B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-591/2021
Urteil vom 9. November 2022 Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Adrian Fiechter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 6. Januar 2021.
C-591/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der am (...) 1959 geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist gelernter Maurer und wohnt in (.../DE). Zuletzt arbeitete er als Montage- und Verkaufsleiter im Aussen- dienst bei der B._______ AG; das Arbeitsverhältnis wurde per 30. April 2003 aufgelöst. Wegen der Folgen eines am 16. Juli 2001 erlittenen Ver- kehrsunfalls meldete er sich im November 2002 bei der IV-Stelle des Kan- tons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle C.) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz] gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom 25.03.2021 [act.] 2, 4 und 9). B. B.a Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 sprach die IV-Stelle C. dem Versicherten eine vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 befristete ganze Invalidenrente zu. Hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Juli 2003 stellte sie dem Versicherten den Erlass einer separaten Verfügung in Aussicht (act. 50, S. 2 - 5). B.b Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 sprach die IV-Stelle dem Versi- cherten mit Wirkung per 1. Juli 2003 eine unbefristete ganze Invalidenrente (zuzüglich einer ganzen Zusatzrente für die Ehefrau) zu (act. 94). B.c Mit Verfügung vom 15. April 2015 bestätigte die – aufgrund eines Wohnsitzwechsels ins Ausland – neu zuständige IVSTA den Anspruch auf eine ganze Rente (act. 213). B.d Gestützt auf das Ergebnis einer von der Versicherung D._______ AG vom 14. bis 16. September 2012 sowie vom 12. bis 14. Oktober 2012 durchgeführten Observation (act. 157, S. 1 - 8; 158, S. 1 - 15) sowie ein von der IV-Stelle E._______ eingeholtes bidisziplinäres (neurologisches und psychiatrisches) Gutachten vom 2. April 2015 (act. 210 und 212) und eine neuropsychologische Beurteilung vom 14. April 2014 (act. 186) stellte die Vorinstanz die Rentenleistungen mit Verfügung vom 5. November 2015 per 31. Dezember 2015 ein (Dispositiv-Ziff. 1) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Disposi- tiv-Ziff. 2; act. 224).
C-591/2021 Seite 3 B.e Mit Urteil C-8034/2015 vom 3. November 2017 (act. 261) hiess das Bundesverwaltungsgericht die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefoch- tene Verfügung aufhob und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zusprach (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem überwies es die Streitsache zur Berechnung der halben Invalidenrente und zum Erlass ei- ner neuen Verfügung an die Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 2). Schliesslich überwies es die im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Arztberichte zur Prüfung der Voraussetzungen einer Rentenrevision an die Vorinstanz (Dispositiv-Ziff. 3). B.f Mit Verfügung vom 9. Januar 2018 sprach die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer ab 1. Januar 2016 eine ordentliche halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 1’072.- zu (act. 272, S. 2 - 6). B.g Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Novem- ber 2017 leitete die Vorinstanz mit Schreiben vom 22. März 2018 eine Re- visionsprüfung ein und forderte den Beschwerdeführer auf, seinen Haus- arzt um Einreichung der (ab 1. Dezember 2017) neu aufgelaufenen medi- zinischen Akten zu ersuchen (act. 290). B.h Im Rahmen der Revisionsprüfung beantwortete der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Formular vom 20. April 2018 die ihm unterbreiteten Fra- gen (act. 295, S. 1 - 5). B.i Nachdem sich der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 einem erneu- ten operativen Eingriff (dorsale Foraminotomie C5/C6 und C6/C7) hatte unterziehen müssen und am 23. Februar 2018 aufgrund eines Verkehrs- unfalls eine Kontusion am linken Knie erlitten hatte, nahm Dr. med. F._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation beim Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in seiner Beurteilung vom 8. Mai 2018 dahingehend Stellung, dass als Folge der Operation und des Unfalls eine vorübergehende Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % anzunehmen sei. Es sei diesbezüglich von einer Rekonvaleszenzphase von 8 Wochen auszugehen. Danach sei der Satus quo ante mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für angepasste Tätigkeiten wieder erreicht worden (act. 311). B.j Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2018 stellte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente in Aus- sicht. Zur Begründung führte sie aus, durch die erneute Operation und den nachfolgenden Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung
C-591/2021 Seite 4 der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gekommen. Dauerhafte Unfallfolgen seien bildgebend ausgeschlossen worden. Nach Abschluss der Rekonvaleszenz von 8 Wochen bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (act. 314). B.k Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, mit Eingabe vom 26. November 2018 Einwand mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (act. 355). B.l Am 18. Dezember 2018 nahm Dr. med. F._______ dahingehend Stel- lung, dass keine wesentliche IV-relevante Verschlechterung des Gesund- heitszustandes erkennbar sei (act. 360). B.m Mit Verfügung vom 5. März 2019 lehnte die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen (Hilfsmittel) ab (act. 368). B.n Am 25. März 2020 erstattete die G._______ AG (G.) ihr poly- disziplinäres (internistisches, rheumatologisches, neurologisches, psychi- atrisches und neuropsychologisches) Gutachten (nachfolgend: G.-Gutachten). In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Sachver- ständigen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus interdisziplinä- rer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Regionalleiter Montage und Verkauf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Möglich und zumutbar seien demgegenüber noch leichte Arbeiten ohne besondere Anforderun- gen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Umstellungsfähigkeit und Auf- fassung. Nicht mehr möglich seien Sicherungsarbeiten für Dritte, aus- schliessliche Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, Nachtschicht- und Akkord- arbeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, insbesondere des Kopfes. Unter Berücksichtigung dieses Anforderungsprofils sei dem Beschwerdeführer noch eine angepasste Tätigkeit von 70 % zumutbar (act. 402, S. 17 f.). B.o Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2020 kündigte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente an (act. 412). B.p Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2020 Einwand mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. Januar 2016 eine volle (recte: ganze) Invalidenrente zuzu- sprechen (act. 416). Mit Eingabe vom 24. August 2020 liess er durch sei- nen Rechtsvertreter eine ergänzende Begründung einreichen (act. 423).
C-591/2021 Seite 5 B.q Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 wies die Vorinstanz eine Erhöhung der halben Invalidenrente ab, im Wesentlichen mit der Begründung, aus dem G._______-Gutachten gehe hervor, dass sich der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers in keiner für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Die von den Sachverständigen getroffenen Feststel- lungen führten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer leichte, wech- selbelastende Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Konzent- ration, Auffassung, Aufmerksamkeit und Umstellungsfähigkeit, ohne Siche- rungsarbeiten für Dritte, ohne Publikumsverkehr, ohne Nacht- oder Akkord- arbeit sowie ohne Tätigkeiten in Zwangshaltungen im Umfang von 70 % weiterhin möglich und zumutbar seien. Am 7. Juli 2020 habe der Dienst für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung unter Hinweis auf eine Stellung- nahme des Konsiliums der Vorinstanz vom 18. Juni 2020 die Einkommens- einbusse seit 1. Januar 2016 als unverändert bestätigt. Dieses Resultat entspreche auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. No- vember 2017, weshalb ein erneuter Einkommensvergleich nicht notwendig sei (act. 433). C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, mit Eingabe vom 10. Februar 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm ab 1. Januar 2016 eine volle (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). D. Der mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2021 beim Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging am 19. Feb- ruar 2021 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2 und 4). E. Unter Verweis auf eine ergänzende Beurteilung ihres Regionalen Ärztli- chen Dienstes vom 16. März 2021 beantragte die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung vom 26. April 2021 die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde (BVGer-act. 6 samt Beilagen). F. Mit Replik vom 21. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen und der entsprechenden Begründung vorbehaltlos fest (BVGer- act. 10).
C-591/2021 Seite 6 G. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter weitere Beweismittel ins Recht legen (BVGer-act. 14 samt Beilagen). H. Unter Verweis auf eine ergänzende Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 20. Juli 2021 hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 27. Juli 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act-16 samt Beilagen). I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2021 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – am 9. August 2021 ab (BVGer-act. 17). J. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2022 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 11. Mai 2022 in Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst eine Stellungnahme zur Frage der wesentlichen Veränderung des Spektrums der zumutbaren Verweistätigkeiten in der massgeblichen Zeit abzugeben (BVGer-act. 18). K. Unter Verweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 11. Mai 2022 sowie eine Überprüfung des Einkommensvergleichs durch ihren Dienst für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 27. Mai 2022 stellte die Vorinstanz innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 31. Mai 2022 den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung per 1. März 2020 eine Dreiviertelsrente zuzuspre- chen (BVGer-act. 21 samt Beilagen). L. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2022 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 4. Juli 2022 eine abschliessende Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 31. Mai 2022 und den ent- sprechenden Beilagen einzureichen (BVGer-act. 22). M. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2022 teilte der Be- schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine neue Wohnadresse in Deutschland mit (BVGer-act. 23).
C-591/2021 Seite 7 N. Mit abschliessender Stellungnahme vom 15. Juni 2022 hielt der Beschwer- deführer vorbehaltlos an seinem Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 27). O. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte der Rechtsvertreter dem Bundesver- waltungsgericht seine Honorarnote ein (BVGer-act. 29 samt Beilage). P. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be- schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte- nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kosten- vorschuss fristgerecht überwiesen hat (BVGer-act. 4), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 6. Januar 2021, mit welcher die Vorinstanz die seit 1. Ja- nuar 2016 ausgerichtete halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers be- stätigt und eine Rentenerhöhung abgelehnt hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch eine Erhöhung der laufenden halben Invalidenrente hat. 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit- sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Januar 2021) eingetretenen Sachverhalt ab
C-591/2021 Seite 8 (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän- dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver- fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche am 6. Januar 2021 in Kraft standen, anwendbar (vgl. für die Übergangsbestimmungen betreffend die Revision laufender Renten und die Rentenbemessung nachfolgende E. 4.6.1). Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Österreich (neu in [...]/DE; BVGer-act. 23). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. zur grundsätzlichen An- wendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens und der entsprechenden Koor- dinierungsvorschriften Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]). 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi- tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu- mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil- weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä- higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
C-591/2021 Seite 9 zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä- tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden Fassung) wird bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe, bei einem IV- Grad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % eine ganze Rente ausgerichtet. 4.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun- gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 4.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge- holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde- rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis- wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 4.5 4.5.1 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung eine rentenbegrün- dende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen
C-591/2021 Seite 10 (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle an- zuwenden (vgl. Urteil des BGer 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 4 mit weiterem Hinweis) und somit auch im vorliegenden Fall massgebend. 4.5.2 Ausgangspunkt dieser Prüfung und erste Voraussetzung für eine An- spruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diag- nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebli- che Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rah- men einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regel- mässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leis- tungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung be- ruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 4.5.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine ver- sicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene an- hand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichti- gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schwe- regrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprä- gung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persön- lichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychi- sche Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kate- gorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Fak- toren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliede- rungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 4.5.4 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsan- wendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den norma- tiven Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der ent- sprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts- anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin,
C-591/2021 Seite 11 ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun- gen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). 4.5.5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf (BGE 145 V 215 E. 4.3; 143 V 418 E. 7.1). 4.6 4.6.1 Am 1. Januar 2022 ist das Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung (Weiterentwicklung der IV, BBl 2020 5535, Änderung vom 19. Juni 2020) in Kraft getreten (AS 2021 705, BBl 2022 5535). Für Rentenbezüge- rinnen und -bezüger, welche beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht (Übergangsbestimmung IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. c). Dies bedeutet einerseits, dass diese Personen bis zu ihrem Ausscheiden aus der Invalidenversicherung im alten Rentensystem mit den Viertelsrentenstufen verbleiben, und andererseits, dass auch die materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben, die bis zum In- krafttreten der Weiterentwicklung IV gültig waren. Dies betrifft insbeson- dere die Bestimmungen zur Invaliditätsbemessung und auch die Voraus- setzungen für eine Revision der Leistung (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; erläuternder Bericht des BSV vom 3. November 2021, S. 72; vgl. für die seit 1. Januar 2022 geltende Fassung: AS 2021 705 Anhang III). 4.6.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent- sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Januar 2021 geltenden Fassung). 4.6.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat- sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re- vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheits-
C-591/2021 Seite 12 zustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbe- reich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3; 130 V 343 E. 3.5). 4.6.4 Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden: Zunächst ist zu untersuchen, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhaltes vorliegt. Trifft dies nicht zu, so bleibt es beim bisherigen Rechtszustand, und eine neue Invaliditätsbemessung ist nicht notwendig. Ist demgegen- über ein Revisionsgrund ausgewiesen, hat eine aktuelle Prüfung des Ren- tenanspruchs zu erfolgen, welche sich an den im Revisionszeitpunkt gel- tenden Regeln und Massstäben orientiert (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 2.3; THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 17 N. 18 f.). Das Vor- liegen einer anspruchserheblichen Veränderung muss mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des BGer 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.3). Ist in diesem Sinne ein Revisions- grund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beur- teilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Ist dagegen eine anspruchserheb- liche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteile des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1). 4.6.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab- schluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräf- tige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; 130 V 343 E. 3.5.2). 4.7 Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähig- keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine
C-591/2021 Seite 13 Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu- ungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne we- sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sach- verhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu wer- den. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Ren- tenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Gemäss 88 bis Abs. 1 Bst. b IVV erfolgt die Erhöhung bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an. Die Anwen- dung von Art. 88 bis Abs. 1 IVV setzt einen laufenden Rentenbezug voraus (vgl. dazu ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 110). Die Bestimmung von Art. 88a IVV geht Art. 88 bis IVV vor. Eine laufende Rente kann nur dann vom Anmeldemonat respektive vom Zeitpunkt der vorgesehenen Revision an erhöht werden, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit dau- ern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate gedau- ert hat (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 30 - 31 N. 109; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité [LAI], Art. 31 NN. 38 f.). Auf die dreimonatige Wartefrist kann indes verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung nicht wegen einer Veränderung des Gesund- heitszustandes versicherten Person erfolgt, sondern auf einen stabilisier- ten Kontext zurückzuführen ist (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021 [KSIH] Rz. 4008.1 1/5 mit Hinweis auf Urteil des EVG I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, gestützt auf das G.-Gutachten vom 25. März 2020 komme der medizinische Dienst zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. Dementsprechend sei er weiterhin im Umfang von 30 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit eingeschränkt. Die gegen den Vorbe- scheid erhobenen Einwendungen vermöchten nichts an den mit Vorbe- scheid vom 14. Juli 2020 getroffenen Feststellungen zu ändern. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers seien das beim Verkehrsunfall erlittene Trauma respektive der Tinnitus Grad 3 von den Experten berück- sichtigt worden; laut G.-Gutachten habe der Tinnitus keine Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Überdies sei auch die Schmerzstörung
C-591/2021 Seite 14 von den Gutachtern berücksichtigt worden. Gleiches gelte auch für die di- agnostizierte Dysthymie, welche laut überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Auch aus neurologischer Sicht lägen keine objektivierten Beweise für eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes vor. Bezüglich der Rentenbe- messung stelle sie auf die Beurteilung ihres Dienstes für wirtschaftliche In- validitätsbemessung vom 7. Juli 2020 ab. Danach sei die Einkommensein- busse seit 1. Januar 2016 unverändert. Dieses Resultat stehe auch im Ein- klang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2017 (act. 433). 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 10. Februar 2021 namentlich vor, laut G._______-Gutachten seien ihm nur noch leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, ohne be- sondere Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Umstel- lungsfähigkeit und Auffassung, zumutbar; nicht mehr möglich seien über- dies Sicherungsarbeiten für Dritte, eine ausschliessliche Tätigkeit mit Pub- likumsverkehr, Tätigkeiten in Nachtschicht und Akkordarbeiten und Tätig- keiten in Zwangshaltungen, insbesondere des Kopfes. Mit Blick auf diese Einschränkungen sei ihm keine angepasste Tätigkeit auf dem Kompetenz- niveau 3, welche komplexe praktische Tätigkeiten beinhalte, die ein gros- ses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzten, möglich. Vielmehr sei das Invalideneinkommen auf der Basis des Kompetenzniveaus 1 zu ermit- teln. Entgegen den Angaben im neurologischen Teilgutachten stelle das beim Verkehrsunfall erlittene Knalltrauma mit Schwerhörigkeit (Grad IV) für den Beschwerdeführer im Alltag eine wesentliche Belastung dar, welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Dies gehe nicht zuletzt aus den der Beschwerde beigefügten Arztberichten vom 20. Juni 2018 und vom 7. August 2020 (Beilagen 7 und 8 zu BVGer-act. 1) hervor. Insbesondere scheine es nicht möglich, dass die am 20. Juni 2018 diagnostizierte Hör- minderung mit einem erheblichen Hochtonverlust und einem Tinnitus nach gut einem Jahr ausgeheilt gewesen sein soll. Nicht plausibel sei auch das psychiatrische Teilgutachten vom 28. Dezember 2019 insoweit, als darin trotz der erlebten Schmerzen und funktionellen Einschränkungen lediglich eine Einschränkung von 20 % in einer angepassten Tätigkeit resultieren soll. Selbst wenn hierauf abgestellt würde, wäre klar, dass die Restarbeits- fähigkeit nur auf der Basis des Kompetenzniveaus 1 beurteilt werden könnte. Bezüglich des rheumatologischen/orthopädischen Teilgutachtens fehle es an einer sachlichen Begründung für die Annahme, dass angeblich weiterhin eine Tätigkeit von 100 % am PC zumutbar sein soll. Sodann wi- derspreche der von der Neuropsychologin aufgeführte Pausenbedarf den
C-591/2021 Seite 15 Feststellungen des Spital H., wo ein Pausenbedarf von 2 - 3 Stun- den nach einer Einsatzzeit von 20 Minuten festgehalten worden sei. Schliesslich sei auch ein angemessener leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen (BVGer-act. 1). 5.3 Gegen diese Argumentation wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehm- lassung ein, nach umfangreicher medizinischer Aktenergänzung habe sie das G.-Gutachten vom 25. März 2020 eingeholt. Gestützt auf eine Prüfung dieses Gutachtens sei ihr ärztlicher Dienst zum Schluss gelangt, dass keine signifikante Änderung der medizinischen Verhältnisse eingetre- ten und weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer angepass- ten Verweistätigkeit auszugehen sei. Ihr Dienst für wirtschaftliche Invalidi- tätsbemessung habe am 18. Dezember 2020 festgehalten, dass bei unver- änderten Verhältnissen bezüglich Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ge- genüber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2017 weiterhin auf den bisherigen Einkommensvergleich abzustellen sei. Aus dem beschwerdeweise eingereichten hausärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 5. Februar 2021 ergäben sich laut überzeugender Be- urteilung ihres medizinischen Dienstes vom 16. März 2021 keine wesentli- chen neuen Erkenntnisse, welche eine Abweichung von den Schlussfolge- rungen der G.-Gutachter zu rechtfertigen vermöchte. Wenn der Beschwerdeführer eine seit 2015 bestehende Teilarbeitsfähigkeit nicht ver- wertet habe, müsse hierfür nicht die Invalidenversicherung einstehen. Ins- besondere habe er nun nicht einen Anspruch auf einen altersbedingten Leidensabzug (BVGer-act. 6 samt Beilage). 5.4 In seiner Replik vom 21. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an sei- nen bisherigen Anträgen und seiner Begründung fest und macht ergän- zend geltend, laut Bericht von Dr. med. I. vom 7. August 2020 wirke sich das erlittene Knalltraum auf die Arbeitsfähigkeit aus. Weder die Gutachter noch die Vorinstanz würden sich mit dieser Einschränkung aus- einandersetzen. Laut G._______-Gutachten könne er nur noch leichte Ar- beiten aus wechselnder Ausgangslage, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Umstellungsfähigkeit und Auffassung erledigen; ausgeschlossen seien überdies Sicherungsarbeiten für Dritte, eine ausschliessliche Tätigkeit mit Publikumsverkehr, Tätigkeiten in Nacht- schicht und Akkordarbeiten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen. Daraus ergebe sich, dass entgegen den Ausführungen im Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 3. November 2017 eine dauerhafte und wesentliche Veränderung im Sinne einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situa-
C-591/2021 Seite 16 tion vorliege. Diese neue faktische und rechtliche Situation habe die Vor- instanz im Einkommensvergleich vom 4. Januar 2018 auch anerkannt, in- dem sie in Anwendung des Kompetenzniveaus 1 lediglich einen Jahres- lohn von Fr. 64’190.00 angerechnet habe. Das Invalideneinkommen sei vorliegend in Anwendung des statistischen Lohnrechners für das Jahr 2016 für die Region Ostschweiz (Salarium) festzulegen. Unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % anzurechnen. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz dürfe die Frage eines altersbedingten Leidensabzuges nicht davon abhängen, ob die ver- bleibende Teilarbeitsfähigkeit verwertet worden sei. Am Umstand, dass er bereits nach einer Einsatzzeit von 20 Minuten einen Pausenbedarf von zwei bis drei Stunden aufweise, um sich zu regenerieren, habe sich nichts geändert. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er im Zeitpunkt des Entscheides über die vorliegende Beschwerde bereits das 63. Altersjahr erreicht haben dürfte, weshalb ihm zwingend ein altersbedingter Lei- densabzug zu gewähren sei (BVGer-act. 10 samt Beilage). 5.5 Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik ihrerseits an ihren bisherigen Anträ- gen fest und verweist zur ergänzenden Begründung auf eine weitere Stel- lungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 20. Juli 2021 (BVGer-act. 16 samt Beilage). 5.6 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 31. Mai 2022 stellt die Vor- instanz unter Verweis auf die Beurteilung ihres medizinischen Dienstes vom 11. Mai 2022 neu den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67.63 % in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde ab 1. März 2020 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Be- gründung führt sie aus, im G._______-Gutachten vom März 2020 seien im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2015 effektiv zusätzliche funktio- nelle Einschränkungen festgestellt worden, welche zu einer Verengung des Spektrums der zumutbaren Verweistätigkeit geführt hätten. Gestützt auf die neue Beurteilung ihres Dienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemes- sung ergebe sich folglich ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (BVGer- act. 21). 5.7 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. Juli 2022 macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass die Verschlechterung sei- nes Gesundheitszustandes bereits Anfang 2016 eingetreten sei, so dass ihm die ganze Rente bereits ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen sei. Über- dies sei ihm ein Teilzeitabzug von mindestens 10 % zuzugestehen, womit
C-591/2021 Seite 17 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen sei (BVGer- act. 27). 6. 6.1 Die gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8034/2015 vom 3. November 2017 (act. 261) respektive die Verfügung vom 9. Januar 2018 (act. 272, S. 2 - 6) erfolgte Zusprache der halben In- validenrente per 1. Januar 2016 basiert auf dem bidisziplinären (neurologi- schen, psychiatrischen) Gutachten vom 2. April 2015 (act. 212) sowie der neuropsychologischen Beurteilung vom 14. April 2014 (act. 186). 6.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. med. J._______ kam im Rahmen sei- ner psychiatrischen Begutachtung vom 27. März 2015 zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne, weshalb die Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht weder hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit noch bezogen auf eine angepasste Verweistätigkeit eingeschränkt sei. Überdies stehe der Beschwerdeführer auch nicht in einer psychiatrischen Behandlung, und aus psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen eine sofortige berufliche Wiedereingliederung (act. 210, S. 1 - 65). 6.3 Der Neuropsychologe Dr. phil. K._______ stellte in seiner neuropsy- chologischen Zusatzuntersuchung vom 14. April 2014 ein durchschnittli- ches bis überdurchschnittliches prämorbides Intelligenzniveau sowie im Bereich der Aufmerksamkeit weitgehend der Norm entsprechende oder überdurchschnittliche Resultate fest. Allerdings wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus rein neuropsychologischer Sicht vermehrt Pausen benötige. Aufgrund der anzunehmenden erhöhten Ermüdbarkeit sei nur eine reduzierte Präsenzzeit am Arbeitsplatz möglich (act. 186, S. 1 - 8). 6.4 Der Neurologe Dr. med. L._______, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Teilgutachten vom 2. April 2015 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikales chronisches Schmerzsyndrom (bei Status nach Heckaufprallkollision vom 16. Juli 2001 ohne sichere struktu- relle Läsion, bei Status nach interkorporeller ventraler Spondylodese mit Plattenosteosynthese C4/C5, mit deutlicher Regredienz) fest. Abgesehen von der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und den grundsätzlichen En-Block-Bewegungen konnte der Neurologe keine relevanten Auffälligkeiten feststellen. Bei der Prüfung der Beweglichkeit der
C-591/2021 Seite 18 HWS stellte er im Rahmen der Untersuchungssituation eine praktisch auf- gehobene Beweglichkeit für sämtliche Achsen fest; allerdings wertete er dieses Ergebnis im Kontext mit den sehr deutlichen Bilddokumenten der Observation als eindeutige Aggravation. Im Rahmen seiner Leistungsbeur- teilung kam er zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mon- tageleiter, verbunden mit häufigen Fahrten im Personenwagen, nicht mehr zumutbar sei, so dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % be- stehe, da sich die notwendige Zwangshaltung beim Autofahren negativ auf die Schmerzsymptomatik auswirken könnte. Unter Berücksichtigung des Observationsmaterials, der vorliegenden medizinischen Berichte sowie der durchgeführten Untersuchung kam er zum Schluss, dass der Beschwerde- führer für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne spezielle Herausforderung hinsichtlich Überkopfarbeiten oder Lastenhe- ben, ein Rendement von 70 % erzielen könne, wobei für das Einhalten der notwendigen Pausen eine Reduktion der Arbeitszeit von 30 % angemes- sen sei. Im Hinblick auf das Anforderungsprofil bei einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht längere Zeit Zwangshaltungen, namentlich Überkopf, einnehmen sollte. Zu vermeiden seien auch Arbeiten in einer Tiefkühlumgebung, und es sollte die Möglichkeit bestehen, bei einer vorübergehenden Schmerz- verstärkung eine Pause einzulegen. Bezogen auf ein Vollzeitpensum mit 8.4 Stunden wurde dem Beschwerdeführer eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit attestiert (act. 212, S. 1 - 18). 6.5 In ihrer Konsensbeurteilung hielten die Sachverständigen fest, dass die aus neurologischer Sicht festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie die dort festgehaltenen Einschränkun- gen für die Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils aus bidisziplinärer Sicht ebenfalls gelten würden. Einer sofortigen niederschwelligen Einglie- derung stünden keine bekannten medizinischen Gründe entgegen (bidis- ziplinäres Gutachten, act. 212, S. 18 - 23). 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil C-6034/2015 vom 3. November 2017 zum Schluss, dass das G._______-Gutachten beweis- kräftig sei, so dass von weiteren Beweiserhebungen abgesehen werden könne (E. 4.5.4 und 4.5.5; act. 261, S. 28 f.). 7. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitige Verfügung vom 6. Ja- nuar 2021 stützt sich auf die nachfolgend darzulegenden Arztberichte und Gutachten.
C-591/2021 Seite 19 7.1 Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Arztbe- richte vom 11. Februar 2016, vom 5. April 2016, vom 23. April 2016, vom 15. Juli 2016, vom 26. August 2016 sowie vom 1./2. September 2016 führte Dr. med. F._______ in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2018 im We- sentlichen aus, diese würden lediglich den Verlauf der Situation beschrei- ben. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2015 lasse sich daraus nicht erkennen. Die beschriebenen Be- funde und die bildgebenden Verfahren korrelierten nicht vollständig mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden. An der Arbeits- fähigkeit von 70 % vermöchten die neuen Arztberichte nichts zu ändern (act. 282). 7.2 Dr. med. I., Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 18. Juli 2018 aus, vier Monate nach dem Verkehrs- unfall seien beim Beschwerdeführer eine hochgradige Hochtonschwerhö- rigkeit sowie ein dekompensierter Tinnitus links Grad III mit Hypakusis (Schwerhörigkeit) diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer könne für ihn glaubhaft keiner mehr als 20 Minuten dauernden, ununterbrochenen Tätigkeit mehr nachgehen. Er sei für ihn nach wie vor zu 100 % arbeitsun- fähig (act. 334). 7.3 Mit Bericht vom 15./22. August 2018 hielt Dr. med. M., Fach- arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Allgemein- medizin, als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest. Der Beschwerdeführer habe nicht akzeptieren können, dass er depressive Symptome aufweise. Nach der dritten Sitzung sei er sich be- wusst geworden, dass er unter einer Depression leide, und es seien einfa- che therapeutische Interventionen versucht worden. Gegenwärtig fänden Sitzungen in monatlichen Abständen statt. Eine intensivere therapeutische Arbeit wäre für eine schnellere Bearbeitung der depressiven Symptomatik hilfreich. Aufgrund der starken Ambivalenz sei dies für den Beschwerde- führer aktuell nicht möglich (act. 335). 7.4 Dr. med. F._______ hielt in seiner medizinischen Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 fest, aus dem diagnostizierten Tinnitus und der Hochton- schwerhörigkeit ergebe sich keine wesentliche Änderung der Arbeitsfähig- keit in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Im Bericht von Dr. med. I._______ werde eine seit Längerem bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % pos- tuliert. Vorliegend gehe es allerdings um die Frage, ob eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich glaubhaft gemacht werden könne. Aus dem Bericht von Dr. med. M._______ ergebe
C-591/2021 Seite 20 sich keine invalidisierende psychiatrische Störung. Diesbezüglich sei aller- dings sicherheitshalber eine versicherungsinterne psychiatrische Stellung- nahme einzuholen (act. 344). 7.5 Im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 20. November bis 4. Dezember 2018 diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte des Spitals H._______ mit Austrittsbericht vom 12. Dezember 2018 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine Störung durch Opioide (Abhängigkeitsyndrom, ICD-10 F11.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 32.1), einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Hör- minderung links. Ferner führten sie aus, in medikamentöser Hinsicht sei ein Opioideentzug schrittweise problemlos durchgeführt worden (act. 369). 7.6 In einem weiteren Bericht vom 18. Dezember 2018 führte Dr. med. F._______ aus, im Vergleich zum Jahr 2015 sei keine wesentliche, IV-rele- vante Verschlechterung erkennbar. Die durchgeführten Operationen hätten eine vorübergehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Zur Beurteilung der psychiatrischen Komponente werde eine interne psychiat- rische Stellungnahme eingeholt (act. 360). 7.7 RAD-Ärztin Dr. med. N., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, führte in ihrer medizinischen Stellungnahme vom 2. Februar 2019 aus, es bestünden multiple psychosoziale Belastungsfaktoren, wozu auch die berufliche Un- tätigkeit gehöre. Dass der Beschwerdeführer weiterhin Auto fahre, spreche gegen schwere Einschränkungen der Beweglichkeit des Halses und gegen kognitive Einschränkungen. Für die Beurteilung seien beim behandelnden Psychiater weitere Angaben einzuholen. Insbesondere sei zu klären, ob und gegebenenfalls mit welchen psychotherapeutischen Massnahmen und mit welchen Medikamenten die Therapie weitergeführt werde (act. 363). 7.8 Am 25. März 2020 erstatteten die Gutachter der G. ihr poly- disziplinäres (internistisches, rheumatologisches, psychiatrisches, neuro- logisches und neupsychologisches) Gutachten (act. 402, S. 1 - 209). 7.8.1 Unter Berücksichtigung aller Fachgebiete stellten sie folgende Diag- nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (G._______-Gutachten, act. 402, S. 12 f.):
C-591/2021 Seite 21 Auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet:
Auf neurologischem Fachgebiet:
Auf psychiatrischem Fachgebiet:
7.8.2 Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden fol- gende angeführt (G._______-Gutachten, act. 402, S. 13 f.):
C-591/2021 Seite 22 Auf neurologischem Fachgebiet:
Auf internistischem Fachgebiet:
Auf psychiatrischem Fachgebiet:
Auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet:
Auf neuropsychologischem Fachgebiet:
7.8.3 Zu seinen aktuellen Beschwerden befragt, führte der Beschwerde- führer aus, er leide an starken Kopfschmerzen, lokalisiert hinter dem linken Auge, an anhaltenden Halswirbel- und Nackenschmerzen nach mehrfa- chen Operationen sowie an tiefsitzenden lumbalen Wirbelsäulenschmer- zen. In der internistischen Exploration gab er an, dass die lumbalen Wir- belsäulenschmerzen in den linken inneren Oberschenkel und hinabrei- chend bis in die linke Grosszehe ausstrahlen würden. Die linke Grosszehe sei gefühllos und reagiere nicht mehr adäquat. Gegenüber dem Neurolo- gen gab er eine Schmerzintensität von 8/9 (auf einer Schmerzskala von 0- 10) an. Im Rahmen der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung klagte er über in beide Beine ausstrahlende Lendenwirbelsäulenschmer- zen. In der psychiatrischen Exploration gab er eine Zunahme der HWS-
C-591/2021 Seite 23 Schmerzen im Anschluss an den Autounfall im Februar 2018 an. In neu- ropsychologischer Hinsicht gab er sodann eine reduzierte allgemeine Be- lastbarkeit sowie Konzentrationsstörungen an (G.-Gutachten, S. 10 f.). 7.8.4 Im internistischen Teilgutachten vom 8. Januar 2020 hielt Dr. med. O., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, dass aus allge- mein-internistischer Sicht isoliert betrachtet keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer könne theoretisch jed- wede Tätigkeit vollschichtig verrichten (internistisches Teilgutachten, S. 17
C-591/2021 Seite 24 HWS-Problematik, der wahrscheinlich Schmerzmittel-induzierten Kopf- schmerzen sowie aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren sei das berufliche Leistungsspektrum derart eingeschränkt, dass die frühere Tätigkeit nicht mehr abverlangt wer- den könne. Möglich seien nur noch leichte Arbeiten aus wechselnder Aus- gangslage, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration, Auf- merksamkeit, Umstellungsfähigkeit und Auffassung. Sicherungsarbeiten für Dritte, eine ausschliessliche Tätigkeit mit Publikumsverkehr, Tätigkeiten in Nachtschicht und Akkordarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, insbe- sondere des Kopfes, seien nicht mehr möglich. Mit den genannten Beein- trächtigungen sei es dem Beschwerdeführer noch zumutbar, in einem 70 %-Pensum angepasste Verweistätigkeiten auszuüben. Zur Begründung dieser Leistungsbeurteilung führten die Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der rheumatologisch-orthopädischen Problematik nachvoll- ziehbar eingeschränkt. Darüber hinaus habe sich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren entwickelt, und es bestehe der Verdacht auf Schmerzmittel-induzierte Kopfschmer- zen. Hierdurch werde das berufliche Leistungsvermögen zusätzlich beein- trächtigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die genannten Beeinträchtigungen durch weitere medizinische Massnahmen und Therapien behoben werden könnten (G.-Gutachten, act. 402, S. 17 f.). 7.8.9 Mit Bezug auf die Frage der Veränderung des revisionsrelevanten Sachverhaltes führten die Gutachter aus, dass in der Gesamtschau keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 9. Januar 2018 festzustellen sei (G.-Gutachten, act. 402, S. 19). 7.9 Die RAD-Ärzte Dres. med. R., Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zertifizierte Gutachterin SIM, und S., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen in ihrer Beurteilung vom 18. Juni 2020 zum Schluss, dass die Expertise im Einklang mit den Leitlinien der medizini- schen Fachgesellschaften erstellt worden sei und auch die Standardindi- katoren entsprechend den Vorgaben des strukturierten Beweisverfahrens hinreichend berücksichtige. Das Gutachten basiere auf umfassenden Un- tersuchungen und es sei unter Berücksichtigung der vollständigen Anam- nese, der Befunde und der geklagten Beschwerden erstellt worden. Die Schlussfolgerungen würden zudem nachvollziehbar begründet und die bei- gezogenen Ärzte verfügten über die notwendige fachliche Spezialisierung.
C-591/2021 Seite 25 Damit stehe fest, dass sich der medizinische Sachverhalt nicht relevant verändert habe, weshalb weiterhin von einer Einschränkung von 30 % für eine angepasste Verweistätigkeit auszugehen sei (act. 409). 7.10 Das G.-Gutachten ist umfassend, beruht auf eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers, geht einlässlich auf seine Be- schwerden ein und gibt ein verlässliches Bild über dessen Gesundheitszu- stand. Die bestehenden Funktionsstörungen werden ausführlich aufge- zeigt und deren Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit darge- legt. Ferner berücksichtigt es auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte. Insbesondre setzt es sich einlässlich mit den di- versen medizinischen Berichten und Vorgutachten auseinander. Das Gut- achten erweist sich folglich als beweiskräftig. 7.11 Das G.-Gutachten hält überdies – soweit anwendbar – auch den Anforderungen der Indikatorenrechtsprechung stand. Mit Blick auf die Prüfung der Standardindikatoren führten die Gutachter aus, funktionelle Auswirkungen bestünden in erster Linie aufgrund der HWS-Problematik, nach inzwischen mehrmaliger Halswirbelsäulenoperation und der Versor- gung mit einem Neurostimulator. Es bestünden schmerzhafte Bewegungs- einschränkungen, weshalb nur noch Tätigkeiten möglich seien, welche die Halswirbelsäule nicht besonders und insbesondere nicht einseitig belasten würden. Bei zusätzlicher LWS-Problematik sollten keine schweren Hebe- und Tragetätigkeiten mehr erfolgen. Nicht möglich seien auch Arbeiten, welche eine hohe Konzentration, Aufmerksamkeit, eine hohe Auffassungs- gabe und eine besondere Umstellungsfähigkeit erforderten. Auch Siche- rungsarbeiten seien nicht mehr möglich. In Bezug auf die Persönlichkeit hielten die Gutachter fest, es habe sich keine versicherungspsychiatrisch relevante Störung gefunden. Unter dem Aspekt der Belastungsfaktoren und Ressourcen führten sie aus, es bestünden nachvollziehbare Ein- schränkungen der Leistungsfähigkeit und des beruflichen Leistungsvermö- gens, insbesondere aufgrund der HWS-Problematik und aufgrund der fest- gestellten Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Als zu- sätzliche Belastung sei die Trennung von der Lebenspartnerin im Jahre 2015 anzuführen. Im weiteren Verlauf sei es zum Scheitern beim Aufbau einer neuen Existenz gekommen. Auch das neue Unfallereignis im Jahr 2018 sei für den Beschwerdeführer eine Belastung gewesen. Krankheits- bedingt bestehe inzwischen auch die Tendenz zum sozialen Rückzug. Als zusätzlich belastend dürfte auch das verminderte Selbstwertgefühl bei langanhaltender Schmerzstörung und Erwerbslosigkeit anzusehen sein. In der Vergangenheit sei der Beschwerdeführer sehr sportlich und auch sehr
C-591/2021 Seite 26 ehrgeizig gewesen. Er verfüge über eine solide schulische und berufliche Ausbildung, langjährige Berufserfahrung und auch Führungsqualität. Als weitere Ressourcen seien ein handwerkliches Geschick und selbstständig angeeignete besondere PC-Kenntnisse und Kenntnisse im Web-Design zu nennen. Mit Blick auf die Konsistenzprüfung sei festzuhalten, dass unzwei- felhaft ausgeprägte Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund der Gesund- heitsstörungen der Halswirbelsäule bestünden. Allerdings seien die ange- gebenen erheblichen Schmerzen in diesem Ausmass aus rheumatologi- scher/orthopädischer Sicht so nicht nachvollziehbar. Überdies seien die vom Beschwerdeführer angegebenen Einschränkungen des linken Fusses im Rahmen der klinischen rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. In psychiatrischer Hinsicht sei aufgrund des beste- henden Aktivitätenniveaus im Alltag auf eine noch bestehende Rester- werbsfähigkeit zu schliessen. Dies im Widerspruch zum subjektiven Emp- finden des Beschwerdeführers. Aufgrund der Messung der Medikamenten- spiegel sei davon auszugehen, dass die Medikamente nicht so eingenom- men würden, wie dies vom Beschwerdeführer angegeben worden sei. Eine depressive Störung, wie sie von Dr. med. M._______ festgehalten worden sei, sei so nicht feststellbar gewesen. In der Gesamtschau könne von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage und den Befunden so- wie den aktuell festgestellten Gesundheitsstörungen ausgegangen werden (G.-Gutachten, Konsensbeurteilung, act. 402, S. 14 - 17). 7.12 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des G.- Gutachtens vorbringt, verfängt aus folgenden Gründen nicht: 7.12.1 Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des Gutachtens sinn- gemäss damit infrage zu stellen versucht, dass trotz der vom psychiatri- schen Gutachter festgestellten multiplen Einschränkungen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert werde, erweist sich die Argumenta- tion als pauschal und nicht hinreichend begründet. Dies zumal der psychi- atrische Gutachter mit überzeugender und ausführlicher Begründung dar- gelegt hat, dass in der persönlichen Untersuchung keine entsprechenden Befunde erhoben worden seien und sich auch testpsychiatrisch keine wirk- lichen Hinweise auf das Bestehen einer depressiven Störung ergeben hät- ten. Die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) wird vom psychiatrischen Gutach- ter unter Hinweis auf die entsprechenden Befunde und die vorliegenden Akten überzeugend begründet (psychiatrisches Teilgutachten, S. 26 f., act. 402, S. 196 f.).
C-591/2021 Seite 27 7.12.2 Ebenfalls nicht hinreichend substanziiert und auch nicht nachgewie- sen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er entgegen der Schlussfolgerung der Neuropsychologin lediglich im Umfang von 3 × 20 Minuten pro Tag arbeiten könne. Insbesondere setzt sich der Beschwerde- führer nicht mit der Feststellung auseinander, wonach die neuropsycholo- gische Untersuchung einen vollständig orientierten und im Untersuchungs- verhalten adäquaten Versicherten gezeigt habe. Gleiches gilt für die Fest- stellung der Neuropsychologin, wonach der Beschwerdeführer ein sehr gu- tes bis überdurchschnittliches kognitives Leistungsniveau gezeigt habe. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers kann aus der Not- wendigkeit zur Einhaltung einer kurzen Pause von 3 bis 5 Minuten nach rund 30 - 40 Minuten nicht auf einen umfangreichen Pausenbedarf, welcher angeblich die Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmögliche, geschlossen werden. Die entsprechende Behauptung wird vom Beschwerdeführer we- der nachvollziehbar begründet noch rechtsgenüglich belegt. 7.12.3 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass erlittene Knall- trauma mit einer Hochtonschwerhörigkeit schränke jegliche berufliche Tä- tigkeit massiv ein, steht seine Behauptung im Widerspruch zur Feststellung des neurologischen Gutachters, wonach der Beschwerdeführer aktuell keine Beschwerden seitens des erlittenen Knalltraumas beklage (neurolo- gisches Teilgutachten, S. 15; act. 402, S. 106). 7.12.4 Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm gel- tend gemachten deutlich höheren Arbeitsunfähigkeit auf die Berichte des behandelnden Hausarztes, Dr. med. I., vom 7. August 2020 sowie vom 5. Februar 2021 (vgl. Beilagen 7 und 14 zu BVGer-act. 1) beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich der Hausarzt nicht substanziiert mit dem ausführlichen G.-Gutachten auseinandergesetzt, sondern sich vielmehr darauf beschränkt hat, eigene Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) es – vorbe- hältlich wichtiger unerkannt oder ungewürdigt gebliebener Aspekte – nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten infrage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, nur weil die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Ein- schätzungen gelangen (vgl. Urteil des BGer 8C_277/2021 vom 25. Au- gust 2021 E. 3 mit Hinweisen). Aus dem gleichen Grund vermögen auch die weiteren vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte (vgl.
C-591/2021 Seite 28 dazu BVGer-act. 1, Beilagen 11, 12 und 13) die Beweiskraft des G.-Gutachtens nicht infrage zu stellen, zumal darin auch kein Be- zug zur Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit im Verlaufe der Zeit genommen wird. Rechtsprechungsgemäss kommt zudem einer neuen ärztlichen Ein- schätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Ver- gleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesund- heitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein ge- nügender Beweiswert zu (Urteile des BGer 9C_137/2017 vom 8. Novem- ber 2017 E. 3.1; 9C_710/2014 vom 26. März 2015). 7.13 Aus dem Gesagten folgt, dass das G.-Gutachten auch den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens entspricht und die Rü- gen des Beschwerdeführers die Beweiskraft nicht infrage zu stellen vermö- gen. 8. Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der (in Ausführung der mit Urteil C-8034/2015 vom 3. Novem- ber 2017 erlassenen) Verfügung vom 9. Januar 2018 mit der potenziellen Erhöhung des Rentenanspruchs, wobei allfällige rentenwirksame Änderun- gen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichti- gen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 - 4.2; Urteil des BGer 8C_450/2020 vom 15. September 2021 E. 4.2.5). Im konkreten Fall sind mithin die Verhält- nisse, wie sie am 9. Januar 2018 bestanden mit jenem Sachverhalt zu ver- gleichen, wie er im G._______-Gutachten vom 25. März 2020 – in welchem Zeitpunkt die Leistungsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil des Be- schwerdeführers gutachterlich eingehend abgeklärt worden ist – erhoben wurde. 8.1 Die für eine Rentenrevision erforderliche erhebliche Änderung des Sachverhaltes ist nur dann anzunehmen, wenn sie sich auf den Anspruch auswirkt (BGE 133 V 545 E. 6.2). Eine neue Diagnose begründet für sich allein noch keinen Anspruch auf eine Rentenrevision, da damit das quanti- tative Element einer (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_9/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.2; 9C_20/2016 vom 22. März 2016 E. 6.1). Auch ein nur leicht angepasstes Spektrum der zumutbaren Ver- weistätigkeiten stellt keine erhebliche revisionsrelevante Sachverhaltsver- änderung dar (Urteil des BGer 9C_759/2019 vom 31. Juli 2020 E. 5.2). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine
C-591/2021 Seite 29 Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Ge- genstand des Beweises ist das Vorhandensein einer entscheiderheblichen Differenz in den – hier den medizinischen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurtei- lung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheiderheb- lich, soweit sie tatsächlich einen Unterschied auf der Tatsachenebene zum früheren Zustand wiedergibt. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbe- gründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unter- schiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen und nicht revisionsbegründend (vgl. Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. Au- gust 2011 E. 4.1 und 4.2). 8.2 Laut dem der Rentenzusprache zugrundeliegenden bidisziplinären Gutachten vom 2. April 2015 wurden beim Beschwerdeführer ein zervika- les chronisches Schmerzsyndrom, bei Status nach Heckaufprallkollision vom 16. Juli 2001, ohne sichere strukturelle Läsion, bei Status nach inter- korporeller ventraler Spondylodese mit Plattenosteosynthese wegen einer Instabilität C4/C5 (mit deutlicher Regredienz), eine unklare Kopf- schmerzsymptomatik, regredient unter neuromodulativer Therapie mit Oc- cipitalnervstimulation mit zervikaler Elektrodeneinlage sowie eine mögliche sensible Reizsymptomaktik diagnostiziert. Mit Blick auf das Anforderungs- profil wurden beim Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere, wechsel- belastende Tätigkeiten ohne spezielle Herausforderung hinsichtlich Über- kopfarbeiten oder Lastenheben im Umfang von 70 % als möglich und zu- mutbar bewertet, wobei für das Einhalten der notwendigen Pausen eine Reduktion der Arbeitszeit von 30 % angemessen sei. Im Hinblick auf das Anforderungsprofil bei einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit Zwangshaltungen, namentlich Überkopf, einnehmen sollte. Zu vermeiden seien auch Arbeiten in einer Tiefkühlumgebung, und es sollte die Möglich- keit bestehen, bei einer vorübergehenden Schmerzverstärkung eine Pause einzulegen. Bezogen auf ein Vollzeitpensum mit 8.4 Stunden wurde dem Beschwerdeführer eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit attestiert (act. 212, S. 1 - 18). 8.3 Im G._______-Gutachten stellten die Experten mehrere neue Diagno- sen. Insbesondere wurde neu die Verdachtsdiagnose der Schmerzmittel-
C-591/2021 Seite 30 induzierten Kopfschmerzen gestellt; überdies wurden auch eine chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), ein Status nach Knalltrauma durch Airbag vom 23. Februar 2018 mit hochgradiger Hochtonschwerhörigkeit und dekompensiertem Tinnitus links und eine Schmerzexazerbation im rechten Arm sowie im linken Knie nach einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2018 diagnostiziert (vgl. dazu im Einzelnen E. 7.8.1 und 7.8.2 hievor). Mit Blick auf die Leistungsbeurtei- lung kamen die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf- grund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nur noch leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit und Um- stellungsfähigkeit und Auffassungsgabe, vornehmen könne. Nicht mehr möglich seien Sicherungsarbeiten für Dritte, eine ausschliessliche Tätigkeit mit Publikumsverkehr, Tätigkeiten in Nachtschicht und Akkordarbeiten, Tä- tigkeiten in Zwangshaltungen, insbesondere des Kopfes bzw. Halses. Auf- grund der LWS-Problematik sollten zudem keine schweren Hebe- und Tra- getätigkeiten mehr erfolgen. Es könnten überdies auch keine Arbeiten im Bücken oder kriechende Arbeiten mehr abverlangt werden. Wegen der ak- tenkundigen Hörschwäche und des Tinnitusleidens seien keine Arbeiten mehr möglich, die besondere Fähigkeiten an die Hörfähigkeit und die Kom- munikationsfähigkeit stellen würden. Das Arbeitstempo sollte nicht von Ma- schinen vorgegeben werden. Insbesondere seien Arbeiten mit der Notwen- digkeit zur Kommunikation bei lauten Umgebungsgeräuschen nicht mehr möglich. Aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen könnten nur noch leichte wechselbelastende Arbeiten in einem Pensum von 70 % abverlangt werden (G.-Gutachten, act. 402, S. 14 und 17 f.). 8.4 Vorliegend geht aus dem G.-Gutachten hervor, dass das Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten durch die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (nur noch leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage, ohne besondere Anforde- rungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit und Umstellungsfähigkeit und Auffassungsgabe, keine Sicherungsarbeiten für Dritte, keine aus- schliessliche Tätigkeit mit Publikumsverkehr, keine Tätigkeiten in Nacht- schicht und Akkordarbeiten), die LWS-Problematik (keine schweren Hebe- und Tragetätigkeiten und keine Arbeiten im Bücken oder im Kriechen mehr) sowie als Folge der Hörschwäche und des Tinnitusleidens zusätzlich ein- geschränkt worden ist. Es ist davon auszugehen, dass sich als Folge die- ser zusätzlichen Einschränkungen auch die erwerblichen Möglichkeiten
C-591/2021 Seite 31 des Beschwerdeführers verändert haben und bisherige Erwerbsmöglich- keiten weggefallen sind (vgl. zu diesem Revisionsgrund auch BGE 130 V 343 E. 3.5; vgl. dazu auch FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 17 N. 43). Wie aus der ergänzenden Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Mai 2022 und der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom 11. Mai 2022 hervorgeht, wird diese Schlussfolgerung von der Vorinstanz nach erneuter Prüfung nunmehr explizit anerkannt (BVGer-act. 21 samt Beilagen). Diese zusätzlichen Einschränkungen sind geeignet, auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt das Invalideneinkommen massgeblich zu beeinflussen, auch wenn mit den G._______-Gutachtern weiterhin von einer bestehenden Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Ver- weistätigkeit auszugehen ist (vgl. zur Bemessung im Einzelnen nachste- hende E. 9.3 und 9.4). 9. Wie nachfolgend darzulegen ist, resultiert aus der wesentlichen Einschrän- kung des Spektrums der zumutbaren Verweistätigkeiten eine revisionsre- levante Sachverhaltsveränderung. 9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens- vergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invaliden- einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 129 V 222 E. 4). 9.2 9.2.1 Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge- sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59, je mit Hinweisen. 9.2.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer- weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär
C-591/2021 Seite 32 von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi- cherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig- keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege- ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grund- sätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver- sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden- falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE bei- gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1). Dabei sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Damit sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die im Verfügungszeit- punkt aktuellsten Tabellenwerte, sondern die im Verfügungszeitpunkt be- zogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin- weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berück- sichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu- grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entspre- chende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; 126 V 75 f. E. 3b/bb; 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Bei einem Auslandwohnsitz ist zudem zu beachten, dass für die Invaliditätsbemessung entweder Zahlen aus dem In- und Ausland beizu- ziehen sind, wobei das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Grundlage bemessen werden müssen, weil sonst ungleiche Lohn- niveaus die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens verfäl- schen (vgl. THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38). 9.2.3 Für den Einkommensvergleich ist in zeitlicher Hinsicht massgebend der Zeitpunkt der Rentenanpassung, wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des BGer 8C_54/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5; BGE 129 V 222 E. 4.3.1; URS MÜLLER,
C-591/2021 Seite 33 Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision, Diss. Freiburg, 2003, S. 122 Rz. 447). 9.2.4 Vorliegend wurde die wesentliche zusätzliche Einschränkung des Spektrums der zumutbaren Verweistätigkeiten mit G.-Gutachten vom 25. März 2020 verbindlich festgestellt (vgl. dazu E. 7.8 - 7.10 hievor). Nachdem es sich bezüglich der gutachterlich festgestellten zusätzlichen Einschränkungen des Zumutbarkeitsprofils um einen stabilisierten Kontext handelt, kann vorliegend auf die dreimonatige Wartefrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV verzichtet werden (vgl. dazu E. 4.7 hievor), so dass die Ände- rung des Anspruchs auf den 1. März 2020 hin erfolgen kann. Soweit der Beschwerdeführer in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 15. Juli 2022 (BVGer-act. 27) argumentiert, die Erhöhung des Ren- tenanspruchs sei bereits mit Wirkung per 1. Januar 2016 vorzunehmen, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn entgegen seiner Argumentation ist die Verschlechterung der Erwerbsmöglichkeiten mit den von ihm im Beschwer- deverfahren C-8034/2015 eingereichten Arztberichten vom 11. Februar 2016 bis 2. September 2019 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan. Wie Dr. med. F. in seinen versiche- rungsmedizinischen Stellungnahmen vom 13. Februar 2018 (act. 282) und 7. März 2018 (act. 289) überzeugend dargelegt hat, sind die eingereichten Arztberichte nicht geeignet, einen rechtsgenüglichen Nachweis hinsichtlich des Verlaufs des Gesundheitszustandes respektive der Erwerbsmöglich- keiten des Beschwerdeführers in der massgeblichen Zeit zu erbringen. 9.3 Im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 8034/2015 vom 3. November 2017 ist das Valideneinkommen auch vorlie- gend gestützt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers festzulegen. Für das Jahr 2002 ist dementsprechend von einem Einkom- men von Fr. 100‘750.- (= monatlich Fr. 7‘750.- x 13) zuzüglich einer Provi- sion von durchschnittlich Fr. 35‘500.-, total mithin Fr. 136‘250.-, auszuge- hen (vgl. dazu E. 5.4.3 des genannten Urteils). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2020 (vgl. dazu Homepage des Bundesam- tes für Statistik < http//:www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnentwick- lung > Schweizer Lohnindex auf der Basis 1993, Sektor Baugewerbe; ab- gerufen am 18.08.2022) resultiert für den massgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2020 ein Valideneinkommen von abgerundet Fr. 159’040.- (= Fr. 136'250.- : 111.2 x 129.8 ;Tabelle T.1.93, Männer, Sektor Baugewerbe).
C-591/2021 Seite 34 9.4 9.4.1 Der Beschwerdeführer geht seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das Invalideneinkommen ist folglich auf der Grundlage der statisti- schen Lohnangaben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a NN. 90 ff. mit Hinweisen). Massge- bend für den hier infrage stehenden Revisionszeitpunkt ist die LSE 2016, da die LSE 2018 im März 2020 noch nicht veröffentlicht war (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFS vom 21. April 2020, < www.bfs.admin.ch > Ak- tuell > Neue Veröffentlichungen > Medienmittteilungen, abgerufen am 18.08.2022; vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.3). 9.4.2 Mit Blick auf das mittlerweile stark eingeschränkte Anforderungsprofil der noch als zumutbar zu bewertenden Verweistätigkeiten (vgl. E. 8.4 hie- vor) sind dem Beschwerdeführer nur noch leichte Arbeiten ohne hohe An- forderungen an die Konzentration, Aufmerksamkeit, Umstellungsfähigkeit und Auffassungsgabe möglich und zumutbar. Insbesondere kann ihm keine leitende Tätigkeit mehr zugemutet werden. Die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 – in welches Einkommen eingeordnet werden, die in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern (Urteile des BGer 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1; 8C_325/2018 vom 11. September 2018 E. 4.2) – ist unter diesen Umständen nicht mehr sachgerecht (vgl. für die bisherige Beurteilung Urteil C-8034/2015 E. 5.4.6). Hinsichtlich der Abgren- zung zwischen dem Kompetenzniveau 1 und 2 gilt nach der Rechtspre- chung der Grundsatz, dass sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewinnbrin- gend einsetzen könnte (Urteile des BGer 8C_226/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.3.3.1; 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 7.4.1 m.H.). Vorliegend ist mit Blick auf die Berufsausbildung des Beschwerdeführers als Maurer und seine langjährige Tätigkeit in der Baubranche davon aus- zugehen, dass er die hierdurch erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auch in einer leichten Tätigkeit gewinnbringend verwerten kann. Es recht- fertigt sich daher, der Bemessung des Invalideneinkommens das Kompe- tenzniveau 2 zugrunde zu legen. Für den einschlägigen Bereich im Bauge- werbe (Wirtschaftszweig 41-43) ergibt sich aus der LSE 2016 (TA 1, Kom- petenzniveau 2) ein statistischer Monatslohn von Fr. 5‘962.-. Aufgewertet
C-591/2021 Seite 35 auf das Jahr 2020 (Nominallohnindex Männer, Basis 2015, Tabelle T.1.1.15, Sektor Baugewerbe: 2016: 100.7; 2020: 103.6) und umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.3 h (im Baugewerbe; vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 des BFS für 2018) ergibt sich bei einer Resterwerbsfähigkeit von 70 % ein Invalideneinkommen von abgerundet Fr. 52'742.- (= Fr. 5‘911.- x 12 : 40 x 41.3 : 100.7 x 103.6 x 0.70). 9.4.3 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsa- che Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merk- male, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Na- tionalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausge- glichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem In- valideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör- perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit einge- schränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent- haltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemes- sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.). Mit Bezug auf den behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belas- tungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, die unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in- frage kommt. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit, bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) verglichen mit einem ge- sunden Mitbewerber, nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chan- cen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausge- glichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkun- gen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend
C-591/2021 Seite 36 breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2). 9.4.4 Vorliegend wurde den leidensbedingten Einschränkungen mit der Herabsetzung der Leistungsfähigkeit auf 70 % hinreichend Rechnung ge- tragen. Eine zusätzliche Berücksichtigung der leidensbedingten Einschrän- kungen würde dem Verbot der doppelten Anrechnung widersprechen. Auch das Alter des Beschwerdeführers vermag keinen Abzug zu rechtfertigen, denn das Alter wirkt sich bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion eher lohnerhöhend aus (vgl. dazu Urteile des BGer 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2; 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 5.4.1; 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit Hinwei- sen). Besondere Umstände, welche eine Abweichung von diesem Grund- satz gebieten würden, liegen hier nicht vor. Der Grenzgängerstatus kann nach der Rechtsprechung zwar unter Um- ständen einen Grund für einen leidensbedingten Abzug darstellen (BGE 146 V 16). Vorliegend verfügt der bereits seit dem Jahr 1992 in der Schweiz erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer über eine langjährige Vertrautheit mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz. Dass sein Einkommen unter den branchenüblichen Ansätzen gelegen hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. dazu auch BGE 146 V 16 E. 6.2.3). Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 verdienten zwar statistisch Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteil des BGer 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2), welche ohne Weiteres zu einem leidensbedingten Abzug berech- tigen würde. Dieser nur geringen Differenz kann vorliegend nicht zusätzlich lohnmindernd Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände rechtfertigt sich im vor- liegenden Fall kein leidensbedingter Abzug, da der weiteren Einschrän- kung des Anforderungsprofils vorliegend bereits mit der Anwendung des Kompetenzniveaus 2 Rechnung getragen worden ist.
C-591/2021 Seite 37 9.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 159’040.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'742.- resultiert folglich ein IV-Grad von ab- gerundet 67 % (= [Fr. 159’040.- - Fr. 52'742.-]: Fr. 159’040.-). Der Be- schwerdeführer hat demnach ab 1. März 2020 Anspruch auf eine Dreivier- telsrente (vgl. 28 Abs. 2 IVG). 9.6 Soweit sich der Beschwerdeführer für die Ermittlung des Invalidenein- kommens auf den statistischen Lohnrechner «Salarium» des Bundesam- tes für Statistik (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 10) beruft, ist ihm entgegen zu halten, dass der eingereichte Auszug nicht die gesamte Schweiz, sondern lediglich die Region Ostschweiz berücksichtigt. Mit dem Lohnrechner «Sa- larium» lassen sich denn auch nur Löhne für eine bestimmte Region be- rechnen, weshalb diesen praxisgemäss keine Relevanz zukommt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5012/2019 vom 2. Juni 2021 E. 7.4.3). 9.7 Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass dem G._______-Gutachten volle Beweiskraft zukommt und von wei- teren Beweiserhebungen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten sind. Demnach ist dem Beschwerdeführer die Ausübung einer lei- densangepassten Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zumutbar. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf den zuletzt ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung erzielten AHV-Lohn, angepasst an die Nominallohn- entwicklung bis 2020, abzustellen, womit ein Valideneinkommen von Fr. 162’050.- resultiert, welchem unter Beachtung einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein In- valideneinkommen von Fr. 52'742.- gegenübersteht, womit ein Invaliditäts- grad von gerundet 67 % (zur Rundung des IV-Grades vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_575/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1) und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiert. In Anwendung von Rz. 4008 KSIH (vgl. dazu E. 4.7 und 9.2.4 hievor) ist die Erhöhung auf den
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung.
C-591/2021 Seite 38 10.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 10.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin- dung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. 10.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung (Art. 9, 10 und 11 VGKE) sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 13 VGKE), unter Berücksichtigung des Verfah- rensausgangs, der Kostennote (Art. 14 Abs. 1 VGKE), des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des zu beurteilenden Verfahrens. Die Parteientschädigung stellt also «Ersatz der Parteikosten» dar, der massgeblich vom tatsächlichen und not- wendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Die Bedeutung der Streitsa- che ist aber ohnehin weniger gut messbar als die Schwierigkeit des Pro- zesses auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsaufwandes. Dem letzt- genannten Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu. Bei der Frage nach dem notwendigen Vertretungsaufwand dürfen die Gerichte auch in Betracht ziehen, dass der Sozialversicherungs- prozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit der Rechtsvertretenden erleichtert wird. Diese Arbeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich die Anwältin/der Anwalt bei der Erfüllung ihrer Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Aus- schluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (vgl. Ur- teil des BGer 8C_723/2009 vom 14. Januar 2010 E. 3.2 und 4.3 mit Hin- weisen). 10.2.2 Der Rechtsvertreter macht in seiner Honorarnote 25. Juli 2022 ei- nen Aufwand von 17.25 Stunden, zuzüglich Auslagen von Fr. 172.50 und
C-591/2021 Seite 39 Mehrwertsteuer von 7,7 % geltend (BVGer-act. 29). Dies ist auch unter Be- rücksichtigung des mit der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juli 2022 entstandenen Mehraufwandes zu hoch. Für die Verfahrensschritte der Beschwerdeerhebung bis und mit Replik kann – mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und die im Sozialversicherungs- recht geltende Untersuchungsmaxime – ein Aufwand von gerundet insge- samt 12 Stunden (Klienteninstruktion und Ausarbeitung Beschwerde: 9 Stunden, Ausarbeitung Replik: 3 Stunden) noch als gerechtfertigt be- trachtet werden. Für die mit der Nachinstruktion verbundenen zusätzlichen Aufwendungen (ergänzende Stellungnahme vom 15. Juli 2022) kann ein zusätzlicher Aufwand von 2 Stunden noch als angemessen bewertet wer- den. Folglich erweist sich ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden als an- gemessen. Als Stundenansatz ist ein Betrag von Fr. 250.- angemessen. Die Auslagen von Fr. 172.50 sind zwar nicht detailliert aufgeführt, können aber als angemessen bewertet werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, wenn die Dienstleistung für ei- nen im Ausland wohnenden Klienten erbracht worden ist (Urteile des BVGer C-5889/2012 vom 28. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf Art.1 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; C-6983/2009 vom 12. Ap- ril 2010 E. 3.2). Ungeachtet des nur teilweisen Obsiegens kann dem Beschwerdeführer in Fällen, in denen das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht massge- blich beeinflusst, auch dann eine ungekürzte Parteientschädigung ausge- richtet werden, wenn er nur teilweise obsiegt hat (Urteile des BVGer C- 455/2020 vom 12. Januar 2022 E. 7.2.2; C-6199/2016 vom 22. April 2020 E. 8.2 und 8.3). Vorliegend hat das auf Zusprache einer ganzen Rente zie- lende Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, so dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Par- teientschädigung zuzusprechen. Dementsprechend ist eine Parteientschä- digung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'672.50 (= 14 x Fr. 250.- + Fr. 172.50; inkl. Auslagen; ohne MWSt) zuzusprechen.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-591/2021 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die ange- fochtene Verfügung vom 6. Januar 2021 aufgehoben und dem Beschwer- deführer ab 1. März 2020 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wird. 2. Die Streitsache wird zur Berechnung der Dreiviertelsrente und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.- auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 3'672.50 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-591/2021 Seite 41 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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