B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5910/2019
Urteil vom 23. Februar 2021 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Arbeitssicherheit, Prämienerhöhung, Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Oktober 2019.
C-5910/2019
Seite 2
Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführe- rin) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere die (...Anga- ben zum Firmenzweck]). B._______ ist Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer mit Einzelunterschrift. Die Arbeitgeberin ist für die obligatorische Unfall- versicherung der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) angeschlos- sen. B. B.a Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass ihr Mitarbeiter gleichentags auf der Baustelle (...) in C._______ eine Kontrolle durchgeführt und dabei festgestellt habe, dass nicht alle zur Ver- hütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt und dadurch Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer unmittel- bar schwer gefährdet seien. Zum einen wurden fehlende respektive unge- nügende Sicherheitsmassnahmen am Dachrand (Dachhöhe bis 10 m), zum andern nicht gesicherte Dachöffnungen beanstandet. Als Sofortmass- nahme verfügte die SUVA, dass die Arbeiten auf dem Dach einzustellen seien, bis einerseits die Absturzsicherungsmassnahmen gemäss Art. 28 f. der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) vorhanden und an- derseits die Dachöffnungen mit geeigneten Massnahmen gegen Absturz gesichert seien (Akten der SUVA gemäss Aktenverzeichnis vom 13.01.2020 [nachfolgend: act.] 1). B.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass sie die von ihr geforderten Massnahmen zur Herstellung der Arbeits- sicherheit noch nicht umgesetzt habe. Deshalb werde sie aufgefordert, dies zum Schutz des Personals umgehend zu tun und ihr die beigefügte Rückmeldung bis zum 11. Juli 2014 zu übermitteln (act. 3). C. C.a Mit Verfügung vom 31. Januar 2019 teilte die SUVA der Arbeitgeberin mit, dass ihr Mitarbeiter (...) gleichentags auf der Baustelle in D._______
C-5910/2019
Seite 3
eine Kontrolle durchgeführt habe. Laut den Feststellungen dieses Mitarbei- ters bestehe der Verdacht, dass beim vor 1990 erstellten Gebäude beson- ders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB (Polychlorierte Biphenyle) auftreten könnten. Trotzdem seien die Abbruch-, Rückbau- oder Umbauarbeiten aufgenommen worden, ohne dass die Gefährdung einge- hend ermittelt worden sei und die daraus folgenden Massnahmen umge- setzt worden seien (Art. 3 Abs. 1 bis BauAV). Gestützt auf diese Feststellun- gen forderte die SUVA die Arbeitgeberin im Sinne einer Sofortmassnahme auf, durch einen Fachplaner zu ermitteln, ob besonders gesundheitsge- fährdende Stoffe wie Asbest oder PCB vorhanden seien und gestützt auf diese Ermittlungen die notwendigen Massnahmen zur Wahrung der Ar- beitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer umzuset- zen; bis zur Umsetzung der Massnahmen dürften keine Abbrucharbeiten am Gebäude ausgeführt werden. Dementsprechend verpflichtete die SUVA die Arbeitgeberin, die Arbeiten im Gebäude einzustellen, bis die im Anhang aufgeführten Massnahmen umgesetzt seien (act 4). C.b Nachdem der Geschäftsführer der Arbeitgeberin mit E-Mail-Eingabe vom 4. Februar 2019 gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte, wies die SUVA diese mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 ab (act. 7). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.c Mit Schreiben vom 17. April 2019 forderte die SUVA die Arbeitgeberin auf, die im Einzelnen bezeichneten Massnahmen umzusetzen und ihr das beigefügte Formular zu retournieren. Darüber hinaus teilte sie der Arbeit- geberin mit, dass sie sich aufgrund der wiederholten Missachtung von Vor- schriften der Arbeitssicherheit entsprechend der Verfügung vom 31. Januar 2019 veranlasst sehe, für den Betrieb eine Prämienerhöhung anzuordnen. Bei der Nachkontrolle vom 4. Februar 2010 habe der SUVA-Mitarbeiter festgestellt, dass die geforderten Massnahmen nicht umgesetzt und die Ar- beiten trotz verfügter Arbeitseinstellung wieder aufgenommen worden seien. Ferner gab sie der Arbeitgeberin Gelegenheit, sich innert 20 Tagen zu den Feststellungen und Massnahmen zur äussern und gegebenenfalls begründete Einwände dagegen zu erheben (act. 9). C.d Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 nahm der Geschäftsführer der Arbeit- geberin dahingehend Stellung, dass diese sämtlichen Pflichten der Ge-
C-5910/2019
Seite 4
sundheitsprävention nachgekommen sei und dies auch zweifelsfrei bele- gen könne. Aus seiner Sicht sei das Vorgehen der SUVA schikanös; der SUVA und allen in ihrem Auftrag handelnden Institutionen und Personen werde deshalb ein unbefristetes schriftliches Hausverbot für die Liegen- schaften der Arbeitgeberin sowie jene des Geschäftsführers erteilt (act. 10). C.e Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 erhöhte die SUVA die Prämie der Ar- beitgeberin für die Berufsunfallversicherung rückwirkend per 1. Januar 2019 für die Dauer von einem Jahr von Stufe 82 (Prämiensatz 1.041 %) auf Stufe 86 (Prämiensatz 1.265 %). Zur Begründung führte sie im Wesent- lichen aus, die Arbeitgeberin habe der Verfügung vom 31. Januar 2019 keine Folge geleistet, weshalb als nächster Verfahrensschritt eine Prä- mienerhöhung vollzogen werde (act. 12). C.f Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin mit Eingabe ihres Ge- schäftsführers vom 24. Juli 2019 Einsprache mit dem sinngemässen An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei von einer Prä- mienerhöhung abzusehen. Zur Begründung führte sie aus, die Verfügung der SUVA basiere auf reinen Mutmassungen, und die Liegenschaft sei vor Umbaubeginn auf Risikobereiche untersucht worden. Dabei seien die Risi- kobereiche vom Umbau ausgeschlossen worden (act. 13). C.g Mit Schreiben vom 29. August 2019 gab die SUVA der Arbeitgeberin Gelegenheit, ihr bis zum 15. September 2019 Beweismittel für den Nach- weis der behaupteten Gefahrenermittlung und Risikobewertung auf der Baustelle „Romanshornerstrasse in Kreuzlingen“ einzureichen (act.15). C.h Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 machte die Arbeitgeberin geltend, sie habe gemäss beigefügtem Protokoll vom 8. November 2018 am 1. No- vember 2019 (recte: 1. November 2018) eine Begehung vor Ort durchge- führt und dabei entschieden, dass keine weitere Prüfung notwendig sei. Sie sei sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen und habe alles zur Wahrung der Sicherheit der Arbeitnehmenden unternommen (act. 17). C.i Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 wies die SUVA die Ein- sprache ab mit der Begründung, ein Rückbau der von der Arbeitgeberin genannten Elemente, insbesondere von Brandschutzverkleidungen, sei
C-5910/2019
Seite 5
nicht zerstörungsfrei möglich, so dass jederzeit mit der Freisetzung erheb- licher Mengen von Asbestfasern zu rechnen sei. Offensichtlich habe die Arbeitgeberin auf eine detaillierte Analyse der zurückzubauenden Materia- lien verzichtet, weshalb bei der Festlegung der Massnahmen davon aus- zugehen sei, dass das Material asbesthaltig sei. Derartige Rückbauarbei- ten dürften nur von anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausge- führt werden. Aufgrund der möglichen Kontaminierung habe das Arbeiten im Gefahrenbereich ein nicht tragbares Risiko dargestellt, weshalb die SUVA gehalten gewesen sei, in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2019 ent- sprechende Massnahmen anzuordnen. Die Arbeitgeberin habe sich dem- nach zu Unrecht nicht an die vollstreckbare Verfügung vom 31. Januar 2019 gehalten, weshalb eine Prämienerhöhung gerechtfertigt und die ge- gen die Verfügung erhobene Einsprache abzuweisen sei (act. 18). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin, weiter- hin vertreten durch ihren Geschäftsführer, mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei von einer Prämienerhöhung abzusehen (Akten im Beschwerde- verfahren [BVGer act.] 1). E. Am 25. November 2019 ging der mit Zwischenverfügung vom 18. Novem- ber 2019 geforderte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- beim Bundesverwal- tungsgericht ein (BVGer act. 3 und 5). F. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 stellte die SUVA den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (BVGer act. 7). G. Mit Replik vom 24. Februar 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bis- herigen Anträgen und der entsprechenden Begründung fest (BVGer act. 11).
C-5910/2019
Seite 6
H. In ihrer Duplik vom 27. März 2020 hielt auch die SUVA an ihren bisherigen Anträgen und ihrer Begründung fest (BVGer act. 13). I. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2020 teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, dass der Schriftwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktions- massnahmen – am 20. April 2020 abgeschlossen werde (BVGer act. 18). J. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG, Art. 109 Bst. b und Bst. c UVG [SR 832.20]); bei einer in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG verfügten Prämienerhöhung handelt es sich um eine Massnahme der Un- fallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2), welche gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 1.2). Die Be- schwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Oktober 2019 einzutreten (Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Oktober 2019, mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin
C-5910/2019
Seite 7
gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 66 der Verord- nung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Be- rufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30) in Verbindung mit Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abgewiesen wurde. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange- messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). 2.3 Die Durchführung der Bestimmungen über die Verhütung von Berufs- unfällen und Berufskrankheiten obliegt der SUVA (vgl. Art. 85 Abs. 1 UVG). Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG einge- setzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die ein- zelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, soweit der Bundes- rat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitli- che Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsor- gane des Arbeitsgesetzes verbindlich und sie kann insbesondere Ausfüh- rungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG in Ver- bindung mit Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durch- führungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden) gemacht hat. 2.4 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel- raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent- scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre- ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun- desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste- hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
C-5910/2019
Seite 8
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü- fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog- nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab- weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis- senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be- sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht- liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005, S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, ZBl 110/2009 S. 442 ff.). 2.5 Nach dem vorstehend Dargelegten ist somit einzig streitig und zu prü- fen, ob die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheent- scheid vom 25. Oktober 2019 bestätigte Prämienerhöhung rechtmässig ist. 3. Bei der Überprüfung der Regelkonformität respektive einer gestützt auf Art. 92 Abs. 3 UVG erlassenen Verfügung ist nachfolgend vorab zu beur- teilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung vor- liegt. 3.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verord- nungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört namentlich auch die BauAV. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung der Ar- beitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften der VUV und den für seinen Betrieb sonst geltenden Vorschrif-
C-5910/2019
Seite 9
ten über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicher- heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Der Ar- beitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutz- einrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 VUV). Das Betreten einer Arbeitsstätte muss für Unbefugte verboten oder besonderen Bedingungen unterstellt werden, wenn dadurch eine Gefahr für die dort beschäftigten oder hinzutretenden Arbeitnehmer entsteht. Bei dauernder Gefahr sind die Zutrittsregeln bei den Zutrittsstellen anzuschla- gen (Art. 39 VUV). Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, ver- arbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind (Art. 44 Abs. 1 VUV). Die SUVA kann Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrati- onen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte physikali- sche Einwirkungen erlassen (Art. 50 Abs. 3 VUV). Nach Art. 62 Abs. 1 VUV macht das für die Kontrolle zuständige Durchführungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuchs herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift. Diese Er- mahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Wird einer Ermah- nung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeit- nehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 VUV ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). 3.3 Die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte eidgenössische Koor- dinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwen- dung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufs- krankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG
C-5910/2019
Seite 10
verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausfüh- rungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 6. Aufl. 2020; abrufbar unter < www.ekas.ch > Themen > Bildungsfragen > EKAS Leitfaden, abgerufen am 27.01.2021) gemacht hat. Die EKAS-Richt- linien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind kon- kretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfa- den, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 3.4 Gemäss Ziffer 5 der EKAS Richtlinie Nr. 6503, Asbest, Ausgabe De- zember 2008 (abrufbar unter < www.ekas.admin.ch > Dokumentation > E- KAS Richtlinien > Aktuell gültige EKAS Richtlinien > 6503 Asbest; abgeru- fen am 27.01. 2021) berücksichtigt der MAK-Wert für Asbest die neuesten epidemiologischen Erkenntnisse zur Dosis-Wirkung-Beziehung zwischen Asbest und Mesotheliom/Lungenkrebs. Grundsätzlich gilt dabei der MAK- Wert für Asbest für alle Arbeitsplätze. Die Krebsgefährdung durch Asbest ist, wie jede andere Brennstoffwirkung, von der Höhe der Stoffkonzentra- tion und der Dauer der Exposition abhängig. Für krebserzeugende Stoffe kann beim gegenwärtigen Wissensstand keine mit Sicherheit unwirksame Konzentration angegeben werden. Daher ist es notwendig, die Exposition gegenüber Asbest so niedrig wie möglich zu halten, d.h. es gilt das Mini- mierungsgebot. 3.5 Bevor mit Rückbau-/Abbrucharbeiten begonnen werden darf, müssen die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden (Art. 60 Abs. 1 BauAV). Die erforderlichen Massnahmen müssen insbesondere getroffen werden, um zu verhindern, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in gesundheitsgefährdender Weise mit Stoffen wie Staub, Asbest, polychlo- rierte Biphenyle (PCB), Gasen oder Chemikalien sowie mit Strahlen in Kon- takt kommen (Art. 60 Abs. 2 lit. c BauAV). 3.6 Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss
C-5910/2019
Seite 11
der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbunde- nen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnah- men zu planen. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Ver- lauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen (Art. 3 Abs. 1 bis BauAV; vgl. dazu auch Art. 15 Abs. 3 des für die Schweiz am 16. Juni 1993 in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, SR 0.822.726.2). 3.7 Gemäss Ziff. 5.2.1 des EKAS-Leitfadens greift in Fällen, in denen ein sicherheitswidriger Zustand nur vorübergehend und während verhältnis- mässig kurzer Zeit besteht (etwa bei Bau-, Installations- und Montagear- beiten), ein besonderes Verfahren Platz, das ermöglichen soll, auch sol- chen Betrieben gegenüber Sanktionen zu ergreifen (ausserordentliches Durchführungsverfahren). Das ausserordentliche Durchführungsverfahren hat Ausnahmecharakter und ist ergänzend dort anzuwenden, wo eine dringliche Erledigung angezeigt ist (Ziff. 5.2.2 und 5.2.3). Laut Ziff. 5.2.8 des EKAS-Leitfadens spricht das Durchführungsorgan im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Er- mahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicher- heitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. In der Ermahnung ist an- zuführen, welche Mängel festgestellt und welche Bestimmungen über die Arbeitssicherheit verletzt wurden. Mit der dritten Ermahnung wird dem Be- trieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicher- heitsvorschriften eine Prämienerhöhung (von mindestens 20%) verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). Je nach Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren indes abgekürzt werden. Die Prämienerhö- hung kann daher bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Anderseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden. 3.8 Leistet ein Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge o- der handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zu- wider, so kann sein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). In dringenden Fällen werden die erforderli- chen Zwangsmassnahmen (Art. 67) getroffen (Art. 66 Abs. 1 VUV).
C-5910/2019
Seite 12
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihres Begehrens im Wesentlichen vor, es sei ihr vor Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2019 kein rechtliches Gehör gewährt worden, zumal die Kontrolle und die Verfü- gung am 31. Januar 2019 erfolgt seien und die Nachkontrolle bereits am 4. Februar 2019 durchgeführt worden sei, zu einem Zeitpunkt, da sie erst- mals von der ersten Verfügung Kenntnis genommen habe. Im Übrigen sei sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeitssicherheit stets nachge- kommen. 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, Arbeiten, bei welchen erhebliche Mengen Asbestfasern freigesetzt werden könnten, dürften nur von aner- kannten Asbestsanierungsunternehmen durchgeführt werden. Vorliegend sei unbestritten, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 31. Januar 2019, auf der Baustelle (...) in D._______ Arbeiten ausgeführt hätten, ohne spezifische Sicherheitsmassnahmen hinsichtlich des Gefahr- stoffs Asbest zu veranlassen. Weil bei diesem vor 1990 erstellten Gebäude der Verdacht bestanden habe, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder PCB auftreten könnten und weil keine eingehende Gefahrenermittlung, keine Risikobewertung und keine Massnahmenpla- nung vorhanden gewesen sei, habe die SUVA als zuständiges Durchfüh- rungsorgan die Einstellung der Arbeiten anordnen müssen mit der Auflage, dass vor einer Wiederaufnahme der Arbeiten durch einen Fachplaner zu ermitteln sei, ob besonders gesundheitsgefährdende Stoffe vorhanden seien und basierend darauf die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer um- zusetzen seien. Im Rahmen einer Nachkontrolle vom Montag, 4. Februar 2019, habe die SUVA feststellen müssen, dass die geforderten Massnah- men nicht umgesetzt worden und die Arbeiten trotz Verfügung betreffend Arbeitseinstellung wieder aufgenommen worden seien. Damit habe die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Nachkontrolle vom 4. Februar 2019 ei- ner vollstreckbaren Verfügung (vom 31. Januar 2019) keine Folge geleis- tet. Obwohl die Beschwerdeführerin Kenntnis davon gehabt habe, dass di- verse rückzubauenden Gebäudeteile asbesthaltig sein könnten (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2019, act. 13 S. 3 f.), habe sie die vorgeschriebenen Massnahmen (Gefahrenermittlung, Risiko- beurteilung und Massnahmenplanung) unterlassen.
C-5910/2019
Seite 13
4.3 In ihrer Replik vom 24. Februar 2020 bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie habe am 1. November 2018 eine entsprechende Risi- kobewertung gemacht. Einer Verfügung, welche ihr nicht zugestellt worden sei, könne sie auch nicht Folge leisten, zumal auch das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Zudem habe es keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefahr im Verzug gegeben, so dass für eine Stilllegung der Baustelle kein Grund bestanden habe. Die ausgeführten Arbeiten hätten keinerlei Schutz vor Asbest verlangt. Dass keinerlei Massnahmen der Risikobewertung und Planung erfolgt seien, sei unzutreffend, zumal aus dem Protokoll vom 8. November 2018 (act. 17, S. 3) die vorgenommene Prüfung hervorgehe. Wie dem Protokoll zu entnehmen sei, seien keinerlei Arbeiten an potenziell belasteten Bauteilen ausgeführt worden. Sie habe für die Arbeiten an po- tenziell (nicht zwingend) asbesthaltigen Bauteilen die Ausstattung mit Ein- malhandschuhen, Maske und Einmalanzügen veranlasst (BVGer act. 11). 4.4 Mit Duplik vom 27. März 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und führte zur Begründung ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei als Arbeitgeberin einerseits verpflichtet, im Rahmen der Planung von Bauarbeiten Gefahren eingehend zu ermitteln und die damit verbundenen Risiken zu bewerten. Anderseits müsse sie dem zuständigen Durchfüh- rungsorgan der Arbeitssicherheit die erforderlichen Auskünfte erteilen und die SUVA über die Ergebnisse ihrer Gefahrenermittlung und Risikobeurtei- lung informieren. Obwohl die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2019 verpflichtet worden sei, die Arbeiten einzustellen und vor einer Wiederaufnahme derselben den Vollzug der Massnahme „Ermitt- lungspflicht“ zu bestätigen (Frist: 15. Februar 2019), habe sie im Rahmen ihrer Stellungnahmen nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass sie die Anforderungen betreffend Ermittlungspflicht und Risikobeur- teilung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bis BauAV erfüllt habe. Vielmehr habe sie die Arbeiten auf der fraglichen Baustelle fortgesetzt und damit der voll- streckbaren Verfügung vom 31. Januar 2019 zuwidergehandelt. Spätes- tens nach Erhalt der Verfügung vom 31. Januar 2019 mit der Aufforderung zur Einreichung einer Vollzugsmeldung bis zum 15. Februar 2019 hätte sie für eine Klärung der Situation sorgen können, indem sie der SUVA die kon- kreten Ergebnisse der Ermittlungsaktivitäten und die getroffenen Schutz- massnahmen mitgeteilt hätte. Die angeordnete Prämienerhöhung stehe im Einklang mit Gesetz und Verordnung, da die Beschwerdeführerin die ver- fügte Einstellung der Arbeiten nicht befolgt habe. Spätestens nach Erhalt
C-5910/2019
Seite 14
der Verfügung hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, weshalb die Arbeiten eingestellt worden seien und unter welchen Voraussetzungen eine Weiterarbeit möglich sei. Es sei zwar zu begrüssen, dass beim Rück- bau von möglicherweise bis sehr wahrscheinlich asbesthaltigem Material gewisse minimale Schutzmassnahmen getroffen worden seien, wenn auch nicht nachgewiesen sei, dass der Rückbau und die Entsorgung sämtlicher Elemente tatsächlich zerstörungsfrei erfolgt seien (andernfalls die Arbeiten nur von einer anerkannten Asbestsanierungsfirmen hätten ausgeführt wer- den dürfen). Vorliegend gehe es aber in erster Linie um die Frage, ob sie ihre Informationspflicht gemäss Art. 61 Abs. 3 VUV erfüllt habe (BVGer act. 13). 5. 5.1 Mit Blick auf den vorstehend dargelegten Sachverhalt steht fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2019 aufgefordert hat, die Abbrucharbeiten einzustellen und durch einen Fach- planer zu ermitteln, ob besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie As- best oder PCB vorhanden seien und gestützt auf das Ergebnis die gebote- nen Massnamen zur Wahrung der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes der Arbeitnehmer umzusetzen. Gleichzeitig wurde die Beschwer- deführerin aufgefordert, der SUVA bis zum 15. Februar 2019 eine Rück- meldung über die getroffenen Massnahmen zu geben (act. 4). Dieser Auf- forderung ist die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist nicht nachgekommen; vielmehr hat sie sich in ihrer Einsprache vom 4. Feb- ruar 2019 im Wesentlichen darauf beschränkt, eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu rügen und der SUVA mitzuteilen, dass die beanstandeten Arbeiten (Abbrucharbeiten) «grösstenteils im November abgeschlossen» worden seien. Entscheidend für die vorliegende Beurteilung ist die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 den Nachweis für eine hinrei- chende Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung nicht hat erbringen kön- nen. Auch im Verfahren betreffend Prämienerhöhung konnte sie nicht nachweisen, dass sie die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken vor der In- angriffnahme der Arbeiten hinreichend abgeklärt hätte. Damit ist eine Ver- letzung von Art. 60 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 lit. c BauAV i.V.m. Art. 44
C-5910/2019
Seite 15
Abs. 1 VUV ausgewiesen. Im Übrigen ist aufgrund der Akten auch erstellt, dass die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist keine Rück- meldung über die von ihr getroffenen oder geplanten Massnahmen vorge- nommen hat. Damit ist die Beschwerdeführerin auch ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 61 Abs. 3 VUV nicht nachgekom- men. Dadurch hat sie es der Vorinstanz auch verunmöglicht, die notwendi- gen Angaben und Beweismittel über die Details der bereits ausgeführten respektive noch auszuführenden Arbeiten abzuklären. Die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich zudem insoweit als widersprüchlich, als sie am 4. Februar 2019 einerseits behauptet hat, dass «in den letzten drei Monaten keinerlei Abbrucharbeiten stattgefun- den» hätten. Anderseits hat sie in dieser Eingabe gleichzeitig explizit ein- geräumt, dass im November (2018) Abbrucharbeiten durchgeführt und «grösstenteils» abgeschlossen worden seien. Die Aussage steht darüber hinaus auch im Widerspruch zum (von der Beschwerdeführerin im Zuge des Einspracheverfahrens betreffend Prämienerhöhung eingereichten) Protokoll über die am 1. November 2018 durchgeführte Begehung, laut welchem die Arbeiten frühestens im Verlauf des Novembers 2018 hätten in Angriff genommen werden können (Protokoll vom 8. November 2018; act. 17, S. 3 f.). Überdies hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. Okto- ber 2019 anerkannt, dass risikobehaftete Bauteile (festgebundener Asbest) bearbeitet worden sind (act. 17), während sie in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2019 behauptet hat, dass risikobehaftete Teile vom Umbau ausgeschlos- sen worden seien (act. 13). Auch diesen Widerspruch vermag die Be- schwerdeführerin nicht plausibel aufzulösen. 5.2 Hinzu kommt, dass die im Zuge der Betriebskontrolle erhobene Tatsa- che, dass die herumliegenden Platten von den Mitarbeitenden der Be- schwerdeführerin aus dem Gebäude herausgenommen worden waren (act. 7, S. 2), von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten, ge- schweige denn durch Einreichung entsprechender Beweismittel widerlegt worden wäre. Damit hat die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vor- instanz, dass Abbruch- oder Umbauarbeiten aufgenommen worden sind, ohne dass die Gefährdung eingehend ermittelt und die daraus folgenden Massnahmen umgesetzt worden wären (Art. 3 Abs. 1 bis BauAV), auch im
C-5910/2019
Seite 16
Zuge des vorinstanzlichen Verfahrens betreffend Prämienerhöhung nicht zu widerlegen vermocht. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin auf eine detaillierte Analyse des auszu- bauenden Materials und von einer umfassenden Abklärung der Sicher- heits- und Gesundheitsrisiken (Art. 60 Abs. 1 BauAV) abgesehen hat. Auch mit dem von ihr nachträglich eingereichten Protokoll vom 8. Novem- ber 2018 vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass eine eingehende Ermittlung der Gefährdung und Umsetzung der Massnahmen vorgenommen worden wäre. Denn bei der Gefahrenermittlung ist insbe- sondere detailliert abzuklären, ob bei den auszuführenden Arbeiten grosse Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern auftreten können. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Asbestfasern im Material schwach oder fest gebunden sind, ob und wie das Material bearbeitet wird und in welchem Umfang Arbeiten durchgeführt werden (vgl. zu den Erfordernis- sen im Einzelnen auch Ziff. 5.1.1 - 5.1.5 der EKAS Richtlinie Asbest). Das genannte Protokoll vom 8. November 2018 vermag folglich den Nachweis für die Einhaltung dieser Vorgaben nicht zu erbringen. 5.3 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die hier streitige Höhereinreihung der Beschwerdeführerin im BUV-Prämientarif in korrekter Anwendung der ge- setzlichen Zuständigkeitsregeln und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns verfügt wurde. 5.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungsor- gan die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an, welche vom zu- ständigen Versicherer unverzüglich verfügt werden muss. In Betrieben des Baugewerbes und bei Arbeiten anderer Betriebe auf deren Baustellen be- aufsichtigt die SUVA als zuständiges Durchführungsorgan die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen (Art. 85 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV). Dass vorliegend die Bestimmungen über die Unfallverhütung durch die SUVA vollzogen werden, ist somit nicht zu beanstanden. Ebenso wenig zu erläutern ist die unstreitige versicherungs- rechtliche Unterstellung des hier zur Diskussion stehenden Betriebs unter die SUVA, welche sich aus Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG in Verbindung mit Art. 73 UVV ergibt. Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die An- ordnung der streitigen Prämienerhöhung als auch für den Erlass der ent- sprechenden Verfügung zuständig.
C-5910/2019
Seite 17
5.3.2 Nach Art. 113 Abs. 2 UVV erfolgt wegen Zuwiderhandlung gegen Vor- schriften über die Verhütung von Unfällen eine Einreihung in eine höhere Stufe des Prämientarifs, wobei der Betrieb in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz versetzt werden soll. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht (EVG, heute: BGer) hat diese Ordnung grund- sätzlich als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c, veröffentlicht in: RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzel- fall als verhältnismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b; Urteil des BVGer C-4640/2007 vom 9. März 2009 E. 4.2.2 mit Hinweis). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz rückwirkend für das Jahr 2019 im BUV-Prämientarif um vier Stufen höher eingereiht. Der Prämiensatz wurde von 1.041 % (Stufe 82) auf 1.265 % (Stufe 86) und damit um 21.52% erhöht. Diese Höhereinreihung entspricht den Vorgaben von Art. 113 Abs. 2 UVV und wird seitens der Beschwerdeführerin nicht respektive nicht substanziiert bestritten. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des Gehörsan- spruchs. Die SUVA habe die Stilllegung der Baustelle beschlossen, ohne ihr vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, und die zweite Betriebskontrolle sei bereits am selben Tag erfolgt (4. Februar 2019), als die SUVA die zweite Betriebskontrolle durchgeführt habe. Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen aber nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einspra- che anfechtbar sind (vgl. auch Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG). Nach der ge- setzlichen Ordnung ist es zulässig, die Gewährung des rechtlichen Gehörs in das Einspracheverfahren zu verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E. 4; 136 V 113 E. 5.3). Da über keinen Streitgegenstand aus einem der in Art. 1 Abs. 2 UVG genannten Bereiche zu befinden ist, ist Art. 42 ATSG anwend- bar. Eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt mithin nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, in den Einsprachen gegen die Verfügung vom 31. Januar 2019 (Ar-
C-5910/2019
Seite 18
beitseinstellung) und vom 18. Juni 2019 (Prämienerhöhung) ihre Argu- mente vorzubringen und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. hierzu auch die Aufforderung der SUVA vom 29. August 2019; act. 15). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs ist nach dem Gesagten zu vernei- nen. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich sinngemäss eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips. 5.3.5.1 Die Rechtsprechung erachtet die im EKAS-Leitfaden enthaltene Regel, wonach im Normalfall (sofern nicht ein besonders gravierender Verstoss vorliegt oder die Verletzung von Vorschriften zu einem Unfall ge- führt hat) drei Ermahnungen ausgesprochen werden und bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung verfügt wird (Ziff. 5.2.8 des EKAS-Leitfadens) spricht, als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2). Dies gilt insbesondere vor einer erstmaligen Sanktion (Urteil des BVGer C- 6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.4; vgl. auch Urteile des BVGer C-852/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.6.2 und C-5278/2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2.3). Je nach Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann daher bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem Be- trieb vorgängig das rechtliche Gehört gewährt worden ist. Anderseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (vgl. auch EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3). 5.3.5.2 Ob die Feststellung eines Verstosses gegen Arbeitssicherheitsvor- schriften in einer Ermahnung oder – weil aus Dringlichkeit auf eine solche verzichtet wurde – in der Verfügung enthalten ist, spielt keine Rolle (BVGE 2010/37 E. 2.4.2.3). Der EKAS-Leitfaden enthält keine präzisen Vorgaben, wie die Kontrollorgane vorzugehen haben, wenn sie gemäss Art. 62 Abs. 2 VUV auf eine Ermahnung verzichten und direkt mit einer Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 VUV die erforderlichen Massnahmen anord- nen. Der Leitfaden hält lediglich fest, dass auch solche schwerer wiegen- den Feststellungen im Rahmen des ausserordentlichen Durchführungsver- fahrens zu berücksichtigen seien (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.3). Ob das Kon- trollorgan im Anschluss an die Verfügung zusätzlich eine Ermahnung zu
C-5910/2019
Seite 19
erlassen hat oder sich auf die in der Verfügung getroffenen Feststellungen stützen soll, geht aus dem Leitfaden nicht hervor (vgl. auch Musterdoku- mente im Teil II des EKAS-Leitfadens S. 70 ff.). Mit Blick auf das Ziel, dass streitige Sachverhaltsfeststellungen möglichst frühzeitig überprüft werden sollen, und im Interesse eines raschen und einfachen Verfahrens, wäre es nach der Rechtsprechung wünschenswert, wenn die gestützt auf Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VUV erlassene Verfügung auch die Elemente einer Ermahnung im Hinblick auf eine spätere Prämienerhöhung (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.3 f. betreffend 2. und 3. Ermahnung) enthal- ten würden (BVGE 2010/37 E. 2.5.4; Urteil des BVGer C-1545/2018 vom
C-5910/2019
Seite 20
Vorliegend steht eine Bearbeitung von asbesthaltigen Materialien zur Dis- kussion. Ohne Gewährleistung der gebotenen Sicherheitsmassnahmen besteht für die Mitarbeitenden ein erhebliches Gefährdungspotenzial (vgl. E. 3.4 hievor). Laut Factsheet der arbeitsmedizinischen Abteilung der SUVA (S. 1 - 3; in der ab Oktober 2019 geltenden Version, abrufbar unter < www.suva.ch/de-CH/material/Factsheets/asbestbedingte-berufskrank- heiten-krankheitsbilder >, abgerufen am 27.01.2021) kann die Missach- tung der Sicherheitsvorschriften schwerwiegende Krankheiten, wie insbe- sondere Pleuraplaques, Pleuritis, Pleurafibrose, Rundatelektase, Asbes- tose (Asbeststaublunge), malignes Mesotheliom von Pleura oder Peri- toneum und Bronchuskarzinom (Lungenkrebs), verursachen. In den meis- ten Fällen von malignen Mesotheliomen ist eine frühere Asbestexposition eruierbar, wobei die mittlere Latenzzeit bis zum Ausbruch der Erkrankung bei rund 35 Jahren (20 - 50 Jahre und mehr) liegt, woraus für die erkrank- ten Arbeitnehmer erhebliche Beweisschwierigkeiten resultieren. Das Me- sotheliom gilt bis heute als nicht heilbar. Ohne Behandlungsmassnahmen versterben die meisten Patienten mit Mesotheliom rund ein Jahr nach der Diagnosestellung. Durch den Einsatz einer multimodalen Therapie lässt sich derzeit eine mittlere Überlebenszeit von zwei Jahren erzielen. Mit Blick auf dieses hohe Gefährdungspotenzial und die vorstehend ge- nannten Aspekte erweist sich die mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ange- ordnete Prämienerhöhung demnach auch als verhältnismässig und damit als gesetzeskonform. 5.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die verfügte Prämienerhöhung im Einklang mit dem Gesetz, der Verordnung und dem EKAS-Leitfaden steht. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 7. November 2019 abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 zu be- stätigen. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie- genden Partei aufzuerlegen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage
C-5910/2019
Seite 21
der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe zu ent- nehmen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13, BGE 126 V 143 E. 4a). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5910/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde – das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver- sicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-5910/2019
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: