B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5923/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Kristina Herenda, Rechtsanwältin, substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Schwarz. Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-5923/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und wurde 1978 in Z.______ geboren. Bereits ein Jahr später reiste er in Begleitung sei- ner Mutter nach Kroatien und absolvierte dort einen Teil der Primarschule. Im Jahr 1989 kehrte er zusammen mit seiner Mutter und der Schwester zu seinem in der Schweiz lebenden Vater zurück. In der Folge erhielt er eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Thurgau. B. Ab 1993 begann der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Im Verlaufe der Jahre kam es zu insgesamt rund 40 Verurteilun- gen. Dies unter anderem wegen Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Handel mit Heroin sowie dessen Konsum), Raubs, Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperver- letzung, Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Sachbeschä- digung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Transportgesetz. C. Mit Verfügungen des Migrationsamts des Kantons Thurgau vom 22. Juni 1999 und vom 18. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer in ausländer- rechtlicher Hinsicht verwarnt und ihm die Ausweisung aus der Schweiz angedroht. D. Aufgrund der fortgesetzten Delinquenz verfügte dieses Migrationsamt am 8. November 2010 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Einen dagegen gerichteten Rekurs des Beschwerdeführers wies das Departe- ment für Justiz- und Sicherheit des Kantons Thurgau am 16. Februar 2011 ab. Auch die daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Thur- gau eingereichte Beschwerde blieb erfolglos. Das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 31. August 2011 wurde letztinstanzlich durch das Bun- desgericht bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_864/2011 vom 11. April 2012). E. In der Folge räumte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2012 eine Frist bis 30. Juni 2012 ein, um aus der Schweiz auszureisen. Diese Frist wurde von der kantonalen Behörde ver- längert bis 23. Oktober 2012 (vgl. Brief vom 18. Oktober 2012).
C-5923/2012 Seite 3 F. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2012 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes sowie der mehr- fachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig ge- sprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgrund der Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach Art. 60 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgeschoben wurde. G. Am 10. Oktober 2012 verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdefüh- rer ein auf unbestimmte Dauer geltendes Einreiseverbot. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde damit begründet, dass der Beschwerde- führer seit 1993 in ganz erheblichem Ausmass straffällig und insgesamt rund 40 Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Angesichts der Schwere der Verstösse und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) angezeigt. Private Inte- ressen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich nicht aus den Akten ergeben. Das vor- gebrachte Argument des Beschwerdeführers, er benötige dringend ärztli- che Betreuung, treffe zwar zu, allerdings könne ein Abschluss der Dro- gentherapie auch in seinem Heimatland erfolgen. Auf entsprechendes Gesuch hin könne die Möglichkeit einer vorübergehenden Suspension der Sperre geprüft werden. Der Beschwerdeführer müsse im Ausland längerfristig beweisen, dass er seine Drogensucht in den Griff bekomme und wieder fähig sei, ein deliktfreies und eigenständiges Leben zu führen. Seine Familie könne ihn moralisch und allenfalls auch finanziell von der Schweiz aus in Kroatien unterstützen. H. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantra-
C-5923/2012 Seite 4 gen, die vorinstanzliche Verfügung und das gegen ihn erlassene Einrei- severbot sei aufzuheben. In formeller Hinsicht wurde die Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verlangt. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung ab. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. März 2013 an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG verhängt wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-5923/2012 Seite 5 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ab- weisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom- men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll- ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). 3.2 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner wie des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums usw. (vgl. BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
C-5923/2012 Seite 6 lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Ver- stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Der Begriff der gesetzlichen Vorschriften ist weit auszulegen; darunter fallen nicht nur Gebote, sondern beispielsweise auch Verbote. 3.3 Vor diesem Hintergrund ist vorliegend der Fernhaltegrund einer Ver- letzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ohne Weiteres erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 1993 wegen einer Vielzahl von Delikten insgesamt über 40 Mal rechtskräftig verurteilt (siehe Sachverhalt Bst. B und Bst. F). Die ausge- sprochenen Sanktionen reichten dabei von Bussen über gemeinnützige Arbeit und Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von 16 Monaten, deren Vollzug zu Gunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) aufgeschoben wurde. Ob darüber hinaus in Bezug auf den Beschwerdeführer von einer schwerwiegenden Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus- gegangen werden kann, die nach Massgabe von Art. 67 Abs. 3 AuG die Verhängung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren rechtfertigt, wird nachstehend noch zu befinden sein (vgl. dazu E. 6). 4.
4.1 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied- staates der Europäischen Union (EU) besitzt, ein Einreiseverbot ver- hängt, so wird sie in der Regel im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. die Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssys- tems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 [nachfolgend SIS-II-VO], welche per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] abgelöst haben [vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO]). Damit wird der Betroffenen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Die Mitgliedstaaten können der Betrof- fenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtun-
C-5923/2012 Seite 7 gen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ein Schen- gen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009). 4.2 Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsbürger. Der EU-Beitritt Kroatiens erfolgte am 1. Juli 2013, weshalb der Beschwerdeführer seit diesem Datum Bürger eines EU-Staates ist, wodurch die Ausschreibung im SIS unrechtmässig geworden ist. Das BFM ist daher anzuweisen, die Löschung der Ausschreibung zu veranlassen. Es gilt allerdings an dieser Stelle festzuhalten, dass die Ausschreibung im SIS, was den Zeitraum vor dem EU-Beitritt Kroatiens betrifft, zu Recht er- folgte. Der darin liegende Eingriff war – angesichts der erheblichen Delin- quenz des Beschwerdeführers – durch die Bedeutung des Falles gerecht- fertigt (vgl. Art. 21 SIS-II-VO, vormals Art. 94 Abs. 1 SDÜ). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-Rechts im Sin- ne einer getreuen Sachwalterin die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Schweiz wurde damals von keiner anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer verfügte auch nicht über ein Aufenthaltsrecht in ei- nem Schengen-Staat. Die Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4342/2010 vom 9. Mai 2011 E. 3.2). 5. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als solche und in der ausgespro- chenen Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und an- gemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interes- sen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄ- FELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.). 5.1 Der Beschwerdeführer wurde seit 1993 insgesamt rund 40 Mal rechtskräftig verurteilt. Dabei nahm sein deliktisches Verhalten im Verlau-
C-5923/2012 Seite 8 fe der Zeit immer gewalttätigere Formen an und erfolgte in immer kürze- ren Abständen. Waren es anfänglich noch eher geringfügige Delikte wie z.B. die Entwen- dung eines Fahrrades oder das Mitfahren in einem entwendeten Perso- nenwagen, fallen in der Zeitspanne zwischen der ersten ausländerrechtli- chen Verwarnung vom 22. Juni 1999 bis zur zweiten Verwarnung vom 18. Juni 2008 seine zahlreichen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz und das Transportgesetz auf. Danach wurde sein Ver- halten immer unberechenbarer und aggressiver, was der vom Migrations- amt des Kantons Thurgau in der Verfügung vom 8. November 2010 ver- fasste Überblick über das vom Beschwerdeführer begangene, strafrecht- lich relevante Verhalten und dessen Sanktionen sowie ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Oktober 2013 eindrücklich aufzeigen: Im Zeitraum von 2008 bis 2010 verübte er unzählige Delikte wie einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung (mehrfache Bege- hung), Gewalt und Drohung gegen Beamte (mehrfache Begehung), Be- schimpfung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit Heroin), Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Haus- friedensbruch sowie geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl; mehrfa- che Begehung). Dabei zeigt sich, dass er in immer kürzeren Abständen delinquierte. Aus den der Beschwerde beigelegten Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. September 2012 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21. August 2009 bis zum 9. März 2011 insgesamt 18 Dossiers erwirkte (vgl. S. 2), woraufhin er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2012 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdeliktes und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ver- urteilt wurde. Auffallend sind vor allem die vielen Vorfälle bezüglich Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte. Unberechenbar und äusserst ge- waltbereit verhielt er sich etwa gegen Angestellte der öffentlichen Ver- kehrsbetriebe, die bei der Ausübung ihrer täglichen Arbeit auf den Be- schwerdeführer trafen. Lediglich beispielhaft sei hier ein Vorfall vom 1. Ju- li 2008 erwähnt, anlässlich dessen der Beschwerdeführer einem Bus- chauffeur, der ihn nach der Fahrkarte fragte, mit der Faust gegen den Kopf schlug und ihn mit der Schwenktür verletzte, woraufhin dieser eine
C-5923/2012 Seite 9 Fingergelenksfraktur, einen Seitenbänderriss am Daumen und eine Verstauchung des Fussgelenks erlitt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. August 2011, S. 11 sowie Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 6. Juli 2008). Dieses Ereignis, wie auch zahlreiche andere in den Akten dokumentierte Vorfälle, lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Respekt- und Skrupellosigkeit gegenüber anderen Menschen besitzt, wobei er sein ge- walttätiges Verhalten oft aus nichtigem Anlass an den Tag legte. Kommt hinzu, dass es sich bei den Straftaten gegen die körperliche Integrität um ein besonders schützenswertes Rechtsgut handelt (vgl. dazu BGE 125 II 521 E. 4a). 5.2 Auch was die subjektive Seite anbelangt, ist das Verhalten des Be- schwerdeführers negativ zu werten. Sein seit dem Jahr 1993 an den Tag gelegtes – als notorisch einzustufendes – deliktisches Verhalten weist eindrücklich auf seinen mangelnden Willen bzw. seine Unfähigkeit hin, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Nur so lässt sich erklären, dass ihn selbst der drohende Verlust der Niederlassungsbewilligung und seine damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz nicht davon abhalten konnten, erneut straffällig zu werden, machte er sich doch selbst während dem laufenden Verfahren betreffend Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung wiederholt strafbar. Wegen diverser Delikte musste er sich deshalb am 6. September 2012 – zu einem Zeitpunkt in dem über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers bereits letztinstanzlich entschieden worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_864/2011 vom 11. April 2012) – vor dem Bezirksgericht Zürich verantworten. Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu erstaunen, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anlässlich der Strafuntersuchung den Eindruck hatte, die bislang erlebten Strafverfahren und die ausgesprochenen Urteile würden keinerlei Eindruck auf den Be- schwerdeführer machen; ihm seien diese Vorstrafen vielmehr egal und er schere sich keinen Deut um allfällige neue Strafen (vgl. Plädoyernotizen vom 4. September 2012, S. 8). 5.3 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, seine Straffälligkeit grün- de durchgehend und ausnahmslos auf seiner Drogensucht. Anlässlich der Hauptverhandlung des Strafverfahrens vom 6. September 2012 vor dem Bezirksgericht Zürich habe sich bestätigt, dass er seine Taten zutiefst be- reue und enorme Anstrengungen unternehme, ein geordnetes und gere- geltes Leben zu führen. Er habe sich auch mehrfach erfolgreich um eine Arbeitsstelle bemüht und sei bei der Arbeit stets motiviert und anständig
C-5923/2012 Seite 10 gewesen. Die durch seine Drogenkrankheit verursachte Straffälligkeit er- schwere den Erhalt der Arbeitsstelle enorm, doch sei er zur Behandlung seiner Drogensucht gerade auf eine geregelte Arbeit angewiesen. Damit könne er sein Leben nicht nur in geordnete Bahnen lenken, sondern auch seine Schulden tilgen. Die Umstände verdeutlichten, dass er keine Ge- fahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Er beweise durch sein Verhalten und seine Reue, dass er sich gebessert habe.
5.3.1 Entgegen diesen Ausführungen spricht der bisherige Lebenslauf des Beschwerdeführers gerade nicht für die Tatsache, dass er überhaupt gewillt ist, ein geregeltes Leben zu führen. Im Verlaufe der Zeit hat er zur Genüge bewiesen, dass ihn selbst die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – wobei es ihm an diesbezüglichen Gelegenheiten nicht gefehlt hat (vgl. Arbeitszeugnisse der Z._______ AG vom 24. September 2003, der S._______ vom 10. Juli 2009 und der T._______ AG vom 17. November 2010 sowie Arbeitsbestätigung der P._______ vom 23. November 2010) – bisher nicht dazu veranlassen konnte, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Nichts ableiten lässt sich auch aus dem Umstand, dass er nun bestrebt ist – zumindest gewisse – Schulden zu tilgen. Die letzte straf- rechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers liegt denn auch erst 1½ Jahre zurück (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2012), weshalb, insbesondere in Anbetracht der langjährigen permanen- ten Delinquenz des Beschwerdeführers, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden kann, ob er sich gebessert hat bzw. für sein bishe- riges Verhalten aufrichtige Reue empfindet.
5.3.2 Wenn nun der Beschwerdeführer seine Drogensucht für sein delikti- sches Verhalten verantwortlich macht und diesbezüglich ausführt, er sei zwingend darauf angewiesen, das von den hiesigen Ärzten aufgebaute Behandlungsprogramm strikte einhalten zu können bzw. er müsse zur Überwindung seiner Drogenkrankheit das Methadonprogramm planmäs- sig fortführen, was in Kroatien jedoch nicht möglich sei (vgl. Replik vom 7. März 2013), so gilt es diesen Ausführungen zu entgegnen, dass – wie sich den Akten entnehmen lässt – seine Teilnahme an einem mehr als acht Jahre dauernden Methadonprogramm keinerlei Wirkung auf sein de- liktisches Verhalten hatte, sondern er im Laufe der Zeit sogar noch zu- nehmend gewalttätiger wurde. Aus einem am 6. Januar 2011 in der psy- chiatrischen Klinik Münsterlingen begonnenen Entzug musste er am 11. Februar 2011 sogar disziplinarisch wegen eines Regelverstosses ent- lassen werden (vgl. Kurzaustrittbericht der Psychiatrische Dienste Thur- gau vom 11. Februar 2011). Auch eine am 15. Juni 2011 begonnene Ent-
C-5923/2012 Seite 11 zugsbehandlung in der Privatklinik Littenheid brachte nicht den ge- wünschten Erfolg, wobei den Akten bezüglich des Therapieverlaufs nichts zu entnehmen ist. Es erscheint somit mehr als fragwürdig, ob der Be- schwerdeführer überhaupt Willens ist, seine Drogenkrankheit zu überwin- den, um damit von seinem bisherigen Leben Abstand nehmen zu können. Dies umso mehr als sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdefüh- rer selbst – entgegen seiner replikweisen Ausführungen – gegenüber ei- ner stationären Therapie eine negative Haltung an den Tag legt und nicht gewillt ist, eine solche Therapie zu absolvieren (vgl. die als Beilage 8 der Beschwerde vom 14. November 2012 beigelegten Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl vom 4. September 2012, S. 9). 5.3.3 Des Weiteren verkennt der Beschwerdeführer, dass er – nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau seine Niederlassungsbewilli- gung widerrufen hat (vgl. Verfügung vom 8. November 2010, letztinstanz- lich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_864/2011 vom 11. April 2012) – aktuell über gar keinen Aufenthaltstitel verfügt und somit auch keinen Aufenthaltsanspruch mehr in der Schweiz besitzt. Schon al- lein diese Tatsache steht der Fortführung seines Methadonprogramms in der Schweiz zur Überwindung seiner Drogenkrankheit bzw. dem Vollzug einer stationären Massnahme – wie auch einer allfälligen Erwerbstätigkeit in der Schweiz – entgegen. Für ihn gelten nunmehr die allgemeinen Ein- reisebestimmungen. Diesbezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass zwar Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union (EU) beigetreten ist. Al- lerdings hat dies keinen direkten Einfluss auf das Freizügigkeitsabkom- men (FZA) zwischen der Schweiz und der EU auf die anwendbaren Rechtsvorschriften, womit bis auf weiteres die bis heute gültigen Zulas- sungsbedingungen gelten. Diese sehen für kroatische Staatsangehörige für einen Aufenthalt bis 90 Tage in der Schweiz keine Visumpflicht vor. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz von über 90 Tagen – wovon vorliegend aufgrund der vorgesehenen Suchtbehandlung ausgegangen werden muss – gilt hingegen die Visumpflicht. Darüber hinaus muss vor der Ein- reise in die Schweiz bei einem Aufenthalt von über 90 Tagen bei der zu- ständigen kantonalen Behörde noch zusätzlich ein Aufenthaltstitel bean- tragt werden. 5.3.4 Mit diesen Ausführungen läge es am Beschwerdeführer – unbesehen von einem bestehenden Einreiseverbot – bei den zuständigen Behörden einen Aufenthaltstitel zu beantragen und ein entsprechendes Visumsgesuch zu stellen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein solches nicht ohne weiteres bewilligt werden könnte, wären doch anlässlich der
C-5923/2012 Seite 12 Bearbeitung des Gesuches die ordentlichen Einreisevoraussetzungen zu prüfen. 5.3.5 Vor diesem Hintergrund kann in Bezug auf die Durchführung der stationären Massnahmen bzw. bezüglich der Vollstreckung eines schwei- zerischen Gerichtsurteils nicht von einer Verweigerungshaltung der Vorin- stanz gesprochen werden. So scheitert die Durchführung der Massnahme auch nicht am bestehenden Einreiseverbot, sondern vielmehr an der feh- lenden Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich weist in seinem Schreiben vom 27. November 2012 explizit darauf hin, dass der Vollzug der stationären Behandlung nach Art. 60 StGB umgehend in die Wege geleitet werde, sobald der Beschwerde- führer eine Einreise-/Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz habe. Mit den entsprechenden Bewilligungen bliebe dem Beschwerdeführer denn auch die Durchführung der stationären Therapie nicht grundsätzlich verwehrt. Nicht beachtlich ist damit das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Einreiseverbot sei auch aus humanitären Gründen unverhältnismässig. 6. 6.1 Die Vorinstanz geht durch die Verhängung eines unbestimmten Ein- reiseverbots überdies davon aus, dass eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt, die ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren überhaupt erst rechtfertigt. Eine einfache Störung oder Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung genügt dazu nicht. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfal- les zu befinden ist. Im Sinne der neueren bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kann sich eine solche schwerwiegende Gefahr etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit) oder der Zugehörig- keit besagten Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenz- überschreitender Dimension ergeben. Zu den letzteren Kriminalitätsberei- chen zählt das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 83 Abs. 1 des Ver- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fas- sung gemäss Lissabon-Vertrag, Abl. C 326 vom 26. Oktober 2012, S. 49 ff.) namentlich den Terrorismus, den Menschen- und den Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Gemäss Bundesgericht kann eine ent- sprechend qualifizierte Gefährdung überdies aus der zunehmend schwe- reren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprogno-
C-5923/2012 Seite 13 se resultieren (zum Ganzen vgl. BGE 139 II 121 E. 5 und 6 S. 125 ff.). Der Deliktkatalog ist relativ offen formuliert. 6.2 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass sich das seit 1993 – mithin über Jahrzehnte – andauernde delinquierende Verhalten des Beschwerdefüh- rers im Verlaufe der Jahre hinsichtlich Intensität und Häufigkeit gesteigert hat und von zunehmender Gewalt geprägt gewesen ist (vgl. dazu E. 5.1). Diese Entwicklung lässt keine günstige Prognose zu. Zudem lassen die Vielzahl der Taten, welche unter anderem gegen die körperliche Integrität begangen wurden sowie die absolute Uneinsichtigkeit des Beschwerde- führers, was sein Verhalten anbelangt, zweifellos den Schluss zu, dass vorliegend von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung ausgegangen werden kann. Auch das Bundesgericht geht in seinem Urteil betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Bezug auf den Beschwerdeführer von einem uneinsichtigen, gewalttä- tigen Gewohnheitsdelinquenten aus, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind (vgl. Urteil 2C_864/2011 vom 11. April 2012 E. 3.2). Das gegen den Beschwerdefüh- rer verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren über- schreiten. Unbeachtlich bleibt dabei der Umstand, dass der Beschwerde- führer in Kroatien eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhält- nisse in Kauf nehmen muss. Die damit einhergehende Frage der Zumut- barkeit seiner Rückkehr nach Kroatien wurde im Verfahren bezüglich Wi- derrufs der Niederlassungsbewilligung abgehandelt und ist in casu nicht Gegenstand des Verfahrens. 6.3 Der Beschwerdeführer verweist überdies pauschal auf seine in der Schweiz lebende Familie (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2012, S. 7). Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Familienleben liegt in casu hingegen nicht vor, scheitert dies doch bereits an der Tatsache, dass weder geltend gemacht wird noch sich aus den Akten ergibt, dass es sich überhaupt um schüt- zenswerte familiäre Beziehungen (d.h. um ein Familienleben) im Sinne von Art. 8 EMRK handelt (vgl. dazu MARK E. VILLIGER, Handbuch der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz 572 sowie BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Abgesehen davon ist es dem Beschwerdeführer während der Geltungs-
C-5923/2012 Seite 14 dauer des Einreiseverbots auch nicht schlichtweg untersagt, Aufenthalte in der Schweiz zu beantragen. Vielmehr steht ihm die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen, mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Ihm stehen überdies diverse Mittel der Kommunikation offen, um mit sei- ner Familie in Kontakt zu treten (Briefverkehr, Videotelefonie, Telefonate oder durch Reisen seiner Angehörigen in den Aufenthaltsstaat des Be- schwerdeführers). Aus Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV kann der Be- schwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4 Alles in allem ist festzustellen, dass die verwirklichten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die vom Beschwerdeführer aus- gehende schwerwiegende Gefahr (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG) ein gewich- tiges, general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an einer lang- jährigen Fernhaltung zu begründen vermögen. Auf der anderen Seite kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass das deliktische Verhal- ten des Beschwerdeführers zweifellos mit seiner Drogensucht in Zusam- menhang steht. In Würdigung aller Umstände kann davon ausgegangen werden, dass dem öffentlichen Interesse mit der Beschränkung des Ein- reiseverbots auf die Dauer von zehn Jahren hinreichend Rechnung ge- tragen wird. Vom Beschwerdeführer kann denn auch erwartet werden, sein Leben innerhalb dieses Zeitraums wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Demnach ist die angefochtene Verfügung im Grundsatz nach zwar zu bestätigen, aber in ihrer Dauer bis zum 10. Oktober 2022 zu be- fristen. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das auf unbestimmte Dauer ausgesprochene Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Be- schwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf zehn Jahre, bis zum 9. Oktober 2022, zu befristen. Das BFM ist zudem anzuweisen, die Ausschreibung im SIS zu löschen (vgl. E. 4.2 vorne). 8. Bei diesem Ausgang sind die ermässigten Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
C-5923/2012 Seite 15 Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang ihres Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-5923/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot vom 10. Oktober 2012 auf zehn Jahre, bis zum 9. Oktober 2022, befristet. 2. Das BFM wird angewiesen, die Löschung der Ausschreibung im SIS zu veranlassen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.00 wird zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von Fr. 600.00 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer