B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 04.06.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_272/2019)
Abteilung III C-6035/2017
Urteil vom 26. März 2019 Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Mazedonien), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Verfügung vom 29. September 2017).
C-6035/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1950 geborene, in seiner Heimat wohnhafte, mazedonische Staatsbürger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerde- führer) arbeitete im Oktober und November 1986 sowie von März bis No- vember 1987 in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Bei- träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (AHV/IV; vgl. Akten [im Folgenden: SAK-act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: Vorinstanz oder SAK] 2 f., 6, 8 f., 11). B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 (SAK-act. 1) wandte sich der Versi- cherte an die SAK und beantragte die Feststellung seiner Versicherungs- zeiten und die Ausrichtung von Leistungen aus der AHV. Er bat, ihn über Möglichkeiten eines Leistungsbezugs (Altersrente oder einmalige Abfin- dung) zu informieren. In der Folge teilte die SAK dem Versicherten mit Schreiben vom 6. Februar 2017 (SAK-act. 4) mit, dass ihm lediglich für elf Monate Erwerbseinkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften an- gerechnet werden könnten. Auf seinen Wunsch hin könne – nach Einrei- chung eines Rentengesuchs – eine Abweisungsverfügung erlassen wer- den. Daraufhin reichte der Versicherte am 15. März 2017 das Formular „Anmeldung für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz aus- serhalb der Schweiz“ ein (SAK-act. 5), welches die SAK nach Überprüfung seines Rentenanspruchs mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (SAK-act. 12) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Juni 2017 wurde mit Einspracheentscheid vom 29. September 2017 abgewiesen (SAK-act. 13 f.). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2017 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 (act. 1) beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde und machte geltend, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein. Die Vorinstanz habe wohl die Versicherungs- zeiten von elf Monaten anerkannt, ihm jedoch keine Möglichkeit einge- räumt, den fehlenden Monat privat nachzuzahlen, um damit ein Recht auf die niedrigste Rente zu ermöglichen. Er sei eine schwer kranke Person und befinde sich in einer schwierigen finanziellen Situation. D. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2017 (act. 3) beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde.
C-6035/2017 Seite 3 E. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10], Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Ab- änderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021], Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Oktober 2017 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein- schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und lebt in Mazedonien, weshalb das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2002, (SR 0.831.109.520.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) zur An- wendung gelangt. Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorlie- gend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der AHV demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 2, 3 und 4 des Sozialversicherungs- abkommens). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
C-6035/2017 Seite 4 Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbe- hältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich die- jenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 138 V 475 E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat am 27. November 2015 das ordentliche Rentenalter von 65 Jahren (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) erreicht. Massgebend sind daher die Rechtsnormen, welche im No- vember 2015 in Kraft standen. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Ansprüche des Beschwerde- führers aus der AHV zu Recht verneint hat. 3.1 3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung versichert. 3.1.2 Die Versicherung können Personen weiterführen, die für einen Arbeit- geber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt, sowie nicht erwerbstä- tige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Aus- land einer Ausbildung nachzugehen (Art. 1a Abs. 3 AHVG). Der Versiche- rung können Personen beitreten, die Wohnsitz in der Schweiz haben und die aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind; Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- rungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Be- günstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind; im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a oder aufgrund einer zwischenstaatli- chen Vereinbarung versichert sind (Art. 1a Abs. 4 AHVG). 3.1.3 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versi- cherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf
C-6035/2017 Seite 5 aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 AHVG). 3.1.4 Gemäss Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 39 AHVV hat die Aus- gleichskasse die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. 3.2 3.2.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben nur Versicherte, de- nen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreu- ungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ge- mäss Art. 29 ter Abs. 2 AHVG gelten als Beitragsjahre Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat und die Beiträge daher als bezahlt gelten (Bst. b), sowie Zeiten für die Erzie- hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV [SR 831.101]). 3.2.2 Mazedonische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben un- ter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlas- senenversicherung (Art. 16 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen). Ha- ben mazedonische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchs- tens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt (Art. 16 Abs. 2 Sozialversicherungsabkom- men). 3.2.3 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Bei- träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30 ter AHVG;
C-6035/2017 Seite 6 Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragun- gen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). 4. Aus dem IK-Auszug (SAK-act. 6) – dessen Richtigkeit der Beschwerdefüh- rer nicht bestreitet – geht hervor, dass er während elf Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (vgl. E. 3.2.3). Er macht nun geltend, dass er eine private Zahlung für einen Versicherungsmonat leisten wolle, um ein volles Beitragsjahr zu erreichen. Er rügt, dass die Vorinstanz seinen diesbezügli- chen Antrag zu Unrecht abgewiesen habe und er nun keine Rente erhalte. Zu überprüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit der angefochtenen Ver- fügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf eine nachträgliche Zahlung der Beiträge zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Der Beschwerdeführer war von Oktober 1986 bis November 1987 in der Schweiz berufstätig und kehrte im Anschluss in seine Heimat Mazedo- nien zurück. Da er in Mazedonien weder für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz tätig ist, noch eine Ausbildung in seiner Heimat absolviert, auf- grund derer er den Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben hätte, erfüllt er die Voraussetzungen für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung im Sinne von Art. 1 a Abs. 3 AHVG nicht. Ebenso wenig erfüllt er als maze- donischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Mazedonien die Vorausset- zungen für einen Beitritt gem. Art. 1a Abs. 4 AHVG sowie in die freiwillige Versicherung nach Art. 2 AHVG (vgl. E. 3.1.2 f.). Auch schuldet er der Aus- gleichskasse keine Beiträge im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 39 AHVV, sodass er daraus ebenfalls kein Recht auf eine Nachzahlung der Beiträge ableiten kann (vgl. E. 3.1.4). Nach dem Gesagten sieht die schweizerische Gesetzgebung keine Möglichkeit vor, durch zusätzliche Beitragszahlungen die Mindestdauer von einem Jahr zu erreichen. Die Vor- instanz hat demzufolge den Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung eines Beitragsmonats zu Recht abgewiesen. 4.2 Da das Sozialversicherungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 130 V 553 E. 3.5.3, 125 V 193 E. 2). Es bleibt somit zu über- prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht Leistungen aus der AHV verweigert hat.
C-6035/2017 Seite 7 4.3 Dem Beschwerdeführer wurden elf Monate (Oktober und November 1986, März bis November 1987) Beitragsdauer aus der Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber B._______ in (...) sowie bei der C._______ AG in (...) angerechnet. Dies ist mit dem Auszug aus dem IK vom 8. Juni 2017 belegt (SAK-act. 9) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Damit erfüllt er die für einen Rentenanspruch bzw. einen Anspruch auf eine ein- malige Abfindung (vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen, E. 3.2.2) erforderliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr (vgl. E. 3.2.1) offensichtlich nicht. Er hat demnach weder Anspruch auf eine Altersrente noch einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung. Die Vorinstanz hat so- mit zu Recht Leistungen aus der AHV verweigert. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz nicht zu bemängeln ist; sie ist zu Recht ergangen. Die gegen den Einspracheent- scheid vom 29. September 2017 erhobene Beschwerde vom 18. Oktober 2017 erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrich- terlichen Verfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis
Abs. 3 AHVG). 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe- hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent- sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-6035/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 18. Oktober 2017 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-6035/2017 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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