B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6077/2022
Urteil vom 30. Januar 2026 Besetzung
Viktoria Helfenstein (Einzelrichterin), Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A., (Kosovo), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenanspruch, Einspracheentscheid der SAK vom 5. Dezember 2022.
C-6077/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1956 geborene, verheiratete A._______ (nachfolgend: Versi- cherter) ist kosovarischer Staatsangehöriger und heute im Kosovo wohn- haft (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK-act.] 7, 9, 15). Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) leistete er im Jahr 1987 im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz während 8 Monaten obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 12/2). B. B.a Der Versicherte beantragte mit Formular vom 2. Dezember 2021 – via die zuständige kosovarische Behörde – bei der SAK (Eingang: 16. Februar 2022) eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (SAK-act. 7). B.b Mit Verfügung vom 27. April 2022 wies die SAK das Rentengesuch ab mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Versicherten nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, sondern nur für insgesamt 8 Monate im Jahr 1987 (SAK- act. 21). B.c Der Versicherte erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 31. August 2022 Einsprache bei der SAK (Eingang: 7. September 2022). Unter Beilage diverser Unterlagen machte er geltend, sein «Sohn» sei auf die Gemeinde gegangen, wo er (Versicherter) in den Jahren 1989/1990 gearbeitet habe. Der Versicherte bat die SAK um erneute Prüfung seines Gesuchs (SAK-act. 22). B.d Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 wies die SAK – nach Vornahme weiterer Abklärungen (SAK-act. 23 ff.) – die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 27. April 2022. Die SAK führte aus, dass keine weiteren Beitragszeiten berücksichtigt werden könnten. Es lägen ins- besondere keine Nachweise vor, wonach beim Versicherten im Jahr 1990 infolge einer Tätigkeit bei C._______ in (...)/Kanton D._______ vom Lohn AHV-Beiträge abgezogen worden seien (SAK-act. 28).
C-6077/2022 Seite 3 C. C.a Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erhob der Versicherte (nachfol- gend: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde (Eingang: 30. Dezember 2022). Der Beschwerdeführer stellte sinngemäss den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Rentenanspruch sei nochmals zu prüfen, da er bei C._______ in (...) 4 bis 5 Monate gearbeitet und dafür einen Lohn erhalten habe (Akten des Beschwerdeverfahrens [nachfolgend: BVGer-act.] 1). C.b Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Januar 2023 ein- geladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespon- denzadresse anzugeben (BVGer-act. 2). Nachdem innert angesetzter Frist keine Antwort eingegangen war, wurde der Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 22. Februar 2023 nochmals zur entsprechenden Angabe aufge- fordert (BVGer-act. 3 f.). Dieser förmlichen Aufforderung wurde Folge ge- leistet. Der Beschwerdeführer bezeichnete mit Schreiben vom 23. März 2023 fristgerecht ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer-act. 5). C.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. In der Begründung erneuerte die Vorinstanz die im angefoch- tenen Einspracheentscheid gemachten Ausführungen (BVGer-act. 8). C.d Mit Eingabe vom 13. April 2023 (BVGer-act. 10) reichte der Beschwer- deführer eine von der Tochter (E.) des erwähnten Arbeitgebers (C.) am 30. März 2023 ausgestellte Arbeitsbestätigung ein, wo- nach der Beschwerdeführer vom 24. März bis 19. Juli 1990 für ihren Vater tätig gewesen sei und vom erhaltenen Lohn AHV-Beiträge abgezogen und einbezahlt worden seien (BVGer-act. 10/1). C.e Mit Duplik vom 9. Juni 2023 hielt die Vorinstanz am Antrag auf Be- schwerdeabweisung und Bestätigung des angefochtenen Einspracheent- scheides fest. Die Vorinstanz verwies auf die von ihr mit der Tochter des besagten Arbeitgebers gehaltene Rücksprache (vgl. BVGer-act. 13/1-4), welche nicht zu einer Korrektur der massgeblichen IK-Eintragungen führen könne (BVGer-act. 13). C.f Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen, wobei weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer- act. 14).
C-6077/2022 Seite 4 C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal- tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an- wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche- rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti- miert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf ein- zutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
C-6077/2022 Seite 5 aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi- alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (siehe dazu E. 5.4), gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, hat dort seinen Wohnsitz und war in der schweizerischen AHV/IV versichert. Es liegt damit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Das neue Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re- publik Kosovo über soziale Sicherheit vom 8. Juni 2018 (SR 0.831.109.475.1; nachfolgend: Abkommen) sowie die entsprechende Ver- waltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Abkom- mens (SR 0.831.109.475.11; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) sind am 1. September 2019 in Kraft getreten und im vorliegenden Beschwerde- verfahren anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 datiert. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundes- gesetzgebung über die AHV. Nach Art. 4 des Abkommens sind die Staats- angehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehöri- gen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizeri- sche Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen AHV allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
C-6077/2022 Seite 6 3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah- rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun- gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat- bestandes Geltung hatten (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 143 V 446 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat das 65. Altersjahr am (...) 2021 vollendet. Sein An- spruch auf eine ordentliche Altersrente wäre demnach am (...) 2021 ent- standen (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG [in der ab 1. Januar 2024 gelten- den Fassung, AS 2023 92] und Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG [in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung, AS 1996 2466]). Im Folgenden wird daher jeweils auf die in diesem Zeitpunkt mass- gebenden Rechtsgrundlagen Bezug genommen bzw. auf die massge- bende Fassung hingewiesen, sofern diese heute nicht mehr gültig ist. 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 5. Dezember 2022) eingetrete- nen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1). 4. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des vorliegenden Beschwerde- verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022, mit welchem die Vorinstanz – in Bestätigung ihrer Ver- fügung vom 27. April 2022 – das Begehren des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Altersrente abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer von einem vollen Jahr erfüllt hat. 5. Zunächst sind die relevanten schweizerischen Rechtsgrundlagen darzule- gen. 5.1 Männer haben – bei Unterstellung unter die schweizerische AHV – An- spruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr voll- endet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG [in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente ent- steht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des mass-
C-6077/2022 Seite 7 gebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG [in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung]). 5.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. 5.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29 bis AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG [in der bis 31. De- zember 2023 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Weg- leitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2022, Rz. 5005 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres ver- sichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres entrichtete Bei- trag den Mindestbeitrag übersteigt (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 29 ter Rz. 3; BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Beitragsdauer von mehr als 11 Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn eine Beitrags- dauer von 11 Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (UELI KIESER, a.a.O., Art. 29 ter Rz. 3 m.H. auf ZAK 1971 S. 323 E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge geleistet sein oder noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Kosovarische Versicherungszeiten sind bei der Prüfung des An- spruchs auf eine AHV-Rente nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 15 des Ab- kommens; RWL Rz. 5043).
C-6077/2022 Seite 8 5.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV [in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; SR 831.101]). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintra- gungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Konten- auszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im indivi- duellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleis- teter Zahlungen (BGE 117 V 261 E. 3a). Gemäss Art. 30 ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von wel- chen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das in- dividuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeit- geber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die Kontenbereinigung erstreckt sich auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a). Der volle Beweis kann in der Regel aber nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG [heute: BGer] H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). 6. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Min- destbeitragsdauer von einem Jahr für einen Rentenanspruch erreicht. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz verneint die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer im angefochtenen Einspracheentscheid (BVGer-act. 1/1) mit der Begründung, es seien – aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (IVSTA-act. 22/3 ff.) sowie der im Einspracheverfahren amtlich getätigten Nachforschungen (IVSTA-act. 23 f.) – einzig die im IK für das Jahr 1987 eingetragenen Beitragszeiten von 8 Monaten belegt. Die vom Beschwerde-
C-6077/2022 Seite 9 führer geltend gemachte Erwerbstätigkeit im Jahr 1990 berücksichtigt die Vorinstanz nicht als Beitragszeit, da diesbezüglich nicht nachweislich AHV- Beiträge abgezogen bzw. abgerechnet worden seien. 6.1.2 Im Beschwerdeverfahren bzw. in der Duplik (BVGer-act. 13) verweist die Vorinstanz auf die von ihr – nach Einreichung der Vernehmlassung (BVGer-act. 2) – getätigten Abklärungen (BVGer-act. 13/1-4). Wie erwähnt (vgl. Bst. C.d-e), gelangte die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdever- fahren mit Schreiben vom 1. Mai 2023 an die Tochter von C._______ und ersuchte – unter Bezugnahme auf die vorgelegte Arbeitsbestätigung vom 30. März 2023 (BVGer-act. 10/1) – um Mitteilung, bei welcher Ausgleichs- kasse die besagte Einzelfirma im Jahr 1990 abgerechnet habe, und um Angabe des monatlichen Einkommens eines bei dieser Firma angestellten Hilfsarbeiters (Gartenbauarbeiters) im Jahr 1990 (BVGer-act. 13/4). Im an die Vorinstanz gerichteten Antwortschreiben vom 10. Mai 2023 konnten keine entsprechenden Angaben gemacht werden (BVGer-act. 13/1). Wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 6.2.2), ändert sich aufgrund der vor- instanzlich getätigten Abklärungen am vorliegenden Ergebnis nichts, wes- halb die Zulässigkeit der – vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten – Zusatzabklärungen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu erörtern ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Verwaltung – infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde (Art. 54 VwVG) – grundsätzlich ver- wehrt ist, nach Beschwerdeeinreichung weitere oder zusätzliche Abklärun- gen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (BGE 136 V 2 E. 2.5). Das Prinzip des Devolutiveffekts der Be- schwerde erleidet allerdings insofern eine Ausnahme, als die Vorinstanz gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 53 Abs. 3 ATSG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 103 V 107 E. 2). Ergänzende Abklärungen im Rahmen der Be- schwerdevernehmlassung werden daher mit Art. 54 VwVG als vereinbar erachtet (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.7 m.H.). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung sind punktuelle Abklärungen der Verwaltung lite pendente erlaubt, nicht aber eine medizinische Begutachtung oder ver- gleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt (BGE 127 V 228 E. 2b/bb, bestätigt in BGE 136 V 2 E. 2.7; vgl. auch Urteil des BVGer C-4817/2021 vom 27. Oktober 2025 E. 9).
C-6077/2022 Seite 10 6.2 6.2.1 Gemäss dem auf den Beschwerdeführer lautenden aktenkundigen IK-Auszug vom 9. März 2022 (SAK-act. 12/2) sind für das Jahr 1987 8 Bei- tragsmonate (Mai bis Dezember) eingetragen. Im IK-Auszug wird als Ar- beitgeber(in) die «F._______ AG, (...)» genannt. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren keine abweichenden Angaben (SAK-act. 17) und reichte eine Lohnabrechnung der F._______ AG (Bau- geschäft) für April bis Mai 1987 ein, wonach ihm damals AHV-Beiträge ab- gezogen worden waren (SAK-act. 16). Die Vorinstanz ging folglich für das Jahr 1987 von einer Beitragsdauer von 8 Monaten aus (vgl. SAK-act. 19 f.), was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstandet wird. Die Beitragsdauer von 8 Monaten im Jahr 1987 ist damit unbestritten und aus- gewiesen. 6.2.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erwerbstätigkeit bei der Einzelfirma C._______ (Gartenbau) im Jahr 1989/1990 in (...) an- belangt, sind keine IK-Einträge vorhanden. Die vom Beschwerdeführer bei der Gemeinde (...) eingeholten und im vorinstanzlichen Verfahren einge- reichten Unterlagen (Wohnsitzbescheinigung vom 10.2.2010 betreffend den Zeitraum 24.3.-19.7.1990 [SAK-act. 8], Zuzugs-Anzeige vom 6.4.1990 [SAK-act. 22/3], Aufenthaltsbewilligung bis 19.6.1990 [SAK-act. 22/4], Ab- meldung am 14.7.1990 [SAK-act. 22/5]) sprechen zwar für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in (...) während des genannten Zeitraums (März bis Juli 1990). Diese Dokumente deuten auch auf eine kurzfristige Beschäf- tigung des Beschwerdeführers bei der Einzelfirma C._______ im Jahr 1990 hin (SAK-act. 22/3-5). Es werden aber weder im Verwaltungs- noch im Be- schwerdeverfahren Urkunden vorgelegt, welche belegen, dass vom Lohn, den der Beschwerdeführer gegebenenfalls im Rahmen einer Beschäfti- gung bei C._______ im Jahr 1990 erhielt, die gesetzlichen AHV-Beiträge abgezogen wurden. Die vorinstanzlichen Abklärungen bei der SVA D._______ im Verwaltungsverfahren haben vielmehr ergeben, dass in den Lohnmeldungen von C._______ für das Jahr 1990 der Name des Be- schwerdeführers nicht erscheint (SAK-act. 24). Die im Beschwerdeverfah- ren seitens des Beschwerdeführers eingereichte Arbeitsbestätigung, wel- che die Tochter von C._______ am 30. März 2023 betreffend den Zeitraum vom 24. März bis 19. Juli 1990 (d.h. nach rund 33 Jahren) ausgestellt hat (BVGer-act. 10/1), ändert nichts. Mit der Aussage, die Lohnunterlagen seien nicht mehr vorhanden, aber vom Lohn des Beschwerdeführers seien AHV-Beiträge abgezogen worden, wird kein voller Beweis für den Abzug von gesetzlichen Beiträgen und damit für die Unrichtigkeit der vorliegenden
C-6077/2022 Seite 11 IK-Einträge erbracht. Gleiches gilt in Bezug auf die daraufhin von der Vor- instanz eingeholten Auskünfte (vgl. dazu E. 6.1.2): In ihrem Schreiben vom 10. Mai 2023 (BVGer-act. 13/1) erneuert die Tochter von C._______ ihre bisherigen Angaben und führt ergänzend aus, dass sie damals ca. 6 Jahre alt gewesen sei und sich an den Beschwerdeführer noch erinnern könne. Da für das Jahr 1990 keine Unterlagen mehr vorhanden seien, könnten aber keine weiteren Angaben gemacht werden. Jedenfalls seien die AHV- Beiträge der Mitarbeiter stets korrekt abgerechnet worden. Unter diesen Umständen ist die Unrichtigkeit der vorhandenen IK-Einträge weder offen- kundig, noch ist der volle Beweis dafür erbracht. 6.2.3 Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften (vgl. E. 5.1 f.) steht hier im Übrigen nicht zur Diskussion. Der Beschwerdeführer teilte mit Schrei- ben vom 11. November 2022 (SAK-act. 27/2) – auf entsprechende Nach- frage der Vorinstanz hin (SAK-act. 25) – mit, er habe keine Kinder, und dieser Umstand wurde von seiner damaligen Vertreterin in der Eingabe vom 26. November 2022 mit Verweis auf die vorgelegten kosovarischen Urkunden bekräftigt (SAK-act. 27/1, 27/3 ff.). Im Rentenanmeldeformular führte der Beschwerdeführer keine Kinder auf (SAK-act. 7/3). Es ist daher – entgegen seinem in der Einsprache vom 31. August 2022 geäusserten Hinweis auf den «Sohn» (vgl. Bst. B.c) – davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer zumindest im hier massgebenden Zeitraum (1987 bis 1990) keine Kinder hatte. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vo- raussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt, weshalb er keinen Anspruch auf eine (volle oder teilweise) Altersrente der schweizerischen AHV hat. Der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist folglich im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG). 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
C-6077/2022 Seite 12 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-6077/2022 Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Patrizia Levante
C-6077/2022 Seite 14
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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