B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5919/2020
Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A., (Kosovo), Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 20. Oktober 2020.
C-5919/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1966 geborene, verheiratete und in seiner Heimat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von August 1993 bis Ende Oktober 1993 als Küchenhilfe in einem Restaurationsbetrieb und von Januar 1994 bis Ende November 1994 als Bauhilfsarbeiter in der Schweiz erwerbstätig und ent- richtete dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: AHV/IV; Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen- den: IVSTA oder Vorinstanz] 3 S. 4). Am 17. Juli 1998 reichte er bei der damals zuständig gewesenen IV-Stelle des Kantons C._______ (im Fol- genden: IV-Stelle C.) ein Gesuch um Leistungen der Invalidenver- sicherung ein (IVSTA-act. 3). Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht und nach erfolgtem Wohnsitzwechsel des Versicherten in sein Heimatland per 29. Oktober 1999 erliess die IVSTA am 27. Februar 2002 eine Verfügung, mit welcher sie ihm bei einem Invalidi- tätsgrad (im Folgenden: IV-Grad) von 55 % mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine halbe IV-Rente (samt Kinderrente) zusprach (IVSTA-act. 1, 2, 6 bis 13). B. Am 22. Oktober 2003 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine Rentenrevi- sion ein (IVSTA-act. 17). Nach Prüfung der massgebenden Voraussetzun- gen für den laufenden Rentenanspruch (IVSTA-act. 18 bis 30) teilte die IVSTA dem Versicherten am 2. August 2004 mit, die Überprüfung des IV- Grades habe keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (IV- STA-act. 30). C. C.a Mit Datum vom 29. November 2007 leitete die IVSTA erneut ein Revi- sionsverfahren von Amtes wegen ein (IVSTA-act. 34). Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D., Facharzt für Rheu- matologie, vom 14. Oktober 2009 (IVSTA-act. 67 S. 2 bis 14) und das psy- chiatrische Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2009 (IVSTA-act. 65) sowie die in- terdisziplinäre Beurteilung vom 23. Oktober 2009 (IVSTA-act. 67 S. 1) und
C-5919/2020 Seite 3 die Stellungnahme des IVSTA-internen Rapportes, unter Beizug deren me- dizinischen Dienstes, vom 17. Dezember 2009 (IVSTA-act. 68) stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Januar 2010 die Aufhe- bung der Rente aufgrund einer Gesundheitsverbesserung und eines dar- aus resultierenden rentenausschliessenden IV-Grades in Aussicht (IVSTA- act. 69). Nachdem der Versicherte hiergegen am 23. Februar 2010 bzw. 23. März 2010 hatte Einwendungen vorbringen lassen (IVSTA-act. 71, 73 und 74), erliess die IVSTA am 9. Juli 2010 eine dem Vorbescheid vom 25. Januar 2010 im Ergebnis entsprechende Verfügung und hob die halbe Invalidenrente rückwirkend per 30. November 2008 auf (IVSTA-act. 76). C.b Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 30. Juli 2010 (IVSTA-act. 78) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5549/2010 vom 7. November 2012 (IVSTA-act. 112) insoweit teilweise gut, als die ange- fochtene Verfügung vom 9. Juli 2010 insoweit aufgehoben wurde, als die Vorinstanz angewiesen wurde, die halbe Rente ab 1. Dezember 2008 bis 31. August 2010 zuzüglich der Kinderrenten weiter zu gewähren (vgl. Ziffer 1 und 2 des Dispositivs); soweit weitergehend wurde die Beschwerde ab- gewiesen (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs). Auf die dagegen erhobene Be- schwerde vom 7. Dezember 2012 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_1004/2012 vom 27. Dezember 2012 nicht ein (IVSTA-act. 116). D. In Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-5549/2010 vom 7. November 2012 erliess die Vorinstanz am 14. März 2013 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten für die Zeit vom
C-5919/2020 Seite 4 übermittelten medizinischen Dokumente dem Regionalen Ärztlichen Dienst F._______ (im Folgenden: RAD) zur Stellungnahme und zur Prüfung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft ge- macht sei (IVSTA-act. 138 bis 142). Gestützt auf die entsprechende Stel- lungnahme des RAD vom 15. Januar 2014 (IVSTA-act. 143) trat die IVSTA auf die Neuanmeldung ein und leitete weitere Abklärungen in medizini- scher sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht in die Wege (IVSTA-act. 145 bis 147). Nach Vorliegen weiterer medizinischer Akten (IVSTA-act. 148, 151, 152, 155 bis 160, 170, 172 bis 174, 180, 185, 189, 192 bis 195, 198) sowie der RAD-Stellungnahmen vom 23. Mai 2014 (IVSTA-act. 163), 18. Dezember 2014 (IVSTA-act. 176) und 25. März 2015 (IVSTA-act. 199) erliess die IVSTA am 30. April 2015 einen Vorbescheid, mit welchem dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde (IVSTA-act. 200). Nachdem der Versicherte mit Datum vom 18. Mai 2015 seine Einwendungen hatte vorbringen lassen (IVSTA-act. 201), er- liess die IVSTA am 3. Juni 2015 eine dem Vorbescheid vom 30. April 2015 im Ergebnis entsprechende Verfügung (IVSTA-act. 202). E.b Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihm nach dem 31. August 2010 eine ganze Invalidenrente zuzüglich der entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und der Kinderrenten sowie zuzüglich einer Nachzahlung von 4 % Verzugszinsen und eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen. Mit Urteil C-4113/2015 vom 22. Januar 2018 wurde die Beschwerde in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) und Art. 85 bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich un- begründet abgewiesen (IVSTA-act. 206). F. Mit Datum vom 12. Februar 2018 stellte der Versicherte einen Antrag auf "Revision und Weitergewährung der Invalidenrente" (IVSTA-act. 207, 208, 211 bis 214). Nach einer Stellungnahme des RAD vom 19. Juni 2018 (IV- STA-act. 216) erliess die IVSTA am 13. Juli 2018 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aus-
C-5919/2020 Seite 5 sicht stellte (IVSTA-act. 217). Die in der Folge am 18. September 2018 er- lassene, dem Vorbescheid vom 13. Juli 2018 im Ergebnis entsprechende Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft (IVSTA-act. 218). G. G.a Am 2. August 2019 stellte der Versicherte erneut einen Antrag "für eine Revision der Invalidenrente" (IVSTA-act. 219 bis 222). Nachdem er von der IVSTA mit Schreiben vom 10. September 2019 an die kosovarische Ver- bindungsstelle verwiesen worden war (IVSTA-act. 223), gingen am 9. März 2020 zahlreiche Dokumente aus der Heimat des Versicherten bei der IV- STA ein (IVSTA-act. 225 bis 230). Nach Vorliegen des Formulars E 205 (Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz) vom 5. Mai 2020 (IVSTA-act. 235; vgl. auch IVSTA-act. 234) erliess die IVSTA am 25. Mai 2020 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten man- gels Erfüllens der Mindestbeitragszeit von drei Jahren die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (IVSTA-act. 236). Nachdem dieser hiergegen am 8. Juli 2020 (Eingangsstempel) seine Einwendungen erho- ben (IVSTA-act. 238 und 245) und sich am 7. Oktober 2020 (Eingangs- stempel) zum Schreiben der IVSTA vom 23. Juli 2020, worin um Zustellung einer Kopie der Aufenthaltsbewilligung für die Zeit vom 15. Juni 1995 bis zum 7. Juni 1998 gebeten worden war (IVSTA-act. 247), geäussert hatte (IVSTA-act. 248 und 251), erliess die Vorinstanz mit Datum vom 20. Okto- ber 2020 eine dem Vorbescheid vom 25. Mai 2020 im Ergebnis entspre- chende Verfügung (IVSTA-act. 252). H. H.a Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. November 2020 (Posteingang: 26. November 2020) samt Beilagen Beschwerde erheben und (sinngemäss) die Aufhebung der Ver- fügung vom 20. Oktober 2020 sowie die Erteilung des Rechts auf unent- geltliche Prozessführung beantragen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 bis 3). Zur Begründung führte er zusammenge- fasst aus, er leide an einer Langzeiterkrankung, welche bereits vor zwanzig Jahren festgestellt worden sei und bis heute andauere. Er hoffe, dass sein Fall erneut überprüft und zu seinen Gunsten entschieden werde. H.b Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer un- ter Hinweis auf die massgebliche gesetzliche Grundlage von Art. 11b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
C-5919/2020 Seite 6 (VwVG; SR 172.021) sowie die Säumnisfolgen gebeten, baldmöglichst eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (BVGer- act. 4); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (BVGer-act. 5). H.c Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2021 wurde der Be- schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) auf- gefordert, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit- teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (IVSTA-act. 6). Nach Eingang der verlangten Dokumente am 7. Mai 2021 (BVGer-act. 7) hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfü- gung vom 27. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unent- geltliche Prozessführung gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kostenvorschusses (BVGer-act. 10). H.d In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, seit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision, d.h. ab dem 1. Januar 2008, hätten nur jene Versicherte Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente, die bei Eintritt des Versicherungs- falls mindestens drei Beitragsjahre aufweisen würden. Massgebend bei der Prüfung, ob die ein- oder dreijährige Mindestbeitragsdauer zur Anwendung gelange, sei das Datum des Eintritts des Versicherungsfalls. Sei er vor dem
C-5919/2020 Seite 7 ein Beitragsjahr in der Schweiz vorliege. Mit angefochtener Verfügung vom 20. Oktober 2020 habe die IVSTA festgestellt, dass die für die erneute An- meldung zum Bezug einer IV-Rente geforderte dreijährige Beitragszeit nicht erfüllt sei. Weder sei eine Versicherungsunterstellung aufgrund eines Aufenthalts in der Schweiz nach dem 15. Juni 1995 gegeben noch lägen Lohnabrechnungen oder gleichwertige Beweismittel vor, welche nachwei- sen würden, dass weitere Beiträge geleistet worden seien. Kosovarische Beitragszeiten lägen ebenfalls keine vor (IVSTA-act. 233). H.e Nachdem die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. August 2021 an das Bundesgericht von diesem mit Schreiben vom 1. September 2021 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und daraufhin übersetzt worden war (BVGer-act. 15 bis 17), ging beim Bundesgericht am 8. Okto- ber 2021 eine weitere, vom 30. September 2021 datierende Eingabe des Beschwerdeführers ein; diese wurde ebenfalls an das Bundesverwaltungs- gericht weitergeleitet (BVGer-act. 18). In der Folge gingen mit prozesslei- tender Verfügung vom 13. April 2022 eine Kopie der Eingabe vom 25. Au- gust 2021 inkl. Übersetzung sowie eine Kopie der Eingabe vom 30. Sep- tember 2021 samt Beilagen zur Kenntnis an die Vorinstanz mit der Mög- lichkeit zur Einreichung einer Duplik (BVGer-act. 19). H.f In ihrer Duplik vom 2. Mai 2022 verwies die Vorinstanz auf ihre Ver- nehmlassung vom 26. August 2021 und auf die darin gestellten Anträge und führte weiter aus, aus den materiellen Vorbringen ergäben sich keine neuen Aspekte, die Anlass zu weiteren Bemerkungen oder zu einer geän- derten Betrachtungsweise geben würden. Vorliegend seien die formellen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (BVGer-act. 20). H.g Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Mai 2022 schloss die damals zuständige Instruktionsrichterin unter dem Vorbehalt weiterer Instruktions- massnahmen den Schriftenwechsel (BVGer-act. 21). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis- mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen (BVGer-act. 21).
C-5919/2020 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog- nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be- schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV- STA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun- gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche- rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a-26 bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur- teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der Verfügung vom 20. Oktober 2020 (IVSTA- act. 252) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusam- menfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 20. Oktober 2020 (IVSTA-act. 252), mit welcher die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
C-5919/2020 Seite 9 mangels Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen abgewie- sen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialver- sicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge- richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535 ff.) sowie die Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über- gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mas- sgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und BGE 144 V 210 E. 4.3.1) und die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2020 (IVSTA-act. 252) vor dem Inkrafttreten der Änderungen des IVG und des ATSG vom 19. Juni 2020 sowie der IVV vom 3. November 2021 datiert, ist der Rentenanspruch nach den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Normen zu prüfen.
C-5919/2020 Seite 10 2.2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er- reicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Das IVG kennt somit keinen einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalls (BGE 126 V 241 E. 4). 2.3 Nach den allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente der schweizerischen In- validenversicherung setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die AHV/IV geleistet hat, d.h. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden und vorliegend ausschlag- gebenden Fassung. Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der Invalidität geleistet sein (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversi- cherung, 2. Aufl., 2010, S. 416). Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Beiträge können nur dann als Beitragszeit angerechnet werden, wenn sie auch tatsächlich erbracht wurden (vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101] in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG). 3. 3.1 Nachdem die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C- 1701/2013 vom 12. September 2013 zur Einleitung eines Revisionsverfah- rens (recte: Neuanmeldungsverfahren) angewiesen worden war (IVSTA- act. 131), erliess diese nach Vorliegen zahlreicher Abklärungsergebnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 3. Juni 2015 eine ren- tenabweisende Verfügung (IVSTA-act. 202; vgl. Bst. E.a hiervor). Zur Be- gründung führte sie zusammengefasst aus, da nach dem 1. April 2010 kein Versicherungsfall eingetreten sei, seien die Rechtsgrundlagen für Nichtver- tragsausländer anwendbar. Der Versicherte als kosovarischer Staatsange- höriger habe seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz. Zwischen der
C-5919/2020 Seite 11 Schweiz und Kosovo bestehe seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaat- liche Vereinbarung mehr. Unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2 IVG be- stehe kein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi- cherung. Die hiergegen vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil C-4113/2015 vom 22. Januar 2018 im einzelrichterlichen Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen (IVSTA-act. 206; vgl. Bst. F. hier- vor). Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. 3.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 neu ange- meldet hatte (IVSTA-act. 207, 208, 211 bis 214), wies die Vorinstanz mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. September 2018 (IVSTA-act. 218) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in sei- ner Eigenschaft als Nichtvertragsausländer (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-1490/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 4.3.3) ein weiteres Mal zufolge Nicht- erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab. Sie führte zur Begründung dieses Verwaltungsaktes zusammengefasst aus, das Sozial- versicherungsabkommen mit dem Kosovo sei per 31. März 2010 beendet worden, was zur Folge habe, dass Staatsangehörige des Kosovo als Nicht- vertragsausländer gelten würden. Da nach dem 1. April 2010 kein Versi- cherungsfall eingetreten sei, seien die Rechtsgrundlagen für Nichtvertrags- ausländer anwendbar. Der Versicherte habe seit vielen Jahren keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz und habe nur während 16 Monaten Beiträge geleistet. Somit bestehe aufgrund von Art. 6 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 IVG sowie Art 87 Abs. 3 IVV kein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung. 3.3 Mit Blick auf die Rechtskraft des Entscheids vom 18. September 2018 ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zurecht auf das vom Beschwerdeführer am 2. August 2019 (IVSTA-act. 219 bis 222) in Gang gesetzte Neuanmel- dungsverfahren, welches mit der vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 (IVSTA-act. 252) seinen Abschluss fand, eingetreten ist. Der Grund hierfür liegt im Umstand begründet, dass im Rahmen dieses Entscheids – wie bereits anlässlich der rechtskräftig ge- wordenen Verfügungen vom 3. Juni 2015 und 18. September 2018 – die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung negiert wurde.
C-5919/2020 Seite 12 3.4 3.4.1 Anordnungen der Verwaltung, die über einen abgeschlossenen Sachverhalt befinden, werden, weil sie insofern mit gerichtlichen Urteilen vergleichbar sind, urteilsähnliche Verfügungen genannt. Der Umstand, dass urteilsähnliche Verfügungen einen zeitlich abgeschlossenen Sachver- halt regeln, hat zur Folge, dass sie mit dem Eintritt der formellen Rechts- kraft auch nur bezüglich dieses Sachverhaltes rechtsbeständig werden. Ändert nach dem Erlass der ursprünglich rechtsfehlerfreien urteilsähnli- chen Verfügung der rechtserhebliche Sachverhalt, so wird nicht auf die ur- sprüngliche Verfügung zurückgekommen und diese angepasst (materiell revidiert), sondern es wird eine neue Verfügung für den neuen, wiederum zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt erlassen. Denn nur Dauerverfügun- gen können von einer Sachverhaltsänderung betroffen werden und sind der Anpassung an eine zeitliche Entwicklung zugänglich. Ist die ursprüng- liche urteilsähnliche Verfügung rechtsfehlerhaft, so hindert deren Rechts- beständigkeit die Verwaltung nicht, den Sachverhalt künftig rechtskonform zu würdigen. In Grenzfällen, in denen die Rechtsfehlerhaftigkeit nicht klar zu Tage tritt, ist der Sachverhalt auch für die Zukunft nur mit Zurückhaltung anders zu würdigen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Verfahrensöko- nomie. Soll dagegen auf den formell rechtskräftigen Entscheid zurückge- kommen werden, so ist dies nur unter den Voraussetzungen der Wiederer- wägung oder der prozessualen Revision zulässig (BGE 124 V 150 E. 7a mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_86/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.2). 3.4.2 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Be- schwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversi- cherung, u.a. Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätz- lich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Ent- scheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen
C-5919/2020 Seite 13 der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprüngli- chen Leistungszusprechung. Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vor- behalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszuspre- chenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Re- vision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall (BGE 136 V 369 E. 3.1.1; SVR 2013 IV Nr. 45 S. 139 E. 4.1). 3.4.3 Bei negativen Verfügungen haben die Begründungselemente not- wendigerweise Anteil an der formellen Rechtskraft (BGE 136 V 369 E. 3.1.2). Betreffen die Begründungselemente, wie etwa die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späte- ren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsbe- rechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden recht- lichen Grundlagen oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Er- höhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen ge- sundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (Urteil des BGer 9C_369/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen). 3.4.4 Nach der Rechtsprechung muss eine formell rechtskräftige Verfü- gung – die Existenz wohlerworbener Rechte vorbehalten – abgeändert werden, wenn seit deren Erlass eine Rechtsänderung eingetreten ist, wel- che die Verfügung als rechtswidrig erscheinen lässt. Insbesondere zeitlich unbefristet fortwirkende Anordnungen sind zu ändern, wenn sie dadurch einer nachträglich verwirklichten Änderung des objektiven Rechts anzu- passen sind; die Rechtsänderung erlaubt nicht nur die Anpassung, sie ver- langt diese (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 und BGE 121 V 157 E. 4a). 3.5 Ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität während mindes- tens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen wäh- rend zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hatte (Art. 6 Abs. 2 IVG) und aufgrund einer mindestens dreijährigen Beitragszeit der Anspruch auf eine ordentliche Rente (Art. 36 Abs. 1 IVG) gegeben war, betraf einen bei Erlass der Verfügungen vom 3. Juni 2015 und 18. September 2018 jeweils abge-
C-5919/2020 Seite 14 schlossenen Sachverhalt. Diese Entscheide erwuchsen somit auch in Be- zug auf die Begründungselemente der versicherungsmässigen Vorausset- zungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG und der dreijährigen Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in (formelle und materielle) Rechtskraft (vgl. E. 3.4.1 bis E. 3.4.3 hiervor). Daran ist die Vorinstanz grundsätzlich gebun- den, selbst wenn jene Erkenntnis diesbezüglich rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte. 3.6 Da bei negativen Verfügungen die Begründungselemente notwendiger- weise Anteil an der formellen Rechtskraft haben und das Begründungsele- ment der versicherungsmässigen Voraussetzungen einen zeitlich abge- schlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt betrifft (vgl. E. 3.4.3 hiervor), war eine Überprüfung mit Blick auf die vorinstanzlichen Begründungselemente dieser Voraussetzungen im Rahmen der Neuanmeldung vom 12. Februar 2018 (vgl. E. 3.2 hiervor) zufolge der Rechtskraft der Verfügung vom 3. Juni 2015 ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Die Vorinstanz wäre deshalb – in Ermangelung einer Wiedererwägung oder ei- ner prozessualen Revision (vgl. E. 3.4.1 und E. 3.4.2 hiervor) – zu Unrecht auf diese Neuanmeldung eingetreten. Grundsätzlich gilt diese Überlegung auch im Verhältnis zwischen dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss vom 18. September 2018 und der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2. August 2019 (IVSTA-act. 219 bis 222). 3.7 Da jedoch das am 1. September 2019 in Kraft getretenen Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Fol- genden: Abkommen) allenfalls zu einer massgeblichen Änderung der – die leistungsablehnenden Verfügungen vom 3. Juni 2015 und 18. September 2018 tragenden – rechtlichen Grundlagen führen kann, war eine diesbe- zügliche Überprüfung zufolge Rechtskraft nach Inkrafttreten des Abkom- mens gerade nicht (mehr) ausgeschlossen (vgl. E. 3.4.3 und E. 3.4.4 hier- vor). Die Vorinstanz ist deshalb korrekterweise auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2. August 2019 (IVSTA-act. 219 bis 222) eingetre- ten und hat das Verwaltungsverfahren nach Prüfung der versicherungs- mässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sowie der Mindest- beitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung als besondere Voraussetzung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 (IVSTA-act. 252) abgeschlos- sen. Nachfolgend ist die Rechtmässigkeit dieses Verwaltungsaktes umfas- send zu überprüfen.
C-5919/2020 Seite 15 4. 4.1 4.1.1 Betreffend die Anwendbarkeit des Art. 36 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hier- vor) ist eingangs darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Invalidität nach Art. 36 Abs. 1 IVG sowohl in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewe- senen als auch in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung nicht voll- ständige Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, sondern lediglich eine solche von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der ab 1. Januar 2008 gelten- den Fassung bzw. aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), und dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 4.1.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat als weisungsbe- rechtigte Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 64 und Art. 64a Abs. 1 lit. b IVG, welche seit 1. Januar 2008 in Kraft stehen, im Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007 Weisungen zur 5. IV-Revision und zum Intertemporal- recht erlassen. Danach ist grundsätzlich dasjenige Recht anwendbar, wel- ches bei Eintritt des Versicherungsfalles in Geltung stand. Tritt der Versi- cherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein, so gilt altes Recht, tritt er hinge- gen am 1. Januar 2008 oder später ein, so ist das neue Recht anwendbar. Zufällige externe Faktoren, wie der Zeitpunkt der Anmeldung, des Verfü- gungserlasses oder der Behandlung sind grundsätzlich nicht massgebend. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht an die Verwaltungsweisungen – vorliegend in Form des Rundschreiben Nr. 253 – nicht gebunden ist, weicht es dennoch nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Damit wird dem Bestreben einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1). Das trifft auf die Weisung des BSV be- züglich des Intertemporalrechts im Rundschreiben Nr. 253 ohne weiteres zu. 4.1.3 Aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5549/2010 vom 7. November 2012 (IVSTA-act. 112) und C-1701/2013 vom 12. September 2013 (IVSTA-act. 131) sowie C-4113/2015 vom 22. Januar 2018 (IVSTA-act. 206) ist erstellt, dass bis zum 31. März 2010 keine
C-5919/2020 Seite 16 anspruchsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen hatte festgestellt werden können und mit Blick auf die damalige Rentenaufhe- bung per 1. September 2010 ab diesem Zeitpunkt für einen möglichen (wei- teren) Eintritt eines Versicherungsfalls hinsichtlich der Mindestbeitragszeit Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung anwendbar war (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter diesen Umständen ist nachfolgend weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die dreijährige Mindestbeitragsdauer (neu) zu erfüllen vermag. 4.2 4.2.1 Gemäss dem Formular E 205 (Bescheinigung des Versicherungsver- laufs in der Schweiz) vom 5. Mai 2020 weist der Beschwerdeführer für die Jahre 1993 bis 1995 eine Gesamtversicherungszeit von 16 Monaten auf (IVSTA-act. 235; vgl. auch IVSTA-act. 12 S. 4); per Dezember 1995 verliess er die Schweiz (IVSTA-act. 2 S. 6). Weitere Versicherungszeiten in der Schweiz sind nicht belegt. Zwar machte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 8. Juli 2020 geltend, er besitze Dokumente, die belegten, dass er sich vom 23. Oktober 1991 bis zum 18. Juni 1999 in der Schweiz aufgehalten habe (IVSTA-act. 245). Obwohl er in der Folge von der Vor- instanz mit Schreiben vom 23. Juli 2020 aufgefordert worden war, eine Ko- pie der Aufenthaltsbewilligung für die Zeit vom 15. Juni 1995 bis zum 7. Juni 1998 zuzustellen (IVSTA-act. 247), konnte er keinen längeren Auf- enthalt in der Schweiz belegen, sondern führte anlässlich seines im Sep- tember 2020 verfassten Schreibens entgegen seiner früheren Angaben aus, während der von der Vorinstanz verlangten Zeitperiode sei er im Ko- sovo gewesen, und in der Schweiz würden die Aufenthaltsbewilligungen für Flüchtlinge nur für kurze Dauer ausgestellt (IVSTA-act. 248 bis 251). 4.2.2 Dass sich der Beschwerdeführer zwischen Juni 1995 und Mai 1998 tatsächlich im Ausland aufgehalten hatte, ergibt sich aus den vorliegenden Akten; er reiste erst wieder am 8. Juni 1998 in die Schweiz ein und verliess diese wieder per 29. Oktober 1999 (IVSTA-act. 2 S. 3, S. 8 und S. 11 bis 12 sowie IVSTA-act. 3 S. 7). Mit Blick auf den Hinweis in den Akten, wonach er keinen Ausländerausweis, sondern vermutlich bloss eine Asylbescheini- gung gehabt habe (IVSTA-act. 3 S. 7; vgl. aber IVSTA-act. 242), kann er im Zusammenhang mit seiner Versicherungszeit in der Schweiz ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass Art. 2 bis AHVG, wonach Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenom- menen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Er- werbstätigkeit ausüben, erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von
C-5919/2020 Seite 17 Art. 16 Abs. 1 AHVG zu entrichten sind, wenn diese Personen als Flücht- linge anerkannt wurden (Bst. a.), diesen Personen eine Aufenthaltsbewilli- gung erteilt wird (Bst. b.) oder auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Geset- zes oder des IVG entsteht (Bst. c.), erst auf den 1. Januar 2007 und somit in einem Zeitpunkt in Kraft gesetzt wurde, in welchem der Beschwerdefüh- rer längst wieder in seiner Heimat wohnte. Unter diesen Umständen bzw. zufolge der unbewiesen gebliebenen weiteren Beitragszeiten verbleibt es zu Ungunsten des Beschwerdeführers bei einer Gesamtversicherungszeit von 16 Monaten (vgl. zum Grundsatz der Beweislast im Sozialversiche- rungsprozess BGE 144 V 427 E. 3.2, BGE 138 V 218 E. 6 sowie BGE 121 V 204 E. 6a; SVR 2021 UV Nr. 27 S. 129 E. 2.2.2). 4.2.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 3. Juni 2015 (IVSTA-act. 202) und 18. September 2018 (IVSTA-act. 218), welche in zeitlicher Hinsicht vor dem Abkommen (vgl. E. 3.7 hiervor) erlassen worden waren – die beson- dere versicherungsmässige Voraussetzung des Anspruchs auf eine or- dentliche Rente der IV in Form der Mindestbeitragszeit von drei Jahren ge- mäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung nicht erfüllt. Weiter vermag der seit über 20 Jahren in seiner Heimat wohnhafte Beschwerdeführer auch die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG nicht zu erfüllen. 4.3 Da der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der dreijähri- gen Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung nicht zu erfüllen vermag, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Neuan- meldung vom 2. August 2019 (IVSTA-act. 219 bis 222), welche ihren Ab- schluss mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2020 (IVSTA- act. 252) gefunden hatte, auch in Anwendung des am 1. September 2019 in Kraft getretenen Abkommens (vgl. E. 3.7 hiervor) von einer fehlenden dreijährigen Mindestbeitragszeit auszugehen ist oder ob der Beschwerde- führer in seiner (alter und neuer) Eigenschaft als Vertragsausländer nun die versicherungsmässigen Voraussetzungen bzw. die Mindestbeitragszeit erfüllt (vgl. E. 3.4.4 hiervor). 4.3.1 Der sachliche Geltungsbereich dieses Abkommens bezieht sich ge- mäss Art. 2 in der Schweiz unter anderem auf die Bundesgesetzgebung
C-5919/2020 Seite 18 über die Invalidenversicherung. Laut Art. 3 gilt das Sozialversicherungsab- kommen unter anderem für Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen (Bst. a.). Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Ver- tragsstaats den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaats bzw. deren Fa- milienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt, soweit dieses Ab- kommen nichts anderes bestimmt. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfah- ren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Dem- nach beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 4.3.2 Erfüllt eine Person die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung nicht allein aufgrund der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, so berücksichtigt der zuständige Versicherungsträger für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen die nach kosovarischen Rechtsvorschrif- ten zurückgelegten Beschäftigungszeiten, während denen Rentenbeiträge entrichtet wurden, soweit sie sich nicht mit den nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten überschneiden (Art. 15 Abs. 1 des Abkommens). Erfüllt eine in Art. 3 Bst. a des Abkommens genannte Person auch bei Anwendung von Abs. 1 die Voraussetzungen für den Leis- tungsanspruch nicht, so berücksichtigt der schweizerische Träger auch die Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die in einem Drittstaat zu- rückgelegt worden sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsab- kommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versi- cherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweize- rischen Invalidenversicherung vorsieht (Art. 15 Abs. 2 des Abkommens). Erreichen die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgeleg- ten Versicherungszeiten nicht ein Jahr, so finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung (Art. 15 Abs. 3 des Abkommens). Für die Festlegung der Leis- tungen werden ausschliesslich die nach den schweizerischen Rechtsvor- schriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Die Festle- gung erfolgt gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften (Art. 15 Abs. 4 des Abkommens). Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs
C-5919/2020 Seite 19 nach diesem Abkommen werden die nach den Rechtsvorschriften der Ver- tragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie Versicherungser- eignisse berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden oder eingetreten sind (Art. 35 Abs. 3 des Abkommens). 4.4 Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.2.1 und E. 4.2.2), weist der Be- schwerdeführer eine Gesamtversicherungszeit von 16 Monaten auf. Da die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versiche- rungszeiten ein Jahr übersteigen, findet Art. 15 Abs. 1 und 2 des Abkom- mens Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Abkommens; E. 5.1.2 hiervor). Es ist somit nachfolgend einerseits zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach kosovarischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beschäftigungszei- ten, während denen Rentenbeiträge entrichtet wurden, aufweist (Art. 15 Abs. 1 des Abkommens), und andererseits, ob Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die vom Beschwerdeführer in einem Drittstaat zu- rückgelegt worden sind, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsab- kommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versi- cherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweize- rischen Invalidenversicherung vorsieht, zu berücksichtigen sind (Art. 15 Abs. 2 des Abkommens). 4.5 Gemäss dem Schreiben des kosovarischen Versicherungsträgers vom 27. Februar 2020 verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über keine zurückgelegten Beschäftigungszeiten, während denen er Rentenbei- träge entrichtet hatte (IVSTA-act. 233). Von der Vorinstanz können für den Erwerb des Anspruchs auf schweizerische Rentenleistungen in Anwen- dung von Art. 15 Abs. 1 des Abkommens somit keine nach kosovarischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden. In Ermangelung von Hinweisen, dass der Beschwerdeführer Ver- sicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten in einem Drittstaat, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vor- sieht, zurückgelegt hatte, ist auch Art. 15 Abs. 2 des Abkommens nicht er- füllt. 5. Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für zusätzliche Beitragszeiten des Beschwerde- führers ab dem Jahr 1996 ersichtlich sind. Selbst wenn aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung vom 2. August 2019 (IVSTA-act. 219 bis 226)
C-5919/2020 Seite 20 eingereichten aktuellsten medizinischen Berichte aus den Jahren 2019 und 2020 (IVSTA-act. 230 S. 1 bis 2 und S. 4 bis 13, IVSTA-act. 243, 254, 255; BVGer-act. 1 Beilage 2, 5 und 7, BVGer-act. 3 Beilagen 2, 4 und 6) eine von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschie- dene Gesundheitsstörung vorliegen sollte bzw. ein invalidisierender Ge- sundheitsschaden resp. ein neuer Versicherungsfall – insbesondere zu- folge des neu von Dr. G._______ im Bericht vom 18. September 2019 (BVGer-act. 3 Beilage 4) diagnostizierten Postlaminektomie-Syndroms (FBSS; ICD-10: M96.1) sowie der von Prof. Dr. H._______ am 21. Sep- tember 2020 diagnostizierten megaloblastären Anämie (BVGer-act. 3 Bei- lage 6) – bejaht werden müsste (vgl. E. 3.4.3 hiervor), hat es mit der Nicht- erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung (wie bereits anlässlich der Anmel- dung vom 12. Februar 2018) sein Bewenden. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente ge- mäss Art. 6 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 IVG nicht, weshalb eine allfällige Invalidität vorliegend nicht zu prüfen ist. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2020 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2020 (Posteingang: 26. November 2020) als unbegründet abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2021 das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheis- sen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kostenvorschus- ses befreit wurde (BVGer-act. 10), ist im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
C-5919/2020 Seite 21 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario), und die obsie- gende Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205 E. 4) hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Roger Stalder
C-5919/2020 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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