B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-596/2014
Urteil vom 4. Juni 2015 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. Dezember 2013.
C-596/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der in seiner Heimat wohnhafte, verheiratete, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde (...) 1953 geboren (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 1 und 19). In den Jahren 1971 bis 2007 leistete er während insgesamt 400 Monaten Beiträge an die schwei- zerische Invalidenversicherung (IV; act. 11 und 57, Seite 3 ff.). Er war in der Schweiz zuletzt als Mitarbeiter in einer Giesserei angestellt (act. 9 und 10). Grund für die Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit per 30. April 2007 war die Rückkehr nach Spanien (act. 10, Seite 9; act. 15, Seite 3). Mit Eingabe vom 28. März 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer Invalidenrente an (act. 1 bis 5). B. Mit Schreiben vom 18. November 2011 (act. 24) zeigte Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde der Vorinstanz unter Beilage einer Prozess- und Inkassovollmacht (act. 20) an, dass er und Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger in der Rentenangelegenheit die Interessen des Beschwer- deführers gegenüber der schweizerischen Invalidenversicherung vertreten würden. Mit dem Schreiben wurden ein Laborbericht (act. 23), ein radiolo- gischer Bericht (act. 22), ein vom Beschwerdeführer ausgefüllter und un- terzeichneter Fragebogen (act. 21, Seite 1 ff.) sowie eine Bescheinigung des letzten Arbeitgebers in der Schweiz (act. 21, Seite 6 f.) eingereicht. C. In der ersten Stellungnahme vom 17. Dezember 2011 (act. 25) notierte der medizinische Dienst der Vorinstanz als Diagnose, die mit einer Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit einhergeht, einen Status nach Episoden von Desorientiertheit bei leichter cortikaler zerebraler Atrophie. Unter den Diag- nosen, die nicht mit einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einherge- hen, wurden eine hyperchrome Anämie bei Folsäuremangel, eine chroni- sche Hepatopathie bei Lebersteatose und möglicher Hämochromatose und eine ängstlich-depressive Störung genannt. Die Frage nach dem ver- bleibenden Leistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit und einer adaptierten Tätigkeit konnte vom medizinischen Dienst nicht beantwortet werden. Er verlangte daher detaillierte Berichte eines Neurologen und ei- nes Hepatologen mit Angaben zu Anamnese, Status, funktionellen Defizi- ten, aktueller Therapie und Prognose (act. 25, Seite 4).
C-596/2014 Seite 3 D. Aufgrund der ergänzten Aktenlage (vgl. act. 29 bis 33) nannte der medizi- nische Dienst der Vorinstanz in der zweiten Stellungnahme vom 30. Juni 2012 (act. 37) als Hauptdiagnose einen Äthylabusus mit Zeichen einer Po- lyneuropathie (periphere Sensibilitätsstörungen und Muskelschwäche) und mit Zeichen von leichten kognitiven Einschränkungen (Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit wurden ein Nikotinabusus, ein Status nach einer Patella-frak- tur (ungefähr im Jahr 1985) und eine ängstlich-depressive Störung er- wähnt. Der medizinische Dienst hielt weiter fest, es bestehe ein langjähri- ger und schwerer Alkoholmissbrauch. Dieser Missbrauch habe mittlerweile zu neurologischen Symptomen wie Vergesslichkeit, Gefühlsstörungen an Händen und Füssen und einer gewissen Muskelschwäche geführt. Der Be- schwerdeführer sei seit dem Jahr 2011 unter dem Medikament Naltrexon abstinent, was zu einer Normalisierung der Laborwerte geführt habe. In der zuletzt ausgeübten, körperlich anstrengenden Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Giesserei sei er nicht mehr in einem relevanten Ausmass arbeitsfähig (Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit 22. Februar 2012). Eine körperlich leichte und intellektuell anspruchslose Tätigkeit sei hingegen vollzeitig zumutbar (Arbeitsunfähigkeit von 0 % seit 22. Februar 2012). Als funktionelle Ein- schränkung hielt der medizinische Dienst fest, es sei ein volles Arbeitspen- sum mit einem gewöhnlichen Pausenbedarf möglich. Es seien sitzende o- der wechselbelastende Tätigkeiten mit gelegentlichem Tragen von Lasten bis zu 10 Kilogramm zumutbar. Schwere und intellektuell anspruchsvolle Arbeiten sowie lange Gehstrecken seien zu vermeiden. E. Gestützt auf die Einschätzung des medizinischen Dienstes ermittelte die Vorinstanz im August 2012 den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers (act. 38). Sie ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer im Ge- sundheitsfall weiterhin als Mitarbeiter in einer Giesserei erwerbstätig wäre. Das Valideneinkommen leitete sie daher aus dem tatsächlich erzielten Ver- dienst im Jahr 2006 her. Für das Invalideneinkommen stellte die Vorinstanz auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 20 % gewährte. Im Ergebnis resultierte eine krankheitsbedingte Erwerbseinbusse von 41 %. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 20. August 2012 (act. 39) und am 13. März 2013 (act. 50) sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 eine Viertelsrente zu (act. 57).
C-596/2014 Seite 4 F. Dagegen liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger am 21. Januar 2014 (Datum der Registrierung beim Ge- richt im spanischen X._______) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt (BVGer) erheben (BVGer act. 1). Er beantragte entweder eine höhere Invalidenrente oder eine polydisziplinäre, medizinische Abklärung in der Schweiz. Mit Schreiben vom 7. April 2014 wiederholte er diesen Antrag und wies auf die ungenügende Abklärung des Sachverhalts durch die Vo- rinstanz hin (BVGer act. 9). G. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer act. 18). Sie führte im Wesentlichen aus, der medizinische Dienst habe aufgrund der Aktenlage in körperlich schwe- ren Tätigkeiten, wie sie vom Beschwerdeführer ausgeübt worden seien, eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % festgestellt. Für körperlich leichte und geistig wenig anspruchsvolle Tätigkeiten bestehe hingegen noch eine volle Arbeitsfähigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts würden Suchterkrankungen für sich allein betrachtet noch keine Invalidität begründen. Der spanische Versicherungsträger habe das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers nach einer Begutachtung abgewiesen. H. Mit Replik vom 12. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere medi- zinische Unterlagen ein (BVGer act. 20; deutsche Übersetzung der Arztbe- richte in BVGer act. 24). Er zählte unter Bezugnahme auf diese Unterlagen diverse medizinische Diagnosen auf und machte sinngemäss geltend, die Suchterkrankung wirke sich im vorliegenden Fall invalidisierend aus. Die Aufwendungen für die beiden privat veranlassten Gutachten seien bei der Bestimmung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. I. Mit Duplik vom 7. August 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des medizinischen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen sei (BVGer act. 26). Der me- dizinische Dienst führte in der Stellungnahme vom 1. August 2014 im We- sentlichen aus, den vorgelegten Dokumenten seien verschiedene degene- rative Veränderungen am Bewegungsapparat zu entnehmen. Bezüglich Ausmass und Relevanz der durch den Alkoholmissbrauch verursachten neurologischen und kognitiven Einschränkungen bestehe keine Klarheit.
C-596/2014 Seite 5 Daher sei der Beschwerdeführer in der Schweiz medizinisch, rheumatolo- gisch und neurologisch zu untersuchen (BVGer act. 26, Beilage). J. Mit Triplik vom 8. September 2014 begrüsste der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Duplik (BVGer act. 28). Unter dem Vorbehalt, dass ein Facharzt der Orthopädie sowie ein Facharzt der Neurologie beigezogen werde, stimmte er dem vorinstanzlichen Rückweisungsantrag zur Durch- führung einer bidisziplinären Begutachtung zu. K. Mit Quadruplik vom 25. September 2014 teilte die Vorinstanz mit, der ärzt- liche Dienst habe eine internistische, rheumatologische und neurologische Begutachtung empfohlen (BVGer act. 31). Rechtssprechungsgemäss sei ein Rheumatologe genauso gut wie ein Orthopäde in der Lage, die funkti- onellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparats einzuschätzen. L. Aufgrund der in Erwägung gezogenen Rückweisung der Streitsache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz gab der Instruktionsrichter mit Verfü- gung vom 31. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer mit Blick auf eine all- fällige Verschlechterung der vorprozessualen Position Gelegenheit, die Be- schwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (BVGer act. 33). Mit Schreiben vom 27. November 2014 (BVGer act. 34) hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest, wobei er die vom Instruktionsrichter in Erwägung ge- zogene Rückweisung der Streitsache zur Durchführung der erforderlichen medizinischen Sachverhaltsabklärungen befürwortete. Er führte unter Bei- lage von Unterlagen betreffend Arbeitsvermittlung weiter aus, er sei von der Vorinstanz zu Recht als Erwerbstätiger eingestuft worden, weshalb sein Invaliditätsgrad mit einem Einkommensvergleich zu bestimmen sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Schlussbemerkungen (BVGer act. 37). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-596/2014 Seite 6 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus- nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung vom 10. Dezember 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal- tungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür- diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 10. Dezember 2013 (BVGer act. 1, Beilage 1). Die Zustellung der Verfügung erfolgte nach der unwider- sprochen gebliebenen Angabe des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh- rers am 30. Dezember 2013. Das Gericht im spanischen X._______ re- gistrierte den Eingang der Beschwerdeschrift, die auf den 17. Januar 2014 datiert wurde, am 21. Januar 2014. Beim Bundesverwaltungsgericht ging die Beschwerdeschrift am 5. Februar 2014 ein (BVGer act. 1). Nach Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si- cherheit (SR 0.831.109.268.1), die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, können Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitglied- staats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entspre- chenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechen- den Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem
C-596/2014 Seite 7 Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Ge- richte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittel- bar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mit- gliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Trä- ger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zustän- digen Träger oder dem zuständigen Gericht. Unter Berücksichtigung von Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004 wurde die Beschwerde fristge- recht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung der angefochtenen Ver- fügung eingereicht (Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterschrieben. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 1, Beilage 1) wurde beigelegt. Eine Vollmacht für den Rechtsvertreter liegt in den Akten (BVGer act. 1, Beilage 2). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 400.- vollständig und rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 12 und 17), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes voraus- zuschicken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be- sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial- versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmun- gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26 bis und 28 - 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbe- stimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-596/2014 Seite 8 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh- ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog- nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit- gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat- sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä- rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000). 3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der angefochtenen Verfügung darzu- stellen.
C-596/2014 Seite 9 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die spanische Staatsbürgerschaft und wohnt in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getre- tene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer- seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügig- keit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmun- gen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Über- einkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Frei- zügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilatera- len Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbeson- dere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewähr- leisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsange- hörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 3.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (10. Dezember 2013) finden vor- liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso- nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an- deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts- vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa- tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si- cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit,
C-596/2014 Seite 10 die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver- ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech- tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an- zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/ 2004). Die Bestim- mung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts- vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts- wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. De- zember 2013 in Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesondere um das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der entsprechenden Fassung. 3.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits- unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgen- den auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3.5 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
C-596/2014 Seite 11 nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom- menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits- unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3.7 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob die versicherte Person als (teil-) erwerbstätig oder nicht erwerbstätig ein- zustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat. Zu prüfen ist, was die versicherte Per- son bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, BGE 133 V 477 E. 6.3, BGE 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei einem erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das dieser nach Eintritt der In- validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfäl- liger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
C-596/2014 Seite 12 ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid ge- worden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Die Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsäch- lich verwertet oder nicht. 3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög- lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei- sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein- schränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a). 3.9 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung) bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklä- rungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplattform Suisse- MED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens- einholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; Stand: 21. August 2012). Nach der zu Art. 72 bis Abs. 2 IVV ergangenen Rechtsprechung des Bun- desgerichts (BGE 139 V 349 E. 5.2.1) kommt folglich bei der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten immer das mit der Zu- weisungsplattform SuisseMED@P umgesetzte Zufallsprinzip zum Zuge. Die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip neutralisiert – zusammen mit
C-596/2014 Seite 13 den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rah- menbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Be- fangenheitsbefürchtungen (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 2.4). Nicht einzel- fallbezogene Bedenken werden gegenstandslos (nicht publ. E. 1.2.1). In- dessen müssen sich die Beteiligten auch nach Einführung der Zuweisungs- plattform SuisseMED@P mit Einwendungen auseinandersetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). So kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betref- fend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1). Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gut- achterpersonen geltend gemacht werden, welche allerdings regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden können, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2.2). 4. 4.1 Die Parteien sind sich einig, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt hat. Sie stim- men überein, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Ver- waltung zurückzuweisen ist (BVGer act. 26 und 28). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt ge- mäss Art. 49 lit. b VwVG explizit als Beschwerdegrund. Nach Einsicht in die Akten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte er- sichtlich, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht ent- sprochen werden sollte. Die Streitsache ist entsprechend an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. 4.2 Keine Einigkeit besteht zwischen den Parteien bezüglich der Frage, welche medizinischen Disziplinen für die anstehende Abklärung beizuzie- hen sind. Streitig ist namentlich, ob - neben der internistischen und neuro- logischen Begutachtung - ein Facharzt der Orthopädie oder ein Facharzt der Rheumatologie damit zu beauftragen ist, die funktionelle Auswirkung der Beeinträchtigung des Bewegungsapparates einzuschätzen. 4.2.1 Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang in der Quadruplik vom 25. September 2014 (BVGer act. 31) auf das Urteil des Bundesge-
C-596/2014 Seite 14 richts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011. Nach den dortigen Erwägungen ste- hen die beiden medizinischen Disziplinen der Rheumatologie und der Or- thopädie nicht für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten sind. Vielmehr scheint sich - im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung - für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates der Bei- zug der Rheumatologie durchzusetzen, während die Orthopädie eher im Zusammenhang mit hier nicht interessierenden Fragen der Therapie zu- ständig ist (E. 3.3). Die Aufgabenteilung, wie sie im Urteil des Bundesge- richts 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 beschrieben ist, ist auch im vorlie- genden Fall beizubehalten. Der Beizug eines Orthopäden, wie ihn der Be- schwerdeführer in der Triplik vom 8. September 2014 (BVGer act. 28) be- antragt, ist nicht erforderlich. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Triplik vom 8. September 2014 (BVGer act. 28) geltend, bei rheumatologischen Gutachten würden immer wieder Diagnosemittel wie aktuelle Röntgenbilder oder MRI-Aufnahmen nicht angewendet werden (BVGer act. 28). Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie (SGR) zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen gilt die konventionelle Röntgenaufnahme als Standarduntersuchung. In der Regel werden Unter- suchungen der zur Diskussion stehenden Regionen wiederholt, falls die zur Verfügung stehenden Bilder älter als sechs Monate sind. Bei stabilem Beschwerdebild und gemäss Akten unverändertem klinischen Befund rei- chen auch ältere konventionelle Aufnahmen aus. Zusatzuntersuchungen werden nur zwecks Diagnosesicherung durchgeführt (die Leitlinien der SGR sind im Internet abrufbar unter http://www.rheuma-net.ch/ download/ Content_filebase/ AttachmentDocument/ leitlinienzurbegutach- tungrheuma-unfallfolgen.pdf; besucht am 19. Mai 2015). Der Gutachter sollte die ganze Röntgenserie vor sich haben und diese durchsehen. Er muss die Bilder selbst befunden und gegebenenfalls ausmessen. Ein Facharzt ist für sein eigenes Gebiet sein eigener Röntgenologe (HERMANN FREDENHAGEN, Das ärztliche Gutachten, 3. Auflage, Bern 1994, S. 100). Die Vorgaben in den Leitlinien der SGR, welche im Beschwerdefall vom Gericht bei der Prüfung der Plausibilität eines Gutachtens herangezogen werden können, gewährleisten eine sachgerechte rheumatologische Un- tersuchung. Der Einwand des Beschwerdeführers vermag somit nicht zu überzeugen. 4.2.3 Mit Blick auf die Suchtproblematik und die aktenkundige ängstlich- depressive Störung (act. 25 und 37) ist überdies auch ein Psychiater als
C-596/2014 Seite 15 Gutachter beizuziehen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer somit in der Schweiz neurologisch, internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abklären zu lassen. Da es sich um eine polydisziplinäre Begutachtung mit Beteiligung von vier Disziplinen handelt, hat die Vergabe des Auftrags nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV) über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P zu erfolgen (vgl. Erwägung 3.9 hiervor). 4.3 Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht im Erwerb eingestuft hat. Aufgrund der Aktenlage findet sich kein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, nach der Aus- reise aus der Schweiz im Jahr 2007 fortan im Haushaltsbereich tätig zu sein. Zudem legte der Beschwerdeführer dem Schreiben vom 27. Novem- ber 2014 (BVGer act. 34) Unterlagen betreffend Arbeitsvermittlung bei. Der Status als erwerbstätige Person ist daher nicht mehr zu hinterfragen. Die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ist nicht zu beanstanden. Dabei ist indessen sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die allgemeinen Tabellenlöhne abzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer seine letzte Erwerbstätigkeit in der Schweiz per 30. April 2007 wegen der Rückkehr nach Spanien (act. 10, Seite 9; act. 15, Seite 3) und damit nicht aus einem gesundheitlichen Grund aufgab, kann das Valideneinkommen nicht auf der Grundlage des tatsächlichen Verdienstes als Mitarbeiter in einer Giesserei im Jahr 2006 bestimmt werden. Der Einkommensvergleich der Vorinstanz (act. 38) ist in dieser Hinsicht korrekturbedürftig. 4.4 In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers von aktuell 62 Jahren sind von der Vorinstanz die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits- schadens vertieft zu prüfen. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfrem- der Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zu- sammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeits- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirt- schaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Er- werbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des EVG I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hin- weisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verblie-
C-596/2014 Seite 16 bene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwer- ten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der ab- sehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusam- menhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. Urteile des BGer 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_ 918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 4.4.2 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, wel- cher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenmin- derungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 2.2) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten (Urteil des BGer 9C_272/2014 vom 30. Juli 2014). Bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen haben, in dem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbsfähigkeit feststeht. Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit steht fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachver- haltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 f). 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte. Die Streitsache ist entsprechend an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. Da namentlich in der entscheidwesentlichen Frage des Ausmasses und der Relevanz der durch den Alkoholmissbrauch verursachten neurologischen und kognitiven Einschränkungen keine Klar- heit besteht, ist die von beiden Parteien beantragte Rückweisung der Sa- che zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zulässig (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 137 V 210 und Urteil des BGer 8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3). Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG wird die Vorinstanz angewiesen, eine polydisziplinäre, neurologische, internistische, rheuma- tologische und psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in der
C-596/2014 Seite 17 Schweiz zu veranlassen. Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der erwerblichen Fragen hat die Vorinstanz erneut über das Leistungs- gesuch des Beschwerdeführers zu befinden. Dieser Verfahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 132 V 215 E. 6). 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führen- den Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), sind dem Beschwer- deführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück- zuerstatten. Auch der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 6.2.1 Der obsiegende, durch einen ausländischen Anwalt vertretene Be- schwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung (vgl. Urteile des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/2010 vom 23. März 2011). 6.2.2 Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Mit Replik vom 12. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen ein (BVGer act. 20; deutsche Übersetzung der Arztberichte in BVGer act. 24). Er macht geltend, die Aufwendungen für die beiden privat veranlassten Gutachten seien bei der Bestimmung der Parteientschädigung zu berück- sichtigen. Rechtsprechungsgemäss können Abklärungskosten, welche im Beschwerdeverfahren entstanden sind, dann dem Versicherungsträger auferlegt werden, wenn dieser die entsprechenden Abklärungen bereits im Verwaltungsverfahren hätte vornehmen müssen (vgl. BGE 98 V 273, BGE 112 V 334). Ferner werden der Partei im Gerichtsverfahren die Kosten ei-
C-596/2014 Seite 18 nes von ihr eingereichten Gutachtens dann ersetzt, wenn sich der Rechts- mittelentscheid darauf abstützt (Urteil des BGer 9C_544/2007 vom 28. Ap- ril 2008 E. 6.1, BGE 115 V 62). Diese Voraussetzungen sind im vorliegen- den Fall nicht erfüllt. Die erwähnten Unterlagen sind für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewe- sen. Dem Antrag des Beschwerdeführers kann mithin nicht entsprochen werden. 6.2.3 Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger hat im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht. Daher ist die Parteientschädi- gung gestützt auf die gesetzlichen Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff. VGKE und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens durch das Bun- desverwaltungsgericht festzulegen. Unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- gerechtfertigt (in- klusive Auslagen; exklusive Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
C-596/2014 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine polydisziplinäre, neurologische, in- ternistische, rheumatologische und psychiatrische Begutachtung des Be- schwerdeführers in der Schweiz zu veranlassen. Nach Abklärung des me- dizinischen Sachverhalts und der erwerblichen Fragen hat die Vor-instanz erneut über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu befinden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu- gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück- erstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-596/2014 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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