C-5926/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5926/2025

Urteil vom 30. September 2025 Besetzung

Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien

A._______, (Österreich)

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Rentenanspruch; Einspracheentscheid vom 3. April 2025.

C-5926/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Verfügung vom 27. Januar 2025 das Gesuch von A., geboren am (...) 1962, österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich, um Ausrich- tung einer Rente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) mangels Erreichens der einjährigen Mindestbeitragsdauer ab- gewiesen hat (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 21), dass die Verfügung vom 27. Januar 2025 den ausdrücklichen Hinweis ent- hält, dass ein erneuter Rentenantrag gestellt werden kann, wenn vor Errei- chen des Referenzalters weiterhin Beiträge in der Schweiz gezahlt werden und die Bedingung der Mindestversicherungsdauer somit zu einem späte- ren Zeitpunkt erfüllt wird (SAK-act. 21), dass die Vorinstanz die gegen die Verfügung vom 27. Januar 2025 erho- bene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 abgewiesen und die Verfügung vom 27. Januar 2025 bestätigt hat (SAK-act. 30), dass der Einspracheentscheid gemäss der Sendungsverfolgung der öster- reichischen Post am 7. April 2025 an A. zugestellt worden ist (SAK-act. 36), dass am 27. Juni 2025 – ohne Begleitschreiben – bei der Vorinstanz zwei Lohnabrechnungen (April 2025 und Mai 2025) sowie eine Meldung für kurzfristige Erwerbstätigkeit für einen Einsatz von A._______ bei der B._______ GmbH vom 14. April 2025 bis 31. Mai 2025 eingegangen sind (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 4), dass die Vorinstanz die Eingabe vom 27. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz Beschwerde vor Bun- desverwaltungsgericht erhoben werden kann (Art. 31 ff. VGG; Art. 85 bis

Abs. 1 AHVG), dass die Beschwerdeschrift einen klaren Beschwerdewillen zum Ausdruck bringen und die Rechtsbegehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertre- ters enthalten muss (Art. 52 Abs. 1 VwVG),

C-5926/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein- räumt, falls der Beschwerdewille unklar ist, und diese Nachfrist mit der An- drohung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG; Urteil des BVGer C-5232/2021 vom 27. Januar 2022 mit Hinweisen), dass mangels ausdrücklicher Erklärung unklar ist, ob A._______ mit der Eingabe vom 27. Juni 2025 an die Vorinstanz Beschwerde vor Bundesver- waltungsgericht erheben wollte, da namentlich Begehren, deren Begrün- dung und die Unterschrift fehlen und die Eingabe am 27. Juni 2025 und damit 81 Tage nach Zustellung des Einspracheentscheids am 7. April 2025 bei der Vorinstanz eingegangen ist (BVGer-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ mit Zwischenverfügung vom 15. August 2025 aufgefordert hat, innert 14 Tagen ab Erhalt der Ver- fügung schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift zu erklären, ob sie mit der Eingabe vom 27. Juni 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsge- richt habe erheben wollen (BVGer-act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 15. August 2025 ausgeführt hat, dass es bei ungenutztem Ablauf der Frist auf die Eingabe vom 27. Juni 2025 nicht eintreten werde (BVGer-act. 4), dass die Zwischenverfügung vom 15. August 2025 gemäss dem von A.________ unterzeichneten Rückschein (BVGer-act. 5) sowie der Sen- dungsverfolgung der Schweizerischen Post am 29. August 2025 an A.________ zugestellt worden ist (BVGer-act. 6), dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung demnach am 12. September 2025 abgelaufen ist, dass A._______ innert Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht und namentlich keinen Beschwerdewillen erklärt hat, dass A._______ weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum um Frist- verlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat und vorliegend keine Gründe für eine Fristwiederherstellung ersichtlich sind, dass mangels eines rechtzeitig erklärten Beschwerdewillens androhungs- gemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht auf die Eingabe vom 27. Juni 2025 einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3

C-5926/2025 Seite 4 VwVG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4), dass die Eingabe vom 27. Juni 2025 zur Prüfung eines allfälligen neuen Rentenantrags an die Vorinstanz zu überweisen ist (vgl. den Hinweis in der Verfügung vom 27. Januar 2025), dass für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädi- gung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-5926/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 27. Juni 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 27. Juni 2025 wird zur Prüfung eines allfälligen neuen Rentenantrags an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Julia Pandey

C-5926/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5926/2025
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026