B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6048/2010

U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 3 Besetzung

Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien

A._______,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand

BVG, Beiträge, Verfügung vom 27. Juli 2010.

C-6048/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) betreibt eine Kutscherei/Fuhrhalterei, wobei sie eine saisonal unter- schiedliche Anzahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. act. 1 ff.). Mit schriftlicher Vereinbarung vom 28. August 2002 schloss sie sich als Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) rückwirkend per 1. Oktober 2001 an (act. 26). B. Am 12. Juli 2010 leitete die Auffangeinrichtung beim Betreibungsamt B.________ ein Betreibungsbegehren über Fr. 39'523.15 nebst 5% Zins seit 12. Juli 2010 und aufgelaufenem Zins bis 12. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 2'310.45 sowie Mahn- und Betreibungskosten von total Fr. 400.- ein. Als Forderungsgrund führte sie sieben nicht bezahlte Beitragsrechnungen aus dem Zeitraum vom 31. Januar 2009 bis zum 31. März 2010 auf (act. 52). Gegen den Zahlungsbefehl Betreibungs-Nr. 20100718 vom 13. Juli 2010 erhob die Arbeitgeberin am 15. Juli 2010 Rechtsvorschlag (act. 53). C. Mit Beitragsverfügung vom 27. Juli 2010 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass der Beitragsausstand nach wie vor bestehe, und verpflichtete die Arbeitgeberin, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten zu bezahlen. Zugleich hob sie den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 42'233.60 zuzüglich 5% Zinsen auf (act. 31). D. Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 24. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte sinngemäss die Auf- hebung der Beitragsverfügung (BVGer act. 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Auffangeinrichtung stelle ihr immer wieder Beitragsrechnungen für Arbeitnehmer zu, die längst nicht mehr bei ihr arbeiteten. Obwohl sie die Rechnungen jeweils mit einem Vermerk zurückgeschickt habe, sei nie eine Korrektur erfolgt. Bis zum Jahr 2007 hätten die Beitragsrechnungen ca. Fr. 5'000.- jährlich betragen. Es könne nicht sein, dass nun plötzlich Beitragsrechnungen von Fr. 12'000.- bzw. insgesamt Fr. 42'000.- offen seien. Überdies habe im Jahr 2007 eine

C-6048/2010 Seite 3 Doppelzahlung vorgelegen. Gleichwohl habe sie ihrer Bank nunmehr den Auftrag erteilt, Fr. 15'000.- an die Auffangeinrichtung zu überweisen. E. Am 23. September 2010 ersuchte die Auffangeinrichtung um Frister- streckung zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 24. September 2010 hiess der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch gut (BVGer act. 6 f.). Am 12. November 2010 ersuchte die Auffangeinrichtung zwecks Erstellung einer detaillierten Neuabrechnung erneut um Fristerstreckung. Das zweite Fristerstreckungsgesuch hiess der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. November 2010 gut (BVGer act. 9 f.). F. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 zog die Auffangeinrichtung die Ziffern 3 und 6 der angefochtenen Beitragsverfügung vom 27. Juli 2010 in Wiedererwägung (BVGer act. 11). Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, es seien inzwischen mehrere Korrekturbuchungen vorgenom- men worden. Die Beschwerdeführerin werde verpflichtet den Prämien- ausstand von Fr. 32'088.35 per 31. März 2010 zuzüglich Sollzins von 5% seit dem 12. Juli 2010 und Sollzins bis zum 11. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 1'963.10 sowie Mahn- und Betreibungskosten von total Fr. 450.- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag werde im Umfang von total Fr. 34'501.45 zuzüglich 5% Sollzins aufgehoben. G. Innert der gesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein. H. Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzu- treten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

C-6048/2010 Seite 4 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Aus- nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügun- gen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG). 1.2.1 Die Vorinstanz hat die Ziffern 3 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2010 während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 in Wiedererwägung gezogen und die Beitragsforderung reduziert. 1.2.2 Erlässt die Verwaltung lite pendente eine Wiedererwägungsver- fügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG, so tritt diese an die Stelle der früheren Verfügung (ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs- verfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 44 zu Art. 58). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt als mitangefochten im fortzusetzenden Verfahren (vgl. dazu AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N. 18 zu Art. 58; Pfleiderer, a.a.O., N. 52 zu Art. 58). Anfechtungs- objekt bilden somit die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 27. Juli 2010, soweit sie durch die Wiedererwägungsverfügung vom 2. Dezember 2010 nicht ersetzt worden ist, sowie diese Wiedererwägungsverfügung selbst. 1.2.3 Sowohl die Beitrags- als auch die Wiedererwägungsverfügung stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens- gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und

C-6048/2010 Seite 5 hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und die Beschwerdeführerin hat den einver- langten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG) Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt im Wesentlichen die Berechnung der Beitragsforderung. Obwohl sie der Vorinstanz mehrmals mitgeteilt habe, dass die Beitragsberechnung nicht korrekt sei, habe nie eine entsprechende Berichtigung stattgefunden. Sinngemäss rügt die Be- schwerdeführerin damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das recht- liche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin-

C-6048/2010 Seite 6 dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent- scheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992, U 152 S. 199 E. 2e). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. 2.3 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/ WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausein- andersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat die Höhe der Beitragsforderungen bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mehrmals bemängelt. Sie machte geltend, es seien Beiträge für Zeiten aufgelistet und fakturiert worden, in

C-6048/2010 Seite 7 denen sie keinen einzigen Angestellten beschäftigt habe, und bat um Ausstellung einer korrigierten, übersichtlichen und detaillierten Aufstellung der noch ausstehenden Beiträge sowie der Beiträge der Wintersaison 2006/2007 (vgl. act. 32, 33, 35). 3.2 Dass die Vorinstanz sich substantiiert mit den Vorbringen der Be- schwerdeführerin auseinandergesetzt hätte, kann den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten indessen nicht entnommen werden: 3.2.1 Insbesondere erweist sich diesbezüglich die Begründung sowohl der ursprünglichen Verfügung als auch der Wiedererwägungsverfügung als mangelhaft. Die Vorinstanz hat die ursprüngliche Verfügung wie folgt begründet: "(...) 2. Dieser Rechtsvorschlag ist nicht begründet, da der Arbeitgeber gemäss Verfügung verpflichtet ist, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten in der vorgeschriebenen Frist zu bezahlen. (...) 4. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellt fest, dass der Beitragsausstand nach wie vor besteht. 5. Nach erneuter Prüfung der Forderung und der gegen sie erhobenen Einwendungen wird der schuldnerische Rechts- vorschlag als materiell unbegründet erkannt. (Die für zur Begründung des Rechtsvorschlags aufgeführten Gründe sind unter materiellen Gesichts- punkten unbeachtlich)". 3.2.2 Materielle Überlegungen und Berechnungen zur Begründung ihrer Forderung hat die Vorinstanz nicht dargelegt. Vielmehr hat sie sich zur Begründung des Prämienaustandes per 31. Mai 2010 darauf beschränkt, sieben Faktura-Nummern sowie die entsprechenden Rechnungsbeträge aufzulisten (BVGer act. 11, act. 31). Von den gemäss den Verfügungen vom 27. Juli 2010 und 2. Dezember 2010 fakturierten Rechnungen ist jedoch nur gerade die "Faktura Nummer 1-17230-17230-12-09-1" über Fr. 2'967.10 aktenkundig, wobei diese keine detaillierten Angaben über die Zusammensetzung der Beitragsforderung liefert (act. 51). Nichts daran zu ändern vermag die von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Erlass der Wiedererwägungsverfügung erstellte Aufstellung "Bei- tragsverifizierung" (vgl. act. 50). Auf welchen Grundlagen die darin vorgenommenen Korrekturbuchungen basieren, wird nicht dargelegt und ist in keiner Weise nachvollziehbar. Überdies betreffen die Korrekturen teilweise Beitragszeiten, die von der angefochtenen, ursprünglichen Ver- fügung noch nicht umfasst waren. 3.3 Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführerin weder die Überprüfung der Beitragsforderung noch eine substantiierte Anfechtung

C-6048/2010 Seite 8 der Beitragsverfügung möglich. Somit ist festzuhalten, dass die Vorins- tanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerde- führerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.4 Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006 und BGE 126 V 190 E. 2b; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-6034/2009 E. 4.3.2 vom 20. Januar 2010) steht vorliegend ausser Frage, zumal die Berechnung der Beitragsforderung aufgrund der vorhandenen unvollständigen Akten auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig und widerspruchsfrei herleiten lässt. In diesem Zusammenhang ist die Vorinstanz auf ihre Aktenführungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufmerksam zu machen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7924/2009 vom 4. Januar 2012 E. 6 und C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 4.2). Im Übrigen ist die Vorinstanz daran zu erinnern, dass sie nicht befugt ist, mittels Verfügung den Rechtsvorschlag betreffend die Betreibungskosten aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/ 2006 vom 24. Juli 2007 E. 8. und C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3) 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Forderung der Vorinstanz gemäss den angefochtenen Verfügungen mangels hinreichender Begrün- dung und mangels vollständiger Akten nicht nachvollzogen werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt, und eine Heilung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6034/2009 E. 4.3.2 vom 20. Januar 2010). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügungen vom 27. Juli 2010 und 2. Dezember 2010 sind aufzuheben und die Sache ist zum Erlass einer neuen, ausreichend detailliert und nachvollziehbar begründeten Verfügung betreffend die von der Be- schwerdeführerin geschuldeten BVG-Beiträge an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 5. 5.1 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

C-6048/2010 Seite 9 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ist ihr zurückzuerstatten. 5.3 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind im vorliegenden Ver- fahren keine unverhältnismässig hohe Kosten entstanden, sodass sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 137.320.2]). Auch der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen vom 27. Juli 2010 und 2. Dezember 2010 werden aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungs- verfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zah- lungsstelle) – die Vorinstanz (Ref Nr.______, Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission

C-6048/2010 Seite 10 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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24.05.2013
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25.03.2026