B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5977/2017
Urteil vom 13. November 2018 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Daniel Riner, Advokatur Notariat, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügungen IVSTA, alle vom 22. September 2017.
C-5977/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer- deführer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Ab
C-5977/2017 Seite 3 tend, die IV-Stelle habe seinen Gesundheitszustand nicht genügend abge- klärt. Nach Aufforderung durch die IV-Stelle, die Eingabe zu verbessern, liess er durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Januar 2017 und vom 15. Februar 2017 neuerlich Einwand erheben (Vorakten 90, 94). B.d Mit drei separaten Verfügungen vom 22. September 2017 sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) ab 1. Juni 2011 bis zum 29. Februar 2012 eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 55%, ab 1. März 2012 bis zum 31. August 2012 eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grades von 100% und ab 1. September 2012 eine halbe Rente wiederum basierend auf einem IV-Grad von 55% zu (Vorakten 101 sowie Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage 2). C. Gegen diese Verfügung(en) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 (BVGer act. 1) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenver- sicherung und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der IV-Grad sei zu gering bemessen, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit liege bei 20%. Die IVSTA habe nicht alle medizinischen Erkenntnisse berücksichtigt. Im Wei- teren sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen. D. Den mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 (BVGer-act. 3) erho- benen Kostenvorschuss von Fr. 800.– leistete der Beschwerdeführer am 21. November 2017 (BVGer-act. 5). E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 (BVGer-act. 8) bean- tragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Stel- lungnahme der IV-Stelle vom 21. Dezember 2017. Unter Bezugnahme auf die medizinische Aktenlage und eine Stellungnahme des RAD vom 8. De- zember 2017 hielt diese an einem IV-Grad von 55% fest (Beilage zu BVGer-act. 7). F. Mit Replik vom 23. Februar 2018 (BVGer-act. 15) hielt der Beschwerde- führer an seinen Beschwerdebegehren fest. Die vom RAD getroffene Ein- schätzung der Restarbeitsfähigkeit entspreche nicht der Realität und stehe im Widerspruch zur Aktenlage.
C-5977/2017 Seite 4 G. Mit Duplik vom 10. April 2018 hielt die Vorinstanz gestützt auf die Stellung- nahme der IV-Stelle C._______ vom 28. März 2018 an ihrer Vernehmlas- sung fest. H. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 (act. 20) teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er beabsichtige, die drei angefochtenen Verfü- gungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da- mit diese den Sachverhalt weiter abkläre und eine neue Verfügung erlasse, was sich im Ergebnis auch zu seinen Ungunsten auswirken könne (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). In diesem Zusammenhang wurde dem Be- schwerdeführer Frist zur Stellungnahme und allfälligem Beschwerderück- zug gegeben. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 erklärte der Beschwer- deführer, er halte an der Beschwerde fest (act. 21). I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweis- mittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu- gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor- instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
C-5977/2017 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sin- ne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 38 Abs. 4 ATSG; Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG) und auch der einverlangte Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton C._______ erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland, wo er noch heute lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurück- geht. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle C._______ zur Entgegen- nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurden die angefoch- tenen Verfügungen vom 22. September 2017 zu Recht von der IVSTA er- lassen. 2. 2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 22. September 2017, mit denen der Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grades von 55% von 1. Juni 2011 bis zum 29. Februar 2012 auf eine halbe IV-Rente festgesetzt und ab 1. September 2012 von einer ganzen auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Das am 29. Oktober 2010 unterschriebene Leistungsbegehren ist am 4. November 2010 bei der kantonalen IV-Stelle eingelangt (Vorakten 1). Die Vorinstanz ging von einem frühest möglichen Anspruchsbeginn ab
C-5977/2017 Seite 6 Bestehen einer abgestuften Rente ab 1. Juni 2011 (vgl. Sachverhalt Bst. B.d hiervor) ausgegangen ist. 2.2 Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen die Verwaltung der ver- sicherten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten wird, dies nicht eine Ein- schränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Be- urteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d m.w.H.). Das Ge- richt hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Auf- hebung der Rente zu prüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes [heute: Bundesgericht] I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab- kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds- staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die ge- stützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abwei- chende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze da- gegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts- ordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach richten sich die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe alleine nach schweizerischem Recht.
C-5977/2017 Seite 7 3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. September 2017) eingetretenen Sachver- halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 22. September 2017 in Kraft standen. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei- nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt, entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats, in dem der Rentenanspruch entsteht, ausbezahlt (Art. 29 Abs. 3 IVG).
C-5977/2017 Seite 8 4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels- rente. 4.4 Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer ab- gestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine ab- gestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteile BGer 8C_269/2015 vom 18. August 2015 E. 3.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.). 4.5 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähig- keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an- spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom- men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau- ern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). 5. 5.1 Die IV-Stelle prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 57 Abs. 3 IVG, Art. 69 Abs. 2 IVV). Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus-
C-5977/2017 Seite 9 setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen dabei ins- besondere die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massge- bende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumut- bare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4). 5.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ- ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be- deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 5.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf- zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel- che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be- funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
C-5977/2017 Seite 10 teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll- ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper- tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach- ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c). 5.6 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49 Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor- liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen- den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas- sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver- sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes, meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in- terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 465 E. 4.6).
C-5977/2017 Seite 11 5.7 Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozial- versicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglich- keit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strik- ten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist in- soweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 50). 6. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands liegen folgende Berichte vor: 6.1 Nach dem Arbeitsunfall vom 5. Dezember 2008 berichtete das Univer- sitätsspital D., Neurochirurgie, über eine Hospitalisation vom 5. bis zum 17. Dezember 2008 (Vorakten 4.45, 4.37 und 4.40 [Nachkontrolle]) zur Behandlung der Verletzungen. Es wurden folgende Diagnosen gestellt: Offenes Schädelhirntrauma mit Mittelgesichts- und Frontobasisfrakturen o Fraktur des Sinus frontalis rechts Vorder- und Hinterwand o Fraktur Os frontale mit Einstrahlung in das Orbitadach rechts o Fraktur mediale Orbitawand rechts o Fraktur Jochbein rechts disloziert Durchspiessungstrauma Hand links zwischen dem 1. und 2. Strahl Nebendiagnose: Arterielle Hypertonie 6.2 Am 14. September 2009 erlitt der Versicherte im Schlaf einen Krampf- anfall, woraufhin er sich zur stationären Behandlung in die Kliniken E. begab (Vorakten 4.19). Eine CT Schädel und ein Neurologi- sches Konsil führten zur Diagnose: symptomatische Epilepsie bei St. n. SHT 6.3 In der Folge gelangten mehrere Berichte des Zentrums Hh._______ zu den Akten
C-5977/2017 Seite 12 o kernspintomographisch 30.08.2010: Kontusionsherd rechts fronto-polar o anamnestisch unter Therapie mit Carbamazepin seit 2/10 anfalls- frei
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C-5977/2017 Seite 14 o Kernspintomographischer Contusionsherd rechts fronto-polar (MRT 31.8.2010) o Symptomatische Epilepsie mit drei Schlaf gebundenen generali- siert tonisch-klonischen Anfällen (posttraumatische Spätepilep- sie) o Anfallsfreiheit seit 15.02.2010 o Unauffäliger EEG-Befund, therapeutischer Medikamentenspiegel unter Carbamazepin Der Versicherte sei seit über einem Jahr anfallsfrei, bis auf die Schulterschmerzen bestünden keine Beeinträchtigungen.
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C-5977/2017 Seite 16 o 1. V. a. chronische Migräne ohne Aura o 2. Posttraumatische symptomatische Epilepsie I. R. D. 3 o 3. Status nach offenem Schädel-Hirntrauma am 5.12.2008 – St. n. Frontobasis-Revision am 5.12.2008 o 4. Arterielle Hypertonie Der Versicherte leide unter permanent drückenden Kopfschmerzen und Epilepsie, seit Januar 2012 sei es zu drei Anfallereignissen ge- kommen, zuletzt unter einer Tagesdosis von 1000mg Levetirace- tam. Es werde eine Dosiserhöhung empfohlen. Aufgrund der Kopf- schmerzproblematik mit zunehmender körperlicher Anstrengung werde ein Therapieversuch mit Topamax empfohlen.
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C-5977/2017 Seite 19 6.8 Am 3. April 2013 (Vorakten 19) nahm der RAD, Dr. T._______, Facharzt für Allgemeinmedizin zur Aktenlage Stellung. Diagnosen:
C-5977/2017 Seite 20 die die neurologischen Beschwerden und geltend gemachten Kopfschmer- zen berücksichtigt, äusserte er sich nicht abschliessend zur Arbeitsfähig- keit. 6.11 Auf der Grundlage der BEFAS-Abklärung erstellte die IV-Stelle am 26. August 2013 einen Abschlussbericht zur Frage der Eingliederungsmass- nahmen. Aufgrund der Verunsicherung in die eigene Leistungsfähigkeit und der daraus resultierenden Blockade im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung werde eine BEFAS durchgeführt. In der BEFAS werde festgehalten, dass zurzeit auch in einer Verweistätigkeit nur eine sehr ge- ringe Arbeitsleistung erzielt werde (ca. 30%), mit einer tendenziellen Ver- schlechterung der Arbeitsleistung im Verlauf der BEFAS. In einer Verweisungstätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit von 30% angege- ben (bei einem Pensum von 60% und 50% Leistungseinschränkung). Jeg- licher Arbeitsversuch führe zu einem erhöhten Pausenbedarf und einem frühzeitigen Abbruch des täglichen Arbeitspensums. Ein Trainingseffekt sei nicht zu beobachten. Es werde eher eine Verschlechterung der Arbeitsfä- higkeit im Verlauf der Abklärung ausgewiesen. 6.12 Auf Empfehlung des RAD gab die IV-Stelle bei Dr. Y._______, Fach- arzt für Neurologie, ein Gutachten in Auftrag. Aus dem Gutachten vom 17. Februar 2014 (Vorakten 49) gehen folgende Diagnosen hervor: Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Zustand nach schwerer Schä- del-Hirn-Verletzung am 5.12.2008 mit unter anderem o Fraktur der Vorder- und Hinterwand des Sinus frontalis rechts, Fraktur des Os frontale mit Einstauchung in das Orbitadach rechts sowie der media- nen Orbitawand auf dieser Seite sowie Fraktur des Jochbeins rechts, post- traumatische Parenchymdefekte fronto-basal rechts (MRI vom 29.11.2011) o symptomatischer Epilepsie o leicht bis mässig ausgeprägten kognitiven Defiziten mit frontalen sowie subcorticalen Hirnfunktionsstörungen o belastungsabhängigen Kopf- und Gesichtsschmerzen als wahrscheinliche Folge der oben erwähnten Verletzungen, möglicherweise in Zusammen- hang sekundärer narbiger Veränderungen nach schweren Gesichtsverlet- zungen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: keine
C-5977/2017 Seite 21 Es empfehle sich eine weitere Abklärung durch ein Zentrum für Hals-Na- sen-Ohrenheilkunde. Aus neurologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Zimmermann wegen der Epilepsie 100%. Weiters seien Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Fähigkeit, neue Inhalte aufzunehmen, sowie auch erhöhten Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit wegen der kognitiven Beeinträchtigungen auf Dauer nicht möglich. Wegen der be- lastungsabhängigen Kopfschmerzen seien keine Arbeiten, welche eine körperliche Belastbarkeit voraussetzten, möglich. In anderen Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 50%. 6.13 Der RAD nahm am 18. Februar 2014 (Vorakten 51) zum Gutachten Stellung und übernahm vollinhaltlich die darin aufgeführten Diagnosen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich wie folgt: Der Beschwerdeführer sei seit Juni 2011 zu 100% in der angestammten Tätigkeit arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50%. Das Belastungsprofil der Verweistätigkeit legte er wie folgt fest: Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Eigen- und Fremdgefährdung (kein Arbeiten auf Leitern/Gerüsten und an gefährlichen Maschinen), ohne hohe Anforderungen an die Kogni- tion und Konzentrationsfähigkeit. 6.14 Am 26. März 2014 (Vorakten 54) äusserte sich der Kreisarzt Dr. Z., Facharzt für Neurologie, zur Aktenlage und lehnte die Kausali- tätsbeurteilung des Gutachters betreffend die Kopfschmerzen ab. 6.15 Im Bericht vom 27. März 2014 (Vorakten 56) des Epilepsiezentrums, Universitätsklinik Aa., hielten Dr. Bb., Facharzt für Neuro- logie, und Dr. Cc., Fachärztin für Neurologie, folgende Diagnosen fest: o Strukturelle Epilepise bei Z. n. offenem Schädelhirntrauma III. Gra- des 2008 (S 06.9) mit nächtlichen bilateral tonisch-klonischen Anfäl- len (G 40.6) mit rezidivierenden Schulterluxationen und fraglichen epigastrischen Phänomenen (G 40.1) sowie o konsekutiven Gedächtnisstörungen (R 41.3) und rezidivierenden schweren Cephalgien (R 51)
Anfallssemiologie: Typ I: Bilateral tonisch-klonische Anfälle (Dauer: ungewiss, bis zu 10 Minuten; zwischen 1x im Vierteljahr bis 1x in 12 Monaten; zuletzt am
C-5977/2017 Seite 22 3. März 2014): stets aus dem Schlaf heraus aufgetretene, initiale To- nisierung mit ausgeprägten, lang andauernden heftigen bilateralen Kloni, stets Zungenbissverletzungen, stets postiktale Myalgien, häu- fige iktale Enuresis, wiederholtes anfallsbedingtes Auftreten von sei- tenwechselnden Schulterluxationen; Typ II: Fragliche epigastrische Auren (Dauer: wenige Sekunden, Fre- quenz: belastungsabhängig, zum Teil täglich) ohne zeitlichen Zusam- menhang zu den Anfällen Typ I, häufig provozierbar durch das Heben schwerer Lasten, heftig plötzlich auftretende Übelkeit mit Würgereiz 2 – 3 x hintereinander, zum Teil begleitet von rechtsseitigen Cephalgien starken Ausmasses. Zur differentialdiagnostischen Abklärung folgte ein stationärer Aufenthalt im Epilepsiezentrum vom 12. bis 20. Juni 2014 (Vorakten 65), bei dem festge- stellt wurde, die Würgattacken seien nicht epileptischer Ursache, es gebe keine Hinweise auf eine koronare Ursache, weshalb die Diagnose offenge- lassen werden müsse. 6.16 Am 17. Juli 2014 (Vorakten 61) berichtete Dr. Dd., Arzt für Neurologie und Psychiatrie über eine Konsultation aufgrund eines erneu- ten nächtlichen tonisch-klonischen Anfall. 6.17 Am 15. August 2014 (Vorakten 61) gelangte ein Bericht des Universi- tätsspitals D., Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik über die Konsultation wegen gleichbleibender permanenter Kopfschmerzen zu den Akten. Die Schmerzen seien von pulsierendem Charakter, wobei es bei körperlicher oder geistiger Belastung zu deutlicher Verstärkung der Schmerzen komme. 6.18 Im Bericht vom 9. September 2014 (Vorakten 61.3) des Instituts Ee._______ des Zentrums Hh._______ hielten Dr. Ff., neuropsy- chologischer Gutachter und Diplom-Psychologe und Dr. Gg., Neu- ropsychologin, folgende Diagnosen fest: o Leichte bis mittelgradige Funktionseinschränkungen; Minderleistungen im Bereich attentionaler und exekutiver Funktionen mit sekundären Ein- schränkungen beim Lernen und freien Spätabruf von unstrukturierter ver- baler oder figuraler Information und der visuo-motorischen Koordination (ICD-10 F07.8).
C-5977/2017 Seite 23 o Im Vordergrund attentionaler und exekutiver Minderleistungen sind psychomotorische Verlangsamung, leichte Einschränkung der Hand- lungsplanung und -strukturierung, diskrete Einschränkung der mentalen Flexibilität bei generativen Anforderungen. Visuell räumliche Merkspanne verkürzt. Schwierigkeiten beim Lernen. Unklar, in welchem Ausmass an- tiepileptische Medikation zum langsamen Arbeitstempo beiträgt; Modula- tion durch Schmerz möglich, jedoch nicht in relevantem Ausmass zu be- obachten. Reduzierte Lesekompetenzen, unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben als Residuen einer kongenitalen Dyslexie (ICD- 10 F81.0). Aus neuropsychologischer Sicht bestehe im angestammten Beruf als Zimmermann in Vorarbeiterfunktion eine Arbeitsfähigkeit von 36%. Bei strukturierten Tätigkeiten ohne Leitungsfunktion eine Restarbeitsfähig- keit von 50%. Die Umschulung sei aufgrund der Beeinträchtigungen erschwert. Die Stimmung sei etwas gedrückt, derzeit bestünden keiner- lei Perspektiven bezüglich der weiteren beruflichen aber auch privaten Laufbahn. Es werde eine Unterstützung bei einer psychologischen/psy- chiatrischen Fachperson empfohlen. 6.19 In der Stellungnahme vom 23. September 2014 (Vorakten 63) hielt der RAD, Dr. T., fest, die versicherungsmedizinische Stellung- nahme (AF 36% angestammte Tätigkeit, 50% angepasste Tätigkeit) sei eine weitgehende Bestätigung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der IV- Stelle. 6.20 Gemäss Bericht von Dr. Cc., Fachärztin für Neurologie, vom 28. April 2015 (Vorakten 69) berichtete der Versicherte, einmal erwacht zu sein und unter Myalgien gelitten zu haben. Wahrscheinlich habe er aus dem Schlaf heraus einen Anfall erlitten. Sie stellte die Diagnosen:
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C-5977/2017 Seite 25 Sicht keine Diagnose gestellt werde. Der Patient sei nachdenklich bezüg- lich seiner Zukunft, aber durch die Arbeit auf dem elterlichen Hof sozial gut eingebunden und beschäftigt. 6.23 Der RAD, Dr. T._______, Arzt für Allgemeine Medizin, nahm zum Dos- sier drei weitere Male Stellung:
C-5977/2017 Seite 26 Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt angenommen werden könne.
7.1 Im vorliegenden Verfahren unstreitig ist, dass für die bisherige Tätigkeit als Zimmermann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Für die Beurtei- lung der Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten hat sich die Vo- rinstanz insbesondere auf das neurologische Gutachten von Dr. Y., die kreisärztliche Untersuchung von Dr. S., Facharzt für Chirurgie, sowie die Stellungnahmen des RAD Dr. T._______, Arzt für Allgemeine Medizin, gestützt. 7.2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist die Frage, ob von Juni 2011 bis Dezember 2011 und danach wiederum ab Juni 2012 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen vom 22. September 2017 auf der Grundlage der medizinischen Berichte auf eine Arbeitsfähig- keit von 50% für Verweistätigkeiten geschlossen werden kann und ob der leidensbedingte Abzug von 5% zu Recht erfolgt ist.
C-5977/2017 Seite 27 7.3 Wie aus der Vernehmlassung hervorgeht, stützte sich der angefoch- tene Entscheid neben dem monodisziplinären Neurologischen Gutachten von Dr. Y._______ und dem kreisärztlichen Untersuchungsergebnis von Dr. S., Facharzt für Chirurgie, massgeblich auf die Einschätzung des RAD Dr. T., Facharzt für Allgemeine Medizin. Aufgabe des RAD ist es, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die me- dizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sach- verhalt zusammenzufassen und zu würdigen (vgl. Urteil BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt- lichen Bericht genügen (vgl. oben E. 5.5 und 5.6). Vorliegend ist zu berück- sichtigen, dass der RAD-Arzt seine Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgegeben hat, sondern lediglich die vorhandenen Be- funde aus versicherungsmedizinischer Sicht würdigte. Stellungnahmen des RAD können – wie Aktengutachten – beweiskräftig sein, sofern ein lü- ckenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. E. 5.6 hiervor; Urteile BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 m.w.H.). Soll im Gerichtsverfahren einzig oder im Wesentlichen gestützt auf eine Aktenbe- urteilung des RAD entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststel- lungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteile BGer 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3 und 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Akten erlaubten, sich ein lückenloses und einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesundheitlichen Be- einträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu ma- chen, und ob die Schlussfolgerungen des RAD nachvollziehbar und schlüssig sind. 7.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere an Beschwerden aufgrund einer posttraumatischen Epilepsie und chroni- scher Kopfschmerzen sowie als Folge der Krampfanfälle an Schulterbe- schwerden leidet. Neu vorgebracht werden auch Leiden des Rückens (LWS-Syndrom) sowie in den ärztlichen Berichten ein Tinnitus, Würgereiz, medikamenteninduzierter Dauerkopfschmerz und eine depressive Verstim- mung. Es liegen mehrere Faktoren vor, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des
C-5977/2017 Seite 28 Beschwerdeführers auswirken. Bei komplexen gesundheitlichen Beein- trächtigungen wie der vorliegenden muss die Einschätzung der Leistungs- fähigkeit grundsätzlich auf einer umfassenden, die Teilergebnisse ver- schiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen. Zweck solcher interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesund- heitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Insbesondere beim Zusammen- wirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen ist es nicht gerechtfertigt, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklä- ren. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Dem medizini- schen Dienst standen für die Aktenbeurteilung zwar zahlreiche fachärztli- che Berichte und Gutachten zur Verfügung; bei diesen handelt es sich al- lerdings, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht um allseitige Einschätzungen, welche das Zusammenwirken der verschiedenen Ge- sundheitsbeeinträchtigungen rechtsgenüglich berücksichtigten. Dr. Y._______ hat seiner Fachdisziplin entsprechend eine neurologische Schätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Doch konnten sich die IVSTA und der RAD in ihrer Beurteilung nicht darauf abstützen, da eine orthopä- dische Sicht auf die funktionellen Einschränkungen fehlt. Im Weiteren ist der Versicherte im Jahr 2013 durch einen Chirurgen kreisärztlich unter- sucht worden. Dr. Z., Neurologe, hat sich zwar in seiner neurolo- gisch-psychiatrischen Beurteilung für die SUVA auch ausserhalb seines Fachgebiets zum Problem der Schulterluxationen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geäussert, diesbezüglich hat er jedoch keine Untersu- chungen durchgeführt und die Auswirkungen der Schulterproblematik nicht näher erläutert. Im Übrigen weist Dr. X., Facharzt für Rheumato- logie und Phsyikalische Medizin in der BEFAS-Abklärung vom 8. August 2013 überzeugend darauf hin, dass die medizinische Bewertung der Leis- tungsfähigkeit aufgrund der offenen versicherungsmedizinischen Frage- stellung in Bezug auf die Kopfschmerzen nicht abgeschlossen werden könne. Dr. Y._______ hat in seinem Gutachten diesbezüglich vorgeschla- gen, die Beurteilung eines HNO-Arztes einzuholen, was bisher noch nicht erfolgt ist. Schliesslich ist zu beachten, dass Dr. X._______ in der Status- erhebung (vgl. Anhang A, Schlussbericht BEFAS) zum Ergebnis kam, die Lendenwirbelsäule sei in allen Achsen frei und indolent beweglich. Auch aus der Untersuchung von Kreisarzt Dr. S._______, auf die sich die Vo- rinstanz und der RAD massgeblich in der Beurteilung der somatischen Be- einträchtigungen stützten, gehen keine Rückenbeschwerden hervor. Hin- gegen weist das medizinische Dossier diesbezüglich auf eine mögliche
C-5977/2017 Seite 29 Statusänderung hin, da die behandelnde Neurologin, Dr. Cc., seit 28. August 2015 in ihrer Diagnosestellung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass nunmehr ein LWS-Syndrom vorliege. Im Weiteren stellte sie auch neu ab 26. April 2016 einen medikamenteninduzierten Dauerkopfschmerz fest. Wie diese Entwicklungen, wie auch der von ihr diagnostizierte Tinnitus aurum, versicherungsmedizinisch zu beurteilen sind, geht aus den Unter- lagen der IVSTA nicht hervor. Schliesslich weisen verschiedenste Arztbe- richte auf das Vorliegen depressiver Symptome hin. In der psychiatrischen Untersuchung der SUVA vom 12. Mai 2016 wurde festgehalten, dass aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Diagnose gestellt werde, worauf sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung stützte. Aus dem Querschnittsbe- richt geht jedoch nicht hervor, ob die depressive Verstimmung nun remittiert sei. Das Dossier weist einen phasenweisen Verlauf auf, zumal die behan- delnde Neurologin am 15. Juni 2016 wiederum eine reaktive depressive Verstimmtheit diagnostizierte. In Bezug auf den somatischen Status ist schliesslich auch nicht klar, ob dem RAD sämtliche medizinische Unterla- gen vorgelegt wurden, zumal er in der Stellungnahme vom 3. April 2013 davon ausgeht, der Versicherte sei zweimal an den Schultern operiert wor- den, und auf die damals von ihm getroffene versicherungsmedizinische Einschätzung in späteren Stellungnahmen Bezug nahm, obwohl dies im Widerspruch zur medizinischen Aktenlage stand (vier Operationen). Auch weisen die versicherungsmedizinischen Würdigungen des RAD Unsicher- heiten auf. Zunächst ging er von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, seit dem neuropsychologischen Bericht des H.h. vom 9. September 2014 (vgl. E. 6.18 hiervor) gab er an, eine 36%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätige die bishe- rige Einschätzung, von der er im späteren Verlauf wieder abgerückt ist (vgl. Beilage zur Vernehmlassung: „unzweifelhaft liege eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit vor“). In den Akten befindet sich damit keine rechtsgenügliche po- lydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers, auf die sich der RAD hätte stützen können. 7.5 Aus den genannten Gründen kann nicht auf die Einschätzung des RAD sowie auf das monodisziplinäre Gutachten von Dr. Y._______ abgestellt werden. Zwar entspricht das Gutachten den rechtlichen Vorgaben an einen beweiswertigen Arztbericht (vgl. E. 5.4 hiervor), doch reicht die monodis- ziplinäre Sicht nicht aus, allseitige Einschätzungen über die Arbeitsfähig- keit zu erhalten. Auch die übrigen ärztlichen Berichte und kreisärztlichen Untersuchungen enthalten keine sämtliche Leiden berücksichtigende, den Beweisanforderungen genügende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit. Daher lässt sich
C-5977/2017 Seite 30 der Invaliditätsgrad aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht mit der Einholung eines monodisziplinären Gutachtens und einer Aktenbeurteilung des RAD begnügen dürfen, sondern hätte mit Blick auf die unklare Akten- lage weitere Abklärungen tätigen müssen. 7.6 Zu prüfen ist im Weiteren die Frage des umstrittenen leidensbedingten Abzugs im Rahmen der Berechnung des Invalideneinkommens. 7.6.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne aus invalidi- tätsfremden Gründen herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönli- chen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate- gorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25%, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75 E. 5). Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern dann er- folgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versi- cherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 134 V 322 E. 5.2). 7.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob der Entscheid, den die IV- STA nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässi- gerweise anders hätte ausfallen müssen. Bei der Überprüfung des gesamt- haft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver- waltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6). 7.6.3 Die Vorinstanz gewährte einen Abzug von 5%, da der Beschwerde- führer nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen könne. Die Gewährung des Abzugs aufgrund der lohnmindernden Auswirkung der Teilzeitarbeit bei Männern ist an sich nicht zu beanstanden. In der Festsetzung und Begrün- dung des leidensbedingten Abzugs fehlt aber noch eine Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer unter Epilepsie leidet, was sich laut bundesge- richtlicher Rechtsprechung zusätzlich lohnmindernd auswirken kann, da
C-5977/2017 Seite 31 die betroffenen Personen nach den erlittenen Krampfanfällen häufig aus- fallen können, was sich lohnmindernd auswirken könne (vgl. BGer 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011). Im vorliegenden Fall ist bei der Fest- setzung des leidensbedingten Abzugs zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer, der zwei bis viermal jährlich Krampfanfälle erleidet, am darauffolgenden Tag durch Myalgien beeinträchtigt ist und in der Folgezeit häufig ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen muss, unter anderem, weil er sich an seinen Gelenken verletzt hat, wobei dies in der Vergangenheit je- weils zu längeren Ausfällen geführt hat. 8. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfah- ren infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizini- schen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) entscheidwe- sentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben sind. Da bisher noch keine polydisziplinäre, sämtliche Leiden umfassende Untersuchung und allseitige Einschätzung der medizinischen Arbeitsfähigkeit des Beschwer- deführers vorgenommen wurde, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist folglich insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztbe- richte sowie Beizug weiterer verfügbarer medizinischer Unterlagen eine fachärztliche, polydisziplinäre Begutachtung des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeits- fähigkeit in der Schweiz vorzunehmen. Je nach Diagnosestellung (Lenden- wirbelsyndrom; psychische Leiden) wird allenfalls die Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 und die mit BGE 143 V 418 jüngst geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts, gemäss wel- cher sämtliche psychische Leiden zu berücksichtigen sind, damit eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren möglich sein wird. Anschliessend hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der obi- gen Ausführungen zum leidensbedingten Abzug einen Einkommensver- gleich durchzuführen und neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8.2 Die vorzunehmende Rückweisung beinhaltet die Gefahr einer reforma- tio in peius, da die von der Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen zugesprochenen abgestuften Renten in Frage gestellt werden (vgl. BGE
C-5977/2017 Seite 32 137 V 314 E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer wurde daher vorgängig das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 erklärte er, an der Beschwerde festhalten zu wollen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137 V 210 E. 7.1), sind im vorliegenden Fall dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Ver- fahrenskostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat An- spruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit der eingereichten Honorarnote vom 30. Oktober 2018 (vgl. BVGer-act. 21) für die Zeit vom 17. Januar 2017 bis zum 30. Oktober 2018 einen anwaltlichen Aufwand von 22,5 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 500.40 (864 Fotokopien à Fr. 0.50 und Kosten für Porti Telefonate von Fr. 68.40), zu- züglich Mehrwertsteuer von Fr. 484.-, also insgesamt Fr. 6‘609.40.- gel- tend.
Mit Blick auf den notwendigen Aufwand ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass lediglich der Aufwand seit dem 19. Oktober 2017("Ak- tenstudium, Ausarbeitung Beschwerde“ ) zu berücksichtigen ist. Der vor diesem Datum angefallene Aufwand von 6,9 Stunden ist nicht dem Be- schwerdeverfahren zuzurechnen und daher vorliegend nicht zu entschädi- gen.
Zu prüfen bleibt, ob der nach diesen Abzügen übrig gebliebene Aufwand von 15,6 Stunden als notwendig zu betrachten und demzufolge vollum- fänglich zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen folgende Rechtsschriften ausarbeiten und ein- reichen lassen: Beschwerde (9 Textseiten), Replik (8 Textseiten), Stellung- nahme zur beabsichtigten Rückweisung (1 Textseite). Mit Blick auf diese
C-5977/2017 Seite 33 Eingaben und die weiteren deklarierten Aufwendungen, namentlich Akten- studium, Besprechungen und Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, erweist sich der dafür geltend gemachte Aufwand von 15,6 Stunden als zu hoch. Immerhin vertrat der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren, weshalb Kenntnis der Sach- und Rechtslage gröss- tenteils vorausgesetzt werden darf. Unter Berücksichtigung der obgenann- ten Umstände, mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversi- cherungsrecht geltende Untersuchungsmaxime ist ein Aufwand von 10 Stunden als angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Der geltend ge- machte Stundenansatz von Fr. 250.- entspricht dem in der Regel vom Bun- desverwaltungsgericht für Parteientschädigungen in Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung anerkannten Stundenansatz und ist daher nicht zu beanstanden. Die geltend gemachten Auslagen, bestehend aus Tele- fonkosten und Kopien, sind zwar ebenfalls seit dem 19. Oktober 2017 zu berücksichtigen, doch sind sie mangels zeitlich detaillierten Angaben vor dieser Zeit nicht zu korrigieren, da sie gemäss den Vorgaben von Art. 11 Abs. 1 und 4 VGKE ausgewiesen sind. Nicht zu berücksichtigen ist schliesslich die geltend gemachte Mehrwertsteuer von Fr. 484.-, da für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Mehr- wertsteuer geschuldet und somit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Dem Beschwerdeführer ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘000.40 (10 Stunden à Fr. 250.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 500.40) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
C-5977/2017 Seite 34 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfü- gungen vom 22. September 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3‘000.40 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahla- dresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-5977/2017 Seite 35 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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