B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6022/2022
Urteil vom 4. Juli 2023 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ (total 41 Parteien) alle vertreten durch tarifsuisse ag alle vertreten durch Valentin Schumacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,
gegen
B._______, vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und lic. iur. Adrian Gautschi, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin,
Regierung des Kantons St. Gallen, handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Provisorische Festsetzung des Tarifs für Leistungen der psychologischen Psychotherapie gemäss Art. 11b KLV; Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 22. November 2022.
C-6022/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss Nr. 2022/860 vom 22. November 2022 (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 3) setzte die Regierung des Kantons St. Gallen – längstens bis zur Genehmigung des nationalen Tarifs durch den Bundesrat (Dispositiv Ziff. 2) – für Leistungen von psychologi- schen Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die im ambulanten Bereich von Spitälern und Kliniken erbracht werden, einen provisorischen Tarif von Fr. 2.58 je Minute fest. Dieser Tarif findet Anwendung für die im Verband (...) zusammengeschlossenen Krankenversicherer (mit Ausnahme der [...]), die (...) und die (...) und gilt für Behandlungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 11b der Krankenpflege-Leis- tungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV, SR 832.112.31; BVGer- act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1). Weiter bestimmte die Regierung, dass ein Abzug von 10% auf dem provi- sorischen Zeittarif gelte, wenn die Leistung von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten während der praktischen Ausbildung in Psychotherapie erbracht werde (BVGer-act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2). Ferner verpflichtete sie die Leistungserbringenden, ihre Leistungen auf Ba- sis der zwischen H+ Die Spitäler der Schweiz (nachfolgend: Spitalverband) und curafutura (nachfolgend: curafutura; Branchenverband der Kranken- versicherer) vereinbarten Übergangstarifstruktur in der Einführungsver- sion, wie sie dem Bundesrat am 10. Juni 2022 zur Genehmigung einge- reicht worden sei, zu erfassen (BVGer-act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 3; nachfolgend: Übergangstarifstruktur-curafutura). Des Weiteren hielt sie fest, dass der rückwirkende Ausgleich einer allfälli- gen Differenz zwischen dem von ihr festgesetzten provisorischen Tarif vor- behalten bleibe und sie auf Antrag einer Partei über den Ausgleich ent- scheiden werde (BVGer-act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 4). Schliesslich entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Beschluss die aufschiebende Wirkung (BVGer-act. 1 Beilage 3 Dispositiv Ziff. 5). B. B.a Am 22. Dezember 2022 erheben 42 Krankenversicherer in der Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch die tari- fuisse ag, gegen den Beschluss Nr. 2022/860 der Regierung des Kantons
C-6022/2022 Seite 3 St. Gallen vom 22. November 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht (BVGer-act. 1). In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragen sie die ersatzlose Aufhebung von Ziff. 1 Abs. 2 des Dispositivs, mithin der Anordnung betreffend die 10%ige Reduktion des Ta- rifs für Leistungen, die von einer Psychotherapeutin oder einem -therapeu- ten während der praktischen Ausbildung in Psychotherapie erbracht wor- den sind. Eventualiter beantragen sie, die Sache sei im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (BVGer-act. 1 S. 4). Zur Begründung bringen die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, dass Personen, die sich noch in Ausbildung befinden würden, d.h. Psy- chologinnen und Psychologen, die den «Weiterbildungstitel Psychothera- pie» noch nicht erworben haben, geschweige denn über die dreijährige kli- nische Erfahrung verfügen, ihre Leistungen nicht über die obligatorische Krankenversicherung (nachfolgend: OKP) abrechnen dürften. Die gegen- teilige Anordnung der Regierung des Kantons St. Gallen verstosse gegen den Wortlaut von Art. 50c und 52e der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.103) in Verbindung mit Art. 11b Abs. 1 KLV. Zudem würde die Rückerstattung von allfälligen Tarifdifferen- zen zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif einen erhebli- chen administrativen Aufwand nach sich ziehen. Dies gelte umso mehr für Leistungen, die nicht OKP-fähig seien und aus Praktikabilitätsgründen nicht zurückgefordert werden könnten, allenfalls uneinbringlich seien oder deren Rückforderung die Leistungserbringenden in finanzielle Schwierig- keiten bringen könnten (vgl. BVGer-act. 1 S. 7-10). Im Einzelnen argumentieren die Beschwerdeführerinnen, der Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 22. November 2022 sei rechts- verletzend, weil die Regierung einen Tarif und damit eine Kostenübernah- mepflicht für Personen festgesetzt habe, welche sich noch in Ausbildung befinden würden, d.h. den «Weiterbildungstitel Psychotherapie» noch nicht erworben hätten, geschweige denn über die geforderte dreijährige klini- sche Erfahrung verfügen würden. Entgegen der – im angefochtenen Be- schluss von der Regierung des Kantons St. Gallen – vorgebrachten An- sicht, lasse der Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 KLV i.V.m. Art. 50e bzw. 50c KVV keine weitergehende Auslegung zu. Auch das Bundesamt für Ge- sundheit (nachfolgend: BAG) habe festgehalten, dass Personen, die sich
C-6022/2022 Seite 4 noch in Weiterbildung befinden würden (d.h. diejenigen Psychologinnen und Psychologen, die den Weiterbildungslehrgang Psychotherapie absol- vieren würden), (noch) nicht gegenüber den Krankenversicherern abrech- nen dürften. Dasselbe müsse auch für Personen gelten, die den Weiterbil- dungstitel zwar bereits erworben hätten, aber noch nicht über die dreijäh- rige klinische Erfahrung verfügen würden. Im Delegationsmodell seien de- ren Leistungen zwar vergütungsfähig gewesen, jedoch seien hierfür ge- mäss «Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED, Ver- sion 2.8, vom 19. März 2018, Beilage G: ‚Anerkennung‘ Delegierte Psycho- therapie in der Arztpraxis» (BVGer-act. 1 Beilage 13) diverse weitere Vo- raussetzungen zu erfüllen gewesen. Diese ergänzenden Voraussetzungen seien im angefochtenen provisorischen Tarif nicht statuiert worden. Damit sei nicht sichergestellt, dass von den Personen in Ausbildung abgerechne- ten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien, womit ein Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) vorliege. Art. 11b KLV be- schränke die Vergütungspflicht ausdrücklich auf die zugelassenen psycho- logischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Der Verordnungsgeber habe damit – im Unterschied zur Regelung der Assistenzärzte, bezüglich derer eine analoge Bestimmung fehle – ausdrücklich bestimmt, dass Leis- tungen, die von Personen erbracht würden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen würden, nicht vergütet werden dürften. Die Regierung mache dies mit ihrer Anordnung betreffend die Abrechnung von Leistungen von Personen in Ausbildung wieder zunichte und überschreite bzw. missbrau- che hiermit ihr Ermessen. Die Situation sei auch deshalb nicht mit derjeni- gen von Assistenzärzten vergleichbar, weil im TARMED besondere Be- schränkungen für diese vorgesehen seien (vgl. Art. 8 Rahmenvertrag TAR- MED, [BVGer-act. 1 Beilage 14; zum Ganzen: BVGer-act. 1 S. 11 - 21). Des Weiteren brachten die Beschwerdeführerinnen vor, ihnen erwachse ein nicht wiedergutzumachender Nachteil daraus, dass die Auszubilden- den noch über keine eigene Zahlstellenregisternummer (nachfolgend: ZSR-Nr.) verfügen würden. Die meisten Tarifverträge würden die Verwen- dung der ZSR-Nr. bei der Rechnungsstellung vorsehen. In den Rechnun- gen sei jeweils lediglich die ZSR-Nr. und die Global Location Number (nachfolgend: GLN) des zugelassenen Leistungserbringenden und Rech- nungsstellenden aufgeführt, nicht aber die GLN des Auszubildenden, des- sen Leistungen vom zugelassenen Leistungserbrindenden in Rechnung gestellt würden. Mangels eines Tarifvertrages fehle es an einer Regelung über die Modalitäten der Rechnungsstellung. Es lasse sich daher nicht fest- stellen, von wem die Leistung effektiv erbracht worden sei. Ein allfälliger
C-6022/2022 Seite 5 Rückforderungsbetrag müsse sodann anhand der unterschiedlichen Zeit- tarife von Hand ermittelt werden. Dieser Aufwand sei unverhältnismässig, weshalb die Krankenversicherer letztlich aus Gründen der Praktikabilität ganz auf eine Rückforderung verzichten müssten (BVGer-act. 1 S. 21 - 23). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2023 (BVGer-act. 2) einge- forderte Kostenvorschuss wird durch die Gerichtskasse am 30. Januar 2023 verbucht (BVGer-act. 11). B.c Am 16. Januar 2023 ergeht die Stellungnahme der Regierung des Kan- tons St. Gallen (BVGer-act. 5, nachfolgend auch: Vorinstanz) zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig reicht die Vorinstanz unaufgefordert ihre Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz ver- zichtet unter Hinweis auf das Verfahren C-4375/2022 auf eine Stellung- nahme zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und beantragt das Hauptverfahren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen (BVGer-act. 5 S. 2). Ihren Nichteintretensantrag begründet die Vorinstanz damit, dass die Höhe des provisorischen Tarifs grundsätzlich nicht bestritten werde. Vielmehr würden sich die Beschwerdeführerinnen einzig gegen die Abrechnung von Leistungen über die OKP wenden, die von Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung erbracht werden. Eine solche Rüge gehe über den Streitgegenstand hinaus. Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach die zuständige Tarifgenehmigungs- bzw. -festsetzungsbe- hörde vorfrageweise zu prüfen habe, ob der dem avisierten Tarif zu unter- stellende Leistungserbringende über die OKP abrechnen dürfe, sei über- holt. Seit dem 1. Januar 2022 habe im Kanton St. Gallen das Gesundheits- departement mittels formeller Verfügung zu entscheiden, ob eine Organi- sation der psychologischen Psychotherapie nach Art. 52e KVV auch dann als Leistungserbringer zugelassen werden dürfe, wenn die Leistungen teil- weise durch Personen erbracht würden, die die Voraussetzungen nach Art. 50c Bst. b KVV nicht erfüllen würden. Es widerspreche der gesetzli- chen Zuständigkeitsordnung, wenn die OKP-Zulassungsvoraussetzungen statt von der Zulassungsbehörde von der Tariffestsetzungsbehörde geprüft würde. Es sei lediglich ein provisorischer Tarif angefochten. Es sei daher zur Zeit noch offen, ob die Leistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung unter der Geltung des definitiven Tarifs zulasten der OKP abgerechnet werden dürften. Sofern es sich bei der Frage nach
C-6022/2022 Seite 6 dem vergütungsberechtigten Leistungserbringenden überhaupt um eine Frage der Tariffestsetzung handle, sei diese vom Bundesrat anlässlich der Genehmigung des definitiven nationalen Tarifs zu beantworten. Ein Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts wäre für den Bundesrat nicht bin- dend. Es könne also unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu einer Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif kommen, weshalb es den Beschwerdeführerinnen am aktuellen Rechtsschutzinteresse mangle. Der von den Beschwerdeführe- rinnen geltend gemachte administrative Aufwand sei kein nicht wiedergut- zumachender Nachteil. In administrativer Hinsicht könnten zudem spezi- elle K-Nummern geschaffen werden, womit die Leistungen, die von Psy- chotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung erbracht worden sind, herausgefiltert werden könnten (BVGer-act. 12 S. 2 - 4). Zum Eventualantrag auf Abweisung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, nach ihrem Verständnis solle die angefochtene Regelung nicht ermöglichen, dass Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung selbständig gegenüber der OKP abrechnen dürften. Das OKP- Zulassungssystem beruhe auf der Zweiteilung zwischen selbständigen Leistungserbringern und Personen, die im Anstellungsverhältnis OKP- Leistungen erbringen würden. Leistungen von angestellten Personen müssten zwingend über eine zugelassene Organisation der psychologischen Psychotherapie im Sinne von Art. 52e KVV abgerechnet werden. Seit dem Wechsel vom Delegationsmodell zum Anordnungsmodell sei es nicht mehr zulässig, Leistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten einer anderen natürlichen Person, die als Leistungsbringer zugelassen sei, insbesondere der Ausbildnerin oder dem Ausbildner, zuzurechnen. Vielmehr gelte im OKP- Recht der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, wobei lediglich Hilfsfunktionen delegiert werden dürften. Assistenz- Psychotherapeutinnen und -therapeuten würden aber keine Hilfsfunktionen übernehmen, sondern selber therapeutische Gespräche führen. Bereits aus der Aufzählung der Leistungserbringer in Art. 35 Abs. 2 Bst. h bis l KVG ergebe sich, dass nicht nur ausgebildete Personen an der Leistungserbringung beteiligt seien wie beispielsweise Assistenzärztinnen und -ärzte in somatischen Spitälern. Gemäss Art. 36a Abs. 1 KVG stehe es dem Bundesrat zu, die Zulassungsvoraussetzungen zu definieren. Von dieser Ermächtigung habe er mit der Schaffung von Art. 50c und Art. 52e KVV Gebrauch gemacht. Der Bundesrat zitiere in seiner Antwort auf die parlamentarische Anfrage 22.1064 «Abbruch von Therapien, welche von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Weiter-
C-6022/2022 Seite 7 bildung durchgeführt werden, verhindern» die Erläuterungen des BAG (FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung «Zulassung von Leistungs- erbringern», Stand 21. Juni 2022) und tue damit seine Rechtsauffassung kund. Leistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbil- dung müssten immer über eine Organisation nach Art. 52e KVV abgerechnet werden. Damit beschränke sich der Streit auf die Frage, ob eine solche Organisation die Leistung von Personen in Ausbildung abrechnen dürfe. Nach dem Wortlaut von Art. 52e Bst. c KVV sei dies wohl nicht zulässig. Das BAG habe nun aber eine weite Auslegung vorgenommen und festgehalten, dass eine Abrechnung zulässig sei, wenn die Mehrheit der dort tätigen Fachpersonen die Zulassungsvoraus- setzungen erfülle und die Aufsicht über die Tätigkeit von Personen in Weiterbildung gewährleiste. Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerinnen seien das Delegationsmodell und das Anordnungsmodell durchaus vergleichbar. Der einzige wesentliche Unterschied bestehe darin, dass die Psychotherapeutinnen und -therapeuten unter dem Delegations- modell mindestens 150 Stunden Theorie in der ausgewählten Psychotherapiemethode und mindestens 100 Stunden Selbsterfahrung aufzuweisen gehabt hätten, bevor ihre Leistungen zuhanden der OKP hätten abgerechnet werden dürfen. Es sei jedoch Sache der Tarifpartner eine solche Einschränkung zu vereinbaren. Schliesslich drohe die erhebliche Reduktion von Ausbildungsplätzen, denn es könne von den Arbeitgebenden nicht ernsthaft erwartet werden, dass sie Personen in Ausbildung beschäftigen und bezahlen, wenn sie die von jenen erbrachten Leistungen nur gegenüber selbstzahlenden Patientinnen und Patienten abrechnen könnten (BVGer-act. 5 S. 4 - 7). B.d Nachdem auch der Spitalverband (nachfolgend auch: Beschwerde- gegnerin) sich zum Prozessantrag der Beschwerdeführerinnen betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – dessen Abweisung sie beantragt hat – hat vernehmen lassen (BVGer-act. 9), heisst die Instrukti- onsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 22. Dezember 2022 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenver- fügung vom 30. Januar 2023 (BVGer-act. 10) gut und informiert die Par- teien über die Fusion der Beschwerdeführerinnen Nr. 41 (...) und 42 (...). B.e In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 (BVGer-act. 12) äussert sich die Beschwerdegegnerin auch noch zur Sache und beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen in solidari- scher Haftung.
C-6022/2022 Seite 8 Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz sei gestützt auf die gesetzli- che Regelung, die bisherige Praxis, die Praxis in Bezug auf die Tätigkeit von Assistenzärztinnen und -ärzten sowie unter Bezugnahme auf die Ma- terialien zur erfolgten Rechtsänderung richtigerweise zum Ergebnis ge- langt, dass – wie bisher – auch Leistungen von Personen in Weiterbildung zur Abrechnung durch die OKP zugelassen seien (BVGer-act. 12 Rz. 7). Nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wollen die Beschwerdeführe- rinnen eine Praxisänderung bewirken, die zu medizinisch untragbaren Zu- ständen und späteren Mehrkosten führen würde (BVGer-act. 12 Rz. 12). Eine manuelle Ermittlung eines allfälligen Rückforderungsbetrages erüb- rige sich durch die Verwendung eines simplen Programm-Codes (BVGer- act. 12 Rz. 15). Die effektiven Leistungserbringenden seien mittels Global Location Number (nachfolgend: GLN) ohne Weiteres effizient identifizier- bar (BVGer-act. 12 Rz. 16). Die bisherige Abrechnung über die ZSR-Num- mer der Spitäler habe bisher bestens funktioniert (BVGer-act. 12 Rz. 17). Die Beschwerdeführerinnen hätten einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil somit weder hinreichend substantiiert noch glaubhaft gemacht (BVGer-act. 12 Rz. 19). Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich in materieller Hinsicht die Kernfrage stelle, ob die Leistungen, die psy- chologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten während ihrer prakti- schen Weiterbildung erbringen, dem Spital als Leistungserbringer zuge- rechnet und von diesem zulasten der OKP abgerechnet werden dürften (BVGer-act. 12 Rz. 21). Die Zulassung von Spitälern als Leistungserbrin- ger erfolge durch Aufnahme des Spitals in die kantonale Spitalliste (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG). Dass Spitäler (in ihrer Eigenschaft als Spitäler) nach dem Willen des Gesetzgebers auch für ambulante Leistungen als Leis- tungserbringer zugelassen seien, ergebe sich dabei implizit aus Art. 49 Abs. 6 KVG und entspreche im Übrigen der gelebten und auch gerichtlich nie infrage gestellten Praxis. In dieser Eigenschaft seien die Spitäler un- strittig auch als Leistungserbringer für Leistungen der (ambulanten) psy- chologischen Psychotherapie zugelassen. Dies würden die Beschwerde- führerinnen nicht grundsätzlich infrage stellen (BVGer-act. 12 Rz. 25). Die seit 1. Juli 2022 geltenden Art. 50c und 52e KVV sowie Art. 11b KLV seien auf die Spitäler nicht anwendbar (BVGer-act. 12 Rz. 28). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts müssten Ärzte, aber auch andere Personen, die Leistungserbringer im Sinne des KVG seien (vgl. Art. 35 KVG), ihre Leistungen aus sozialversicherungsrechtlicher Per- spektive nicht höchstpersönlich erbringen, sondern könnten auch Hilfsper- sonen beiziehen (sog. allgemeine Delegation), vorbehältlich Tätigkeiten mit höchstpersönlicher Leistungspflicht. Leistungen, die von Hilfspersonen
C-6022/2022 Seite 9 im Rahmen einer zulässigen Delegation erbracht werden, würden sozial- versicherungsrechtlich als von der delegierenden (als Leistungserbringer zugelassenen) Person erbracht gelten und unter deren ZSR-Nummer ab- gerechnet (BVGer-act. 12 Rz. 34). Daraus ergebe sich, dass der Bundes- gesetzgeber davon ausgehe, dass (1) der Beizug von Hilfspersonen, die unter Aufsicht tätig sind, ohne weiteres zulässig sei, und (2) dass die bei- gezogenen (beaufsichtigten) Hilfspersonen nicht über diejenige Aus- bzw. Weiterbildung verfügen müssten, die für die beaufsichtigende Person vor- geschrieben sei. Im vorliegenden Fall sei beides unproblematisch, da die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten in ihrer Weiter- bildung beaufsichtigt seien und es unbedenklich sei, dass sie im Rahmen ihrer Weiterbildung die Praxiszeit noch nicht vollends geleistet hätten (BVGer-act. 12 Rz. 39 f.). Dies gelte unabhängig davon, ob die neu ge- schaffenen Leistungskategorien von Art. 50c und 52e KVV auf Spitäler an- wendbar seien, da keinerlei Gründe dafür ersichtlich seien, dass der zu- ständige Verordnungsgeber die geltende Rechtsprechung betreffend den Beizug von Hilfspersonen in Bezug auf diese neu geschaffenen Kategorien habe ausschliessen oder einschränken wollen (BVGer-act. 12 Rz 43 f.). Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die betroffenen Spitäler als Beteiligte in das Verfahren aufzunehmen und anzuhören seien (BVGer-act. 12 Rz. 3). C. C.a Mit Eingabe vom 31. März 2023 (BVGer-act. 13) reichen die Beschwer- deführerinnen und mit Eingabe vom 11. April 2023 (BVGer-act. 14) die Be- schwerdegegnerin je eine unaufgeforderte Stellungnahme ein. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin legen ihren Einga- ben ein Informationsschreiben des BAG vom 28. März 2023 betreffend die Beschäftigung von Personen in Weiterbildung und in Erlangung einer prak- tischen Tätigkeit beziehungsweise klinischen Erfahrung bei. Die Beschwer- deführerinnen reichen mit Eingabe vom 12. Mai 2013 (BVGer-act. 15) er- neut eine unaufgeforderte Stellungnahme ein und legen dieser ein Antwort- schreiben des BAG vom 8. Mai 2023 auf die Stellungnahme der Beschwer- deführerinnen vom 31. März 2023 bei (BVGer-act. 15 Beilage 1). C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2023 (BVGer-act. 16) lässt die Instruktionsrichterin den Verfahrensbeteiligten ein Doppel der der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2022, der Stel- lungnahmen der Beschwerdeführerinnen vom 31. März 2023 und vom
C-6022/2022 Seite 10 12. Mai 2023, je samt Beilagen, sowie der Stellungnahme der Beschwer- degegnerin vom 11. April 2023 samt Beilagen wechselseitig zukommen. Ferner teilt sie diesen mit, dass über die Frage der Beiladung der betroffe- nen Spitäler zum vorliegenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt be- funden werde und der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (BVGer-act. 17) lassen sich die Beschwerdeführerinnen erneut vernehmen. D. Auf den weiteren Inhalt der Rechtsschriften sowie der Akten ist – soweit für den vorliegenden Entscheid erforderlich – in den nachfolgenden Erwägun- gen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor- schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02). Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]). 1.2 Der angefochtene Regierungsbeschluss vom 22. November 2022 wurde gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Nach Art. 53 Abs. 1 KVG kann gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG). Dies gilt auch dann, wenn der Regie- rungsbeschluss einer vorsorglichen Massnahme im fraglichen Rechtsge- biet entspricht (Urteile des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 2 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4], C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.1 ff.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.18). Der Regierungsbeschluss vom 22. November 2022 betrifft die Festsetzung eines provisorischen Tarifs vor der Einführung eines erstmaligen Tarifs für die ab 1. Juli 2022 neu im Anordnungsmodell erbrachten Leistungen in der
C-6022/2022 Seite 11 psychologischen Psychotherapie. Er wurde festgelegt, um einen tariflosen Zustand zu vermeiden (BVGer-act. 1 Beilage 3 E. 2). Es handelt sich somit um eine vorsorgliche Massnahme im Tarifwesen (zur Zulässigkeit von vor- sorglichen Massnahmen im Verwaltungsverfahren: siehe Urteil des BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.2; zur Frage der Qualifikation als Zwi- schenverfügung: siehe Urteile des BVGer C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Gesagten zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. 2. Zu prüfen ist weiter, ob auf die Beschwerde gegen den Regierungsbe- schluss vom 22. November 2022 eingetreten werden kann. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind Teilnehmerinnen des vorinstanzlichen Verfahrens. Als materielle Adressatinnen sind sie zudem durch den ange- fochtenen Regierungsbeschluss besonders berührt und haben insoweit an dessen Aufhebung beziehungsweise Abänderung ein schutzwürdiges Inte- resse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG (Urteil des BVGer C-2461/2013 und C-2468/2013 vom 29. Januar 2014 E. 3.1). Sie sind zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben, und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2.2 Beschwerden gegen die provisorische Tariffestsetzung sind indessen nur unter den speziellen Voraussetzungen von Art. 46 VwVG zulässig, d.h. dann, wenn die provisorische Tariffestsetzung entweder einen nicht wie- dergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gut- heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und da- mit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Grundsätzlich obliegt es den Be- schwerdeführerinnen, substantiiert darzulegen, dass eine der beiden Vo- raussetzungen von Art. 46 Abs. 1 VwVG erfüllt ist (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 m.H.; Urteile des BVGer C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2.1, C-2548/2015 vom 3. September 2015 E. 2.5). 3. Es ist daher zu prüfen, ob der angefochtene Regierungsbeschluss vom 22. November 2022 für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil bewirken (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl.
C-6022/2022 Seite 12 nachfolgend E. 3.1; vgl. auch Urteil des BVGer 195/2012 vom 24. Septem- ber 2012 E. 2) resp. die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. nachfolgend E. 3.2). 3.1 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG wäre dann auszugehen, wenn dieser auch durch einen für die Beschwerdeführerinnen günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (BGE 116 Ib 344 E. 1c, 120 Ib 97 E. 1c; vgl. KAYSER/PAPADOP- OULOS/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 46 N 12 ff.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.47). Weiter ist es nicht er- forderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein aus- geschlossen werden kann (KAYSER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, VwVG- Kommentar, Art. 46 N 8; vgl. auch Urteil des BVGer C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2.1). 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen erblicken einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil zunächst darin, dass – ihrer Ansicht nach – der ange- fochtene Regierungsbeschluss insofern gegen Bundesrecht verstosse, als die Vorinstanz einen Tarif für Personen in Ausbildung festgesetzt habe, was gegen Art. 50e bzw. 50c KVV und Art. 11b KLV sowie Art. 32 Abs. 1 KVG verstosse. Der provisorische Tarif sehe auch keine weitergehenden Ein- schränkungen für Personen in Ausbildung vor wie sie im TARMED verein- bart gewesen seien. Personen in Ausbildung würden noch über keine ZSR- Nummer verfügen. In der Rechnung werde die GLN-Nummer dieser Per- sonen nicht erwähnt, weshalb nur aufgrund des verwendeten Tarifs ge- schlossen werden könne, ob eine zugelassene Person oder eine Person in Ausbildung die Leistung erbracht habe. Somit müsse der Rückforde- rungsbetrag manuell ermittelt werden, was aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig sei. 3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Ausgleich von Tarifdifferenzen bzw. die damit verbundenen Nach- bzw. Rückforderun- gen mit einem administrativen Aufwand verbunden sind. Dieser administ- rative Aufwand ist jedoch systemimmanent, da vorliegend ein provisori- scher Tarif festgesetzt wurde. Allein der Umstand, dass möglicherweise rückwirkend eine Tarifdifferenz geltend zu machen ist, vermag
C-6022/2022 Seite 13 praxisgemäss keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen (vgl. Urteile des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1 und C-351/2008 vom 24. Januar 2008 E. 4.3 m.w.H.). Es kann vorliegend auch offenbleiben, ob und inwie- weit ein allfälliger späterer Verzicht der Beschwerdeführerinnen auf allfäl- lige Ausgleichsleistungen in der OKP überhaupt zulässig wäre. Soweit die Beschwerdeführerinnen jedoch geltend machen, der festge- setzte provisorische Tarif sei mit Bezug auf die Vergütungspflicht von Leis- tungen, die von Personen in Weiterbildung erbracht werden, inhaltlich rechtswidrig, ist festzuhalten, dass ein solcher Nachteil lediglich vorüber- gehender Natur wäre, soweit die Prüfung dieser Frage im Hauptverfahren zu einem anderen Ergebnis führen würde. Aus der bundesverwaltungsge- richtlichen Rechtsprechung lässt sich klar entnehmen, dass im Zusammen- hang mit provisorisch festgesetzten Tarifen stets mit einer späteren Rück- abwicklung gerechnet werden muss (vgl. Urteil des BVGer C-4126/2022 vom 15. Februar 2023 mit Verweis auf die Urteile des BVGer C-3900/2015 vom 20. April 2017 E. 4.3.2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.5.1; vgl. auch Zwischenverfügung des BVGer C-6561/2015 vom 3. Dezember 2015). Denn provisorisch festgesetzte Arbeitstarife haben lediglich vorläu- figen Charakter und sind somit als vorsorgliche Massnahmen zu qualifizie- ren (vgl. Zwischenverfügung im Verfahren des BVGer C-3454/2013 vom 18. Juli 2013 m.H. auf das Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E.3.2; vgl. auch FANKHAUSER/RUTZ, Spitalplanung und Spitalfinanzie- rung, SZS 3/2018, S. 282 ff, S. 322), die aufgrund ihrer Akzessorietät zum Hauptverfahren mit der rechtskräftigen Genehmigung oder Festsetzung ei- nes definitiven Tarifs dahinfallen (vgl. Urteil des BVGer C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.4; STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isa- belle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 98 m.w.H.; REGINA KIE- NER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 487). Somit ist die rechtslogische Folge solcher provisorischer Tarife, was sich aus ihrer akzessorischen Na- tur ergibt, dass – da dem Begriff «provisorisch» inhärent – ein solcher Tarif nur solange gilt, bis an dessen Stelle ein definitiver Tarif tritt; weicht dabei letzterer vom provisorischen Tarif ab, ist die Differenz zwangsläufig zu- gunsten der Berechtigten auszugleichen. Dies muss auch dann gelten, wenn der provisorische Tarif – wie vorliegend – auf erstes Ersuchen der Gegenpartei ergangen ist. Zudem trifft die Beschwerdeführerinnen auch bezüglich des nicht angefochtenen Tarifs für zugelassene psychologische Therapeutinnen und -therapeuten ein Rückabwicklungsrisiko, wogegen sie
C-6022/2022 Seite 14 jedoch keine Einwände erheben. Sollte sich im Hauptverfahren nun erge- ben, dass die Leistungen von Personen in Weiterbildung nicht über die OKP abgerechnet werden dürften, so läge letztlich wiederum eine Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vor und hätte eine – wie soeben dargelegt systemimmanente und zumutbare – Rückabwick- lung zu erfolgen. Die Regierung des Kantons St. Gallen hat denn auch in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Entscheid auf eine inhaltliche Beurteilung eines allfälligen Festsetzungsbe- gehrens keine präjudizielle Wirkung entfalte (BVGer-act. 1 Beilage 3 E. 7; vgl. dazu auch die Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren vom 6. Mai 2022 in den Akten der Vor- instanz [VI-act.] 1, S. 2 f.). Insoweit liegt unter den gegebenen Umständen keine Zwischenverfügung materiellrechtlicher Natur vor (zur Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen materiellrechtlicher Natur: vgl. Urteil des BVGer A-1346/2015 vom 21. September 2016 E. 1.2.1). 3.2 Da letztlich eine Tarifblockade vorliegt und die Beschwerdeführerinnen die Vergütungspflicht für angeordnete psychologische Leistungen, die von Personen in Weiterbildung erbracht wurden, als rechtswidrig erachten, ist zu prüfen, ob in der hier vorliegenden Konstellation die Voraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ausnahmsweise erfüllt sind und die um- strittene Frage im Beschwerdeverfahren über die angeordnete vorsorgli- che Massnahme vorfrageweise materiellrechtlich geklärt werden kann (zur grundsätzlichen Verneinung der Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG bei Zwischenverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen vgl. UHLMANN / WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 46 N 28 mit Verweis auf BGE 134 I 83 E. 3.1). 3.2.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde. Die beiden Voraussetzungen, mit- hin die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids sowie eine bedeu- tende Zeit- oder Kostenersparnis müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des BGer 1C_271/2020 vom 8. September 2020 E. 3.2; Urteile des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 3.2, A-5923/2015 vom 14. Juni 2016 E. 2.3, C-3134/2007 vom 3. November 2009 E. 1.1.1). Dies ist nicht gegeben, wenn die Beschwerdeinstanz aus verfahrensrechtlichen Grün- den keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen kann (KAYSER/PAPADO-
C-6022/2022 Seite 15 POULOS/ALTMANN, VwVG-Kommentar, Art. 46 N 48 mit Verweis auf Urteil des BVGer C-5367/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich die Festsetzungskompetenz der zuständigen Behörde darauf, den sog. Ersatztarif und allfällige zu dessen Anwendung notwendige Modalitä- ten festzusetzen (BVGE 2014/36 E. 24.3.2; Urteil des BVGer C-4303/2007 vom 25. Januar 2010 E. 5.2.1). Gleichzeitig hat die Tarifbehörde darauf zu achten, dass die Bereitschaft, Tarife vertragsautonom zu gestalten, erhal- ten bleibt (GEBHARD EUGSTER, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2018, S. 419 - 429, S. 421 m.H. auf die Rechtsprechung). Des Weiteren hat sie zu berücksichtigen, welche Folgen mit dem beantragten Tarif verbunden sind und welche Art der Abwicklung sich nach Abschluss des Verfahrens mutmasslich als praktikabler erweisen wird (DOMINIK DALL’O, in: Christine Boldi/Karin Caviezel [Hrsg.], Gesundheitsrecht im Bereich KVG, 2018, S. 25 - 44, S. 30 m.H. auf die Rechtsprechung). Zulässig ist es auch, dass den Parteien gewisse Nachteile erwachsen, wenn sie dadurch eher zu Ver- tragsverhandlungen gelangen (BRE RKUV 2004 KV 265 2, E. II/9.1). 3.2.2 Die Regierung des Kantons St. Gallen war zum Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen zur Vermeidung von Tariflücken berechtigt. Ebenso war es ihr erlaubt, hierbei einen Arbeitstarif zu erlassen. Auch die dabei ver- wendete Form eines Zeittarifs erweist sich als zulässig (Art. 43 Abs. 2 Bst. a KVG). Dies wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht be- anstandet. 3.2.3 Die Frage der Vergütungspflicht der Beschwerdeführerinnen von Leistungen, die von Personen in Weiterbildung erbracht wurden, ist eine Rechtsfrage. Die Klärung dieser Frage im Beschwerdeverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht würde den Beschwerdeführerinnen zwar zweifels- ohne Zeit und Kosten von Bedeutung ersparen, zumal sie derzeit aufgrund der wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde für diese Leistungen noch keine Vergütungspflicht trifft. Die Verneinung der Vergütungspflicht und infolgedessen die Gutheissung der Beschwerde würde das Tariffestsetzungsverfahren jedoch höchstens im Rahmen eines Teilentscheids beenden. Denn ein allfälliger materieller Entscheid im Be- schwerdeverfahren über den provisorischen Tarif würde vorliegend nur ei- nen einzelnen Aspekt des Tarifs betreffen, vermöchte aber weder eine so- fortige vollständige Verhandlungslösung noch einen definitiven Ersatztarif zu bewirken (vgl. dazu auch Urteile des BVGer C-1235/2018 vom 21. Juni
C-6022/2022 Seite 16 2018 E. 2.1.1, C-6092/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3.3, C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 2, C-124/2012 vom 23. April 2012 E. 3.2.3). Überdies findet im Tarifwesen der Grundsatz des Vertragsprimats Anwen- dung und die Tarifbehörde hat darauf zu achten, dass die Bereitschaft, Ta- rife vertragsautonom zu gestalten erhalten bleibt (vorne E. 3.2.1; Urteil des BVGer C-1235/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.3). Zudem gilt es zu beachten, dass vor der definitiven Tariffestsetzung nach Art. 47 KVG wie auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Kan- tonsregierung bzw. der Bundesrat den Preisüberwacher anhören und be- gründen müssen, wenn sie dessen Empfehlungen nicht folgen (Art. 14 Abs. 1 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG, SR 942.20]; THOMAS EIGENBERGER/CLAUDIO HELMLE, in: Blechta/Colatrel- la/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz, Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetz, 2020 [BSK KVG, BSK KVAG], Vor Art. 43 - 53 KVG N 31). Dies ist im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme nicht vor- gesehen und wegen der Dringlichkeit und beschränkten Dauer der Mass- nahme auch nicht opportun. Wegen des Grundsatzes der Einheit des Ver- fahrens ist es auch im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Ta- rif weder angezeigt noch zulässig, diese Frage zum Prozessgegenstand zu machen. Infolgedessen ist ein definitiver materieller Entscheid über die Vergütungspflicht im Beschwerdeverfahren über einen provisorischen Tarif aus formellen Gründen nicht möglich, womit die Voraussetzungen des im Dienste der Prozessökonomie stehenden Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG eben- falls nicht erfüllt sind (vgl. vorne E. 3.2.1). 3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die von den Beschwerdeführerinnen er- hobenen Einwände weder unter Art. 46 Abs.1 Bst. a noch Bst. b VwVG zu subsumieren sind. Infolgedessen sind die entsprechenden Voraussetzun- gen nicht erfüllt und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang kann auch der Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei zu prüfen ob die betroffenen Spitäler als Beteiligte in das Verfahren aufzu- nehmen und anzuhören seien, offengelassen werden. 4. Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 4.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten (inkl. der Kosten für die Zwischenverfügungen vom 30. Januar 2023 [vgl. Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 8.1]) auf Fr. 3'000.-
C-6022/2022 Seite 17 festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be- schwerdeführerinnen obsiegen im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2023 und unterliegen im Endentscheid. Es rechtfertigt sich da- her, ihnen die Kosten im Umfang von 80%, mithin zu Fr. 2'400.- aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist im Umfang von Fr. 2’400.- zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten zu verwenden. Der Mehrbetrag von Fr. 2’600.- ist den Beschwerdefüh- rerinnen zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG); ihr Anteil von Fr. 300.- ist auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die im Rahmen der Zwischenverfügung vom 30. Januar 2023 ebenfalls unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Ver- fahrenskosten im Umfang von Fr. 300.- zu tragen und der Gerichtskasse innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erstatten. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver- hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Bei teilweisem Ob- siegen ist der Anspruch entsprechend zu reduzieren. Die zu 80% unterlie- genden und zu 20% obsiegenden Beschwerdeführerinnen (vgl. Urteil des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 8.2) haben einen reduzierten Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mangels Kostennote ist diese un- ter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 900.- festzuset- zen. Diese ist von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die teilweise obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auch die anwaltlich vertretene, teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Mangels Kostennote ist diese unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 3'600.- festzusetzen und den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
C-6022/2022 Seite 18 Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs- sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
C-6022/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’000.- werden den Beschwerdeführerinnen im Umfang von Fr. 2’400.- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird im Umfang von Fr. 2’400.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet. Der Mehrbetrag von Fr. 2'600.- wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. Im Umfang von Fr. 300.- werden die Verfahrenskosten der Beschwerde- gegnerin auferlegt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rech- nung zu begleichen. Im Umfang von Fr. 300.- werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 3. Den Beschwerdeführerinnen wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- zugesprochen. Die Beschwerdegegnerin wird im Umfang von Fr. 900.- zur Zahlung an die Beschwerdeführerinnen verpflichtet. Der Beschwerdegegnerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3’600 zugesprochen. Die Beschwerdeführerinnen werden im Umfang von Fr. 3'600.- zur Zahlung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet. Sie haften für diesen Betrag unter sich solidarisch. Der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegne- rin und die Vorinstanz.
C-6022/2022 Seite 20 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
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