B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5898/2025
Urteil vom 5. September 2025 Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Kroatien), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Eintretensvoraussetzungen.
C-5898/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend auch: Versicherter) am 31. Juli 2025 mittels Kontaktformular an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinnge- mäss ausführte, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV- STA) weigere sich, ihm den Restbetrag für Kosten, welche im Zusammen- hang mit der Begutachtung in (...), Schweiz, angefallen seien (Reisekos- ten, Kosten für die Verpflegung sowie Kosten für eine Röntgenuntersu- chung in der B._______-Klinik) zu vergüten (Akten des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act. 1]), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder dessen Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Be- schwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbe- haltlos erhoben werden muss (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52, Rz. 37; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 1), dass bei Fehlen eines klaren Anfechtungswillens kein Beschwerdeverfah- ren anhängig zu machen ist (vgl. hierzu BGE 117 Ia 126 E. 5c und 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach
C-5898/2025 Seite 3 ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 31. Juli 2025 keinen Bezug auf eine Verfügung der IVSTA nimmt, dass aufgrund der Eingabe vom 31. Juli 2025 nicht ersichtlich ist, ob die IVSTA betreffend der von A._______ beantragten Vergütung von Kosten im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren eine Verfügung erlassen hat und folglich mit der Eingabe vom 31. Juli 2025 Beschwerde gegen eine Verfü- gung der IVSTA erhoben werden soll oder ob der Versicherte eine Rechts- verweigerung geltend macht, dass zudem die vorliegend via Kontaktformular des Gerichts eingereichte Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie weder eine rechtsgültige Unterschrift, noch Rechtsbegehren enthält, dass der Versicherte deshalb mit Zwischenverfügung vom 12. August 2025 und unter Hinweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG aufgefordert worden ist, innert zehn Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung seinen Beschwerdewillen zu erklären und gegebenenfalls eine Beschwerdeschrift einzureichen, welche Rechtsbegehren enthält und von ihm oder seinem Vertreter original hand- schriftlich unterzeichnet ist sowie eine Ausfertigung einer allfälligen ange- fochtenen Verfügung beizulegen, soweit er sie in den Händen hat, ansons- ten auf die Eingabe vom 31. Juli 2025 nicht eingetreten werde (vgl. BVGer- act. 2, Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2025 klargestellt hat, dass seine Eingabe vom 31. Juli 2025 «keine Berufung oder Klage dar- stellt», sondern eine Mitteilung an das Gericht bezüglich der ihm durch die Untersuchung in der Schweiz entstandenen Kosten (BVGer-act. 4), dass folglich mangels eines erklärten Beschwerdewillens androhungsge- mäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) auf die Eingabe vom 31. Juli 2025 nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. Novem- ber 2021 E. 4), dass die Eingabe vom 31. Juli 2025 nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zuständigkeitshalber an die IVSTA als allfälliges Gesuch
C-5898/2025 Seite 4 um Vergütung von angefallenen Kosten im Zusammenhang mit einer Be- gutachtung zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-5898/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 31. Juli 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 31. Juli 2025 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zuständigkeitshalber an die IVSTA überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an A._______, die IVSTA und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-5898/2025 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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