B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5874/2018

Urteil vom 15. September 2020 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______, (Spanien), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Erlass der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen; Einspracheentscheid SAK vom 5. September 2018.

C-5874/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Schweizer Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Versi- cherte), geboren am (...) 1934, nahm am 1. Januar 1957 in Spanien Wohn- sitz und bezog ab Dezember 1996 eine schweizerische Altersrente (Akten der SAK gemäss Aktenverzeichnis vom 2. November 2018 [im Folgenden: act.] 2 und 25). A.b Nachdem die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 bei der Versicherten eine periodische "Lebenskontrolle" vorgenommen hatte, teilte C., der Ehemann der Tochter der Versicherten, am 23. Ja- nuar 2018 mit, dass sie versehentlich vergessen hätten, mitzuteilen, dass die Versicherte am 24. März 2017 verstorben sei. Sie hätten bemerkt, dass vom 11. April 2017 bis zum 11. Januar 2018 zehn Rentenzahlungen von insgesamt € 6'588.54 auf ihr Bankkonto überwiesen worden seien. Er bat um Angabe einer Kontonummer, damit sie den Betrag baldmöglichst über- weisen könnten (act. 74, Übersetzung in Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer-act] 4). A.c Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 forderte die Vorinstanz von A., der Tochter der Versicherten (im Folgenden: Beschwerdefüh- rerin), die zwischen dem 1. April 2017 und dem 28. Februar 2018 irrtümlich geleisteten Rentenzahlungen in der Höhe von CHF 8'261.- zurück (act. 76 f., Übersetzung in BVGer-act. 4). A.d Am 20. Februar 2018 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin der Vorinstanz telefonisch mit, dass er nicht die ganze Summe bezahlen könne. Es wurde ihm vorgeschlagen, ein Gesuch um Ratenzahlung einzu- reichen (act. 80). A.e Mit Schreiben vom 19. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin an die offene Schuld gemäss der mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Ver- fügung vom 9. Februar 2018 erinnert (act. 82). B. B.a Unter Hinweis auf ihren guten Glauben und ihre prekäre finanzielle Lage stellte die Beschwerdeführerin am 21. März 2018 (Eingang Vo- rinstanz) ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. 84, Übersetzung in BVGer-act. 4). Es wurden Kopien von Lohnausweisen und des Mietver- trages zu den Akten gereicht (act. 84 S. 4 ff.).

C-5874/2018 Seite 3 B.b Mit Verfügung vom 20. April 2018 wies die SAK das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erlass der Rückerstattung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt, da der Tod der Versicherten erst nach einigen Monaten gemeldet worden sei (act. 89). B.c Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Einsprache, im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe die Leistungen in gutem Glauben empfangen und die schwierige fi- nanzielle Situation verunmögliche ihr die Rückerstattung der geltend ge- machten Forderung (act. 92 S. 2 f., Übersetzung in BVGer-act. 4). B.d Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2018 (zugestellt am 12. September 2018) wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. 99).

C. Die Beschwerdeführerin erhob am 12. Oktober 2018 (Ankunft an Grenz- stelle) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1, Über- setzung in BVGer-act. 4). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und den Erlass der Rückforderung von zehn Rentenzahlungen. D. D.a Mit Vernehmlassung vom 30. November 2018 beantragte die Vo- rinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerde vom 11. Oktober 2018, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 15. Oktober 2018, nicht innert der Einsprachefrist von 30 Tagen erhoben worden sei. Der Einspracheentscheid vom 5. September 2018 sei der Be- schwerdeführerin am 12. September 2018 zugestellt worden (BVGer- act. 7). D.b Am 11. Dezember 2018 wurde die Vorinstanz aufgefordert, den Nach- weis der Zustellung ihrer Rückerstattungsverfügung vom 9. Februar 2018 an die Beschwerdeführerin zu erbringen (BVGer-act. 9). D.c Die Vorinstanz reichte am 14. Dezember 2018 den Rückschein der Zu- stellung der Rückerstattungsverfügung vom 9. Februar 2018 ein. Aus die- sem ist ersichtlich, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2018 zugestellt worden war (BVGer-act. 11). D.d Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde die Vorinstanz darum ersucht, eine Vernehmlassung in materieller Hinsicht einzureichen, da die

C-5874/2018 Seite 4 Beschwerde aufgrund einer "prima facie-Prüfung" fristgerecht eingereicht worden sei (BVGer-act. 12). D.e In ihrer zweiten Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz am 13. März 2019 (BVGer act. 15) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides mit der Begründung, die Rücker- stattungsverfügung vom 9. Februar 2018, zugestellt am 19. Februar 2018, sei, mangels Einsprache innert 30 Tagen, in Rechtskraft erwachsen. Des- halb sei auf die Einwendung, lediglich zehn Rentenzahlungen erhalten zu haben, anstatt elf, nicht einzugehen. Zudem fehle auf der Liste der Be- schwerdeführerin die Auszahlung von Februar 2018. Ihren Nachforschun- gen zufolge sei diese am 7. Februar 2018 auf das Konto der Verstorbenen bei der Banco D._______ ausbezahlt worden. Da die Voraussetzungen des guten Glaubens nicht erfüllt seien, könne die Abklärung der grossen Härte dahingestellt bleiben. E. Mit Replik vom 26. April 2019 (BVGer act. 18, Übersetzung in BVGer- act. 20) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe lediglich aufgrund des Schreibens der SAK vom 9. Februar 2018 um Schulderlass gebeten. Ihres Erachtens sei das Vorliegen des guten Glaubens und der grossen Härte sehr wohl das Thema dieser Verfügung. Ferner anerkenne sie, elf Monatszahlungen in der Höhe von CHF 7'510.- erhalten zu haben. F. In ihrer Duplik vom 12. Juni 2019 hielt die SAK ihrerseits an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 22). G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 27. April (recte: Juni) 2019 (BVGer-act. 24, Übersetzung in act. 26) reichte die Beschwerdeführerin Kopien des Bankkontos der Versicherten, datierend vom Zeitpunkt des Todes bis zum Februar 2018, ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

C-5874/2018 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 5. Sep- tember 2018, mit welchem die SAK das Erlassgesuch der Beschwerdefüh- rerin abwies. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim- mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas- senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent- scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). 1.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 12. September 2018 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist ist mithin am 12. Oktober 2018 und somit am Tag der Be- schwerdeerhebung (Ankunft an Grenzstelle am 12. Oktober 2018) abge- laufen. Die Beschwerde wurde demzufolge frist- und auch formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Miss- brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

C-5874/2018 Seite 6 2.

2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei- nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die ge- mäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäi- schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver- ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Da sich aber auch nach Inkrafttreten des FZA die Leistungen der schweizerischen AHV nach schweizerischem Recht richten (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4), ist auch die hier zu prüfende Frage des Erlasses einer Rückforderung von Renten- zahlungen nach internem schweizerischen Recht zu beurteilen. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts- folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.

3.1 Der Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV erlischt mit dem Tod (vgl. Art. 21 Abs. 2 letzter Satz AHVG) bzw. mit Ablauf des Monats, in welchem der Rentenempfänger stirbt (vgl. die Wegleitung des Bundesam- tes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3010 in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung; Stand 1. Januar 2020. 3.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, indem in einem ersten Entscheid über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden ist, sich daran der Entscheid über die Rückerstattung anschliesst und schliess- lich – gegebenenfalls – über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden ist (vgl. Urteil des BGer 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012

C-5874/2018 Seite 7 E. 5.2, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 17 ff. zu Art. 25 ATSG). 3.3 Die Versicherte starb am 24. März 2017 (act. 74, Übersetzung in BVGer-act. 4), womit ihr Anspruch auf die schweizerische Altersrente en- dete (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Damit bestand für die Vorinstanz Anlass, auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV die nach ihrem Tod monatlich ausgerichteten elf Rentenzahlungen (1. April 2017 bis 28. Februar 2018) von der Beschwerdeführerin als Alleinerbin zu- rückzufordern. 3.4 3.4.1 In der Verfügung vom 9. Februar 2018 (eröffnet am 19. Februar 2018 [act. 81]) forderte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin die irrtümlich geleisteten Rentenzahlungen an ihre verstorbene Mutter zurück (act. 76, Übersetzung in BVGer-act. 4). 3.4.2 Die Rückerstattungsverfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2018 ist in (formelle) Rechtskraft erwachsen (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 487 mit Hinweis in Fn 78 auf das Urteil I 403/76 vom 3. Mai 1977 [E. 1], vgl. auch Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1). Vorliegend ist somit einzig der von der Vorinstanz zunächst mit Verfügung vom 20. April 2018 (act. 89) und dann mit Einspracheentscheid vom 5. September 2018 (act. 99) verneinte Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass der Rück- erstattungsschuld angefochten. 3.4.3 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, lediglich zehn, anstatt elf Rentenzahlungen erhalten zu haben, wäre somit aufgrund der bereits in Rechtskraft erwachsenen Rückerstattungsverfü- gung verspätet gewesen und wurde überdies auf Replikstufe zurückge- nommen (vgl. Bst. D.e und E). Die Beschwerdeführerin verkennt ferner in ihrer Replik (Bst. E), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 9. Februar 2018 lediglich auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Erlass der Rücker- stattung der zu Unrecht bezogenen Renten hingewiesen hat und der Erlass nicht Inhalt jener Verfügung war. Der Erlass der Rückerstattung ist Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. September 2018.

C-5874/2018 Seite 8 4.

4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde dahingehend (BVGer act. 1), dass sie seit dem Tod ihrer Mutter an einer schweren De- pression leide. Deshalb habe sie so lange gebraucht, um den Tod ihrer Mutter zu melden. Sie sei ihre einzige Tochter und sei psychisch nicht in der Verfassung gewesen, diesen "Details" Beachtung zu schenken. Erst als sie im Januar 2018 ein Schreiben erhalten habe, in welchem sie aufge- fordert worden sei, eine Lebensbescheinigung einzureichen, sei ihr das Versäumnis bewusst geworden. Sie habe nicht bösgläubig gehandelt.

4.2 Im Einspracheentscheid vom 5. September 2018 (act. 99) prüfte die Vorinstanz die wirtschaftliche Härte nicht, da sie bereits den guten Glauben als nicht gegeben erachtete. Hinsichtlich dem guten Glauben führte sie aus, als Tochter der Verstorbenen sei die Beschwerdeführerin von Ge- setzes wegen Erbin. Nach ihren Angaben sei sie sogar Alleinerbin. Da sie offensichtlich die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe, habe sie die Erb- schaft angetreten und verfüge über das Bankkonto ihrer Mutter, wohin die zu Unrecht eingezahlten elf Altersrenten angewiesen worden seien. Die während elf Monaten nach dem Tode ihrer Mutter eingetroffenen Altersren- ten hätten bei der Beschwerdeführerin Zweifel an ihrer Richtigkeit begrün- den müssen. Aus diesem Grunde sei der gute Glaube nicht gegeben.

4.3 4.3.1 Art. 31 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zu- kommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchfüh- rungsorgan zu melden ist. Soweit bei einer korrekten Meldung eine Leis- tungsanpassung erfolgt wäre, wird die weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welcher der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, a.a.O., N 26 zu Art. 31 ATSG).

4.3.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Diese beiden Be- dingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N 59 zu Art. 25 ATSG).

C-5874/2018 Seite 9 4.3.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Un- kenntnis des Rechtsmangels gegeben; der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht er- folgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist, und anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (ebd.). Wie in an- deren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Sub- jektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (ebd.).

4.3.4 Das Bundesgericht verneinte den guten Glauben in einem Fall, wo der Leistungsansprecher konkrete, formularmässig gestellte Fragen un- richtig beantwortete (Vorliegen einer nicht leicht zu nehmenden Pflichtwid- rigkeit, BGE 110 V 176 E. 3d, vgl. ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 484). Der gute Glaube wurde weiter verneint, als ein dem Versicherten erkenn- barer Fehler der Verwaltung im Verlaufe der Leistungsbezugszeit nicht kor- rigiert wurde (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 484 m.H.) und als eine – gut ausgebildete – versicherte Person die Tatsache einer zwischenzeitli- chen Verheiratung der AHV-Ausgleichskasse nicht meldete (vgl. SVR 2008 AHV Nr. 13, Urteil des BGer 9C_14/2007 vom 2. Mai 2007 E. 5.2). Ferner wurde nicht als gutgläubig erachtet, wer nach dem Tod eines Altersrentners dessen Rente oder unverändert hohe Ergänzungsleistungen zur Alters- rente entgegennahm (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, a.a.O., S. 484 m.H.).

4.3.5 Dass die Beschwerdeführerin nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verpflichtet war, den Tod ihrer Mutter zu melden, steht ausser Frage. Die Beschwerde- führerin gab an, sie sei psychisch nicht in der Verfassung gewesen, "diesen Details" Beachtung zu schenken. Die geltend gemachte Krankheit hat sie jedoch nicht mit allfälligen Arztzeugnissen oder Krankenhausaufenthalten nachgewiesen. Überdies wendete sie auch nicht ein, dass sie aufgrund der vorgebrachten Erkrankung ihre administrativen Belange nicht mehr selber habe besorgen können (vgl. Urteil des ehemaligen eidgenössischen Versi- cherungsgerichts (heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bun- desgerichts) I 622/05 vom 14. August 2006 E. 4.3 und UELI KIESER, a.a.O., N 69 zu Art. 25 ATSG).

C-5874/2018 Seite 10 4.3.6 Demzufolge sind die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu verneinen, womit die wirtschaftliche Härte nicht geprüft zu werden braucht (vgl. Urteil BGer 9C_179/2018 E. 2).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. September 2018 vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist da- her im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG)

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par- teientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrens- kosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). 6.2 Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 73.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-5874/2018 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

C-5874/2018 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, C-5874/2018
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026