B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5906/2014
Urteil vom 9. April 2015 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A., Zustelladresse: c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angele- genheiten EDA, Konsularische Direktion - Zentrum für Bür- gerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Bundesgasse 32, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-5906/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist Bürger von _____/AG und mit einer deutschen Staatsangehörigen (geb. [...]) verheiratet. Bis Ende 2012 lebte er mit seiner Frau im Kanton Basel-Landschaft. Am 10. Januar 2013 wan- derten die Eheleute nach Kalifornien aus, um sich dort mit der Gründung einer Firma im Autohandel eine neue Existenz aufzubauen. B. Am 10. September 2014 gelangten der Beschwerdeführer und seine Gattin mit einem formellen Gesuch um Ausrichtung einer Unterstützung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1) an das Schweizerische Generalkonsulat in San Francisco. Als Ursachen für ihre Hilfsbedürftigkeit nannten sie Anfangsschwierigkeiten beim Aufbau der Firma; unter anderem hätten sie durch schlechte Beratung und falsche Freunde $ 140'000.- verloren. Nun sei ihr Kapital aufgebraucht und es be- stünden Schulden und sonstige Ausstände. In der Zwischenzeit hätten sie endlich einen Vertragspartner gefunden; für die Fortführung der ordentli- chen Geschäftstätigkeit fehlten jedoch $ 100'000.-. Mit einer monatlichen Unterstützung hätten sie die Möglichkeit, in den Vereinigten Staaten Fuss zu fassen und ihre Firma in absehbarer Zeit zum Laufen zu bringen. Nachdem sich das Ehepaar nachträglich beim Schweizerischen General- konsulat in San Francisco hatte immatrikulieren lassen, überwies die örtli- che Auslandvertretung den Antrag nach ergänzenden Abklärungen am 2. Oktober 2014 an die Vorinstanz. Hauptsächlich für die Monatsmieten August bis Oktober jenes Jahres erhielten die Gesuchsteller vom General- konsulat parallel dazu Notfallunterstützungen. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 bzw. 10. Oktober 2014 wies das Bun- desamt für Justiz (BJ, neu Konsularische Direktion des EDA) das Gesuch um periodische Unterstützung ab. Zur Begründung führte die Vor-instanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsteller erfüllten die Voraussetzungen für die Ausrichtung materieller Hilfen im Ausland gemäss dem BSDA nicht. An- spruch auf wiederkehrende Leistungen habe eine Person nur dann, wenn ihr Verbleib im Aufenthaltsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerecht- fertigt erscheine. Die Eheleute hielten sich erst seit Januar 2013 in den Vereinigten Staaten auf. Praxisgemäss werde jemand in der Regel jedoch erst unterstützt, wenn er sich mehr als fünf Jahre im Gaststaat aufhalte.
C-5906/2014 Seite 3 Die Sozialhilfe bezwecke zudem nicht, unternehmerische Risiken abzude- cken. Wenn keine begründete Aussicht auf baldige Besserung der Ertrags- lage bestehe, könnten deshalb keine Leistungen gewährt werden. Die Ge- suchsteller hätten den Lebensunterhalt in den Vereinigten Staaten bislang nur zu einem geringen Teil mittels Erwerbstätigkeit zu finanzieren ver- mocht. Die Chancen, dass sie in absehbarer Zeit wirtschaftliche Unabhän- gigkeit erlangten, müssten angesichts der bisherigen, wenig erfolgreichen Geschäftstätigkeit, der Unsicherheit einen Investor zu finden, der ungenü- genden finanziellen Mittel und der vorhandenen Schulden als gering ein- geschätzt werden. Erschwerend geselle sich die Tatsache hinzu, dass die Gattin des Gesuchstellers nur das Deutsche Bürgerrecht besitze, weshalb sie an ihrem jetzigen Aufenthaltsort kein Anrecht auf Sozialhilfeleistungen des Bundes habe. Aus diesen Gründen könne – bei entsprechendem Ent- schluss – einzig die Übernahme der Heimreisekosten (im Falle der Frau mittels eines Hilfsfonds) geprüft werden. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2014 (Posteingang: 14. Oktober 2014) beantragt der Beschwerdeführer implizit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer befristeten monatlichen Unterstützung. Er bringt vor, bereits Autos in die Schweiz exportiert und hierbei Gewinn erzielt zu haben. Hierzulande habe er jetzt einen Ge- schäftspartner und die Ertragslage werde sich bessern. Eine Rückkehr wäre überhaupt nicht in seinem wohlverstandenen Interesse, wie dies Art. 11 BSDA verlange. Da er nicht im Stande sei die Miete zu bezahlen, würden er und seine Ehefrau in ein paar Tagen auf der Strasse leben. Er verstehe nicht, warum man Gesetze und Regeln so unterschiedlich inter- pretieren könne. Im Übrigen verweist er auf die eingereichten Beilagen (Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr mit der Vorinstanz, von der Auslandvertretung erstelltes Budget). E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2014 – unter nochmaliger Erläuterung der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer periodischen Unterstützung an bedürftige Schweizer Staatsangehö- rige im Ausland – auf Abweisung der Beschwerde.
C-5906/2014 Seite 4 F. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer am 24. Novem- ber 2014 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Vernehmlassung der Vo- rinstanz zu äussern. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist jedoch keine entsprechende Stellungnahme eingegangen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge- führten Behörde erlassen wurden. Hierzu gehören auch Verfügungen, die Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland gemäss Art. 14 Abs. 1 BSDA zum Gegenstand haben. Die Zuständigkeit für den Erlass derartiger Verfügungen lag bis zum 31. Dezember 2014 beim Bun- desamt für Justiz (BJ) und ist danach auf die Konsularische Direktion des EDA (KD) übergegangen. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 6. Oktober 2014 (bzw. 10. Oktober 2014, siehe E. 3 hiernach) zur Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
C-5906/2014 Seite 5 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf dem Ge- biet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland grundsätz- lich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich zum Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-2657/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2 m.H.). 3. Der vorinstanzliche Entscheid datiert laut Beschwerdebeilage vom 6. Ok- tober 2014 und trägt keine Unterschrift. Das Schweizerische Generalkon- sulat in San Francisco hat ihn den Gesuchstellern am 7. Oktober 2014 als Express-Sendung zugestellt (vgl. act. 19 und 21 der vorinstanzlichen Akten [VI act.]). Am 10. Oktober 2014 liess die Vorinstanz den beiden Adressaten die genau gleiche Verfügung, auf diesen Tag umdatiert und unterschrieben, über die Auslandvertretung nochmals zustellen (VI act. 24). Da die Unter- schrift bei Verfügungen von Bundesrechts wegen kein Gültigkeitserforder- nis darstellt (vgl. UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 38 N. 22 m.H.) und den Gesuchstellern durch das beschriebene Vor- gehen weder ein rechtlicher noch ein tatsächlicher Nachteil erwachsen ist, erübrigen sich hierzu – ausser des Unverständnisses zur vorinstanzlichen Vorgehensweise – weitere Ausführungen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge- setzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2 BSDA). 4.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eige- nen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung nennt mit der Bedürftigkeit eine weitere – wirtschaftliche – Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistun-
C-5906/2014 Seite 6 gen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den Le- bensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit, Ver- mögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung, So- zialhilfe des Aufenthaltsstaats), ausgeschöpft sind (vgl. Ziff. 1.2.2 und 1.4 der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Richtlinien der KD zur Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche inhaltlich der Ver- sion des BJ vom 1. Januar 2010 entsprechen [nachfolgend: Richtlinien], online abrufbar unter: www.eda.admin.ch > Dienstleistungen und Publika- tionen > Dienstleistungen für Schweizer Staatsangehörige im Ausland > Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer [SAS]). 4.3 Sozialhilfe kann je nach Situation in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland [VSDA, SR 852.11]). Wiederkehrende Leis- tungen werden in der Regel zur Deckung eines regelmässig auftretenden Budgetdefizits erbracht. Einmalige Leistungen dienen demgegenüber zur Übernahme von unvermeidbaren, nicht gedeckten Kosten singulärer Natur, etwa aus einer Spital- oder Zahnbehandlung, aus notwendigen Anschaf- fungen oder Reparaturen (vgl. Ziff.1.3, 2 und 3 der Richtlinien). 4.4 Aufgrund des ausgefüllten Gesuchsformulars wäre anzunehmen, dass der Gesuchsteller und seine Gattin nicht nur um wiederkehrende Leistun- gen sondern auch um eine einmalige Unterstützung nachsuchen. Unter Ziffer 31 des Formulars haben sie besagte Positionen jedenfalls je mit ei- nem Kreuz markiert und kurz erläutert. Die einmalige Unterstützung wäre demnach für Steuer- und Mietausstände gedacht (VI act. 2). Später gaben sie hingegen an, nicht die Begleichung von Schulden verlangt zu haben (VI act. 15). In der Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2014 wurde dies be- stätigt, weshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer nurmehr um wiederkehrende, befristete Sozialhilfeleis- tungen zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts und desjenigen sei- ner Ehefrau geht. 4.5 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung in allgemeiner Weise aus, gemäss Art. 5 und Art. 6 BSDA würde nur Schweizer Staatsan- gehörigen oder Doppelbürgern mit vorherrschendem ausländischen Bür- gerrecht Sozialhilfe gewährt. Dies trifft nicht zu, werden Doppelbürgerinnen und Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht vorherrscht, nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 BSDA in der Regel doch gerade nicht nach diesem Gesetz unterstützt. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist
C-5906/2014 Seite 7 dieses Versehen bei der Wiedergabe eines Gesetzesartikels, da keine Doppelbürgerin und kein Doppelbürger betroffen ist, hingegen ohne Be- lang. 5. 5.1 Nach Art. 11 Abs. 1 BSDA kann dem Hilfsbedürftigen die Heimkehr in die Schweiz nahe gelegt werden, wenn dies in seinem wohlverstandenen Interesse oder dem seiner Familie liegt. In einem solchen Fall übernimmt der Bund anstelle der weiteren Unterstützung im Ausland die Heimreise- kosten. 5.2 Anspruch auf regelmässige Leistungen im Ausland hat eine Person – bei gegebener Notlage (Bedürftigkeit) – wenn der Verbleib im Aufenthalts- staat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA konkretisiert die wichtigsten Fälle; namentlich ist dann von einem gerechtfertigten Verbleib im Ausland auszugehen, wenn die betref- fende Person sich schon seit mehreren Jahren im Aufenthaltsstaat aufhält (Ziff. 1), mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Aufenthalts- staat wirtschaftlich selbstständig wird (Ziff. 2) oder nachweist, dass ihr we- gen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Heimkehr nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass bei der Beurteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA die Dauer des bis- herigen Aufenthalts, die Chancen für eine Wiedererlangung der wirtschaft- lichen Selbständigkeit, aber auch die familiären Verhältnisse der antrag- stellende Person vor Ort eine wesentliche Rolle spielen können. 6. Unter den Parteien ist strittig, ob dem Gesuchsteller und seiner Gattin in Anwendung der oben aufgeführten Bestimmungen die Heimkehr nahe ge- legt und ihnen deswegen eine wiederkehrende Unterstützung in den Ver- einigten Staaten verweigert werden darf. Bei der Ehefrau des Beschwer- deführers handelt es sich allerdings weder um eine Schweizer Staatsan- gehörige noch eine Doppelbürgerin, deren inländisches Bürgerrecht vor- herrscht, weshalb für sie zum vornherein keine Unterstützungsleistungen gemäss BSDA in Frage kommen (siehe dazu E. 7 weiter hinten). 6.1 Unterstützung im Ausland setzt eine gewisse Verwurzelung im Aufent- haltsstaat voraus. Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Gattin seit et- was mehr als zwei Jahren ununterbrochen in den Vereinigten Staaten auf. Eine periodische Unterstützung wird wie eben erwähnt nur geleistet, wenn die Gesuch stellende Person seit längerer Zeit im Gaststaat weilt. Im Sinne
C-5906/2014 Seite 8 einer Konkretisierung der entsprechenden Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VSDA hat die Vorinstanz einen Richtwert von fünf Jahren für materielle Hilfen vor Ort festgelegt (vgl. Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). Das Ehe- paar liegt damit deutlich unter der üblichen zeitlichen Limite. 6.2 Auch die weiteren, von der Rechtsprechung und den Richtlinien formu- lierten Kriterien für die Ausrichtung wiederkehrender Unterstützungsleis- tungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland erfüllt der Beschwer- deführer nicht. Ein zentrales Erfordernis stellt in dieser Hinsicht die erfolg- reiche wirtschaftliche Integration der Gesuch stellenden Person im betref- fenden ausländischen Staat dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 VSDA und Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). In diesem Zusammenhang gehen das Bundes- gericht und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass die dauernde Unterstützung vor Ort grundsätzlich nur denjenigen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zugutekommen soll, die im Ausland eine Existenz aufgebaut haben, dort weitgehend integriert sind und nachträglich in eine finanzielle Notlage geraten. Demgegenüber sollen – da mit dem Gedanken der Sozialhilfe nicht vereinbar – in der Regel keine Leistungen beansprucht werden können, um eine Existenz im Ausland erst aufzubauen und unternehmerische Risiken abzudecken (vgl. Urteil des BGer 2A.43/2007 vom 5. April 2007 E. 3.2 oder Urteil des BVGer C- 4622/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.3 m.H.). 6.3 Der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer (Rückenleiden) ist mit seiner Ehefrau im Januar 2013, im Alter von 54 Jahren, nach Kali- fornien ausgewandert. Laut eigener Darstellung litt er zuvor an einem Burn- out und fand danach bis zur Ausreise ein halbes Jahr lang keine Arbeit; seine mehrere Jahre ältere Gattin war damals bereits ausgesteuert. Darum hätten sie sich entschlossen, ihren gesamten Besitz zu verkaufen und in den Vereinigten Staaten mit der Gründung einer Firma (Autohandel) einen Neuanfang zu wagen. In der Folge haben sie rund $ 250'000.- in die Firma und zur Bestreitung des Lebensunterhalts investiert. Davon wollen sie $ 100'000.- infolge schlechter Beratung durch einen Immigrationsanwalt und $ 40'000.- wegen eines Liegenschaftsvertrages (Verlass auf falschen Freund; ihr Englisch habe in den Kinderschuhen gesteckt, weshalb sie den Vertrag nicht richtig hätten lesen können) verloren haben. Dadurch und we- gen des bislang unbefriedigenden Geschäftsganges sind sie im Spätsom- mer 2014 in finanzielle Engpässe geraten (zum Ganzen siehe VI act. 4, act. 8 sowie act. 16). Diese Ausführungen erhellen, dass es dem Be- schwerdeführer während dieser Zeitspanne nicht gelungen ist, im Auswan- derungsland eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Vielmehr
C-5906/2014 Seite 9 haben er und seine Gattin ihren Lebensunterhalt zur Hauptsache aus Er- sparnissen gedeckt und nur zu einem geringen Anteil mit Erwerbseinkünf- ten finanziert. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Gesuchsteller in absehbarer Zeit nicht eine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangen wer- den, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht beanstanden. Die Betroffenen wenden ein oder hoffen vielmehr, dass sich an ihrer Situ- ation in Zukunft etwas ändern und die Firma ungefähr in einem Jahr florie- ren wird. So verweist der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe vom 7. Oktober 2014 darauf, aus dem Autoexport Gewinn erzielt zu haben. Hierzu wäre vorweg anzumerken, dass dieser Gewinn nicht beziffert wird und die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte sich laut eingereichtem Budget auf lediglich $ 150.- belaufen, gegenüber geltend gemachten Aus- lagen von $ 3'835.- (VI act. 6). Kommt hinzu, dass die Gesuchsteller ge- genüber dem Generalkonsulat in San Francisco noch am 11. September 2014 erklärt hatten, das "Sommerloch" 2014 habe keine Einnahmen ge- bracht und in den restlichen Monaten jenes Jahres sei der Verdienst nicht so hoch gewesen, um davon leben zu können (VI act. 4). Es kann mithin weder von blossen, vorübergehenden Startschwierigkeiten gesprochen werden, noch wäre angesichts des Budgetdefizits künftig mit einer nur tem- porären Hilfsbedürftigkeit zu rechnen. Zwar wollen die Gesuchsteller für den Autohandel inzwischen einen Geschäftspartner in der Schweiz gefun- den haben, doch fehlen ihnen für die vorgesehene Geschäftstätigkeit fi- nanzielle Mittel in der Grössenordnung von $ 100'000.-. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass sie sich anstatt mit dem Verkauf von Fahrzeu- gen mit der Lieferung von Autoteilen in die Schweiz begnügen mussten (siehe wiederum VI act. 4). Wohl soll ihr Anwalt, wie der Beschwerdeführer an anderer Stelle ausführt, mit einem Investor in Verhandlungen stehen. Die Vertragsverhandlungen könnten sich jedoch über drei bis fünf Monate hinziehen (vgl. die entsprechende E-Mail vom 2. Oktober 2014 an die Vo- rinstanz, unter VI act. 16). Ob wirklich ein Investor gefunden werden kann, erscheint ungewiss. Die Gesuchsteller haben sich hierzu seither nicht ge- äussert. Gegen nachhaltige Zukunftsperspektiven und eine baldige Besse- rung der Situation sprechen im Übrigen nicht nur der Finanzierungsbedarf für die Firma von immerhin $ 100'000, sondern ebenso die Schulden von gegenwärtig $ 44'000- (die in der Beschwerde genannte Summe von $ 30'000.- klammert die Privatschuld von $ 14'000.- aus), was den Spielraum in der Geschäftstätigkeit zusätzlich schmälern dürfte. Zu betonen ist über- dies nochmals, dass mit der Sozialhilfe nicht unternehmerische Risiken aufgefangen werden sollen. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1
C-5906/2014 Seite 10 Bst. c Ziff. 2 VSDA vermag der Beschwerdeführer demzufolge nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 Gegen eine Unterstützung vor Ort spricht ferner, dass auf Seiten des Beschwerdeführers keine engere familiäre Bande oder sonstige besondere Beziehungen zur Wahlheimat bestehen (siehe Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 VSDA). Analoges gilt bezüglich seiner Ehefrau, welche bekanntlich eben- falls nicht von dort stammt. Selbst die Englischkenntnisse waren, wie die Betroffenen einräumen, anfänglich bescheiden (VI act. 4; laut dem am 10. September 2014 ausgefüllten Gesuchsformular sind beide immer noch keiner Fremdsprache mächtig [VI act. 2 Ziff. 15]). Soweit argumentiert wird, bei einer Rückkehr in die Schweiz erwarte sie lebenslange Sozialhilfe (VI act. 16), wäre schliesslich anzumerken, dass nicht entscheidend ist, ob es die öffentliche Hand teurer kommt, wenn eine Person im Inland statt im Ausland unterstützt werden muss (vgl. Art. 5 Abs. 2 VSDA sowie Ziff. 1.2.4 der Richtlinien). 6.5 Alles in allem erweist sich der Verbleib des Beschwerdeführers in den Vereinigten Staaten aufgrund der gesamten jetzigen Umstände nicht als gerechtfertigt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VSDA. Gestützt auf Art. 11 BSDA durfte ihm im wohlverstandenen eigenen Interesse daher die Rück- kehr in die Schweiz nahegelegt werden. Seiner periodischen Unterstüt- zung im Aufenthaltsstaat ist folglich nicht stattzugeben. 7. Bei diesem Ergebnis spielt es keine Rolle, dass die Gattin des Beschwer- deführers so oder so keine Unterstützungsleistungen gemäss BSDA bezie- hen könnte. Letzteres kritisieren die Betroffenen als eine unverständliche Diskriminierung, da die aus Deutschland stammende Gesuchstellerin in der Schweiz Steuern bezahlt habe und hierzulande Sozialhilfe erhielte (vgl. die entsprechenden Ausführungen in den Beschwerdebeilagen). Der Voll- ständigkeit halber gilt es in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass es bei ausländischen Angehörigen eines Auslandschweizers einerseits und ausländischen Angehörigen eines Schweizer Bürgers, die in der Schweiz wohnen andererseits, mitnichten um gleiche Sachverhalte handelt, denn die einen leben im Ausland und die anderen in der Schweiz. Im internatio- nalen Verhältnis besteht keine völkerrechtliche Pflicht, Ausländerinnen und Ausländer zu unterstützen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. Sep- tember 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 549). Der Gleichbehandlungsgrundsatz
C-5906/2014 Seite 11 (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) ver- langen in dem Sinne, dass allen sich in der Schweiz aufhaltenden und in Notlage geratenen Personen (ob eigene Staatsbürger oder nicht), bei Er- füllung der gesetzlichen Voraussetzungen, Fürsorge zukommt. Andernorts trägt hingegen primär der Heimat- oder Aufenthaltsstaat für die eigenen Staatsangehörigen und die Bewohner die Verantwortung. Dies ergibt sich aus dem Territorialitätsprinzip (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C- 3132/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3.2 und 4.3.3 m.H.). Unter den dargelegten Prämissen wird die Vorinstanz auch ein allfälliges Gesuch um Übernahme der Heimkehrkosten zu prüfen haben. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dies jedoch wie erwähnt ohne Relevanz. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Ausrichtung der be- antragten wiederkehrenden Unterstützungsleistungen zu Recht verweigert hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als bundesrechtskon- form. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig fest- gestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
C-5906/2014 Seite 12 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Schweizerische Generalkonsulat in San Francisco (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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