B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5963/2016
Urteil vom 3. April 2017 Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Berufliche Eingliederungsmassnahmen; Verfügung vom 7. September 2016.
C-5963/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren am (...) 1957, Staatsangehöriger Deutschlands, war von 1989 bis 1999 und wiede- rum ab 2007 in seiner Eigenschaft als Grenzgänger als Oberflächenvered- ler bei B._______ [Firma] erwerbstätig (Vorakten [im Folgenden: IV-act.] 56, 74). B. B.a Am 24. Juni 2014 (IV-act. 74-76) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zufolge Krankheit zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. B.b Vom 3. August 2015 bis zum 31. Oktober 2015 durchlief er ein Belast- barkeitstraining bei der D._______ [Anbieter geschützter Arbeitsplätze] (IV- act. 43-45, 48-49, 51-53). Im Anschluss begann er am 1. November 2015 bei derselben Institution mit einem Aufbautraining, welches per 31. Januar 2016 infolge Krankschreibung ab 11. Januar 2016 abgebrochen wurde (IV- act. 27, 31, 34, 36, 40-42). B.c Am 7. Juni 2016 (IV-act. 21) teilte der Versicherte der IV-Stelle unter anderem mit, er sei seit dem 1. Februar 2016 in Deutschland arbeitslos gemeldet. B.d Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2016 (IV-act. 20) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, der Auftrag für berufliche Eingliederungsmassnahmen werde abgeschlossen. B.e Am 7. September 2016 (IV-act. 7) erliess die IVSTA eine dem Vorbe- scheid entsprechende Verfügung. C. Mit als „vorsorgliche Beschwerde“ bezeichneter Eingabe gelangte der Be- schwerdeführer am 24. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er habe sich gezwungenermassen bei der Arbeitslo- senversicherung angemeldet und sei finanziell ruiniert (act. im Beschwer- deverfahren [nachfolgend: act.] 1). Auf gerichtliche Aufforderung vom 14. Oktober 2016 hin (act. 3), reichte er am 1. November 2016 (act. 4) eine Beschwerdeverbesserung sowie das
C-5963/2016 Seite 3 ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein. Bean- tragt wird das Fortbestehen des Anspruchs auf Leistungen der Invaliden- versicherung (insb. Hilfsmittel, Taggelder, Rente) respektive die Wiederauf- nahme der Integrationsmassnahmen rückwirkend zum 1. Februar 2016. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bescheide des Landratsamts E._______ vom 29. August 2014 und vom 24. Oktober 2016 betreffend das Vorliegen der Schwerbehinderteneigen- schaft, ein Kündigungsschreiben der B._______ vom 9. Juni 2015, eine Aufstellung des Krankheits- und Eingliederungsverlaufs, Unterlagen im Zu- sammenhang mit der Integrationsmassnahme bei der D._______ (zwei Zielvereinbarungen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 11. und 18. Januar 2016, Schreiben vom 4. Februar 2016, Arbeitszeugnis vom 18. Feb- ruar 2016), Auszüge aus Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV, sowie Belege betreffend seine finanzielle Lage zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsge- richt das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 (act. 9) unter Verweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 12. De- zember 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an- fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
C-5963/2016 Seite 4 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In- validenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. d bis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversiche- rungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Im Folgenden sind die im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechts- grundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins- besondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt
C-5963/2016 Seite 5 darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 IVG haben Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50% im Sinne von Art. 6 ATSG arbeitsunfä- hig sind, Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18d IVG) geschaf- fen werden können. Als Massnahme beruflicher Art kann die Invalidenver- sicherung insbesondere einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tat- sächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). 4. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind die Rechtsverhältnisse, welche – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerde- begehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bilden. Der Be- schwerdeführer beantragt das Fortbestehen des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung (insb. Hilfsmittel, Taggelder und Rente) sowie die Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen rückwirkend zum 1. Februar 2016. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Einstel- lung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Im vorliegenden Verfah- ren zu prüfen ist daher lediglich die Rechtmässigkeit der Einstellung der Eingliederungsmassnahmen. Über den Anspruch auf Zusprechung einer Rente wird die IVSTA mit separater Verfügung entscheiden. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe mit E-Mail vom 7. Juni 2016 mitgeteilt, dass er seit dem 1. Februar 2016 in Deutschland bei der Arbeitslosenver- sicherung angemeldet sei. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz erlösche beim Bezug von Leistungen (nicht nur Geldleis- tungen) der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes.
C-5963/2016 Seite 6 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet diesen Ausführungen insbesondere, er habe sich gezwungenermassen bei der Arbeitslosenversicherung ange- meldet, da das Aufbautraining bei der D._______ zufolge Krankheit vorzei- tig habe abgebrochen werden müssen. Seitens der IV-Stelle sei ihm gera- ten worden, sich beim deutschen Sozialamt zu melden, welcher Weg nur über das Arbeitsamt möglich gewesen sei. Dort sei geprüft worden, welche Tätigkeiten er noch verrichten könne und wie hoch seine Teilnahme am Arbeitsmarkt sei. 4.3 Vernehmlassend machte die IVSTA unter Bezugnahme auf eine Stel- lungnahme der IV-Stelle insbesondere geltend, schweizerische Staatsan- gehörige oder Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeit- nehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schwei- zerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge eines Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gälten in Bezug auf den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als versichert. Der Nachversicherungsschutz ende beim Bezug einer IV-Rente, bei abge- schlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Dazu wurde auf das Kreis- schreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL), verwiesen (abrufbar auf der Homepage des Bundesamts für So- zialversicherungen [BSV] unter <https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/ documents/view/1181/lang:deu/category:23>, Stand 4. April 2016, Rz. 1011 f.). Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen seien abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer in Deutschland bei der Arbeitslosen- versicherung angemeldet sei. Damit habe der Nachversicherungsschutz geendet. 5. 5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind die Verfügungen der Versicherungs- träger zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll ent- sprechen (vgl. auch Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Sie muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist äusserst knapp aus- gefallen, nennt jedoch die wesentliche Überlegung, von der sie sich leiten
C-5963/2016 Seite 7 liess, nämlich die Tatsache des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosen- versicherung durch den Beschwerdeführer. Soweit darin eine Gehörsver- letzung zu erkennen wäre, kann sie als im Beschwerdeverfahren mit der Vernehmlassung – mit der die Begründung unter Verweis auf die KSBIL ergänzt wurde – geheilt gelten, zumal der Beschwerdeführer anschlies- send Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme erhielt und sich darin um- fassend zum vorinstanzlichen Entscheid sowie der Vernehmlassung hätte äussern können, worauf er indes verzichtete. Eine sachgerechte Anfech- tung war mithin möglich (vgl. zur Begründungsdichte etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2016 vom 10. Februar 2017, E. 5.2 mit Hinwei- sen).
5.3 5.3.1 Gemäss FZA, Anhang II, Abschnitt A, Ziff. 1, Bst. i, Ziff. 8 gilt ein Ar- beitnehmer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvor- schriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbs- tätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V 53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungs- massnahmen vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet dem- nach spätestens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufge- nommen wird, oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E. 6.4.1). 5.3.2 Das KSBIL gehört zu den Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen. Sie sind wohl für die Verwaltung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwen- dung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf- sichtsbehörde. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksich- tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn
C-5963/2016 Seite 8 diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar- stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Wei- sungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rech- nung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2, 132 V 121 E. 4.4). Vorliegend bleibt für das Bundesverwaltungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, von Rz. 1011 KSBIL abzuweichen, denn diese Bestimmung stellt eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend die Folgen des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes bei gleich- zeitiger Geltendmachung von Ansprüchen aus der Schweizerischen Inva- lidenversicherung dar (vgl. vorstehend E. 5.3.1 und nachfolgend E. 5.3.3). 5.3.3 Der bis 31. März 2012 in Kraft gewesene Art. 12 Abs. 2 der Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 statuierte, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozialversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wo- nach diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder ent- zogen werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berech- tigten Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leis- tungen eines anderen Mitgliedstaates handle. Dieses Verbot des Zusam- mentreffens von Leistungen wurde auch in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 in Art. 10 normiert. Da weder die Verordnung 1408/71 noch die Verordnung 883/2004 hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosen- versicherung eine anders lautende Regel enthalten, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung verdrängt, auch in der vorliegenden Konstella- tion anwendbar. Dies hat auch das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestä- tigt. In diesem Entscheid wurde erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks zwischen Wiedereingliederungsmassnahmen der Arbeitslosenversiche- rung und beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV zweifels- frei eine Gleichartigkeit besteht (E. 6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts – respektive gemäss den gesetzlichen Bestimmun- gen des Aufenthaltsstaates nach Inkrafttreten des FZA – die gleichzeitige Zusprache von beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der IV und Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von Arbeitslosen, welche sich beim zuständigen Amt des Aufent- haltsortes zur Verfügung zu stellen haben. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass die Eingliederungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Aufenthaltsort/Wohnort am grössten sind (BGE 132 V 53 E. 6.5 und 7.3, vgl. auch BGE 133 V 137 E. 7).
C-5963/2016 Seite 9 5.3.4 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wäh- rend des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen in Deutschland keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV hat. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die ihn zur Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bewogen haben. Da der schweizerische Nach- versicherungsschutz gemäss Rz. 1011.2 KSBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwer- deführer – solange er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Deutschland bei- behält – auch nach allfälliger Einstellung der deutschen Arbeitslosenversi- cherungsleistungen keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungs- massnahmen der IV (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-7302/2013 vom 5. März 2015 E. 4 und 5). Da der Beschwerdeführer vorliegend seit dem 1. Februar 2016 bei der deutschen Arbeitslosenversicherung angemeldet ist, führt der Antrag auf rückwirkende Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen (per 1. Feb- ruar 2016) zu keinen anderen Schlüssen. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergeb- nis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Er- hebung ist jedoch angesichts des am 1. Dezember 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzich- ten. 6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv: nächste Seite)
C-5963/2016 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Simona Risi
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).