C-5874/2013

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5874/2013

U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______ vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Reisedokumente für ausländische Personen.

C-5874/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Indien stammende Beschwerdeführer (geb. 1964) heiratete 1990 eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe wurde er 2003 erleich- tert eingebürgert. Die Einbürgerung wurde später jedoch für nichtig erklärt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_390/2011 vom 22. August 2012). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 beim Amt für Migration Basel-Landschaft (nachfolgend Migrationsamt) um (Wie- der-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Das Migrationsamt forderte ihn daraufhin auf, u.a. einen gültigen heimatlichen Reisepass vorzulegen. Dem entgegnete der Beschwerdeführer am 28. November 2012, dass er nicht mehr indischer Staatsangehöriger sei und es ihm auch nicht zuzu- muten sei, die Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Da er staatenlos sei, könne er keinen heimatlichen Reisepass vorlegen. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer mit Zustimmung des BFM die Niederlassungsbewilligung wieder erteilt. B. In der Folge reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt zuhanden des BFM ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ein. Dem entsprechenden Formular ist zu entnehmen, dass das Migrationsamt davon ausging, der Beschwerdeführer sei staatenlos. Das Gesuch wurde an die Vorinstanz weitergeleitet. C. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni 2013 mit, die Überprüfung der Gesuchsunterlagen habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes für eine ausländi- sche Person offensichtlich nicht erfüllt seien. Es sei ihm möglich und zu- mutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines indischen Reisepasses zu bemühen. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert eines Monats eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, andernfalls werde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Akten- einsicht und die anschliessende Möglichkeit, sich vor Erlass der Verfü- gung zu äussern. Ferner wies er auf die Staatenlosigkeit des Beschwer- deführers sowie auf dessen politische Vergangenheit, die ihn zum Staats- feind Indiens mache, hin.

C-5874/2013 Seite 3 E. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person mit Verfügung vom 13. September 2013 ab. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Besitze einer Niederlas- sungsbewilligung und zu keinem Zeitpunkt als Flüchtling anerkannt ge- wesen. Es sei ihm daher möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu bemühen. Zwar habe er durch den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts die indische Staatsangehörigkeit verloren; er müsse jedoch die Möglichkeit wahrnehmen, diese wieder zu erlangen. Mit Blick auf die geltend gemachte Staatenlosigkeit hielt die Vorinstanz fest, dass sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Ebenfalls am 13. September 2013 liess die Vorinstanz dem Rechtsvertre- ter die Verfahrensakten zur Kenntnis zukommen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Oktober 2013 ersucht der Rechtvertre- ter namens seines Mandanten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung und um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person an den Beschwerdeführer. Dieser habe aufgrund seiner Einbürgerung in der Schweiz die indische Staatsangehörigkeit verloren und könne daher kei- nen indischen Reisepass erhältlich machen. Indem die Vorinstanz sich nicht mit der Frage der Staatenlosigkeit auseinandergesetzt habe, sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem hätte die Vorinstanz von der Schriftenlosigkeit des Beschwerde- führers ausgehen müssen, da ihm aufgrund seiner Vorgeschichte nicht zumutbar sei, mit seinem ursprünglichen Heimatstaat in Kontakt zu tre- ten. G. Am 18. Oktober 2013 ersuchte der Rechtvertreter die Vorinstanz mit Hin- weis auf die Rechtsmitteleingabe ans BVGer um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 13. September 2013. Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 an ihrer Verfügung fest und verwies auf das hän- gige Rechtsmittelverfahren. H. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Vorwurf, in der ange- fochtenen Verfügung fehle es an einer Auseinandersetzung mit der Frage

C-5874/2013 Seite 4 der Staatenlosigkeit, wird festgehalten, dass dafür ein eigenständiges Verfahren bestehe, dass bisher aber kein entsprechendes Gesuch einge- gangen sei. Insofern der Beschwerdeführer sich auf die Unzumutbarkeit beruft, mit den indischen Behörden in Kontakt zu treten, verweist die Vor- instanz darauf, dass die Feststellung einer solchen Gefährdung auf ent- sprechendes Gesuch hin in einem Asylverfahren zu klären wäre. I. In seiner Replik vom 21. Januar 2014 zeigt sich der Beschwerdeführer erstaunt darüber, dass die Vorinstanz ihn nicht über den Umstand infor- miert habe, dass die Anerkennung der Staatenlosigkeit in einem separa- ten Verfahren aufgrund eines entsprechenden Gesuches zu prüfen sei. Auch dem Migrationsamt sei dies offenbar nicht bekannt gewesen, habe es doch auf dem Formular vermerkt, der Beschwerdeführer sei staaten- los. Die Übermittlung des so ausgefüllten Formulars hätte von der Vorin- stanz zweifellos als Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit entge- gengenommen werden müssen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs sei im Rechtsmittelverfahren zu heilen. Da die Verneinung der Staatenlo- sigkeit im Widerspruch zur Beurteilung im erwähnten Bundesgerichtsurteil 1C_390/2011 stehe, sei sie auch im vorliegenden Verfahren ohne weite- res zu bejahen. Ferner führt er aus, dass für die Feststellung der Unzu- mutbarkeit der Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden die vor- gängige Durchführung eines Asylverfahrens nicht notwendig sei. J. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2014 abgewiesen. Am 12. September 2014 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass er auf die Einreichung ei- ner Beschwerde bezüglich der Anerkennung der Staatenlosigkeit verzich- te, da es sowohl in diesem Verfahren als auch im Verfahren betreffend Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person im Kern um die Frage der Zumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit den zuständigen Be- hörden des ursprünglichen Heimatstaates gehe. K. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Reisedokumente und Bewilligungen zur Wiedereinreise sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG; Art. 59 AuG [SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 14. November 2012 [RDV, SR 143.5]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei- nes Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ungeachtet der Vorbringen vom 10. Juli 2013 und ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person abgewiesen. Auch habe sie sich in der Begründung nicht zu den Vorbrin- gen bezüglich der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers geäussert.

C-5874/2013 Seite 6 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in allgemeiner Art in Art. 29 Abs. 2 BV und für das Verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG geregelt ist, umfasst mehrere Aspekte. Dazu gehört u.a. die Pflicht der Behörden, der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich vor dem Entscheid zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) und sämtliche erhebli- chen und rechtzeitigen Parteivorbringen zu würden, bevor sie das Verfah- ren mit einer Verfügung abschliesst (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, ohne zu berücksichtigen, ob der Entscheid inhaltlich richtig ist oder nicht. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Verletzung un- ter bestimmten Voraussetzungen und ausnahmsweise "geheilt" werden kann, indem die Anhörung im Beschwerdeverfahren nachgeholt wird. Voraussetzung ist, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die vorher- gehende Instanz. Liegt eine schwere Verletzung vor, so kann auch dann von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn diese zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer möglichst raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 214 ff., 546 ff.). 3.3 3.3.1 In einem Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Überprüfung des Gesuchs um Ausstellung eines Passes für ausländische Personen mit, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich um die Ausstellung eines indischen Reisepasses zu bemühen. Sollten die zuständigen indischen Behörden die Ausstellung verweigern, sei dies mit- tels schriftlicher Bestätigung mit Angabe des Ablehnungsgrundes zu be- legen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von einem Monat gesetzt, um eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Andernfalls würde das Verfahrens abgeschrieben. Mit Eingabe vom 10. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Aktenein- sicht und anschliessende Möglichkeit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wies er auf den Umstand hin, dass sein Mandant die indische Staatsan- gehörigkeit verloren habe und dass dieser aufgrund seiner politischen Vergangenheit in Indien als Staatsfeind gelte, so dass eine Kontaktnahme mit der indischen Botschaft nicht zumutbar sei.

C-5874/2013 Seite 7 Die Vorinstanz kam dem Gesuch um Akteneinsicht erst am 13. Septem- ber 2013 nach, am gleichen Tag, an dem die angefochtene Verfügung er- lassen wurde. Dadurch, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Ak- ten erst zur Kenntnis brachte, als die Verfügung bereits erlassen war, ist zweifellos das Recht auf vorgängige Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG verletzt. Allerdings rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Rück- weisung an die Vorinstanz zu verzichten, da der Beschwerdeführer sich im Beschwerdeverfahren eingehend äussern konnte. Zudem hat er kei- nen Antrag auf Rückweisung gestellt und auch in seiner Eingabe vom 12. September 2014 deutlich gemacht, dass er eine materielle Beurtei- lung wünscht. 3.3.2 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Vorinstanz hätte sich in der angefochtenen Ver- fügung mit seinen Vorbringen bezüglich der Staatenlosigkeit auseinan- dersetzen müssen. Indem sie nicht darauf eingegangen sei, habe sie sei- nen Gehörsanspruch verletzt. Wie es sich mit der Rüge der mangelnden Auseinandersetzung mit der Frage der Staatenlosigkeit verhält, braucht im vorliegenden Verfahren nicht mehr erörtert zu werden, wurde doch inzwischen ein Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit eingeleitet und rechtskräftig abge- schlossen. 4. 4.1 Schriftenlose ausländische Personen, die über eine Niederlassungs- bewilligung verfügen, haben grundsätzlich Anspruch auf die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (vgl. Art. 59 Abs. 2 Bst. c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). Unabdingbare Voraussetzung für die Ausstel- lung eines solchen Passes ist somit die Schriftenlosigkeit. Gemäss Le- galdefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schriftenlos, wenn sie über kein gültiges Reisedokument ihres Heimat- oder Herkunftsstaates verfügt und wenn von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedo- kuments bemüht (Bst. a) oder für welche die Beschaffung von Reisedo- kumenten unmöglich ist (Bst. b). 4.2 Die Frage, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Behör- den des Herkunftslandes von der betreffenden Person verlangt werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) bzw. die Zumutbarkeit, entspre-

C-5874/2013 Seite 8 chende Schritte vorzunehmen, ist nach objektiven Massstäben zu beur- teilen (vgl. Urteil 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1; BVGE 2014/5 E. 11.4 mit Hinweisen). Die Kontaktaufnahme mit den Heimatbe- hörden kann namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Per- sonen nicht verlangt werden (Art. 10 Abs. 3 RDV). Dasselbe gilt in der Regel auch für Personen, die infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig aufgenommen wurden (vgl. Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AuG sowie Urteil des BVGer C-1826/2012 vom 29. August 2012 E. 5.1 mit Hinweis). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten und demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – zu Recht verneinte, indem sie festhielt, es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, die not- wendigen Schritte für die Beschaffung eines Reisedokuments bei den zu- ständigen Behörden seines Herkunftslandes zu unternehmen. 5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Indien. Es ist davon auszugehen, dass er durch seine Einbürgerung in der Schweiz die indische Staatsan- gehörigkeit verloren hat (vgl. den indischen Citizenship Act von 1955 Ab- schnitt 9 Ziffer 1). Nach der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung durch die Schweizer Behörden ist er zur Zeit zwar ohne Staatsan- gehörigkeit. Es ist in dieser Situation jedoch an ihm, die Beziehung zu In- dien wieder herzustellen, damit ihm ein indisches Reisepapier ausgestellt werden kann. Dies setzt den Wiedererwerb der indischen Staatsangehö- rigkeit voraus, was der Beschwerdeführer in die Wege zu leiten hat. Dies wurde im Verfahren um Anerkennung der Staatenlosigkeit rechtskräftig und damit für das vorliegende Verfahren verbindlich festgestellt (vgl. Ver- fügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2014). 5.3 Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, es könne von ihm nicht verlangt werden, die notwendigen Schritte zu unternehmen. Auf- grund seiner Beteiligung an einem Attentat auf den indischen Botschafter in X._______ Anfang der 90er-Jahre und wegen seines grossen politi- schen Engagements zugunsten der Sikh-Gemeinschaft wäre er nach wie vor einer Gefährdung durch die indischen Behörden ausgesetzt. Dabei knüpft er an Beispiele von Personen mit ähnlichem Hintergrund an, die nach ihrer Rückkehr nach Indien beispielsweise Repressionen ausgesetzt waren, verhaftet oder misshandelt wurden. Die Gefährdung sei auch vom UNO Komitee gegen Folter und vom BVGer im Falle eines Mitbeteiligten

C-5874/2013 Seite 9 an dem Attentat in X._______ anerkannt worden (vgl. Beschwerdebeila- gen 11 [...] und 12 [...]). Zudem führt der Beschwerdeführer den Fall ei- nes in Deutschland als Flüchtling anerkannten Komplizen des Attentats in X._______ an, der 2006 in Brüssel ermordet wurde (Beschwerdebeila- gen 13: undatierter Zeitungsausschnitt ohne Quellenangabe); für diese Ermordung macht der Beschwerdeführer den indischen Geheimdienst verantwortlich. Auch die ehemalige Ministerpräsidentin des indischen Bundesstaats Punjab habe ihn anlässlich eines Besuches hier in der Schweiz vor schwerwiegenden Konsequenzen im Falle einer Rückkehr nach Indien gewarnt (Beschwerdebeilage 10: undatierter Zeitungsaus- schnitt ohne Quellenangabe zum Besuch der Ex-Ministerpräsidentin beim Beschwerdeführer). Dies hätten ihm auch zwei Cousins bestätigt, die in Indien im Parlament sässen. Es stehe somit ausser Frage, dass der Be- schwerdeführer triftige Gründe habe, nicht mit den indischen Behörden in Kontakt zu treten. 5.4 Aus diesen Vorbringen geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr nach Indien gefährdet sieht. Ob dies zutrifft, kann und muss im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Der Be- schwerdeführer übersieht mit dieser Argumentation nämlich, dass von ihm nicht verlangt wird, nach Indien zurückzukehren (er macht auch nicht geltend, für die Beschaffung eines indischen Reisepasses nach Indien reisen zu müssen). Es wird von ihm jedoch erwartet, dass er mit den zu- ständigen indischen Behörden in der Schweiz Kontakt aufnimmt und die notwendigen Schritte zur Beschaffung von indischen Reisedokumenten unternimmt. Dass ihn der Kontakt mit der indischen Botschaft in irgendei- ner Weise gefährden könnte, wie es bezüglich der in Art. 10 Abs. 3 RDV erwähnten Personengruppen angenommen wird, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass interessierte indische Behörden ohnehin über seine Vorgeschichte und seinen Aufenthaltsort informiert sind, so dass die Kontaktaufnahme mit der indischen Botschaft diesbezüglich kei- ne Änderung bedeutet (vgl. Urteil BVGer C-4818/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 7.1 und 7.2). Es sind somit keine objektiven, d.h. triftige Gründe erkennbar, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, Kontakt mit der indischen Vertretung in der Schweiz aufzunehmen. Zu keinem anderen Schluss führt auch die Berücksichtigung der E-Mail- Korrespondenz vom 30. Oktober 2006 zwischen dem BFM und dem indi- schen Generalkonsulat (vgl. Beschwerdebeilage 9). Das darin zum Aus- druck gebrachte Interesse des Generalkonsulates gilt ganz einem angeb- lich indischen Staatsangehörigen, der wegen des Verdachts auf Geldwä- scherei in Haft genommenen wurde (was zum ganz normalen Aufgaben-

C-5874/2013 Seite 10 bereich einer konsularischen Vertretung gehört). Ein Zusammenhang mit dem Anschlag in X._______ ist – entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers – nicht ersichtlich. 5.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer letztmals im Jahr 1999 mit der indischen Botschaft in der Schweiz wegen der Ausstel- lung eines indischen Reisedokumentes in Kontakt trat. Solange er das Schweizer Bürgerrecht besass, waren solche Kontakte nicht nötig. Nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts wäre er aber verpflichtet gewe- sen, sich um die Beschaffung von heimatlichen Reisedokumenten zu be- mühen (vgl. Art. 13 Abs. 1 AuG). Weil er für diese Untätigkeit keine trifti- gen Gründe darlegen kann, ist er nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen. 5.6 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1999 mit den indischen Behörden in der Schweiz Kontakt hatte, erübrigt es sich, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Akten betreffend das Auslieferungsersuchen Indiens aus dem Jahre 1993 und auf Befragung des damals zuständigen Sachbearbeiters stattzugeben. 6. Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass die Vorinstanz zu Recht da- von ausgegangen ist, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person seien im Falle des Beschwerdefüh- rers nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration Basel-Landschaft (Ref-Nr. [...])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

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Entscheidungsdatum
27.11.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026