B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-6000/2010
U r t e i l v o m 21. M a i 2 0 1 2 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A., (wohnhaft in Serbien) vertreten durch B., Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Juli 2010.
C-6000/2010 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A., serbische Staatsangehörige, geboren 1953, verheiratet, Mutter zweier Kinder und wohnhaft in N./Serbien, stellte am 8. November 2007 über den serbischen Versicherungsträger ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (IV/4 f., 12). Am 17. März 2009 leitete der serbische Versicherungsträger das am 16. Dezember 2008 ausgefüllte Anmeldungsformular YU/CH 4 an die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; Eingang am 31. März 2009). In ihrem Gesuch machte sie geltend, sie habe von 1970 bis 2000 in der Schweiz gearbeitet und sich hier bereits in ärztlicher Behandlung befunden. Sie leide an Bronchialasthma schweren Grades (Asthma seit 30 Jahren bestehend), Bluthochdruck, an Angina pectoris, an einem vergrösserten rechten Ventrikel des Herzens, an Ischias, an einem Lumbalsyndrom und an Sehstörungen (IV/12). Nach ihrer Rückkehr nach Serbien im Mai 2000 habe sie nicht mehr gearbeitet (IV/36, 121). A.b Die IVSTA führte in der Folge Abklärungen zur Erwerbssituation so- wie zur gesundheitlichen Situation der Versicherten durch und nahm ver- schiedene Dokumente zu den Akten (IV/17-129). Gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Rhone (RAD), Dr. C., Spezialist FMH für Allgemeinmedizin, vom 2. Oktober 2009 (IV/131) und 14. Januar 2010 (IV/135), und einen Einkommensvergleich vom 16. Februar 2010 (IV/136), ermittelte sie bei einem monatlichen Vali- deneinkommen von Fr. 4'760.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 3'352.96 unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Leidensabzugs von 20% einen Invaliditätsgrad von 29.56%, gerundet 30%. A.c Mit Vorbescheid vom 4. März 2010 teilte die IVSTA der Versicherten mit, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin vor, jedoch sei ihr eine leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch zu 100% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 30%, welche keinen Rentenanspruch begründe. Das Leistungsbegehren müsste des- halb abgewiesen werden (IV/137). A.d Mit Einsprache vom 20. Mai 2010 rügte A., mit dem Befund der zwischenstaatlichen, internationalen Kommission in O._______ vom 27. Januar 2009 sei vom Vorbescheid abweichend festgestellt worden,
C-6000/2010 Seite 3 dass sie zu 80% arbeitsunfähig sei, und führte detailliert die aktuelle Medikation für ihre Herz-, Asthma- und Rückenbeschwerden an (IV/140). A.e Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 bestätigte die Vorinstanz ihren Vor- bescheid mit gleicher Begründung und wies darauf hin, dass die Ent- scheide ausländischer Versicherungsträger für die schweizerischen Be- hörden nicht bindend seien und sie – entgegen der Annahme der Ver- sicherten – bereits im Besitze des Arztberichtes von Dr. D._______ ge- wesen sei. Eine medizinische Untersuchung in der Schweiz erachte sie nicht als notwendig. B. B.a Am 24. August 2010 (Datum Postaufgabe) erhob A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Sohn B._______, Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 19. Juli 2010 (Beschwerdeverfahren act. 1). B.b Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2010 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine Vollmacht einzureichen, welche innert gesetzter Frist beim Gericht eintraf. Der mit gleichentags versandter Zwischenverfügung erhobene Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- wurde am 22. September 2010 beglichen (act. 2-8). B.c In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 erklärte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des RAD vom 2. Oktober 2009 und 14. Januar 2010, körperlich anstrengende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin seit dem 8. Januar (recte: November) 2007 nicht mehr ausübbar, hingegen leichtere Verweisungstätigkeiten gänzlich, dies auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Herz- und Rückenleiden. Der gestützt darauf ermittelte Invaliditätsgrad von 30% ergebe keinen An- spruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantrage (act. 13). B.d Mit Replik vom 16. Februar 2011 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Vorakten 131 und 135 (RAD-Stellungnahmen) aus dem Recht zu weisen, die medizinischen Akten einem Spezialisten, vorliegend einem Pulmologen, zur Stellungnahme und Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu unterbreiten, eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu einer Begut- achtung in einer Klinik für Lungenkrankheiten in der Schweiz einzu- weisen, zudem seien die der Replik beigefügten Arztberichte erneut Dr.
C-6000/2010 Seite 4 C._______ oder einem Fachspezialisten zur Stellungnahme zu unter- breiten. Ihrer Stellungnahme legte sie weitere Arztberichte von Januar und Februar 2011 bei (act. 15). B.e In ihrer Duplik vom 4. April 2011 hielt die Vorinstanz unter Bezug auf die ergänzende Stellungnahme des RAD Rhone, Dr. C._______, vom 18. März 2011 (IV/145) an ihren Anträgen fest. B.f Am 12. April 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist die Verfügung der IVSTA vom 19. Juli 2010, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen worden ist. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen hat, ist als Adressatin durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Der die Beschwerde unterzeichnende B._______ ist gehörig bevollmächtigt (act. 7). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
C-6000/2010 Seite 5 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und hat dort ihren Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge- schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vor- liegenden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks- republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109. 818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 und BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver- tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in seinem Art. 1 ge- nannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundes- gesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor- schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beantwortet sich die vorliegend interessierende Frage, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). Dabei finden nach den all- gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-recht- lichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 103 V 329 und BGE 130 V 445). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem mass-
C-6000/2010 Seite 6 gebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 19. Juli 2010) eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be- rücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 2.4 Vorliegend finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Ver- fügung vom 19. Juli 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor- schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten- anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
Im Folgenden werden für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache wesentliche Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu ent- wickelte Grundsätze dargestellt. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
C-6000/2010 Seite 7 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben- bereich berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund- heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG). Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V 273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits- möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren andern Be- reichen, in sog. Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459). 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen und der seit dem
C-6000/2010 Seite 8 Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt war. 3.3 Nach dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG hatte ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Hieran hat die 5. IV- Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1 ter IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 nur für Schweizer Bürger und Angehörige von Staaten der EU, denen auch bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausge- richtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Keine derartige Ausnahme gilt für Staatsangehörige von Serbien. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und her- nach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide ge- wesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2009 vom 1. April 2010, E. 5.2, und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008, E. 4. 1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu- sätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge- wesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% in- valid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Vorbehältlich abweichender
C-6000/2010 Seite 9 staatsvertraglicher Regelungen ist bei Personen mit Wohnsitz oder ge- wöhnlichem Aufenthalt im Ausland in diesem Zusammenhang eine Arbeitsunfähigkeit bzw. ein Invaliditätsgrad von 50% gefordert (vgl. Art. 28 Abs. 1 ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Das vorliegend anwendbare Sozial- versicherungsabkommen sieht diesbezüglich keine Ausnahme vor. Zu beachten ist weiter, dass Rentenleistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 ATSG) lediglich für die zwölf der An- meldung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate und die folgende Zeit ausgerichtet werden können. 3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits- leistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.5 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver- sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. 3.5.1 Im Weiteren ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Be- hörden in der Schweiz nicht an die Feststellungen ausländischer Ver- sicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An- spruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch die aus dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
C-6000/2010 Seite 10 3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3.5.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so- fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich- keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be- stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er- gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER, Das Ver- waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b mit Hinweisen). 3.5.4 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der IV- Akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizi- nischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schluss- folgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Be- lange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammen-
C-6000/2010 Seite 11 hänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet werden (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). 3.5.5 Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, wenn sie also den allgemeinen beweisrecht- lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.1, und des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006, E. 2, sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifika- tionen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April E. 3.2.1), denn die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine er- hebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut- achtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein ent- sprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienen- der, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Be- richt visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des BGer I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a). 4. Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben, richtig gewürdigt und das Leistungsbegehren vom 8. November 2007 zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat, was von der Beschwerdeführerin bestritten wird. 4.1 Im Wesentlichen beruht die angefochtene Verfügung auf den Stellungnahmen des RAD (Dr. C.) vom 2. Oktober 2009 (IV/131) und 14. Januar 2010 (IV/135). Im Rahmen der Duplik nahm Dr. C. am 18. März 2011 ergänzend Stellung (IV/145). Ihm lagen zur Beurteilung der medizinischen Situation namentlich die folgenden ärzt- lichen Unterlagen vor:
C-6000/2010 Seite 12 Arztbericht von Dr. E., Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, vom 24. September 1986 (IV/63) Röntgenbericht von Dr. F., Spezialarzt FMH für Röntgen- diagnostik, vom 29. August 1995 (IV/65) Kurzbericht von Dr. G., Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2001 ("Zusammenfassung der Krankengeschichte", IV/79) Austrittsbericht des Spitals in P., Dr. H., Innere Medizin, vom 3. Dezember 2001 (IV/43, grösstenteils unleserlich) Austrittsbericht des Spitals in N., Dr. I., Pneumologie, vom 20. Dezember 2001 (IV/81) Austrittsbericht des Spitals in N., Dres. I._______ und J., Pneumologie, vom 10. März 2005 (IV/88) Beschluss des serbischen Versicherungsträgers in O. vom 1. September 2005 betreffend Abweisung Rentengesuch (IV/37, 89 [vgl. auch IV/30]) Beschluss des serbischen Versicherungsträgers in O._______ vom 15. Mai 2006 betreffend Rentengesuch (IV/93) Austrittsbericht des Spitals in N., Dres. I., Pneumologe, und K., Internist, vom 7. April 2007 (IV/97) Kurzbericht mit Epikrise des Spitals in N. vom 12. August 2007 (IV/113 f.) Austrittsbericht des Spitals in N., Dres. J., Pneumologe, L., Pneumologe, und K., Internist, vom 5. September 2007 (IV/101, 112) Bericht des Spitals in N., Dr. M., vom 10. Oktober 2007 mit Antrag auf Expertise (IV/116) Gutachten von Dr. D., Internist, vom 27. Januar 2009, zuhanden der Invalidenkommission 1. Instanz in O. (IV/121, 129/141 [Übersetzung]) Undatierter Bericht des Spitals in N., Dr. I., Pneumologe (IV/125) Verschiedene spirometrische Analysen (IV/41, 48 f., 52-56, 58, 74, 77 f., 80, 83, 98, 105 f., 111, 115, 118, act. 15.7/8), Elektrokardiogramme (IV/44, 102 f., 109, 117, 119, 127) und Röntgenbilder (40, 85, 92, 94) Kurzbericht des Spitals in N._______ vom 11. Januar 2011 (act. 15.3/4) Kurzbericht des Spitals in N., Dr. L., Pneumologe, vom 25. Januar 2011 (act. 15.5/6) Austrittsbericht des Spitals in N., Dres. J., Pneumologe, L., Pneumologe, und K., Internist, vom 14. Februar 2011 (act. 15.1/2)
4.2 In seinen Stellungnahmen vom 2. Oktober 2009 (IV/131) und 14. Januar 2010 (IV/135) nannte Dr. C._______ keine Hauptdiagnosen, jedoch als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Ateminsuffizienz mit Asthma-Krisen (ICD-10: J96.9) und Lumbalgien
C-6000/2010 Seite 13 (IDC-10: M54.5) sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Bluthochdruck, Vertebralsyndrom, Kopfschmerzen und einen nervösen Zustand mit Schlaflosigkeit. Seit dem 8. November 2007 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse, je- doch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit, unter Beachtung einer Maximallast von 5 kg, des Aus- schlusses schwerer Arbeiten, einer limitierten Marschstrecke, und unter Ausschluss jeglicher anderer Tätigkeiten, die den geringsten physischen Aufwand erforderten. Einer Fortführung der bisherigen Tätigkeit stünden sowohl das Vertebralsyndrom als auch die Ateminsuffizienz, die sich in einem Jahr mit drei Hospitalisierungen wegen Asthma-Krisen geäussert habe, entgegen. Gemäss Expertise von Dr. D._______ vom 27. Januar 2009 habe sich die pulmonale Situation gegenwärtig stabilisiert. Trotz Abwesenheit von Asthma-Krisen bestehe eine Ateminsuffizienz mit wahrscheinlichem Emphysem, die jegliche körperliche Aktivität kontraindiziere. Das Echokardiogramm zeige eine systolische Auswurffraktion, die der unteren Norm entspreche. Da im Lumbalbereich keine defizitären Einschränkungen festzustellen seien, sei die vorgeschlagene Verweistätigkeit (mit wichtigen Einschränkungen) zumutbar, wenn die Empfehlungen der Ärzte strikte eingehalten würden (IV/131). Mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Januar 2010 erklärte er, diese Beurteilung behalte auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit als Verkäuferin als bisherige (letzte) Tätigkeit ihre Gültigkeit (IV/135). 4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet beschwerdeweise diese Würdi- gung und hält fest, dass die zwischenstaatliche internationale Kommis- sion festgehalten habe, sie sei zu 80% arbeitsunfähig (act. 1). Mit Replik vom 16. Februar 2011 weist sie darauf hin, dass der Gutachter, Dr. D., festgehalten habe, das Krankheitsbild habe sich verändert, die Beschwerdeführerin leide an häufigen asthmatischen Anfällen, sie müsse regelmässig inhalieren und Medikamente nehmen, um die Anfälle zu behandeln. Zeitweilig nehme sie die Therapie/Behandlung der ersten Hilfe in Anspruch. Der Gutachter habe auf eine volle Arbeitsunfähigkeit (80%) geschlossen. Die Würdigung des RAD sei verzerrt und unvoll- ständig, auch was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betreffe. Zudem sei keine Gesamtwürdigung erfolgt. Wie den der Replik beigelegten Arzt- berichten entnommen werden könne, attestierten die Ärzte des Spitals für unspezifische Lungenkrankheiten in N., dass die Lungenfunktion (inzwischen) trotz spezifischer Therapie irreversibel sei und jegliche Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werde. Dem Arztbericht vom 11. Januar 2011 wiederum könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
C-6000/2010 Seite 14 zuhause oft Sauerstoff inhaliere und wegen des Lumbalsyndroms zu- hause bleiben müsse. Dr. L._______ habe schliesslich in seinem Bericht vom 25. Januar 2011 ein sehr empfindliches Atemgeräusch mit er- schwertem Auswurf und verlängertem hochtönigem Pfeifen bei der Be- schwerdeführerin festgestellt (act. 15 inkl. Beilagen 1-6). 4.4 Den medizinischen Akten können folgende Diagnosen entnommen werden: 1) die Atemwege betreffend: Asthma bronchiale seit 1985, Status nach Polypektomie [operative Polypen-Entfernung] und Nasenseptum- Deviation im Jahre 1990, Sinusitis maxillaris [Kieferhöhlenentzündung], Ateminsuffizienz; 2) den Kreislauf betreffend: Bluthochdruck, Angina pectoris und Herzinsuffizienz; 3) den Rücken betreffend: Lumbalsyndrom und Lumboischialgie rechts; 4) die Psyche betreffend: nervöser Zustand verbunden mit Schlaflosigkeit bzw. Angor. Nicht im Streit liegen die Aus- wirkungen der in einem Bericht vom 24. September 1986 (IV/63) festge- haltenen Operation nach Mastitis [Entzündung der Brustdrüse] und der während eines Spitalaufenthaltes in P._______ Ende 2001 diagnostizierten Gastritis [Magenschleimhautentzündung] (IV/43). 4.4.1 Hinsichtlich der Atemwegsbeschwerden kann festgehalten werden, dass diese langjährig vorbestehend sind, bereits seit 1985 eine gewisse Schwere aufweisen (vgl. IV/63, 88) und sich seit 2007 deutlich verstärkt haben (vgl. IV/121). Folgende stationäre Aufenthalte der Beschwerde- führerin wegen schwerer Asthma bronchiale und schwerer Atemnot sind aktenkundig: vom 29. November bis 3. Dezember 2001 im Spital in P._______ (IV/43, s. auch IV/88, 116); im Spital für unspezifische Lungenkrankheiten von N._______ vom 5. bis 20. Dezember 2001 (IV/81), vom 18. Februar bis 10. März 2005 (IV/88), vom 28. März bis 7. April 2007 (IV/97) und vom 12. August bis 5. September 2007 (IV/101 und 113 [mit Hinweis, es handle sich um den 5. Aufenthalt in diesem Spital]). Dem Bericht von Dr. M._______ vom 10. Oktober 2007 ist zu entnehmen, dass sich die Situation seit einem Jahr verschlechtert habe und die Beschwerdeführerin sehr häufig an Rückfällen leide und hospitalisiert werden müsse (IV/116, so auch IV/121). Der serbische Gutachter, Dr. D., attestierte ihr am 27. Januar 2009 eine hochgradige Ventilationsstörung mit Hinweis auf eine Lungenhyperinflation und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aktuell und seit 8. November 2007 (IV/121 S. 3). Dr. I. des Spitals N._______ attestierte der Beschwerdeführerin seinerseits eine aufs Minimum reduzierte Arbeitsfähigkeit, diese bestehe nur noch für leichteste, nicht-berufliche Aktivitäten (IV/125). Dr. C._______ führt in seinen Stellungnahmen in
C-6000/2010 Seite 15 Übereinstimmung dazu aus, die Ateminsuffizienz mit einem wahrscheinlichen Emphysem stehe jeglicher physischer Aktivität entgegen (IV/131, 135). Vorliegend nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3) ist im Übrigen der nach dem Datum des angefochtenen Entscheids ausgefertigte Austrittsbericht des Spitals in N._______ betreffend eine stationäre Behandlung vom 4. bis 14. Februar 2011, soweit der Beschwerdeführerin darin eine aktuelle Verschlechterung der Asthmaerkrankung attestiert und erstmals eine COPD [Chronic Obstructive Pulmonary Disease] diagnostiziert wird (act. 15.1/2). Gleiches gilt für die mit der Replik eingereichten beiden Arztberichte vom 11. und 25. Januar 2011, soweit sie den aktuell erhobenen Befund darstellen (act. 15.3-6). Darüber hinausgehend bestätigen diese die bereits aktenkundigen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerde- führerin. Obwohl der begutachtende Arzt des RAD selber eine schwere Er- krankung der Atemwege bestätigt und erklärt, jegliche physische Aktivi- täten seien auszuschliessen, bejaht er – in Abweichung zu den Fach- ärzten in Serbien, die entweder eine Arbeitsfähigkeit klar verneinen oder ergänzend ausführen, die Arbeitsfähigkeit sei auf ein Minimum reduziert und bestehe nur in den leichtesten Tätigkeiten, die Patientin werde als unfähig erachtet, eine berufliche Tätigkeit auszuüben (IV/121, 125) – es bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten. Worin diese Differenz in der Beurteilung besteht, wird von Dr. C._______ nicht substantiiert begründet. Nicht diskutiert wird vom RAD-Arzt auch, dass die Beschwerdeführerin neben mehrerer stationärer Spitalaufenthalte wegen schwerer Rückfälle aktenkundig oft den heimischen Notfalldienst in Anspruch genommen habe, um wiederholten Asthma-Anfällen zu ent- gegnen (IV/116, 121, 125), bei leichtester Anstrengung zuhause Atem- probleme bekomme und begleitend eine Sauerstoff-Therapie durchführe (IV/121 S. 1, act. 15.3/4). Fraglich wird damit, ob sich eine dergestalt eng- maschige Behandlung der schweren Atemwegserkrankung mit einer – wenn auch leichten – ganztägigen Verweistätigkeit vereinbaren lässt. Dr. C._______ hat als mögliche Verweistätigkeiten einzig die Bereiche "enregistrement, classement, archivage" und "distribution de courrier interne, commissionaire" genannt. Ob letzterer Bereich aufgrund der schwerwiegenden Einschränkungen als geeignetes Arbeitsfeld be- zeichnet werden kann, und dies notabene ohne Einschränkungen ganz- tags, ist ernsthaft zu bezweifeln. Unbegründet bleibt auch, weshalb der RAD-Arzt als Datum, ab wann diese Beurteilung gelte, auf den 8. November 2007 (Anmeldungszeitpunkt beim serbischen
C-6000/2010 Seite 16 Versicherungsträger) abstellt. Zwar stimmt dieser Zeitpunkt mit der Aussage des serbischen Gutachters überein, wonach diese Invalidität ab Antragstellung am 8. November 2007 bestehe (IV/121 S. 3), medizinisch begründet ist dieser Zeitpunkt jedoch in Würdigung der Aktenlage nicht. Damit kann sich das Gericht bereits aufgrund der bestätigten schweren Erkrankung der Atemwege nicht der Einschätzung der Vorinstanz an- schliessen, es bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit zu 100% in einer angepassten, leichten Verweistätigkeit. Es kann – auch daher – offenbleiben, ob der RAD-Arzt mit Stellungnahme vom 18. März 2011 zutreffenderweise eine günstige Entwicklung der Atemwegserkrankung zu erkennen vermag, obwohl mit dem neuesten Entlassungsbericht der langjährig behandelnden Fachärzte eine (aktuelle) zusätzliche Verschlechterung der pulmonalen Situation insoweit attestiert wird, als die eingeschränkte Lungenfunktion trotz intensiver Therapie in- zwischen irreversibel sei (IV/145, act. 15.1/2). 4.4.2 Hinsichtlich der kardialen Situation ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 an Angina pectoris und einer Herzinsuffizienz (ICD-10: F50.0) leidet (IV/104.2, 112-114, 116, 121). Während schwereren Anfällen der Atemnot müsse die Beschwerde- führerin wegen Schmerzen in der Brust zusätzlich Nitroglycerin-Kapseln einnehmen (IV/140, act. 15.3/4). Obwohl in den medizinischen Fach- berichten eine Dispnoe wegen Herzinsuffizienz nicht explizit diagnostiziert worden ist, ist den Akten wie erwähnt zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kardialen Situation zusätzlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein scheint. Dr. C._______ erwähnt in seinen beiden Stellungnahmen zwar, die Beschwerdeführerin leide aktuell an einer Anstrengungsdispnoe, hält aber die kardiale Situation mit der Begründung, das Echokardiogramm habe ergeben, dass die systolische Auswurfsfraktion im unteren Bereich der Norm liege, nicht für relevant mit Blick auf mögliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV/131, 135). Dabei ist in der arbeitsmedizinschen Würdigung nicht er- kennbar, ob aufgrund der Interdisziplinarität zwischen Herzinsuffizienz mit Dispnoe-Erscheinungen und der schweren Atemnot infolge schweren Bronchialasthmas auf eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist, weshalb auch diesbezüglich weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich sind. 4.4.3 Zutreffend erscheint jedoch insgesamt die Würdigung des Rücken- leidens und der weiteren Diagnosen. Zwar bestätigen die behandelnden
C-6000/2010 Seite 17 Ärzte vorbestehende Rückenbeschwerden, diagnostiziert werden ein Lumbalsyndrom und eine Lumboischialgie rechts. Den eingereichten Arzt- berichten sind jedoch keine Hinweise auf Diskushernien und Reizungen oder Schädigungen der Nervenwurzeln zu entnehmen, die mit Ein- schränkungen und Ausfällen an den Extremitäten des Bewegungs- apparates einhergehen (IV/65, 79, 95 f., 121). Dr. C._______ hat die Diagnose Vertebralsyndrom in seinen Stellungnahmen unter den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt, jedoch in der Fallbeurteilung jeweils darauf hingewiesen, dass die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse bzw. als Verkäuferin einerseits wegen des Vertebralsyndroms, anderseits wegen der Ateminsuffizienz nicht mehr zu- mutbar sei (IV/131, 135, 141). Ungeachtet dieser in sich wider- sprüchlichen Würdigung, die er mit ergänzender Stellungnahme vom 18. März 2011 korrigiert hat (vgl. IV/145), ist in Anbetracht fehlender radikulärer Auswirkungen aus Sicht des Gerichts und in Übereinstimmung mit der Würdigung durch den RAD-Arzt ("En l'absence de syndrome déficitaire au niveau lombaire") von einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit auszugehen. Ebenfalls als nicht die Arbeitsfähigkeit einschränkend sind der attestierte Bluthochdruck, Kopfschmerzen und ein nervöser Zustand mit Schlaflosig- keit bzw. Angor zu beurteilen, zumal keinem der aktenkundigen Berichte Hinweise auf eine diesbezügliche Erkrankung mit Krankheitswert im inva- lidenversicherungsrechtlichen Sinne zu entnehmen ist. Als Fazit ist festzuhalten, dass die IVSTA hinsichtlich der pneumonalen und kardialen Situation der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich und mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 3.5.3) auf eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Verweistätigkeit geschlossen und gestützt hierauf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30% ermittelt hat. Dies allein rechtfertigt nicht, die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden Stellungnahmen des RAD vom 2. Oktober 2009 und 14. Januar 2010 vollständig aus dem Recht zu weisen, wie dies der Beschwerdeführer replikweise beantragt, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. Die Akten sind jedoch aus den oben genannten Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Aufforderung, im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine bidisziplinäre Begutachtung (Pneumologie, Kardiologie) durchführen zu lassen, anhand derer die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit ergänzend ermittelt wird. Hierbei sind die
C-6000/2010 Seite 18 bisherigen Arztberichte mit Blick auf den Verlauf der Erkrankung mitzuberücksichtigen und der mögliche Versicherungsbeginn zu ermitteln. Gestützt darauf ist der Grad der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nochmals zu ermitteln und ein neuer Rentenentscheid zu fällen. 4.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht von der Einholung eines Gerichtsgutachtens absehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn – wie vorliegend – eine entscheid- wesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4). 5. Die Beschwerde wird somit, soweit darin die Rückweisung an die Vor- instanz zur ergänzenden fachmedizinischen Begutachtung beantragt wird, gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2010 aufgehoben. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung. 6.1 Weder der obsiegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz sind Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7. Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vorliegend nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
C-6000/2010 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 19. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er- wägung 4.5 über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- wird nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
C-6000/2010 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus- setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: