B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5948/2012
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 4 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave- nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 11. Oktober 2012.
C-5948/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1950 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staats- angehörige Karl A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete bei verschiedenen Arbeitgeberinnen in der Schweiz und entrichtete Bei- träge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung (AHV/IV); vgl. Vorakten [IV-act.] 1-1 ff., 9-1 ff.). In der Schweiz arbei- tete der studierte Maschinenbauingenieur zuletzt von 2001 bis 2003 bei der B.AG, wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst werden musste (IV-act. 36-8). Danach nahm er eine selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater in Deutschland auf (IV- act. 112-4). Ab dem 28. Januar 2005 bezog er Arbeitslosengeld II in Deutschland (IV-act. 21-24). Am 25. Januar 2011 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Sozial- versicherungsanstalt des Kantons C. zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Diese leitete das Leistungsgesuch am 27. Ja- nuar 2011 an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weiter (im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz [IV-act. 1 ff.]). Am 26. Februar 2011 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass die Anmeldung zu Leistungsbe- zug beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnsitzlandes zu stellen sei (IV-act. 3). Die entsprechende Anmeldung via die Deutsche Rentenversicherung vom 29. April 2011 ging am 6. Mai 2011 bei der Vor- instanz ein (IV-act. 6). B. B.a In der Folge führte die Vorinstanz medizinische und beruflich- erwerbliche Abklärungen durch (IV-act. 11 ff.). B.b Am 14. Juli 2011 sprach die Deutsche Rentenversicherung dem Be- schwerdeführer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu (IV- act. 19). Am 19. Juli 2011 erging ein weiterer Rentenbescheid, mit wel- chem dem Beschwerdeführer eine befristete Rente wegen voller Er- werbsminderung zugesprochen wurde (IV-act. 21). Nachdem der Be- schwerdeführer gegen diese Rentenbescheide Widerspruch erhob, wurde ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zur Regelsal- tersgrenze gewährt (IV-act. 62). B.c Nach Sichtung der im deutschen Rentenverfahren erstellten medizi- nischen Akten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass weitere medi- zinische Abklärungen notwendig seien (IV-act. 82). In der Folge veran-
C-5948/2012 Seite 3 lasste sie eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. D._______ (IV-act. 83 ff.). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2012 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsgesuchs in Aus- sicht (IV-act. 118). Gegen den Vorbescheid erhob dieser am 23. Juli 2012 und 18. August 2012 Einwand (IV-act. 123, 126). Am 11. Oktober 2012 verfügte die Vorinstanz im Sinn des Vorbescheids und wies das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 131). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. BVGer 1). Eine Beschwerdeergänzung wurde am 20. November 2012 (Poststempel) nachgereicht (act. BVGer 3). Im Hauptantrag machte er im Wesentlichen geltend, die Verfügung vom 11. Oktober 2012 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 27. Januar 2011 samt Zinsen ab dem Folgemonat zuzusprechen. Überdies sei die Vorinstanz aufgrund ihrer Bearbeitungsverzögerung und der damit verbundenen Le- benseinschränkungen dazu zu verpflichten, ihm eine vorläufige Entschä- digung von monatlich Fr. 817.- bis zum Rentenentscheid zu bezahlen. Eventualiter, falls seine volle Arbeitsunfähigkeit angezweifelt werde, sei eine erneute Begutachtung an der Universitätsklink der E.________ Uni- versität, im Universitätsspital E.________ oder Universitätsspital G._______ durchzuführen. Sodann sei ihm durch einen vor Bundesver- waltungsgericht zugelassenen Rechtsbeistand Akteneinsicht zu gewäh- ren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 11). E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2013 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dahingehend gut, als dass der Beschwerdeführer von der Leistung der Verfahrenskosten be- freit wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die vo- rinstanzlichen Akten gwährt. Demgegenüber wurde das Gesuch um vor- sorgliche Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 817.- monatlich bis zum Rentenentscheid abgewiesen (act. BVGer 12).
C-5948/2012 Seite 4 F. Mit Replik vom 24. März 2013 (act. BVGer 15) zog der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren betreffend vorsorgliche Ausrichtung einer Entschä- digung von Fr. 817.- nachträglich zurück und beantragte sinngemäss er- gänzend, es sei vom Bundesverwaltungsgericht vorsorglich zu entschei- den beziehungsweise festzustellen, dass ein allfälliger Vorbezug einer Al- tersrente der AHV weder den geltend gemachten Anspruch auf eine Ren- te der IV aussetze noch zur Verwirkung dieses Anspruchs führe. Zudem beantragte er, es sei ihm bei Obsiegen in vorliegendem Beschwerdever- fahren eine vom Gericht festzulegende Entschädigung wegen Lebensein- schränkung aufgrund der langen Bearbeitungsdauer sowie der von der Vorinstanz verursachten Verfahrensfehler zuzusprechen. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2013 trat der Instruktionsrichter auf das Gesuch um vorsorglichen Entscheid beziehungsweise Feststellung betreffend den allfälligen Vorbezug der Altersrente der AHV nicht ein (act. BVGer 16). H. Mit Duplik vom 15. April 2013 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ih- rem Abweisungsantrag fest und verwies im Übrigen auf ihre Begründung in der Vernehmlassung (act. BVGer 19). I. Am 30. April 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Bemerkungen zur Duplik der Vorinstanz ein (act. BVGer 20). J. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erfor- derlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
C-5948/2012 Seite 5 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge- regelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzel- nen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli- chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen- dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
C-5948/2012 Seite 6 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be- gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen- den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än- derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Ju- ni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver- ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan- gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
C-5948/2012 Seite 7 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (11. Oktober 2012) finden vorlie- gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An- wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Per- sonen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über so- ziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Si- cherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufge- führt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Be- stimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In- krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.1.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel- tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). 3.1.3 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 11. Ok- tober 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Be- urteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Be-
C-5948/2012 Seite 8 lang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2008 in der Fas- sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassungen). 3.1.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Fol- genden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 3.2 3.2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas- sung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig- keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindes- tens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
C-5948/2012 Seite 9 3.2.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas- sung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so- weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungs- vorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine – vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verord- nungen seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange- hörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem In- validitätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 3.3 3.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach- verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG). 3.3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
C-5948/2012 Seite 10 3.3.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund- sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich- nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Be- schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Die Vorinstanz ist in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 11. Ok- tober 2011 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Tätig- keit als Mitglied der Geschäftsleitung seit dem 7. Juni 2011 zu 20 %, vom 15. November 2011 zu 100 % und ab dem 22. November 2011 wiederum zu 20 % eingeschränkt sei. In einer leichten, wechselbelastenden Tätig- keit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg bestehe sodann eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit dem 7. Juni 2011, von 0 % ab dem 15. November 2011 und wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 22. November 2011. Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das rheumatologische Gut- achten von Dr. med. D._______ vom 11. Juni 2012, welchem es höheren Beweiswert zumass, als dem aus dem deutschen Rentenverfahren stammende Gutachten von Dr. med. H._______ (IV-act. 131-1 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Sachver- halt sei nicht gesetzeskonform abgeklärt worden. Sinngemäss führt er aus, bei dem von der Vorinstanz veranlassten Gutachten von Dr. med. D._______ vom 16. Juni 2012 handle es sich um ein Gefälligkeitsgutach- ten (act. BVGer 1, S. 5 f.). Überdies sei dieses Gutachten nicht notwendig gewesen, da mit dem Gutachten von Dr. med. H._______ bereits ein be- weistaugliches Gutachten vorgelegen habe, welches Grundlage der Zusprache einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im deutschen Rentenverfahren gewesen und vom Sozialgericht als Obergutachten ein- geholt worden sei. Allfällige Diskrepanzen hätten daher mit Ergänzungs- fragen an die Gutachter und nicht mit einem Zweitgutachten geklärt wer- den müssen. Beim Gutachten von Dr. med. D.______ handle es sich so-
C-5948/2012 Seite 11 mit um eine unzulässige "second opinion", welche zudem das Verfahren unnötig verlängert habe. Zudem habe die Vorinstanz ihn über die noch of- fenen Fragen im unklaren gelassen, sodass er seinerseits keine Möglich- keit gehabt habe, solche Fragen an den Experten zu richten (act. BVGer 15, S. 9 ff.; 20, S. 1. f.). Ferner bemängelt der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. med. D._______ auch inhaltlich. 4.3 Demgegenüber macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gutachters Dr. med. D._______ sprechen würden. Insbesondere handle es sich bei dessen Gutachten nicht um ein Gefälligkeitsgutachten. Ebensowenig stelle es eine unzulässige "second opinion" dar. Vielmehr sei dieses Gutachten eingeholt worden, da der ärztliche Dienst aufgrund teilweiser widersprüchlicher Feststellungen in den Vorgutachten nicht in der Lage gewesen sei, zu einer eindeutigen Beurteilung zu gelangen. Sodann erfülle das Gutachten sämtliche Krite- rien für ein beweistaugliches Gutachten. Als unbegründet erweise sich zudem der Vorwurf der mutwilligen Verfahrensverzögerung. Der Ent- scheid sei innert 17 Monaten nach Erhalt der Anmeldung zum Leistungs- bezug ergangen. Angesichts der notwendigen Abklärungsmassnahmen – insbesondere dem Einholen des Gutachtens aus dem deutschen Wider- spruchsverfahren und der anschliessenden Begutachtung in der Schweiz – handle es sich um eine normale Bearbeitungsdauer (act. BVGer 11, 18). 5. Zunächst ist festzuhalten, dass die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche- rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts- grad und Anspruchsbeginn gebunden sind (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Zur Beurteilung, ob nach den schweizerischen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung besteht, sind auch solche Beweismittel frei zu würdigen. Daran hat sich mit Inkrafttreten der (EG) Verordnung Nr. 987/2009 nichts geändert. Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 987/2009 ist nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest- gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang VII dieser Ver-
C-5948/2012 Seite 12 ordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwi- schen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwi- schen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe rich- ten sich somit auch unter Berücksichtigung der staatsvertraglichen Rege- lungen allein nach schweizerischem Recht. Die Ausrichtung einer Rente der Deutschen Rentenversicherung führt da- her nicht per se zu einer Leistungszusprache im schweizerischen Ren- tenverfahren. Mithin kommt der Entscheid der Deutschen Rentenversi- cherung keine präjudizielle Wirkung zu, sodass die Vorinstanz berechtigt war, den Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers nach schweizeri- schem Recht zu prüfen. Dabei war sie zudem nicht an die ärztlichen Feststellungen aus dem deutschen Rentenverfahren gebunden. Soweit der Beschwerdeführer – wie er insbesondere noch im vorinstanzlichen Verfahren – die Verletzung von Staatsvertragsrecht rügt, kann ihm nicht beigepflichtet werden. 6. Auf Empfehlung des regionalärztlichen Dienstes Rhone (RAD) ordnete die Vorinstanz vorliegend eine monodisziplinäre Begutachtung bei Dr. med. D._______ an (IV-act. 84). Der Beschwerdeführer bemängelt diese Begutachtung zunächst in formeller Hinsicht. Zu prüfen ist somit, ob das Gutachten diesbezüglich vor Bundesrecht standhält. 6.1 In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die An- forderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS Begutachtungen, das heisst medizini- sche Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bi- disziplinäre Expertisen anwendbar sind (BGE 139 V 349 E. 5.4). Da mo- no- und bidisziplinäre Gutachten im Gegensatz zu polydisziplinären Gut- achten aber nicht zufallsbasiert über die Suisse-MED@P-Plattform ver- geben werden, erlangen die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen von BGE 137 V 210 bei der Auftragsvergabe besonderes Gewicht (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Dies bedeutet insbesondere, dass die Partizipati- onsrechte der versicherten Person auch bei monodisziplinären Expertisen Beachtung finden müssen. 6.2 Kommt also die IV-Stelle zum Schluss, dass eine monodisziplinäre Begutachtung notwendig ist, so teilt sie dies, zusammen mit der vorgese-
C-5948/2012 Seite 13 henen Fachdisziplin, dem vorgeschlagenen Gutachter und dem vorgese- henen Fragekatalog der versicherten Person im Rahmen einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung mit (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] Rz. 2081 f.). Für die Erhebung von Ein- wänden gegen die Begutachtung an sich, die vorgesehenen Fachdiszipli- nen sowie gegen die Gutachter und für das Einreichen von Zusatzfragen wird der versicherten Person eine Frist von 10 Tagen angesetzt (KSVI Rz. 2082 f.). Bringt die versicherte Person Einwände vor und wird den Forde- rungen nicht oder nur teilweise entsprochen, ist bei mono- und bidiszipli- nären Begutachtungen im Falle aller zulässigen Einwendungen zunächst konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gut- achter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 unter Verweis auf KSVI Rz. 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1). Im Gegensatz zur Gutachtensvergabe nach dem Zufallsprinzip bei polydisziplinären Gutachten, ist für die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens somit kein zweistufiges Verfahren vorgesehen. 6.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Verfahrensablauf zur Einholung des monodisziplinären Gutachten bei Dr. med. D._______ grundsätzlich kor- rekt im Sinn der vorstehenden Erwägung eingehalten. Am 3. April 2012 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei und dazu Dr. med. D._______ beauftragt werde. Dieser Mitteilung legte sie den Fragekatalog bei und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit Zusatzfragen zu stellen und Einwände zu erheben (IV-act. 84). Am 17. April 2012 reichte der Beschwerdeführer den Fragekatalog mit ergänzenden Ausführungen ein (IV-act. 88 f.). Formelle oder materiel- le Einwendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgeschla- genen Gutachter brachte er hingegen nicht vor (IV-act. 89). Mithin machte er weder Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. med. D._______ geltend, sodass sich ein konsensorientiertes Vorgehen erübrigte (vgl. auch Urteil des BGer 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3). Zwar bemängelte er appellatorisch, dass die Vorinstanz nun doch eine Begut- achtung veranlasste, nachdem sie sein früheres Angebot sich in der Schweiz zu begutachten lassen, noch nicht für angezeigt gehalten hatte. Der Begutachtung stimmte er schliesslich jedoch zu. Unter diesen Um- ständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die rheumatologi- sche Begutachtung bei Dr. med. D._______ am 24. April 2012 mit formlo- ser Mitteilung bestätigte (IV-act. 95).
C-5948/2012 Seite 14 6.4 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer nun mit Replik vom 24. März 2013 geltend, beim Gutachten von Dr. med. D._______ handle es sich um eine unzulässige "second opinion". 6.5 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Ver- fahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhe- bungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtsla- ge. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versi- cherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1 u. 4.2). 6.6 Vertritt die versicherte Person die Ansicht, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt, ist sie nicht verpflichtet sich einer weiteren Begut- achtung zu unterziehen. Die Weigerung sich der Zweitbegutachtung zu unterziehen, gereicht der versicherten Person nicht zum Nachteil, wenn die weitere Begutachtung entbehrlich ist (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4). Dem Beschwerdeführer stand es somit offen, sich der von der Vorinstanz angeordneten Begutachtung zu verweigern. Dieses Ver- halten hätte die IV-Stelle als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifizie- ren können (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegen eine entsprechende Verfügung hätte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ergreifen und darin geltend ma- chen können, die Rechtsfolgen von Art. 43 Abs. 3 ATSG dürften nicht ein- treten, weil die angeordnete Beweismassnahme ungerechtfertigt gewe- sen sei (vgl. Urteil des BGer 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E. 3.3). Trotz der appellatorischen Kritik hinsichtlich der angekündigten Begutach- tung stimmte der Beschwerdeführer dieser letztlich aber zu und liess sich in der Folge von Dr. med. B.________ begutachten. Erst als das Ergebnis der Begutachtung zu seinen Ungunsten ausfiel, erhob er am 24. März 2013 die Rüge einer unzulässigen "second opinion". Dieses Vorgehen stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz verdient. Damit ist nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die von der Vor-
C-5948/2012 Seite 15 instanz angeordnete Begutachtung zu Recht erfolgte (vgl. Urteil des BGer 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3.3). 6.7 Anders verhält es sich indessen mit der im Vorbescheid- und nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rüge der Befangenheit des Gutach- ters. Ausstands- oder Ablehnungsgründe sind nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen. Es ver- stösst grundsätzlich gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.4.2). Da der Anschein der Befangenheit eines Gutachters sich jedoch erst aus dem Begutachtungs- ablauf oder den Erwägungen im Gutachten selbst ergeben können und der Beschwerdeführer seine Rüge bereits im Vorbescheidverfahren vor- gebracht hat, ist vorliegend näher darauf einzugehen. Der Beschwerde- führer macht sinngemäss geltend, Dr. med. D._______ habe das Gutach- ten bewusst zu seinen Ungunsten angefertigt. 6.8 Vorab ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgrund nicht schon deswe- gen gegeben ist, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (SVR 2010 IV Nr. 66 S. 199, Urteil des BGer 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010 E. 2.2). Ebenso vermag die abwei- chende Beurteilung von anderen mit dem Versicherten befassten Ärzten die Objektivität eines Gutachters nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ge- hört es zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenma- terial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung ab- zugeben. Auf welche Einschätzung sodann abgestellt werden kann, ist ein Frage der Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 110 E. 7.2.2). Ferner begründet auch – wie der Beschwerdeführer noch im Vorbescheidverfah- ren geltend gemacht hat – der Hinweis des Gutachters auf die Möglich- keit von krankheitsfremden Faktoren oder Verdeutlichungstendenzen so- wie die Validierung von geklagten Schmerzen anhand der Verhaltens während der Begutachtung keine Voreingenommenheit, da es sich dabei um entscheiderhebliche Feststellungen handelt. Sodann sind den Akten auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zulassen, dass sich Dr. med. D._______ bereits im Vorfeld eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hätte und seine Beurteilung daher bewusst zu Gunsten der Vorinstanz ausgefallen sein könnte (BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vorwurf der Befangenheit vorn Dr. med. D._______ nicht stichhaltig.
C-5948/2012 Seite 16 7. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf das beweistaugliche Gutachten von Dr. med. H.______ abzustellen. Das Gutachten von Dr. med. D._______ leide an inhaltlichen Mängeln. 7.1 Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt: 7.1.1 Im ärztlichen Gutachten zu Handen der Deutschen Rentenversiche- rung I._______ vom 5. Juni 2011 (IV-act. 23-1 ff.) nannte Dr. med. J., Ärztin für Neurochirurgie und Psychiatrie folgende Diagnosen: Chronifiziertes Wirbelsäulensyndrom mit Hinweisen auf radikuläre Sym- ptomatik L5/S1 (IDC-10: M51.1; IV-act. 23-11). Zusammenfassend kam sie im Wesentlichen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung mit Krankheitswert festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer klage über ständige Rückenschmerzen und sei in seiner Fortbewegungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt. Die Untersu- chung ergebe eine deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Neurologisch finde sich eine Hypästhesie und Hypal- gesie am linken Unterkiefer sowie Hypästhesie und Hypalgesie an beiden Beinen, rechtsbetont in L5/S1. Der Zehenheber rechts weise eine ge- ringgradige Kraftminderung auf. Betreffend die somatischen Beschwer- den bedürfe es aufgrund der anamnestischen Angaben jedoch weiterer Abklärung. Ihres Erachtens müsse geklärt werden, ob und in welche Um- fange Bandscheibenvorfälle im lumbalen Bereich beziehungsweise eine Spinalkanalstenose vorhanden seien. Aus nervenärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit zeitli- cher Einschränkung durchzuführen. Ebenso könnten Verwaltungsaufga- ben mit zeitlicher Einschränkung übernommen werden (IV-act. 23-11 f.). Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit schätzte Dr. med. Rein- ecke auf drei bis unter sechs Stunden pro Tag (IV-act. 23-13). 7.1.2 Am 16. Juni 2011 verfasste Dr. med.K.________, Internist, Sport- medizin, ein ärztliches Gutachten zu Handen der Deutschen Rentenver- sicherung I. (IV-act. 24-1 ff.). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (IV-act. 24-5): Chronisches LWS-Syndrom (ICD 10: M54.5G); Hyperuricämie mit rez. Arthritis urica (ICD 10: E79.9G); Lipidstoffwech- selstörung mit Hypercholesterinämie und Hypertriglyceridämie (ICD 10 E78.2 G); Hepatopathie (ICD 10: K71.9G). Insgesamt würden die Be- schwerden hinsichtlich der Lendenwirbelsäule und der Gelenke überwie- gen. Es seien bei der Untersuchung schmerzhafte Bewegungseinschrän-
C-5948/2012 Seite 17 kungen im Bereich der LWS bei Lageänderungen aufgefallen. Hinsichtlich der Gelenkschmerzen sei ein erhöhter Harnsäurewert aufgefallen. De- formierungen der Gelenke und Funktionseinschränkungen würden nicht vorliegen. Eine medikamentöse Therapie mit Allopurinol sei indiziert. Zu- sammenfassend kam Dr. med. K._______ zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer seine zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitglied der Ge- schäftsleitung aus internistischer Sicht sechs Stunden und mehr ausüben könne. Es bestünden jedoch Einschränkungen wegen orthopädischer Beschwerden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Tätig- keiten verrichtet werden. Eine Arbeitshaltung zeitweise im Sitzen, Stehen und Gehen sei möglich (IV-act. 24-6). Eventuell müsse noch ein Gebiets- gutachten Orthopädie angefertigt werden (IV-act. 24-5). 7.1.3 Im Gutachten von Dr. med. H., Facharzt für Orthopädie, wurden folgende Diagnosen genannt (act. 63-9): Degeneratives LWS- Syndrom mit sensiblem Wurzelreiz L5 und S1 links; (knöchernes) Impin- gement beide Schultern; degeneratives HWS-Syndrom; BWS-Syndrom; Coxarthrose beidseits; Gonarthrose beidseits; pAVK beide Beine. Der Beschwerdeführer würde über heftige Beschwerden seitens der Wirbel- säule klagen. Es finde sich ein fortgeschrittenes degeneratives LWS- Syndrom mit sensiblem Wurzelreiz L5 und S1 links. Die Beschwerden seien durch das Vorliegen eines ausgeprägten Muskelhartspannes glaubhaft. Die Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule sei erheblich. Daneben bestünde eine pAVK beider Beine, die rechts durch eine Dilata- tion gemildert sei. Ein entsprechender Eingriff stehe links an. Die vom Beschwerdeführer geschilderten "Gichtanfälle" könnten nicht nachvollzo- gen werden, da keinerlei Gelenkentzündungen darstellbar seien. Er sei nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Geschäfts- leitung einer mittelständischen Firma als Betriebsleiter auszuüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er nicht mehr in der Lage, auch nur leichte körperliche Tätigkeiten unter drei Stunden täglich auszuüben (IV- act. 63-10). 7.1.4 Am 4. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. D., FHM Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie OAK untersucht und begutachtet (IV-act. 112). Im Gutachten vom 11. Juni 2012 konnte Dr. med. D._______ keine Diagnosen mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest- stellen. Ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt: Chronisches lumbospondylogenes Syn- drom (nicht ausreichend somatisch abstützbar; nicht-dermatombezogene
C-5948/2012 Seite 18 Hyposensibilität für ausschliesslich taktile Reize im Bereich der Aussen- seite des rechten Oberschenkels, des ganzen rechten Unterschenkels und der Aussenseite des linken Unterschenkels bei allseits normalem La- ge- und Vibrationssinn; leichtradige Osteochondrose von LWK5/SWK1; altes radikuläres Ausfallsyndrom S1 rechts [ASR-Verlust]; Schlafstörun- gen); chronisch rezidivierende Gicht-Arthropatie; chronisch obstruktive Pneumonie; anhaltender Nikotinkonsum, derzeit Pfeifenrauchen (bis 2006 circa 80 pack years Zigaretten); peripher arterielle Verschlusskrankheit; gestörte Gluconeogenese; radiologisch Coxarthrosen; radiologisch Go- narthrose rechts; anamnestisch Reizmagen-Syndrom (IV-act. 112-7). Zu- sammenfassend kam Dr. med. D.________ zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer in den früher in der Schweiz im administrativen Bereich ausgeübten beruflichen Tätigkeiten aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen sei. Eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne für wenige Ta- ge aufgrund einer Gicht-Arthritis oder der im November 2011 durchge- führten operativen Behandlung der peripheren Verschlusskrankheit für zwei bis maximal drei Wochen bestanden haben. Für Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig belastendem Arbeitsprofil, könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sich beurteilt keine Einschränkung formuliert werden. 8. Zu prüfen ist, ob das Gutachten von Dr. med. D._______ auch inhaltlich vor Bundesrecht standhält, wobei zur Plausibilisierung des Gutachtens auch die generell formulierten Anforderungen an medizinische Gutachten und insbesondere die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen, Arbeits- gruppe Versicherungsmedizin (vgl. Leitlinien der SGR zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen, in: Schweizerische Ärz- tezeitung, 2007, Seite 735 - 742; nachfolgend: Leitlinien Rheumatologie), heranzuziehen sind. 8.1 Dr. med. D._______ stützt seine Beurteilung auf sämtliche Vorakten, die persönliche Befragung des Beschwerdeführers und die rheumatologi- sche Untersuchung vom 4. Juli 2012 (IV-act. 112-1 ff.). Als Facharzt Rheumatologie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM erfüllt er zudem die fachlichen Voraussetzungen eines Sachverständigen gemäss der Leitlinien Rheumatologie (Leitlinien Rheumatologie, a.a. O., S. 736).
C-5948/2012 Seite 19 8.2 Für den Beschwerdeführer stünden Schmerzen im unteren Rücken- bereich mit diffuser Ausstrahlung ins rechte Bein und die Gelenksschmer- zen im Vordergrund. Wegen dieser Beschwerden könne er sich die er- neute Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr vorstellen (IV-act. 112-3). Es werde eine nicht-dermatombezogene Hypersensibilität aus- schliesslich für taktile Reize der Beine, rechtsbetont geschildert. Da die Muskelkraft und die Muskeltrophik allseits normal seien, könne er die par- tiell geschilderten Sensibilitätsstörungen der Beine vordergründig jedoch nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abgestützt werden. Sodann bestünde ein altes diskretes radikuläres Ausfallsyndrom der Wurzel S1 rechts. Eine relevante Läsion dieser Wurzel könne nicht vorliegen, weil die vom S1-Myotom versorgte Muskulatur keine Muskelhypothropie und keine Parese aufweise. Da die Nervendehnungsteste allseits negativ seien, gehe er von einem alten dis- kreten radikulären Ausfallsyndrom der Wurzel S1 rechts aus. Dieser Be- fund könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (IV-act. 112-10). An den oberen Extremitäten könne kein klinisch-phatologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden. Sämtliche Gelenke könnten beidseits frei bewegt werden. Es be- stünden keine Hinweise auf ein subacrominales Sehneneinklemmungs- phänomen oder auf die Läsion der Rotatorenmanschette. Die Röntgen- aufnahmen der Schultern dokumentierten beidseits normale Befunde (IV- act. 112-10). Im Bereich der Wirbelsäule schildere der Beschwerdeführer die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen aus- schliesslich lumbal als schmerzhaft. Die lumbalen Bewegungen würden in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft eingestuft, unabhängig davon, in welcher Körperhaltung die Untersuchung erfolge. Dies weise auf vor- dergründig nicht-somatisch abstützbare Beschwerden hin, da zu erwarten sei, dass eine Bewegungsrichtung eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. In der klinischen Untersuchung könnten cervical allseits freie Bewegungsamplituden und thorakal und lumbal allseits zu 1/3 eingeschränkte Bewegungsamplituden objektiviert werden. Die Palpa- tion der paravertebralen Weichteile der ganzen Wirbelsäule werde aus- schliesslich lumbal als schmerzhaft beschrieben, ohne dass ein korrelie- render Weichteilbefund, wie beispielsweise eine Myogelose oder ein Triggerpunkt objektiviert werden könnte. Anamnestisch und klinisch be- stünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder auf eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels, zum Beispiel im Sinn einer Thoracic-Outlet-Komponente. In den Röntgenauf- nahmen der Hals-, Brust- und der Lendenwirbelsäule kämen Ossifikatio-
C-5948/2012 Seite 20 nen des vorderen Längsbandes zur Darstellung, die, bei jeweils unauffäl- ligem Intervertebralraum, mit einer metabolischen Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien. Da der Beschwerdeführer seit dem Herbst 2010 keine bei diesem Befund zu er- wartende Beschwerden schildere und die Rückenbeschwerden vorwie- gend nicht thorakal geschildert würden, habe er Mühe derzeit von einer vordergründigen symptomatischen diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose auszugehen. Die Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule do- kumentierten zudem eine als altersentsprechend einzustufende leichtgradige Osteochondrose von HWK6/7, die nicht mit einer Bewe- gungseinschränkung einherginge. Zudem bestünde eine leichtgradige Osteochondrose im lumbosakralen Bewegungssegment. Solche Arthro- sen könnten, müssten jedoch nicht symptomatisch werden. Derartige phasenweise bestehenden Rückenschmerzen seien vom Beschwerde- führer bis zum Sommer 2010 geschildert worden. Bis zu diesem Zeit- punkt seien somatisch ansetzende Therapiemassnahmen mit Erfolg durchgeführt worden. Insofern könne bis zum Sommer 2010 von somatsich abstützbaren Beschwerden ausgegangen werden (IV-act.112- 10 f.). An den unteren Extremitäten sei die aktive und passive Beweglich- keit der Hüftgelenke beidseits frei. Das Röntgenbild dokumentiere alters- entsprechende Befunde mit höchstens einer leichtgradigen, altersent- sprechenden lateralen Coxarthrose beidseits. Die radiologischen Befunde der Kniegelenke seien als altersentsprechend einzustufen. Summarisch sei eine leichtgradige Arthrose des rechten Kniegelenks dokumentiert (IV- act. 112-11 f.). Seit Jahren beklage der Beschwerdeführer schmerzhafte Gelenksschwellungen im Bereich der Hände, der Knie und der Füsse. Die bis anhin wiederholt eingetretenen Gicht-Arthritiden hätten nicht zu einer relevanten Strukturschädigung eines peripheren Gelenks geführt. Ferner werde der Beschwerdeführer bezüglich seiner rezidivierenden Gicht- Arthritiden nicht optimal behandelt, sodass therapeutische Optionen be- stünden. Sodann sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anfallsfrequenz der Gichtattacken mangels entsprechender Dokumente nicht überprüfbar (IV-act. 112-12 f.). Zusammenfassend beurteilte er die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf objektivierbare somatisch- pathologische Befunde abstützbar. Hinweise auf eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion seien jedoch nicht vordergründig (IV-act. 112-13). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. med. D._______ im Wesentli- chen zum Schluss, dass die zuletzt in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit
C-5948/2012 Seite 21 einer administrativen Tätigkeit entspreche, die hinsichtlich der körperli- chen Belastung als höchstens leichtgradig einzustufen sei (IV-act. 112- 15). In dieser Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen (IV-act. 112-16). 8.3 Vorab ist festzuhalten, dass Dr. med. D._______ – und überdies auch die Vorinstanz – die berufliche Anamnese des Beschwerdeführers nur unvollständig und ungenügend erhoben hat. Der gelernte Maschinenbau- ingenieur war im Zeitraum 1985 bis 2006 überwiegend als selbstständiger Unternehmensberater für klein und mittelständige Betriebe tätig. Lediglich zwischenzeitlich, nämlich von 2001 bis 2003, war er als Disponent, Leiter Produktion und Logistik sowie später als Mitglied der Geschäftsleitung in einer schweizerischen Unternehmung angestellt (IV-act. 88-2, 112-4). Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Vielmehr wurde das Arbeitsverhältnis aus wirt- schaftlichen Gründen gekündigt (IV-act. 36-8). Danach kehrte er offenbar wieder in die selbstständige Tätigkeit als Unternehmensberater (Bera- tung, Konstruktion und Entwicklung) zurück, welche er nach seinen eige- nen Angaben im Jahr 2006 offenbar aus gesundheitlichen Gründen auf- geben musste. Zu den konkreten Arbeitsanforderungen in der selbststän- digen Tätigkeit als Unternehmensberater hat Dr. med. D._______ den Beschwerdeführer nicht befragt, obwohl die Erhebung der beruflichen Anamnese ein wesentlicher Bestandteil einer Begutachtung bildet (vgl. Leitlinien Rheumatologie, a.a.O., S. 739). Die Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit basiert nämlich nicht nur auf der eruierten Belastungstoleranz, sondern wesentlich auch auf der Kenntnis der Arbeitsanforderungen. Der begutachtende Arzt muss sich ein Bild über die Arbeit seines Patienten machen. Dazu gehört die korrekte Berufsbezeichnung und die Stellung im Betrieb, die Benennung der Arbeitsaufgaben und die Bezeichnung allfälli- ger (in Bezug auf Belastungsspitzen oder Beschwerdezunahme) relevan- ter kritischer Einzelaufgaben und deren zeitliche Relevanz mit Bezug auf einen typischen Arbeitstag (OLIVERI MICHAEL, KOPP HG, STUTZ KLAUS, KLIPSTEIN ANDREAS, ZOLLIKOFER JÜRG, Grundsätze der ärztlichen Beurtei- lung der Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit (2006), Teil 2, in: Swiss Medi- cal Forum, S. 428). Eine solche berufliche Anamnese betreffend die selbstständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Unterneh- mensberater hat Dr. med. D._______ offenkundig nicht erhoben. Viel- mehr hat er seine Arbeitsfähigkeitsschätzung einzig auf die vom Be- schwerdeführer von 2001 bis 2003 in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit bezogen, wobei im Gutachten auch die diesbezüglichen konkreten Ar-
C-5948/2012 Seite 22 beitsanforderungen im vorstehend erwähnten Sinn nicht festgehalten wurden (vgl. IV-act. 112-3). Mithin beschränkt sich die Erhebung der Er- werbsbiographie nur auf rudimentäre Angaben (Disponent, Leiter Produk- tion und Logistik, Mitglied der Geschäftsleitung, Beratung, Konstruktion und Entwicklung), welche ohne Kenntnis der jeweiligen konkreten Ar- beitsanforderungen, die Beurteilung der Einschränkung im erwerblichen Bereich nicht zulassen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht statt- haft weder die zuletzt in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit noch die Tätig- keit als Unternehmensberater mit einer rein administrativen, leichtgradigen Tätigkeit gleichzusetzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 2006 nicht mehr erwerbs- tätig ist, sodass die Erfassung seines Tagesablaufs zusätzliches Gewicht erhält. Gemäss den Leitlinien Rheumatologie bringt die minutiöse Erfas- sung des Tagesablaufs wichtige Hinweise auf die Auswirkungen des Lei- dens in den verschiedenen Lebensbereichen (Leitlinien Rheumatologie, a.a.O., S. 738). Bei dem alleinstehenden Beschwerdeführer drängt sich zwangsläufig die Frage auf, ob er die die täglichen Verrichtungen im und um den Haushalt selber bewältigen kann beziehungsweise, welche Ein- schränkungen sich dabei bemerkbar machen. Solche Erhebungen sind im besagten Gutachten ebenfalls nicht zu finden. 8.4 Zusammenfassend erweisen sich die Angaben zur Erwerbsbiographie und zum Tagesablauf als ungenügend, um als Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen von gesundheitlichen Einschränkungen dienen zu kön- nen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüg- lich auch die Vorinstanz keine genügende Abklärungen getätigt hat. 8.5 Sodann vermag das Gutachten von Dr. med. D._______ auch aus nachfolgenden Gründen nicht zu überzeugen: 8.5.1 Gemäss Anamnese stehen beim Beschwerdeführer neben Ge- lenksschmerzen insbesondere Schmerzen im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Beine rechtsbetont im Vordergrund. Seit Herbst 2010 bestünden diese Schmerzen täglich, wobei entzündungshemmende Me- dikamente und Physiotherapie nicht mehr geholfen hätten (IV-act. 112-2). Dr. med. D.________ kam betreffend die Beschwerden im unteren Rü- ckenbereich im Wesentlichen zum Schluss, dass diese vordergründig nicht somatisch abstützbar seien. Bei diesem Ergebnis wäre vom Gutach- ter zu erwarten gewesen differenzialdiagnostisch zu den geklagten Be- schwerden Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende medizinische
C-5948/2012 Seite 23 Abklärungen in Erwägung zu ziehen. Dr. med. D._______ führte zwar aus, er habe aus differenzialdiagnostischen Überlegungen Röntgenauf- nahmen durchgeführt. Weitere substantiierte Angaben zu differenzialdia- gnostischen Überlegungen finden sich im Gutachten jedoch nicht. Viel- mehr verwies er einzig auf krankheitsfremde Gründe und fügte an, eine psychosomatische oder psychiatrische Affektion sei nicht vordergründig, wobei die Formulierung "nicht vordergründig" das Vorliegen einer psy- chosomatischen oder psychiatrischen Komponente gerade nicht aus- schliesst (IV-act. 112-13). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zwecks Abklärung all- fälliger ergänzender fachärztlicher Untersuchungen, wäre vorliegend auch aufgrund von Dr. med. H._______ Hinweis auf eine depressive Stimmungslage sowie Dr. med. K._______ Hinweis auf Herzschmerzen mit Angstzuständen bei kardiologisch unauffälligem Befund, geboten ge- wesen (vgl. IV-act. 41-3 f. 63-6). Hinzu kommt, dass gerade bei allfällig nicht objektivierbaren Schmerzen, ergänzende psychiatrische Abklärun- gen regelmässig angezeigt erscheinen. 8.5.2 Betreffend die Objektivierbarkeit der Beschwerden im unteren Rü- ckenbereich fällt sodann auf, dass Dr. med. D._______ insbesondere bei der Sichtung der Röntgenaufnahmen der LWS zu einer im Vergleich zum Vorgutachten abweichenden Befundung der selben Röntgenaufnahme gelangt ist. Dr. med. H.________ nannte im Gutachten vom 23. Novem- ber 2011 betreffend das Röntgenbild der LWS folgende Befunde (IV-act. 63-8): Diskrete Beinverkürzung rechts; angedeutete Linksskoliose; seitli- che Spondylose L2-L5; ausgeprägt L5/S1; in der Seitenaufnahme ver- minderte Lordose; Retrolisthese L5 mit starker Verschmälerung des ZWR L5/S1; leichte ventrale Keilform aller LWK mit geringer ventraler Spondy- lose; durchgehende Spondylarthrose. Demgegenüber hielt Dr. med. D._______ folgende bildgebende Befunde fest (IV-act. 112-6): Leichtradi- ge Osteochondrose von LWK5/SWK1; leichtgradige Ossifikation der vor- deren Längsbandstrukturen auf Höhe von LWK1 bis 3, bei jeweils unauf- fälligem Intervertebralraum daselbst, vereinbar mit metabolischer Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose; Ilio- sakralgelenke unauffällig; Gefässsklerose der Bauchgefässe. Für den medizinischen Laien ist eine derartige Diskrepanz in der Befundung der selben Röntgenaufnahme nicht nachvollziehbar, zumal auch Dr. med. L.________, Orthopäde/Chirotherapie, im Bericht vom 14. September 2011 bildgebend eine Verengung des Spinalkanals L5 feststellte und die entsprechende Diagnose nannte (IV-act. 42). Somit herrscht bereits über das Ausmass der degenerativen Veränderungen im unteren Rückenbe-
C-5948/2012 Seite 24 reich sowie deren exakte Diagnose Unklarheit. Insofern vermag die Fest- stellung von Dr. med. D.________, die geklagten Beschwerden im unte- ren Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Beine rechtsbetont, seien so- matisch nicht abstützbar nicht zu überzeugen. Vielmehr bedarf es dazu weiterer radiologischer Abklärungen. Unter diesen Umständen ist zum Ausschluss einer Verengung des Spinalkanals L5 die Anfertigung eines Computertomogramms in Betracht zu ziehen. Dieses bildgebende Verfah- ren gilt zur näheren Differenzierung von degenerativen Wirbelsäulensyn- dromen sowie zur Diagnose des engen Spinalkanals als unentbehrliche Zusatzuntersuchung (HANS HERMANN MARX (Hrsg.), Medizinische Begut- achtung, 6. Auflage, Stuttgart 1992, S. 369 f.). Die widersprüchliche Beur- teilung der vorhandenen Röntgenaufnahmen, machen es in der erneuten Begutachtung notwendig, die Fachkunde eines Radiologen beizuziehen. Eine Diskrepanz der Beurteilung der unteren Rückenbeschwerden ergibt sich überdies auch aus den klinischen Befunden. Im Gutachten von Dr. med. H._______ wurde eine erhebliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule festgehalten und die Beschwerden durch das Vorliegen eines ausgeprägten Muskelhartspannes als glaubhaft erachtet (IV-act. 63-9). 8.5.3 Fraglich erscheint überdies die gutachtliche Aussage, der Hinweis auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden (im Bereich der Wirbelsäule), relativiere auch die Bedeutung von allenfalls objekti- vierbaren somatisch-pathologischen Beschwerden, was es bei der weiter unten geführten Diskussion zu berücksichtigen gelte (IV-act. 112-10). Der Rückschluss, dass aufgrund der (nach Ansicht des Gutachters) fehlenden Objektivierbarkeit der geklagten unteren Rückenbeschwerden auch die objektivierbaren Befunde per se in Frage zu stellen sind, ist nicht nach- vollziehbar. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass zwischen den Symptomen eine Kausalverknüpfung besteht und der Wegfall eines Symptoms auch zum Wegfall aller Symptome führen würde. 8.5.4 Sodann führt Dr. med. D._______ in seiner abschliessenden Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit aus, dass eine zeitlich limitierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für wenige Tage aufgrund einer Gicht-Arthritis bestan- den haben könnte (IV-act. 112-16). Gleichzeitig misst er der rezidivieren- den Gicht-Arthritis – welche nach Angaben des Beschwerdeführers circa alle 14 Tage zu einer Gichtattacke führe (vgl. IV-act. 112-2) – jedoch keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dies insbesondere mit der Be- gründung, der Beschwerdeführer werde diesbezüglich nicht optimal be- handelt. Eine Medikation, beispielsweise mit täglicher Einnahme von Al- lopurinol, welche die Anfallshäufigkeit reduziere, sei bis anhin nicht
C-5948/2012 Seite 25 durchgeführt worden (IV-act. 112-12). Diese Aussage widerspricht jedoch dem Entlassungsbericht des Spitals M._______ vom 27. April 2012, worin eine Dauertherapie mit Allopurinol festgehalten wurde (IV-act. 99-2). Auch im Bericht von Dr. med. J._______ wurde Allopurinol unter den Thera- piemassnahmen aufgeführt (IV-act. 40-4). Insofern erscheint die thera- peutische Option in Form der Behandlung mit Allopurinol gemäss Dr. med. D._______ überholungsbedürftig. Inwiefern sich der Umstand der bereits bestehenden Behandlung mit Allopurniol auf die Beurteilung einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der der rezidivierenden Gicht-Arthritis auswirkt, kann vom medizinischen Lai- en nicht beurteilt werden und wird im Rahmen weiterer Abklärungen zu klären sein. 8.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. D._______ die Anforderungen an ein nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten nicht erfüllt, sodass nicht darauf abgestellt werden kann. Zu- nächst mangelt es an der Erhebung der beruflichen Anamnese samt der konkreten Arbeitsanforderungen in der vom Beschwerdeführer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit sowie der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständiger Unternehmensberater. Sodann herrscht über das Aus- mass der degenerativen Veränderungen im unteren Rückenbereich sowie deren exakte Diagnose Unklarheit. Mithin ist die unterschiedliche Befun- dung der selben Röntgenaufnahme im Vergleich zum Vorgutachten für den medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, zumal auch der klinische Befund diametral unterschiedlich beurteilt wurde. Insofern ist auch die von Dr. med. D._______ postulierte fehlende Objektivierbarkeit der ge- klagten Beschwerden in Frage zu stellen. Diesbezüglich wären zudem ergänzende psychiatrische Abklärungen angezeigt gewesen. Anzufügen ist, dass offenbar auch die Vorinstanz nicht vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. med. D._______ abgestellt hat. Mithin ging sie selbst in der angefochtenen Verfügung von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Mitglied in der Geschäftsleitung von 20 % aus (IV-act. 131-2). 8.7 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht auf das Gutachten von Dr. med. H._______ abgestellt werden. Die Schluss- folgerungen in seinem Gutachten sind nämlich nur rudimentär begründet. Diese sind jedoch gerade das Kernstück eines Gutachtens, in dem die Entwicklung des Leidens, die Diagnosen und die differentialdiagnosti- schen Überlegungen erläutert und gewichtet werden. Dabei ist wichtig,
C-5948/2012 Seite 26 dass der Gutachter die Verbindung herstellt zwischen dem festgestellten Gesundheitsschaden (Funktionsstörung) und den Auswirkungen bezüg- lich Aktivität und Partizipation (vgl. Schweiz. Ärztezeitung, 2007; 88 17, S. 739). Mithin sind die Gedankengänge im Einzelnen darzulegen, aufgrund derer er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt (vgl. Urteil des EVG I 99/05 vom 10. Juni 2005 E. 2. mit Hinweisen). An einer solchen substanti- ierten Darlegung der Gedankengänge mangelt es im Gutachten von Dr. med. H.________. Überdies bedarf es – wie sich aus vorstehenden Er- wägungen ergeben hat – insbesondere betreffend die degenerativen Ver- änderungen im unteren Rückenbereich sowie auch in psychiatrischer Hinsicht ergänzende Abklärungen. Sodann fehlt auch in diesem Gutach- ten die Erhebung der beruflichen Anamnese mitsamt der konkreten Ar- beitsanforderungen in den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkei- ten. 9. 9.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine zuverlässige Beurtei- lung des Invaliditätsgrades gestützt auf die vorhandenen Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich erscheint. Entsprechend sind weitere medizinische und beruflich- erwerbliche Abklärungen angezeigt. Vorliegend ist eine polydisziplinäre Begutachtung in somatischer, radiologischer und psychiatrischer Hinsicht erforderlich. Dabei wird eine ausführliche berufliche und soziale Anamne- se zu erheben sein. Bei dieser Gelegenheit wird die Vorinstanz ebenfalls die Verwertbarkeit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt bei fortgeschrittenem Alter unter Berücksichtigung der persönlichen und beruflichen Gegebenheiten zu prüfen haben (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Da aufgrund der ergänzenden psychiatrischen Begutachtung auch zusätzliche, bisher vollständig ungeklärte Fragen be- troffen sind, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen (BGE 137 V 210 ff, E. 4.4.1 ff.). Anspruch auf die Wahl einer spezifischen Gutachterstelle, wie es der Beschwerdeführer für den Fall der Rückwei- sung zu weiteren Abklärungen beantragt hat, besteht jedoch nicht, zumal die Gutachterstelle bei polydisziplinären Begutachtungen nach dem Zu- fallsprinzip bestimmt werden. Im Rahmen der erneuten Begutachtung sind dem Beschwerdeführer indessen die ihm zustehenden Mitwirkungs- rechte einzuräumen. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer bei Obsiegen im Beschwerdeverfahren aufgrund der langen Bearbeitungsdauer sowie der von der Vorinstanz angeblich verursachten Verfahrensfehler die Zusprache einer Entschädi-
C-5948/2012 Seite 27 gung beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die sozialversicherungs- rechtliche Gesetzgebung keine Rechtsgrundlage für eine solche Ent- schädigung kennt. Überdies war die Anordnung einer weiteren Begutach- tung notwendig, da – wie sich vorstehend ergeben hat – das Gutachten von Dr. med. H._______ noch keine abschliessende Beurteilung zuliess. Insofern kann der Vorinstanz auch keine mutwillige Verfahrensverzöge- rung vorgeworfen werden. Auf den Antrag um Ausrichtung einer Entschä- digung wird somit nicht eingetreten. 9.3 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzu- treten ist und die Sache ist zu weiteren Abklärungen im Sinn der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei- entschädigung. 10.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Par- tei zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be- schwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz Verfah- renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). 10.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grund- sätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach- senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnis- mässig geringe notwendige Kosten entstanden, weshalb keine Partei- entschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Sache wird zur weiteren Abklärungen im Sinn der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
C-5948/2012 Seite 28 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.________) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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