B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 14.05.2018 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_307/2018)

Abteilung III C-6052/2016

Urteil vom 12. Februar 2018 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, (Kolumbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Höhe der zugesprochenen Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 11. August 2016.

C-6052/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Schweizer Bürger A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1952, Vater von zwei Kindern, dreimal verheiratet und geschie- den, wohnhaft in Kolumbien, war seit 1970 erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die schweizerische AHV/IV in der Schweiz. Zwischen 1996 und März 1999 sowie mit Wirkung ab November 2004 schloss er sich der frei- willigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Fol- genden: freiwillige Versicherung) an (Vorakten 1/70, 72/9). B. B.a Am 11. September 2015 ging bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse (SAK oder Vorinstanz) die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Altersrente mit Rentenvorbezug um ein Jahr ein (Vorakten 67). B.b Mit Verfügung vom 1. April 2016 sprach ihm die Vorinstanz mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Ren- tenvorbezugs in der Höhe von Fr. 1‘788.– monatlich zu (Vorakten 100). Die Rentenberechnung erfolgte bei einer Gesamtversicherungszeit von 554 Monaten auf der Basis von 43 Versicherungsjahren des Jahrgangs, Erzie- hungsgutschriften, einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein- kommen von Fr. 52‘170.– und der Rentenskala 44 (Vorakten 92, 100). B.c Mit Einsprache vom 28. April 2016 ersuchte der Versicherte die SAK um Erklärung, weshalb seine Einkommen aus den Jahren 1978 bis 1980, 1998 und 2003 so abweichend von den anderen (Jahren) berechnet wor- den seien und weshalb seine Altersrente nach 46 Jahren und vier Monaten Betragsleistungen bei einem Rentenvorbezug nicht insgesamt Fr. 2‘190.– betrage (Vorakten 105). B.d Mit Einspracheverfügung vom 11. August 2016 (Akten im Beschwer- deverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 2) wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Sie führte zur Begründung aus, die Beitragsdauer seines Jahrgangs betrage 43 Jahre, wobei sich aufgrund der maximalen Beitrags- dauer die Rentenskala 44 ergebe. Aufgrund der Eheschliessungen komme es zu einem Einkommenssplitting, wobei die Einkommen im Jahr der Ehe- schliessung und im Jahr der Auflösung nicht geteilt würden. Somit unterlä- gen die Jahre 1978 bis einschliesslich 1980, 1987 bis einschliesslich 1988 und 2001 bis 2003 inklusive – Jahre während derer er und seine jeweilige Partnerin in der Schweiz durchgehend versichert gewesen seien – dem Einkommenssplitting. Unter Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors, der

C-6052/2016 Seite 3 Beitragszeit, der anrechenbaren Erziehungsgutschriften inklusive einer Übergangsgutschrift von zwei Jahren für Geschiedene des Jahrgangs 1952 ergebe sich, gerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert, ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 52‘170.–. Bei der Renten- skala 44 sei für dieses Durchschnittseinkommen im Jahr 2016 eine monat- liche Altersrente von Fr. 1‘918.- vorgesehen. Davon seien aufgrund des Vorbezugsjahres 6.8% abzuziehen, weshalb seine Rente Fr. 1‘788.– be- trage. C. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2016 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Einspracheverfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (BVGer act. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, der massgebende durchschnittliche Jahreslohn sei höher zu veranschlagen, da möglicherweise Fehler bei der Einkommens- berechnung der letzten 12 Jahre und bei der Anrechnung des Einkom- mensteils von seiner zweiten Ex-Frau unterlaufen seien. Ausserdem wür- den keine Beitragslücken vorliegen, weshalb die Höhe seiner Rente nicht Fr. 1‘918.– sondern Fr. 2‘350.– betrage. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 an die von ihm in seiner Beschwerde angegebenen Ad- resse in Kolumbien auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben (BVGer act. 3), woraufhin dieser mit E-Mail-Eingabe vom 21. November 2016 erklärte, kein solches bezeichnen zu können (BVGer act. 4). Mit Ver- fügung vom 21. November 2016 (BVGer act. 5) – zugestellt über die Schweizer Vertretung in Kolumbien, welche per E-Mail vom 30. Mai 2017 den Empfang durch den Beschwerdeführer bestätigte (BVGer act. 14) – wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Folgen der feh- lenden Bekanntgabe eines gültigen Zustelldomizils hin, womit die weitere Korrespondenz an ihn über Publikation im Bundesblatt erfolgte. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be- stätigen. Sie führte zur Begründung aus, die zugesprochene Rente sei so- wohl hinsichtlich der Berechnungsweise als auch der Höhe korrekt.

C-6052/2016 Seite 4 F. Innerhalb der mit Verfügung vom 10. Juli 2017 gesetzten Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerde- legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. September 2016 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 11. August 2016, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die mit Verfügung vom 1. April 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt hat. 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger und wohnt in Kolumbien. Da die Schweiz mit Kolumbien kein Sozialversicherungsab- kommen abgeschlossen hat, gelangt im vorliegenden Fall ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung.

C-6052/2016 Seite 5 2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Der Anspruch auf eine Altersrente bei Rentenvorbezug entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG i.V.m. Art 40 AHVG). Der Beschwerdeführer hat im April 2016 sein 64. Altersjahr vollendet. Für die Überprüfung des angefoch- tenen Einspracheentscheides, mit welchem die SAK die mit Verfügung vom

  1. April 2016 berechnete Altersrente des Beschwerdeführers bestätigte, sind somit diejenigen Normen massgebend, die ab Mai 2016 in Kraft stan- den (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; BGE 130 V 156 E. 5.2).

3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen. 3.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll- ständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un- vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Bei- tragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Ein- tritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). 3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel- chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent- richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im

C-6052/2016 Seite 6 Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitrags- zeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurück- gelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29 ter AHVG unvollständig ist (soge- nannte Jugendjahre). 3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe- trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Zur Er- mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge- mäss Artikel 33 ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche- rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). 3.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge- meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenom- men: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwit- wete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe durch Scheidung. (Art. 29 quinquies Abs. 1 bis 3 AHVG). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Absatz 4 ist nicht an- wendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Art. 29 quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert ge- wesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). 3.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch

C-6052/2016 Seite 7 nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgut- schrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters- rente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan- spruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29 sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 ge- boren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift (Bst. c Abs. 2 und 3 der Schlussbe- stimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]). 3.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre- chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintra- gungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Be- weislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen). 4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten Anspruch auf eine ordentliche Vollrente hat. Aufgrund seiner persönlichen Beiträge aus der Erwerbstätigkeit wurde ihm die maximale Beitragsdauer seines Jahrgangs (43 Jahre) angerechnet, es kommt die Rentenskala 44 zur Anwendung (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2015 S. 10, https://www.bsv.admin.ch > Publikationen &

C-6052/2016 Seite 8 Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen

AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 20. Dezem- ber 2017). Unbestritten ist auch die Kürzung aufgrund des Rentenvorbe- zugs (Art. 40 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 56 AHVV). Streitig ist, ob die Vorinstanz die Höhe der dem Beschwerdeführer zu- stehenden Altersrente korrekt berechnet hat. Dabei ist gemäss Antrag des Beschwerdeführers insbesondere zu prüfen, ob die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens in Hinblick auf die letzten 12 Jahre vor Entstehung des Rentenanspruchs richtig erfolgt ist. Zu prüfen ist auch, ob die Einkommensteilung aufgrund der Scheidung von seiner zweiten Ehefrau korrekt durchgeführt wurde und ob – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragt – die Einstufung in die Rentenskala 44, aus der sich die von ihm bestrittene Höhe der Rente von Fr. 1918.– ergibt, richtig durch- geführt wurde. 4.2 Im Folgenden ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- men des Beschwerdeführers zu ermitteln. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die letzten 12 Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles als selbständig Erwerbender freiwillige Beiträge geleistet und befürchte, dies sei bei der Berechnung nicht richtig berücksichtigt worden. 4.2.2 Mit Beitrittserklärung vom 4. März 2005 hat sich der Beschwerdefüh- rer der freiwilligen Versicherung angeschlossen (Vorakten 1/71), woraufhin die Vorinstanz seine Aufnahme mit Wirkung ab 1. November 2004 bestä- tigte (Vorakten 1/68). Mit Beitragsverfügung vom 6. Juli 2005 (Vorakten 1/56) wurde ihm zunächst für das Jahr 2004 unter Voraussetzung einer Beitragszahlung in der Höhe von Fr. 141.50 die Anrechnung eines Einkom- mens von Fr. 1‘403.– im IK-Konto in Aussicht gestellt, es sei denn, er könne bereits erfolgte obligatorische Beitragsleistungen für das Jahr 2004 nach- weisen, wodurch er als nicht erwerbstätige Person von der Beitragsleistung befreit werden könne. Da in der Folge die Leistungen aufgrund der obliga- torischen Beitragszahlungen von Januar bis einschliesslich Oktober 2004 nachgewiesen und für ausreichend befunden wurden, wurde der Be- schwerdeführer – wie verfügt – für November und Dezember 2004 als nichterwerbstätige Person von der Beitragspflicht befreit (Vorakten 1/44). Das individuelle Konto weist für das Jahr 2004 Einkommen in der Höhe von Fr. 56‘730.– und die vollen Beitragszeiten aus (vgl. IK-Auszug vom 12. August 2011, Vorakten 30/4; Bescheinigung des Versicherungsverlaufes,

C-6052/2016 Seite 9 Vorakten 92; Schreiben vom 3. November 2011, Vorakten 33). In den Bei- tragsverfügungen für die Jahre 2005 bis einschliesslich 2015 ist jeweils der Wert (Jahreseinkommen) enthalten, der zur späteren Berechnung der Rente in das individuelle Konto heranzuziehen war (Vorakten 1/56, 1/16 [berichtigt gemäss IK-Auszug, Vorakten 30/5], 16, 20, 31, 37, 51/3, 58/3, 66/3, 109/3). Für das Jahr 2007 wurde ursprünglich ein Betrag von Fr. 8‘416.– festgesetzt (Vorakten 1/16), der jedoch gemäss IK-Auszug vom 12. August 2011 aufgrund einer Wertberichtigung des Mindestbeitrags auf Fr. 8‘812.– erhöht wurde (vgl. Vorakten 30/5 und 33). Sowohl den der Ren- tenberechnung zugrundeliegenden IK-Auszügen des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2016 (Vorakten 91) als auch dem Berechnungsblatt (Vorakten 100) ist zu entnehmen, dass der für die Jahre 2005 bis ein- schliesslich 2015 per Beitragsverfügung festgesetzte Betrag pro Jahr in die IK eingetragen wurde und in die Berechnung des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens eingeflossen ist. Die Anrechnung der je- weiligen Beträge ist korrekt erfolgt. Im Übrigen macht der Beschwerdefüh- rer auch keine Ausführungen darüber, inwiefern die IK-Eintragungen un- richtig oder unvollständig sein sollten. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus den IK-Auszügen nicht (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV und oben E. 3.7). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens kann da- her vollumfänglich auf die IK-Auszüge und die darauf basierende Berech- nung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens abgestellt werden. 4.2.3 Der Beschwerdeführer stellt im Weiteren in Frage, ob die Einkom- mensteile seiner zweiten Ex-Frau, die gut verdient habe, korrekt von ihrem individuellen Konto abgezogen und ihm auf sein Konto angerechnet wor- den seien. 4.2.4 Der Beschwerdeführer war vom 7. März 1986 bis zum 15. Februar 1989 in zweiter Ehe verheiratet (Vorakten 69). Die Jahre der Eheschlies- sung und Scheidung sind bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen, weshalb – wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ange- merkt wurde – für die Jahre 1987 und 1988 das Ehegattensplitting zur An- wendung gekommen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass ihm für diese bei- den Jahre jeweils der Einkommensteil seiner Ex-Frau auf das individuelle Konto übertragen wurde: Gemäss den individuellen Auszügen hat seine zweite Frau im Jahr 1987 Einkommen in der Höhe von Fr. 37‘435.– und im Jahr 1988 in der Höhe von Fr. 25‘395.– erzielt (Vorakten 91/3). Wie dem IK-Auszug des Beschwerdeführers entnommen werden kann, wurde ihm deshalb für das Jahr 1987 ein Einkommensteil in der Höhe von Fr. 18‘763.–

C-6052/2016 Seite 10 und für das Jahr 1988 in der Höhe von Fr. 12‘698.– auf das individuelle Konto übertragen (Vorakten 90/6). Für diesen Zeitraum wurden aufgrund des Splittings auch dem Beschwerdeführer Einkommensteile abgezogen. Die diesbezüglichen Beträge sind im IK-Auszug vom 11. Februar 2016 kor- rekt vermerkt (Vorakten 91/2). Ohne Splitting weist der IK-Auszug des Be- schwerdeführers für das Jahr 1987 Fr. 74‘708.– und für das Jahr 1988 Fr. 76‘965.– auf (Vorakten 91/2). Nach durchgeführtem Splitting ergibt sich aus der Einkommensaufstellung der Vorinstanz für 1987 korrekt ein anre- chenbares Jahreseinkommen von insgesamt Fr. 56‘117.– ([Fr. 74‘708.–/ 2]

  • Fr. 18‘763.–) und für 1988 von aufgerundet Fr. 51‘181.– ([Fr. 76‘965.– / 2] + Fr. 12‘698.–) (Vorakten 100/5). Im Übrigen kann vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (BVGer act. 18). 4.2.5 Den IK-Auszügen vom 11. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum von 1973 bis 2016 Einkom- men in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘792‘170.- angerechnet wurden und keine Beitragslücken vorliegen (Vorakten 91/6, 91/9). Multipliziert mit dem für das Jahr 1973 massgeblichen Aufwertungsfaktor 2016 hat die Vo- rinstanz in korrekter Weise ein Einkommen von Fr. 2‘064‘580.– für die Ren- tenberechnung berücksichtigt (Vorakten 91/9). Das so berechnete Einkom- men wurde durch die Anzahl der massgeblichen Beitragsjahre (43) geteilt und ein Durchschnittswert von Fr. 48‘013.– ermittelt. Auch die Anrechnung von Erziehungs- und Übergangsgutschriften ist korrekt erfolgt. Aus der Ehe mit Frau B._______, geboren am (...) 1957, hat der Beschwerdeführer zwei Kinder, wovon das erste im Jahr der Eheschliessung 1976 geboren wurde; die Ehe wurde 1981 geschieden (vgl. Vorakten 69). Angerechnet wurden eine volle Erziehungsgutschrift für 1977 und drei geteilte Erzie- hungsgutschriften für 1978 bis 1980 sowie aufgrund des Jahrgangs (1952) eine Übergangsgutschrift von zwei Jahren, woraus sich – wie in der Ver- nehmlassung zutreffend ausgeführt – ein hinzuzurechnender Durch- schnittswert von Fr. 3‘443.– ergibt (vgl. BVGer act. 18 und E. 3.6 hiervor). Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen beläuft sich dem- nach auf Fr. 52‘170.– (aufgerundet auf den nächst höheren Tabellenwert). Die Berechnungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 4.3 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen korrekt ermittelt wurde. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die massgebenden Eintragungen im IK des Be- schwerdeführers. Das Ehegattensplitting in Bezug auf die Jahre 1987 und 1988 ist korrekt erfolgt. Unter Anwendung der Rentenskala 44 führt das

C-6052/2016 Seite 11 massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 52‘170.– zu ei- ner monatlichen Rente in der Höhe von Fr. 1‘918.–. 4.4 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, ihm stehe eine Maximalrente in der Höhe von Fr. 2350.– zu, da er die Beitragszeiten er- fülle. Die Anwendung der Rentenskala 44 hat aber nicht in jedem Fall zur Folge, dass die Maximalrente ausgerichtet wird. Diese wird nur bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 84‘600.– und mehr ausgerichtet. Dem Beschwerdeführer können – wie oben ausgeführt – diesbezüglich aber nur Fr. 52‘170.– angerechnet werden, was gemäss der Rentenskala 44 die von der Vorinstanz errechnete monatliche Vollrente von Fr. 1‘918.– ergibt (vgl. Art. 53 AHVV; Rententabellen 2015, S. 18). 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermittlung des massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommens und die Anwendung der Rentenskala 44 korrekt erfolgt sind. Da im Übrigen keine Fehler bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers geltend gemacht wurden und auch nicht ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). 6. Da zwischen der Schweiz und Kolumbien kein Abkommen besteht, das die direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht, und da der Be- schwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist die- ser Entscheid durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 36 Bst. b VwVG). Zusätzlich erfolgt informationshalber eine nicht fristauslö- sende formlose Zustellung auf dem diplomatischen Weg an den Beschwer- deführer in Kolumbien.

(Dispositiv nächste Seite)

C-6052/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Schweizerische Vertretung in Bogotá (mit der Bitte, dem Beschwer- deführer eine Informationskopie zukommen zu lassen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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12.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026