it e 17

C-60 7 9 /20 0 7 den MEDAS-Gutachtern festgestellten Tendenz der Beschwerde- führerin zur massiven Leistungsverweigerung und bewussten Vor- täuschung kognitiver Beeinträchtigungen im Rahmen der anstehenden Rentenrevision erscheint dieser Mangel als gravierend und ist ge- eignet, die Beweiskraft der mazedonischen Gutachten als deutlich geringer erscheinen zu lassen als das MEDAS-Gutachten. Der Um- stand, dass die mazedonischen Gutachten und Berichte einige Monate nach dem MEDAS-Gutachten erstellt wurden, ist im vorliegenden Fall nicht relevant, denn die Beschwerdeführerin hat gar nicht geltend gemacht, dass ihr Gesundheitszustand sich innerhalb dieser Monate wesentlich verschlechtert hätte. Eine derartige Verschlechterung ergibt sich auch nicht aus dem Bericht von Dr. med. V._______ vom 6. September 2007, dem einzigen der mazedonischen Berichte oder Gutachten, der überhaupt begründet und daher aussagekräftig ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Auffassung vertritt, diese Gutachten seien nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Schlussfolgerung jenes Gutachtens zu erwecken. 6.5Das Bundesverwaltungsgericht erachtet daher den rechtserheb- lichen Sachverhalt als schlüssig ermittelt und begründet. Für eine von den vorliegenden Akten abweichende Ansicht, wonach der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin weiterer Abklärungen bedarf, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter diesen Um- ständen ist es im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz auf die Einholung zusätzlicher Ab- klärungsberichte verzichtet hat, denn führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung bzw. das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; GYGI, a.a.O., S. 274). 6.6Anzumerken bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. August 2007) ein- getretenen Sachverhalt abstellt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ob sich im vorliegenden Fall überhaupt Se it e 18

C-60 7 9 /20 0 7 derartige Veränderungen ereignet haben, kann daher offen gelassen werden. 7. 7.1Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus- geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich bei Er- werbstätigen hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypo- thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode). 7.2Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich (meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28 Abs. 2 bis IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). 7.3Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die un- entgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditäts- grad für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 ter IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung berechnet. In diesem Falle wird der In- validitätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen bemessen (gemischte Methode, vgl. BGE 131 V 51 und BGE 125 V 146). 7.4Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen führen zu einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres im (bisherigen) erwerblichen Bereich von 30 % (ebenso in einer ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Verweistätigkeit). Die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt sich, da der Be- Se it e 19

C-60 7 9 /20 0 7 schwerdeführerin aus ärztlich-medizinischer Sicht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit nach wie vor zuzumuten ist: Der Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht somit (ausnahmsweise) dem Grad der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Invalidität (sog. Prozentvergleich). Ausgehend von der Ge- wichtung des Erwerbsbereichs im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung (act. 14: Erwerbsbereich 60 %, häuslicher Bereich 40 %), von der abzuweichen kein Anlass ersichtlich ist, verbleibt für die bis- herige Tätigkeit als Putzfrau eine Invalidität im Rechtssinne von 18 %. 7.5Um eine rentenbegründende Gesamtinvalidität von mindestens 50 % zu erreichen, wäre im häuslichen Bereich somit eine Invalidität von (gewichtet) mindestens 32 % erforderlich, ungewichtet somit 80% (0.32 geteilt durch 0.4). In antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Einholung von Auskünften bzw. Beurteilungen bezüglich der gesund- heitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalts- bereich verzichtet werden. 1999 wurde ihr eine relevante Ein- schränkung im Haushalt von 13.2 % attestiert, und gemäss MEDAS- Gutachten hat sich ihr Gesundheitszustand seither wesentlich ver- bessert, nicht verschlechtert. Eine rentenbegründende Einschränkung von 80 % ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszu- schliessen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Weiterbestehen eines Rentenanspruches sind deshalb nicht erfüllt. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz gestützt auf die ausführlichen und wider- spruchsfreien MEDAS-Gutachten davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin ab Februar 2007 keine rentenbegründende In- validität mehr vorliege, und deshalb die bisherige Rentenausrichtung mit Wirkung ab dem 1. November 2007 aufgehoben hat. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1Als unterliegende Partei hätte die Beschwerdeführerin grundsätz- lich die Verfahrenskosten zu tragen. In ihrer Beschwerde hat sie indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrens- Se it e 20

C-60 7 9 /20 0 7 kosten und Verbeiständung) gestellt, über das noch zu entscheiden ist. 9.1.1Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aus- sichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit werden. 9.1.2Rechtsbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel ent- schliessen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Frage, ob die Beschwerde aussichtslos erscheint oder nicht, ist im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wird, und aufgrund einer nur summarischen und vorläufigen Prüfung zu beurteilen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 4P.264/2005 vom 17. Januar 2006 E. 4.1.2). Im vor- liegenden Fall ergibt sich bereits daraus, dass der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, sondern zusätzliche Unterlagen zur Abklärung der finanziellen Ver- hältnisse eingefordert hat, dass das Verfahren ex tunc nicht offensicht- lich aussichtslos war. Dass das Verfahren nun letztlich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, kann kein Anlass sein, auf jene Beurteilung zurückzukommen. 9.1.3Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der durch die Be- schwerdeführerin eingereichten Unterlagen ist ihre Bedürftigkeit aus- gewiesen. Se it e 21

C-60 7 9 /20 0 7 9.1.4Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ist daher stattzugeben und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2Das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte be- misst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Mangels Einreichung einer Honorarnote und unter Berücksichtigung des Umfangs der Vorakten, des aktenkundigen Anwaltsaufwandes sowie des Umstandes, dass lediglich der objektiv erforderliche Auf- wand zu entschädigen ist, wird das Honorar auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Dieser Betrag liegt innerhalb der Band- breite für Entschädigungen, welche das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss für ähnlich gelagerte Fälle zuspricht. Die Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Dem als unentgeltlicher Rechts- beistand eingesetzten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'000.- aus der Gerichtskasse aus- gerichtet. Se it e 22

C-60 7 9 /20 0 7 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); -die Vorinstanz; -das Bundesamt für Sozialversicherung BSV. Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Eva SchneebergerBeatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 23

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