B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5928/2023
Urteil vom 17. Juli 2024 Besetzung
Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.
Parteien
A._______, (Kroatien), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente (Neuanmeldung), Verfügung der IVSTA vom 20. September 2023.
C-5928/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20. September 2023 bei der Vorinstanz – von dieser zuständigkeits- halber mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 an das Bundeverwaltungsge- richt weitergeleitet – am 10. Oktober 2023 (Posteingang Vorinstanz) Be- schwerde erhob (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 und 2), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. November 2023 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang der vorliegenden Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 3), dass er mit Eingabe vom 20. November 2023 an das Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern – von diesem zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 28. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht wei- tergeleitet – sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 aufgefordert wurde, bis zum 22. Januar 2024 das dieser Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsge- richt einzureichen (BVGer-act. 5), dass das am 21. Dezember 2023 (Posteingang) ohne Beilagen einge- reichte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» nur rudimentär ausgefüllt wurde und neben den Angaben unter dem Titel «Gesuchsteller/- in» lediglich das Datum und die Unterschrift des Beschwerdeführers ent- hält (BVGer-act. 8), dass er mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2024 aufgefordert wurde, das eingereichte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» in- nert Frist substanziell zu ergänzen und mit den entsprechenden Belegen beim Bundeverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 13), dass der Beschwerdeführer das daraufhin am 5. Februar 2024 eingegan- gene Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» lediglich um drei Positionen (Mietzins oder Hypothekarzins ca. € 40, Wohnnebenkosten ca. € 200 und total Auslagen pro Monat ca. € 240.–) ergänzte und keinerlei Belege beilegte (BVGer-act. 14),
C-5928/2023 Seite 3 dass er auch nicht darlegte, wie es ihm möglich ist, den Unterhalt für den täglichen Lebensbedarf und die laufenden Kosten für sich zu decken, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und er aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 16), dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2024 (Posteingang Bundesverwaltungsgericht 14. März 2024) zur weiteren Veranlassung mit Schreiben vom 21. März 2024 an das Bundesgericht weitergeleitet wurde (BVGer-act. 17 und 18), dass das Bundesgericht mit Schreiben vom 25. März 2024 dem Bundes- verwaltungsgericht und in Kopie dem Beschwerdeführer mitteilte, es er- kenne in der Eingabe des Beschwerdeführers keine Beschwerde (BVGer- act. 20), dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 8. März 2024 da- raufhin als neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege qualifizierte, dass der Beschwerdeführer der erwähnten Eingabe einen Auszug der kro- atischen Steuerbehörde beilegte, welcher für das Jahr 2023 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von € 80.–, Einkünfte aus Eigentum und Eigentumsrechten von € 60.58 und Unterstützungsleistungen der Sozial- hilfe von € 528.75 sowie für das Jahr 2022 Einkünfte aus Eigentum und Eigentumsrechten von HRK 420.– ausweist (BVGer-act. 17 Beilage), dass für das Jahr 2023 somit ein Gesamteinkommen von € 669.33 (€ 80.– plus 60.58 plus 528.75) nachgewiesen ist und trotz der tieferen Lebenshal- tungskosten in Kroatien unklar ist, wovon er seinen Lebensunterhalt be- streitet, dass er mit Zwischenverfügung vom 28. März 2024 erneut aufgefordert wurde, bis zum 15. April 2024 das eingereichte Formular «Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege» substanziell zu ergänzen und mit den entspre- chenden Belegen beim Bundeverwaltungsgericht einzureichen mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall eine Abweisung des Gesuchs mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Bedürftigkeit vorbehalten sei (BVGer- act. 21),
C-5928/2023 Seite 4 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2024 ausführte, aus den eingereichten Steuerbescheinigungen sei ersichtlich, dass er in den Jahren 2022 und 2023 kein Einkommen erzielt habe und auch für das Jahr 2024 aufgrund seiner Arbeitslosigkeit kein Einkommen erzielen werde (BVGer-act. 23), dass er am 6. Mai 2024 (Posteingang) erneut das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einreichte, jedoch diesem mit Ausnahme der Personalien und der Antwort auf die Frage, ob ein/e Dritte/er ihm Rechts- schutz gewähre, welche er mit «NEIN» beantwortete, keine weiteren Infor- mationen im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse entnommen wer- den können (BVGer-act. 28), dass sich den vorinstanzlichen Akten – mit Ausnahme der Hinweise zu ei- ner kroatischen Invalidenrente und einem zumindest zeitweise erhaltenen Arbeitslosengeld – keine (beweistauglichen) Angaben zu den aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnissen sowie zum Bedarf des Be- schwerdeführers entnehmen lassen, womit nicht ermittelt werden kann, ob er bedürftig im Sinne von Lehre und Rechtsprechung ist (vorinstanzliche Akten gemäss Aktenverzeichnis vom 11. Januar 2024 41, 61 und 117), dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass eine Person bedürftig ist, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E. 2.5.1), dass sich die prozessuale Bedürftigkeit nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs beurteilt (Urteil des BGer 8C_413/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.104), dass es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen, und dass sie diesbezüglich eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft (Urteil des BGer 9C_560/2019 vom 21. Januar 2020 E. 4.2.1),
C-5928/2023 Seite 5 dass bei einer Weigerung der gesuchstellenden Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege einzureichen, die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden kann (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des BGer 9C_784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und diesen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert hat, einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten; dieser Betrag sei innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfü- gung zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (BVGer-act. 25), dass der Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung vom 23. April 2024 am 26. April 2024 in Empfang genommen hat (BVGer-act. 27), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gel- ten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leis- ten haben (Art. 63 VwVG), dass die mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 angesetzte Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn der Beschwerdeführer vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22 Abs. 2 VwVG),
C-5928/2023 Seite 6 dass er vor Ablauf der Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und nach Ablauf der Frist keine Fristwiederherstellungsgründe gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht hat, dass der mit Zwischenverfügung vom 23. April 2024 einverlangte Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids nicht (bzw. nicht fristgerecht) geleistet worden ist (vgl. Art. 21 VwVG; BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa- che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli- chen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.
C-5928/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bun- desamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch
C-5928/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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