B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung III C-5889/2012
Urteil vom 28. September 2015 Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, Verfügung vom 5. Oktober 2012.
C-5889/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Sie war in den Jahren 1993 bis 2007 in der Schweiz mit Grenzgängerstatus als kaufmännische Angestellte und Kurierfahrerin er- werbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 2/96, 9/1 und 72/1). Mit Gesuch vom 17. September 2008 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle Thurgau zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IV-act. 2/12-19). Mit Vorbescheid vom 10. Mai 2012 stellte die IV-Stelle Thurgau X._______ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 158 f.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 erhob X._______ Einwand gegen den Vorbescheid (IV-act. 160/1). Am 29. Juni 2012 informierte Rechtsanwältin Barbara Wyler die IV-Stelle Thurgau darüber, dass sie X._______ fortan vertrete (IV-act. 162). Mit Eingabe vom 13. August 2012 reichte Rechtsanwältin Barbara Wyler eine Ergänzung zum Einwand ge- gen den Vorbescheid bei der IV-Stelle Thurgau ein und beantragte in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung (IV-act. 170). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für das vor- liegende Verwaltungsverfahren sei eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig, da das Verfahren einfach und versichertenfreundlich sei, da die IV-Stelle den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe. Deshalb könne offenbleiben, ob die übrigen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun- gen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (fehlende Aus- sichtslosigkeit und finanzielle Bedürftigkeit) gegeben seien (IV-act. 177/6- 8). B. Gegen diese Verfügung erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin), vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler, mit Eingabe vom 9. November 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sowohl für das Verwal- tungs- als auch das Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie ins- besondere aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Notwen-
C-5889/2012 Seite 3 digkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren – wel- ches vom zuvor durchgeführten Abklärungsverfahren zu unterscheiden sei – aufgrund des massiven Ungleichgewichts zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin beziehungsweise zu Gunsten der Vorinstanz, der Komplexität der Rechtsfragen, der aussergewöhnlich umfangreichen Akten sowie der Schwierigkeit, sich ohne anwaltliche Verbeiständung im Vorbescheidver- fahren zurechtzufinden, gegeben. Ferner sei die Beschwerdeführerin be- dürftig und die Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos. C. Mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2012 beantragte die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Abweisung der Beschwerde, da im Vorbescheidver- fahren nur in Ausnahmefällen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bestehe und eine solche Ausnahmesituation vorliegend nicht gegeben sei. Gestützt darauf beantragte die IVSTA mit Vernehmlassung vom 17. De- zember 2012 (BVGer-act. 3) die Abweisung der Beschwerde und die Be- stätigung der angefochtenen Verfügung. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2013 (BVGer-act. 7) wiederholte die Be- schwerdeführerin ihre bisher gestellten Anträge. E. In ihren Stellungnahmen vom 5. April 2013 und 12. April 2013 (BVGer- act. 9) hielten die IV-Stelle des Kantons Thurgau und die Vorinstanz an ihren bisher gestellten Anträgen fest. F. Mit Eingabe vom 16. März 2015 (BVGer-act. 11) reichte Rechtsanwältin Barbara Wyler eine Honorarnote ein. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis- mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen.
C-5889/2012 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor- behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden von Per- sonen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbei- ständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid han- delt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraus- setzungen von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG angefochten werden kann. Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 5. Oktober 2012 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde ge- mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG zulässig ist. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Best- immungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozial- versicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi- cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in for- mellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmun- gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinan- dersetzungen betreffend unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertre- ter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung
C-5889/2012 Seite 5 der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltli- che Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung demnach berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Gemäss unbestrittener Angabe der Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin wurde ihr die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2012 am 10. Oktober 2012 eröffnet. Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist am 9. November 2012 abgelaufen. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 60 ATSG). 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein- gereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite- ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin- dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter- einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar- beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in- nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach- folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicher- heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am
C-5889/2012 Seite 6 Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied- staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Nach dem Gesagten bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor der Vorinstanz nach dem schweizerischen Recht. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 5. Oktober 2012) ein- getretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen abzustellen, die für die Beurteilung des Anspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever- fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes- senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeistän- dung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.
3.1
C-5889/2012 Seite 7 3.1.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unent- geltliche Prozessführung in der angefochtenen Verfügung damit, dass es sich vorliegend nicht um eine Streitsache von besonderer Komplexität handle; strittig sei insbesondere die Arbeitsfähigkeit. Für die Beschwerde- führerin sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, worauf die IVSTA ihre Er- gebnisse gestützt habe. Die Beschwerdeführerin sei zudem deutscher Muttersprache und habe anlässlich des Vorbescheidverfahrens, insbeson- dere mit der Einwanderhebung vom 7. Juni 2012, bereits gezeigt, dass sie durchaus in der Lage sei, ihre Anliegen und Einwände selber vorzubringen und zu begründen. Dies umso mehr, als es sich beim Vorbescheidverfah- ren um ein einfaches Verfahren ohne grosse Formerfordernisse handle. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei somit nicht ausgewie- sen. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob die übrigen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit, finanzielle Be- dürftigkeit) gegeben seien. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz handle es sich vorliegend um einen komplexen Fall; sie sei mehrfach und unter zweifelhaften Umständen begutachtet worden; wäre sie rechtlich vertreten gewesen, hätte sie sich gegen das Vorgehen der IV-Stelle gewehrt. Die eingeholten Gutachten widersprächen sich dia- metral, weshalb sich schwierige Rechtsfragen stellten, welche sie ohne an- waltliche Vertretung überforderten. Hinzu kämen die aussergewöhnlich umfangreichen Akten von insgesamt mehr als 1500 Seiten. Sie sei psy- chisch sowie physisch stark angeschlagen und mit dem Vorbescheidver- fahren massiv überfordert gewesen; den Einwand habe sie nur mit Hilfe eines Verwandten einreichen können. Sie habe nicht gewusst, welche An- träge sie stellen sollte. Zudem sei sie deutsche Staatsbürgerin mit Wohn- sitz in Deutschland und somit mit der schweizerischen Versicherungsme- dizin nicht vertraut. Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung im Zeitpunkt des Vorbescheidverfahrens – welches vom zuvor durchge- führten Abklärungsverfahren zu unterscheiden sei – sei demnach gegeben. Ferner sei sie bedürftig und die Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos. 3.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozi- alversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuch- stellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Ver-
C-5889/2012 Seite 8 hältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestig- ten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 37 Rz. 17 ff.; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.). 3.2.1 Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Vorausset- zungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bun- desgerichts [BGer] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtspre- chung soll die Formulierung "wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Ver- fahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Ren- tenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2 und 4b; UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen. Massgebend ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialar- beiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Be- tracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein be- sonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2 und 3.3; BGE 125 V 32 E. 4b; UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz. 23). 3.2.2 Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfah- ren die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendig- keit der Vertretung geschlossen werden; denn ein sozialversicherungs- rechtliches Verfahren ist nicht immer leicht zu verstehen, zumal der versi- cherten Person mitunter eine umfassende Mitwirkungspflicht obliegt und sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden gefeit ist (vgl. Urteil des BGer
C-5889/2012 Seite 9 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4, BGE 130 I 180 E. 3.1; MEICHSSNER, a.a.O., S. 131). 3.2.3 Die Rechtsprechung, wonach im sozialversicherungsrechtlichen Ver- waltungsverfahren ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen besteht, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin – auch auf das Vorbescheidverfahren anwendbar, bildet dieses doch Bestandteil des sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfah- rens (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 2 und E. 3.4 mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend ist die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung zur Erhe- bung des Einwands gegen den Vorbescheid strittig. Ohne Belang ist somit, ob das Verfahren bis zum Erlass des Vorbescheids besonders schwierig oder komplex war. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat, sind im Verwal- tungsverfahren diverse Gutachten eingeholt respektive bereits vorhandene Unterlagen und Gutachten (namentlich der SUVA und der Deutschen Ren- tenversicherung) zu den Akten genommen worden. Die Beschwerdeführe- rin wurde sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland mehrfach unter- sucht. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin Einschränkun- gen der Arbeitsfähigkeit von 0% bis 100%. Auch wenn im Verwaltungsver- fahren im Wesentlichen "nur" die Arbeitsfähigkeit strittig war, stellten sich besonders schwierige Rechtsfragen, da die Beurteilungen der Ärzte sehr unterschiedlich ausfielen und daher eine vertiefte Auseinandersetzung mit den verschiedenen Einschätzungen erforderten. Es ist deshalb vorliegend nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invaliden- versicherung auszugehen (vgl. auch Urteil des BGer 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1 mit Hinweis). Dazu trägt auch der überdurchschnitt- lich grosse Aktenumfang bei, der nicht einfach zu überblicken ist. Überdies hat die Vorinstanz in ihrem Vorbescheid nicht einmal die wesentlichen Ge- sichtspunkte angeführt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Vorbescheid stützte. Sie begnügte sich mit dem Hinweis, dass das Gutachten der A._______ vom 30. April 2012 ergeben habe, dass kein in- validisierender Gesundheitsschaden vorliege. Auf eine Diskussion der an- deren, zahlreichen im Recht liegenden Gutachten und Arztberichte verzich- tete die Vorinstanz gänzlich, was es für die Beschwerdeführerin wesentlich schwieriger machte, ihren Einwand gegen den Vorbescheid zu formulieren und auf die wesentlichen Punkte hinzuweisen. Ferner erhob die Beschwer- deführerin in Bezug auf das korrekte Zustandekommen des Gutachtens
C-5889/2012 Seite 10 der A._______ gegenüber der Gutachterstelle massive Vorwürfe (vgl. Schriftenwechsel im Hauptverfahren C-5842/2012, BVGer-act. 7 ff.), was das Verfahren zusätzlich komplexer machte. Sowohl die Verfahrenskons- tellation der mehrfachen Begutachtung, als auch die Schwierigkeit der tat- sächlichen und rechtlichen Fragen sprechen daher für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht für das ganze Verwaltungsverfahren, son- dern lediglich im Zeitpunkt des Einwands gegen den Vorbescheid um Hilfe ersuchte, als sie erkannte, dass sie der Sache nicht mehr gewachsen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass die drohende vollumfängliche Abwei- sung des Leistungsbegehrens die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin stark berührt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen ist. Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Ver- waltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Vorinstanz hat das Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung demnach zu Unrecht abgewiesen, zumal auch die weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) gestützt auf die Akten unbestrittenermassen gegegeben sind, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist. Die Vo- rinstanz ist aufzufordern, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen. 4. Zu befinden bleibt über allfällige Verfahrenskosten und Parteientschädi- gungen. 4.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb für das vorlie- gende Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BGer I 30/03 vom 22. Mai 2003 E. 7; SVR 2002 ALV Nr. 3 E. 5). 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
C-5889/2012 Seite 11 fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla- gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten. Ihr ist daher unter Berücksichtigung des Prozessausgangs zu Lasten der IVSTA eine Parteientschädigung für die ihr entstandenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin macht mit der eingereichten Kostennote für das vor- liegende Verfahren einen Aufwand von rund 17 Stunden (zuzüglich Ausla- gen und Mehrwertsteuer) geltend, was einer Entschädigung von Fr. 3'646.- entspricht. Unter Berücksichtigung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwandes ist davon auszugehen, dass der angemessene Aufwand in einem Verfahren, in welchem kein zusätzliches aufwändiges Aktenstudium anfällt, da keine vertiefte Diskussion über die materiellen Fragen zu führen ist, zumal ein grosser Teil des Aufwands im Hauptverfahren anfällt, wesentlich geringer zu veranschlagen ist. Die Par- teientschädigung ist deshalb auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE) und der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland ge- gen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für die Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland er- bracht worden ist (Art.1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Mehr- wertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-5889/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 5. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird aufgefordert, der Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren eine angemes- sene Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung zuzusprechen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteient- schädigung zu Lasten der IVSTA in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
C-5889/2012 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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