B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5992/2020
Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
gegen
C._______, vertreten durch lic. iur. Franziska Bur Bürgin, Advokatin, Beschwerdegegnerin,
BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Teilliquidation, Neuverlegung der Kosten, Urteil des Bundesgerichts 9C_264/2020 vom 23. November 2020.
C-5992/2020 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die C._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 8. April 2016 die Durchführung einer Teilliquidation (zugleich Totalliquidation des be- troffenen Vorsorgewerks) mit Stichtag per 31. Dezember 2014 beschlos- sen, den massgeblichen Deckungsgrad auf 86,94 % festgesetzt und den Fehlbetrag vollumfänglich (anteilmässig) den Austrittsleistungen von A._______ und B._______ (Beschwerdeführer) belastet hat, wobei sie den Beschwerdeführern den Schutz des Altersguthabens gemäss Art. 15 BVG (SR 831.40) versagt hat, dass die Beschwerdeführer bei der BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht bei- der Basel (nachfolgend: BSABB) am 31. März 2017 ein Überprüfungsbe- gehren gestellt haben mit dem Antrag, der Beschluss der Beschwerdegeg- nerin sei insofern zu ändern, als ihnen das ungekürzte Altersguthaben zu- züglich Zins von 5 % seit dem jeweiligen Austritt aus der Beschwerdegeg- nerin mitzugeben und ein anteilmässiger Anspruch auf den Erlös der Ver- antwortlichkeitsansprüche gegen die ehemaligen Organe der Beschwerde- gegnerin einzuräumen sei, woraufhin die BSABB die Anträge mit Verfü- gung vom 5. Februar 2018 abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern ge- gen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil A-1481/2018 vom 3. März 2020 teilweise – in Bezug auf die Mitgabe der ungekürzten und zu verzinsenden Altersguthaben – gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2018 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Er- wägungen zur Regelung der Einzelheiten der Verzinsung und zur Neuver- legung der Kosten und Entschädigungen an die BSABB zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1), wobei die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 900.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'700.- auferlegt worden sind (Dispositiv-Ziffer 2) und die Beschwerdegegnerin zudem verpflichtet worden ist, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteienschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3), dass die Beschwerdegegnerin dieses Urteil beim Bundesgericht angefoch- ten hat mit dem Antrag, der Entscheid vom 3. März 2020 sei aufzuheben und die Verfügung der BSABB vom 5. Februar 2020 sei zu bestätigen, dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 9C_264/2020 vom 23. November 2020 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist (Dis- positiv-Ziff. 1),
C-5992/2020 Seite 3 dass das Bundesgericht gleichzeitig den Entscheid des Bundesverwal- tungsgerichts vom 3. März 2020 und die Verfügung der BSABB vom 5. Februar 2020, soweit sie die Verzinsung der Austrittsleistungen betref- fen, von Amtes wegen aufgehoben hat mit der Begründung, die Sache sei zum einen (in Bezug auf den Zeitpunkt der Erbringung der teilweise zu Un- recht gekürzten Altersleistungen sowie den Zinsanspruch) von vornherein nicht liquid und folglich deren Behandlung durch das Bundesverwaltungs- gericht auch nicht prozessökonomisch; zum andern gelte es die strikte Zweiteilung der Zuständigkeit und des Verfahrens je nach vorsorgerechtli- chem Gegenstand zu respektieren, weshalb das Bundesverwaltungsge- richt (wie auch die BSABB) hinsichtlich der Verzinsung nicht auf die bei ihm erhobene Beschwerde hätte eintreten dürfen (E. 3.2 und Dispositiv-Ziff. 1), dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteienschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesver- waltungsgericht zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziff. 4), dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folglich insoweit aufgeho- ben worden ist, als darin auch die Mitgabe der Verzinsung der Altersgutha- ben (per 31. Dezember 2014) angeordnet worden ist (vgl. dazu E. 5.4 und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils A-1181/2018), dass die Sache demnach zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigun- gen im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die BSABB zurück- zuweisen ist, dass die Beschwerdeführer folglich weiterhin in Bezug auf die Mitgabe der ungekürzten Altersguthaben, nicht aber hinsichtlich der Verzinsung dieser Guthaben, obsiegen, dass es sich bei diesem Prozessausgang rechtfertigt, die nach wie vor auf Fr. 3'600.- festzusetzenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführern un- ter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 1'350.- und der Beschwerde- gegnerin im Umfang von Fr. 2'250.- aufzuerlegen, wobei der auf die Be- schwerdeführer entfallende Anteil dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 2'150.- den Be- schwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils je hälftig zurückerstatten ist, dass die rechtsvertretenen Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensaus- gang weiterhin Anspruch auf eine reduzierte Parteienschädigung zulasten
C-5992/2020 Seite 4 der Beschwerdegegnerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 VGKE) haben, dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient- schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft (Art. 10 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die rechtsvertretenen Beschwerdeführer im Verfahren A-1481/2018 keine Kostennote eingereicht haben, dass das Gericht die Entschädigung deshalb aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass auch eine teilweise obsiegende Partei Anspruch auf Zusprechung ei- ner – allerdings gekürzten – Entschädigung hat (Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die Parteientschädigung der Beschwerdeführer mit Blick auf die Be- deutung der Streitsache, den Umfang des aus den vorliegenden Akten er- sichtlichen Aufwandes sowie den (aus dem Urteil 9C_264/2020 resultie- renden) Prozessausgang neu auf Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen ist, dass der Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge pra- xisgemäss gegenüber den versicherten Personen (Beschwerdeführer) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zusteht, damit der im Sozial- versicherungsprozess geltende Grundsatz der Kostenfreiheit nicht zu Un- gunsten der oft sozial schwachen Partei seines Gehalts entleert wird (vgl. dazu BGE 126 V 143 E. 4; Urteile des BVGer A-141/2017 und A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 13.1.2; A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 9.2), dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; statt vieler: Urteil des BVGer A-5490/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5992/2020 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts im Ur- teil 9C_264/2020 vom 23. November 2020 zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen an die BSABB zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens A-1481/2018 werden auf Fr. 3'600.- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung im Umfang von Fr. 1'350.- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'250.- aufer- legt. Der auf die Beschwerdeführer entfallende Anteil wird dem im Verfahren A-1481/2018 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.- entnommen. Der auf die Beschwerdegegnerin entfallende Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts- kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Der Restbetrag des durch die Beschwerdeführer einbezahlten Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 2'150.- wird den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils je hälftig zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteienschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskomission BVG (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5992/2020 Seite 6 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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